Читать книгу: «Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente», страница 3

Шрифт:

B. Einzelrisiken: Arten und Relevanz
I. Marktpreisrisiken

Als Marktpreisrisiko (Kursrisiko; aufsichtsrechtlich auch: Marktrisiko15) bezeichnet man bei Finanzinstrumenten das Risiko, dass unerwartete Kursänderungen (Preisänderungen) zu finanziellen Verlusten führen. Zu diesen Risiken zählen neben dem Zinsänderungsrisiko auch das Währungs- bzw. Wechselkursrisiko und das Rohstoffrisiko, also Risiken, dass speziell die im Wechselkurs ausgedrückten Wertveränderungen bei einer Fremdwährung oder die Veränderung der Rohstoffpreise zu finanziellen Verlusten führen.

Marktpreisrisiken sind durch die Transaktion selbst bedingte Risiken, die an einem Finanzinstrument in seiner Eigenschaft als Handelsobjekt auf den Geld- und Kapitalmärkten anknüpfen. Sie sind unmittelbar mit dem Handelseinsatz von Finanzinstrumenten verbunden und folgen aus Unsicherheiten bei der Preisfindung. Dabei wird unterschieden zwischen allgemeinen Kursrisiken, die vom Markt abhängig sind, und spezifischen Risiken, die vom jeweiligen Emittenten abhängen. Diese Unterscheidung ist bedeutsam in Hinblick auf die Möglichkeiten, Marktpreisrisiken durch Absicherungsstrategien (z.B. hedging, Diversifikation) zu vermindern.16 Eine ähnliche Unterscheidung lässt sich zwischen systematischen und unsystematischen Risiken treffen, je nachdem, ob das Risiko alle Einzelwerte einer Anlageklasse trifft und ob es dem entsprechend vom Markt vergütet wird oder nicht.17 Die systematischen Risiken können durch Diversifikation vermindert werden.

Die Entwicklung eines Marktpreisrisikos ist in der Beurteilung komplexer, wenn der Marktwert eines Finanzinstrumentes von den Risiken oder der Wertentwicklung eines anderen Finanzproduktes abhängt (Basis bzw. Referenzwert). Dies ist bei Anleihen der Fall, ebenso bei Derivaten. Bei dem anderen Finanzprodukt handelt es sich typischerweise um ein Fremdkapitalprodukt (z.B. einen Kredit)18 , seltener um ein Eigenkapitalprodukt.19 Wenn eine derartige Abhängigkeitsbeziehung besteht, können Probleme bei dem Referenzwert (z.B. ein Kreditausfall) den Marktwert des Finanzinstruments negativ beeinflussen. Finanzinstrumente, die einzelne Elemente aus der Risikostruktur des Referenzwerts abbilden (Derivate), unterliegen grundsätzlich denselben Marktpreisrisiken wie der Referenzwert.20 Allerdings können auch solche Instrumente eigene Marktpreisrisiken aufweisen, z.B. weil ihr Wert aufgrund eines eingebauten Hebels überproportional an den Wertveränderungen des Referenzwerts teilnimmt. Außerdem können andere Faktoren den Marktwert beeinflussen, beispielsweise die Art des Derivats (Fest- oder Optionsgeschäft) und seine Komplexität. Andere den Marktwert von Derivaten beeinflussende Faktoren können Bestandshaltekosten im Vergleich mit Kassageschäften (cost of carry), die Liquidität der Marktteilnehmer und die übrige Marktverfassung (abhängig z.B. von Erwartungen, Tagesereignissen) sein.21

II. Erfüllungsrisiken (insb. Kredit-/Gegenpartei-Risiken)

Die Gruppe der Erfüllungsrisiken umfasst die unterschiedlichen Ausprägungen des Risikos, dass eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Erfüllungsrisiken spielen im allgemeinen Zivilrecht eine besondere Rolle, da sie durch die gesetzlichen (§§ 269, 270 BGB) und vertraglichen Regelungen zum Leistungs- bzw. Erfolgsort einer Vertragspartei mehr oder minder ausdrücklich zugewiesen sind.

Zu den Erfüllungsrisiken zählt insbesondere das Ausfallrisiko (Kontrahentenrisiko). Dies ist das Risiko eines Ausfalls oder Teilausfalls einer vom Transaktionspartner geschuldeten Leistung.22 Ein Beispiel ist das Kreditausfallrisiko, das in der Gefahr des teilweisen oder vollständigen Ausfalls kreditvertraglich vereinbarter Zins- und Tilgungszahlungen besteht. Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Wertpapieren umfassen insbesondere Emittentenrisiken und Vorleistungs- bzw. Eindeckungsrisiken.23 Bei Derivatkontrakten bestehen Ausfallrisiken in Form der Unsicherheit, dass der leistungsverpflichtete Transaktionspartner seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diesbezüglich wird häufig von Gegenparteirisiken (counterparty risk) gesprochen.

Andere Erfüllungsrisiken, die in Bezug auf Finanzinstrumente relevant erscheinen, sind das Abwicklungs- und das Verwahrungsrisiko. Als Abwicklungsrisiko wird die – unter Umständen Dritte treffende – Möglichkeit bezeichnet, dass ein Wertpapier nach Ablauf des zwischen beiden Transaktionspartnern vereinbarten Erfüllungszeitpunkts nicht oder verzögert abgewickelt wird und dies zu Verlusten wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der Marktverhältnisse führt. Bei dem Verwahrungsrisiko handelt es sich um das Risiko, dass in Verwahrung gegebene Finanzinstrumente oder andere in Verwahrung gegebene Güter bei dem Verwahrer verlustig gehen.

In Bezug auf die Transaktion mit einem Finanzinstrument treten Erfüllungsrisiken als transaktionsbedingte Risiken auf. Sie sind unmittelbar mit dem Einsatz des Finanzinstruments verbunden und folgen aus Unsicherheiten bei der Preisfindung. Dabei leiten sich solche Risiken zwar von der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einen Transaktionspartners ab, doch treffen sie den anderen Transaktionspartner vermittelt über das Finanzinstrument.

III. Liquiditätsrisiken

Ein Risiko, das aufsichtsrechtlich vor allem mit Blick auf mögliche Bestandsgefährdungen bei einzelnen Marktteilnehmern relevant ist, ist das Liquiditätsrisiko. Der Begriff wird in zweierlei Zusammenhang verwendet. Zum einen bezeichnet das Liquiditätsrisiko das Risiko, dass ein Marktteilnehmer selbst illiquide ist, weil er Zahlungsmittel nicht oder nur zu einem erhöhten Preis beschaffen kann (z.B. weil sich beim Transaktionspartner ein Ausfallrisiko realisiert). Zu Liquiditätsrisiken der genannten Art zählen Refinanzierungsrisiken, verzögerungsbedingte Terminrisiken und hinsichtlich einer unerwarteten Inanspruchnahme bestehende Abrufrisiken. Zum anderen kann ein Liquiditätsrisiko aber auch daraus folgen, dass sich Geschäfte wegen nicht ausreichender Marktliquidität nicht oder nur verzögert abschließen lassen. Mit Blick auf Transaktionen mit Finanzinstrumenten bedeutet die Realisierung solcher Risiken, dass laufende Kontrakte vorzeitig beendet werden müssen und sich bei dem betroffenen Transaktionspartner Marktwertverluste realisieren. Diese zweite Art von Liquiditätsrisiken kann zur Klarstellung auch als Liquidierungsrisiko bezeichnet werden.24 Liquiditätsrisiken treffen Marktteilnehmer zwar im Rahmen von Transaktionen mit Finanzinstrumenten. Jedoch handelt es sich um keine Risiken, die durch den Vertrag über die Transaktion begründet werden. Unbeschadet dessen kann sich aufgrund von Liquiditätsrisiken, die bei einem Transaktionspartner bestehen, das Risiko seines Ausfalls gegenüber dem anderen Transaktionspartner erhöhen. Außerdem erhöht sich durch jede Transaktion, die bei einem Transaktionspartner Kapital bindet, dessen Liquiditätsrisiko in anderen Transaktionen.

IV. Schwankungsrisiken

Als Schwankungsrisiko (Volatilitätsrisiko) wird das Risiko bezeichnet, dass sich der Preis für einen Wert aufgrund von Änderungen des Unsicherheitsgrades bei einem Bezugswert ändert. Das Risiko folgt aus der Unsicherheit bezüglich künftiger Preisbewegungen (implizite Volatilität), in Abgrenzung von der Bekanntheit historischer Kursschwankungen (realisierte Volatilität).25 Schwankungsrisiken stehen in den aufsichtsrechtlichen Vorgaben und Empfehlungen gegenüber den zuvor beschriebenen Risikokategorien stärker im Hintergrund. Allerdings sind sie im vorliegenden Zusammenhang durchaus von Bedeutung. Bei Finanzinstrumenten, deren Wert sich von einem Bezugswert ableitet, besteht unverkennbar ein enger Zusammenhang zwischen Marktpreis- und Schwankungsrisiken. In Bezug auf Marktpreisrisiken wurde bereits angesprochen, dass der Marktwert von Finanzinstrumenten von Änderungen in den Risiken oder der Wertentwicklung eines Referenzproduktes beeinflusst werden kann. In diesem Fall hängt es von der Realisierung von Schwankungsrisiken ab, in welchem Umfang sich der Marktwert des Finanzinstruments letztlich verändert.

Schwankungsrisiken sind transaktionsbedingte Risiken, soweit sie den Käufer des Finanzinstruments gerade aufgrund der Transaktion mit dem Finanzinstrument treffen. Eine Nichtberücksichtigung von Schwankungsrisiken kann zu Fehlbewertungen führen und ist insofern unmittelbar aufsichtsrechtlich relevant.

V. Operationelle Risiken

Eine mehrere und ganz verschiedene Risiken umfassende – indes keineswegs zu vernachlässigende – „Restkategorie“ von Risiken bilden die operationellen Risiken. Dabei handelt es sich nach der EU-aufsichtsrechtlichen Definition um das Verlustrisiken, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken.26

Die Kategorie der operationellen Risiken lässt sich in weitere Einzelrisiken aufgliedern (z.B. betriebs- und andere leistungswirtschaftliche Risiken, Rechts- und Reputationsrisiken) und umfasst allgemein betriebliche Risiken im Unterschied zu den Gewinn- und Verlustrisiken, die unmittelbar mit der unternehmerischen Betätigung und den dabei zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen zusammenhängen (unternehmerische Risiken). Im Handel mit Finanzinstrumenten gehört das Risiko zu den operationellen Risiken, unerwartete Verluste im Zusammenhang z.B. mit Handlungen des Personals oder von Dritten, aufgrund technischer Fehler oder sonstiger äußerer Einflüsse zu erleiden.

Operationelle Risiken sind in vielen Fällen nicht transaktionsbedingt, weil die Risikofaktoren außerhalb der Transaktion mit einem Finanzinstrument liegen (z.B. das Reputationsrisiko).27 Die Situation ist insofern ähnlich wie bei den bei jedem Marktteilnehmer bestehenden Liquiditätsrisiken. Allerdings gibt es operationelle Risiken, die durch die Transaktion mit einem Finanzinstrument bedingt sein können (z.B. Risiko marktmissbräuchlicher Handelspraktiken des Transaktionspartners).

VI. Risiken bei der Risikobewertung (Modellrisiken)

Eine in der letzten Finanzkrise in den Vordergrund gerückte Risikokategorie sind die so genannten Modellrisiken. Banken nutzen mathematische Modelle zur Prognose künftiger Marktentwicklungen im Rahmen des Risikomanagements. Diese Modelle dienen der Bewertung von Finanzprodukten und im nächsten Schritt der Messung der Risiken des Bankgeschäfts.28 So ist z.B. die Volatilität eines Basis- bzw. Referenzwerts nicht direkt empirisch feststellbar.29 Die benötigten Parameter werden meist wieder mit mathematischen Modellen und Verfahren ermittelt.30 Dies ist jedoch seinerseits mit Risiken behaftet. Zum einen kann eine belastbare Grundlage für die Anwendung eines Modells aufgrund von Datenknappheit fehlen. Zum anderen vereinfachen Modelle die Zusammenhänge der Realität und sind deshalb nicht aussagekräftig, soweit im Anwendungsfall relevante Zusammenhänge nicht abgebildet werden.31 Modellrisiken werden in Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) gesetzlich definiert und in Art. 85 RL 2013/36/EU den operationellen Risiken zugeordnet.32 Dadurch wird Begriff allerdings auf Verluste durch Fehlentscheidungen beschränkt. Genauer sind die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Agency – EBA). Danach ist zwischen einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderung im Rahmen aufsichtsrechtlich zugelassener interner Modelle und der fehlerhaften Anwendung anderer Modelle zu trennen.33 Das Modellrisiko lässt sich weiter in Daten-, Schätz-, Spezifikations- und Verhaltens-/Anwendungsrisiken aufgliedern. Aus Art. 3 Nr. 52 RL 2013/36/EU kann insofern abgeleitet werden, dass Daten- und Anwendungsrisiken dem operationellen Risiko zuzurechnen sind, Schätz- und Spezifikationsrisiken dagegen den jeweiligen Risikoarten.34

In Hinblick auf die Erfahrungen in der Finanzkrise ist kritisiert worden, die von den Marktteilnehmern verwendeten Modelle seien aus Gründen der Datenknappheit und wegen zu stark vereinfachenden Annahmen nur bedingt aussagekräftig.35 In der Vergangenheit seien unangemessen einfache Modelle verwendet worden, die etwa in Bezug auf Ausfallrisiken von einer Normalverteilung oder der Annahme ausgingen, dass sich die Zukunft ähnlich wie die jüngere Vergangenheit verhalten würde (= Annahme konstanter Volatilitäten).36 Speziell mit Blick auf die in der Krise offen gelegten Risiken von so genannten Asset Backed Securities37 ist darauf hingewiesen worden, dass die angewendeten Modelle mit Annahmen über die Wahrscheinlichkeitsverteilung von Risiken dazu geneigt hätten, so genannte Randrisiken (tail risks) zu unterschätzen.38 Solche Modelle seien für Vorhersagen zu Krisensituationen ungeeignet. Schließlich würden Ansteckungseffekte im Wege einer individuellen Risikomessung nicht erfasst (z.B. Auswirkung von Netzwerkeffekten).39

Für einen Übergangszeitraum ist es ein Hindernis für die Verbesserung der Modelle, dass die bestehende Regulierung – wie die bisherigen Modelle – von Parametern wie Value at Risk (VaR) ausgeht, die wenig präzise sind und ihrerseits auf problematischen Annahmen über die Aussagekraft vergangener Beobachtungen, die statistische Wölbung und damit über ferne im Gegensatz zu nahen Randrisiken beruhen.40 Der Basler Ausschuss hat empfohlen, insoweit auf andere Parameter (expected shortfall) überzugehen, was in der Regulierung noch umzusetzen ist.41

Dessen ungeachtet sind die von den Marktteilnehmern angewendeten Modelle infolge der Finanzkrise verbessert worden, wodurch sich einige der genannten Probleme vermindert haben. So werden in den moderneren Modellen so genannte Heavy-tailed-Verteilungen zugrunde gelegt, die extremen Ereignissen mehr Wahrscheinlichkeit zuordnen. Es gibt Modelle mit variabler Volatilität (z.B. GARCH-Prozesse) und eine genauere Modellierung von Abhängigkeiten mittels dazu geeigneter mathematischer Funktionen (sog. copulae).42 Allerdings bleiben Herausforderungen. So stehen für Krisenszenarien häufig zu wenige Daten für eine robuste Modellbildung zur Verfügung.43 Die Wahl und der Einsatz von Modellen sind selbst mit Unsicherheit behaftet.44 Außerdem ist die Aussagekraft der Modelle beschränkt. Denn Modelle treffen stets nur Aussagen für modellierte Marktzustände und erlauben darüber hinaus keine Ableitungen.45 Außerdem lassen sich aus ihnen Aussagen nur nach Maßgabe des Prognosezeitraums ableiten.46 Ebenso bleibt, soweit Abhängigkeiten durch Korrelationen abgebildet werden, Raum für problematische Annahmen in Bezug auf Konstanz und Linearität.47 Das Schätzen und Kalibrieren der Parameter von komplizierten Modellen aus empirischen Daten bleibt allgemein mit erheblichen Schwierigkeiten befrachtet.48

Davon abgesehen wird von Expertenseite bemängelt, es werde dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass der Mensch bei der Entwicklung und Anwendung einen nicht zu unterschätzenden Risikofaktor darstelle. Es herrsche weiter die Annahme vor, dass Krisen stets auf exogenen Schocks und nicht auf dem Verhalten der Marktteilnehmer beruhen.49 Außerdem sei es immer noch selbstverständlich anzunehmen, dass man perfektes Wissen über einem Modell zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsverteilungen habe.50 Modelle würden auf falsche Risikofaktoren aufgebaut und außerhalb liegende Risikofaktoren nur in geringem Umfang berücksichtigt.51 Die Modelle seien ferner zu wenig spezifiziert.52 Die Umsetzung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolge in der Praxis nur zögerlich und lückenhaft.53 Insbesondere sei es in der Praxis weiterhin üblich, Abhängigkeiten nur in Form von Korrelationen zu erfassen. In Extremsituationen (Tail-Ereignissen) könne aber eine hohe Korrelation mit geringer Tail-Abhängigkeit (und umgekehrt) einhergehen. Die gesamte Abhängigkeit lasse sich anhand der schon angesprochenen Funktionen (copulae) beschreiben. Bei wenigen verfügbaren Daten bestehe die Herausforderung darin, die parametrische Familie der genutzten copula richtig auszuwählen. Dazu müssten die für die Abhängigkeiten relevanten Eigenschaften des Problems sorgfältig untersucht werden.54 Es finden sich unterschiedliche Einschätzungen dazu, in welchem Umfang copulae in der Praxis überhaupt bekannt sind und wie sie eingesetzt werden.55

Der Umfang des Problems der Modellrisiken sowie der praktische Umgang mit den Risiken durch die Marktteilnehmer bleiben somit von Unsicherheit geprägt. Aus der aufsichtsrechtlichen Perspektive erscheint insofern bedeutsam, dass es aufgrund der zuvor genannten Faktoren nicht ausgeschlossen werden kann, dass es je nach Marktteilnehmer zur Anwendung unterschiedlicher Modelle oder zumindest zu unterschiedlichen Modellannahmen kommen kann.56 Die Ergebnisse aus der Anwendung der bisher verwendeten Modelle dürften insbesondere mit Blick auf Krisenszenarien auseinanderlaufen. Dies erscheint hinnehmbar, soweit Modelle im alltäglichen Handel genutzt werden, ist aber problematisch, wenn daraus Ableitungen für Krisenszenarien vorgenommen werden.57

15 Art. 4 Abs. 1 Nr. 141 VO 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung 646/2012, ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung der Verordnung 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 150 vom 7. Juni 2019, S. 1. 16 Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (Fn. 12), S. 649f. 17 Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (Fn. 12), S. 690; Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: systematisches Risiko. 18 Der Begriff des Kredits wird hier zusammenfassend für unverbriefte und verbriefte Darlehen verwendet. 19 Vgl. Vogel, Kreditderivate, 1. Aufl. 2014, S. 228ff. zu einer sog. Share swap-Transaktion. 20 Sernetz (Fn. 8), S. 111; Reiner, Derivative Finanzinstrumente im Recht, 1. Aufl. 2002, S. 37–39. Anderes gilt nur, wenn das Marktpreisrisiko des Referenzwertes selbst Gegenstand des Finanzinstruments (Derivates) ist. 21 Sernetz (Fn. 8), S. 112. 22 Zur Abgrenzung vom Marktpreisrisiken vgl. Bösch, 2. Aufl. 2012, S. 257 (Stärke des Verlusts entscheidend). Zur Messung speziell in Investmentfonds siehe IOSCO, Recommendations for a Framework Assessing Leverage in Investmentfunds, Final Report, FR18/2019, Dezember 2019, S. 13ff.; zu Risikobündelungen (d.h. Konzentrations- bzw. Klumpenrisiken) siehe Lierow in: Burghof u.a., Kreditderivate, 3. Aufl. 2015, S. 247 (266): steigende Größenordnung bei Unternehmenspleiten beobachtbar. 23 Vgl. Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: Adressenausfallrisiko; zu Vorleistungsrisiken bei Derivaten auch Reiner (Fn. 20), S. 44. 24 Reiner (Fn. 20), S. 38 (zu Derivaten). 25 Siehe z.B. Commerzbank, Anlageklasse Aktienvolatilität – Die Funktionsweise verstehen, Broschüre, Stand: 3. Oktober 2013, S. 2. 26 Art. 4 Abs. 1 Nr. 52 VO 575/2013. Ähnlich schon zuvor Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen – Überarbeitete Rahmenvereinbarung, umfassende Version („Basel II“), Juni 2006, Tz. 644: „Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten.“ 27 Näher Franke in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 209 (227). 28 Alfes/Bommelitz, Kernaufgabe: Die Beherrschung der Modellrisiken als eine wesentliche Anforderung an das Risikomanagement, msgGillardon News 1/2005; abrufbar: https://publikation.msg.group/publikationsarchiv/fachartikel/551-kernaufgabe-die-beherrschung-der-modellrisiken-als-eine-wesentliche-anforderung-an-das-risikomanagement/file. 29 Reiner (Fn. 20), S. 49. 30 Alfes/Bommelitz (Fn. 28). 31 Ernst & Young GmbH, Modellrisiken – Prüfung der Prozesse zum Modellrisikomanagement, EY Interne Revision News 2015. 32 Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Capital Requirements Directive – CRD IV), ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 338 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. L 150 vom 7. Juni 2019, S. 253 (Ende der Umsetzungsfrist: 28. Dezember 2020). Siehe auch § 1 Abs. 34 KWG im deutschen Recht. 33 EBA, Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process (SREP), EBA/GL/2014/13, Dezember 2014, Tz. 235 lit. b. 34 Ernst & Young GmbH, Modellrisiken – Prüfung der Prozesse zum Modellrisikomanagement, EY Interne Revision News 2015. 35 Osband (Fn. 7), S. 66ff., 83ff.; ähnlich Embrechts u.a., An academic response to Basel 3.5, 2 Risks 25–48 (2014); abrufbar: https://people.math.ethz.ch/∼embrecht/ftp/Basel_3_5.pdf, S. 20. 36 Packham in: Redaktion FIRM/RiskNET, Interview: Verzerrte Wahrnehmung des Gesamtrisikos durch Modellrisiken, Kurzfassung in: Risiko Manager 20/2013; abrufbar: http://www.risknet.de/risknews/verzerrte-wahrnehmung-des-gesamtrisikos-durch-modellrisiken/331ef73861a75bf4bcea0fe4929b47bd/; Dornes (Fn. 14), S. 150. 37 Dazu siehe näher Kap. 3.D (S. 49). 38 Osband (Fn. 7), S. 110f.; Brown/McGourty/Schuermann, Model Risk and the Great Financial Crisis: The Rise of Modern Model Risk Management, in: Evanoff/Haldane/Kaufman, The New International Financial System: Analyzing the Cumulative Impact of Regulatory Reform, 1. Aufl. 2015, S. 339 (345). 39 Packham (Fn. 36). 40 Salmon, The biggest weakness of Basel III, Reuters Blog vom 15. September 2010 m. Nachw.: „Basel III does a good job of reducing foreseeable risks, and, like any ex ante regulatory structure, it does a bad job of reducing unforeseeable risks.“ In der Sache ähnlich Osband (Fn. 7), S. 119ff. (zu Basel II). 41 Zu den Empfehlungen siehe Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Basler Ausschuss, Minimum capital requirements for market risk, Januar 2019; abrufbar: https://www.bis.org/bcbs/publ/d457.pdf; ders., Fundamental review of the trading book: A revised market risk framework, Consultative Document, Oktober 2013, S. 3, ergänzend S. 7, 9, 18ff. Der Value-at-Risk-Parameter liegt z.B. immer noch den EU-Eigenkapitalregulierung zugrunde; vgl. Art. 186 lit. a, 365ff. VO 575/2013. Siehe ergänzend Fn. 2074 m. weit. Nachw. zum Umsetzungsstand in der EU; außerdem EBA, Implementation in the European Union of the revised market risk and counterparty credit risk frameworks, Discussion Paper, EBA/DP/2017/04, 18. Dezember 2017. 42 Packham (Fn. 36). 43 Danielsson u.a., Model Risk of Risk Models, FEDS Working Paper 2014-34 („most glaring flaw“). 44 Packham (Fn. 36). 45 Packham (Fn. 36). 46 Dornes (Fn. 14), S. 150. 47 Dornes (Fn. 14), S. 150. 48 Scherer u.a. in: Romeike, Interview: „Besser grob richtig als exakt falsch“, Risiko Manager 13/2013, 15. 49 Danielsson u.a. (Fn. 43) („most glaring flaw“). 50 Packham (Fn. 36). 51 Dornes (Fn. 14), S. 151. 52 Brown/McGourty/Schuermann (Fn. 38), S. 339 (344ff.). 53 Scherer u.a. in: Romeike, Interview: „Besser grob richtig als exakt falsch“, Risiko Manager 13/2013, 15 (19f.); Packham (Fn. 36); Osband (Fn. 7), S. 66ff., 89f., 110ff., 132ff. 54 Scherer u.a. in: Romeike, Interview: „Besser grob richtig als exakt falsch“, Risiko Manager 13/2013, 15 (19f.). 55 Vgl. die Beiträge von Scherer und Sommer in: Romeike, Interview: „Besser grob richtig als exakt falsch“, Risiko Manager 13/2013, 15 (20). 56 Ähnlich mit Blick auf Verlustrisiken schon Reiner (Fn. 20), S. 49. 57 So schon Danielsson u.a. (Fn. 43).

19 957,33 ₽
Жанры и теги
Возрастное ограничение:
0+
Объем:
2081 стр. 2 иллюстрации
ISBN:
9783800593309
Правообладатель:
Bookwire
Формат скачивания:
epub, fb2, fb3, ios.epub, mobi, pdf, txt, zip

С этой книгой читают

Хит продаж
Черновик
4,9
452