Читать книгу: «Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz», страница 8

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Angesichts mangelnder Sorgfalt in diesem doch wichtigen Bereich sollte bedacht werden: Senkrecht oder schräg nach oben und unten gezogene Striche, Wellenlinien oder gekrümmte Linien sind keine rechtswirksamen Unterschriften (zur gekrümmten Linie BGH B 21.3.1974 – VII ZB 2/74, juris = NJW 1974, 1090; zur Wellenlinie großzügig: OLG Köln U 28.6.2005 – 22 U 34/01, juris = NJW-RR 2005, 1252). Ebenso sind der Vorname und lediglich der Anfangsbuchstabe des Nachnamens keine Unterschrift (OLG Stuttgart U 14.11.2001 – 3 U 123/01, juris = MDR 2002, 145). Um so weniger handelt es sich um eine Unterschrift, wenn lediglich der Anfangsbuchstabe eines Namens auf das Schriftstück gesetzt wird. Dann handelt es sich nur um ein Handzeichen (LAG Berlin B 12.10.2001 – 6 Sa 1727/01, juris = NJW 2002, 989).

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Fehlt somit eine rechtswirksame Unterschrift, ist das Schriftstück kein Verwaltungsakt. Es ist also auch kein Leistungsbescheid, sondern lediglich ein nutzloses Stück Papier. Aus ihm kann selbstverständlich nicht vollstreckt werden.

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Zum Problem der Unterschrift ist rechtsvergleichend auf den neu gefassten § 130 Nr. 6 ZPO hinzuweisen. Die Vorschrift regelt die Unterschrift in einem vorbereitenden Schriftsatz; sie besagt: Bei der Übermittlung des Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst (Telekopie) enthält der Schriftsatz „die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie“ (BGH B 10.10.2006 – XI ZB 40/05, juris = NJW 2006, 3784). Dieser Beschluss ergänzt den Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98, juris = BVerwGE 111, 377. Zu dem dazugehörigen § 130a ZPO vgl. BGH U 14.1.2010 – VII ZB 112/08, juris = BGHZ 184, 75).

An die Unterschrift bei Computerfax und herkömmlichem Telefax kann es unterschiedliche Anforderungen geben. Das betrifft Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO. Hiernach ist es zulässig, dass Gerichte bei verfahrensbestimmenden Schriftsätzen eine eingescannte Unterschrift bei einem Computerfax genügen lassen, während sie bei einem herkömmlichen Telefax an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original festhalten (BVerfG B 18.4.2007 – 1 BvR 110/07, juris = NJW 2007, 3117). Mit diesem Beschluss wurde die Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des BGH vom 10.10.2006 nicht zur Entscheidung angenommen.

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Ein bloßes Handzeichen, eine Paraphe, ist keine nach außen wirkende vollständige Unterschrift (BGH U 22.10.1993 – V ZR 112/92, juris = NJW 1994, 55; zweifelnd: BFH B 29.11.1995 – X B 56/95, juris = NJW 1996, 1432; jetzt wie hier: BFH U 16.3.1999 – X R 41/96, juris = NJW 1999, 2919). Das Handzeichen hat ausschließlich behördeninterne Bedeutung; sie ist erheblich: Durch die Paraphierung des bei den Behördenakten verbleibenden Originals des Verwaltungsaktes ist nachgewiesen, dass dieser mit Wissen und Willen des dafür Verantwortlichen erlassen wurde. Zugleich stellt das Handzeichen, ebenso wie eine volle Unterschrift, sicher, dass es sich wirklich um einen Verwaltungsakt und nicht nur um dessen Entwurf handelt. Wenn also die dem Betroffenen zugestellte Ausfertigung den vollen Namen des Unterzeichners trägt, liegt damit ein ordnungsgemäßer schriftlicher Verwaltungsakt vor (BGH U 16.3.1984 – RiZ (R) 6/83, juris = NJW 1984, 2533).

Wenn in dieser Weise ein Schriftstück nur mit einem Handzeichen versehen wird, dann liegt auch aus einem weiteren Grund eine Namensunterschrift im Rechtssinne nicht vor: Auf eine derartige Paraphe kann die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht entsprechend gestützt werden (vgl. BGH U 15.11.2006 – IV ZR 122/05, juris = NJW-RR 2007, 351).

Wird ein Schriftstück lediglich mit einer Paraphe markiert, fehlt die Unterschrift. Also liegt ein Verwaltungsakt nicht vor. Entsprechendes gilt für bestimmende Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren (BVerwG U 4.10.1999 – 6 C 31/98, juris = NVwZ 2000, 190). Jedoch erkennt der BFH in seinem vorzitierten Urteil vom 16.3.1999: Der Anspruch auf ein faires Verfahren erfordert es, dem Rechtsuchenden die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu eröffnen, wenn die Unterzeichnung mit einer Paraphe im Geschäftsverkehr, bei Behörden und in Gerichtsverfahren unbeanstandet verwendet wurde. Das gilt besonders bei jahrelanger Duldung (BGH B 11.4.2013 – VII ZB 43/12, juris = NJW 2013, 1966).

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Die zweite Art ist die faksimilierte Unterschrift. Mitunter wird das Faksimile nicht als Unterschrift, sondern als Namenswiedergabe gewertet. Doch das hat auf die nach außen gerichtete Rechtswirksamkeit der Dokumentation des Namens keinen Einfluss. Beide Ansichten sind vertretbar.

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Bei der Namenswiedergabe wird der Familienname handschriftlich, mit Maschinenschrift, elektronisch oder durch Stempelaufdruck auf das Schriftstück gesetzt. Verwaltungsinterne Anweisungen schreiben regelmäßig eine Beglaubigung der Namenswiedergabe vor. Fehlt die Beglaubigung, ist das nach außen dennoch unschädlich. Denn es kommt allein auf die Erkennbarkeit des Namens an (vgl. BVerwG B 5.5.1997 – 1 B 129/96, juris = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11; BVerwG U 25.1.1995 – 11 C 29/93, juris Rn. 21 = BVerwGE 97, 323, 327; VGH Mannheim B 20.3.1997 – 4 S 2774/96, juris = DÖV 1997, 602; VGH Kassel B 8.12.2011 – 1 B 2172/11, juris = NJW 2012, 1243; OVG Magdeburg B 24.8.2012 – 1 L 20/12, juris = NVwZ-RR 2013, 131; Knack, § 37 Rn. 57; Stelkens, § 37 Rn. 52; Bader/Ronellenfitsch, § 37 Rn. 48; a.A.: Kopp/Ramsauer, § 37 Rn. 35, jedoch mit dem Zugeständnis, dass auch „gez.“ vor dem wiedergegebenen Familiennamen genügen kann).

Wird auf dem Schriftstück ein Beglaubigungsvermerk angebracht, muss er aus vorstehenden Gründen auch nicht mit einem Dienstsiegel versehen sein.

Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 VwVfG, des § 33 Abs. 3 SGB X und des § 119 Abs. 3 AO. Dort ist entweder eine Unterschrift oder eine Namenswiedergabe vorgeschrieben. Die Beglaubigung der Namenswiedergabe oder gar deren Siegelung wird nicht zusätzlich verlangt (ebenso Linhart, Bescheid, S. 8).

Eine Beglaubigung der Namenswiedergabe ist nur in bestimmten gerichtlichen Verfahren vorgeschrieben. Doch ist auch hier die Siegelung entbehrlich (GmS-OGB B 30.4.1979 – GmS-OGB 1/78, juris Rn. 37 ff. = BVerwGE 58, 359 (367 f.); BVerwG, B 15.6.1959 – Gr.Sen. 1/58, juris = BVerwGE 10, 1; BFH U 22.6.2010 – VIII R 38/08, juris = MMR 2010, 866).

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Die Berechtigung zum Erlass eines Leistungsbescheides stützt sich auf die jeweilige materielle Rechtsgrundlage, aus welcher die Behörde ihren Anspruch herleitet, zum Beispiel bei Erschließungsbeiträgen auf die §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuchs.

Ist ein Leistungsbescheid vom Verwaltungsgericht aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig aufgehoben worden, verbietet es die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung, die gleiche Forderung auf Grund einer anderen Anspruchsgrundlage erneut geltend zu machen. Das ergibt sich gemäß § 121 VwGO aus der bindenden Wirkung rechtskräftiger Urteile (OVG Koblenz B 9.4.2010 – 10 A 11315/09, juris = NVwZ 2010, 1109).

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Gegen die im Leistungsbescheid erhobene Forderung kann der Vollstreckungsschuldner die Aufrechnung erklären und dadurch ihr Erlöschen bewirken. Das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht Anwendung. Die Regelungen der §§ 387 bis 396 BGB sind entsprechend anzuwenden; denn sie enthalten einen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. BVerwG U 20.11.2008 – 3 C 13/08, juris = NJW 2009, 1099; BVerwG U 12.2.1987 – 3 C 22/86, juris Rn. 28 ff. = BVerwGE 77, 19 (21f.); BVerwG U 27.10.1982 – 3 C 6/82, juris = BVerwGE 66, 218; Palandt, § 395 Rn. 1).

Ebenso kann übrigens auch die Behörde gegenüber dem Betroffenen aufrechnen (BVerwG U 13.10.1971 – 6 C 137/67, juris = DÖV 1972, 573; BFH U 19.10.1982 – VII R 64/80, juris = NVwZ 1984, 199). Ihre Aufrechnungserklärung ist aber kein Verwaltungsakt; sie ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung (BFH U 2.4.1987 – VII R 148/83, juris = NVwZ 1987, 1118; OVG Magdeburg B 12.3.2002 – l M 6/02, juris = NVwZ-RR 2002, 907; OVG Magdeburg B 21.7.2008 – 3 M 390/08, juris = NVwZ-RR 2009, 226; VGH München B 13.1.1997 – 12 CE 96.504, juris = NJW 1997, 3392). Gemäß § 406 BGB ist die Aufrechnung auch gegenüber dem neuen Gläubiger zulässig (BFH U 15.10.1996 – VII R 46/96, juris = NVwZ-RR 1997, 489).

Als verbindliche Willenserklärung muss die Aufrechnung eindeutig und inhaltlich bestimmt sein (VGH Mannheim U 14.12.2010 – 4 S 2447/09, juris, DÖV 2011, 326 L).

Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche und umgekehrt ist grundsätzlich zulässig, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und keine gesetzlichen Einschränkungen vorliegen. Sie ist auch dann zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen gerichtlichen Verfahrensarten geltend zu machen sind. Dabei kann es sich um ein Zivilgericht, ein Finanzgericht oder ein Verwaltungsgericht handeln. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges „unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten“ (vgl. BFH B 9.4.2002 – VII B 73/01, juris = NJW 2002, 3126).

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In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Anfechtung eines Leistungsbescheides und die damit einsetzende aufschiebende Wirkung nicht eine bereits eingetretene Fälligkeit der im Bescheid konkretisierten Forderung beseitigt (U 27.10.1982 – 3 C 6/82, juris = BVerwGE 66, 218). Eine Aufrechnung ist also auch im Rechtsbehelfsverfahren möglich. Sie setzt nicht die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides voraus (dazu auch OVG Bremen B 16.7.1999 – 2 B 93/99, juris = NVwZ-RR 2000, 524; VG Freiburg U 11.11.2009 – 3 K 879/08, juris, DÖV 2011, 43 L). Denn die Aufrechnungserklärung ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts.

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Für das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz gilt nach § 5 Abs. 1 die Vorschrift des § 226 AO nicht. Diese enthält Beschränkungen der Aufrechnung (vgl. BFH U 23.6.1976 – I R 165/74, juris = NJW 1976, 2183; BVerwG U 3.6.1983 – 8 C 43/81, juris = NVwZ 1984, 168).

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Eine Vollstreckung ohne Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG ist gemäß § 61 VwVfG zulässig. Hier hat sich der Schuldner vertraglich der sofortigen Vollstreckung aus einem subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 S. 2 VwVfG unterworfen. Damit tritt der öffentlich-rechtliche Vertrag als eigenständige Vollstreckungsgrundlage an die Stelle des Leistungsbescheides. Im Übrigen ist gemäß § 61 Abs. 2 S. 1 VwVfG das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend anzuwenden.

b) Fälligkeit der Leistung

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Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger seine Forderung geltend machen darf und der Schuldner seine Verpflichtung erfüllen muss. Fälligkeit ist also Leistungszeit. Der Begriff stammt aus dem bürgerlichen Recht (§ 271 BGB). Die Fälligkeit der Leistung kann sofort mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides eintreten. Das wäre zum Beispiel bei Abschleppkosten der Fall (VG Gelsenkirchen U 27.9.2001 – 16 K 779/00, juris = NWVBl. 2002, 160).

Hat die Vollzugsbehörde dem Schuldner Stundung gewährt, tritt die Fälligkeit erst mit Ablauf der Stundungsfrist ein. Stundung bedeutet, dass der Gläubiger die Fälligkeit seiner Forderung hinausschiebt und damit dem Schuldner Zahlungsaufschub einräumt.

Auf die Stundung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Darum kann die Behörde eine Stundung widerrufen. Der Widerruf ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Widerspruch und Klage dagegen haben nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO aufschiebende Wirkung (VGH München B 26.5.1987 – 23 AS 87.00408, juris = NVwZ 1988, 745).

In Sachsen ist gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 5 SächsVwVG die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde.

Stundungsfristen können laut § 31 Abs. 7 VwVfG verlängert werden. Denn sie sind von einer Behörde und nicht vom Gesetzgeber gesetzt. Hiernach können auch bereits abgelaufene Fristen verlängert werden. Dadurch sollen insbesondere unbillige Härten vermieden werden.

Dagegen darf die Behörde ihre Stundungsfrist nicht eigenmächtig verkürzen. Die Behörde würde bei einer derartigen unzulässigen Rechtsausübung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen (venire contra factum proprium). Deswegen ist die Behörde auf den vorbehandelten Widerruf der Stundung angewiesen. Sie muss folglich einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Dabei kann sie dem Schuldner durchaus noch eine Schonfrist einräumen. Das ergibt sich aus § 10 VwVfG. Danach ist das Verwaltungsverfahren grundsätzlich an bestimmte Formen nicht gebunden. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Gleiches bestimmt § 9 SGB X.

Eine Vollstreckung während der laufenden Stundungsfrist ist nicht zulässig. Denn sie ist gehemmt. Das Vorgehen der Behörde ist ein rechtswidriger verschleierter Widerruf als Verwaltungsakt im Sinne von § 49 VwVfG. Der Schuldner hat somit einen Anspruch auf Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ist dieser Rechtsschutz aus Zeitnot nicht gewährleistet, kommt gemäß § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung zum Zuge. Denn der in § 123 Abs. 5 VwGO enthaltene Ausschluss des § 80 VwGO entfällt in einem solchen Eilfall.

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Mit Engelhardt/App/Schlatmann (§ 3 VwVG Rn. 6) ist darauf hinzuweisen, dass der Leistungsbescheid schon vor Eintritt der Fälligkeit erlassen werden kann. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Buchst. c. In diesem Fall muss der Bescheid die Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit enthalten. So ist für den Schuldner klar erkennbar, wann er zahlen muss oder mit der Vollstreckung zu rechnen hat.

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Zwischen der schuldrechtlichen Fälligkeit der Leistung und der hoheitlichen Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides ist zu unterscheiden. Beide sind voneinander unabhängig. Folglich beseitigt die Anfechtung eines Leistungsbescheides nicht eine bereits eingetretene Fälligkeit der im Leistungsbescheid konkretisierten Forderung. Also ist auch eine Aufrechnung entsprechend den §§ 387 ff. BGB nach Anfechtung des Leistungsbescheides im Rechtsbehelfsverfahren möglich (BVerwG U 27.10.1982 – 3 C 6/82, juris = NJW 1983, 776).

c) Ablauf der Wochenfrist

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Bei der Wochenfrist handelt es sich regelmäßig um diejenige, welche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides verstrichen sein muss. Wurde der Leistungsbescheid ausnahmsweise schon vor Fälligkeit der Leistung bekannt gegeben, läuft die Frist erst eine Woche nach Eintritt der Fälligkeit ab.

Die Wochenfrist ist eine Schonfrist, die das Gesetz zwingend vorschreibt. Sie soll dem Schuldner Gelegenheit geben, die Leistung freiwillig zu erbringen, um damit die Vollstreckung zu vermeiden (Engelhardt/App/Schlatmann, § 3 VwVG Rn. 7). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist jedoch heilbar. Denn sie dient als eine von drei Voraussetzungen auch der innerdienstlichen Vorbereitung einer ebenfalls internen Verfügung der Behörde, nämlich der Vollstreckungsanordnung. Diese ist, wie bereits festgestellt, kein Verwaltungsakt (Rn. 1). Ein derartiges innerdienstliches Versehen hat keine Regelungswirkung nach außen und kann demzufolge behördenintern korrigiert werden.

Durch diese Schonfrist wird die bereits eingetretene Fälligkeit der Leistung nicht berührt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird nicht um eine Woche verlängert. Denn dann würde die Behörde ohne gesetzliche Grundlage eine weitere Wochenfrist als Schonfrist gewähren müssen. Vielmehr wird der Beginn der Vollstreckung im Interesse des Schuldners nur hinausgeschoben.

Auch bei der Gerichtsvollstreckung nach § 169 VwGO ist dem Vollstreckungsschuldner die Schonfrist eingeräumt (Schoch/Schneider/Bier/Möller, § 169 Rn. 50; Sodan/Ziekow/Heckmann, § 169 Rn. 45). Gleiches gilt ferner gemäß § 254 Abs. 1 S. 1 AO.

In Nordrhein-Westfalen können gemäß § 6 Abs. 4 VwVG NRW ohne Einhaltung der Schonfrist beigetrieben werden: Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme sowie Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

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Für die Geldbuße aus einem Bußgeldbescheid (Rn. 17) enthält § 95 Abs. 1 OWiG folgende Regelung: Die Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.

2. Vollziehbarkeit von Leistungsbescheiden

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Die Behörde kann die Vollstreckung auch einleiten, wenn ihr Leistungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 251 Abs. 1 AO. Allerdings finden die in § 251 AO genannten Bestimmungen des § 361 AO und des § 69 FGO keine Anwendung. Denn sie sind in § 5 Abs. 1 VwVG nicht aufgeführt. Hier gelten vielmehr die in § 80 Abs. 2 bis 8 VwGO festgelegten Aussetzungsvorschriften (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, § 251 AO Rn. 2). Insoweit werden in § 3 nicht so strenge Anforderungen für den Beginn der Vollstreckung gestellt, wie sie in § 6 Abs. 1 für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen enthalten sind. Dennoch ist zu empfehlen, grundsätzlich entsprechend zu verfahren.

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Zunächst wird es wohl keine Behörde geben, die haushaltsmäßig nicht in der Lage wäre, die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat abzuwarten. Sodann sollte die Behörde das prozessrechtliche Risiko bedenken, welches sie unnötigerweise eingeht. Denn die schon vor Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides eingeleitete Vollstreckung könnte rechtswidrig sein (OVG Bautzen B 29.11.2005 – 5 Bs 4/04, juris = NVwZ-RR 2007, 68; OVG Hamburg B 18.12.2006 – 3 Bs 218/05, juris = NVwZ 2007, 364).

Aus diesen Gründen schreibt Sachsen in § 24 Abs. 4 SächsVwVG vor, dass Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen sind. Ebenso zweckmäßig ist die Bestimmung des § 24 Abs. 3 S. 2 SächsVwVG, wonach der Leistungsbescheid sofort vollziehbar ist.

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Die Unanfechtbarkeit oder die sofortige Vollziehbarkeit ist Voraussetzung für die Beitreibung in folgenden Bundesländern:

(1) Baden-Württemberg: § 2 LVwVG.

(2) Bayern: Art. 19 Abs. 1 VwZVG.

(3) Hessen: § 2 HessVwVG.

(4) Niedersachsen: § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG.

(5) Rheinland-Pfalz: § 2 LVwVG.

(6) Saarland: § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG.

(7) Sachsen-Anhalt: § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA.

(8) Thüringen: § 19 ThürVwZVG.

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Wenn die Behörde ausnahmsweise die Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides nicht abwarten kann, sollte sie die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnen. Damit nimmt sie einem etwaigen Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung. In einem solchen Fall wird stets ein besonderes öffentliches und auch gerichtsfest begründbares Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides bestehen.

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Sollte sich schließlich die Notwendigkeit ergeben, die Vollstreckung noch vor rechtskräftigem Abschluss eines langwierigen Verwaltungsstreitverfahrens durchzuführen, hat die Behörde auch dann immer noch die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Sie kann nämlich diese Anordnung auch nach Erlass ihres angefochtenen Verwaltungsaktes in jeder Lage des Verfahrens treffen, also auch im Verwaltungsstreitverfahren.

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Von diesen Grundsätzen gibt es mit Rücksicht auf zwingende Gründe der staatlichen Haushaltswirtschaft Ausnahmen bei der Erstattung von Leistungen. Das trifft auf § 49a VwVfG zu: Bei Bescheiden nach Landesrecht gilt das entsprechende Verfahrensrecht des betreffenden Landes. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

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Für die Wirksamkeit der Rücknahme und des Widerrufs ist entscheidend, dass die Behörde die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG eingehalten hat (zur Berechnung der Frist siehe BVerwG B 19.12.1984 – Gr. Sen. 1, 2/84, juris = BVerwGE 70, 356; BVerwG U 24.1.2001 – 8 C 8/00, juris = BVerwGE 112, 360; BVerwG U 28.6.2012 – 2 C 13/11, juris = BVerwGE 143, 230). Zum Vergleich: Gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gilt ebenfalls eine Jahresfrist (BSG U 25.10.1995 – 5/4 RA 66/94, juris = NVwZ 1996, 1248).

Führt der Leistungsempfänger wegen der Zuwendung einen Verwaltungsrechtsstreit gegen die Bewilligungsbehörde, so gilt: Die Jahresfrist beginnt erst mit der Beendigung des Prozesses zu laufen (BVerwGE 143, 230 Rn. 30 a.a.O.; OVG Magdeburg B 26.1.2010 – 1 L 10/10, juris = NVwZ-RR 2010, 551; OVG Bremen U 16.2.2011 – 2 A 37/09, juris = NordÖR 2011, 197).

Im Verwaltungsprivatrecht scheidet ein Rückgriff auf die Jahresfrist aus (BGH U 6.11.2009 – V ZR 63/09, juris = NVwZ 2010, 531).

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG kann nach Unionsrecht entfallen. Sie findet zum Beispiel bei der Rücknahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subvention keine Anwendung (BVerwG U 23.4.1998 – 3 C 15/97, juris = BVerwGE 106, 328).

Bei der Rückforderung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subvention greift das Unionsrecht sogar noch schärfer ein: Die Entscheidung eines nationalen Gerichts, welche die Rückforderung behindert, erlangt keine Rechtskraft (EuGH U 18.7.2007 – C-119/05, juris = DÖV 2007, 835).

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Sollte es um die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gehen, der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, gilt Folgendes (BVerwG U 20.12.1999 – 7 C 42/98, juris = BVerwGE 110, 226): Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Fachrecht. Fehlen derartige Regelungen, ist nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre.

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Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Um nicht als rechtswidrig oder sogar nichtig zu gelten, muss er gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt sein (vgl. VGH München B 22.4.2008 – 19 ZB 08.489, juris = NVwZ-RR 2009, 268). Das ist unser Leistungsbescheid (BVerwG U 3.3.2011 – 3 C 19/10, juris = BVerwGE 139, 125). Er sollte regelmäßig noch vor seiner Unanfechtbarkeit vollstreckt werden. Hierzu dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Das gilt insbesondere für Subventionen und Investitionen. Ausgangspunkt des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Erstattungsbescheides ist § 7 der Bundeshaushaltsordnung. Diese Bestimmung ist wortgleich in allen Landeshaushaltsordnungen enthalten. Hiernach sind bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (BVerwG U 16.6.1997 – 3 C 22/96, juris = BVerwGE 105, 55 BVerwG U 10.12.2003 – 3 C 22/02, juris = NVwZ-RR 2004, 413). An der schleunigen Einziehung ausstehender Gelder besteht aus Haushaltsgründen naturgemäß ein besonders großes öffentliches Interesse. Denn dadurch wird die Investitionsbehörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger in die Lage versetzt, durch begünstigenden Verwaltungsakt ein neues Förderprogramm zu bewilligen. Dieses öffentliche Interesse steht also dem des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gleich, öffentliche Kosten ohne verfahrensrechtliche Verzögerungen zu beanspruchen.

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Folgerichtig enthält § 49a VwVfG auch die grundsätzliche Verpflichtung, dass der zu erstattende Betrag zu verzinsen ist (BVerwG U 26.6.2002 – 8 C 30/01, juris = BVerwGE 116, 332).

Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann gemäß § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG ausnahmsweise abgesehen werden (BVerwG U 19.11.2009 – 3 C 7/09, juris = BVerwGE 135, 238).

Ein Anspruch auf Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG wegen Verzögerung der Leistung entsteht zu dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Der Anspruch wird mit dem gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG bekanntgegebenen Leistungsbescheid oder mit dem im Leistungsbescheid bestimmten Zeitpunkt fällig (BVerwG U 27.4.2005 – 8 C 5/04, juris = BVerwGE 123, 303).

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Hieraus leitet sich zugleich das überwiegende Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung eines Erstattungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 zweite Fallgruppe VwGO ab. Denn bei staatlichen Förderprogrammen kann die Investitionsbehörde einem Bewilligungsantrag nur stattgeben, wenn die dafür erforderlichen Geldmittel vorhanden sind. Diese fehlen jedoch, wenn geschuldete Leistungen ausstehen. Also muss, entsprechend vergleichbar kommunizierenden Röhren, der notwendige Ausgleich geschaffen werden. Das führt zu dem Ergebnis, dass das Ermessen der Behörde im Regelfall auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG U 16.6.1996 3 C 22/96, juris Rn. 16 = BVerwGE 105, 55 (57); OVG Münster U 13.6.2002 – 12 A 693/99, juris = NVwZ-RR 2003, 803).

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rückerstattungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann auch auf das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union gestützt werden. Denn die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung der Europäischen Kommission, eine gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe zurückzufordern, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Diese Entscheidung der Europäischen Kommission kann nach ihrem Inhalt und ihren Wirkungen gegenüber dem betroffenen Beihilfeempfänger das Rückforderungsverhältnis ebenfalls öffentlich-rechtlich gestalten.

Für das gerichtliche Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt aus vorstehendem Grund: Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung des nationalen Rückerstattungsbescheides vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Gemeinschaftsinteresse an der Wiederherstellung der Wettbewerbsordnung zu berücksichtigen. Die in der Rechtsprechung der europäischen Gerichtsbarkeit entwickelten Maßstäbe sind für die Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen maßgeblich (OVG Berlin-Brandenburg B 7.11.2005 – 8 S. 93/05, juris = NVwZ 2006, 104).

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Eine Sonderregelung enthält das Investitionszulagengesetz 2010 vom 7.12.2008 (BGBl. I S. 2350) S. Gemäß § 12 gelten für die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs § 238 und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Nach § 14 S. 2 des Gesetzes ist für Verwaltungsakte der Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben.

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Etwas anderes gilt, wenn ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Das ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Fall. Zu diesen gehören gesetzlich bestimmte Steuern, Gebühren, Beiträge und reine Geldleistungen, die zur haushaltsplangemäßen Deckung des staatlichen Finanzbedarfs wesentlich und unabweisbar notwendig sind.

Beispiele:


Ausgleichsbetrag des Eigentümers eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks: § 154 Abs. 1 S. 1 BauGB (vgl. BVerwG U 17.12.1992 – 4 C 30/90, juris = NVwZ 1993, 1112; OVG Hamburg B 7.3.1990 – Bs VI 98/89, juris = NVwZ 1990, 1002; OVG Bremen B 26.11.1987 – 1 B 84/87, juris = NVwZ 1988, 752; a.A.: OVG Münster B 23.11.1987 – 22 B 2787/87, juris = NVwZ 1988, 751);
Erschließungsbeitrag: § 127 BauGB (vgl. BVerwG U 12.1.1983 – 8 C 78, 79/81, juris = NVwZ 1983, 472).
Kosten des Widerspruchsverfahrens (OVG Lüneburg B 13.8.2013 – 7 M 1/12, juris = NordÖR 2013, 490; OVG Bautzen B 22.9.2010 – 4 B 214/10, juris = NVwZ-RR 2011, 225).
Gebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis (OVG Koblenz B 25.6.2003 – 12 B 10793/03, juris = NVwZ-RR 2004, 157).

Folglich könnte die Behörde die Vollziehungsanordnung noch vor Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides erlassen. Sie sollte aber im Interesse des Betroffenen auch hier grundsätzlich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat berücksichtigen und ihn nicht unnötig oder gar unverantwortlich unter Zeitdruck setzen.

Beispiel:

Ein Bauordnungsamt versagte die Erteilung der Baugenehmigung. Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch zurück und setzte dafür eine Gebühr in Höhe von 750 € fest. Hierbei bestimmte sie eine Zahlungsfrist von zwei (!) Wochen. Damit verletzte sie den Anspruch des Bürgers auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. § 13 Rn. 33). Denn sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO nur zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde zuvor seinen Aussetzungsantrag abgelehnt hat. – Die Behörde möge auch bedenken: Das Gericht könnte der Anfechtungsklage stattgeben.

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