Читать книгу: «Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht», страница 8

Шрифт:

2. Beschränkungen zu Gunsten allgemeiner Interessen

127

Neben den Beschränkungen zu Gunsten der privaten Interessen gibt es auch Beschränkungen zu Gunsten allgemeiner Interessen. Jedermann hat Anteil am kulturellen Leben. Man liest Zeitung, Bücher, betrachtet Fernsehen, hört Rundfunk, geht ins Theater, Konzert und Kino. In diesem Zusammenhang führt der BGH zu Recht aus: „In der Befriedigung des Kunstverlangens des Einzelnen liegt die Dankesschuld verankert, die es an den geistig Schaffenden seitens der Allgemeinheit durch einen wirksamen Rechtsschutz seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen an seiner Schöpfung abzutragen gilt“ (BGHZ 17, 278), insbesondere dadurch, dass er eine angemessene Vergütung erhält. Dieses Entgelt bezahlen wir in der Regel nicht unmittelbar an den Urheber. Vielmehr ist es Bestandteil des Preises, den wir an den Buchhändler, an die Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, beim Kauf von Audio- oder Videogeräten oder von Leerkassetten bzw. Leerdisketten (§ 54 I UrhG) entrichten. Von dort erhält der Urheber letztlich sein Entgelt. So bezahlen wir alle etwas für die Urheber; häufig sind wir uns dessen gar nicht bewusst. Gleichzeitig greifen Schranken zu unseren Gunsten:

128

Die Allgemeinheit hat ein Interesse an aktuellen Informationen, insbesondere über Tagesfragen. So erklären sich folgende Vorschriften:

Amtliche Werke, wie Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Entscheidungen und sonstige amtliche Werke genießen keinen Urheberrechtsschutz (§ 5 I, II UrhG).

Reden über Tagesfragen, gehalten bei öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk, dürfen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern vervielfältigt und verbreitet werden (§ 48 I Ziff. 1 UrhG); Quellenangabe ist jedoch erforderlich (§ 63 UrhG).

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind (§ 49 II UrhG).

Erlaubt ist auch die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind (§ 49 I, 1 UrhG).

129

Vervielfältigungen und Verbreitungen sind – unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen – zulässig zugunsten von Rechtspflege und öffentlicher Sicherheit (§ 45 UrhG), von behinderten Menschen (§ 45a UrhG) sowie von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen (§§ 46, 47 UrhG).

130

Wissenschaftlicher Fortschritt liegt im Interesse der Allgemeinheit. Wissenschaft erfordert Auseinandersetzung mit dem Gedankengut anderer. Dies ist der gedankliche Ausgangspunkt für § 51 UrhG. Es geht hier um die Zitierfreiheit. Hier wird unterschieden zwischen dem Großzitat (Ziff. 1) und dem Kleinzitat (Ziff. 2). Beim Großzitat handelt es sich um die Aufnahme eines gesamten Werkes in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk, beim Kleinzitat um das Anführen von Stellen – also kleineren Ausschnitten – eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk. Groß- und Kleinzitat haben folgende gemeinsame Zulässigkeitsvoraussetzungen:


- Das zitierende Werk ist ein selbstständiges, urheberrechtlich geschütztes Werk,
- sowohl das einzelne, aufgenommene Werk (Großzitat) als auch das Werk, aus dem Stellen zitiert sind (Kleinzitat), sind urheberrechtlich geschützte Werke,
- die Nutzung ist in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck des Zitats gerechtfertigt.

131

Wie das dritte Erfordernis zeigt, ist für die Anwendung von § 51 UrhG der Zitatzweck von entscheidender Bedeutung. Für das Großzitat ist er in § 51 Ziff. 1 UrhG beschrieben: „Zur Erläuterung des Inhalts“. Für das Kleinzitat fehlt eine gesetzliche Konkretisierung. Was gilt hier? Zur Behandlung dieses Problems müssen wir zu der Ausgangsfrage – warum gegen die Interessen des Urhebers Zitate überhaupt zulässig sind – zurückkehren. Wir erinnern uns: Sinn und Zweck der Zitate ist die Auseinandersetzung mit dem Gedankengut anderer. Der Zitatzweck ist dort nicht erfüllt, wo gar keine Auseinandersetzung stattfindet, wo mehr oder minder mechanisch auszugsweise wiederholt wird. In Fällen also, wo man sich unter dem Deckmantel des Zitats kostenlos fremde Leistungen zu Nutze macht, wo in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise fremde Werkteile eingefügt oder angehängt werden. Es ist vielmehr eine Verarbeitung und Einbeziehung des Entlehnten in das zitierende Werk in der Weise zu verlangen, dass das Zitat in innerer Verbindung mit den eigenen Gedanken stehen muss. Dabei dürfen die Entlehnungen lediglich als Hilfsmittel der eigenen Darstellung benutzt werden (BGH, GRUR 82, 37, 40 – WK-Dokumentation), sei es zur kritischen Beleuchtung des fremden Werkes, sei es zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankenganges – also zur Verdeutlichung, zum besseren Verständnis, als Beispiel, zur Begründung oder Vertiefung – oder sei es schließlich auch zur Veranschaulichung in Gestalt von Leseproben (BGHZ 28, 234, 240 – Verkehrskinderlied).

Zulässig ist die Nutzung nur in dem durch den Zitatzweck gebotenen Umfang. Bei einem Kleinzitat geht dies in der Regel nicht über ganz wenige Kernsätze hinaus. Eine Strophe eines dreistrophigen Kinderliedes hat der BGH als Grenzfall gerade noch für zulässig angesehen (BGHZ 28, 234, 240 f. – Verkehrskinderlied).

Für Musikzitate (§ 51 Ziff. 3 UrhG) gilt Entsprechendes wie für Kleinzitate.

Da § 51 UrhG Ausnahmecharakter hat, gilt der Grundsatz: Im Zweifel gegen den Zitierenden, umgekehrt ausgedrückt: in dubio pro autore.

Wird zitiert, so ist nach § 63 UrhG die Quelle stets deutlich anzugeben. Es sind Urheber und Titel zu benennen, bei Büchern auch das Erscheinungsjahr, den -ort sowie die Seitenzahl.

Sind die dargestellten Zulässigkeitserfordernisse nicht erfüllt, so ergeben sich die Sanktionen aus § 97 UrhG.

Änderungen des zitierten Werkes dürfen nicht vorgenommen werden (§ 62 UrhG), ansonsten liegt möglicherweise eine Entstellung vor (§ 14 UrhG).

3. Beschränkungen zu Gunsten des Unterrichts und der Wissenschaft

132

Ursprünglich enthielt das UrhG im § 53 III ein Vervielfältigungsprivileg zu Bildungszwecken. Die Regelungen zeigten sich unzureichend für die moderne Wissenschaft. Folglich wurde das Urheberrechts-Wissenschaftsgesetz vom 1.9.2017 verabschiedet, das diesen Bereich grundlegend neu ordnete. Diese Regelungen finden sich nun in Unterabschnitt 4 „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen.“ (§§ 60a-60h UrhG) und sind zum 1.3.2018 in Kraft getreten.

Nach § 60a UrhG dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Dabei sind Bildungseinrichtungen frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

Nach § 60b dürfen Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

Nach § 60c UrhG dürfen zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden 1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie 2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

Die Neuregelung dieses Bereichs schafft übersichtliche und einfach verständliche Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im digitalen Zeitalter.

VII. Übergang des Urheberrechts

1. Vererbung

133

Das Urheberrecht ist vererblich (§ 28 I UrhG). Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen (§ 28 II UrhG). Die Erben des Urhebers haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Urheber (§ 30 UrhG).

2. Rechtgeschäftliche Übertragung

134

Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 29 I UrhG). Dieser äußerst bedeutsame Grundsatz gilt zunächst für das einheitliche, umfassende Urheberrecht. Er gilt aber auch für die beiden Bestandteile des Urheberrechts, das umfassende Urheberpersönlichkeitsrecht und das umfassende Verwertungsrecht. Die aus diesen beiden Stammrechten abgeleiteten einzelnen Rechte, die Einzelbefugnisse aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG) und die einzelnen Verwertungsrechte (§§ 15–22 UrhG) sind gleichfalls nicht übertragbar, da sie Ausstrahlungen der beiden Stammrechte sind.

Nun sind die Urheber in der Regel nicht in der Lage, ihre einzelnen Verwertungsrechte selbst zu realisieren. So wird wohl der Autor sein Buch nicht selbst drucken und nicht selbst vertreiben. Der Komponist kann nicht überall dort Rechte erteilen und Gelder kassieren, wo seine Musik aufgeführt und gesendet wird. Man muss sich hier eines Dritten als Mittler bedienen. Diesen Gedanken tragen die §§ 31 ff. UrhG Rechnung.

Zweck des Urheberrechtes ist es, dem Urheber eine angemessene Belohnung dafür zuteilwerden zu lassen, dass er zum Wohle der Allgemeinheit ein Werk geschaffen hat. Daher gewährt ihm das Gesetz zur Befriedigung seiner materiellen Interessen die Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG. Daneben steht ihm – wir kennen das bereits – das Urheberpersönlichkeitsrecht zu (§§ 12 ff. UrhG).

a) Einräumung von Nutzungsrechten

135

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk in Bezug auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 31 I, 1 UrhG). Diese Nutzungsrechte sind aus dem Urheberrecht abgeleitete Rechte, die dem Erwerber zustehen. Der Inhalt der Nutzungsrechte deckt sich mit dem Inhalt der einzelnen Verwertungsrechte (§§ 16–22 UrhG).

Der Verlag hat auf Grund des Verlagsvertrages das Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Diese Nutzungsrechte entsprechen den Verwertungsrechten der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und der Verbreitung (§ 17 UrhG).

Die Nutzungsrechte können keinen anderen Inhalt haben als die einzelnen gesetzlich fixierten Verwertungsrechte.

Angesichts stets neu entwickelter Technologien ist die Frage bedeutsam, ob für Nutzungsarten, die – heute noch – unbekannt sind, schon jetzt Rechte für die Zukunft eingeräumt werden können. Dies wird in § 31a UrhG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann der Urheber solche Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumen; der diesbezügliche Vertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform und ist grundsätzlich widerruflich (§ 31a I, S. 2, 3, II UrhG). In diesen Fällen steht dem Urheber ein Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung zu (§ 32c, I UrhG). Auf diese Rechte kann im Voraus nicht verzichtet werden (§§ 31a, IV, 32c, III UrhG).

Die Nutzungsrechte sind gegenüber den Verwertungsrechten selbstständige Rechte.

Es ist möglich, dass der Urheber alle Nutzungsrechte, die inhaltlich den einzelnen Verwertungsrechten der §§ 16-22 UrhG entsprechen, einem Dritten einräumt, und dies ohne zeitliche und ohne räumliche Beschränkung. Das Nutzungsrecht kann aber auch räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 I, 2 UrhG).

136

Zur inhaltlichen Beschränkung: Es ist möglich, jedes der sich aus den einzelnen Verwertungsrechten der §§ 16–22 UrhG ergebenden Nutzungsrechte einem anderen einzuräumen, z.B.


- dem A das Vervielfältigungsrecht
- dem B das Verbreitungsrecht
- dem C das Vortragsrecht usw.

Es ist natürlich auch zulässig, die Einräumung der Nutzungsrechte zu bündeln und auf verschiedene Rechtssubjekte zu übertragen, wie etwa:


- ein Autor räumt einem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein (§ I VerlG), das Aufführungs- und Senderecht einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung.

Schließlich ist es gar erlaubt, die einzelnen Befugnisse aufzuspalten, z.B.:


- der Autor räumt einer Rundfunkgesellschaft das Senderecht zur Wiedergabe im Hörfunk, einer TV-Gesellschaft zur Fernsehwiedergabe ein.
- Ein selbstständiger Grafik-Designer wird von einem Unternehmen beauftragt, ein Plakat zu entwerfen. Er räumt dem Auftraggeber Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht in Bezug auf ein Plakat ein. Der Nutzungsumfang ist hier auf die Plakatwerbung beschränkt. Eine weitere Benutzung des Werkes, etwa für Werbeprospekte, Display-Material, Warenpackungen oder gar als Marke ist nicht gestattet (Rn. 150).

Diese Beispiele zeigen, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten der Aufspaltung durch Einräumung inhaltlich beschränkter Nutzungsrechte gibt. Dass hier Probleme auftreten können, wenn durch allzu starke Beschränkungen eine „Atomisierung“ der einzelnen Befugnisse eintritt, liegt auf der Hand.

137

Zur räumlichen Beschränkung: Nutzungsrechte können auf einen bestimmten Kontinent, einen bestimmten Sprachraum, einen Staat, ein Bundesland, eine Stadt oder gar ein bestimmtes Haus, etwa ein Theater, beschränkt sein.

138

Zur zeitlichen Beschränkung: Wegen der langen Laufzeit des Urheberrechtsschutzes sind Beschränkungen in zeitlicher Hinsicht üblich. So schließt die GEMA die Berechtigungsverträge (Mustervertrag in der Fassung von 2013) mit den Urhebern zunächst auf drei Jahre ab mit der Weiterführung im jeweiligen Drei-Jahres-Zyklus, falls keine Kündigung erfolgt.

Neben der Differenzierung unbeschränktes – beschränktes Nutzungsrecht unterscheidet das Gesetz zwischen einem ausschließlichen und einem einfachen Nutzungsrecht (§ 31 I, 2 UrhG).

139

Das ausschließliche Nutzungsrecht (Abb. 7) berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und – mit Zustimmung des Urhebers (§ 35 UrhG) – Nutzungsrechte einzuräumen (§ 31 III UrhG). Bei dieser ausschließlichen Lizenz gibt es also nur einen Nutzungsberechtigten.

Dem Inhaber dieses ausschließlichen Nutzungsrechts stehen hier zweierlei Rechte zu: Er darf das Werk in der vereinbarten Art nutzen und er ist berechtigt, Dritten, den Urheber eingeschlossen, die Nutzung des Werkes zu verbieten.

Das ausschließliche Nutzungsrecht ist ein dingliches Recht.

Ein Beispiel für ausschließliche Nutzungsrechte: Die Komponisten und Textdichter übertragen der GEMA in dem Berechtigungsvertrag häufig ausschließliche Nutzungsrechte zur Wahrnehmung.

Abb. 7: Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts (hier Aufführungsrechts)


[Bild vergrößern]

140

Das einfache Nutzungsrecht (Abb. 8) berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder neben anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen (§ 31 II UrhG). Hier stehen also mehrere Nutzungsberechtigte nebeneinander. Jeder von ihnen darf das Werk in der vereinbarten Art nutzen. Nach jüngerer Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder) hat auch das einfache Nutzungsrecht dinglichen – und nicht lediglich schuldrechtlichen – Charakter.

Typische Beispiele für einfache Nutzungsrechte: Bei Musikveranstaltungen, beim Filmverleih.

Abb. 8: Einräumung von einfachen Nutzungsrechten (hier Aufführungsrechten)


[Bild vergrößern]

141

Die Nutzungsrechte sind – im Gegensatz zu dem Urheberrecht und den einzelnen Verwertungsrechten – übertragbar. Sie können jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§ 34 I 1 UrhG); diese Vorschrift ist jedoch dispositiv (§ 34 V 2 UrhG). Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes kann Dritten aber auch ein einfaches Nutzungsrecht mit Zustimmung des Urhebers einräumen (§ 35 I, 1 UrhG).

Abb. 9: Variationsmöglichkeiten nach § 31


[Bild vergrößern]

Falls nichts anderes vereinbart, fällt das vom Urheber dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht mit der Beendigung des Nutzungsvertrages ipso iure an den Urheber zurück; einer rechtsgeschäftlichen Rückübertragung bedarf es also nicht.

b) Durchführung der Einräumung von Nutzungsrechten

142

Es geht hier um das, was man unter Urhebervertragsrecht zu verstehen pflegt. So divergierend die einzelnen Urheberrechtsverträge in ihrer Ausgestaltung in der Praxis auch sein mögen, sie alle beruhen auf §§ 31 ff. UrhG.

143

Auch im Urheberrecht gilt grundsätzlich das Abstraktionsprinzip. Im Kausalgeschäft verpflichtet sich der Urheber, einem Dritten bestimmte Nutzungsbefugnisse einzuräumen. Die Verpflichtungsgeschäfte sind oft recht verschieden; häufig sind es Kauf-, Dienst- und Werkverträge oder aber Verträge besonderer Art. Das Erfüllungsgeschäft erfolgt nach §§ 413, 398 BGB, also durch formlose Einigung. Dieses Abstraktionsprinzip wird im Urhebervertragsrecht aber nicht immer streng durchgeführt; so ist es z.B. bei den Verlagsverträgen – wie wir noch sehen werden – weitgehend durchbrochen.

Abb. 10: Einräumung von einzelnen Nutzungsrechten in den möglichen Variationen


[Bild vergrößern]

144

In der Praxis haben sich für die Verwertung des Urheberrechts zwei typische Wege herausgebildet:

Die Einräumung der Nutzungsrechte zu eigener Nutzung. Hier nutzt der Berechtigte selbst das Werk.

Einräumung zur Wahrnehmung: Hier geht es nicht darum, dass der Berechtigte das Werk selbst nutzt, sondern dass er das Nutzungsrecht einem Dritten überlässt und hierfür eine Vergütung verlangt. Dies ist die Arbeitsweise der Verwertungsgesellschaften.

Für jeden der beiden Wege wollen wir kurz ein typisches Beispiel betrachten.

aa) Der Verlagsvertrag

145

Um die Einräumung von Nutzungsrechten zu eigener Nutzung geht es bei dem Verlagsvertrag. Dies ist ein schuldrechtlicher Vertrag besonderer Art über ein Werk der Literatur oder Tonkunst zwischen dem Urheber und dem Verleger. Schriftform ist nicht erforderlich, jedoch weitgehend üblich.

Durch den Verlagsvertrag wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Zur Erfüllung seiner Verpflichtung hat der Urheber dem Verleger das Verlagsrecht, ein absolutes Recht, zu verschaffen. Dies ist das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (§ 8 VerlG). Der Verlagsvertrag begründet die Verpflichtungen und enthält die Einigung (§ 413, 398 BGB) über die Einräumung des Verlagsrechts. Das Abstraktionsprinzip ist hier weitgehend durchbrochen. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 9 VerlG).

146

Der Verlagsvertrag begründet für den Verfasser eine Anzahl von Verpflichtungen; die wichtigsten seien angedeutet:


- Überlassung des Werkes zur Vervielfältigung und Verbreitung (§ 1 VerlG);
- die rechtzeitige Ablieferung des Manuskripts in druckreifem Zustand (§§ 10, 11 VerlG);
- die Enthaltungspflicht in Bezug auf Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes im Rahmen des § 2 VerlG.

147

Die wichtigsten Verpflichtungen für den Verleger aus dem Verlagsvertrag:


- Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (§ 14 VerlG);
- Einräumung eines Vorzugspreises (§ 26 VerlG);
- Bezahlung der vereinbarten Vergütung (§ 22 VerlG);
- jährliche Rechnungslegung (§ 24 VerlG);
- Überlassung von Freiexemplaren (§ 25 VerlG).

Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu (§ 21 VerlG).

Жанры и теги
Возрастное ограничение:
0+
Объем:
733 стр. 23 иллюстрации
ISBN:
9783811487369
Издатель:
Правообладатель:
Bookwire
Формат скачивания:
epub, fb2, fb3, ios.epub, mobi, pdf, txt, zip

С этой книгой читают