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VII. Postulationsfähigkeit

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Die Befugnis, den Rechtsstreit selbst – und nicht durch einen Prozessvertreter (Bevollmächtigten) – führen, d.h. Prozesshandlungen vornehmen zu können (z.B. Stellen von Anträgen), steht vor dem VG den Beteiligten zu („Selbstvertretungsrecht“[209]), § 67 Abs. 1 VwGO.[210] Die Beteiligten „können“ sich vor dem VG namentlich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 S. 1 VwGO), sie „müssen“ es aber nicht. Anders hingegen vor dem OVG und dem BVerwG. Dort „müssen“ sich die Beteiligten (Rn. 225 ff.) jeweils grundsätzlich (Ausnahme: PKH-Verfahren) durch Prozessbevollmächtigte[211] vertreten lassen, § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO (Anwalts- bzw. Vertretungszwang).

Hinweis

„Grundsätzlich ist jeder Prozessfähige im Verwaltungsprozess auch postulationsfähig.“[212]

2. Teil Verwaltungsgerichtliche Klage › B. Zulässigkeit › VIII. Klagebefugnis

VIII. Klagebefugnis

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Soweit (bundes-/landes-)gesetzlich[213] nichts anderes bestimmt ist (so aber z.B. in § 8 Abs. 4, § 12, § 16 Abs. 10 S. 4 HwO; Rn. 272), sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt – und nicht bloß rein faktisch betroffen (Rn. 250) – zu sein, sog. Klagebefugnis bzw. aktive Prozessführungsbefugnis.[214] Das Ziel dieser Regelung besteht darin, Popularklagen zu verhindern, d.h. Klagen, mit denen sich Einzelne (quivis ex populo) zum Sachwalter Dritter oder der Allgemeinheit aufzuschwingen versuchen. Diese auch dem Schutz des Beklagten sowie der VGe vor unnötiger Inanspruchnahme dienende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO („Filterfunktion“[215]) steht in Einklang mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Dieser fordert die Rechtswegeröffnung nämlich ebenfalls nur insofern, als jemand durch die öffentliche Gewalt „in seinen Rechten“ verletzt wird (Rn. 9). Hintergrund dessen ist, dass der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach modernem Verständnis nicht die Funktion einer objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung zukommt, sondern vielmehr das subjektive Recht des Einzelnen im Mittelpunkt steht. Dieser hat keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch.

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Nach einhelliger Auffassung ist § 42 Abs. 2 VwGO über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus entsprechend ebenfalls auf die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (ggf. analog) anzuwenden, handelt es sich bei dieser doch um nichts anderes als um eine „amputierte“ Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (Rn. 167, 169). Gleiches gilt aus teleologischen Gründen bzw. aufgrund der strukturellen Vergleichbarkeit mit der Verpflichtungsklage – für diese gilt § 42 Abs. 2 VwGO unmittelbar – als besonderer Form der Leistungsklage nach h.M.[216] auch in Bezug auf die allgemeine Leistungsklage (Rn. 143, 191; siehe auch Übungsfall Nr. 5). Zudem findet § 42 Abs. 2 VwGO analog ebenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 S. 1, 80a Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO (Antragsbefugnis; Rn. 564, 603) und im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbefugnis; Rn. 324) Anwendung. Äußerst umstritten ist dagegen, ob § 42 Abs. 2 VwGO analog auch hinsichtlich der allgemeinen Feststellungsklage Geltung entfaltet oder ob sich eine Analogie insoweit mangels planwidriger Regelungslücke verbietet (dazu: Übungsfall Nr. 6). Im praktischen Ergebnis entschärft wird dieser Meinungsstreit allerdings dadurch, dass auch soweit namentlich die Rechtsprechung diese Frage bejaht, sie mit der Prüfung, ob es dem Kläger „um die Verwirklichung seiner Rechte geht, […] er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist [oder] von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen“,[217] letztlich weitgehend dasselbe verlangt, was von der gegenteiligen Ansicht im Schrifttum[218] bei „strenger“ Handhabung der Merkmale „Rechtsverhältnis“ bzw. „berechtigtes Interesse“ im Rahmen von § 43 Abs. 1 VwGO gefordert wird (Rn. 205, 387). Ähnliches gilt in Bezug auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage. Hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle siehe § 47 Abs. 2 VwGO.

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Um sein Ziel, die Vermeidung von Popularklagen, erreichen zu können, ist abweichend vom Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO nicht schon die bloße Behauptung des Klägers („geltend macht“), durch ein hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen Rechten verletzt zu sein, für die Bejahung der Klagebefugnis ausreichend. Andererseits darf im Rahmen der Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung aber auch nicht etwa die Begründetheitsprüfung vorweg genommen, d.h. das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung verlangt werden (Rn. 392, 452). Vielmehr stellt die herrschende Möglichkeitstheorie[219] richtigerweise darauf ab, ob die vom Kläger geltend gemachte Rechtsverletzung möglich ist („substantiierte Behauptung der eigenen Rechtsverletzung“[220]). Das ist dann der Fall, wenn der Kläger ein öffentlich-rechtliches (nicht: privates) Recht – im Gegensatz zu bloßen Annehmlichkeiten (z.B. schöne Aussicht auf eine Landschaft), Erwerbschancen im Wettbewerb (Expektanzen), ideellen, kulturellen, ökologischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen o.ä. Interessen (z.B. am guten Ruf eines bestimmten Stadtviertels) und geographischen oder infrastrukturellen Situationsvorteilen (z.B. Lage an einer viel befahrenen Straße) – geltend machen kann, das

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(abstrakt) zumindest auch dem Schutz Einzelner – und nicht ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit – zu dienen bestimmt ist (subjektiv-öffentliches Recht; Rn. 255 ff.),

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der Kläger zu dem von diesem subjektiv-öffentlichen Recht geschützten Personenkreis gehört, d.h. dieses ihm selbst – und nicht nur Dritten oder der Allgemeinheit – individuell zuzuordnen ist (Rn. 270 ff.) und

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er in diesem subjektiv-öffentlichen Recht durch die betreffende Maßnahme, d.h. im konkreten Fall, möglicherweise verletzt wird (Rn. 274 ff.).

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Negativ formuliert fehlt es an der ersten respektive zweiten Voraussetzung dann, „wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können“[221] („Evidenzformel“[222]).

1. Schutznormtheorie

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Ob die vom Kläger als verletzt gerügte öffentlich-rechtliche Norm (abstrakt) zumindest auch dem Schutz Einzelner – und nicht ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit – zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie[223]), d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht begründet, ist im Wege der Auslegung nach allgemeiner juristischer Methodik (Wortlaut, Systematik, Historie und Telos) zu ermitteln. Im Gegensatz zur behaupteten Rechtsverletzung, die im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO lediglich „möglich“ erscheinen muss (Rn. 274 ff.), muss „[d]ie abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten […] tatsächlich bestehen.“[224]

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Dabei ist zu beachten, dass nicht mit jeder staatlichen Pflicht (z.B. gem. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB zur Aufstellung von Bauleitplänen) zwingend ein korrespondierendes Recht des Einzelnen einhergeht (siehe z.B. § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB: „Auf die Aufstellung von Bauleitplänen […] besteht kein Anspruch“); die Verwaltung wird im öffentlichen Interesse tätig. Der Schutz des Einzelnen muss von der betreffenden Norm vielmehr gerade bezweckt (intendiert) sein, um ihr ein subjektiv-öffentliches Recht entnehmen zu können. Eine bloß faktische Begünstigung des Einzelnen durch die staatliche Normbefolgung (Rechtsreflex) reicht dafür nicht aus. M.a.W.: „Normen, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen und lediglich rein tatsächlich in der Nebenwirkung auch dem Individualinteresse zugute kommen, ohne dass die jeweilige Norm in ihrer Zwecksetzung diese Nebenwirkung mit umfaßt“[225], begründen keine subjekt-öffentlichen Rechte. Und auch soweit Letztere bestehen, können die aus ihnen folgenden subjektiven Ansprüche des Einzelnen denknotwendig nicht weitergehen als die jeweilige objektive Pflicht der Behörde.[226]

JURIQ-Klausurtipp

Außerhalb eindeutiger Fälle – bereits ihrem Wortlaut nach schützen z.B. § 31 Abs. 2 BauGB, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG jeweils die Nachbarn – gehört die Frage, ob die vom Kläger als verletzt gerügte Vorschrift ein subjektiv-öffentliches Recht normiert, mit zu den wichtigsten Prüfungspunkten in der Klausur.[227]

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Beispiel[228]

Mit seinem im Amtsblatt der Landeshauptstadt L veröffentlichten Beschluss hat der Stadtrat von L beschlossen, die nach dem ehemaligen Landesbischof B benannte „B-Straße“ wegen dessen nunmehr bekannt gewordenen Äußerungen in der Vergangenheit in „Weiße-Rose-Straße“ umzubenennen. Mit der Begründung, dass diese Umbenennung eine Herabwürdigung des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts des B darstelle, erhebt dessen Enkel E mit Wohnsitz im von L 500 km entfernten Berlin Anfechtungsklage gegen die Umbenennung der Straße. Ist E klagebefugt?

Nein. E ist nicht i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da ihm offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise das mit seiner Klage behauptete Recht auf Aufrechterhaltung der Benennung der B-Straße zustehen kann. Denn bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde nach Straße und Hausnummer handelt es sich um eine Aufgabe des Ordnungsrechts, die allein dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets dient (Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit) und die für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst von Bedeutung ist. Nicht dagegen begründet sie eine begünstigende Rechtsposition, weder für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke noch für andere Personen. Insbesondere gehört die Benennung eines Gebäudes nach Straße und Hausnummer nicht zu dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum, sondern vielmehr um einen aus einem staatlichen Hoheitsakt fließenden tatsächlichen Vorteil (Rechtsreflex). Demgemäß verfügt die Gemeinde sowohl hinsichtlich der erstmaligen Namensgebung für eine Straße als auch bzgl. deren späterer Umbenennung über ein weitgespanntes Ermessen. Dieses dient aber nicht dem Schutz von Individualinteressen und gewährt dem Einzelnen daher kein subjektiv-öffentliches Recht. Abweichendes gilt auch dann nicht, soweit eine Gemeinde darüber hinaus mit einer Straßenbenennung – wie hier geschehen – die Ehrung verdienter Bürger verbindet. Ebenfalls dieser Nebeneffekt ist nämlich nicht mehr als ein bloßer Rechtsreflex, der keine Rechtsposition für den Namensgeber und dessen Erben begründet – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, auf das sich E vorliegend beruft. Im Gegensatz zu den Anliegern der umzubenennenden Straße kann der in Berlin ansässige E schließlich auch nicht verlangen, dass die Gemeinde adressenbezogene Belange in ihre Ermessensentscheidung einstellt.

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Auf welcher Stufe der Normenhierarchie der betreffende Rechtssatz verortet ist, ist im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO ohne Bedeutung. Sowohl Vorschriften des (primären und sekundären) EU-Rechts (v.a. die Grundfreiheiten der Art. 28 ff. AEUV), des nationalen Verfassungsrechts (v.a. die Grundrechte), einfachgesetzliche Rechtssätze (in Parlamentsgesetzen, zudem Rechtsverordnungen und Satzungen) sowie das Gewohnheitsrecht vermögen subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen. Diese können nicht nur in Gestalt des das Staat-Bürger-Verhältnis betreffenden Außenrechts, sondern auch in Gestalt von Organrechten bzw. sonstigen „wehrfähigen Innenrechtspositionen“ vorkommen, siehe Übungsfall Nr. 6. Schließlich kann ein subjektiv-öffentliches Recht auch aus einem Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)[229] sowie aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) folgen.

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Aus Sicht des Bürgers ist unter dem Begriff „subjektiv-öffentliches Recht“ die dem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts zuerkannte Rechtsmacht zu verstehen, vom Staat oder einem sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung zur Verfolgung eigener Interessen ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) verlangen zu können.[230]

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Über diese Schutznormlehre des deutschen (Verwaltungsprozess-)Rechts hinaus kann sich der einzelne Bürger auf eine europäische Norm der EuGH-Rechtsprechung[231] zufolge bereits dann berufen, wenn diese „inhaltlich […] unbedingt und hinreichend genau“ ist. Hintergrund dessen ist, dass der Bürger im Europarecht – nach französischem Vorbild – nicht selten als Veranlasser einer objektiven Kontrolle der Verwaltung durch die Gerichte mobilisiert wird. Ob die betreffende EU-Vorschrift nach deutschem Verständnis als individualschützend zu verstehen ist, ist demgegenüber irrelevant. Damit gewährt das Europarecht in weitaus größerem Umfang einklagbare individuelle Rechtspositionen als das deutsche Recht. Dieser „Europäisierung der Schutznormtheorie“ ist über § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO (prozessrechtliche Lösung) bzw. eine europarechtskonforme Auslegung des Begriffs „seine Rechte“ i.S.v. § 42 Abs. 2 Hs. 2 VwGO (materiell-rechtliche Lösung) Rechnung zu tragen.

Als Beispiele für subjektiv-öffentliche Rechte zu nennen sind im Bereich des

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Polizeirechts: Da die polizei-/ordnungsbehördlichen Generalklauseln mit dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem der Individualrechtsgüter des Einzelnen wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen dienen, hat dieser aufgrund von beispielsweise § 3 PolG BW, Art. 11 Abs. 1 bay. PAG, § 8 Abs. 1 PolG NRW, § 14 Abs. 1 OBG NRW ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein ordnungsbehördliches Einschreiten zu seinen Gunsten, vgl. Übungsfall Nr. 8;

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Wirtschaftsverwaltungsrechts: §§ 30 ff. GewO begründen jeweils subjektiv-öffentliche Rechte auf Erteilung der betreffenden Gewerbeerlaubnis, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GastG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG sowie § 18 Abs. 1 GastG sind jeweils nachbarschützend.

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Neben materiellen subjektiv-öffentlichen Rechten, die jeweils einen Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln, -dulden oder -unterlassen gewähren (siehe z.B. Rn. 262), existieren auch formelle subjektiv-öffentliche Rechte, die – sofern es sich bei der betreffenden Vorschrift um eine Schutznorm handelt – grundsätzlich nur einen Anspruch auf i.S.v. § 40 VwVfG ermessensfehlerfreie Entscheidung einräumen (siehe z.B. Rn. 263; Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null; Rn. 460).

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Auch im Hinblick auf Ermessensentscheidungen (Rn. 429 ff.) gilt, dass der Einzelne über keinen Gesetzesvollziehungsanspruch verfügt (Rn. 248). „Einen allgemeinen Anspruch des Bürgers auf fehlerfreie Ermessensausübung gibt es nicht“[240] („kein ,frei schwebendes‘ Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch“[241]). „Nur wenn die Ermessensnorm eine Schutznorm ist, d.h. dem Kläger ein individuelles Recht gewähren will, hat der betroffene Bürger einen Anspruch darauf, dass die Behörde auf seinen Antrag hin in die Ermessensabwägung eintritt und ihr Ermessen rechtmäßig ausübt“[242], siehe das Beispiel in Rn. 271. Da die Verwaltung allerdings auch in solchen Fällen gem. Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist, besteht regelmäßig ein aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierender Anspruch auf Unterlassen einer willkürlichen Ermessensentscheidung. Eine solche liegt vor, „wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für sie nicht finden lässt.“[243]

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Darüber hinaus können sich subjektiv-öffentliche Rechte in Bezug auf einen Verwaltungsakt auch aus der gesetzlichen Anordnung von Verfahrensrechten in dem dem Erlass eines Verwaltungsakts vorgelagerten Verwaltungsverfahren (z.B. gem. §§ 9 ff. VwVfG) ergeben. Wird ein solches Verfahrensrecht (z.B. auf Anhörung, § 28 Abs. 1 VwVfG) verletzt und dieser Fehler später auch nicht offenkundig wieder geheilt (z.B. gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG), so ist der Adressat des betreffenden (belastenden) Verwaltungsakts allein schon aus diesem Grund klagebefugt. Denn er hat einen Anspruch darauf, dass dieser „rundum“, d.h. formell und materiell, rechtmäßig ist (Rn. 281). Dritte haben demgegenüber nur dann die Möglichkeit, einen inhaltlich nicht zu beanstandenden Verwaltungsakt allein wegen der Verletzung eines Verfahrensrechts anzufechten und seine gerichtliche Aufhebung herbeizuführen, wenn ein absolutes Verfahrensrecht verletzt wurde (so z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung, siehe § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Demgegenüber ist die Klagebefugnis Dritter im Fall des Verstoßes gegen ein bloß relatives Verfahrensrecht nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung des hinter einer solchen Verfahrensnorm stehenden materiellen Rechts möglich erscheint.

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9783811494299
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