Читать книгу: «Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht», страница 13

Шрифт:

II. Rechtsvoraussetzungen

253

Für ein Gebrauchsmuster bestehen folgende materielle Voraussetzungen (vgl. § 1 I GebrMG):


- eine Erfindung, die
- neu,
- gewerblich anwendbar ist,
- auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Wenden wir uns den einzelnen erklärungsbedürftigen Merkmalen zu:

1. Erfindung

254

Erfindung ist auch der Zentralbegriff des Gebrauchsmusterrechts. Es geht hier um die gleiche Begriffsbestimmung wie beim Patent. Auf die entsprechenden Ausführungen im Patentrecht kann daher verwiesen werden (Rn. 188 ff.). Dies gilt auch bezüglich der „Nichterfindungen“ (Rn. 190). § 1 II GebrMG entspricht § 1 III PatG. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch nach § 1 II Ziff. 5 GebrMG: Biotechnologische Erfindungen i.S.v. § 1 II PatG können nicht Gegenstand eines Gebrauchsmusters sein.

255

Gebrauchsmuster sind nicht auf Arbeitsgerätschaften und Gebrauchsgegenstände beschränkt; Raumform ist nicht erforderlich. Daraus ergibt sich, dass Gebrauchsmuster sich auch auf unbewegliche Sachen beziehen können, wie etwa Erfindungen an Bauwerken (Brücken, Deichen, Talsperren, Kanalisationen, Dachkonstruktionen) oder an mit Gebäuden fest verbundenen Teilen (Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Fahrstuhlanlagen, Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorbtion) oder an Anlagen (Förderungs-, Müllverbrennungs- und Müllverwertungsanlagen, Transferstraßen).

256

Auch Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel sind gebrauchsmusterschutzfähig, ebenso wie Stofferfindungen. Was die Bedeutung bezüglich der Nahrungsmittel angeht, sei hier exemplarisch auf die Gebiete der Fertiggerichte, Knabbererzeugnisse, Tiefkühlkost, Süßigkeiten, Diät- und Kindernahrung hingewiesen.

257

Ein großer Unterschied zum Patent (Rn. 214) besteht bzgl. der Hauptarten der Erfindung. Gebrauchsmuster genießen keinen Verfahrensschutz (§ 2 Ziff. 3 GebrMG). Es gibt also keine Verfahrensgebrauchsmuster.

2. Neuheit

258

Das Merkmal wird in § 3 I GebrMG erläutert. Dieser Neuheitsbegriff weist Unterschiede zu dem des § 3 PatG auf.

Beim Patent ist es für das Bestimmen des Standes der Technik gleichgültig, ob die Kenntnisse durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, sei es im Inland sei es im Ausland (absoluter Neuheitsbegriff, vgl. Rn. 194). Beim Gebrauchsmuster hingegen bleiben öffentliche mündliche Beschreibungen unberücksichtigt. Was die Vorbenutzung angeht, so ist für das Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit lediglich das Inland maßgebend. Es gilt beim Gebrauchsmuster also der sog. relative Neuheitsbegriff.

Was den Stichtag, der für die Bestimmung des Standes der Technik maßgebend ist, betrifft, kann auf die Ausführungen beim Patent verwiesen werden (Rn. 194). Was die innere Priorität angeht, so entspricht § 6 I GebrMG dem § 40 I PatG.

Schließlich ist noch auf die sog. Erfinderschonfrist von 6 Monaten hinzuweisen (§ 3 I, 3 GebrMG), die einem Anmelder eines Gebrauchsmusters gewährt wird, was beim Patent grundsätzlich nicht der Fall ist (§ 3 IV PatG).

3. Gewerbliche Anwendbarkeit

259

Diese Voraussetzung, definiert in § 3 II GebrMG, entspricht § 5 I PatG. Auf die dortigen Ausführungen sei verwiesen (Rn. 195).

4. Erfinderischer Schritt

260

Nach § 1 I GebrMG muss der Gegenstand des Gebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Dieser Begriff ist zwar im Gesetz nicht definiert, doch versteht man unstreitig darunter das, was man auch als Erfindungshöhe bezeichnet, nämlich die „Erfindungsqualität“. Es gelten daher hier dem Grunde nach die gleichen Darlegungen wie zur erfinderischen Tätigkeit beim Patent (vgl. Rn. 196). Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings: An den Grad der Erfindungshöhe werden beim Gebrauchsmuster geringere Anforderungen gestellt als beim Patent (Beleg für „Minipatent“); vgl. Abb. 13, Rn. 196. Es geht hier um Erfindungen, mit denen nur kleinere technische Fortschritte verbunden sind („lower-tech“ im Gegensatz zu „high-tech“ beim Patent.) Um dies deutlich herauszustellen, hat der Gesetzgeber zur Umschreibung der Erfindungshöhe für das Gebrauchsmuster mit „erfinderischer Schritt“ einen anderen Begriff benutzt als mit „erfinderische Tätigkeit“ beim Patent.

Vgl. Fälle 1, 5, 28, 45.

III. Schutzausschließungsgründe

261

Als Gebrauchsmuster werden solche Erfindungen nicht geschützt, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde (§ 2 Ziff. 1 GebrMG).

Pflanzensorten und Tierarten sind nicht schützbar (§ 2 Ziff. 2 GebrMG).

Insoweit gilt hier Paralleles zum Patent (§ 2 I; § 2a PatG).

Der für die Praxis bedeutsamste Schutzausschließungsgrund ist in § 2 Ziff. 3 GebrMG normiert: Verfahren sind nicht als Gebrauchsmuster schützbar (vgl. Rn. 257).

B. Entstehen des Gebrauchsmusters

262

Liegen die dargelegten Erfordernisse des § 1 GebrMG vor, so hat der Erfinder damit noch kein Gebrauchsmuster. Hierzu ist erforderlich, dass zu den materiellen Kriterien bestimmte formelle Voraussetzungen hinzutreten, nämlich – wie beim Patent – ein Verfahren vor dem Patentamt.

Das Herbeiführen des Gebrauchsmusterschutzes sei im Folgenden in den wichtigsten Schritten skizziert. Dabei wollen wir drei Stufen auseinanderhalten (vgl. Abb. 19, Rn. 269).

I. Das Anmeldeverfahren

263

Das Verfahren zur Erlangung des Gebrauchsmusterschutzes wird durch schriftliche Anmeldung bei der Gebrauchsmusterstelle des Patent- und Markenamts (§ 4 I, 1 GebrMG) eingeleitet. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich (§ 4 I, 2 GebrMG).

Die Anmeldung, auf vorgeschriebenem Vordruck einzureichen, muss nach § 4 III GebrMG und den als Verordnung erlassenen Anmeldebestimmungen (Gebrauchsmusterverordnung vom 11.5.2004) enthalten:


- einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters,
- einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll,
- eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters,
- Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche beziehen.

Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen (§ 4b GebrMG).

264

Was den wichtigsten Aspekt der Anmeldung angeht, die Schutzansprüche, so hat man bei deren Formulierung größte Vorsicht walten zu lassen – der Umfang der Schutzwirkung richtet sich hiernach! – und dabei § 5 Gebrauchsmusterverordnung zu beachten.

265

Die Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters, geregelt in § 6 der Gebrauchsmusterverordnung, entspricht der Patentbeschreibung (vgl. Rn. 218). Die Zeichnungen müssen den Anforderungen des § 7 Gebrauchsmusterverordnung entsprechen. Des Weiteren ist die Anmeldegebühr zu entrichten (§ 3 I PatKostG).

Vgl. Fall 9.

II. Das Registrierungsverfahren

266

Bei der Gebrauchsmusterstelle des Patentamts wird geprüft, ob


- die formellen Voraussetzungen der Anmeldung (§§ 4, 4a, 4b GebrMG) erfüllt sind,
- der Gegenstand der Anmeldung dem Gebrauchsmusterschutz überhaupt zugänglich ist,
- keine „Nichterfindung“ (§ 1 II GebrMG) vorliegt,
- keine Schutzausschließungsgründe (§ 2 GebrMG) gegeben sind.

267

Wir erkennen, dass beim Gebrauchsmuster nur eine beschränkte Prüfung erfolgt. Neben den formellen Voraussetzungen werden nur die sog. absoluten Schutzvoraussetzungen geprüft. In Bezug auf die relativen Schutzvoraussetzungen, nämlich Neuheit (in der Regel das schwierigste Kriterium), erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet keine Sachprüfung statt (§ 8 I, 2 GebrMG). Diese Prüfung bleibt dem Verletzungsprozess oder dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (Rn. 281) vorbehalten.

268

Genügt die Anmeldung den genannten Erfordernissen, so verfügt das DPMA die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster (§ 8 I GebrMG). Mit dieser Eintragung entsteht das Gebrauchsmuster. Nunmehr erfolgt die Bekanntmachung im Patentblatt (§ 8 III GebrMG), die jedoch – im Gegensatz zum Patent – nur deklaratorisch wirkt.

III. Das Beschwerdeverfahren

269

Hier gilt das Gleiche wie beim Patent. Gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen kann Beschwerde an das Patentgericht eingelegt werden (§ 18 I GebrMG). Gegen dessen Beschluss kann bei Zulassung Rechtsbeschwerde zum BGH erfolgen (§ 18 IV GebrMG).


Abb. 19: Verfahren zum Herbeiführen des Gebrauchsmusterschutzes
1 Anmeldeverfahren/Gebrauchsmusterstelle
- Anmeldung (§ 4)
2 Registrierungsverfahren/Gebrauchsmusterstelle
- Sachprüfung, nur beschränkt (§ 8 I) - Eintragung (§ 8 I) - Bekanntmachung (§ 8 III)
3 Beschwerdeverfahren/Patentgericht/BGH
- Beschwerde (§ 18 I) - Entscheidung (§ 18 III) - Rechtsbeschwerde, BGH (§ 18 IV)

IV. Das Gebrauchsmuster im Verletzungsprozess

270

Würdigen wir dieses Verfahren: Es ist weniger kompliziert als die Patenterteilung (schwierige materielle Voraussetzungen werden nicht geprüft, das Einspruchsverfahren fehlt) und daher nicht so langwierig; es vergehen – im Allgemeinen – nur wenige Monate bis Gebrauchsmusterschutz erlangt ist. Hier besteht aber der Nachteil, dass die ungeprüft gebliebenen relativen Schutzvoraussetzungen in einem evtl. späteren Prozess über die Verletzung des Gebrauchsmusters vom Richter zu prüfen sind. Dabei ist es durchaus möglich, dass das Gericht z.B. feststellt, dass das eingetragene Gebrauchsmuster nicht neu war. Der Inhaber des Gebrauchsmusters verliert dann den Prozess; und dies, obwohl ihm vom Patentamt das Schutzrecht registriert worden war; es war in diesem Falle eben nur ein Scheinrecht. Es zeigt sich hier eine Schwäche des Gebrauchsmusterschutzes (Beleg für „Minipatent“). Darin liegt ein großer Unterschied zum Patent. Wir erkennen also: Während das Patent ein „starkes und wertvolles“ Recht ist, hat das Gebrauchsmuster im Prozess nur beschränkte Wirkung. Dies ist die Auswirkung dessen, dass das Patent auf dem Prüfungssystem und das Gebrauchsmuster lediglich auf dem Registrierungssystem beruht.

Hieraus ergibt sich, dass man einen Verletzungsprozess nicht allein auf die Existenz eines Gebrauchsmusterschutzes stützen, sondern darüber hinaus die Erfolgschancen im Einzelnen genau überdenken sollte. Hilfen kann hierfür die Gebrauchsmusterrecherche nach § 7 GebrMG bieten. Diese Vorschrift lehnt sich an § 43 PatG an. Daher sei auf die Ausführungen bei der Patentrecherche verwiesen (Rn. 194).

Vgl. Fall 7.

V. Abzweigung

271

Der Erfinder hat die Möglichkeit, zunächst die Patentanmeldung durchzuführen und erst nachträglich die Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen, etwa um den Schutz der Patentanmeldung zu verstärken oder um die Nachteile einer Versagung oder eines Widerrufs des nachgesuchten Patents aufzufangen. In diesem Falle kann der Erfinder, wenn es sich um den gleichen Gegenstand der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung handelt, gleichzeitig mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird (§ 5 I, 1 GebrMG). Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung dann erhalten (§ 5 I, 2 GebrMG). Diese Möglichkeit kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden (§ 5 I, 3 GebrMG). Eine derartige „Abzweigung“ einer Gebrauchsmusteranmeldung aus einer Patentanmeldung ist in der Praxis recht beliebt. Eine solche Gebrauchsmusterabzweigung kann sich empfehlen, wenn der Anmelder schon während des Patenterteilungsverfahrens vollen Rechtsschutz für seine Erfindung in Anspruch nehmen will.

Vgl. Fall 7.

C. Rechtswirkungen des Gebrauchsmusters

272

Das Gebrauchsmuster hat dreifache Wirkung:

273

Der positive Inhalt (§ 11 GebrMG): Allein der Gebrauchsmusterinhaber ist befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen, ein Dritter also nicht. Die konkreten Benutzungsverbote für Dritte sind identisch mit denen eines Erzeugnispatents (Verfahrensgebrauchsmuster gibt es ja bekanntlich nicht, vgl. Rn. 229), d.h. jedem Dritten ist es verboten, ohne Zustimmung des Inhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§ 11 I GebrMG).

Ist allerdings das gebrauchsmustergeschützte Erzeugnis vom Gebrauchsmusterinhaber oder von einem legitimierten Dritten, etwa einem Lizenznehmer, in den Verkehr gebracht worden, so ist das Gebrauchsmusterrecht an diesem Objekt konsumiert. Es gilt auch hier der Erschöpfungsgrundsatz, wie er im Patentrecht dargestellt wurde (Rn. 231).

274

Der negative Inhalt: Dieser ergibt sich aus § 24 GebrMG, der wichtigsten Anspruchsgrundlage des Gebrauchsmustergesetzes. Die Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind:


- Benutzung einer gebrauchsmustergeschützten Erfindung,
- entgegen den §§ 11 bis 14 GebrMG.

Die Rechtsfolgen einer Gebrauchsmusterverletzung entsprechen häufig denen einer Urheberrechtsverletzung. Insoweit kann jeweils auf die Ausführungen der Rn. 92 ff. verwiesen werden.

Zunächst gibt § 24 I, S. 1 GebrMG bei Wiederholungsgefahr einen Anspruch auf Unterlassung. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (§ 24 I, S. 2 GebrMG).

Wer die Gebrauchsmusterverletzung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet (§ 24 II GebrMG). Was die Festlegung der Schadenshöhe angeht (§ 24 II, S. 2, 3 GebrMG), gilt das Gleiche wie beim Urheberrecht (Rn. 94).

Weitere Ansprüche des Verletzten sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen:


- Vernichtung der das Gebrauchsmuster verletzenden Erzeugnisse (§ 24a I, S. 1 GebrMG), vgl. Rn. 95
- Vernichtung der Geräte, die vorwiegend zur Herstellung der das Gebrauchsmuster verletzenden Erzeugnisse gedient haben (§ 24a I, S. 2 GebrMG), vgl. Rn. 98.
- Rückruf der das Gebrauchsmuster verletzenden Gegenstände oder deren
- endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 24a II GebrMG), vgl. Rn. 95, f.
- Auskunftsanspruch (§ 24b GebrMG), vgl. Rn. 99.
- Vorlage von Urkunden oder Besichtigung einer Sache (§ 24c GebrMG), vgl. Rn. 100.
- Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen (§ 24d GebrMG), vgl. Rn. 101.

Sollte eine Gebrauchsmusterverletzung noch andere gesetzliche Vorschriften betreffen, etwa das BGB, so bleiben diese unberührt (§ 24g GebrMG).

Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechtes verjähren in entsprechender Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB auch in 3 Jahren (§ 24f GebrMG).

275

Der strafrechtliche Schutz: vgl. § 25 GebrMG. Die Strafnormen (§ 251 I, II GebrMG) entsprechen denen der bisher dargelegten Schutzrechte (Rn. 92, 233), desgleichen die Vorschriften über den Versuch (§ 25 III GebrMG), den Strafantrag (§ 25 IV GebrMG), die Privatklage (§ 374 I Ziff. 8 StPO), die Einziehung (§ 25 V GebrMG, §§ 74 ff. StGB), die Beschlagnahme durch die Zollbehörden (§ 25a GebrMG) und den Verfall (§§ 73 ff. StGB).

276

Was die Beschränkungen des Schutzumfanges des Gebrauchsmusters angeht, so gilt das gleiche wie beim Patent (Rn. 234 f.); § 12 GebrMG entspricht § 11 PatG, § 13 III GebrMG verweist auf die §§ 12, 13 PatG.

D. Übergang des Gebrauchsmusters

277

Hier ergibt sich die gleiche Problematik wie beim Übergang des Patentrechts. Daher kann darauf verwiesen werden (Rn. 236 ff.), so dass wir uns an dieser Stelle mit einer stichwortartigen Darstellung begnügen können.

Das Gebrauchsmuster ist vererblich (§ 22 I, 1 GebrMG).

Der Inhaber des Gebrauchsmusters kann sich verpflichten (§§ 453, 433 BGB), dieses entweder unbeschränkt (Veräußerung) oder nur beschränkt (Lizenz) zu übertragen.

Diese Verpflichtung wird dadurch erfüllt, dass das Gebrauchsmuster beschränkt oder unbeschränkt (§ 22 I, 2 GebrMG) übertragen wird (§§ 413, 398 BGB).

278

Es tritt dann ein für die Gebrauchsmusterlizenz bedeutsames Problem auf, wenn eine relative – also ungeprüfte – Schutzvoraussetzung nicht gegeben ist, etwa das kritische Merkmal „Neuheit“. Ist dann der Gebrauchsmusterlizenzvertrag, der sich somit auf ein bloßes Schein-Registerrecht bezieht, unwirksam? Die traditionelle Rechtsprechung des BGH geht dahin, dass ein Gebrauchsmusterlizenzvertrag so lange wirksam bleibt, wie das Gebrauchsmuster formell in Geltung ist und von den Mitbewerbern respektiert wird. So lange nämlich genießt der Lizenznehmer eine Vorzugsstellung, da er den wirtschaftlichen Vorteil der Lizenz hat, so dass auch das vertraglich vereinbarte Lizenzentgelt zu entrichten ist (BGH, BB 77, 159 – Werbespiegel).

Бесплатный фрагмент закончился.

Жанры и теги
Возрастное ограничение:
0+
Объем:
733 стр. 23 иллюстрации
ISBN:
9783811487369
Издатель:
Правообладатель:
Bookwire
Формат скачивания:
epub, fb2, fb3, ios.epub, mobi, pdf, txt, zip

С этой книгой читают