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D. Charakterisierung des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes

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Gegenstand des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes sind keine körperlichen Gegenstände im Sinne von § 90 BGB, keine Materie. Man spricht daher von Rechten an unkörperlichen Gütern (sog. Immaterialgüterrechte), auch von Rechten an verselbstständigten Geistesgütern. Verdeutlichen wir uns das an einem Beispiel:

Ein Künstler erstellt ein Gemälde.

Die bemalte Leinwand, das Werkstück, ist eine Sache, ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Hierfür gilt Sachenrecht: Der Maler ist Besitzer (§ 854 BGB) und Eigentümer (§ 903 BGB). Das Bild wird vom Künstler an einen Erwerber übereignet nach § 929 BGB. Der Maler ist gleichzeitig aber auch Schöpfer eines Kunstwerks (§§ 7, 2 I Ziff. 4 UrhG); er hat ein Urheberrecht in Bezug auf dieses Werk erworben (§ 1 UrhG).

Wir sehen also, dass hier Sachenrecht und Urheberrecht nebeneinander treten: Einerseits das Sachenrecht in Bezug auf den körperlichen Gegenstand, das Werkstück (das Gemälde), andererseits das Urheberrecht in Bezug auf das Werk, den unkörperlichen Gegenstand, das Immaterialgut. Wie wir später erkennen werden, kann das Sachenrecht (Eigentum) eine Begrenzung durch das Urheberrecht erfahren (Rn. 60, 61).

Obiges Beispiel hätte auch anders gewählt werden können, etwa so: Ein Erfinder konstruiert und baut eine technische Anlage und erwirbt hierfür einen Patentschutz. In Bezug auf die Maschine als körperlichen Gegenstand gilt Sachenrecht. Daneben tritt das Patentrecht, es bezieht sich auf das unkörperliche Gut, die Erfindung.

Entsprechendes gilt für die anderen Sonderschutzrechte des Gewerblichen Rechtsschutzes.

Wir erkennen also, dass das Urheberrecht und die Sonderschutzrechte des Gewerblichen Rechtsschutzes einerseits und das Sachenrecht andererseits selbstständig nebeneinander stehen.

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Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design und Marke sind subjektive private Rechte, also von der Rechtsordnung dem Einzelnen eingeräumte Rechtspositionen. Sie sind Ausschließlichkeitsrechte, absolute Rechte, wirken also gegen jedermann. Wir können sie mit dem Sacheigentum vergleichen. Ebenso wie dieses haben sie einen


- positiven Inhalt: nur der Inhaber hat die Verfügungsbefugnis;
- negativen Inhalt: ein unberechtigter Dritter hat diese Befugnis nicht; er darf die Rechte nicht ausbeuten, darf nicht nachahmen. Tut er dies doch, so hat der Inhaber der genannten Rechte gegen ihn Abwehransprüche, insbesondere solche auf Unterlassung, u.U. auf Schadenersatz;
- durch strafrechtliche Sanktionen gesicherten Schutz.

Das UWG hingegen ist anders strukturiert. Es stellt in §§ 3, 7 UWG allgemeine Verhaltensnormen auf: Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen. Diese Vorschriften i.V.m. § 8 UWG sind vergleichbar mit § 823 BGB; bei allen geht es um relative Rechte. Einige öffentlich-rechtliche Vorschriften gibt es allerdings auch hier, nämlich die Straf- und Bußgeldnormen der §§ 16 und 20 UWG.

Auch das GeschGehG folgt einer eigenen Logik der subjektiven Rechte. Es sichert dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses (§ 2 GeschGehG) zu, dass kein Dritter ein Geschäftsgeheimnis ohne strafrechtliche oder zivilrechtliche Rechtsfolgen erlangen, nutzen oder offenlegen darf (§ 23 GeschGehG).

E. Entstehen der Rechte

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Zum einen können Schutzrechte durch den formalen Staatsakt einer Verleihung, Erteilung, Registrierung entstehen. Dabei stellt der Bürger bei der zuständigen Behörde zunächst einen Antrag, diese prüft bestimmte Voraussetzungen und schließlich entsteht das Recht. Man spricht hier von förmlichen Rechten. Zu diesen gehören: Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design und eingetragene Marke.

Zum anderen können Rechte auf einer sachlichen Grundlage beruhen, etwa einer Schöpfung, einer Benutzung, einer „Verkehrsgeltung“. Hier erfolgt kein Verfahren, also keine Förmlichkeit, kein Antrag, keine amtliche Prüfung, keine behördliche Erteilung oder Registrierung. Man bezeichnet diese als sachliche Rechte. Solche sind: das Urheberrecht, die benutzte Marke (§ 4 Ziff. 2 MarkenG), Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 I MarkenG) sowie Geschäftsabzeichen (§ 5 II, 2 MarkenG).

Daraus ergibt sich folgender Überblick (Abb. 2) über die Entstehungstatbestände:

Abb. 2: Entstehungstatbestände


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F. Verhältnis vom Urheberrecht zu den Sonderrechten des Gewerblichen Rechtsschutzes

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Auch wenn das Urheberrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz gewisse Parallelen aufweisen, so erfahren die beiden Rechtsgebiete dennoch eine unterschiedliche dogmatische Einordnung. Das Urheberrecht liegt auf kulturellem Sektor, der Gewerbliche Rechtsschutz, wie sein Name sagt, auf dem gewerblichen Bereich.

Dies darf aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass mit gewerblichen Unternehmen nur Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes verbunden sein könnten. Es ist im Einzelfall durchaus möglich, dass im geschäftlichen Bereich Urheberrechte entstehen können.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat für seinen Betrieb einen künstlerisch gestalteten Werbeprospekt entwickelt: Urheberrecht nach §§ 1, 7, 2 UrhG.

Maßgebend, ob ein Urheberrecht entsteht, ist allein, ob die materiellen Voraussetzungen eines Werkes vorliegen (§ 2 UrhG). Ist dies der Fall, so ist es nicht urheberrechtsschädlich, wenn dabei weitere Zwecke verfolgt werden, wie hier etwa Werbezwecke.

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Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht an ein- und demselben Gegenstand sowohl ein Urheberrecht als auch ein technisches Schutzrecht bestehen könnte. Es ist möglich, dass das gleiche Produkt – etwa ein Bilderrahmen, eine Schnalle – durch seine ästhetische Form eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 II UrhG) und außerdem durch seine technischen Funktionen die Rechtsvoraussetzungen eines technischen Schutzrechtes erfüllt. Die Abgrenzung im Einzelfall kann recht schwierig sein, vor allem bei den Werken der angewandten Kunst (§ 2 I Ziff. 4 UrhG), die Gebrauchszwecken dienen. Bei solchen Gebrauchsgegenständen muss – über die technisch notwendigen oder auch nur technisch bedingten Gestaltungsmerkmale hinausgehend – ein durch eine künstlerische Leistung geschaffener ästhetischer Gehalt (Rn. 23 ff.) vorliegen, um als Werk im Sinne von § 2 II UrhG anerkannt zu werden. Bei der Formgestaltung eines Kletternetzes sah der BGH eine derartige künstlerische Leistung nicht. Die Formgestaltung dieses Klettergerätes mag man zwar als eine technische Leistung betrachten, jedoch nicht als eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH, 12.5.2011, Az. I ZR 53/10 – Seilzirkus).

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Abgrenzungsprobleme Urheberrecht / Patentrecht treten recht häufig bei der Schnittstelle Software auf. Letztere ist dem Urheberrecht (§ 2 I Ziff. 1 UrhG) zugeordnet und dem Patentrecht (§ 1 III Ziff. 3 PatG) nicht zugänglich. Dies gilt – und dieser Ausgangspunkt ist einfach – für die reine Software als solche. Bedeutet dies aber, dass Computerprogramme dem Patentschutz gänzlich unzugänglich sind? Oder muss die „reine Lehre“ der Patentunfähigkeit Ausnahmen erleiden? Ein Beispiel aus der Praxis mag dieses zunächst theoretisch anmutende Problem beleuchten: Denken wir etwa an eine Maschinensteuerung. Früher wurden Maschinen durch Mechanik, Hydraulik, Pneumatik oder Elektrotechnik – also zweifelsfrei durch technische Vorgänge – gesteuert, heute durch ein Computerprogramm.

Es geht hier um die Problematik der Patentierbarkeit von Erfindungen, in denen Software eine Rolle spielt, also der softwarebezogenen Erfindungen, der „computerimplementierten Erfindungen“, letztlich der Softwarepatente.

Über diese Frage ob, oder inwieweit solche computerimplementierte Erfindungen – eine verbindliche Definition dieses Begriffes gibt es nicht – patentfähig sind, wurden und werden immer wieder hitzige Diskussionen geführt, was ja durchaus verständlich ist, da es hier um massive wirtschaftliche Interessen geht.

Mit dem Ziel der Harmonisierung der Patenterteilungspraxis brachte die Europäische Kommission im Jahre 2002 eine Richtlinie über „computerimplementierte Erfindungen“ auf den Weg. Nach heftigen Grundsatzdebatten wurde diese Richtlinie im Juli 2005 vom Europäischen Parlament in Straßburg abgelehnt. Somit bleibt es bei den nationalen und europäischen Handhabungen.

Nach deutscher und europäischer Rechtspraxis wurde bei computerimplementierten Erfindungen Patentfähigkeit dann anerkannt, wenn das Computerprogramm einen Beitrag leistet, um ein technisches Problem mit technischen Mitteln zu lösen (BGH, Xa 20/08, v. 22.4.2010 – Dynamische Dokumentengenerierung). Im Einzelnen sind die Grenzen hier sehr fließend.

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Das Verhältnis zwischen dem Urheberrecht und dem eingetragenen Design ist differenziert zu sehen: Urheberrechte an Werken der Literatur und Wissenschaft haben wegen des ganz anderen Gegenstandes keine Berührungspunkte mit dem eingetragenen Design. Hingegen ist die Grenzziehung zwischen Werken der Kunst, insbesondere der angewandten Kunst, und dem eingetragenen Design nicht ganz einfach, da es vom Tatsächlichen her gesehen in beiden Fällen um gestalterische Leistungen geht. Von der gesetzlichen Terminologie her betrachtet, sind die Kriterien jedoch verschieden. Beim Urheberrecht geht es um eine eigenpersönliche Schöpfung, beim Designrecht hingegen um eine Design-Leistung mit „Eigenart“. Dementsprechend stehen diese beiden Schutzrechte aus derzeitiger Sicht – früher sah man einen engen Bezug im Sinne einer Stufung innerhalb „eines wesensgleichen Schutzrechtes“ – völlig unabhängig und eigenständig nebeneinander. Es ist durchaus möglich, dass eine bestimmte Erscheinungsform eines Objektes sowohl den Anforderungen des geschützten Designs (§ 2 DesignG) als auch denen des Urheberrechts (§ 2 II UrhG) entspricht. In derartigen Fällen besteht Koexistenz von Urheberrechtsschutz und Designschutz, so dass sowohl die Vorschriften des Urheberrechts als auch die des Designrechts Anwendung finden. Ein solcher Doppelschutz ist nicht nur im Rahmen unseres deutschen Rechts möglich, sondern auch im Verhältnis des europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu den jeweiligen nationalen Urheberrechten (Art. 96 II GGVO; vgl. Rn. 895 ff.).

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Urheberrechte und Marken schließen sich nicht aus. Sie können, je nach Sachlage, nebeneinander treten und sich gegenseitig ergänzen. Ein Beispiel:

Ein Unternehmer hat ein künstlerisch gestaltetes Zeichen entwickelt. Dieses kann Urheberrechtsschutz genießen. Wird es im Zusammenhang mit der Werbung für eine Ware oder Dienstleistung verwendet und dabei bekannt, so kann es neben dem Urheberrechtsschutz auch Schutz als Marke durch Verkehrsgeltung (§ 4 Ziff. 2 MarkenG) erlangen. Wird es als Marke eingetragen, so treffen ohnehin Markenschutz und Urheberrechtsschutz zusammen.

G. Verhältnis der Rechte des Gewerblichen Rechtsschutzes untereinander

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Von dem Prinzip „Spezialvorschrift hat Vorrang vor Generalnorm“ ausgehend, ergibt sich im Grundsatz folgendes Rangverhältnis:


- Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design, Marke
- UWG.

Aus dieser Rangfolge ergibt sich der Aufbau des Grundrisses Gewerblicher Rechtsschutz: Zunächst werden die Sonderschutzrechte dargestellt, dann das ausgesprochen bedeutsame UWG, das etwas breiter darzulegen ist. Das Buch endet mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – also für den Fall, dass Informationen nicht für anderweitige Schutzrechte qualifizieren oder aber geheim gehalten werden sollen.

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Patent und Gebrauchsmuster als technische Schutzrechte grenzen sich klar gegenüber dem eingetragenen Design ab. Erstere betreffen technisches Schaffen, letzteres hat eine gestalterische Leistung zum Gegenstand. Das bedeutet aber nicht, dass sie sich gegenseitig ausschließen.

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Beispiel:

Wir haben eine neue Verpackungsform entwickelt. Was den Mechanismus angeht, können wir an ein Patent oder Gebrauchsmuster denken. Hinsichtlich der Form- und/oder der Farbschönheit werden wir Designschutz beantragen. Wir erkennen also: An der gleichen Sache können ein technisches Schutzrecht und ein eingetragenes Design bestehen. Ersteres erfasst allein die Erfindung, letzteres die gestalterische Leistung (vgl. BGH, GRUR 81, 272 f. – Haushaltsschneidemaschine II).

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Auch die Abgrenzung der technischen Schutzrechte von der Marke ist im Ansatz problemlos. Patent und Gebrauchsmuster beziehen sich auf technisches Schaffen, das Kennzeichen dient der Individualisierung von Ware und Dienstleistung. Auch diese Schutzrechte können bei ein und derselben Sache zusammentreffen. Das Produkt – oder ein Teil davon – ist patentgeschützt und trägt zugleich eine bestimmte Marke. Die Verschiedenartigkeit der Schutzgegenstände ist auch hier evident.

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Die Abgrenzung der eingetragenen Designs einerseits von Marken andererseits ist im Grunde einfach. Erstere beziehen sich auf die gestalterische Leistung, letztere auf die Kennzeichnung. Eingetragene Designs und Marken können nebeneinander treten. Ist das o.g. Zeichen (Rn. 12) als eingetragenes Design geschützt und wird es als Marke eingetragen, so bestehen Design- und Markenschutz nebeneinander.

H. Das Immaterialgüterrecht im Wirtschaftsverkehr

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Das Rechtsgebiet des Immaterialgüterrechts gewinnt in der praktischen Wirtschaftsordnung zunehmend an Bedeutung.

So wird den gewerblichen Schutzrechten sowie dem Urheberrecht eine wichtige Rolle im Innovationsprozess zugeschrieben. Ganz entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen und einer Volkswirtschaft als Ganzes sind innovative Ideen, Produkte und Verfahren. Diese können sodann über gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht gegen den Wettbewerb geschützt werden.

Unternehmen profitieren unter anderem von ihren geschützten Erfindungen über eine Verwertung derselben in Lizenz- und Verwertungsverträgen. Diese gewähren Dritten Nutzungsrechte an Immaterialgüterrechten unter definierten Bedingungen. So regeln Lizenzverträge Fragen der einfachen oder ausschließlichen Nutzung, Fragen des Marktsegments für ein Produkt, der Laufzeit und des Entgelts für die Nutzung.

Eine besondere Problematik ist in Bezug auf die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht durch die Digitalisierung aufgetreten. Sobald ein Schutzrecht digitalisiert vorliegt, wird bei einer Kopie eines digitalen Gutes dem eigentlichen Rechteinhaber nichts weggenommen. Es entsteht für den Rechteinhaber genau genommen kein Schaden. Doch entgehen den Rechteinhabern in großem Umfang Gewinne aus Lizenzzahlungen; die Schutzrechte werden ausgehöhlt.

Auf der einen Seite hat die gestiegene Bedeutung der Immaterialgüterrechte in der Praxis zum Erstarken von Technologietransferaktivitäten und finanziellen Fördermechanismen geführt. Auf der anderen Seite sind Forderungen nach einer Anpassung der Schutzrechte an die Anforderungen des digitalen Zeitalters laut geworden.

Teil 2 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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Das Urheberrecht ist grundsätzlich dem Privatrecht zuzuordnen. Es schützt die Interessen des Urhebers an seinem Geisteswerk, sofern dieses eine persönlich geistige Schöpfung ist (§ 2 II UrhG). Bei Erfüllung der Schutzvoraussetzungen liegt eo ipso oder ipso jure ein Werk vor. Diese bedeutet, dass kein Verfahren, keine Förmlichkeiten, kein Antrag, keine amtliche Prüfung, keine Erteilung und keine Registrierung notwendig sind.

Dieser schnelle und unkomplizierte Entstehungstatbestand hat jedoch eine Kehrseite. Da das Urheberrecht vorher nicht geprüft wurde, wird es im Verletzungsprozess unter die Lupe genommen. Der Richter hat nun zu prüfen, ob ein Urheberrecht besteht, d.h. ob die Voraussetzungen für ein Werk (§ 2 II UrhG) überhaupt vorliegen. Das Ergebnis der richterlichen Bewertung ist oft schwer prognostizierbar, insbesondere bei der „kleinen Münze“ des Urheberrechts. Hier besteht häufig ein beachtliches Prozessrisiko.

Zum August 2021 werden umfangreiche Änderungen bezüglich des Urheberrechts in Kraft treten in Anpassung des deutschen Rechts an die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Diese sind hier weitestgehend enthalten abzüglich einer Diskussion um die Haftung der Plattformbetreiber für Urheberrechtsverstöße (Notice-and-Take-Down-Prinzip).

A. Das Urheberrecht

I. Wesen und Gegenstand des Urheberrechts

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Das Urheberrecht ist ein Ausschließlichkeitsrecht, ein absolutes Recht, und liegt auf kulturellem Bereich.

Gegenstand des Urheberrechts ist das Werk, §§ 1, 2 UrhG).

Abb. 3: Gegenstand des Urheberrechts


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Zunächst wollen wir den persönlichen Geltungsbereich des Urheberrechts in Deutschland abstecken. Dieser wird in § 120 UrhG geregelt. Danach genießen deutsche Staatsangehörige im Rahmen unseres Rechtsgebietes Urheberrechtsschutz für ihre Werke, gleichviel, ob und wie die Werke erschienen sind. Die gleiche Rechtsposition haben Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates.

Das Urheberrecht ist ein einheitliches Recht. Es hat zwei Bestandteile:


- das umfassende Verwertungsrecht
- das umfassende Urheberpersönlichkeitsrecht.

§ 11 UrhG umschreibt dies so: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) und in der Nutzung des Werkes (Verwertungsrecht).

Die eine Seite des Urheberrechts, das umfassende Verwertungsrecht (§ 15 UrhG), bezieht sich auf die vermögensrechtlichen, die materiellen Interessen des Urhebers. Die andere Seite des Urheberrechts, das Urheberpersönlichkeitsrecht, betrifft die geistigen, die ideellen Interessen des Urhebers (vgl. Abb. 4). Diese beiden Rechtskreise können jedoch nicht lupenrein getrennt werden; sie greifen vielmehr ineinander über. Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe (die einzelnen Verwertungsrechte nach § 15 UrhG) stehen stets unter den Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts (GRUR 55, 201, 204 – Cosima Wagner).

Abb. 4: Inhalt des Urheberrechts


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II. Rechtsvoraussetzungen

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Um in den Genuss des Urheberrechts zu kommen, muss ein Werk dem Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst zugehörig sein, eine persönliche Schöpfung darstellen, einen geistigen Gehalt haben und eine konkrete, sinnlich wahrnehmbare Form gefunden haben. Letzteres heißt praktisch: Nicht Motiv und abstrakte Inhalte der Darstellung sind schutzfähig, sondern lediglich diese Art und Weise der Darstellung, diese konkrete Wiedergabe. Diese Schutzvoraussetzungen schauen wir uns nun im Detail an.

1. Der Werkbegriff

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Ein wichtiges Erfordernis für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines Werkes.

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Das entscheidende Kriterium Werk ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er bezieht sich auf die Bereiche der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 I UrhG). Zu diesen gehören insbesondere:


1. Sprachwerke, wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme
2. Werke der Musik,
3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
4. Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Diese sieben Werkarten, die das Gesetz aufzählt (§ 2 I UrhG), sind nur beispielhaft und nicht abschließend.

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Das Gesetz definiert Werke als persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 II UrhG).

Dies darf aber nicht so verstanden werden, dass das Werk allein geistige Zwecke verfolgen darf. Es schadet dem Entstehen eines Urheberrechtes nicht, wenn das Werk auch anderen Zwecken dient, wie etwa privaten Gebrauchszwecken und/oder gewerblichen Zwecken. Der Urheberrechtsschutz wird ohne Rücksicht darauf gewährt, welchem Zweck eine persönliche geistige Schöpfung dient; er ist zweckneutral.

Falls Werksqualität im Sinne von § 2 II UrhG besteht, ist Urheberrechtsschutz – trotz eines Gebrauchszwecks – möglich, etwa in Bezug auf Möbel (Le Corbusier-Möbel, Rollhocker, Stahlrohrstühle), auf Leuchten, Besteck, Geschirr, auf Modeerzeugnisse, Schmuckwaren, Musikinstrumente, auf Fahrzeuge, auch auf Figuren („Alf“). Auch das Layout einer Website ist – die § 2 II UrhG entsprechende Schöpfungshöhe vorausgesetzt – urheberrechtsschutzfähig.

Auch Werbezwecke schaden der Entstehung eines Urheberrechtes nicht. Schöpferische Werbegestaltung ist urheberrechtsfähig. So können bezüglich Werbeanzeigen, -prospekten, -plakaten, auch Logos Urheberrechte entstehen, allerdings immer nur dann, wenn Werksqualität vorliegt.

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Für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ist es nicht maßgebend, ob die Entstehung des Gegenstandes mit großen Mühen, erheblichem Zeitaufwand und großen Kosten verbunden war (BGH, GRUR 80, 227, 231 – Monumenta Germaniae Historica); allein entscheidend ist die Qualifizierung als Werk.

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