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bb) Der Wahrnehmungsvertrag

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Der Wahrnehmungs- bzw. Berechtigungsvertrag ist der Vertrag, den Wahrnehmungsgesellschaften, also Verwertungsgesellschaften mit Urhebern abschließen.

Wie wir bereits wissen, sind die Wahrnehmungsgesellschaften in der Regel juristische Personen, die urheberrechtliche Befugnisse der Urheber-Mitglieder treuhänderisch wahrnehmen. Die Wahrnehmungsgesellschaften unterliegen der Erlaubnis und Aufsicht des Patentamtes (§§ 1, 18, 19 WahrnG). Es trifft diese Gesellschaften Kontrahierungszwang in doppelter Hinsicht: Sie müssen die Rechte der Urheber auf deren Verlangen wahrnehmen (§ 6 WahrnG) und sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen (§ 11 WahrnG).

Für die Verwertungsgesellschaften zeigt sich folgendes typische Bild. Sie lassen sich von Urheber-Mitgliedern durch den Wahrnehmungsvertrag Nutzungsrechte einräumen. Durch den Vortrags-, Aufführungs- oder Sendevertrag überlassen sie einem Dritten, dem Werknutzer, die Nutzung des Werkes (vgl. Abb. 11).

Abb. 11: Verträge der Wahrnehmungsgesellschaften


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Konkretisieren wir dies am Beispiel der GEMA: Komponisten übertragen der GEMA als Treuhänderin durch Berechtigungsverträge alle ihnen zustehenden Urheberrechte zur Wahrnehmung, insbesondere etwa die Aufführungsrechte, die Rechte der Hörfunksendung, die Rechte der Lautsprecherwiedergabe, die Rechte der Fernsehsendung, die Rechte der Fernseh-Wiedergabe, die Filmaufführungsrechte (vgl. § 1 des als Mustervertrag von der GEMA verwendeten Berechtigungsvertrages). Hat ein Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben vor, Musikwerke aufzuführen, so muss er vor der Veranstaltung die Einwilligung der GEMA einholen (§ 13b I WahrnG). Die GEMA ist verpflichtet, dem Veranstalter die Aufführung zu gestatten, allerdings nur zu angemessenen Bedingungen (§ 11 I WahrnG), d.h. gegen Bezahlung einer Vergütung nach dem Tarif (§ 13 WahrnG). Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der GEMA eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden (§ 13b II WahrnG).

Alle erzielten Einnahmen hat die GEMA nach ihrem Verteilungsplan aufzuteilen (§ 7 WahrnG).

c) Zweckübertragungstheorie

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Im Rahmen des Urhebervertragsrechts kommt es häufig vor, dass bei der Einräumung der Nutzungsrechte die einzelnen Modalitäten, Art, Inhalt und Umfang im Einzelnen nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind. Für diese Fälle gibt § 31 V UrhG eine äußerst bedeutsame Auslegungsregel, die der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Zweckübertragungstheorie entspricht. Danach ist der von beiden Partnern zugrunde gelegte Vertragszweck maßgebend dafür, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt, ob es sich um ein einfaches oder um ein ausschließliches handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Aus § 31 V UrhG ergibt sich somit folgender Grundsatz: Ist ein Nutzungsrecht zu Gunsten eines Dritten weder ausdrücklich im Einzelnen bezeichnet noch aus dem von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck ableitbar, so verbleibt es bei dem Urheber. Kurzum: Das Prinzip bei der Einräumung von Nutzungsrechten lautet: im Zweifel für den Urheber.

Beispiel:

Gehen wir zu dem Fall des selbstständigen Grafik-Designers (D) zurück (Rn. 136), der im Auftrag eines Unternehmens (U) einen Plakatentwurf für X € gefertigt hat. Weiteres war nicht vereinbart.

Nach § 31 V UrhG richtet sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem von seinen Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, hier: Verwendung des Entwurfs für die Plakatwerbung. U darf den Entwurf des D für Plakate vervielfältigen und verbreiten; hierfür hat er den D schließlich ja auch honoriert. U darf den Entwurf jedoch nicht für andere Zwecke benutzen, also etwa nicht für Werbeprospekte, Display-Material, Warenpackungen oder gar – evtl. Teile aus dem Plakat – als Firmenzeichen.

Was für die Übertragung von Nutzungsrechten generell gilt, gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat (§ 43 UrhG). Diesbezügliche Fälle sind in der Praxis recht häufig und deswegen oft problematisch, weil sich in den Dienstverträgen (bzw. im Rahmen der Ernennung) keine Festlegungen über urheberrechtliche Nutzungsrechte zugunsten des Dienstherrn befinden. Hierzu ein Beispiel aus dem Gebiet der Werke der Baukunst:

Beispiel:

Architekt A, Baurat des Bundeslandes N, entwarf für das N-Landesamt für Straßenbau, bei dem er arbeitete, eine Lärmschutzwand, die dann entlang einer Autobahn im Land N gebaut wurde. Einige Zeit später wurde im Land H an einer dort verlaufenden Autobahn eine Lärmschutzwand, die mit der des A identisch war, errichtet. A verlangte vom Land H Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung (§ 97 II UrhG). Der BGH sah bei der Lärmschutzwand die Voraussetzungen der persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 II UrhG) als erfüllt an und bewertete diese dementsprechend als Werk der Baukunst (§ 2 I Ziff. 4 UrhG). Urheber dieses Werkes war A als dessen Schöpfer (§7UrhG). Da im Rahmen der beamtenrechtlichen Ernennung keine Festlegungen über Inhalt und Umfang urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse zugunsten des Landes N erfolgten, gilt auch hier im Beamtenverhältnis (wie auch im Arbeitsverhältnis) gem. § 43 UrhG nach § 31 V UrhG die Zweckübertragungstheorie, wonach es auf den dem Dienstverhältnis zugrunde gelegten Zweck ankommt. Dieser besteht hier darin, so der BGH, dass A seinem Dienstherrn, also dem Land N, das Nutzungsrecht einräumt, seine, des A, Entwürfe für den Bau von Lärmschutzwänden an Straßen und Autobahnen im Landesgebiet von N zu verwenden. Es kann nicht angenommen werden, dass A stillschweigend seine Zustimmung gegeben hat, dass sein Dienstherr anderen Bundesländern Unterlizenzen zum Bau der Lärmschutzwände des A gewährt oder diesen Ländern Nutzungsrechte, die sich vom Urheberrecht des A ableiten, einräumt oder überträgt (BGH vom 12.5.10, Az. I ZR 209/07). Die Schadenersatzforderung des A war berechtigt.

Vgl. Fall 4.

d) Vergütung für den Urheber

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Nachdem wir nun zur Kenntnis genommen haben, dass der Urheber Nutzungsrechte in mannigfacher Art und Weise verschiedensten Rechtssubjekten einräumen kann, stellt sich zum Schluss doch die Frage: Was ist die Gegenleistung, was erhält der Urheber dafür, kurzum: Es geht um die Vergütung des Urhebers.

Dem Prinzip der Vertragsfreiheit entsprechend, ist die vertraglich vereinbarte Vergütung maßgebend. Sollte sich diese als zu gering herausstellen, oder sollte sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes stehen, so kann der Urheber vom Inhaber des Nutzungsrechts eine Änderung des Vertrages dahingehend verlangen, dass eine angemessene Vergütung gewährt wird (§§ 32 I, 1, 3, 32a I UrhG).

Ist die Höhe der Vergütung überhaupt nicht festgelegt, so gilt die angemessene Vergütung als vereinbart (§ 32 I, 2 UrhG).

Wir erkennen hieraus, dass nahezu alles auf die Frage hinausläuft: Welche Vergütung ist angemessen?

Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 II, 2 UrhG).

Zur Bestimmung der Angemessenheit stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf (§ 36 I UrhG), wozu Schlichtungsstellen dienen, die dann tätig werden, wenn zumindest ein Partner die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt (§ 36a UrhG).

Als Schutzvorschriften zugunsten der Urheber sind die Vergütungsvorschriften der §§ 32, 32a UrhG zwingend, soweit es um Nutzungshandlungen in Deutschland geht oder ansonsten deutsches Recht Anwendung findet (§ 32b UrhG).

Diese Vergütungsvorschriften finden auch zugunsten von Arbeitnehmern Anwendung, die das Werk in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis geschaffen haben, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsvertrages nichts anderes ergibt (§ 43 UrhG).

VIII. Beendigung des Urheberrechts

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Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber starb (§ 69 UrhG).

B. Verwandte Schutzrechte

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Neben dem Urheberrecht existieren die sogenannten verwandten Schutzrechte. Diese Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte. Machen wir uns dies an typischen Beispielen klar, nämlich an den Schutzrechten der Schauspieler und Musiker. Diese ausübenden Künstler erbringen zwar eine individuelle geistige Leistung, sie schaffen aber kein Werk. Sie reproduzieren vielmehr ein durch einen Urheber bereits früher geschaffenes Werk. Es geht hier also nicht um Urheberrechtsschutz, sondern um Leistungsschutz.

I. Überblick

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Die Leistungsschutzrechte sind im zweiten Teil des UrhG und konkret in den §§ 79-95h UrhG geregelt. Der Gesetzgeber sieht die individuelle geistige Leistung der ausübenden Künstler (§§ 73–83 UrhG), der Lichtbildner (§ 72 UrhG), der Hersteller von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG), der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG), der Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG) und der Herausgeber nachgelassener Werke (§ 71 UrhG) als schutzwürdige Leistungen an und fasst sie unter dem Begriff verwandte Schutzrechte zusammen. Darüber hinaus regelt er den Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a ff. UrhG), den Schutz des Presseverlegers (§ 87 ff. UrhG) und Filmwerke (§ 88 ff. UrhG). Der Schutzinhalt der verwandten Schutzrechte ist teilweise speziell geregelt. Teilweise wird auch auf die grundsätzliche Geltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Im Folgenden wollen wir einige besonders bedeutsame Leistungsschutzrechte kurz betrachten.

II. Ausgewählte verwandte Schutzrechte

1. Computerprogramme

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Wie bereits oben dargestellt, sind Computerprogramme den Sprachwerken zugeordnet (§ 2 I Ziff. 1 UrhG). Dementsprechend finden die für Sprachwerke geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in den §§ 69a ff. UrhG nichts anderes bestimmt ist (§ 69a IV UrhG).

Was die Systematik angeht, so waren für die Einfügung eines besonderen Abschnittes über den Softwareschutz für den Gesetzgeber insbesondere Gründe maßgebend, die in wesensmäßigen Unterschieden zwischen der neuen Werkart Computerprogramm und den klassischen Werkarten liegen. Ein Computerprogramm ist nichts Isoliertes, in sich Abgeschlossenes, wie etwa ein Buch, ein Bild, sondern ist als Industrieprodukt darauf angelegt, mit anderen Elementen eines Datenverarbeitungssystemes zusammenzuwirken, erfordert also Kompatibilität. Der Inhalt eines Computerprogrammes erschließt sich nicht für jedermann ohne weiteres im Gegensatz zu den traditionellen Werkarten, wo jeder etwa ein Bild betrachten, ein Buch lesen kann. Computerprogramme liegen an der Grenze zwischen dem Urheberrecht traditioneller Art und anderen Rechtssystemen zum Schutz geistigen Eigentums (vgl. BT-Drucks. 12/4022 vom 18.12.1992, S. 7 f.).

Schutzgegenstand von Computerprogrammen sind nach § 69a I UrhG Programme in jeder Gestalt. Wir haben es hier mit einer weit gefassten Begriffsbestimmung zu tun, die weiteren Entwicklungen Rechnung trägt. Zum Computerprogramm gehört auch dessen Entwurfsmaterial.

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Wie wir bereits wissen ist für Werke Konkretisierung in einer wahrnehmbaren Formgestaltung erforderlich. Dies gilt auch für Computerprogramme. Geschützt ist allein die Ausdrucksform, nicht geschützt sind Ideen, wissenschaftliche Lehren, Theorien sowie grundlegende Prinzipien. Dementsprechend sind nach § 69a II, 2 UrhG Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, nicht geschützt.

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Den wesentlichen Unterschied zu den traditionellen Werkarten bringt für Software § 69a III UrhG. Danach werden Computerprogramme bereits geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Maßgebend ist hier also die Individualität. Was die konventionellen Werkarten angeht, so sind nach § 2 II UrhG Werke nur persönliche geistige Schöpfungen. An solche stellt die Rechtsprechung bestimmte Anforderungen; die Gerichte verlangen, wie wir bereits wissen (Rn. 28 ff.), über Routinemäßiges, über die Masse des Alltäglichen, über Übliches Hinausgehendes. An die Individualität nach § 69a III UrhG werden jedoch geringere Anforderungen gestellt als an § 2 II UrhG. Das ist die erklärte Absicht des Gesetzgebers. Das bedeutet, dass nach § 69a III UrhG für Computerprogramme geringere Schöpfungshöhe ausreicht als nach § 2 II UrhG. Bereits ein durchschnittliches Computerprogramm genießt – Individualität vorausgesetzt – Urheberrechtschutz. Bringen wir dies vereinfacht in eine griffige Formel: Bei der Werkart Computerprogramm wird Urheberrechtsschutz die Regel und fehlende Gestaltungshöhe die Ausnahme sein, in der Tendenz also anders als bei den traditionellen Werkarten.

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Das Urheberrecht an einem Computerprogramm steht dessen Schöpfer zu (§ 7 UrhG). Ist dies ein Arbeitnehmer und hat er das Computerprogramm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart worden ist (§ 69b UrhG).

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Das Urheberrecht an einem Computerprogramm beinhaltet das ausschließliche Recht, dass allein der Rechtsinhaber, also der Schöpfer oder der Arbeitgeber, die Vervielfältigung, die Bearbeitung und jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken vornehmen darf. Des Weiteren steht nur ihm das Recht der drahtgebundenen oder drahtlosen Wiedergabe eines Computerprogrammes zu einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 69c Ziff. 1, 4 UrhG).

Was die Verbreitung angeht, so haben wir den Erschöpfungsgrundsatz bereits kennen gelernt. In Bezug auf Computerprogramme gilt diesbezüglich § 69c Ziff. 3, S. 2 UrhG: Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.

Beispiel:

Das Unternehmen U hat bei dem Anbieter für Datenbanksoftware S eine Volumenlizenz erworben. Im Gegensatz zu Einzelplatzlizenzen erlauben Volumenlizenzen das Herunterladen der Lizenz von einer sicheren Website und die Verteilung der Einzellizenzen mittels eines Volumenlizenzschlüssels. Als U die Software nicht mehr im ursprünglichen Umfang benötigt, verkauft er einen Teil der Lizenzen aus der Volumenlizenz an den Händler H, der mit Gebrauchtsoftware handelt. H bietet nun diese Lizenzen zum Verkauf im Internet an. Hiergegen wehrte sich U mit einer Klage, die sich auf § 69c UrhG beruft. H auf der anderen Seite beruft sich auf den Grundsatz der Erschöpfung des Urheberrechts. Fraglich ist nun, ob der Erschöpfungsgrundsatz auch für den Weiterverkauf einer per Internet-Download gekauften Software gilt.

Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2012 in seinem Urteil im Fall UsedSoft gegen Oracle geklärt. Dieses wurde vom BGH im Jahr 2013 bestätigt (I ZR 129/08). Beide Gerichte bekräftigen die prinzipielle Zulässigkeit des Vertriebs von gebrauchten Softwarelizenzen. Auch der Weiterverkauf einer per Internet-Download gekauften Standardsoftware kann nicht mehr untersagt werden. Darüber hinaus ist nun das Aufspalten von Volumenlizenzen in Einzellizenzen sowie deren Weitervertrieb ebenfalls gestattet.

Im Ergebnis kann sich H auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Er darf einzelne Lizenzen aus einer Volumenlizenz herauslösen und diese per Internet-Download weiterverkaufen.

Was die Vervielfältigung betrifft, so ist das Gesetz hier wesentlich strenger: Ohne Zustimmung des Rechtsinhabers ist es nicht gestattet, Kopien von Computerprogrammen zu erstellen, auch nicht, diese weiterzugeben. Diese Verbote gelten selbst dann, wenn dies lediglich zu rein privaten Zwecken geschieht.

§ 69d UrhG macht 3 Ausnahmen von diesen Vervielfältigungs- und Verbreitungsverboten, wobei hier nur auf die Zulässigkeit des Erstellens einer Sicherungskopie hingewiesen sei (§ 69d II UrhG).

§ 69e UrhG ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Dekompilierung, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten.

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Wer das Urheberrecht an einem Computerprogramm verletzt, den treffen neben den allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Sanktionen der §§ 97 ff. UrhG auch die speziellen des § 69f UrhG: Vernichtung aller rechtswidrig hergestellter, verbreiteter oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmter Vervielfältigungsstücke. Dies kann der Rechtsinhaber vom Eigentümer oder Besitzer verlangen.

Vgl. Fall 47.

2. Schutz der ausübenden Künstler

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Ausübender Künstler ist derjenige, der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt (§ 73 UrhG). Hierzu gehören insbesondere Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und als künstlerisch Mitwirkende der Dirigent und der Regisseur.

Die bloß technisch, handwerksmäßig oder organisatorisch Mitwirkenden sind keine ausübenden Künstler, in der Regel also nicht der Beleuchter, der Toningenieur, der Theaterfriseur, der Bühnenbildner, der Maskenbildner, der Souffleur.

Den Rechten des Urhebers entsprechend, gewährt das Gesetz dem ausübenden Künstler Schutz unter persönlichkeitsrechtlichen und verwertungsrechtlichen Aspekten, allerdings in geringerem Umfange als dem Urheber.

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Zum persönlichkeitsrechtlichen Schutz: Wie der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberehre in Bezug auf sein Werk hat, so hat auch der ausübende Künstler ein Recht auf Anerkennung in Bezug auf seine Darbietung (§ 74 I UrhG). Haben mehrere Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung eines jeden einzelnen einen verhältnismäßig großen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden (§ 74 II, 1 UrhG). Nach § 75 UrhG hat der ausübende Künstler auch das Recht, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf zu gefährden. Wie wir sehen gilt hier das, was wir beim Urheberpersönlichkeitsrecht kennen gelernt haben, entsprechend.

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Zu den Verwertungsrechten: Hier werden dem ausübenden Künstler – ähnlich wie dem Urheber – bestimmte Ausschließlichkeitsrechte eingeräumt, nämlich


- seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 77 I UrhG),
- den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen oder zu verbreiten (§ 77 II UrhG),
- seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, zu senden oder außer halb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 78 I UrhG).

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Probleme können auftreten, wenn mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbringen, wie etwa bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen, weil dort ein einziges Mitglied aus einer Vielzahl ausübender Künstler durch Verweigerung seiner Zustimmung die Verwertung vereiteln könnte. Hier schreibt § 80 I UrhG vor, dass ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zusteht und dass keiner der beteiligten ausübenden Künstler seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern darf.

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Wer gegen die Persönlichkeitsrechte (§§ 74 f. UrhG) und gegen die Ausschließlichkeitsrechte (§§ 78 f. UrhG) der ausübenden Künstler verstößt, kann nach §§ 97 ff. UrhG auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Diese Vorschriften sind bereits im Urheberrecht erörtert worden.

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Zu den Vergütungsansprüchen: Nach § 78 II UrhG ist dem ausübenden Künstler eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn


- nach § 78 I Ziff. 2 die Darbietung erlaubterweise gesendet,
- die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

Problematisch ist häufig auch hier die Frage der Angemessenheit der Vergütung. § 79 II UrhG verweist auf die §§ 32–43 UrhG, also auf die Regelungen der gleichen Problematik beim Urheber, die wir bereits kennen.

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Da die ausübenden Künstler – wie die Urheber – in der Regel nicht in der Lage sind, die ihnen eingeräumten Verwertungsrechte selbst geltend zu machen, können sie diese – bereits im Voraus – an eine Verwertungsgesellschaft abtreten (§ 78 III, 2 UrhG), an die GVL = Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der GVL besteht deren Aufgabe in der treuhänderischen Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Bild- und Tonträgerhersteller und Veranstalter im Sinne von § 81 UrhG ergeben sowie die Verteilung der erzielten Einnahmen an die Berechtigten.

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Häufig arbeiten ausübende Künstler auf Grund eines Arbeits- oder Dienstvertrages, etwa Schauspieler und Musiker bei einer städtischen Bühne oder einer Rundfunkanstalt. Inhaber der Leistungsschutzrechte sind die ausübenden Künstler, nicht etwa der Dienstberechtigte. Da sie aber die Darbietung in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten erbringen und dafür bezahlt werden, besteht bei der Verwertung die gleiche Interessenkollision, die wir bereits beim angestellten Urheber kennen gelernt haben. Oft werden über die Nutzungsbefugnisse des Dienstherrn in Tarif- oder Individualverträgen Vereinbarungen getroffen. Ansonsten verweist § 79 II, 2 UrhG auf §§ 31 V, 43 UrhG und damit auf den von den Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck entsprechend der Zweckübertragungstheorie. So ergibt sich sicherlich nach dem Wesen des Arbeitsvertrages eines bei einer Rundfunkgesellschaft angestellten Musikers, dass seine Darbietung gesendet werden darf.

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