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d) EWR

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Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2.5.1992 umspannt die EU-Mitgliedstaaten und Liechtenstein sowie Island und Norwegen. Der EWR wurde geschaffen, um den Staaten der EFTA, für die eine Vollmitgliedschaft in der EU (noch) nicht erfolgen sollte, eine weitgehende Teilnahme am EU-Binnenmarkt zu ermöglichen.51 Die Schweiz ist dem EWR-Abkommen nicht beigetreten, obwohl sie Mitgliedstaat der EFTA ist (siehe oben zu den Freihandelszonen in Rn. 16). Die Schweiz hat seit dem Freihandelsabkommen von 1972 aber etwa 120 sektorspezifische internationale Verträge mit der EU abgeschlossen.52 Die Schweiz gehört also nicht zum EWR – auch wenn das öfter einmal fälschlicherweise angenommen wird, obwohl die Schweiz der EFTA angehört und mit dem Lugano-Übereinkommen (LuGÜ – siehe unten Rn. 326) ein zivilprozessuales Abkommen mit der Europäischen Union, Norwegen und Island abgeschlossen hat.

e) Veränderungen im Kreis der EU-Mitgliedstaaten (Ein-/Austritte) – abstrakt

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Bei Veränderungen im Kreis der EU-Mitgliedstaaten, also bei Ein- und/oder Austritten von EU-Mitgliedstaaten, ist der Status des jeweiligen Landes dann neu zu bestimmen.

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Für Eintritte in die EU gibt es viele praktische Beispiele – siehe dazu etwa den letzten Beitritt von Kroatien zur EU am 1.7.2013 und die dazu vorhandenen Dokumente und die erschienene Literatur: Viele Regelungen galten vom ersten Tag an – für manche Regelungen gab es Übergangsbestimmungen. Die EU-Verordnungen zum anwendbaren Recht (Rom I-VO und Rom II-VO – siehe unten Rn. 69 und 142) galten mit dem Zeitpunkt des Beitritts als lex fori gemäß den Anwendungsbestimmungen der Verordnungen, die zeitlich früher griffen (also die Rom I-VO für ab dem 17.12.2009 geschlossene vertragliche Schuldverhältnisse und die Rom II-VO für schadensbegründende Ereignisse ab dem 11.1.2009). Für ab dem 1.7.2013 geschlossene Verträge bzw. schadensbegründende Ereignisse sind demnach die Rom I- und Rom II-Verordnungen anzuwenden. Die damals für die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen relevante Brüssel I-VO von 2001 (EuGVVO, nun novelliert als Brüssel Ia-VO – siehe unten Rn. 244) galt für Kroatien auch mit dem Beitritt zum 1.7.2013, d.h. für die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Klagen bzw. gefällten Entscheidungen war bereits die Brüssel I-VO anzuwenden (gemäß Art. 66 Abs. 2 lit. d) EuGVVO a.F., sofern eine Zuständigkeit gemäß EuGVVO-kongruenten Normen bestand – so nun in der EuGVVO n.F. nicht mehr geregelt). Auch die weiteren Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, wie EuZVO, EuVTVO, EuBVO, EuMahnVO und EuSCVO sowie EuGFVO (siehe unten Rn. 363 ff.), galten für Kroatien seit dem 1.7.2013 und für die danach ergangenen Titel. Für weitere EU-Beitritte wird man die jeweiligen Übergangsregelungen ebenso im Einzelnen prüfen müssen. Eine Richtungstendenz ist der Vergangenheit jedenfalls zu entnehmen.

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EU-Austritte gab es vor dem Brexit nicht, so dass insofern keine beispielhaften Rechtsakte oder Antworten auf bereits gestellte Fragen vorliegen. Allerdings gibt es zum Beispiel mit dem vorstehend beschriebenen Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) durchaus Beziehungen der EU zu Nicht-EU-Ländern, die wegen deren Interesse an der Teilnahme am EU-Binnenmarkt geschlossen wurden. Es kann angenommen werden, dass ein aus der EU austretender Mitgliedstaat grundsätzlich zumindest in Teilen noch am Binnenmarkt wird teilnehmen wollen (so im Grunde ja auch Großbritannien), so dass er sich um ein solches Abkommen bemüht. Denkbar wäre insofern ein „Beitritt“ zum EWR-Abkommen oder der EFTA oder der Abschluss sonstiger bilateraler Vereinbarungen (siehe zu den Freihandelszonen wie der EFTA oder dem EWR die Ausführungen oben unter Rn. 16 ff.).

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Für Staaten, die aus der EU austreten, wird es also im Rahmen der handelsrechtlichen Fragestellungen dieses Buches eine gesonderte Betrachtung für Sachverhalte während der Zugehörigkeit zur EU und danach geben. Für die Sachverhalte während der EU-Zugehörigkeit dürften keine Besonderheiten bestehen. Für die Sachverhalte nach dem EU-Austritt muss, wie bei sonstigen Drittstaaten auch, geprüft werden, ob und inwiefern völkerrechtliche oder andere Abkommen Aussagen zum anzuwendenden Recht bzw. zuständigen Gericht treffen.

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Nimmt man wieder den „Brexit“ in solchen Fällen immer als konkretes Beispiel, wird abzuwarten sein, ob und inwiefern diese Länder dem EWR oder der EFTA (derzeit wird oft von „EFTA 2.0“ gesprochen) beitreten. Für Gerichtsstands-, Anerkennungs- und Vollstreckungsfragen wird abzuwarten sein, ob ein Beitritt zum Lugano-Übereinkommen oder ein ähnlicher völkerrechtlicher Vertrag zustande kommt – die Vorgängerregelung der EuGVVO (Brüssel I- bzw. I a-VO), das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ – siehe unten Rn. 244) dürfte nach einem Austritt aus der EU nicht automatisch „wieder aufleben“. Für Fragen des anzuwendenden Rechts wird ebenfalls interessant sein, ob es internationale Abkommen gibt – das Übereinkommen zum auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Recht (EVÜ – siehe unten Rn. 69) dürfte ebenfalls nicht automatisch wieder aufleben. Für außervertragliche Schuldverhältnisse gab es vor der Rom II-Verordnung keine Vereinheitlichungen.

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Letztlich also ist ein ausgetretener EU-Mitgliedstaat wie ein sonstiger Drittstaat zu behandeln, und es müssen im Einzelfall die Regelungen dieses Drittstaates geprüft werden. Einziger Unterschied ist die bestimmte gemeinsame Historie und die Frage, ob und inwiefern Regelungen aus der gemeinsamen Unionszeit fortgelten oder anderweitig erneuert werden.

f) Brexit – konkret

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Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vom 24.12.2020 [Draft] als Ergebnis der Brexit-Gespräche ist ein Freihandelsabkommen in den Bereichen Handel mit Waren und Dienstleistungen, Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie und Nachhaltigkeit, Fischerei, Datenschutz und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Es sieht Nullzollsätze und Nullkontingente für alle Waren vor, die den entsprechenden Ursprungsregeln genügen. Es beendet die „no-Deal-Übergangsphase“ nach dem EU-Austritt zum 1.1.2021. Es enthält aber keine Regelungen zu Fragen der Rechtswahl oder der Wahl von Gerichtsständen, gerichtlichen Zuständigkeiten, gerichtlicher Anerkennung und Vollstreckung.

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Mit dem EU-Austritt Großbritanniens zum 31.1.2020 (siehe den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30.1.2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft53) müssen nun bisher rein theoretisch gestellte Fragen praktisch beantwortet werden. Für 2020 galt zunächst die Übergangsphase, wonach Großbritannien bis Ende 2020 wie ein (nicht stimmberechtigtes) Mitglied behandelt wurde. Zum 31.12.2020 aber erfolgt der Austritt und es gilt nur mehr das Handels- und Kooperationsabkommen. Vielleicht wird Großbritannien in naher Zukunft verschiedene Verhandlungen über bilaterale Abkommen führen. Auch Beitritte Großbritanniens in verschiedene bestehende Freihandelszonen wurden und werden diskutiert, so z.B. ein CPTTP-Beitritt wie bereits bei der Übersicht der Freihandelsabkommen (siehe oben Rn. 19 und 20) erwähnt. Ein EFTA-Beitritt Großbritanniens erscheint mittlerweile unwahrscheinlich (siehe oben Rn. 16).

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Auch im Bereich von Gerichtsstands-, Anerkennungs- und Vollstreckungsfragen und vielleicht Fragen der Rechtswahl oder IPR-Anknüpfung war die Schaffung neuer Abkommen oder der Beitritt zu bestehenden Abkommen zu erwarten (siehe dazu unten Rn. 68 und 211). Möglich wären verschiedene Szenarien, wie z.B. ein Beitritt zum Lugano-Übereinkommen, den die Schweiz ausdrücklich begrüßen und unterstützen würde.54 Aber auch das Haager Übereinkommen vom 30.6.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ oder CCC) und das Haager Übereinkommen vom 2.7.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen (HAVÜ) (siehe unten Rn. 352) wurden als Möglichkeit genannt, um entstehende Regelungslücken zu schließen. Ersteres wurde sowohl durch die EU als auch am 28.12.2018 durch Großbritannien ratifiziert; Großbritannien und Irland haben zudem noch einmal selbstständig am 28.9.2020 ihre Urkunden über den Beitritt zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) bzw. CCC hinterlegt (siehe unten Rn. 336). Grundsätzlich tritt das HGÜ zwar hinter andere EU-Vorschriften zurück, sollten diese aber aufgrund des Brexits und dem Ende der Übergangsphase auf Großbritannien nicht mehr anwendbar sein, könnte das HGÜ die entstehenden Lücken zumindest teilweise schließen. Das HAVÜ wurde bisher weder durch die EU noch durch Großbritannien ratifiziert.

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Ansonsten gilt Großbritannien (sofern im Handels- und Kooperationsabkommen getroffen sind) ab dem 1.1.2021 gegenüber der EU und den Mitgliedstaaten als „normaler“ Drittstaat. Außerhalb getroffener Vereinbarungen wäre dann wohl das jeweilige nationale Recht anwendbar. Die entsprechenden Synopsen zwischen Rom I-Verordnung/EVÜ/EGBGB (siehe Rn. 70) sowie zwischen alter und neuer EuGVVO (siehe unten Rn. 251) sowie zu EuGVÜ und EuGVO a.F. in der Vorauflage sind daher vielleicht hilfreich. Die Rom I- und II-Verordnungen hat Großbritannien in nationales Recht übernommen (siehe unten Rn. 68).

2. Nationale Regelungen

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In Deutschland sind die wesentlichen Bestimmungen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28.4.1961 – zuletzt in der Fassung vom 1.1.2020 – und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 18.12.1986 – zuletzt in der Fassung vom 29.9.2017 und im Okotber 2020 geändert – enthalten. Auf das Außenwirtschaftsrecht können sowohl Einfuhr- als auch Ausfuhrbeschränkungen gestützt werden, entsprechende Verträge sind ohne eine Genehmigung schwebend unwirksam (§ 31 AWG). Es gibt bspw. die Einfuhrliste, die Ausfuhrliste etc.

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Besondere Beschränkungen gelten zudem für:

 – Rüstungsgüter;

 – Kernbrennstoffe (§§ 3 ff. Atomgesetz, AtG);

 – den Betrieb gentechnischer Anlagen (§§ 8, 14 Gentechnikgesetz, GenTG);

 – die Einfuhr von Arzneimitteln aus Nicht-EU-Ländern (§§ 72 ff. Arzneimittelgesetz, AMG);

 – Betäubungsmittel (§ 3 Betäubungsmittelgesetz, BtMG; §§ 1 ff. Betäubungsmittelverordnung, BetäubungsmittelVO);

 – das Verbringen von Lebensmitteln aus Nicht-EU-Ländern in das Inland, welche nicht den deutschen Bestimmungen entsprechen (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz).

 – Eine Reihe von Staaten verfügen zudem über eigene Gesetze (sog. Blocking Statutes) zur Abwehr von ausländischen Beschränkungen.55

18 Siehe http://www.wto.org; Mayer, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil C, Rn. 1 ff. 19 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/freihandelsabkommender-eu.html. 20 Siehe http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/countries/mexico/. 21 Siehe http://rtais.wto.org/UI/PublicMaintainRTAHome.aspx. Siehe auch bei Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Freihandelsabkommen eine Liste mit Verlinkungen. 22 Siehe http://www.efta.int. 23 Benicke, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil B, Rn. 38 ff.; Bergmann, in: Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, EFTA. 24 Eine Auflistung der Freihandelsabkommen ist zu finden unter: https://www.efta.int/Free-Trade/Free-Trade-Agreements-510711. 25 Siehe http://www.efta.int. 26 Eine aktuelle Übersicht: https://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2016017. 27 Knieper, SchiedsVZ 2020, 60. 28 Gutachten 1/17 des Gerichtshofs (Plenum) v. 30.4.2019. 29 Siehe https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/ttip.html. 30 Siehe https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/freihandel/ceta-und-ttip-436942. 31 Siehe http://www.naftanow.org/. 32 Eine Übersicht über die Änderung der NAFTA Regelungen ist zu finden unter https://ustr.gov/trade-agreements/free-trade-agreements/united-states-mexico-canada-agreement/fact-sheets/modernizing. 33 Siehe http://www.mercosur.org.uy. 34 Siehe http://www.asean.org/. 35 Siehe http://www.apec.org. 36 Siehe http://www.sadc.int. 37 Siehe http://www.ecowas.int. 38 Weiterführende Informationen unter: https://au.int/en/cfta. 39 Siehe https://www.gov.uk/government/collections/the-uks-trade-agreements. 40 Benicke, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil B, Rn. 45 ff. 41 Zu der umstrittenen Rechtsnatur der EU Oppermann/Classen/Nettesheim, 2. Teil, § 4.; zur Struktur und Charakteristik sowie Rechtsnatur der EU Haratsch/Koenig/Pechstein, Rn. 54 ff. 42 Haratsch/Koenig/Pechstein, Rn. 7 ff.; Oppermann/Classen/Nettesheim, 1. Teil, §§ 2, 3. 43 Haratsch/Koenig/Pechstein, Rn. 7 f. 44 Oppermann/Classen/Nettesheim, 1. Teil, § 2 Rn. 20; zur EEA im Detail Haratsch/Koenig/Pechstein, Rn. 16 ff. 45 Zu den längere Zeit andauernden Versuchen, eine Europäische Union zu schaffen, siehe die Ausführungen und Verweise in der Vorauflage. 46 Oppermann/Classen/Nettesheim, 1. Teil, § 3 Rn. 1; allgemein Haratsch/Koenig/Pechstein, Rn. 20 ff. 47 Haratsch/Koenig/Pechstein, Rn. 26. 48 Treaty on the functioning of the European Union (TFEU). 49 Vertiefend über den Vertrag von Lissabon: Streinz/Ohler/Herrmann, Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU, 3. Aufl. 2010. 50 Die Verordnung wurde durch die Verordnungen (EU) 1232/2011, 388/2012 und 599/2014 geändert. 51 Benicke, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil B, Rn. 41. 52 „Die Schweiz verfügt – neben der EFTA-Konvention und dem Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union (EU) – gegenwärtig über ein Netz von 31 Freihandelsabkommen mit 41 Partnern. Die Abkommen werden normalerweise im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) abgeschlossen. Dennoch hat die Schweiz die Möglichkeit, Freihandelsabkommen auch ausserhalb der EFTA abzuschliessen, wie beispielsweise im Fall Japans oder Chinas.“, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/Freihandelsabkommen.html. 53 Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020D0135. 54 Siehe www.bj.admin.ch. 55 Martiny, in: MünchKomm BGB, Bd. 12, Art. 9 /Rom I-VO Rn. 68.

II. „Soft Law“
1. Modellgesetze, Principles und internationale Organisationen

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Obwohl hier als „Soft Law“ bezeichnet, werden von den genannten Institutionen auch völkerrechtliche Verträge „verwaltet“, die verbindlich sind, wenn sie ausreichend viele Länder unterzeichnet und ratifiziert haben (wie z.B. das UN-Kaufrechtsabkommen – CISG, das New Yorker Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen von 1958 oder verschiedene Haager Konventionen).

a) UNCITRAL

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Die UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) ist eine 1966 gegründete Unterorganisation der UN mit Sitz in Wien. Zu den wichtigsten Zielen gehört die Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts. Der UNCITRAL gehören 60 Staaten an (dies ist von der Zahl her fast identisch mit dem UNIDROIT (63 Staaten; dazu sogleich), jedoch ist die Zusammensetzung anders). Die UNCITRAL sammelt Entscheidungen nationaler Gerichte (und Schiedsgerichte) zu entsprechenden Übereinkommen und hält Informationen über solche Entscheidungen im Internet (www.uncitral.org) bereit. Daneben arbeitet die UNCITRAL an einer Fortbildung bzw. Vereinheitlichung des internationalen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen:

 – Schiedsgerichtsbarkeit (International Commercial Arbitration and Conciliation):– Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards – New York Convention – 1958– United Nations Convention on Transparency in Treaty-based Investor-State Arbitration (New York, 2014)– UNCITRAL Arbitration Rules – 1976 (seit 2010 neu)– UNCITRAL Conciliation Rules – 1980– UNCITRAL Rules on Transparency in Treaty-based Investor-State Arbitration (Inkrafttreten: 1.1.2014)– Recommendations to assist arbitral institutions and other interested body’s with regard to arbitrations under the UNCITRAL arbitration rules – 1982 (revidiert in 2010)– UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration – 1985 (geändert in 2006)– UNCITRAL Notes on Organising Arbitral Proceedings – 1996– UNCITRAL Model Law on International Commercial Mediation and International Settlement Agreements Resulting from Mediation – 2018, amending the UNCITRAL Model Law on International Commercial Conciliation – 2002– UNCITRAL Recommendation re. Interpretation of New York Convention – 2006– UNCITRAL Technical Notes on Online Dispute Resolution – 2016

 – Kaufrecht (International Sale of Goods and related transactions):– Convention on the Limitation Period in the International Sale of Goods – 1974– United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) – 1980– Uniform Rules on Contract Clauses for an Agreed Sum Due upon Failure of Performance – 1983– UNCITRAL Legal Guide on International Counter Trade Transactions – 1992

 – Security Interests:– Hague Conference and Unidroit Texts on Security Interests – 2011– UNCITRAL Guide on the Implementation of a Security Rights Registry – 2013– UNCITRAL Legislative Guide on Secured Transactions, Supplement on Security Rights in Intellectual Property – 2010– UNCITRAL Legislative Guide on Secured Transactions – 2007– United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade – 2001– UNCITRAL Model Law on Secured Transactions – 2016– UNCITRAL Model Law on Secured Transactions: Guide to Enactment – 2017– UNCITRAL Practice Guide to the Model Law on Secured Transactions – 2019

 – Insolvenzrecht (Insolvency):– UNCITRAL Model Law on Cross-Border Insolvency – 1997 and Guide to Enactment and Interpretation – 2013– UNCITRAL Legislative Guide on Insolvency Law – 2004– UNCITRAL Practice Guide on Cross-Border Insolvency Cooperation – 2009– UNCITRAL Legislative Guide on Insolvency Law, Part Three: Treatment of Enterprise Groups in Insolvency (2010)– UNCITRAL Model Law on Cross-Border Insolvency: The Judicial Perspective – 2011– UNCITRAL Legislative Guide on Insolvency Law, Part Four: Directors, obligations in the period approaching insolvency – 2013– UNCITRAL Model Law on Recognition and Enforcement of Insolvency-Related Judgments – 2018– UNCITRAL Model Law on Enterprise Group Insolvency – 2019

 – Forderungen und Abtretungen (International Payments):– United Nations Convention on International Bills of Exchange and International Promissory Notes – 1988– UNCITRAL Model Law on International Credit Transfers – 1992– United Nations Convention on Independent Guaranties and Stand-By Letters of Credit – 1995

 – Transportrecht (International Transport of Goods):– United Nations Convention on the Carriage of Goods by Sea – The „Hamburg Rules“ – 1978– Unit of Account Provision and Provisions for the Adjustment of the Limit of Liability in International Transport and Liability Conventions – 1982– United Nations Convention on the Liability of Operators of Transport Terminals in International Trade – 1991– United Nations Convention on the Contracts for the International Carriage of Goods Wholly or Partly by Sea – The „Rotterdam Rules“ – 2008

 – Internetgeschäfte (Electronic Commerce):– Recommendation on the Legal Value of Computer Records – 1985– UNCITRAL Model Law on Electronic Commerce – 1996– UNCITRAL Model Law on Electronic Signatures – 2001– United Nations Convention on the Use of Electronic Communications in International Contracts – 2005– Promoting Confidence in Electronic Commerce: Legal Issues on International Use of Electronic Authentication and Signature Methods – 2007– Issues on electronic commerce – 2009– UNCITRAL Model Law on Electronic Transferable Records – 2017

 – Beschaffungs- und Infrastrukturentwicklung (Procurement and Infrastructure Development):– UNCITRAL Legal Guide on Drawing up International Contracts for the Construction of Industrial Works – 1987– UNCITRAL Model Law on Procurement of Goods and Construction – 1993– UNCITRAL Model Law on Procurement of Goods, Construction and Services – 1994– UNCITRAL Legislative Guide on Privately Financed Infrastructure Projects – 2000– Model Legislative Provisions on Privately Financed Infrastructure Projects – 2003– UNCITRAL Model Law on Public Procurement – 2011– UNCITRAL Legislative Guide on Public-Private Partnerships – 2020– UNCITRAL Legislative Guide on Key Principles of a Business Registry – 2019

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Die verschiedenen Texte können auf der Website (www.uncitral.org bzw. www.uncitral.un.org) abgerufen werden; der Status ist ganz unterschiedlich – es gibt jedoch ein stets aktuelles Dokument mit einer Übersicht in Tabellenform zu den 20 bedeutendsten Abkommen,56 eine Vielzahl von Texten ist wohl ohne Rechtswirkung geblieben – die relevanten Texte werden nachfolgend beim entsprechenden Thema nochmals erläutert. Für Deutschland „gelten“ (nur) das UN-Übereinkommen von 1958 zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (siehe unten Kap. D), das UNCITRAL Model Law on Commercial Arbitration (siehe unten Rn. 355 und Kap. D) und das UN-Kaufrechtsabkommen – CISG (siehe unten Kap. E).

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