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Insoweit ist der allgemeine Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe nach Landesrecht bedeutsam.

Im Zusammenhang mit Geldforderungen ist im Übrigen zu beachten: Der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, welcher nicht die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten selbst betrifft, sondern die spätere Vollstreckung eines solchen Verwaltungsaktes, hat gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das träfe z.B. auf eine Pfändungsverfügung zu (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 309 AO).

Fügt die Behörde einer Sachentscheidung einen Leistungsbescheid über öffentliche Abgaben oder Kosten bei, hat sie zu beachten: Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs bei dem Leistungsbescheid (OVG Bautzen B 22.9.2010 – 4 B 214/10, juris = NVwZ-RR 2011, 225; OVG Lüneburg B 13.8.2013 – 7 Me 1/12, juris = NordÖR 2013, 490; OVG Koblenz B 25.6.2003 – 12 B 10793/03, juris = NVwZ-RR 2004, 157; OVG Weimar B 18.11.2003 – 3 EO 381/02, juris = NVwZ-RR 2004, 393).

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Auch nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann der Rechtsbehelf gegen einen Leistungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Das ist zum Beispiel gemäß § 93 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Fall. Dabei handelt es sich um den Übergang von Ansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe, Geld zu zahlen. Diese Vorschrift hat die entsprechende Bestimmung des § 90 Abs. 3 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes mit Wirkung vom 1.1.2005 ersetzt.

III. Zu Absatz 3

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Hier ist eine Mahnung vorgeschrieben. Die Behörde ist nach fruchtlosem Ablauf der in § 3 Abs. 2 Buchst. c vorgeschriebenen Wochenfrist verpflichtet, vor Erlass der Vollstreckungsanordnung den Schuldner noch mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders zu mahnen. Denn erfahrungsgemäß würden sich viele Zwangsvollstreckungen erübrigen, wenn die Behörde den Schuldner vor Einleitung der Vollstreckung an die Erfüllung seiner Zahlungspflicht erinnerte.

Mahnung bedeutet: Die Gläubigerbehörde fordert den Vollstreckungsschuldner schriftlich oder formlos eindeutig auf, den fälligen Geldbetrag nebst der Mahngebühr des § 19 Abs. 2 binnen einer Woche nach Bekanntgabe oder Zustellung an die angegebene Kasse zu zahlen.

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Aus der Behördenakte muss sich eindeutig ergeben, dass die Mahnung erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn die Mahnung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und ausgeführt wird (VG Leipzig B 8.12.1999 – 6 K 2131/99, juris = NVwZ 2000, 1321).

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Für die Mahnung kommt es allein darauf an, dass sie eine öffentlich-rechtliche Geldforderung im Sinne von § 1 Abs. 1 betrifft. Darum kann aus einem vollstreckungsreifen Leistungsbescheid auch dann vollstreckt werden, wenn in der Mahnung die Forderung als eine private gekennzeichnet wurde (OVG Weimar B 8.10.1996 – 2 OE 849/95, juris L, KKZ 1998, 17; hier Gebühr für einen Einsatz der Feuerwehr: OVG Weimar U 8.10.1996 2 EO 849/95, juris L, ThürVBl. 1997, 40).

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Bei der Berechnung der Wochenfrist für die Mahnung gelten die §§ 187 bis 193 BGB. Denn diese Bestimmungen sind laut § 186 BGB allgemein für Fristen aller Rechtsgebiete heranzuziehen (GmS-OGB B 6.7.1972 – GmS-OGB 2/71, juris = BVerwGE 40, 363). Das bedeutet zum Beispiel:

Die Mahnung wird dem Schuldner am 13. eines Monats bekanntgegeben oder zugestellt. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird dieser Tag nicht mitgerechnet. Daher beginnt die Frist am 14. um 00 Uhr. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie am 20. desselben Monats um 24 Uhr. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet sie aber gemäß § 193 BGB erst mit dem Ablauf des nächsten Werktages.

Eine schriftliche Mahnung, die durch die Post im Inland mit einfachem Brief oder als Einschreiben durch Übergabe übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben oder zugestellt. Das ist in Analogie zur Übermittlung eines Verwaltungsaktes nach § 41 Abs. 2 VwVfG, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 37 Abs. 2 SGB X oder § 4 Abs. 2 VwZG anzunehmen (vgl. App/Wettlaufer, § 16 Rn. 8; VG Gera B 19.7.2000 – 5 E 1581/99, juris = NVwZ-RR 2001, 627). Die analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist sachgerecht. Denn die Mahnung dient dazu, einen Verwaltungsakt durchzusetzen. Ist der Mahnbrief am 10. eines Monats gestempelt zu Post aufgegeben worden, gilt er also am 13. desselben Monats als bekanntgegeben oder zugestellt (siehe VwZG § 4 Rn. 11 ff.).

Überbringt ein Bediensteter der Gläubigerbehörde die Mahnung dem Schuldner direkt, so ist sie bereits am selben Tage zugestellt. Wegen des urkundlichen Beweiswerts sollte eine Mahnung nicht mündlich, sondern schriftlich übermittelt werden. Am sichersten ist die Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 VwZG. Geschieht das am 13. eines Monats, endet die Frist also am 20. desselben Monats.

Die Mahnung ist kein Verwaltungsakt. Denn sie enthält keine über den Leistungsbescheid hinausgehende Regelung des Falles ((vgl. App/Wettlaufer/Klomfaß, Kapitel 16 Rn. 22; a.A.: OVG Bautzen B 29.11.2005 – 5 Bs 4/04, juris = NVwZ-RR 2007, 68).

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Infolgedessen ist die Mahnung keine Vollstreckungsmaßnahme. Sie ist vielmehr eine Vollstreckungsvoraussetzung für den Ablauf des weiteren Verfahrens (BVerwG U 12.5.1992 – IC 3/89, juris =NVwZ-RR 1993, 662).

Mit der Mahnung wird also die Zwangsvollstreckung noch nicht eingeleitet (VG Lüneburg U 14.4.2010 – 3 A 91/08, juris = NVwZ-RR 2010, 590).

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In Sachsen bestimmt § 13 Abs. 2 SächsVwVG, dass der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu mahnen ist. Die Mahnung erfolgt demnach nicht durch das Finanzamt. Das entspricht der Regelung in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 6, S. 2 SächsVwVG.

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Aber die Verpflichtung zur Mahnung beruht auf einer grundsätzlich verbindlichen Sollvorschrift. Deren Verletzung ist ein Verfahrensfehler. Denn § 3 Abs. 3 lässt die Vollstreckung eben grundsätzlich erst zu, wenn der Schuldner zuvor gemahnt worden ist (vgl. VG Göttingen B 4.2.2004 – 2 B 339/03, juris = NVwZ-RR 2005, 71). Infolgedessen kann die Mahnung auch nicht lediglich als „nobile officium“ gewertet werden, wie von Rosen-von Hoewel meint (VwVG § 3 Erl. III 1 d). Allerdings wird sich der Schuldner mit einer solchen formell rechtswidrigen Vollstreckung abfinden müssen, wenn sie mit der materiell-rechtlichen Regelung des Leistungsbescheides übereinstimmt. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG in Verbindung mit § 44a S. 1 VwGO. Auf diese Weise wird ein unnötiger Streit um seiner selbst willen ausgeschlossen.

Das gilt besonders dann, wenn die mangels Mahnung formell rechtswidrige Vollstreckung einen materiell rechtmäßigen Leistungsbescheid betrifft, der bereits unanfechtbar geworden ist. Hier wäre es auch abwegig, dem Schuldner einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückzahlung des beigetriebenen Geldbetrages zuzuerkennen (VGH Mannheim U 30.3.1982 – 1 S. 1267/80, juris = VBlBW 1982, 293). Denn die Behörde käme durch ein neues, nunmehr formell richtiges Verfahren ohnehin wieder zu dem ihr doch zustehenden Geld.

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Als Soll-Vorschrift ist § 3 Abs. 3 eine Muss-Vorschrift mit dem Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle (vgl. BVerwG U 26.3.1981 – 5 C 28/80, juris Rn. 29 ff. = BVerwGE 62, 108 (112); BVerwG U 15.12.1989 – 7 C 35/87, juris Rn. 29 = BVerwGE 84, 220 (233)). Die Soll-Vorschrift ist verbindlich, „sofern nicht ein besonderer Ausnahmegrund für ein gegenteiliges Handeln vorliegt“ (vgl. BVerwG U 28.1.2004 – 2 WD 13/03, juris Rn. 6 ff. = BVerwGE 120, 105 (108); BVerwG U 30.5.2013, – 2 C 68/11, juris = BVerwGE 146, 347). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde (Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG § 3 Rn. 8). Den Ausnahmevorbehalt gibt es ausdrücklich in folgenden Bundesländern:

(1) Baden-Württemberg: § 14 Abs. 4 LVwVG.

(2) Bayern: Art. 23 Abs. 3 VwZVG.

(3) Bremen: § 2 Abs. 2 BremGVG.

(4) Hessen: § 19 Abs. 3 Nr. 1 Hess VwVG.

(5) Niedersachsen: §§ 3, 4 Abs. 3 NVwVG.

(6) Saarland: § 31 Abs. 2 Nr. 1 SVwVG.

(7) Sachsen: § 13 Abs. 5 SächsVwVG.

(8) Sachsen-Anhalt: § 4 Abs. 3 Nr. 1 VwVG LSA.

(9) Schleswig-Holstein: § 269 Abs. 4 LVwG.

(10) Thüringen: § 34 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwZVG.

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Darüber hinaus lassen fast alle Bundesländer eine vereinfachte Vollstreckung zu (Rn. 77). Danach ist auch eine Mahnung entbehrlich, wenn bestimmte Geldforderungen, zum Beispiel Zwangsgelder oder Kosten einer Ersatzvornahme, beigetrieben werden sollen.

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Ausnahmsweise ist die Mahnung des Schuldners dann entbehrlich, wenn dieser vor Einleitung der Vollstreckung ernsthaft erklärt hat, er werde keinesfalls leisten (vgl. OVG Münster B 15.7.1964 – 2 B 380/64, juris = OVGE Münster 20, 150). Denn in einem solchen Fall kann der Schuldner auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Wenn der Schuldner wiederholt erklärt, nicht zahlen zu wollen, entfällt im Übrigen auch der weitere Zweck der Mahnung, den Schuldner vor einer überraschenden Zwangsvollstreckung zu bewahren (OVG Münster B 6.1.1982 – 8 B 1774/81, juris = OVGE Münster 36, 68).

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Für die Mahnung wird gemäß § 19 Abs. 2 eine Gebühr in der dort bestimmten Höhe erhoben. Die Mahngebühr wird zusammen mit der Hauptforderung eingezogen. Eines weiteren Leistungsbescheides bedarf es nicht. Das ergibt sich nach § 5 Abs. 1 VwVG aus § 254 Abs. 2 AO.

Anders ist es im Steuerrecht. Denn dort bestimmt § 337 Abs. 2 AO: Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 S. 2 AO) entstehen.

IV. Zu Absatz 4

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Diese Bestimmung ergänzt Absatz 1; hier kann man beide Regelungen zusammenfassen: Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf. Eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

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Eine Besonderheit ergibt sich aus §§ 168, 169 VwGO: Soll ein gerichtlicher Titel zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ebenfalls Anwendung. Das gilt auch nach § 200 des Sozialgerichtsgesetzes. Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 4 ist der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts. Er ist aber nicht „Behörde“, sondern Prozessgericht (§ 4 Rn. 11).

Der Gerichtsvorsitzende ist auch für den Erlass der Vollstreckungsanordnung zuständig, wenn aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach § 168 Nr. 4 VwGO vollstreckt wird. Denn bei diesen Beschlüssen handelt es sich um solche eines Gerichts, also der rechtsprechenden Gewalt. Das Gericht und nicht die Verwaltungsbehörde schafft hier die Anspruchsgrundlage für die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Forderung. Die Behörde wäre dazu nicht in der Lage; sie ist nur Antragstellerin vor Gericht (vgl. VGH München B 19.11.1984 – 8 C 84 A. 2557, juris = NVwZ 1985, 352).

Sind sonstige Titel aus § 168 VwGO betroffen, fällt die Vollstreckungsanordnung in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (OVG Koblenz B 19.4.1972 – 1 B 40/71, juris = Verw-Rspr. 25, 248; VGH München B 20.2.1984 – 8 C 83 A. 3196, juris = NVwZ 1984, 736; VGH Mannheim B 20.12.1991 – 9 S. 2886/91, juris = NVwZ 1993, 73). Sie ist die Gläubigerin; ihr steht der Anspruch zu (Absatz 4). Das ist zum Beispiel bei der Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich der Fall (vgl. OVG Münster B 30.9.1983 – 8 B 1724/83, juris = NVwZ 1984, 111). Der Gerichtsvorsitzende ist also nicht zuständig (OVG Koblenz B 15.10.1985 – 1 E 30/85, juris = NJW 1986, 1191).

Der Gerichtsvorsitzende wird nicht von Amts wegen tätig. Vielmehr kann er die Vollstreckung nur auf Antrag der Gläubigerin einleiten (OVG Münster B 30.9.1983 a.a.O.; OVG Lüneburg B 18.10.1990 – 9 O 36/90, juris = DÖV 1991, 565; OVG Weimar B 28.2.1995 – 1 VO 9/95, juris = NVwZ 1995, 480; Schoch/Schneider/Bier/Möller, § 169 Rn. 37; Bader, § 169 Rn. 2, 4; Redeker/von Oertzen, § 167 Rn. 4; Kopp/Schenke, § 167 Rn. 4; Schunck/De Clerck, § 167 Anm. 2a; Eyermann/Kraft, § 169 Rn. 5; Sodan/Ziekow/Heckmann, § 169 Rn. 35).

Anhang: Vergleichbares Landesrecht

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(1) Baden-Württemberg: § 13, § 14 LVwVG. Vereinfachte Vollstreckung: § 14 Abs. 4.

(2) Bayern: Art. 23 VwZVG. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 ist der Leistungsbescheid zuzustellen. Davon gibt es nach Art. 23 Abs. 2 folgende Ausnahme: Bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17. Vereinfachte Vollstreckung: Art. 23 Abs. 3. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist ein Leistungsbescheid: Art. 31 Abs. 3 S. 2 (Rn. 16).

(3) Berlin: § 8 VwVfG Berlin verweist auf VwVG.

(4) Brandenburg: § 19, § 20 VwVGBbg.

(5) Bremen: § 2, § 6 Abs. 2 Nr. 2 BremGVG. Vereinfachte Vollstreckung: § 2 Abs. 2.

(6) Hamburg: § 30, § 31 HmbVwVG.

(7) Hessen: § 18, § 19, § 66 Abs. 2 HessVwVG. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 ist der Leistungsbescheid zuzustellen; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe. Vereinfachte Vollstreckung: § 19 Abs. 4.

(8) Mecklenburg-Vorpommern: § 111 Abs. 1 VwVfG M-V = § 3 VwVG.

(9) Niedersachsen: § 1, §§ 3–5 NVwVG. Vereinfachte Vollstreckung: § 4 Abs. 3. Pfändungs- und Überweisungsverfügung: §§ 45, 50 (LSG Niedersachsen-Bremen U 22.1.2004 – L 8 AL 17/03, juris = NVwZ-RR 2005, 367).

(10) Nordrhein-Westfalen: § 6, § 10, § 19 VwVG NRW. Vereinfachte Vollstreckung: § 6 Abs. 4.

(11) Rheinland-Pfalz: § 22, § 68, § 73 LVwVG. Nach § 68 Abs. 2 tritt die vollstreckbare Urkunde an die Stelle des Leistungsbescheides.

(12) Saarland: § 30, § 31 SVwVG. Nach § 73 Abs. 2 tritt die vollstreckbare Urkunde an die Stelle des Leistungsbescheides. Vereinfachte Vollstreckung: § 31 Abs. 2.

(13) Sachsen: § 2, § 12, § 13, § 24 SächsVwVG. Gemäß § 24 Abs. 3, 4 S. 1 ist der Leistungsbescheid über die festgesetzten Kosten der Ersatzvornahme zuzustellen. Vereinfachte Vollstreckung: § 13 Abs. 5.

(14) Sachsen-Anhalt: § 1, §§ 3–5, § 20 VwVG LSA.

(15) Schleswig-Holstein: § 269, § 270 LVwG. Vereinfachte Vollstreckung: § 269 Abs. 3, Abs. 4.

(16) Thüringen: § 33, § 34, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3 ThürVwZVG. Vereinfachte Vollstreckung: § 34.

Kapitel I Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) › Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › § 4 Vollstreckungsbehörden

§ 4 Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind:


a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)

Erläuterungen

I.Vollstreckungsbehörden nach Bundesrecht1 – 17

1.Vorrangige Vollstreckungsbehörden nach Buchstabe a6

2.Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung nach Buchstabe b7

3.Gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörden8

4.Gerichtsvorsitzender als Vollstreckungsbehörde9 – 17

II.Vollstreckungsbehörden nach Landesrecht18

III.Verweigerung der Beitreibung durch die Vollstreckungsbehörde19 – 21

I. Vollstreckungsbehörden nach Bundesrecht

1

Als Vollstreckungsbehörden bezeichnet man die Behörden, die für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zuständig sind. Ihre Zuständigkeit beginnt, sobald die Anspruchsbehörde, welche als Gläubigerin die Vollstreckungsanordnung erlassen hat, sie um die Durchführung der Vollstreckung ersucht.

Hierzu bestimmt § 252 AO: Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört (vgl. BGH B 14.2.2013 – IX ZR 115/12, juris = MDR 2013, 620S ). Die Geltung des § 252 AO ist im Falle des § 4 VwVG durch § 5 Abs. 1 VwVG vorgeschrieben.

2

Mit ihrem Ersuchen bittet die Gläubigerbehörde die Vollstreckungsbehörde um Amtshilfe. Rechtsgrundlage ist Art. 35 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 4 bis 8 VwVfG. Die Ausführungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind erforderlich. Denn sie füllen den Rahmen des Art. 35 Abs. 1 GG aus. So wird die Amtshilfe konkretisiert. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 VwVfG handelt es sich bei der Amtshilfe um „ergänzende Hilfe“. Das bedeutet: Die um Amtshilfe ersuchte Behörde ergänzt durch ein Nebenverfahren das Verfahren der ersuchenden Behörde, bei welcher die Hauptsache anhängig ist. In diesem Zusammenhang sei auf die Bedeutung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung hingewiesen.

Ihrem Wesen nach ist die gesetzliche Begriffsbestimmung ein nahezu einzigartiges Element im Rechtssystem. Denn sie ist die allgemein verbindliche Auslegung eines Rechtsbegriffs durch den Gesetzgeber mit Kurzfassung in einer Klammer. Mit der Kurzfassung erklärt der Gesetzgeber bindend, was ein voranstehender Gesetzestext zu bedeuten hat. Diese Festlegung gilt nunmehr für alle Rechtsgebiete. Ausführlich Sadler, Bedeutung der gesetzlichen Begriffsbestimmung, Polizei 2009 S. 266–268.

Die Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe werden in § 5 VwVfG behandelt. Mit dem Ausdruck „insbesondere“ in § 5 Abs. 1 VwVfG weist der Gesetzgeber aber darauf hin, dass es sich bei den dort genannten Fällen nur um wichtige Beispiele für ein Amtshilfeersuchen und also nicht um eine abschließende Regelung handelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG muss die Gläubigerbehörde um die Amtshilfe bitten, wenn sie „aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann“. Ihr rechtliches Unvermögen ergibt sich aus § 4 VwVG. Denn danach ist sie wegen der Sonderregelung des § 4 Buchst. a VwVG keine Vollstreckungsbehörde. Vielmehr sind laut § 249 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 250 AO die Finanzämter und die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden für derartige Vollstreckungsersuchen im Wege der Amtshilfe zuständig.

Eine derartige rechtliche Konstellation ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig: Amtshilfe ist auch dann gegeben, wenn eine Behörde keine Zwangsbefugnis besitzt und sich zwecks Vollstreckung ihrer Anordnungen an Behörden mit entsprechenden Befugnissen wendet (BVerwG U 28.2.1969 – 7 C 22/67, juris Rn. 19 f. = BVerwGE 31, 328 (329)).

Allgemein ist für jede Amtshilfe der Verwaltungsbehörden und Gerichte Folgendes zu berücksichtigen: Entsprechend der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 VwVfG ist sie in allen Fällen nur eine „ergänzende“ Hilfe. „Grundsätzlich gilt, dass der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes Verwaltungsaufgaben zugewiesen sind, diese Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen – mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln -wahrnimmt“ (BVerfG B 12.1.1983 – 2 BvL 23/81, juris Rn. 131 = BVerfGE 63, 1 (32)). Also ist die Amtshilfe auf Teilgebiete eines Verwaltungsverfahrens begrenzt (BVerfG B 13.7.2011 – 2 BvL 742/10, juris = NVwZ 2011, 1254).

In dem Vollstreckungsersuchen sollte die Anspruchsbehörde bestätigen: „Wir haben bereits gemahnt. Die Vollstreckung ist angeordnet. Wir bescheinigen hierdurch die Vollstreckbarkeit der Forderung.“

Das Vollstreckungsersuchen ist kein Verwaltungsakt (BVerwG U 18.11.1960 – 7 C 184/57, juris = NJW 1961, 332). Denn das Ersuchen dient nur dem Zweck, einen schon erlassenen Verwaltungsakt, nämlich den Leistungsbescheid, durchzusetzen. Es ist ein innerdienstlicher Vorgang zwischen zwei Behörden. Daher fehlt die für einen Verwaltungsakt erforderliche Rechtswirkung nach außen (OVG Magdeburg B 23.12.2008 – 2 M 235/08, juris = NVwZ-RR 2009, 410).

3

Die Anordnungsbehörde ist gegenüber der Vollstreckungsbehörde sachlich lenkungsbefugt. Denn allein sie ist die Behörde, die den zu vollstreckenden Anspruch geltend machen darf (§ 3 Abs. 4). Sie kann also die materielle Art. der Vollstreckung bestimmen (z.B. keine Mobiliarpfändung, keine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen), die Einstellung der Vollstreckung verfügen oder ihren Anspruch summenmäßig begrenzen.

4

Das Recht der Anordnungsbehörde, im Wege der Amtshilfe Organe der Länder mit der Vollstreckung zu beauftragen, bleibt gemäß § 5 Abs. 2 unberührt. Die Rechtsgrundlage dafür ist Art. 35 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 4 bis 8 VwVfG. Hier gilt das Gleiche wie bei der vorgenannten Amtshilfe von Organen des Bundes.

5

Es gibt vier Arten von Vollstreckungsbehörden, nämlich die in § 4 genannten und zwei weitere:

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