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2. Anwendung auf den Fall: Gesamtertragsprinzip im Fall Neumeier

Die vorstehenden Berechnungen haben gezeigt, dass Neumeier maximal 700 000 Euro für das Unternehmen ausgeben darf, um nach dem Kauf nicht schlechter zu stehen als davor. So kann der Bewerter Neumeier darüber informieren, dass die finanziellen Vorteile aus dem Unternehmen nur einen Kaufpreis von 700 000 Euro rechtfertigen. Das bedeutet aber nicht, dass Carlo Neumeier nicht auch einen deutlich höheren Kaufpreis bezahlen dürfte, ohne irrational zu handeln. Der Unternehmensbewerter kann den (potenziellen) Käufer auf die Möglichkeit nicht finanzieller Einflussfaktoren explizit hinweisen und es diesem überlassen, wie viel ihm die nicht finanziellen Vorteile wert sind. Daher kann es durchaus sein, dass Neumeier – obwohl der Käufergrenzpreis von 700 000 Euro richtig berechnet wurde – bei einem Kaufpreis von 800 000 Euro ein wahres Schnäppchen macht und zu Recht die Sektkorken knallen lässt.

Tippe ist in unserem Beispiel 92 Jahre alt. Vielleicht ist Neumeier selbst schon 72 und träumt seit seiner Kindheit davon, einmal, wenn er erwachsen ist, die Kanzlei „Tippe“ zu übernehmen. Nun ist es endlich so weit. Wieso sollte Neumeier die Erfüllung seines lang gehegten Traums nicht 100 000 Euro (800 000 Euro – 700 000 Euro) wert sein? Glück ist nicht mit Geld aufzuwiegen. Vielleicht wäre Neumeier sogar dazu bereit gewesen, 2 Mio. Euro für die Kanzlei des Tippe zu bezahlen, ohne es je zu bereuen. Unter diesem Aspekt wäre für Neumeier der Erwerb der Kanzlei für 800 000 Euro das „Geschäft seines Lebens“.

III. Schiedspreisberechnung
1. Erläuterung

Als einfachste Lösung zur Ermittlung eines Schiedspreises bietet es sich an, den Verhandlungsspielraum zu mitteln:


Beträgt der Verkäufergrenzpreis 100 000 Euro und errechnet der Käufer für sich einen Grenzpreis von 200 000 Euro, weil er ein besseres Unternehmenskonzept hat, das zu höheren Nettocashflows führen wird, so beträgt der Schiedspreis 150 000 Euro. Die dabei vorgenommene Mittelung erscheint auf den ersten Blick ungerecht, weil der Verkäufer durch sie auch an einer Wertentwicklung des Unternehmens partizipiert, die erst nach dem Verkauf möglich wird. Andererseits kann der Käufer seine Innovationen nur verwirklichen, wenn der Verkäufer mitwirkt und zum Verkauf bereit ist. Ohne sein Zutun verpuffen die erhofften Wertsteigerungen auf Seiten des Käufers vollständig. Bei einem Kauf zum Schiedspreis kann er zumindest die Hälfte davon realisieren. Es kommt damit zu einer „Win-Win-Situation“. Der Verkäufer erhält 50 000 Euro mehr, als er mindestens aus dem Verkauf benötigte, und der Käufer zahlt 50 000 Euro weniger, als er hätte zahlen können, um seine finanzielle Situation nicht zu verschlechtern.

Dennoch muss bezweifelt werden, dass eine Mittelung des zur Disposition stehenden Verhandlungsspielraums zu einem fairen Schiedspreis führt. Trifft z.B. in einem Fußballturnier (z.B. Weltmeisterschaft) der amtierende Weltmeister in der Gruppenphase des Turniers auf eine deutlich spielschwächere Mannschaft, die sich in der Weltrangliste auf den hinteren Plätzen wiederfindet, so ist unter normalen Umständen zu erwarten, dass der amtierende Meister gewinnt. Ein Schiedsrichter, der immer dann in das Spiel eingreift, wenn die spielstärkere Meistermannschaft ein Tor erzielt, und den Spielverlauf solange manipuliert, bis auch die formal unterlegene Mannschaft zum Ausgleich gelangt, würde als unfair bezeichnet – obwohl er doch nur möchte, dass die zu verteilenden Punkte, die es zu gewinnen gilt, fair und gleichmäßig auf die beiden Turniermannschaften verteilt werden. Ein fairer Schiedsrichter wird stattdessen das Spielgeschehen überparteilich begleiten, die Kräfteverhältnisse akzeptieren und nur bei groben Regelverstößen eingreifen.

Überträgt man aber diese Fairness-Grundsätze auf das zu erstellende Schiedsgutachten, so entspräche jede wie auch immer geartete Mittelung der beiden Grenzpreise dem Drängen auf ein Unentschieden seitens des Schiedsrichters. Fair wäre es daher, wenn sich der Schiedsgutachter einen Überblick über das Verhandlungsgeschick und die Verhandlungsstärke von Käufer und Verkäufer machte und danach den versierteren Investor bevorzugt, der kenntnisreicher und mächtiger ist – auch wenn dies unserem Empfinden von Fairness scheinbar widerspricht. In der Praxis wird der Unternehmensbewerter dennoch (zu Recht) zur Mittelung der Grenzpreise tendieren, denn eine davon abweichende Aufteilung lässt sich kaum auf justiziable Art und Weise45 begründen.

2. Anwendung auf den Fall: Schiedspreis im Fall „Tippe-Neumeier“

Käufer- und Verkäufergrenzpreis von Neumeier und Tippe sind subjektiv und tragen dadurch den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Marktteilnehmers Rechnung. Zu welchem Preis das Unternehmen letztlich seinen Eigentümer wechselt, ist eine Frage der Verhandlung. Der Kaufpreis wird bei rationalem Verhalten der Vertragspartner zwischen dem Verkäufergrenzpreis (= 500 000 Euro) und dem Käufergrenzpreis (= 700 000 Euro) liegen.

Wird der Unternehmensbewerter als Schiedsgutachter bestellt, so muss er einen fairen Einigungspreis bestimmen, der beiden (subjektiven) Grenzpreisen gerecht wird. Dabei bietet es sich regelmäßig an, die subjektiven Grenzpreise auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen und sie anschließend zu mitteln. Gemäß Gleichung (9):


beträgt der Schiedspreis im Fall Tippe-Neumeier 600 000 Euro:


Beide Vertragsparteien stellen sich dadurch grundsätzlich besser: Tippe erhält bei einem Einigungspreis von 600 000 Euro tatsächlich 100 000 Euro mehr, als er mindestens verlangen musste, und Neumeier zahlt 100 000 Euro weniger, als er maximal zu zahlen bereit war.

IV. Äquivalenzgrundsätze
1. Anforderungen des Vergleichsprinzips

Das dem Gesamtbewertungsverfahren zuzuordnende Ertragswertverfahren basiert auf dem Vergleichsprinzip. Der Bewerter vergleicht den aus dem Unternehmen erwarteten Nettocashflow mit einem vergleichbaren Zahlungsstrom, für den es einen Marktpreis gibt, und überträgt diese Cashflow-Preis-Relation auf das zu bewertende Unternehmen. Diese vergleichende Überlegung ist aber nur zulässig, wenn Bewertungs- und Vergleichsobjekt, also Zähler und Nenner der Ertragswertformel, gleichwertig sind und auf (zumindest im Wesentlichen) identischen Annahmen beruhen. Die nachfolgende Tabelle enthält die wesentlichsten Äquivalenzgrundsätze,46 auf die im Nachfolgenden eingegangen wird.

Tabelle 7: Äquivalenzgrundsätze und ihre Bedeutung


ÄquivalenzgrundsätzeGleichwertigkeit der Zahlungsströme von Bewertungs- und Vergleichsobjekt hinsichtlichDarstellung im Buch
Arbeitseinsatzäquivalenzdes Einsatzes eigener Arbeitskraft (Unternehmerlohn)Fall 2 – im Folgenden
Laufzeitäquivalenzder Laufzeit und des zeitlichen Anfalls der NettocashflowsFall 17
Verfügbarkeitsäquivalenzder Verfügbarkeit der Nettocashflows als Konsummehrwert (Berücksichtigung der Besteuerung)Fälle 8–9
Kaufkraftäquivalenzder Kaufkraft (Real- oder Nominalrechnung)Fall 7
Risikoäquivalenzder Unsicherheit der Zahlungsströme (Sicherheitsäquivalent- oder Risikozuschlagsmethode)Fälle 13–17

Unternehmensbewertungen basieren i.d.R. auf einem Vergleich mit einer reinen Finanzanlage am Kapitalmarkt, deren Erträge dem Eigner ohne eigenen Arbeitseinsatz zufließen (Passivanlage). Die Ausschüttungen aus dem Unternehmen erwirtschaftet der Käufer, der zugleich persönlich geschäftsführend tätig ist, indessen aus seinem Kapital- und Arbeitseinsatz (Aktivanlage).47 Arbeitseinsatzäquivalenz fordert daher, dass die erwarteten Zahlungsströme aus dem zu bewertenden Unternehmen und der Alternativanlage „mit demselben Arbeitseinsatz erwirtschaftet werden“48. Da sich die Alternativrendite auf eine Passivanlage bei der Bank bezieht, muss auch der Nettocashflow im Zähler aus einer Passivanlage stammen. Er ist um einen angemessenen Unternehmerlohn zu verringern. Im Falle der ewigen Rente kommt dann die folgende modifizierte Formel zum Einsatz:


2. Anwendung auf den Fall: Arbeitseinsatzäquivalenzprinzip (Unternehmerlohnprinzip)

Die vorstehenden (finanziellen) Berechnungen für den Käufergrenzpreis des Neumeier (700 000 Euro) stimmen nur, wenn der Investor in dem Steuerbüro nicht mitarbeitet. Muss Neumeier aber seine aktuelle Anstellung kündigen, um seine Arbeitskraft in die neu erworbene Steuerkanzlei einzubringen, ist diese für ihn keine 700 000 Euro wert. Dies zeigt die etwas ausführlichere Bewertungsformel deutlich:


Neumeier teilt dem Bankangestellten mit, dass er 70 000 Euro aus dem Unternehmen erhält, wenn er 360 Tage im Jahr intensiv mitarbeitet. Der Bankangestellte antwortet ihm, dass er 700 000 Euro bei der Bank anlegen muss, um ebenfalls einen Betrag von 70 000 Euro zu erhalten – allerdings ohne mitzuarbeiten. Dies ist zwar eine interessante Aussage, sie beantwortet jedoch nicht die anstehende Bewertungsfrage, weil sie von falschen Prämissen ausgeht.

Das Dilemma zeigt sich in einem Vorher-Nachher-Vergleich. Vor dem Kauf hatte Neumeier einen Nettocashflow aus seiner Arbeitstätigkeit von 65 000 Euro und keinen Nettocashflow aus der Kanzlei „Tippe“, weil er diese noch gar nicht erworben hatte. Dafür fallen aber auch (noch) keine Schuldzinsen an. Per Summe verbleiben Neumeier 65 000 Euro jährlich für seinen Lebensunterhalt. Erwirbt er die Kanzlei für 700 000 Euro, so muss er sein Angestelltenverhältnis kündigen. Er hat dann keine Lohneinnahmen mehr. Dafür bezieht er nun Nettocashflows aus der Kanzlei „Tippe“ i.H.v. 70 000 Euro pro Jahr, die er in voller Höhe benötigt, um die Schuldzinsen für das Darlehen aufzubringen (= 700 000 Euro · 10 %). Insgesamt hat Neumeier nach dem Kauf kein Geld mehr zum Leben: Er hat seinen Job gekündigt und braucht die gesamten Nettocashflows des Unternehmens, um seinen Zinslasten nachzukommen.

Aus diesem Grund muss Neumeier die Bewertungsformel anpassen, indem er den Nettocashflow um den Betrag vermindert, den er einem Geschäftsführer zahlen müsste, damit dieser für ihn die Kanzlei „Tippe“ leitet, so dass er nach wie vor seiner Arbeit außerhalb des Unternehmens nachgehen und daraus Nettocashflows erzielen kann. Alternativ kann er auch selbst im Unternehmen mitarbeiten, muss sich dann aber ein angemessenes Gehalt (Unternehmerlohn) zahlen, das den verfügbaren Nettocashflow mindert. Die (modifizierte) Formel lautet dann:


Der Vorher-Nachher-Vergleich bestätigt, dass der Preis von 50 000 Euro angemessen ist: Vor dem Kauf hat Neumeier einen Nettocashflow aus seiner Arbeitstätigkeit von 65 000 Euro, keinen Nettocashflow aus der Kanzlei „Tippe“ und keinen Zinsaufwand, weil er die Kanzlei noch nicht erwarb. Erwirbt er die Kanzlei für 50 000 Euro, so muss er zwar seinen Arbeitsplatz kündigen und verliert dadurch jährliche Nettocashflows von 65 000 Euro. Zugleich erwartet er aber aus der Kanzlei „Tippe“ einen Cashflow von 70 000 Euro pro Jahr. Von diesem Betrag muss er aber 5 000 Euro (= 50 000 Euro · 10 %) an die Hausbank an Schuldzinsen abführen, so dass ihm noch 65 000 Euro zum Leben verbleiben. Bei einem Kaufpreis von 50 000 Euro hat sich seine finanzielle Situation nicht verändert. Der jährliche Nettocashflow bleibt von der Investitionsentscheidung unberührt. Deshalb stellen die 50 000 Euro den Käufergrenzpreis dar, wenn Neumeier in der Kanzlei mitarbeiten muss.

Weiterführende Literatur


Ballwieser, Wolfgang/Leuthier, Rainer,Betriebswirtschaftliche Steuerberatung: Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung (Teil I), DStR, 24. Jg. (1986), S. 545–551
Hommel, Michael/Braun, Inga/Schmotz, Thomas,Neue Wege in der Unternehmensbewertung – Kritische Würdigung des neuen IDW-Standards (IDW S 1) zur Unternehmensbewertung, DB, 54. Jg. (2001), S. 341–347
Matschke, Manfred Jürgen/Brösel, Gerrit,Unternehmensbewertung, 4. Aufl., Wiesbaden 2013, S. 14–51
Matschke, Manfred Jürgen/Brösel, Gerrit/Karami, Behzad,Unternehmensbewertung im Rahmen der Rechtsprechung aus Sicht der funktionalen Lehre, in: Heinz Königsmaier/Klaus Rabel (Hrsg.), Unternehmensbewertung, Festschrift für Gerwald Mandl, Wien 2010, S. 421–450
Moxter, Adolf,Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 2. Aufl., Wiesbaden 1983, S. 5–55 und S. 123–145
Peemöller, Volker H.,Wert und Werttheorien, in: Volker H. Peemöller (Hrsg.), Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Herne 2019, S. 1–16
Schildbach, Thomas,Kölner versus phasenorientierte Funktionenlehre der Unternehmensbewertung, BFuP, 45. Jg. (1993), S. 25–38
ders.,Ist die Kölner Funktionenlehre der Unternehmensbewertung durch die Discounted Cash-flow-Verfahren überholt?, in: Manfred Jürgen Matschke/Thomas Schildbach (Hrsg.), Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung, Festschrift für Günter Sieben, Stuttgart 1998, S. 301–322

15 Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 130 (alle Zitate). 16 Vgl. § 291, § 305 AktG. 17 Vgl. § 327a ff. AktG. 18 Vgl. IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2008), IDW-FN 2008, S. 271 (S. 273, Rn. 8–11). 19 Vgl. IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2008), IDW-FN 2008, S. 271 (S. 275, Rn. 17). 20 Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 8. Vgl. Matschke/Brösel/Karami, Unternehmensbewertung im Rahmen der Rechtsprechung aus Sicht der funktionalen Lehre, in: Königsmaier/Rabel (Hrsg.), FS Mandl (2010), S. 421 (S. 424). 21 Vgl. Schildbach, Kölner versus phasenorientierte Funktionenlehre der Unternehmensbewertung, BFuP 1993, S. 25 (S. 25–38) m.w.N. 22 Vgl. Peemöller, Wert und Werttheorien, in: ders. (Hrsg.), Praxishandbuch der Unternehmensbewertung (2019), S. 1 (S. 7–11); Sieben, Funktionen der Bewertung ganzer Unternehmen und von Unternehmensanteilen, WISU 1983, S. 539 (S. 539); ders./Schildbach, Zum Stand der Entwicklung der Lehre von der Bewertung ganzer Unternehmungen, DStR 1979, S. 455 (S. 455–458). Vgl. ebenfalls Ballwieser/Hachmeister, Unternehmensbewertung (2016), S. 3–4. 23 Sieben, Funktionen der Bewertung ganzer Unternehmen und von Unternehmensanteilen, WISU 1983, S. 539 (S. 539). Vgl. Matschke, Einige grundsätzliche Bemerkungen zur Ermittlung mehrdimensionaler Entscheidungswerte der Unternehmung, BFuP 1993, S. 1 (S. 1–3). 24 Vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997), S. 22–23. 25 Vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 9. 26 Vgl. Sieben, Funktionen der Bewertung ganzer Unternehmen und von Unternehmensanteilen, WISU 1983, S. 539 (S. 540). 27 Vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 9. 28 Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 9. 29 Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 8. Vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997), S. 81; Siepe, Kapitalisierungszinssatz und Unternehmensbewertung, WPg 1998, S. 325 (S. 325). 30 Vgl. Siegel, Grundlagen der Unternehmensbewertung, WiSt 1991, S. 231 (S. 231). 31 Vgl. Sieben, Funktionen der Bewertung ganzer Unternehmen und von Unternehmensanteilen, WISU 1983, S. 539 (S. 541). 32 Das setzt voraus, dass ein sog. positiver Transaktionsraum vorhanden ist, also eine potenzielle, für beide Parteien mögliche erreichbare Preisspanne. 33 Vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997), S. 391–394; Olbrich, Zur Unternehmensbewertung bei Scheidung des Unternehmers, DBW 2005, S. 411 (S. 414). 34 Vgl. Matschke/Brösel/Karami, Unternehmensbewertung im Rahmen der Rechtsprechung aus Sicht der funktionalen Lehre, in: Königsmaier/Rabel (Hrsg.), FS Mandl (2010), S. 421 (S. 427). 35 Vgl. Wegmann/Koch, Die Emissionspreisfindung in Zusammenhang mit der Börseneinführung von mittelständischen Unternehmen am Neuen Markt, DStR 1999, S. 514 (S. 516). 36 Vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997), S. 22. 37 Vgl. Sieben, Funktionen der Bewertung ganzer Unternehmen und von Unternehmensanteilen, WISU 1983, S. 539 (S. 542). 38 Vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997), S. 22–23. 39 Vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997), S. 23. 40 Vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 10. 41 Zur Vereinfachung der Formel vgl. Fall 1. 42 Vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 75. 43 Vgl. Ballwieser/Leuthier, Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung (Teil II), DStR 1986, S. 604 (S. 604). 44 Quelle des Zitats ist ein Schild in Albert Einsteins Büro an der Universität von Princeton in den USA. Das Original lautet: „Not everything that counts can be counted, and not everything that can be counted counts.“ 45 Vgl. Matschke/Brösel/Karami, Unternehmensbewertung im Rahmen der Rechtsprechung aus Sicht der funktionalen Lehre, in: Königsmaier/Rabel (Hrsg.), FS Mandl (2010), S. 421 (S. 427): „Im Ergebnis bleibt die Lösung dieses Gerechtigkeitsdilemmas stets einer gerichtlichen Abwägung und Entscheidung vorbehalten.“ 46 Vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 155–202; Ballwieser/Hachmeister, Unternehmensbewertung (2016), S. 89–130. 47 Vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung (1983), S. 176. Vgl. ebenfalls Ballwieser/Hachmeister, Unternehmensbewertung (2016), S. 94. 48 Ballwieser/Leuthier, Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung (Teil II), DStR 1986, S. 604 (S. 608).

Fall 3: (Ir-)Relevanz der Substanz

Sachverhalt:

Heinrich Tippe verhandelt mit Carlo Neumeier noch immer über den Verkauf seiner Steuerberatungskanzlei. Der Unternehmensbewerter hat ihm vorgerechnet, dass sein Unternehmen bei einem Nettocashflow von jährlich 25 000 Euro und einer Alternativrendite von 5 % exakt 500 000 Euro wert ist. Fast hätte Tippe ihm das geglaubt. Dann kommen ihm aber doch Zweifel. Der Unternehmensbewerter hat den Wert seines Unternehmens ausschließlich dadurch ermittelt, dass er die zukünftigen Einzahlungen um die zukünftigen Auszahlungen vermindert hat und den Differenzbetrag diskontierte. Aber er hat überhaupt nicht auf die Bilanz gesehen. Und diese enthält doch zahlreiche Aktiva und Passiva:

Tabelle 8: Bilanz der Kanzlei „Tippe“


Bilanz (in €) zum 31. 12. 2019
Software, Lizenzen40 000Eigenkapital187 000
Grundstück Neudorf100 000Jahresüberschuss25 000
Betriebsausstattung158 000Rückstellungen3 000
Forderungen aus LuL7 000Verbindlichkeiten aus LuL5 000
Bank und Kasse15 000Bankdarlehen100 000
Bilanzsumme320 000Bilanzsumme320 000

Tippe wirft noch einmal einen Blick auf die Zahlen und die Bilanzobjekte und erläutert einige Positionen:


Kundenstamm:Tippe hat zahlreiche Kunden, die ihm seit Jahrzehnten die Treue halten. Er muss nicht wie seine Kollegen z.B. Musikveranstaltungen sponsern, um sich bei potenziellen Mandanten in Erinnerung zu bringen. Er geht davon aus, dass dieser Kundenstamm einen Wert von 80 000 Euro hat. Der Kundenstamm ist aber überhaupt nicht aktiviert. In der Buchhaltersprache nennt man das Ansatzreserve.
Software, Lizenzen:Die Lizenzen wurden erst vor wenigen Jahren gekauft. Zum Glück hatte der damalige Finanzminister ein Einsehen mit geplagten Steuerberatern. Diese durften Software im Erwerbszeitpunkt sofort i.H.v. 80 % der Anschaffungskosten abschreiben. Tippe geht davon aus, dass die Software einen Zeitwert hat, der 30 000 Euro über ihrem Buchwert liegt (Bewertungsreserve).
Grundstück Neudorf:
Betriebsausstattung:Die Betriebsausstattung ist gut in Schuss. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Schreibtische, PC und Aktenschränke sowie einen neuen Pkw für Mandantentreffen. Allein der Pkw hat einen Buchwert von 50 000 Euro, der auch seinem Zeitwert entspricht.
Forderungen LuL:Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind angemessen. Tippe ist stolz auf sein Zahlungsmanagement. Seine Kunden zahlen im Durchschnitt sieben Tage nach Leistungserbringung.
Bank und Kasse:Tippe benötigt den Bank- und Kassenbestand, um laufende Rechnungen zu bezahlen und nicht in die roten Zahlen zu rutschen, weil ein Lieferant unplanmäßig seine Forderung einzieht. Normalerweise genügt ein Bank- und Kassenbestand i.H.v. 2 000 Euro. Kurz vor dem Bilanzstichtag hat ein Mandant aber eine größere Rechnung (14 000 Euro) in bar bezahlt.
Rückstellung:Die Rückstellung betrifft eine Klage, die ein Mandant gegen Tippe führt, weil er im vergangenen Jahr eine falsche Beratung erhielt. Tippe geht davon aus, dass er den Prozess verliert und den Schadenersatz im kommenden Jahr in der bilanzierten Höhe bezahlen muss. Leider deckt seine Haftpflichtversicherung diesen Schaden wohl nicht ab.
Verbindlichkeiten LuL:Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind betriebstypisch und bewegen sich durchweg auf dem Niveau des Bewertungsstichtags.
Bankdarlehen:Das Bankdarlehen wird mit 6 % risikogerecht verzinst. Es wird im kommenden Jahr zur Rückzahlung fällig.

Aufgabenstellung:

Welche Rolle spielt die Substanz des Unternehmens bei der Unternehmensbewertung, wenn diese mit dem Gesamtbewertungsverfahren durchgeführt wird? Diskutieren Sie für jede Bilanzposition der Kanzlei „Tippe“, ob (warum) und wenn ja, in welcher Höhe sie zu einer Korrektur des Ertragswerts führt! Unterstellen Sie dabei, dass der Diskontierungszins (5 %) von den Anpassungen nicht betroffen ist.

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