Читать книгу: «Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht», страница 7

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b) Anwendungsbeispiele im Internet

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Auch die Frage, wann eine Urheberrechtsverletzung im Internet erfolgt ist, hat die Gerichte in den letzten Jahren in einer Reihe von typischen Fallkonstellationen beschäftigt.

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Jahrelange Rechtsunsicherheit bestand bei der Frage, ob Links in der einen oder anderen Form eine Urheberrechtsverletzung darstellen können. Im Kern bieten Links lediglich einen technischen Weiterleitungsvorgang. Daher erfüllt das bloße Setzen eines Hyperlinks noch keine Verwertungshandlung nach den §§ 15 f. UrhG. Das fremde Werk wird schließlich nicht wiedergegeben, sondern es wird lediglich auf dieses verwiesen. Somit ermöglicht der Link zwar eine Vervielfältigung durch Dritte, stellt aber selbst noch keine Vervielfältigungshandlung dar. Im Übrigen ist im Regelfall von dem mutmaßlichen Einverständnis des Berechtigten mit der Verlinkung auszugehen.

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Zu unterscheiden von normalen Links sind die sog. Deep Links. Diese verweisen nicht auf die Einstiegsseite Dritter, sondern führen direkt zu einer Unterseite eines fremden Anbieters. Dennoch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Deep Links zu dem gewöhnlichen Inhalt des Internets gehören und somit mit einer Verlinkung gerechnet werden muss. Ein Deep Link stellt damit keinen Verstoß gegen das Urheberrecht in der Form des Vervielfältigungsrechts dar (Paperboy, Az.: I ZR 259/00). Allerdings muss zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 13 UrhG) auf den jeweiligen Urheber verwiesen werden.

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Eine noch offene Rechtsfrage zum Thema Framing wurde im Jahr 2014 vom Europäischen Gerichtshof (C 348/13) geklärt. Ein Frame beschreibt den Bereich einer Website, der externe Dateien in das Erscheinungsbild einer Website einbindet. Fraglich war nicht, ob Framing eine Vervielfältigungshandlung darstellt; das tut es regelmäßig nicht. Fraglich war vielmehr, ob eine derartige Einbindung eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG bzw. Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie darstellt. Dies ist nach neuester Rechtsprechung nicht der Fall, sofern und soweit das entsprechende Werk auf der Webseite, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist.

Eine weitere Fallkonstellation war die Frage der Vorschaubilder im Internet – die sog. Thumbnails. Vorschaubilder sind in etwa daumennagelgroße Bilder, die kleine Abbilder von Fotos oder Bildern darstellen. Fraglich war, ob die Anzeige eines Bildes in Mini-Format eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies hat der BGH nun abschließend geklärt (u.a. BGH I ZR 140/10, I ZR 69/08). Zunächst wurde festgestellt, dass Vorschaubilder als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen sind. Folglich kann die Einblendung eines derartigen Mini-Formats als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG sowie als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG gewertet werden und bedarf damit der Zustimmung des Urhebers. Damit ist das Einblenden eines Vorschaubildes eine schadensersatzpflichtige Urheberrechtsverletzung. Jedoch wurde zugleich die Haftung von Suchmaschinen für derartige Urheberrechtsverletzungen eingeschränkt. So wurde ebenso entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in das Internet einstellt, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und somit die Urheberrechtsverletzung nicht rechtswidrig ist.

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Ein weiterer Fragekomplex stellt die Frage des Streamings dar. Streaming – ob On-Demand-Streaming oder Live-Streaming – beschreibt dabei einen Vorgang, bei dem in Echtzeit kontinuierlich Daten von einem Rechner auf einen anderen über ein Netzwerk übertragen werden, wobei Inhalte im Cache des Zielrechners vorübergehend zwischengespeichert werden. Fraglich ist dabei einerseits, ob Streaming-Portale urheberrechts-relevante Handlungen ausführen, und andererseits, ob sich die Nutzer derartiger Portale einer Urheberrechtsverletzung schuldig machen. Unstrittig ist, dass das Verhalten von Streaming-Portalbetreibern eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Bereitstellung der Filme wird als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG gewertet. Dieses Recht steht jedoch ausschließlich dem Urheber zu.

Differenzierter sind die Handlungen der Nutzer zu sehen. Während des Streamingvorgangs werden Kopien des Filmes – also Vervielfältigungsstücke – im Cache gespeichert. Das Recht der Vervielfältigung steht jedoch nach § 16 Abs. 1 UrhG dem Urheber zu. Allerdings könnte diese Vervielfältigungshandlung durch die Schranke der Privatkopie gedeckt sein in § 53 UrhG oder aber über § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässt. § 53 UrhG scheidet als Schranke zumeist aus, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Kopie verwendet wird (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Inwiefern § 44a UrhG eine valide Schranke darstellt, ist nach wie vor strittig. In einem Urteil zu legalen Streaming Seiten (C-360/13) hat der EuGH entschieden, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können. Dieses Urteil lässt den sehr vorsichtigen Schluss zu, dass auch bei illegalen Streaming Seiten die Schranke in § 44a UrhG wirksam greifen könnte. Dies ist jedoch bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

Beispiel:

Das Streaming-Portal K stellt Internetnutzern bereits wenige Tage nach dem Kinostart eines jeweiligen Films diesen besagten Film über Streaming zur Verfügung. Der filmbegeisterte Nutzer N des Portals schaut auf diesem Wege regelmäßig aktuelle Kinofilme. Die Inhaber der Schutzrechte an den Filmwerken fragen sich, inwiefern sie gegen diese Bereitstellungs- und Nutzungshandlungen vorgehen können.

Im Ergebnis muss den Inhabern der Schutzrechte an den Filmwerken mitgeteilt werden, dass die Rechtslage nur teilweise klar und eindeutig ist. Ein Belangen des Streaming-Portals wegen Urheberrechtsverletzung ist zweifelsohne möglich. Die Möglichkeiten einer zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfolgung der Nutzer sind nach wie vor strittig.

c) Die Haftung des Internet-Providers

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Das Internet hat auch neue Fallkonstellationen hervorgebracht, bei denen insbesondere die Frage der Haftung Dritter im Vordergrund stand. So stellt sich die Frage, inwieweit Internet-Provider und Bereitsteller von Internetanschlüssen als sog. Intermediäre für Urheberrechtsverletzungen anderer Nutzer haften.

Was eine mögliche Urheberrechtsverletzung durch Provider angeht, so gilt es hier zu differenzieren. Einschlägig ist dabei das 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG), das die bisher bestehende Gesetzesstruktur im Internet grundlegend geändert hat. Der Content-Provider, also derjenige, der eigene Informationen ins Netz stellt, haftet für diese nach den allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften (§ 7 I TMG). Der Host-Provider, also derjenige, der fremde Inhalte speichert und für Nutzer bereithält, haftet hingegen grundsätzlich nur dann, wenn er die Urheberrechtswidrigkeit kannte (§ 10 TMG). Der Access-Provider, also derjenige, der für fremde Inhalte den Zugang zum Netz schafft, oder diese übermittelt, haftet nicht (§ 8 I TMG).

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Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die Angehörige seiner Familie im Rahmen der Nutzung dieses Anschlusses begehen. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet auch dann nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung, wenn er seinen Internetanschluss nicht ausreichend gegen Zugriffe unbekannter Dritter gesichert hat. Allerdings haftet der Inhaber eines Internetanschlusses zumindest als sog. Störer für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen und schuldet somit Unterlassung. Das erwächst aus den Prüfungspflichten, die auch private Anschlussinhaber treffen. Diese sind nicht umfassend, erfordern aber zumindest angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte.

3. Strafrechtlicher Schutz

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Dem § 242 StGB (Diebstahl von Sachen) entspricht § 106 UrhG (geistiger Diebstahl).

Wer gegen die §§ 106 bis 108 UrhG verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren (§ 108a UrhG) – oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Dabei ist ein Strafantrag erforderlich, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 109 UrhG).

Nach § 374 I Ziff. 8 StPO gehören die Urheberrechtsverletzungen nach §§ 106 bis 108 UrhG zu den Privatklagedelikten. Die Staatsanwaltschaft erhebt nur dann öffentliche Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Das gewerbsmäßige Handeln nach § 108a UrhG ist hingegen ein Offizialdelikt.

Des Weiteren drohen unter den Voraussetzungen des § 111a UrhG Geldbußen bis 50 000 €.

Strafe droht auch demjenigen, der technische Schutzmaßnahmen (§ 98a UrhG), also Kopiersperren, umgeht und gegen die in §§ 95a bis 96 UrhG normierten Verbote verstößt (§ 108b UrhG). Strafantrag ist auch hier erforderlich (§ 109 UrhG).

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Neben die Strafe tritt die Einziehung der Piraterieprodukte unter den in § 110 UrhG genannten Voraussetzungen, soweit sich die Plagiate im Eigentum des Täters bzw. Teilnehmers befinden. Stehen die Gegenstände der Straftat hingegen im Eigentum eines Dritten, so können sie nur dann eingezogen werden, wenn der Dritte leichtfertig bei der Tat mitgewirkt oder wenn er die Piraterieprodukte in Kenntnis der Umstände in verwerflicher Weise erworben hat (§ 110, 2 UrhG, § 74a StGB). Diese eingezogenen Erzeugnisse werden vernichtet. Nach § 67a Strafvollstreckungsverordnung können sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen an karitative bzw. humanitäre Einrichtungen unentgeltlich abgegeben werden.

Die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten nach §§ 98, 99 UrhG, insbesondere die auf Vernichtung und Überlassung, stehen in einem Spannungsfeld zu den staatlichen Ansprüchen auf Einziehung nach § 110, 1 UrhG. In § 110, 3 UrhG wird hierbei den privatrechtlichen Ansprüchen Vorrang gegeben. Dies allerdings nur, wenn der Verletzte seine Ansprüche im Strafverfahren nach §§ 403 bis 406c StPO, im sog. Adhäsionsverfahren, geltend macht.

Hat der Inhaber eines Urheberrechtes bei der Oberfinanzdirektion einen gebührenpflichtigen Antrag gestellt und Sicherheit geleistet und ist die Rechtsverletzung offensichtlich, so kann die Zollbehörde bei Einfuhr oder Ausfuhr die Beschlagnahme der Piraterieprodukte vornehmen (§ 111b UrhG).

Neben diesen öffentlich-rechtlichen Spezialvorschriften des Urheberrechts sind noch folgende Maßnahmen des allgemeinen Strafrechts von Bedeutung:

Hat der Täter durch die Urheberrechtsverletzung, etwa den Verkauf der Piraterieprodukte, Vermögensvorteile erlangt, so kann nach §§ 73 bis 73e StGB der Verfall angeordnet werden.

Des Weiteren können Gegenstände, auf die sich eine urheberrechtliche Straftat bezieht, die instrumenta sceleris, etwa Produktionsanlagen, unter den Voraussetzungen der §§ 74 ff. StGB eingezogen werden (§ 110 UrhG).

VI. Schranken des Urheberrechts

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Das Urheberrecht, das, wie das Eigentum, ein sozialgebundenes Recht ist, unterliegt bestimmten Beschränkungen zu Gunsten privater und allgemeiner Interessen. Diese werden „Schranken des Urheberrechts“ genannt. Die wichtigsten seien hier dargelegt.

1. Beschränkungen zu Gunsten privater Interessen

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Die bedeutsamsten Vorschriften, die eine Beschränkung des Urheberrechtes zu Gunsten privater Interessen und damit verbundene Vergütungsansprüche beinhalten, sind die §§ 53, 54 UrhG. Dabei sind die Einzelfälle, in denen Vervielfältigungen durch Dritte ausnahmsweise zulässig sind, in § 53 UrhG in breitem Umfange geregelt. § 54 UrhG hingegen begründet Vergütungsansprüche zu Gunsten der Urheber für die Fälle der nach § 53 UrhG erlaubten Vervielfältigungen.

Für Privatpersonen ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen (§ 53 I UrhG). Das bedeutet etwa, dass wir einen bestimmten Artikel, der uns privat interessiert, aus einem Buch heraus selbst kopieren oder dies durch andere – etwa eine Kopieranstalt – durchführen lassen dürfen. Dieses Recht steht uns nicht nur für ein Exemplar zu, sondern sogar erforderlichenfalls für einzelne Vervielfältigungsstücke. Einzelne bedeutet nach der Rechtsprechung bis zu sieben (BGH, GRUR 78, 474 ff. – Vervielfältigungsstücke). Die Vervielfältigung ist jedoch nur zum privaten Gebrauch zulässig. Ein solcher liegt vor bei einer Nutzung innerhalb der privaten Sphäre des Vervielfältigenden, d.h. im privaten Bereich durch ihn selbst und durch die mit ihm persönlich verbundenen Personen, also etwa durch Verwandte und Freunde. Hierbei muss es sich um die Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse und Interessen handeln. Die berufliche und gewerbliche Nutzung fällt nicht darunter. Die zulässigerweise hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen aber weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden (§ 53 VI, 1 UrhG).

Dies alles gilt auch für eine Vervielfältigung von Werken, die in unkörperlicher Form verwertet werden. Aufzeichnungen von Rundfunk- oder Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch sind also erlaubt (§ 53 I UrhG).

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Von der Kopierfreiheit nach § 53 I UrhG sind jedoch Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch ausgeschlossen, wenn für diese eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte (§ 19a UrhG) Vorlage verwendet wird. Offensichtlich rechtswidrig ist die Herstellung oder öffentliche Zugänglichmachung der Vorlage dann, wenn sie für jedermann geradezu auf der Hand liegt. Ein Beispiel hierfür wäre etwa, wenn bekannte Werke wie Filme oder Musikwerke, die normalerweise nur gegen Lizenzgebühr offeriert werden, durch Private unentgeltlich angeboten werden. Hierdurch soll der Piraterie Einhalt geboten werden, so etwa der durch File-Sharing-Netze, die von einer Anzahl von Filehostern betrieben werden.

Nach § 53 II UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke (bis zu 7 Stück) eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen:

Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch,

zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, jeweils soweit die Vervielfältigung zu diesen Zwecken geboten ist,

zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

zum sonstigen eigenen Gebrauch,


- wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
- wenn es sich um ein mindestens zwei Jahre vergriffenes Werk handelt.

Problematisch ist hier allein der Begriff des sonstigen eigenen Gebrauchs. Er ist im Zusammenhang mit dem des privaten Gebrauchs nach § 53 I UrhG zu sehen. Der Begriff des eigenen Gebrauchs ist umfassender. Eigener Gebrauch ist eine außerhalb des rein privaten Gebrauchs, aber doch in der internen Eigensphäre liegende Benutzung, bei der eigennützige Interessen verfolgt werden. Berufliche, gewerbliche, wissenschaftliche Nutzung ist eigener Gebrauch (nicht aber privater Gebrauch i.S. von § 53 I UrhG) und fällt daher unter § 53 II UrhG mit dessen Beschränkungen.

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Die Vervielfältigungsbefugnis nach § 53 I bis II UrhG hat jedoch eine Grenze; diese wird durch § 53 IV UrhG gezogen. Die Vervielfältigungen


- grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
- eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im Wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

sind grundsätzlich untersagt.

Das bedeutet etwa, dass es nicht zulässig ist, dass ein Chor sich einen Satz Noten kauft – oder gar leiht – und dann für alle Mitglieder Kopien anfertigt. Derartige Vervielfältigungen sind nur dann zulässig, wenn sie handschriftlich vorgenommen werden oder wenn die Einwilligung der Berechtigten vorliegt. Für ganze Bücher und ganze Zeitschriften gilt das gleiche.

Vgl. Fall 47.

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Machen wir uns an Beispielen die Folgen klar, die § 53 UrhG für den Urheber haben kann.

Beispiele:

Ein Komponist und Textdichter hat mit seinem Schlager den „European Song Contest“ gewonnen. Dadurch, dass von vielen Leuten ein Überspielen vom Radio erfolgt, werden weniger CDs seines Erfolgsstückes verkauft.

Ein Student fotokopiert mehrere Kapitel, die für seine Studien von größter Bedeutung sind, aus einem wissenschaftlichen Fachbuch. Wäre dies nicht möglich, hätte er sich das Buch kaufen müssen.

Sowohl die Aufnahmen des Erfolgsschlagers als auch die Fotokopien aus dem Fachbuch sind nach § 53 UrhG erlaubt. Bei dem Überspielen des Schlagers handelt es sich um einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (§ 53 I UrhG), bei dem Kopieren um einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 II Nr. 1 UrhG), wobei § 53 IV UrhG nicht entgegensteht, da nicht das ganze Fachbuch kopiert wird.

Auf Grund des § 53 UrhG erleidet der Urheber in beiden Fällen finanzielle Einbußen. Diese müssen durch den Gesetzgeber in angemessener Weise ausgeglichen werden. Hier steht der Gesetzgeber vor der schwierigen Aufgabe, die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums einerseits und die Belange der Geräteindustrie, die der Verbraucher und die der Wissenschaft an der Nutzung der Werke andererseits abzuwägen. Dabei müssen diese divergierenden Interessen im digitalen Zeitalter bei stets neuen technischen Möglichkeiten dem technischen Wandel angepasst und neu austariert werden. Das geschieht in §§ 54 ff. UrhG.

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§ 54 I UrhG normiert Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zugunsten von Urhebern, von deren Werke eine Vervielfältigung nach § 53 I bis III UrhG zu erwarten ist. Diese Ansprüche richten sich gegen Hersteller von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird.

Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner der Importeur (§ 54b I, II UrhG) und unter engen Voraussetzungen auch der Händler (§ 54b I, III UrhG).

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Das größte Problem bereitet – schon angesichts der widerstreitenden Interessen (Rn. 118) – die Höhe der Vergütung. Daher nennt § 54a UrhG bezüglich deren Angemessenheit einige wichtige Hinweise, deren Beachtung es bei der Bestimmung der Vergütungshöhe zu berücksichtigen gilt. Besonders bedeutsam: Die Vergütung darf den Hersteller nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts/Speichermediums stehen (§ 54a IV UrhG).

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Einige Beispiele für derartige vergütungspflichtige


- Geräte: PC, DVD-Player, MP3-Player, Videorekorder, Scanner, Kopiergeräte, DVD-Brenner;
- Speichermedien: Festplatten, CD, DVD, Speicherkarten, USB-Sticks, Videokassetten.

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Neben den soeben dargestellten Herstellerabgaben gibt es die Betreibervergütungen (§ 54c UrhG), die dann zu entrichten sind, wenn die oben genannten Geräte, die im Wege der Ablichtung (Kopiergeräte) oder einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, von folgenden Institutionen betrieben werden:


- Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen),
- Forschungseinrichtungen,
- öffentlichen Bibliotheken,
- Einrichtungen, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Kopien bereithalten.

Einige Beispiele für die letztgenannten Vergütungspflichtigen: Kopierecken in Einzelhandelsgeschäften und Kaufhäusern, Kopierläden, Copyshops, Münzkopierer in Postämtern etc.

Die Höhe der vom Betreiber zu entrichtenden Vergütung bemisst sich nach Art und Umfang der Nutzung des Geräts (§ 54c II UrhG). Es leuchtet wohl ein, dass die Vergütung, die ein Copyshop in der Nähe einer Hochschule zu entrichten hat, höher sein wird als die eines kleinen Tante-Emma-Ladens auf dem Dorf, wo ein Kopiergerät für 20 Cent pro Kopie zur Verfügung steht.

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Zur Geltendmachung der Hersteller- sowie der Betreibervergütungen sind allein die Verwertungsgesellschaften zuständig (§ 54h UrhG), speziell die ZPÜ.

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Was die Vergütung bezüglich der Hersteller von Geräten und Speichermedien (§ 54 I UrhG) angeht, so schreibt § 13a WahrnG vor, dass vor Aufstellung der Tarife durch die ZPÜ/Verwertungsgesellschaft (§ 13 WahrnG) mit den Verbänden der betreffenden Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe (§ 54a UrhG) und den Abschluss eines Gesamtvertrages nach § 12 WahrnG zu verhandeln ist. Scheitern diese Gesamtvertragshandlungen zwischen ZPÜ und dem entsprechenden Verband, so kann die ZPÜ die Tarife über eine angemessene Vergütung erst nach Vorliegen von empirischen Untersuchungen nach § 14a Va WahrnG aufstellen (§ 13a I, S. 3 WahrnG), die sich darauf beziehen, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 54 I bis III UrhG genutzt werden.

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Für Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Hersteller/Verbänden gibt es beschleunigte Schlichtungsmechanismen (§ 14 ff. WahrnG). Schlichtungsstelle ist das DPMA.

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Mit diesen Regelungen wird die Lösung der schwierigen Frage der Vergütungshöhe (§ 54a UrhG) in die Hände der Vertreter der Interessen der Urheber, der Verwertungsgesellschaften/ZPÜ, einerseits und die der Interessenvertreter der Verbände der Hersteller (etwa BITKOM = Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien) andererseits gelegt – beides private Institutionen.

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9783811487369
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