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b) UNIDROIT

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Das UNIDROIT (International Institute for the Unification of Private Law) ist eine unabhängige intergouvernementale Organisation mit Sitz in Rom, die sich mit der Modernisierung, Vereinheitlichung und Abstimmung des Privatrechts, insbesondere des Handelsrechts befasst; sie wurde 1926 als Geschenk Italiens an den Völkerbund gegründet, neu institutionalisiert im Jahr 1940 (nach dem Austritt Italiens aus dem Völkerbund), und besteht aus 63 Mitgliedstaaten (Deutschland eingeschlossen).57 Das UNIDROIT entwickelt Methoden, völkerrechtliche Konventionen und Mustergesetze.

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Zu den Konventionen zählen die folgenden (nur teilweise in Kraft getreten):

 – Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR) (Geneva, 1956);

 – Convention relating to a Uniform Law on the International Sale of Goods (The Hague, 1964), Convention relating to a Uniform Law on the International Sale of Goods (The Hague, 1964) – zumeist abgelöst durch CISG;

 – Convention relating to a Uniform Law on the Formation of Contracts for the International Sale of Goods (The Hague, 1964) – zumeist abgelöst durch CISG;

 – International Convention on Travel Contracts (CCV) (Brussels, 1970);

 – Convention providing a Uniform Law on the Form of an International Will (Washington, D.C., 1973);

 – Convention on Agency in the International Sale of Goods (Geneva, 1983);

 – UNIDROIT Convention on International Financial Leasing (Ottawa, 1988);

 – UNIDROIT Convention on International Factoring (Ottawa, 1988);

 – UNIDROIT Convention on Stolen or Illegally Exported Cultural Objects (Rome, 1995);

 – Convention on International Interests in Mobile Equipment (Cape Town, 2017);

 – Protocol to the Convention on International Interests in Mobile Equipment on Matters Specific to Aircraft Equipment (Cape Town, 2001);

 – Luxembourg Protocol to the Convention on International Interests in Mobile Equipment on Matters specific to Railway (Luxemburg, 2007);

 – UNIDROIT Convention on Substantive Rules for Intermediated Securities (Geneva, 2009);

 – Protocol to the Convention on International Interests in Mobile Equipment on Matters Specific to Space Assets (Berlin, 2012);

 – Protocol to the Convention on International Interests in Mobile Equipment on Matters Specific to Mining, Agriculture and Construction Equipment (2020).

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Als Modellgesetze sind zu nennen:

 – Model Franchise Disclosure Law (2002) – Regelung zur Information von Franchisenehmern;

 – Model Law on Leasing (2008).

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Von größerer Bedeutung sind die Principles; sie gelten ebenso wie das UN-Kaufrecht nicht unmittelbar; ihre Geltung könnte im Einzelfall durch die Vertragsparteien vereinbart werden:58

 – UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts – PICC (2004) – „Black Letter Rules“ (new version 2016);59

 – Model Clauses for the Use of the UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (2019);60

 – ALI/UNIDROIT Principles of Transnational Civil Procedure (2016);

 – Principles on the Operation of Close-out Netting Provisions (2013). Die Principles enthalten Grundregeln zu internationalen Handelsverträgen, welche fortlaufend aktualisiert werden.

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An Guides ist Folgendes zu nennen:

 – Guides to International Master Franchise Agreements (2007);

 – Legal Guide on Contract Farming (2014);

 – Guide on Intermediated Securities (2017).

c) ICC

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Die ICC – International Chamber of Commerce – wurde 1919 als „World Business Organisation“ gegründet und bildet nach eigener Aussage den bis heute einzigen weltumfassenden Unternehmensverband mit Mitgliedern aus mehr als 100 Ländern; in der ICC sind über 1500 Wirtschaftsorganisationen und mehr als 7.000 Unternehmen der internationalen Wirtschaft als Mitglieder organisiert.61 Sie selbst sagt, sie vertrete 45 Millionen Unternehmen weltweit. Die internationale Handelskammer hat eine Reihe von Veröffentlichungen herausgegeben, die sie auch vermarktet und veräußert.

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Besonders zu erwähnen sind:

 – Incoterms®2020,62 basierend auf (siehe unten Kap. K) den Incoterms®2010) und deren Vorgängern (diese gehen zurück bis ins Jahr 1936);63 sie beinhalten eine Sammlung von im internationalen Handelsverkehr weit verbreiteten Klauseln mit einer Erläuterung der für jede Klausel geltenden Rechtsfolge; sie haben keinen Gesetzesrang, sondern werden als Allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert, so dass ihre Geltung auf der Vereinbarung durch die Parteien beruht;64

 – ICC Rules of Arbitration vom 1.3.201765 – neu seit 1.1.2021.

d) Haager Konferenz für internationales Privatrecht

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Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des internationalen Privatrechts zu arbeiten. Mitglieder sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und die Satzung annehmen (derzeit 84 und die EU).66 Es gibt – dies wird hier gesammelt und an anderen Stellen des Buches themenbezogen erwähnt – über 40 Veröffentlichungen seit 1958; diese sind teilweise in deutsches Recht eingeflossen oder zu Übereinkommen zwischen Staaten geworden, wenn auch nicht immer mit deutscher Beteiligung (etwa:)

 – Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess;

 – Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht;

 – Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen;

 – Convention of 25 November 1965 on the Choice of Court;

 – Convention of 1 February 1971 on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters;

 – Supplementary Protocol of 1 February 1971 to the Hague Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters;

 – Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen;

 – Convention of 2 October 1973 on the Law Applicable to Products Liability;

 – Convention of 14 March 1978 on the Law Applicable to Agency;

 – Convention of 22 December 1986 on the Law Applicable to Contracts for the International Sale of Goods;

 – Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (siehe unten Rn. 336), das nun im Zuge des Brexit interessant wird;

 – Prinzipien über die Rechtswahl in internationalen kommerziellen Verträgen;

 – Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen (bisher nicht in Kraft getreten, da erst von wenigen Nationen (Ukraine und Uruguay) unterzeichnet (siehe unten Rn. 352)).67

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Die Website www.hcch.net führt einfach und übersichtlich weiter – zu empfehlen ist die „Statuskarte“,68 in der auf zwei Seiten alle Übereinkommen mit den „Mitgliedsländern“ aufgeführt sind. Für Deutschland gelten nur 15 von 39 und für das Themen diese Buches nur die vier oben fettgeschriebenen (Übereinkommen zum Zivilprozess, zur Zustellung, zur Beweisaufnahme und zu Gerichtsstandsvereinbarungen – siehe dazu auch unter Rn. 336 und 372).

e) Lando Principles bzw. PECL

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Unter dem Begriff Lando Principles (nach dem 2019 verstorbenen Prof. Ole Lando aus Dänemark) bzw. Principles of European Contract Law (PECL)69 ist ein Dokument bekannt, welches durch eine Kommission von Juristen aus zahlreichen Ländern, die auch Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind (darunter auch Frankreich und die Niederlande), erstellt wurde.70

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Die Lando-Prinzipien oder Lando-Grundregeln sind dazu gedacht, als allgemeine Regeln des Vertragsrechts in der Europäischen Union angewandt zu werden (Art. 1:101 Abs. 1 Lando Principles). Sie kommen in Betracht, wenn sich die Parteien darauf geeinigt haben, sie in den Vertrag aufzunehmen; sie werden – angeblich – ebenfalls angewendet, wenn die Parteien vereinbart haben, dass ihr Vertrag „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“, der lex mercatoria oder ähnlichen Regeln unterliegen soll (Art. 1: 101 Abs. 2 und 3 Lando-Prinzipien). Da in der lex mercatoria Ähnliches steht, ist die Abgrenzung, welches von beiden Werken vereinbart worden ist, nicht ganz klar.

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Beruhend auf den Lando Principles hat die Europäische Kommission mit einer Mitteilung von 2001 die Diskussion über ein europäisches Vertragsrecht initiiert.71 Im Jahr 2003 wurde ein Aktionsplan mit dem Titel „Ein kohärenteres Europäisches Vertragsrecht“ veröffentlicht.72

f) Draft Common Frame of Reference – Europäisches Vertragsrecht

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Im Rahmen der Bemühungen um ein europäisches Vertragsrecht (zurückgehend bis auf Ole Lando) hat die Kommission mit Beschluss Nr. 2010/233/EU vom 26.4.201073 eine Expertengruppe für einen gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des europäischen Vertragsrechts eingesetzt. Die Expertengruppe musste einen Vorschlag für einen gemeinsamen Referenzrahmen oder Draft Common Frame of Reference ausarbeiten.74 Der Vorschlag sollte sowohl das Verbraucher- als auch das Handelsrecht abdecken und „ein nicht verbindliches Paket von Grundprinzipien, Begriffsbestimmungen und Mustervorschriften [sein], das von den Gesetzgebern auf Unionsebene herangezogen werden soll, um mehr Kohärenz und Qualität im Gesetzgebungsprozess zu gewährleisten“ (Erwägungsgrund 5 des Beschlusses).75

g) Lex mercatoria – CENTRAL bzw. TRANS-LEX

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Die lex mercatoria entspricht quasi einer Art Gewohnheitsrecht seit dem Mittelalter, welches in jüngerer Vergangenheit eine Art „Renaissance“ erlebt hat; so wurde in Köln von Prof. Klaus Peter Berger das Center for Transnational Law (zunächst CENTRAL, dann TRANS-LEX.ORG) gegründet, welches eine Sammlung von Grundsätzen dieses sog. „transnationalen Rechts“ oder „new lex mercatoria“ zusammenstellt und – natürlich – im Internet zugänglich macht: www.trans-lex.org bzw. https://www.central.uni-koeln.de/transnational-law.76

h) United Nations Economic Commission for Europe (UNECE)

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Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europa, UNECE77) ist eine der fünf regionalen Kommissionen der Vereinten Nationen und stellt eine Organisation von 56 Staaten Europas dar, deren Ziel es ist, die flächendeckende europäische wirtschaftliche Integration zu fördern. Sie fördert dazu zwischenstaatliche Übereinkommen in unterschiedlichen Bereichen – z.B. Transport, nachhaltige Energie, Umwelt, Landwirtschaft, Handel.

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Die UNECE hat ferner zum Beispiel eine Reihe von allgemeinen Bedingungen für Verträge der metallverarbeitenden Industrie ausgearbeitet:

 – ECE 188: Allgemeine Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen;

 – ECE 188 A: Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen für den Import und Export von Maschinen und Anlagen;

 – ECE 188 B: Zusatzbedingungen für die Überwachung der Montage von Maschinen und Anlagen im Ausland;

 – ECE D: Allgemeine Bedingungen für die Montage von Maschinen und Anlagen im Ausland.

2. Anwendung und Relevanz

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Die Bedeutung von Soft Law, also vor allem den Rules, Notes, Model Laws, Guides, Recommendations, u.a. und auch der Principles und auch der lex mercatoria ist nicht ganz klar gilt (für unterzeichnete und ratifizierte Conventions anderes, sie sind verbindlich). Im Grunde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass z.B. die im internationalen Handelsrecht oft zitierten Regelwerke „UNI-DROIT Principles“, „PICC“, „Lando-Entwurf“ oder „PECL“ weder offiziellen Charakter, noch aus sich selbst heraus irgendeine (autonome) Verbindlichkeit haben; es handele sich um private Regelungsvorschläge, die nur bei länger andauernder (vertraglicher) Anwendung – ganz oder in Teilen – zu Gewohnheitsrecht erstarken könnten, wenn sie die Anforderungen der anwendbaren Rechtsordnung und des CISG für dessen Anerkennung erfüllen.

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Die erwähnten privaten Regelungswerke sind deshalb sowohl für Gerichte als auch für Schiedsgerichte per se nicht verbindlich, sofern sie von den Vertragsparteien nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Bezugnahme auf die sog. „lex mercatoria“ soll dafür i.d.R. nicht genügen, weil dieser Begriff zu unklar und mehrdeutig sei.78

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Zu beachten ist aber auch, dass auch für den Fall, dass „Soft Law“ vereinbart wird, nach überwiegender Auffassung von einer sog. materiellrechtlichen Verweisung auszugehen ist.79 Dies bedeutet also, dass „Soft Law“ nur neben dem nach kollisionsrechtlichen Grundsätzen des IPR oder einer Rechtswahl anzuwendenden nationalen Recht zur Anwendung kommen kann, sofern das nationale Recht dispositiv, d.h. hinsichtlich der konkreten „Soft Law“-Regelung abdingbar ist. Soft Law ist also wie ein an den Vertrag „getackertes“ Regelwerk zu verstehen. Bei einer kollisionsrechtlichen Verweisung hingegen würde die gesamte Vertragsbeziehung einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt.

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Interessanterweise war in den Entwürfen der Rom I-VO noch relativ lange eine Regelung enthalten (Art. 3 Abs. 2 des Entwurfs vom 15.12.2005, KOM(2005) 650 endgültig, 2005/0261 (COD)), wonach die Parteien auch internationale oder auf Gemeinschaftsebene anerkannte Grundsätze und Regeln des materiellen Vertragsrechts als anzuwendendes Recht bestimmen konnten. Dies hat aber letztlich keinen Eingang in die seit Dezember 2009 geltende Rom I-VO gefunden, was dagegen spricht, dass die Parteien die Principles im Wege eines kollisionsrechtlichen Verweisungsvertrages wählen können.

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Zu beachten ist hingegen, dass dies für Schiedsgerichtsprozesse (vgl. etwa § 1051 ZPO) anders ist, weil die Schiedsrichter stärker nach dem tatsächlichen Willen fragen, als Richter eines ordentlichen Gerichts, die an das Lex fori-Prinzip gebunden sind.80

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Es ist also davon auszugehen, dass „Soft Law“ nur von Bedeutung ist, sofern die Parteien das jeweilige „Soft Law“ gewählt haben – was in seiner Beachtlichkeit zumindest umstritten ist. Fraglich ist auch, ob und inwiefern die Parteien Vorteile haben, wenn sie „Soft Law“ wählen. Blickt man in die Regelungen, so findet man tatsächlich Grundsätze, die auch dem deutschen Recht bekannt sind; die unbestimmten Rechtsbegriffe scheinen hingegen stärker verbreitet als im Gesetzesrecht, und Kommentierungen und Rechtsprechung als Auslegungshilfe gibt es – im Vergleich zum nationalen Recht – praktisch „gleich null“. Größere Klarheit lassen Soft-Law-Verträge also nicht erwarten – dies bereits unabhängig davon, dass schon unklar ist, inwieweit man Soft Law statt oder neben nationalem Recht wählen kann.

56 Siehe auch https://uncitral.un.org/en/texts. 57 Siehe http://www.unidroit.org. 58 Vgl. Zimmermann, ZEuP 2005, 264 ff. 59 Siehe https://www.unidroit.org/instruments/commercial-contracts/unidroit-principles-2016. 60 Siehe https://www.unidroit.org/instruments/commercial-contracts/upicc-model-clauses. 61 Siehe http://www.iccgermany.de/; http://www.iccwbo.org; Baier, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil O, Rn. 350 ff. 62 Siehe https://iccwbo.org/resources-for-business/incoterms-rules/incoterms-2020/. 63 Siehe https://iccwbo.org/resources-for-business/incoterms-rules/incoterms-rules-history/. 64 Benicke, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil B, Rn. 392 m.w.N. 65 Siehe https://iccwbo.org/dispute-resolution-services/arbitration/rules-of-arbitration/. 66 Siehe www.hcch.net. 67 Siehe https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=137. 68 Siehe https://assets.hcch.net/docs/ccf77ba4-af95-4e9c-84a3-e94dc8a3c4ec.pdf. 69 Text unter http://www.trans-lex.org/400200/. 70 Janssen, IHR 2004, 194, 196; Schulze/Zoll, § 1 Rn. 44. 71 ABl. C 255/1 vom 13.9.2001. 72 ABl. C 63/1 vom 15.3.2003. 73 ABl. L 105/109 vom 27.4.2010. 74 Ein knapp 4.800 Seiten starkes pdf kann hier abgerufen werden: https://www.law.kuleuven.be/personal/mstorme/european-private-law_en.pdf. 75 Oppermann/Classen/Nettesheim, 9. Teil, § 36 Rn. 3. 76 Siehe auch: Berger, RIW 2002, 256 ff.; www.central.uni-koeln.de; vgl. kritisch dazu Herber, IHR 2003, 1 ff. 77 Siehe http://www.unece.org/info/ece-homepage.html. 78 Dies entspreche noch der herrschenden Meinung – siehe dazu der interessante Artikel „Lex mercatoria und Principles – Gefährliche Irrlichter im Internationalen Kaufrecht“; Herber, IHR 2003, 1 ff. 79 Martiny, in: Reithmann/Martiny, Rn. 2.34 ff. 80 Geimer, Sechzehnter Teil, Rn. 3700; Kronke, RIW 1998, 257 ff.; Sandrock, RIW 2000, 321 ff.

III. „Material Law“

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Zum internationalen Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht gibt es nur wenige wirklich materielle internationale Regelungen (Sachnormen), wie z.B. das UN-Kaufrecht. Das materielle Recht ist viel mehr bestimmt durch nationales Recht. Die Anwendbarkeit des einen oder anderen nationalen Rechts ergibt sich aus dem sog. Kollisionsrecht.

64

Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht ist damit stark vom Kollisionsrecht abhängig – zum „Internationalen Kaufrecht“ im Falle des UN-Kaufrechts (CISG) später (siehe unten Rn. 191).

1. Materielles Recht – Kollisionsrecht

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Kollisionsrecht (Internationales Privatrecht oder IPR bzw. conflict of laws rules) bezeichnet die Gesamtheit der Kollisionsnormen eines Staates, also Regelungen, die auf der Rechtsfolgenseite auf eine Rechtsordnung verweisen.81

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Es gibt eine Vielzahl kollisionsrechtlicher Rechtsquellen, da an sich jedes nationale Recht Bestimmungen dazu enthält, welches Recht auf grenzüberschreitende Transaktionen zur Anwendung kommt. Zu trennen ist also nach nationalem Recht und Regelungen, die kraft völkerrechtlicher Vereinbarungen oder bilateraler Verträge für mehrere Länder gelten.

67

Das EU-Kollisionsrecht war insbesondere im Jahr 2009 in Bewegung gekommen, als die Rom I-VO (für vertragliche Schuldverhältnisse, VO (EG) Nr. 593/2008) und die Rom II-VO (für außervertragliche Schuldverhältnisse, VO (EG) Nr. 864/2007) in Kraft getreten sind.82

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Der Brexit brachte keine große Veränderung, denn für die verbliebenen 27 EU-Staaten bzw. deren Gerichte gelten die Rom I- und II-Verordnungen nach wie vor. Großbritannien hat zudem deren Inhalte, in nationales IPR-Recht von England und Wales umgesetzt.83 Die EU-Kommission hat dazu Mitteilungen veröffentlicht.84 Ein interessanter Beispielsfall findet sich unten in Kap. H Rn. 101.

a) Rom I-Verordnung

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In den Mitgliedstaaten der EU gilt für Verträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen wurden, die Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO, Nr. 593/2008). Die Rom I-VO ist aus dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahre 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) entstanden. Dies fand sich früher in Art. 27 ff. EGBGB (siehe dazu auch unten Rn. 148).

aa) Entstehungsgeschichte und Ziele der Rom I-Verordnung, Altfälle nach der Vorgängerregelung, Synopse

70

Da die Entstehungsgeschichte und die Ziele der Verordnung für deren Anwendung und Auslegung und vor allem für die Altfälle interessant war (das EVÜ sogar noch immer im Verhältnis zu Dänemark gilt) und ist, finden sich in der Vorauflage dieses Buches unter dieser Gliederungsziffer Erläuterungen dazu und eine Synopse.

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