Читать книгу: «Insolvenzstrafrecht», страница 14

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Anmerkungen

[1]

BGBl. I, S. 509.

[2]

BVerfG NJW 2004, 2725 ff.

[3]

Zur Sanierung in der Insolvenz allgemein Bittmann-Gerloff § 25 Rn. 1 ff.

[4]

§ 13 Abs. 3 InsO hat das Bundesjustizministerium mit Zustimmung des Bundesrates zur Einführung eines speziellen Antragformulars für die Schuldner ermächtigt.

[5]

Zu den Voraussetzungen Keller ZJS 2010, 40, 42 ff.

[6]

S. dazu näher oben Rn. 65 ff.

[7]

S. dazu näher oben Rn. 79 ff.

[8]

S. dazu näher oben Rn. 56 ff.

[9]

Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 154.

[10]

S. dazu näher unten Rn. 109.

[11]

S. auch den Hinweis in § 20 Abs. 1 S. 2 InsO auf die entsprechende Geltung der §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 InsO.

[12]

Zu dessen Rechtsstellung s. § 22 InsO und Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 159 ff.

[13]

Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 154.

[14]

Vgl. § 21 Abs. 3 InsO.

[15]

Diese Vorgehensweise ist nicht zu verwechseln mit der Einstellung mangels Masse gem. § 207 InsO, die dort erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wird.

[16]

Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 173 spricht hier von einer „Gretchenfrage“.

[17]

Die Löschungsfrist beträgt hier gem. § 26 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. InsO fünf Jahre.

[18]

Vgl. §§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB, §§ 262 Abs. 1 Nr. 4, 278 Abs. 3 AktG, § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 81a Nr. 1 GenG; s. auch den Hinweis von Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 174.

[19]

Uhlenbruck ZIP 1996, 1641.

[20]

Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 175 m.w.N.

[21]

Vgl. dazu Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 175 m.w.N.

[22]

Uhlenbruck ZIP 1996, 1641.

[23]

Uhlenbruck ZIP 1996, 1641.

[24]

Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 175.

[25]

Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 176.

[26]

So in § 28 Abs. 1 S. 2 InsO vorgegeben.

[27]

Die Eigenverwaltung stellt lediglich eine Ausnahme dar.

[28]

Vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 InsO i. V. m. §§ 135, 136 BGB.

[29]

Vgl. zu dieser Abweichung von der früheren KO auch Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 171.

[30]

Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 178.

[31]

RGSt 26, 37; vgl. auch Lackner/Kühl-Heger § 283 Rn. 28 m.w.N.

[32]

Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 283 Rn. 61.

[33]

Wabnitz/Janovsky-Beck, 8. Kap. Rn. 178.

[34]

Bittmann-Smid § 10 Rn. 106 ff.

[35]

Man beachte den Ausnahmetatbestand des § 151 Abs. 3 InsO.

[36]

Vgl. dazu § 177 InsO.

[37]

§§ 31–33 InsO gelten hier gem. § 200 Abs. 2 S. 2 InsO entsprechend.

[38]

Vgl. §§ 286 ff. InsO.

[39]

In diesem Punkt besteht der Unterschied zum Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 InsO.

[40]

Zu Aufgaben und Stellung s. Rn. 1080 ff.

[41]

Wabnitz/Janovsky-Pelz 9. Kap. Rn. 437; Weyand/Diversy Rn. 179; Graeber NZI 2003, 569.

[42]

Wabnitz/Janovsky-Pelz 9. Kap. Rn. 437.

[43]

Wabnitz/Janovsky-Pelz 9. Kap. Rn. 438; Weyand/Diversy Rn. 179.

[44]

Müller/Wabnitz Wirtschaftskriminalität, 6. Rn. 21; Schäfer wistra 1985, 209.

[45]

Vgl. dazu Schäfer wistra 1985, 209.

[46]

OLG Frankfurt NStZ 1996, 565 m.w.N.

[47]

OLG Frankfurt B. v. 15.5.2006 – 3 Ws 466, 507/06, BeckRS 2006, 8422; offen gelassen durch LG Hildesheim NJW 2008, 531.

[48]

LG Hildesheim B. v. 22.8.2007 – 25 Kls 5413 Js 18030/06FE, BeckRS 2007, 16963.

[49]

S. dazu Weyand/Diversy Rn. 180.

[50]

Näher dazu Boochs LSW Heft 9/2005, 283 ff.

[51]

Boochs LSW Heft 9/2005, 283 ff.; dazu auch BFH DStRE 2005, 479.

[52]

So z. B. § 36 Abs. 1 EStG, § 13 UStG, § 18 GewStG, § 9 Abs. 1 ErbStG.

[53]

Ein Einkommensteuerbescheid kann auch während eines Insolvenzverfahrens gegen den Ehegatten eines Schuldners erlassen werden, falls Zusammenveranlagung gewählt wurde; vgl. hierzu MüKo-InsO-Schüppen/Ruh Insolvenzsteuerrecht Rn. 80 ff.

[54]

Boochs LSW Heft 9/2005, 283, 286.

[55]

BFH U. v. 24.8.2004 – VIII R 14/02; BStBl 2004 II S. 246.

[56]

So die Aufzählung von Boochs LSW Heft 9/2005, 283, 286.

[57]

Vgl. § 184 Abs. 1 InsO.

[58]

Vgl. § 361 AO bzw. § 69 FGO.

[59]

Vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 InsO.

[60]

Vgl. § 89 Abs. 1 InsO; s. dazu auch Boochs LSW Heft 9/2005, 283, 285.

[61]

Vgl. §§ 129 ff. InsO.

[62]

Vgl. § 88 InsO.

[63]

BFH U. v. 23.7.1996 – VII R 88/94; BStBl. II 1997, S. 511.

[64]

Vgl. § 94 InsO.

[65]

So BFH DStRE 2005, 479, 480 f., in Fortführung der Senatsrechtsprechung BFH DStRE 2005, 240 ff. = NZI 2005, 276, 276 ff. mit Anm. App.

[66]

BFH DStRE 2005, 479, 480.

[67]

S. dazu Rn. 1085, 1106 ff.

[68]

S. dazu Boochs LSW Heft 9/2005, 283, 287.

[69]

Vgl. § 179 Abs. 1 InsO i. V. m. § 251 Abs. 3 AO.

[70]

Boochs LSW Heft 9/2005, 283, 287.

[71]

Trotz Bestandskraft könnten bspw. die Voraussetzungen nach den §§ 129, 164, 172 ff. AO nicht vorliegen oder die Abrechnung unrichtig sein.

[72]

Boochs LSW Heft 9/2005, 283, 287.

[73]

Zum Ausschluss des Einspruchs vgl. § 348 AO.

[74]

BFH U. v. 10.12.1975 – II R 150/67; BStBl. II 1976, S. 506.

[75]

Vgl. § 179 InsO.

[76]

S. dazu oben Rn. 135 f.

[77]

Die Fälligkeit tritt gem. § 23 Abs. 1 SGB IV spätestens am 15. des Monats ein, der dem Monat folgt, in dem die das Entgelt auslösende Beschäftigung stattgefunden hat (vgl. auch GesE SPD und B90/GRÜNE v. 31.5.2005, BT-Drucks. 15/5574).

[78]

Hierzu Stapper/Jacobi NJ 2010, 309, 311, 353 ff.

[79]

Pelz Rn. 488.

[80]

S. dazu oben Rn. 14 f.

[81]

Zur Reichweite dieses insolvenzrechtlichen Zwangsmittels Frind NZI 2010, 749, 752 f.

[82]

Zur nicht vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Verfassungsbeschwerde gegen § 99 InsO wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG BVerfG StV 2001, 212, 213.

[83]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 1.

[84]

S. in diesem Zusammenhang auch die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners bereits im Eröffnungsverfahren gem. § 20 Abs. 1 InsO.

[85]

So Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 22 mit Hinweis auf § 101 Abs. 1 S. 2 InsO.

[86]

Vgl. §§ 20 Abs. 1 S. 2, 22 Abs. 3 S. 3 InsO.

[87]

Vgl. § 200 InsO.

[88]

Vgl. § 207 Abs. 1 InsO bzw. § 211 Abs. 1 InsO.

[89]

Vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO, s.a. unten Rn. 168.

[90]

Die §§ 478–480, 483 ZPO gelten hier gem. § 98 Abs. 1 S. 2 InsO entsprechend.

[91]

Für die Haftanordnung gelten gem. § 98 Abs. 3 S. 1 InsO die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 ZPO entsprechend.

[92]

S. hierzu FK-InsO-Wimmer-Amend § 98 Rn. 23.

[93]

Einen direkten Anspruch auf Auskunft haben einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses nur, wenn sie berechtigterweise für den Gläubigerausschuss handeln; vgl. dazu Uhlenbruck-Uhlenbruck § 97 Rn. 3 m.w.N.

[94]

Hierzu ist weder ein Antrag noch ein Beschluss der Gläubigerversammlung erforderlich.

[95]

Wabnitz/Janovsky-Nickolai 25. Kap. Rn. 92 ff.

[96]

Die frühere KO enthielt eine solche Regelung nicht. Dennoch war anerkannt, dass der Schuldner auch strafbare Handlungen zu offenbaren hatte; vgl. BVerfG NJW 1981, 1431. Der Gesetzgeber der InsO hat sich an dieser Rechtsprechung orientiert.

[97]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 5 a.

[98]

So auch FK-InsO-Wimmer-Amend § 97 Rn. 26 m.w.N.; Braun-Kroth § 101 Rn. 6; ausführlich hierzu Uhlenbruck-Zipperer § 101 Rn. 4 m.w.N.

[99]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 6.

[100]

Vgl. im Einzelnen Braun-Kroth § 97 Rn. 9.

[101]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 7.

[102]

Im letzteren Fall trifft den Schuldner eine Mithilfepflicht dahingehend, dem Insolvenzverwalter sämtliche Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Vorbereitung eines entsprechenden Anfechtungsprozesses benötigt.

[103]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 7.

[104]

Näher zum „nemo tenetur se ipsum accusare“-Prinzip unten Rn. 169.

[105]

Zum Problem der Beweisverwendung bei § 97 Abs. 1 S. 3 InsO Rn. 173 ff.

[106]

Zu der teils heftigen Kritik an dieser Vorschrift in der Praxis s. Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 9 ff. m.w.N.

[107]

Vgl. § 1589 BGB.

[108]

Vgl. § 1590 Abs. 2 BGB.

[109]

So die Begründung zu § 109 RegE [§ 97 InsO], BR-Drucks. 1/92 S. 142.

[110]

Müller-Gugenberger-Richter § 75 Rn. 31; Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 9.

[111]

S. dazu auch Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 4 m.w.N.

[112]

So BGHZ 109, 260.

[113]

Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen s. oben Rn. 71 ff.

[114]

S. hierzu unten Rn. 903 ff.

[115]

RGSt 64, 138, 140; RGSt 67, 365 f.; OLG Frankfurt NStZ 1997, 551; Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 283 Rn. 5 m.w.N.

[116]

LK-StGB-Tiedemann § 283 Rn. 38a.

[117]

Bspw. aus den §§ 20, 22 Abs. 3 S. 3, 97, 101 Abs. 1 InsO.

[118]

BGHSt 11, 146; Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 283 Rn. 5.

[119]

Vgl. § 22 Abs. 3 S. 3 InsO.

[120]

Zur Kritik der Literatur daran, dass dem Schuldner zugemutet wird, seine Arbeitskraft im Rahmen der Insolvenzabwicklung zur Verfügung zu stellen, obwohl sie nicht zur Insolvenzmasse gehört, Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 16 m.w.N.

[121]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 16 m.w.N.

[122]

Spezielle Mitwirkungspflichten finden sich dagegen in einzelnen Vorschriften wie z. B. in § 153 Abs. 2 InsO und sind nicht über § 98 InsO zwangsweise durchsetzbar.

[123]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 17.

[124]

BVerfG ZIP 1986, 1336; OLG Köln ZIP 1986, 658.

[125]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 19.

[126]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 19.

[127]

Zu denken ist etwa an eine Tätigkeit als Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Arzt.

[128]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 19.

[129]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 2.

[130]

Uhlenbruck GmbHR 1972, 170, 175.

[131]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 2 m.w.N.

[132]

Vgl. zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch Uhlenbruck NZI 2002, 401 m.w.N.

[133]

Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 20 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 111 des RegE.

[134]

OLG Köln WM 1986, 682.

[135]

OLG Köln ZIP 1998, 113.

[136]

Vgl. dazu Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 2.

Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › F. Verzahnung von Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht

F. Verzahnung von Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht

Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › F. Verzahnung von Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht › I. Normauslegung und Normausfüllung

I. Normauslegung und Normausfüllung

1. Blankettgesetzgebung

164

Im Vergleich zum Kernstrafrecht sind die so genannten Blankettnormen im Wirtschaftsstrafrecht besonders häufig anzutreffen. Man versteht hierunter „offene“ Tatbestände, die zu ihrer Ausfüllung auf andere Rechtsakte der Legislative oder der Exekutive verweisen.

Zu unterscheiden sind Blankettstrafgesetze im engeren Sinne von solchen im weiteren Sinne: Unter ersteren versteht man Normen, die auf eine andere Instanz als den Gesetzgeber des Blanketts für die Ausfüllung desselben verweisen (die so genannte Außenverweisung).[1] Blankettstrafgesetze im weiteren Sinne hingegen sind bloße Binnenverweisungen, also Verweisungen auf andere Normen innerhalb desselben Gesetzes; sie werden daher auch „unechte Blankettgesetze“ genannt. Sie sind unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich.[2] Ein Beispiel für ein unechtes Blankett findet sich in § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB, der die nicht rechtzeitige Aufstellung der Bilanz „entgegen dem Handelsrecht“ unter Strafe stellt: Die Vorschrift verweist hier auf ausgestaltende Normen im Handelsrecht, und zwar nicht nur auf solche im HGB, sondern auch auf die einschlägigen Fristen in den handelsrechtlichen Spezialgesetzen.[3]

2. Tatbestandliche Bestimmtheit

165

Echte Blankettnormen sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht unproblematisch: Sie müssen sich, wie alle anderen strafrechtlichen Normen auch, an Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen, der den Grundsatz normiert, dass keine Tat bestraft werden darf, wenn sie nicht vorher durch Gesetz als Straftat definiert und mit einer entsprechenden Sanktion belegt worden ist (nulla poena sine lege). Dies impliziert wiederum das so genannte Bestimmtheitsgebot: Es muss für den Normadressaten vorhersehbar sein, welches Verhalten verboten und strafbar ist.[4] Diese erforderliche Bestimmtheit kann bei Blankettstrafnormen, in denen nicht alle Voraussetzungen einer möglichen Strafbarkeit normiert sind, weil der Inhalt der Verweisungsnorm zur Konkretisierung erforderlich ist, zweifelhaft sein. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Strafgesetzes ersichtlich sein müssen und nicht erst aufgrund des hierauf gestützten normausfüllenden Rechtsaktes vorauszusehen sein dürfen.[5] Ausreichend soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit sein, dass aus der formell-gesetzlichen Strafnorm zumindest das Risiko einer Bestrafung hervorgeht.[6] Darüber hinaus muss ebenfalls eine die Blankettnorm ausfüllende Verordnung dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen.[7]

166

Der Anspruch an die Bestimmtheit strafrechtlicher Normen wird allerdings relativiert: So herrscht zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der wohl überwiegenden Ansicht in der Literatur Einigkeit darüber, dass an den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen.[8] Der Gesetzgeber ist daher „nach Möglichkeit“ gehalten, ein Gesetz so genau zu formulieren, dass sich für den Bürger die Grenze des straffreien Raums schon eindeutig aus dem Gesetzestext ergibt.[9] Er muss nur „die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen“.[10]

167

In der Literatur finden sich vereinzelt Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit der insolvenzstrafrechtlichen zentralen Begriffe[11] der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung.[12] Diese Begriffe finden sich, wie oben dargelegt, nicht nur in den §§ 283 ff. StGB, sondern ebenfalls im Insolvenzrecht, wo sie in den §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 InsO legaldefiniert sind. Diese Definitionen weichen allerdings von den durch die Rechtsprechung für das Insolvenzstrafrecht entwickelten Begriffen ab, sie sind weiter gefasst.[13] Es herrscht Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob die seit dem 1.1.1999 in der InsO enthaltenen Legaldefinitionen für die Auslegung der gleich lautenden Begrifflichkeiten im StGB verbindlich sind.[14] Während sich der BGH für eine zivilrechtsakzessorische Auslegung entschieden hat,[15] sieht die wohl überwiegende Meinung in einer vom neueren Insolvenzrecht abweichenden bzw. diese ergänzenden insolvenzstrafrechtlichen Definition der Begriffe kein Problem.[16]

3. Leichtfertige Begehungsweise/Berufsfahrlässigkeit im Wirtschaftsstrafrecht

168

Neben der vorsätzlichen Begehungsweise finden sich in § 283 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 StGB Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung durch eine leichtfertige Verursachung der Krise. Das Merkmal der Leichtfertigkeit, einer gesteigerten Form der Fahrlässigkeit, die der groben Fahrlässigkeit entspricht und in der Vernachlässigung elementarer Anforderungen an den Täter durch denselben zu sehen ist,[17] taucht an verschiedenen Stellen im Wirtschaftsstrafrecht auf (vgl. z. B. §§ 261 Abs. 5, 264 Abs. 4 StGB). Die viel geübte Kritik, die Aufnahme der leichtfertigen Verwirklichung in Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts diene vor allem der Überwindung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Vorsatzes des Täters,[18] erscheint für die Insolvenzdelikte nicht zutreffend: Die Inkriminierung der leichtfertigen Verwirklichung insolvenzstrafrechtlicher Tatbestände findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass einem Schuldner, der sich am Rande der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit bewegt, eine besondere Verantwortung und damit auch besondere Sorgfaltspflichten auferlegt werden können, weil er mit fremden Mitteln gewirtschaftet hat und ihn insoweit eine gesteigerte Pflicht trifft.[19] Darüber hinaus besteht eine lange Tradition im Insolvenzstrafrecht, auch die fahrlässige Begehungsweise zu bestrafen.[20]

Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › F. Verzahnung von Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht › II. Wahrheitsermittlung und Selbstbelastungsfreiheit

II. Wahrheitsermittlung und Selbstbelastungsfreiheit

1. Selbstbelastungsfreiheit

169

Das Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) bedeutet, dass den Angeklagten keine Pflicht trifft, das Gericht bei der Sachverhaltsaufklärung zu unterstützen,[21] er genießt Aussagefreiheit (vgl. §§ 136, 163a, 243 Abs. 4 StPO).

Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt[22] und explizit in Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966[23] geregelt, der über Art. 59 GG nationales Recht im Rang einfachgesetzlichen Bundesrechts geworden ist. Zwar hat er weder im Grundgesetz selber noch in der StPO[24] einen expliziten Niederschlag gefunden, wird allerdings in der Rechtsprechung als „selbstverständlich vorausgesetzter rechtsstaatlicher Grundsatz“[25] bezeichnet, der aus der Achtung der Menschenwürde resultiere. Die Literatur sieht die verfassungsrechtliche Grundlage des nemo-tenetur-Grundsatzes überwiegend in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip begründet.[26] Entsprechend ist auch der Einsatz von Zwangsmitteln gegen den Beschuldigten mit dem Ziel, ihn zu einer aktiven Mitwirkung an seiner eigenen Strafverfolgung zu bewegen, verboten (§ 136a StPO).

Ein Ausfluss aus dem Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit sind die strafprozessualen Regelungen, die es verbieten, bestimmte Beweise gegen den Angeklagten zu verwerten oder sie überhaupt zu erheben.

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