Читать книгу: «Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht», страница 5

Шрифт:

3. Lichtbildwerke

45

Das Gesetz schützt weiterhin Lichtbildwerke (§ 2 I Ziff. 5 UrhG) im Sinne persönlicher geistiger Schöpfungen.

Dieser urheberrechtliche Schutz des Lichtbildwerks beschränkt sich nicht auf Einzelbilder – etwa in Form von künstlerischen Fotos –, sondern erstreckt sich auch auf Bilder in Form eines Filmes, Werksqualität natürlich vorausgesetzt (BGH, v. 6.2.2014, Az I ZR 86/12 – Peter Fechter).

Von diesen Lichtbildwerken zu unterscheiden sind die normalen Lichtbilder (§ 72 I UrhG). Die im Einzelfall oft schwierige Abgrenzung erübrigt sich praktisch gesehen häufig, weil beide den gleichen Rechtsschutz genießen (§ 72 I UrhG), mit Ausnahme der Schutzdauer (§§ 64, 72 III UrhG).

4. Filmwerke

46

Das Filmwerk genießt als ein einheitliches Gesamtkunstwerk Urheberrechtsschutz (§ 2 I Ziff. 6 UrhG). Es setzt sich aus Sprachwerken (z.B. das Drehbuch), Musikwerken, Werken der Baukunst (Filmbauten, Kulissen), Lichtbildwerken, Lichtbildern zusammen sowie aus Leistungen der ausübenden Künstler (Schauspieler, Musiker) nach § 73 UrhG.

5. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art

47

Das Gesetz nennt hier als Beispiele Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 I Ziff. 7 UrhG). Dabei ist es wichtig zu erkennen, dass nicht das wissenschaftliche oder technische Gedankengut, also die wissenschaftliche oder technische Lehre, Gegenstand des Schutzes ist und daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit der Zeichnungen, Skizzen usw. herangezogen werden kann. Der urheberrechtliche Schutz kann allein seine Grundlage in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden.

6. Weitere selbstständige Werke

48

Bearbeitungen von Originalwerken, wie etwa Übersetzungen, Dramatisierungen sind als selbstständige Werke geschützt, soweit sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 3 UrhG). Wir haben hier also zwei Urheberrechte: das Urheberrecht des Schöpfers des Originalwerkes und das Urheberrecht des Bearbeiters. Das bearbeitete Werk darf aber nur mit Einwilligung des Urhebers des Ursprungswerkes veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 UrhG).

49

Auch Sammelwerke werden wie selbstständige Werke geschützt (§ 4 I UrhG). Es sind dies Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder der Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG) sind. Daneben bestehen evtl. Urheberrechte an einzelnen in das Sammelwerk aufgenommenen Elementen. Beispiele für Sammelwerke sind etwa Gedichtsammlungen, Festschriften, Lexika, Enzyklopädien, möglicherweise auch Zeitschriften oder Magazine.

Ein Unterfall der Sammelwerke sind die Datenbankwerke. § 4 II, 1 UrhG definiert ein Datenbankwerk als ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, natürlich auch hier nur dann, wenn eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG) vorliegt. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes verwendetes Computerprogramm ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes (§ 4 II, 2 UrhG).

Das Urheberrecht am Sammelwerk und damit auch am Datenbankwerk steht dessen Schöpfer zu (§7 UrhG).

50

Was den Urheber des Datenbankwerkes angeht, so ist dieser nicht zu verwechseln mit dem Hersteller einer Datenbank (vgl. Rn. 173). Der Datenbankwerkurheber (§ 4 II UrhG) ist der Schöpfer (§ 7 UrhG) der Datenbank. Datenbankhersteller ist hingegen derjenige, der erhebliche Investitionen in die Datenbank gemacht hat (§ 87a UrhG) und aus diesem Grund einen gewissen Schutz erhalten soll. Die vom UrhG dem Schöpfer des Datenbankwerkes eingeräumten Rechte bestehen unabhängig von denen, die dem Datenbankhersteller zustehen (§ 87b UrhG).

IV. Der Urheber

51

Wem ist nun das Werk, die persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG), zuzuordnen? Das Gesetz verfolgt das Urheberschaftsprinzip. Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Dies kann nur eine natürliche Person sein. Eine juristische Person kann nicht selbst handeln; sie tut dies nur durch ihre Organe. Das Urheberrecht schützt, die geistigen und materiellen Interessen des Urhebers. Es gibt ihm die Möglichkeit, durch Verwertung seines Werkes finanziellen Nutzen zu ziehen, stellt also gewissermaßen einen Lohn für seine Schöpfung dar.

52

Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 I UrhG). Das Entscheidende für die gemeinsame Werkschöpfung ist die Zusammenarbeit, die zur Entstehung des Werkes führt. Hierdurch unterscheidet sich die Miturheberschaft von der Bearbeitung (§ 3 UrhG). Bei letzterer ist ein Originalwerk bereits vorhanden, das nun von einem anderen bearbeitet wird. Beispiele für Miturheberschaft: Lustspiele, Drehbücher, Kompositionen, die von einem Team geschaffen werden.

53

Kein Urheber ist der das Werk lediglich Anregende. Wer nur Anregungen gegeben hat, etwa durch sein Leben und Wirken den Inhalt und Aufzeichnungen eines anderen maßgebend bestimmt hat, wer lediglich auf eine bestimmte Idee hinweist, nur eine bestimmte Richtung gibt, ist kein Werkschöpfer. Anregender ist häufig der Auftraggeber für ein bestimmtes Werk, der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter, der Professor im Rahmen einer Diplomarbeit.

54

Kein Urheber ist auch der Gehilfe. Das ist derjenige, der beim Erschaffen des Werkes zwar beteiligt ist, der dabei aber nur eine untergeordnete Leistung erbringt, wie etwa der technische Zeichner, der Pläne nach genauen Vorgaben des Architekten fertigt.

55

Nicht selten kommt es vor, dass ein Mitarbeiter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag ein Werk schafft, etwa ein in einem Industriebetrieb oder einer Werbeagentur angestellter Grafiker, Werbetexter, Fotograf. In diesen Fällen sind die Arbeitnehmer Urheber ihrer Werke, nicht etwa der Arbeitgeber. Da das Werk aber in Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten entsteht und der Arbeitnehmer hierfür bezahlt wird, tritt hier eine Interessenkollision ein. § 43 UrhG besagt lediglich, dass die Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG auch in Fällen der Arbeitnehmerurheberschaft gelten. Daher wird sich der Arbeitgeber die benötigten urheberrechtlichen Nutzungsrechte vertraglich einräumen lassen, was auch in Bezug auf künftige Werke möglich ist (§ 40 UrhG). Fehlt eine derartige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, so nehmen die Gerichte eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten zu Gunsten des Arbeitgebers insoweit an, als der Vertragszweck der Werkschöpfung und der des Arbeitsvertrages es erfordert. Diese Grundsätze der Zweckübertragungstheorie (Rn. 150) gelten auch für den Fall, dass ein freier Mitarbeiter auf Grund eines Dienstvertrages ein Werk geschaffen hat. Was die besondere Vergütungspflicht zugunsten des Arbeitnehmerurhebers angeht.

V. Rechtswirkungen des Urheberrechts

56

Das Urheberrecht hat dreifache Wirkung:


- Positiver Inhalt des Urheberrechts.
- Negativer Inhalt des Urheberrechts.
- Strafrechtlicher Schutz.

Diese Wirkungen sind vergleichbar mit denen des Eigentums; Urheberrecht und Eigentum sind absolute Rechte.

1. Positiver Inhalt des Urheberrechts

57

Wie in § 903 BGB dem Eigentümer bestimmte Befugnisse eingeräumt werden, so geschieht dies im Urheberrecht durch §§ 12 bis 27 UrhG.

58

Die positiven Rechtswirkungen des Urheberrechts sind vielgestaltiger als die des Eigentums. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Urheberrecht die geistigen und die materiellen Interessen des Urhebers schützt und zum andern aus der jeweiligen Eigenart der verschiedenen Werkarten.

§ 11 UrhG normiert den positiven Inhalt des Urheberrechts. Hiernach schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk; dies ist die ideelle Seite: das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG). Hinzu tritt der Schutz in Bezug auf die Nutzung des Werkes; dies ist die materielle Seite des Urheberrechts: die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG), vgl. Abb. 4 (Rn. 20).

Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte werden ergänzt durch die sonstigen Rechte des Urhebers (§§ 25–27 UrhG). Vgl. Abb. 6 (Rn. 84).

a) Das Urheberpersönlichkeitsrecht

59

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein Ausfluss des allgemeinen, umfassenden Urheberrechtes. Es ist ein absolutes Recht. Aus diesem leiten sich die einzelnen Berechtigungen der §§ 12–14 UrhG ab, die auch Ausschließlichkeitscharakter haben.

Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich das Veröffentlichungsrecht. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (§ 12 I UrhG). Ist weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit seiner Zustimmung veröffentlicht, so ist allein der Urheber berechtigt, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen (§ 12 II UrhG).

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberehre. Dazu gehört auch das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (§ 13, 1 UrhG). Hierdurch kann er von jedem, der sein Werk an die Öffentlichkeit bringt, verlangen, dass er dabei als Urheber genannt wird. Auch kann er bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist (§ 13, 2 UrhG), also ob unter seinem eigenen Namen, einem Pseudonym oder anonym.

60

Auch § 14 UrhG schützt die Urheberehre. Nach dieser Vorschrift hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Entstellungen sind Verzerrungen oder Verfälschungen von Wesenszügen eines Werkes, wie etwa Streichung wesentlicher Teile, Verstümmelungen, Sinnentstellungen. Recht plastisch ist in diesem Zusammenhang die bekannte Sirenenentscheidung (RGZ 79, 397 ff.).

Beispiel:

Ein Hauseigentümer ließ sich ein Treppengemälde fertigen. Der Künstler schuf ein Felseneiland mit unbekleideten, nicht anstößig wirkenden Sirenen. Der Hauseigentümer veranlasste später einen anderen Maler, die Sirenen zu „bekleiden“.

Das Reichsgericht sah in dieser Maßnahme eine unberechtigte Entstellung und gab der Klage des Urhebers des Originalwerkes auf Beseitigung der Übermalung statt.

Eine andere Beeinträchtigung des Werkes liegt etwa bei dessen Wiedergabe unter herabsetzenden Begleitumständen vor oder bei Anbringen von Werken der bildenden Kunst an einem herabwürdigenden Ort.

61

Die Werkentstellung bzw. -beeinträchtigung muss zu einer Gefährdung der berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers geeignet sein. Diese Eignung erfordert eine Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits mit denen des Nutzungsberechtigten bzw. des Eigentümers andererseits (BGH, GRUR 89,106 ff. – Oberammergauer Passionsspiele II).

Beispiel:

Nach den Plänen und unter der Bauleitung eines Architekten (A) wurde eine Schule gebaut. Später wurde geplant, den Schulbau so zu erweitern und umzugestalten, dass in dem atriumartigen Innenhof zwei Bautrakte erstellt werden, so dass dadurch der Innenhof verkleinert wird. Außerdem soll an einer Außenecke des atriumartigen Baues ein weiterer Bautrakt ausgeführt werden. Die Urheberrechte hat sich A vorbehalten.

Der BGH geht dabei von folgendem aus: Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird. Es besteht demnach im Urheberrecht ganz allgemein ein grundsätzliches Änderungsverbot. Dieses trifft neben dem Nutzungsberechtigten (§ 39 UrhG) auch den Eigentümer des Werkoriginals, dem allein auf Grund seines Eigentums noch keine urheberrechtlichen Nutzungen zustehen (§ 44 I UrhG). Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind unabhängig voneinander und stehen selbstständig nebeneinander; das Eigentumsrecht darf an Gegenständen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (§ 903 BGB). Die Sachherrschaft des Eigentümers findet dort ihre Grenze, wo Urheberrecht verletzt wird.

Umgekehrt hat aber auch der Urheber das Eigentumsrecht und die daraus fließenden Interessen des Werkeigentümers zu beachten.

Der sich aus dem Zusammentreffen von Urheber- und Eigentümerbelangen ergebende Interessenkonflikt kann im Einzelfalle nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden. Dabei kann, soweit es um die Fragen einer Abänderung des Werkoriginals geht, auf die zur Interessenabwägung im Rahmen des § 39 II UrhG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

Bei dieser Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier dem Interesse des Schulträgers als Eigentümer Vorrang gebührt und dass die konkreten Änderungen dem A zumutbar sind. Das wurde vor allem damit begründet, dass das Bauwerk nur eine geringe schöpferische Individualität aufweist, dass die geplanten Änderungen das Bauwerk nicht entstellen, sondern lediglich unwesentlich in die künstlerische Substanz des Gebäudes eingreifen und dass es sich hier um ein Schulgebäude handelt, das den wechselnden Bedürfnissen des Lebens genügen und gegebenenfalls angepasst werden muss (BGH, NJW 74, 1381 ff. – Schulerweiterung).

Wir erkennen, dass Eigentum und Urheberrecht in ein Spannungsfeld geraten können. Beide Rechte sind unabhängig voneinander und stehen selbstständig nebeneinander. Das Eigentum kann durch das Urheberrecht begrenzt werden. Umgekehrt kann der Urheber Maßnahmen des Eigentümers hinnehmen müssen, soweit diese ihm nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind.

62

Neben diesen reinen Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12–14 UrhG) haben auch die sogenannten sonstigen Rechte der §§ 25 bis 27 UrhG urheberpersönlichkeitsrechtlichen Charakter.

Vgl. Fall 3.

b) Die Verwertungsrechte

63

Bei den Verwertungsrechten geht es um die materiellen Interessen des Urhebers, um den Schutz in der Nutzung des Werkes nach § 11 UrhG in der konkreten Ausgestaltung durch die §§ 15 ff. UrhG.

aa) Allgemeines

64

§ 15 UrhG ordnet dem Urheber ein allgemeines Verwertungsrecht zu. Dieses ist als ausschließliches Recht ausgestaltet, wirkt mithin gegenüber jedermann. Diesem Gesamtverwertungsrecht „entspringen“ die einzelnen besonderen Verwertungsrechte, die in § 15 I und II UrhG aufgezählt sind. Sie sind Ausschnitte aus dem umfassenden allgemeinen Verwertungsrecht. Der Katalog der einzelnen Verwertungsrechte ist nicht abschließend, sondern zählt nur beispielhaft die Verwertungsarten auf, die sich bis heute herausgebildet haben. Zukünftigen Verwertungsarten ist damit die Anerkennung nicht abgeschnitten; auch sie werden den Schutz genießen, der sich aus dem Gesamtverwertungsrecht ergibt.

§ 15 UrhG unterscheidet die Verwertung des Rechts in körperlicher und in unkörperlicher Form. Bei der körperlichen Form geht es um die Verwertungsarten, die das Original und die Vervielfältigungsstücke betreffen.

65

Zu bemerken ist, dass die Urheber häufig nicht selbst in der Lage sind, ihre Werke der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Sie bedürfen hierzu eines Vermittlers.

Beispiel:

Der Autor eines Romans wird selten Druck und Verbreitung seines Buches selbst durchführen können. Er bedient sich hierzu eines Verlages. Dieser übernimmt die Vermittlung zwischen dem Werkschaffenden und den Werkgenießenden, den Lesern, durch Druck und Vertrieb.

In dieser Mittlerstellung entstand ein nicht unbedeutender Wirtschaftszweig, den man häufig als Kulturwirtschaft bezeichnet. Hierzu gehören insbesondere:


- Verlage
- Rundfunk- und Fernsehgesellschaften
- Theater- und Konzertveranstalter
- Filmproduzenten
- Mechanische Industrie
- Bestimmte Hersteller von künstlerischen Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

Die Verlage vervielfältigen und verbreiten Werke der Literatur und Tonkunst. Maßgebend ist hier das Gesetz über das Verlagsrecht.

Die Rundfunk- und Fernsehgesellschaften erwerben von den Urhebern das Senderecht und machen der Öffentlichkeit durch Ton- und Fernsehrundfunk die Werke zugänglich (§ 20 UrhG).

Die Theater- und Konzertveranstalter erwerben Aufführungsrechte und bieten die Werke öffentlich dar (§ 19 II UrhG).

Die Filmproduzenten erwerben die Verfilmungsrechte von den Urhebern des Romans, des Drehbuchs, der Filmmusik usw. Dies bedeutet, dass dem Produzenten im Zweifel das ausschließliche Recht eingeräumt wird, das Werk zur Herstellung eines Filmes zu benutzen und dann das Filmwerk auf alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 88 I UrhG), etwa an Kinos zu verleihen.

Die mechanische Industrie erwirbt von den Urhebern die Vervielfältigungsrechte (§ 16 UrhG), überträgt die Werke insbesondere auf CDs, DVDs und Kassetten und vertreibt diese.

Viele Industriezweige stellen Gegenstände des täglichen Gebrauchs in künstlerischer Gestaltung her, etwa das „Kunstgewerbe“, die Schmuck-, Porzellan-, Keramik-, Lampen-, Textil- und Möbelindustrie. Wir wissen, dass es gerade hier oft sehr problematisch ist, ob überhaupt eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.

66

Eine gewisse Mittlerstellung nehmen auch die Verwertungsgesellschaften oder Wahrnehmungsgesellschaften ein. Da der Urheber sehr häufig die ihm nach §§ 15 ff. UrhG zustehenden Verwertungsrechte gar nicht in eigener Person wahrnehmen kann, ist die Bedeutung der Verwertungsgesellschaften sehr groß. Dies sind in der Regel juristische Personen, deren Zweck in der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Befugnissen besteht, die ihnen von Urhebern übertragen worden sind. Dieses Rechtsgebiet wird geregelt durch das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Nach diesem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) bedürfen die Verwertungsgesellschaften der Erlaubnis des Patentamtes, (§ 1 WahrnG). Von den derzeit existierenden 13 Verwertungsgesellschaften seien einige wichtige genannt:


- GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte; Mitglieder sind Komponisten, Textdichter und Musikverlage.
- Verwertungsgesellschaft (VG) WORT für Wortautoren und deren Verleger.
- Verwertungsgesellschaft (VG) BILD-KUNST; Mitglieder sind Urheber von Werken, die nach § 2 I Ziff. 4–7 UrhG geschützt sind.
- Im Bereich des Filmes haben sich mehrere Verwertungsgesellschaften konstituiert, nämlich die VG der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) in München, die VG für Nutzungsrechte an Filmwerken (VGF) in Wiesbaden, die Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten (GWFF) in München sowie die Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (GÜFA) in Düsseldorf.
- Für ausübende Künstler und Produzenten von Bild- und Tonträgern gibt es die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) in Hamburg.

Von großer Bedeutung ist die Zentralstelle für private Überspielungsrechte, die ZPÜ. Deren Gesellschafter sind Verwertungsgesellschaften. Aufgabe der ZPÜ ist es, Vergütungsansprüche gegenüber Herstellern, Händlern und Importeuren von Geräten und Speichermedien (Leermedien), die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt werden, geltend zu machen (vgl. Rn. 134) und an ihre Gesellschafter zu verteilen. Die ZPÜ ist die älteste und aus wirtschaftlicher Sicht die bedeutsamste Form der Zusammenarbeit deutscher Verwertungsgesellschaften. Die Geschäftsführung der ZPÜ liegt bei der GEMA. Neben der ZPÜ gibt es weitere Inkassostellen.

Um europaweit einheitliche Standards für Verwertungsgesellschaften zu schaffen, ist eine EU-Richtlinie vom Europäischen Parlament bereits verabschiedet und auf den Weg gebracht.

Die nach § 14 WahrnG eingerichtete und in die Organisation des DPMA eingebundene Schiedsstelle vermittelt bei Streitfällen, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist. Meist geht es um Streitigkeiten mit Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen, etwa solche zwischen der GEMA und Sendeunternehmen, Tonträgerherstellern, Konzertveranstaltern sowie Diskothekenbetreibern. Die Schiedsstelle befasst sich auch mit Auseinandersetzungen zwischen Sendeunternehmen und Kabelnetzbetreibern. In den meisten Verfahren geht es darum, ob die von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Tarife im einzelnen Fall anwendbar und angemessen sind. Die Schiedsstelle strebt eine gütliche Einigung an. Gelingt dies nicht, so unterbreitet sie einen Einigungsvorschlag (§ 14a WahrnG). Wird diesem nicht schriftlich widersprochen, hat er eine ähnliche Wirkung wie ein Urteil. Gerichtliche Geltendmachung ist erst möglich, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist (§ 16 I WahrnG).

67

Die Aufsicht über die urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften übt das Deutsche Patent- und Markenamt aus (§ 18 WahrnG).

68

Keine Verwertungsgesellschaft ist die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), die im Auftrag der Filmbranche und der Entertainment-Software-Industrie arbeitet. Der GVU, mit Sitz in Berlin, in der Rechtsform eines e.V. betrieben, gehören über 80 Verbände und Unternehmen an. Da der – zum Teil heftig kritisierten – GVU in der Praxis beträchtliche Bedeutung zukommt, hierzu einige Anmerkungen: Aufgabe der GVU ist es, geistiges Eigentum zu schützen und die Verbreitung illegaler Kopien einzudämmen. Durch verdeckte Ermittlungen sollen Urheberrechtsverletzungen aufgedeckt werden, speziell im Internet. Erfolgreiche Ergebnisse dieser Ermittlungstätigkeit werden den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt. Daneben gilt die GVU – dies sei aber nur am Rande erwähnt – als Lobbyorganisation in Politik und Wirtschaft.

Hieraus ergibt sich für die Bedeutung des Urheberrechtes folgende Übersicht:

Жанры и теги
Возрастное ограничение:
0+
Объем:
733 стр. 23 иллюстрации
ISBN:
9783811487369
Издатель:
Правообладатель:
Bookwire
Формат скачивания:
epub, fb2, fb3, ios.epub, mobi, pdf, txt, zip

С этой книгой читают