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2. Ergebnis persönlicher Schöpfung

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Das Werk muss eine persönliche Schöpfung, also eine persönliche Leistung darstellen. Das bedeutet, dass das Werk auf der gestalterischen Tätigkeit eines Menschen, einer natürlichen Person, beruhen muss. Auf Zufall oder auf Fauna oder Flora zurückgehende Gestaltungsformen sind keine menschlich-gestalterischen Tätigkeiten und daher keine persönlichen Schöpfungen. Daher sind keine persönlichen Schöpfungen etwa:

Beispiele:


- Eine in der Natur gefundene Wurzel, die bizarre Formen aufweist.
- Ein abstraktes „Gemälde“ eines Schimpansen oder ein solches, das durch die Schwanzbewegungen einer Kuh entstand, wobei man an deren Schwanz, unter den man Farbtöpfe gestellt, einen Pinsel gebunden hatte.

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Der Zentralbegriff von § 2 II UrhG ist das Merkmal Schöpfung. Diese ist Ausdruck der Individualität des menschlichen Gestalters. Individualität ist ein Kernbegriff des Urheberrechts.

Die Formulierung „nur … Schöpfung“ zeigt, dass dem Urheberrechtsschutz Alltägliches, rein handwerksmäßige oder routinemäßige Leistungen nicht zugänglich sind. Hier ermangelt es der Individualität. Derartige Fälle liegen unterhalb der Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit.

Gerade noch etwas oberhalb dieser Untergrenze liegen die Fälle der sog. Kleinen Münze des Urheberrechts. Dies sind die Werke, die mit geringer Individualität gerade noch einen zu tolerierenden Grad an Schöpfungshöhe aufweisen. Schöpfungshöhe, man spricht häufig auch von Gestaltungshöhe, ist ein bedeutsames Kriterium um zu bestimmen, ob Werkcharakter gegeben ist und damit Urheberrechtsschutz besteht.

Schärfen wir unseren Blick für diese Problematik bezüglich der Werkuntergrenze am Beispiel der Werkart Sprachwerk: Nehmen wir einen zeitgenössischen Roman, etwa „Tod eines Kritikers“ von Martin Walser. Es dürfte wohl kaum jemand daran zweifeln, dass diesem Buch ein hohes Maß an Individualität und Gestaltungshöhe zukommt, und somit ein Urheberrecht besteht. – Setzen wir den Gegenpol: „Heute regnet es den ganzen Tag“. Dies ist ein banaler Satz mit dem Inhalt einer tatsächlichen Begebenheit. Dass dieser Satz mangels Individualität und Schöpfungshöhe als unterhalb der, Untergrenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit liegend zu bewerten ist, dürfte wohl kaum in Frage gestellt werden. – Wie steht es aber mit der Karl-Valentin-Sentenz „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“? Der Wertung, dass dem Valentin-Satz ein wesentlich höheres Maß an Individualität und Gestaltungshöhe zukommt als dem obigen „Regenwetter-Satz“ ist wohl kaum zu widersprechen. Auch Gerichte haben bestätigt, dass der Valentin-Satz als oberhalb der Untergrenze der Urheberrechtschutzfähigkeit liegend anzusiedeln ist. Dementsprechend wurde diesem schöpferisch formulierten Satz Urheberechtschutz zugebilligt.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine gestalterische Leistung deutlich über, oder gerade noch so über (Kleine Münze), oder unterhalb der Untergrenze des Urheberrechtschutzes liegend zu bewerten ist, ist auf die Auffassung der für die jeweils betroffene Werkart empfänglichen und mit dieser Werkart einigermaßen vertrauten Kreise abzustellen.

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Die Grenzziehung ist hier im Einzelfall oft recht schwierig. Der Richter, der nicht an starre Regeln gebunden ist, hat ein breites Spektrum an Bewertungsfreiheit. Für die Parteien eines Prozesses wegen einer Urheberrechtsverletzung bedeutet dies: Es ist häufig schwer zu prognostizieren, ob das Gericht die erforderliche Individualität und Schöpfungshöhe und damit die Existenz eines Urheberrechtes als gegeben ansieht. Das Prozessrisiko ist hier oft beträchtlich.

3. Der geistige Inhalt

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Der dem Werk eigene geistige Inhalt ist es, der das Wesen der geistigen Schöpfung ausmacht. Bei den Werken der Literatur und Wissenschaft kommt er im geistigen Gedankeninhalt, bei den Werken der Kunst in deren ästhetischem Gehalt zum Ausdruck. Dieser geistig-ästhetische Inhalt tritt durch schöpferische geistige Leistung zu Tage.

Bei den Sprachwerken der Literatur und Wissenschaft kann die schöpferische Leistung einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes.

Bei den Werken der bildenden und angewandten Kunst geht es um den ästhetischen Gehalt, der den durch das Auge vermittelten ästhetischen Farb-/Formsinn anzuregen bestimmt und geeignet ist, bei Werken der Musik insbesondere um den an das Gehör gerichteten ästhetischen Ausdruck der Tonfolge.

Auf den schöpferischen Gehalt des Inhalts der Darstellung hingegen kommt es nicht an. Der Gegenstand muss auch nicht „neu und eigenartig“ sein. Entscheidend ist allein das Vorliegen einer geistigen Leistung, die auf eigenpersönlicher Schöpfung beruht.

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Die bloße Nachbildung fremder Vorbilder ist keine geistige Leistung auf Grund eigenpersönlicher Schöpfungskraft.

Beispiel:

Eine kunstgewerbliche Werkstatt (W) schnitzt und vertreibt „Museumsskulpturen“. Dies sind Reproduktionen mittelalterlicher Skulpturen, die von Museen hierzu zur Verfügung gestellt worden sind. Von diesen Erzeugnissen des W. hat der Kunstbildhauer (K) Nachbildungen in Holz geschnitzt, insbesondere die „Apfel-Madonna“.

An den Skulpturen des 15. Jahrhunderts besteht kein Urheberrecht; sie sind gemeinfrei. K. durfte diese nachschnitzen.

Entscheidend ist demnach, ob W. durch seine Nachbildung ein eigenes Urheberrecht an den Reproduktionen erlangt hat. Dies ist zu verneinen. Derjenige, der eine Skulptur nachschnitzt, schafft nicht aus eigener Vorstellung ein Werk, sondern wiederholt, was der Schöpfer des Originalwerkes auf Grund seiner schöpferischen Tätigkeit bereits geschaffen hat. Darin liegt aber keine persönliche geistige Schöpfung (BGHZ 44, 289, 293 – Apfel-Madonna).

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Noch einige Ausführungen zum Thema angewandte Kunst. Dies deshalb, weil hier zum Teil massive wirtschaftliche Interessen zutage treten, so dass es nicht verwunderlich ist, dass bezüglich dieser Werkart viele Rechtstreitigkeiten geführt werden.

Es geht hier um Gebrauchs- und Bedarfsgegenstände mit „künstlerischer Formgebung“ (Mode- und Schmuckschöpfungen, Möbel, Geschirr, z.B. ein Weißbierglas mit gläsernem Fußball …), um Figuren (Playmobil-Figuren, Alf), um Gebrauchsgrafik (Werbegrafik, Signets, Logos), auch um Kunstgewerbe (der Terminus selbst zeigt das Problem: Kunst oder Gewerbe?).

In allen diesen Fällen geht es insbesondere um das Problem der Kleinen Münze des Urheberrechtes (Rn. 27), also um die Bewertung, ob die betreffende Formgestaltung noch oberhalb der Untergrenze des Urheberrechtsschutzes liegt. Zu diesem Problemkreis hat der BGH jüngst in einem viel beachteten Urteil seine traditionelle Rechtsprechung aufgegeben. Er hat die Messlatte der zu fordernden Gestaltungshöhe für die angewandte Kunst und für die zweckfreie bildende Kunst (Gemälde, Skulpturen) auf die gleiche Höhe gelegt, d.h.: An die Werke der angewandten Kunst dürfen grundsätzlich keine anderen – keine höheren – Anforderungen gestellt werden als an die Werke der zweckfreien bildenden Kunst (BGH v. 13.11. 2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug). Das bedeutet: Für beide Kunstarten reicht in gleicher Weise eine Gestaltungshöhe aus, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Gestaltungshöhe die ästhetische Wirkung der Gestaltung nur insoweit einen Urheberrechtsschutz begründen kann, als diese nicht dem Gebrauchszweck dient, sondern allein auf künstlerischer Leistung beruht (BGH v. 12.5.2011, I ZR 53/10 – Seilzirkus). – Im Einzelnen vgl. Rn. 40 ff.

4. Die wahrnehmbare Form

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Das Ergebnis des geistigen Schaffens des Urhebers muss eine solche Verselbstständigung erfahren haben, dass es nicht nur im Geist des Schöpfers lebt, sondern durch Konkretisierung in einer für Dritte sinnlich wahrnehmbaren Formgestaltung in die äußere Erscheinungswelt getreten ist. Die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers muss in der Darstellung selbst, also in der Formgestaltung liegen. Etwas vereinfacht ausgedrückt: Man muss das Werk sehen, hören oder fühlen können.

Diese von den Gerichten aufgestellte Voraussetzung, dass die geistige Leistung ihren Niederschlag in konkret wahrnehmbarer Formgestaltung gefunden haben muss, darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass es sich um eine verkörperte Gestaltung handeln müsse, also etwa auf Papier. Auch ein unkörperliches Fernsehbild ist des Schutzes des Urheberrechtes fähig, ebenso wie Choreografien und pantomimische Darstellungen von Performance-Künstlern.

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Aus dem Postulat der konkret wahrnehmbaren Formgestaltung ergibt sich, dass eine abstrakte Idee als solche keinen Urheberrechtsschutz genießt. Für Stil, Technik, Motiv, Moden, eine bestimmte Manier, bestimmte Methoden, Anpassung an eine bestimmte Geschmacksrichtung, Produktideen können keine Urheberrechte bestehen. Geschützt sind nur bestimmte einzelne, durch ihren Gedankeninhalt gekennzeichnete Werke.

Betrachten wir, wie sich dieser Aspekt der konkreten Ausdrucksform in der Werbung auswirkt:

Eine abstrakte Werbeidee ist nicht geschützt. Dies gilt nicht nur für die ungestaltete Idee, sondern auch für eine Werbekonzeption, für die Idee der Ausgestaltung einer Werbekampagne, für Einsatz und Art bestimmter Werbemittel, für die Idee zur Erstellung der Werbeplanung, der Durchführung einer Marktanalyse und der Art der Auswertung ihrer Ergebnisse.

Parallel zu beurteilen sind die bloßen Werbemotive, deren Einsatz sich in der Produktwerbung einiger Beliebtheit erfreut. Nicht geschützt sind etwa die Motive der werbemäßigen Nutzung eines Teddybären, der vermenschlichten Darstellung von Tieren, das Motiv eines farbigen Kindes. Urheberrechtlicher Schutz entsteht vielmehr erst in der konkreten Ausdrucksform, falls die in § 2 II UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist, wie es etwa der Fall ist beim „Bärenmarke-Bär“, beim „Mecki-Igel“, bei dem durch eine amerikanische Fernsehproduktion bekannt gewordenen „ALF“ und dem „Sarotti-Mohr“ mit seinen Pluderhosen und seiner markanten Mütze.

Auch ein bestimmter Werbestil genießt mangels Konkretisierung keinen Urheberrechtsschutz.

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Ein Werk genießt auch dann Urheberrechtsschutz, wenn es etwa gesetz- oder sittenwidrig ist. Im Urheberrechtsgesetz fehlt eine § 2 Ziff. 1 PatG entsprechende Bestimmung.

Vgl. Fälle 1, 2, 45.

III. Einzelne Werkarten

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Betrachten wir einige wichtige Beispiele der in § 2 I UrhG aufgezählten einzelnen Werkarten auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst unter dem Aspekt nach deren Werksqualität (§ 2 II UrhG), wie diese oben dargestellt wurde.

1. Sprachwerke

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Sprachwerk (§ 2 I Ziff. 1 UrhG) ist der Oberbegriff für alle mittels Sprache ausgedrückten Werke. Dabei kommt es nicht darauf an, um welche Sprache es sich handelt, ob in- oder ausländische, ob lebende oder tote. Das Gesetz nennt als wichtigste Beispiele Schriftwerke, Reden und Computerprogramme. Ein Schriftwerk ist ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck, eine Rede hingegen ein solcher ohne Schriftzeichen; einige Beispiele für Schriftwerke:


- Romane, Novellen, Gedichte, Liedertexte, Bühnenwerke, Hörspiele, Filmdrehbücher und wissenschaftliche Bücher genießen in der Regel Urheberschutz.
- Briefe, die lediglich Alltägliches oder bloße geschäftliche Mitteilungen beinhalten, sind mangels individueller Formprägung nicht urheberrechtsschutzfähig.
- Das Gleiche gilt für Tagebücher; weisen solche jedoch eine individuelle geistige Leistung auf, so besteht Urheberrechtsschutz.
- Ein Anwaltsschriftsatz, der sich als ein alltägliches, mehr oder weniger auf Routine beruhendes Anwaltsschaffen darstellt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. Kommt in dem Schriftsatz jedoch nicht nur ein hohes Maß an Energie und Kritikfähigkeit, sondern auch an schöpferischer Fantasie und Gestaltungskraft zum Ausdruck, so genießt er Urheberrechtsschutz.
- Einzelne Worte oder Wortverbindungen – wie etwa „Orgware“ im Gegensatz zur „Hardware“ oder „Software“ – und Werktitel – wie etwa „Sherlock Holmes“, „Der 7. Sinn“, „ARD“ – sind urheberrechtlich nicht geschützt.

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- Bei Werbeslogans kommt es nicht darauf an, ob sie zugkräftig und damit werbewirksam sind, sondern allein darauf, ob sie als Sprachwerk eine eigenschöpferische Leistung darstellen. Hier haben die Gerichte sowohl negativ als auch positiv entschieden. Verneint wurde ein Urheberrecht bei „Hamburg geht zu E“, bei „Ja – Jacobi“, bei „Für das aufregendste Ereignis des Jahres“ anlässlich einer Fußball-Weltmeisterschaft, bei „DEA – Hier tanken Sie auf“. Hingegen wurde ein Urheberrechtsschutz zugebilligt bei „Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich in Forma-Büstenhalter“. In Bezug auf Schlafsäcke hat der BGH die Frage der Urheberrechtsfähigkeit bei „Ein Himmelbett als Handgepäck“ offengelassen. Tendenziell gesehen ist die Anerkennung eines Urheberrechtes bei Werbesprüchen eher zu verneinen als zu bejahen.
- Bei Werbeprospekten und -katalogen können keine generellen Aussagen gemacht werden. Hier hängt es allein von der Gestaltung im einzelnen Falle ab, inwieweit sie sich als individuelle geistige Schöpfung darstellen. Erhebt sich der Prospekt seiner Gestaltung nach nicht über die Höhe des Alltäglichen, enthält er im Wesentlichen nur reine Tatsachenangaben, etwa über Leistungsmerkmale, Qualität und Preis, so wird kein Urheberrechtsschutz zugebilligt. Letzteres gilt auch für Bedienungsanweisungen.
- Formulare, Tabellen, Vordrucke, Verzeichnisse, Register werden im Allgemeinen den an ein Werk zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden.
- Grundsätzlich entsteht das Urheberrecht natürlich auch für digitale Güter, soweit die Schutzvoraussetzungen des deutschen Urheberrechts erfüllt sind. So haben beispielsweise deutsche Gerichte entschieden, dass auch Webseiten urheberrechtlich geschützt sein können, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. So wurde vom LG Köln entschieden, dass allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe genügt (Az: 28 O 298/04). Hingegen wurde anerkannt, dass eine suchmaschinenoptimierte Webseite urheberrechtlich geschützt ist, wenn die Verwendung von Meta-Tags im Quellcode dazu führt, dass die Seite auf den vorderen Rängen der Ergebnislisten bei Suchmaschinen rangiert (OLG Rostock mit Beschluss vom 27. Juni 2007, AZ 2 W 12/07). Letztlich bleibt die Frage des Urheberrechtsschutzes für digitale Güter eine Einzelfallentscheidung genauso wie sie es für nicht-digitale Güter ist.

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Computerprogramme sind dem Urheberrechtsschutz zugänglich (§ 2 I Ziff. 1 UrhG). Dabei sind sie nicht den Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 I Ziff. 7 UrhG), sondern den Sprachwerken zugeordnet. Rechtfertigender Grund hierfür: Die Programme verwenden sprachliche Ausdrucksmittel und sind in solche übersetzbar.

Für Computerprogramme sind in den §§ 69a ff. UrhG Sonderregeln geschaffen worden. Diese Spezialvorschriften dienen insbesondere der Umsetzung der EG-Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und bringen damit eine EG-weite Vereinheitlichung auf diesem Rechtsgebiet. Die §§ 69a ff. UrhG weichen von den Regelungen der anderen Werkarten erheblich ab.

2. Werke der bildenden Kunst

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Der gesetzliche Oberbegriff „Werke der bildenden Kunst“ umfasst auch die Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und die Entwürfe solcher Werke (§ 2 I Ziff. 4 UrhG).

Zur bildenden Kunst gehören insbesondere die Malerei einschließlich der Grafik, die Plastik, die Bildhauerei sowie ähnliche Formen modernen Kunstschaffens. Auch Bühnenbilder sind hier einzuordnen (BGH, GRUR 86, 458 – Oberammergauer Passionsspiele I).

Die Werke der Baukunst umfassen etwa Häuser (z.B. Hundertwasser-Häuser), Kirchen, Stadien, Türme, Plätze, soweit sie eine persönliche geistige Leistung darstellen (BGHZ 21, 55 ff. – Ledigenheim), was etwa bei einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn gerichtlich anerkannt wurde (BGH vom 12.5.10, Az. I ZR 209/07).

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- Die angewandte Kunst (vgl. Rn. 31) bezieht sich auf einen Gebrauchszweck. Darunter fallen nicht nur das Kunsthandwerk, sondern auch weite Gebiete dessen, was man mit Grafik-, Mode- und Industrie-Design umschreibt. Gerade auf diesen Gebieten ist es häufig problematisch, ob der für ein Kunstwerk erforderliche ästhetische Gehalt vorhanden ist (vgl. Rn. 11); einige Beispiele:

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- Bei Gebrauchsgegenständen sind die Gerichte bei der Anerkennung eines urheberrechtlichen Schutzes zurückhaltend. So wurde einer als Bienenkorb ausgestalteten Spardose der Schutz versagt, ebenso wie einer Knickfaltlampe, einer bestimmten Vase, einem Rollhocker und bei vielen anderen Gebrauchsgegenständen. Andererseits haben Gerichte Urheberrechtsschutz anerkannt bei einem Vasenleuchter, bei nicht alltäglichen Möbeln und bei Möbeln eines Möbelprogramms, ungeachtet ihrer Einzelverkäuflichkeit, wenn sie vom Verkehr als Einheit aufgefasst und verwendet werden, auch bei einem Kinderhochstuhl.

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- Auf dem Gebiet der Mode können Zeichnungen, Entwürfe und Schnittmuster sowie die nach diesen Vorlagen angefertigten Modelle unter Urheberrechtsschutz stehen, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung mit künstlerischer Gestaltungsform handelt. Wird hingegen lediglich mit den allgemein bekannten Gestaltungsmitteln gearbeitet, wie etwa bei Stoffmustern mit der Verwendung von Tweed- und Seidenstoffen in aufeinander abgestimmten Design-Complets und der Anwendung nebeneinander liegender, changierend ineinander übergehender farbiger Streifen und travers eingesetzter Muster in einheitlichen Farben, so besteht kein Schutz.

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- Bei Schmuck wird in der Regel keine individuelle persönliche Schöpfung vorliegen, da bereits eine Vielfalt von Formen bekannt ist. Hier wird man vielmehr an ein eingetragenes Design denken. Bei bestimmten Figuren, etwa dem Mecki-Igel, haben Gerichte Urheberschutz anerkannt, auch bei Comic-Figuren wie Asterix und Obelix oder den Schlümpfen.

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- Auch die Gestaltung einer Webseite kann als Werk der bildenden Kunst geschützt sein, wenn sie Schöpfungshöhe aufweist (§ 2II UrhG). Vorausgesetzt wird aber ein künstlerisch-ästhetischer Gehalt, der über die reine Gebrauchsfunktion weit hinausreicht. Daneben kommt ein Schutz der Webseite als Datenbankwerk (§ 4 II UrhG) bzw. als Datenbank (§§ 87a f. UrhG) in Betracht.

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