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aa) Haftungsverzicht

311

Bei einer Gefälligkeitsfahrt ist i.d.R. kein stillschweigender Haftungsverzicht anzunehmen. Nur in Ausnahmefällen, und dann auch lediglich bei leichter Fahrlässigkeit, ist denkbar, von einem Haftungsverzicht des Insassen auszugehen.[7] Das OLG Hamm hat eine stillschweigende Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn bei einer Gefälligkeitsfahrt und Vorliegen mehrerer Gründe für ein besonderes Haftungsrisiko des Fahrers eine Person verletzt wird.[8] Das OLG Koblenz hat einen stillschweigenden Haftungsverzicht angenommen, wenn es sich um eine Gefälligkeitsfahrt in einem Land mit Linksverkehr gehandelt hat und der Unfall auf die fehlende Gewöhnung an den Linksverkehr zurückzuführen ist.[9] Dass der Insasse aus reiner Gefälligkeit mitgenommen wurde, ist kein Rechtfertigungsgrund dafür, ihm Schadensersatzansprüche zu versagen.[10] Bei gemeinsamer Anmietung und Nutzung eines Fahrzeuges im Ausland kann sich aus der Auslegung der Absprache zur Anmietung und Führen des Fahrzeugs ein stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit des Fahrers ergeben, wenn der Mitmieter bei einer gemeinsamen Fahrt verletzt wird.[11]

312

Nahe Verwandtschaftsverhältnisse, die im häuslichen Bereich zu einem Haftungsausschluss führen können oder einen Haftungsverzicht als gegeben erscheinen lassen, wie etwa § 1359 BGB zwischen Ehegatten oder nach § 1664 Abs. 1 BGB zwischen Eltern und Kindern, sind im heutigen Straßenverkehr mit seiner Ausdehnung und Gefährlichkeit nicht mehr haftungsausschließend oder haftungsbeschränkend zu berücksichtigen.[12] Härten, die in Fällen der Beteiligung von Dienstfahrzeugen für die Verletzten auftreten konnten, sind nach der neueren Rechtsprechung zu § 839 BGB im Rahmen des Straßenverkehrs nicht mehr zu befürchten.[13]

313

Auch gefahrerhöhende Umstände, wie die Teilnahme an einer Zuverlässigkeitsfahrt[14] oder die Fahrt mit einem noch unerfahrenen Führerscheininhaber bei extremen winterlichen Verhältnissen,[15] lassen nicht den Schluss darauf zu, dass die mitgenommenen Fahrgäste auf Schadensersatzansprüche verzichten wollen.

bb) Vertraglicher Haftungsausschluss

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Zwischen Fahrer und Insassen können vertragliche Haftungserleichterungen vereinbart werden.[16] Scheidet eine vertragliche Haftungsfreistellung aus, so ist ein evtl. Haftungsausschluss oder eine Haftungsminderung zu prüfen.[17]

Bei Minderjährigen setzt ein wirksamer vertraglicher Haftungsausschluss oder eine Haftungsminderung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Grenzen ergeben sich zudem aus §§ 138, 242 BGB und bei formularmäßigen Erklärungen aus der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (z.B. § 309 Nr. 7a BGB).

cc) Mitverschulden des Fahrgastes

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Der BGH stellt dem Verschulden des Fahrers das mögliche Mitverschulden des Insassen gegenüber, wenn dieser von der mangelnden Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs oder der beeinträchtigten Verkehrstüchtigkeit des Fahrers weiß und trotzdem mitfährt. Ebenso, wenn er die Aufmerksamkeit des Fahrers ablenkt.[18] Ein solches Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB kann zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche des Fahrgastes führen.[19] Bei Minderjährigen allerdings ist auf die Fähigkeit, die Gefährlichkeit ihres Verhaltens zu erkennen und entsprechend zu handeln, abzustellen.[20] Für Schadenfälle ab dem 1.8.2002 ist § 828 Abs. 2 BGB zu beachten, wonach Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr hinsichtlich Unfällen mit Kraftfahrzeugen deliktsunfähig sind und sie deswegen auch kein Mitverschulden bezüglich der eigenen Ansprüche treffen kann.

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Voraussetzung eines Mitverschuldens des Insassen ist der vom Versicherer zu führende Nachweis, dass der Geschädigte die Gefahrenlage erkannte oder erkennen konnte.[21] Daran fehlt es, soweit nicht Alkohol in Gegenwart des Verletzten übermäßig getrunken wurde,[22] wenn sich der Fahrer vor Antritt der Fahrt unauffällig verhalten und keine Zeichen von Angetrunkenheit oder sonstiger Unsicherheit gezeigt hat.[23] Begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers rechtfertigen sich auch nicht aus der Kenntnis, dass der Fahrer Alkohol getrunken hatte und die Atemluft nach Alkohol roch.[24] Hier würde u.a. auch auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration abzustellen sein.[25] Jedoch besteht auch bei 1,8 ‰ kein Erfahrungssatz, dass ein Mitfahrer die Trunkenheit erkennen konnte.[26] Ein Mitverschulden des Fahrgastes kann auch darin liegen, dass er aufgrund seines Alkoholgenusses die Gefährlichkeit nicht mehr erkennen konnte.[27] Der Nachweis eines Mitverschuldens ist nicht geführt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Geschädigte im Einverständnis mit dem (späteren) Fahrer nur deshalb in den Pkw einstieg, um vor einem Platzregen Schutz zu suchen und auf ein Taxi zu warten, und dann der Fahrer, nachdem er eingeschlafen war, eigenmächtig losgefahren ist.[28] Stellte der Fahrgast erst während der Fahrt eine Alkoholisierung des Fahrers fest, so z.B. durch kurzzeitiges Abkommen von der Fahrbahn, muss er den Fahrer zum Anhalten auffordern, um dessen Pkw verlassen zu können.[29] Wer sich als Beifahrer nach einer gemeinsamen Zechtour, bei der erhebliche Alkoholmengen getrunken wurden, dem erkennbar fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut, von dem er weiß, dass er keinen Führerschein besitzt, handelt auf eigene Gefahr und hat keinen Schadensersatzanspruch.[30]

317

Ein Mitverschulden ist beim Mitfahren auf dem Gepäckträger eines Kraftrades zu bejahen.[31] Dem Soziusfahrer kann es als Mitverschulden angerechnet werden, wenn er entweder die Fahrweise des Motorradfahrers ungünstig beeinflusst hat oder er mit dessen unsicherer Fahrweise rechnen musste.[32] Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Motorradfahrer sein Fahrzeug einem 17-Jährigen ohne Führerschein überlässt und als Sozius zu Schaden kommt.[33]

Da der Fahrer grundsätzlich selbst die Verantwortung für die Führung des Fahrzeuges trägt,[34] ist der Fahrgast in seinem eigenen Interesse nur dann verpflichtet, den Fahrer während der Fahrt zu einer angemessenen Fahrweise anzuhalten, wenn dessen Fahrweise ersichtlich zu einer Gefährdung des Fahrgastes führt.[35]

Zur unterlassenen Verwendung von Schutzhelm, Sicherheitsgurt und Kindersicherungen s. Rn. 294 ff.

dd) Wirkung des Haftungsausschlusses bzw. des Mitverschuldens

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Liegt ein Haftungsausschluss oder Mitverschulden vor, so sind nicht nur Ansprüche des Verletzten, sondern auch die seiner Angehörigen, der sog. mittelbar Geschädigten,[36] ausgeschlossen bzw. gemindert. Einen Haftungsausschluss bzw. das Mitverschulden hat der in Anspruch genommene Kraftfahrer zu beweisen.

c) Fahrgemeinschaften

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Seit Inkrafttreten des 2. Schadenrechtsänderungsgesetzes zum 1.8.2002 kommt es für die Haftung aus §§ 7, 18 StVG gegenüber Insassen des Kraftfahrzeugs nicht mehr darauf an, ob diese geschäftsmäßig und entgeltlich befördert werden. Nach neuem Recht hat grundsätzlich jeder Insasse Anspruch gegenüber Halter und Fahrer des Kraftfahrzeugs aus §§ 7, 18 StVG. Hinzu kommt, dass eine Enthaftung des Halters nach § 7 Abs. 2 StVG – höhere Gewalt – faktisch ausgeschlossen ist.

Neben Ansprüchen aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823 ff. BGB kann dem Mitglied einer Fahrgemeinschaft gegen den Schädiger – ein anderes Mitglied der Fahrgemeinschaft – ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Geschäftsbesorgungsvertrages zustehen. Dies hängt im Einzelfall davon ab, ob ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vorliegt oder ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist. Für ein Vertragsverhältnis spricht ein wirtschaftliches Interesse der Beteiligten, z.B. Kosten und Zeit wechselseitig einzusparen. Regelmäßig ist bei Vorliegen eines rechtlich verbindlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses auch Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit gegeben.[37]

Der Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wird von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A.1.1 AKB 2015 (§ 10 AKB-alt) gedeckt.[38]

Zu einem möglichen vertraglichen Haftungsausschluss s.o. Rn. 311 ff.

Anmerkungen

[1]

Zur Rechtslage vor dem 1.8.2002 vgl. 22. Aufl. Kap. A Rn. 296 ff.

[2]

BGH VersR 2008, 230; vgl. auch Kap. 4 Rn. 103 und Kap. 16 Rn. 25

[3]

BGH VersR 1969, 161.

[4]

BGH VersR 1991, 230.

[5]

BGH VersR 1970, 179 m.w.N.; OLG Nürnberg VersR 1989, 969 = NJW 1989, 2701; Schließen der Omnibustür beim Einsteigen; OLG Köln NZV 1989, 237, zum Aussteigen; OLG Hamm NZV 1989, 1 93, zum Verkehrsunfall beim Ein- oder Aussteigen.

[6]

OLG Hamm DAR 1984, 20 = zfs 1984, 35.

[7]

BGH Urteil vom 10.2.2009 – VI ZR 28/08 – m.w.N.; VersR 1978, 625; VersR 1980, 426 (Kfz-Halter wird auf Probefahrt verletzt); LG München zfs 1991, 114; BGH VersR 1966, 40; OLG Karlsruhe VersR 1981, 50. Kein Haftungsverzicht bei Probefahrt mit Privatfahrzeug, OLG Schleswig VersR 1982, 585; OLG München DAR 1998, 17; OLG Celle Urteil vom 30.6.2010 – 14 U 33/10 – juris; Überlassen des Steuers an unerfahrenen Fahrer, OLG Koblenz VersR 1983, 947 = zfs 1983, 356.

[8]

OLG Hamm VersR 2008, 1220 (unentgeltliche Auftragsfahrt auf einem mit einem Traktor angehängten einachsigen Anhänger zum Junggesellenabschied); fraglich jedoch, ob die Beurteilung des Haftungsrisikos anders ausgefallen wäre, wenn das Fahrzeug versichert gewesen wäre.

[9]

BGH Urteil vom 10.2.2009 – VI ZR 28/08 –; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1048.

[10]

BGH VersR 1964, 391; VersR 1966, 40; VersR 1978, 625.

[11]

BGH RuS 2009, 207; gemeinsame Anmietung eines Fahrzeugs in Südafrika unter Berücksichtigung der dortigen Umstände (erhebliche Unfallgefahr wegen Linksverkehr, Irrtum über versicherungsrechtliche Lage in Südafrika).

[12]

zur besonderen Fürsorgepflicht der Eheleute: OLG Bamberg NJW-RR 1986, 252; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1358; OLG Hamm VersR 1976, 547; s.o. Rn. 303.

[13]

BGH VersR 1977, 541.

[14]

BGH VersR 1963, 586.

[15]

BGH VersR 1965, 496.

[16]

BGH VersR 1967, 379; VersR 1966, 40.

[17]

BGH VersR 1966, 40; VersR 1961, 284; BGHZ 34, 355; NJW 1961, 655; OLG Bamberg NJW-RR 1986, 252; s.a. OLG Frankfurt VersR 1983, 926 = RuS 1983, 74.

[18]

OLG Hamm SP 1996, 76 (1/4 Mithaftung).

[19]

BGH VersR 1961, 284. Die Kenntnis gewisser gefahrerhöhender Umstände wie Schnee, Eis und geringe Fahrpraxis des Fahrers führen für sich allein noch nicht zur Annahme eines Mitverschuldens des Insassen; BGH VersR 1965, 496.

[20]

Vgl. OLG Zweibrücken VersR 1978, 1030.

[21]

OLG Düsseldorf (BGH) RuS 1995, 293; OLG Köln SP 1996, 1; OLG Köln (BGH) VersR 1997, 127; OLG Zweibrücken (BGH) VersR 1993, 454 = zfs 1993, 152 = RuS 1993, 53 = SP 1993, 209.

[22]

BGH MDR 1961, 404.

[23]

BGH VersR 1967, 974; OLG München VersR 1989, 1203.

[24]

BGH VersR 1966, 565; BGH VersR 1957, 24, zu freien Beweiswürdigung; OLG München zfs 1989, 335.

[25]

BGH VersR 1967, 288, BAK 1,70 ‰, = 1/3 Mitverschulden; BGH VersR 1971, 474, BAK 1,8 ‰, 40 % Mitverschulden; OLG Celle VersR 1982, 960, 75 % Mitverschulden; OLG Frankfurt (BGH) RuS 1989, 10 = zfs 1989, 155, 0,82 ‰, kein Mitverschulden; OLG Frankfurt RuS 1984, 203, 1,5 ‰, 30 %; OLG Koblenz (BGH) VersR 1989, 405, 2,07 ‰, 1/3; OLG München VersR 1986, 925, 1,3 ‰, 50 %; s. ferner OLG Celle VersR 1978, 330 (1/3); OLG Frankfurt VersR 1970, 473 (50 %); RuS 1984, 203 (30 %, 1,5 ‰ Alkohol); OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1991, 83, Beifahrer nicht angeschnallt, Fahrer angetrunken haftet 2/3; OLG Hamburg VersR 1971, 258 (40 %); OLG Köln VersR 1970, 914 (100 %); s. auch Übersicht in zfs 1980, 82.

[26]

BGH NJW 1988, 2365; OLG Zweibrücken zfs 1993, 152; OLG München RuS 1985, 30; LG Zweibrücken zfs 1989, 402.

[27]

OLG Hamm VersR 1997, 126; OLG Saarbrücken VersR 1968, 905.

[28]

OLG Köln (BGH) VersR 1997, 127.

[29]

OLG Oldenburg (BGH) VersR 1998, 1390.

[30]

OLG Hamm VersR 1983, 90 = zfs 1983, 68; LG Aachen RuS 1986, 230; LG Marburg zfs 1986, 1, Mithaftung 2/3.

[31]

OLG Nürnberg DAR 1957, 267.

[32]

BGH VersR 1966, 1156.

[33]

OLG Köln zfs 1984, 227 (Motorradfahrer trägt hier 4/5 seines eigenen Schadens).

[34]

BGH VersR 1960, 950.

[35]

KG Urteil vom 9.2.1987 – 12 U 2456/86 – juris; OLG Stuttgart VersR 1971, 674; LG Saarbrücken VersR 1976, 475.

[36]

BGH VersR 1961, 846.

[37]

OLG Köln VersR 2004, 189.

[38]

OLG Köln a.a.O. m.w.H.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB

VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB › 1. Grundsätze

1. Grundsätze

a) Haftungssystem des § 17 StVG

320

Für Unfälle nach dem 31.7.2002 wurde § 17 StVG neu strukturiert und der dort geregelte Ausgleich mehrerer haftpflichtiger Kfz-Halter um den Ausschlussgrund „unabwendbares Ereignis“ ergänzt.[1] Weitere Änderungen ergeben sich durch die Gleichstellung der Halterhaftung für Anhänger mit der Kfz-Halterhaftung in § 7 StVG.

321

§ 17 Abs. 1 StVG regelt den Ausgleich zwischen mehreren beteiligten Kfz-Haltern bei Schädigung eines Dritten.

322

In § 17 Abs. 2 StVG ist die Ausgleichspflicht zwischen mehreren unfallbeteiligten Kfz-Haltern für selbst erlittene Schäden geregelt.

323

§ 17 Abs. 3 StVG (vgl. § 7 Abs. 2 StVG a.F.) lässt im Verhältnis der Halter zueinander den Unabwendbarkeitsbeweis mit der Folge zu, dass ein Halter nicht ausgleichs- bzw. ersatzpflichtig ist, wenn das Ereignis für ihn bzw. seinen Fahrer unabwendbar war.

324

Nach § 17 Abs. 3 StVG ist also die Ausgleichspflicht eines Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall unabwendbar war (s. Rn. 326 ff.). Aber nur dann, wenn der Unfall weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kfz (z.B. Platzen des Reifens),[2] noch auf Versagen seiner Vorrichtungen (z.B. Aussetzung des Motors)[3] beruht.

Er kann sich auch dann nicht entlasten, wenn der Fehler bzw. das Versagen ausschließlich durch das Verhalten eines Dritten herbeigeführt wurde, z.B. durch Schlechtleistung einer Kfz-Werkstatt[4] oder des Produzenten.[5] Unter Umständen kann den Produzenten des Kfz bzw. dessen Zulieferer eine deliktische Haftung treffen. Keine Entlastungsmöglichkeit besteht, wenn die Bremsen eines gemieteten Pkw-Anhängers funktionslos sind und das „Gespann“ dadurch ins Schleudern gerät. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu.[6] Kommt es nach der fehlerhaften Montage eines Moped-Hinterradmantels zu einem Unfall, so muss sich der Halter auf seine Schadensersatzansprüche gegen den Werkstattinhaber die Betriebsgefahr des Mopeds von 1/3 anrechnen lassen.[7] Zur Haftung des Waschanlagenbetreibers s. OLG Köln.[8]

325

Wer einen bereits vor einer Reihe von Jahren erstmals zugelassenen Pkw von einem Privatmann erwirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, die für die Verkehrssicherheit des Kfz wesentlichen technischen Einrichtungen, insbesondere die Reifen, alsbald in einer Kfz-Werkstatt[9] überprüfen zu lassen. Verkauft ein Reifenhändler einen 16 Jahre alten Reifen, so ist er dem Fahrzeugeigentümer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Reifen platzt und das Kfz beschädigt wird. Über zehn Jahre alte Reifen dürfen nur noch benutzt werden, wenn sie vorher unter normalen Bedingungen im Einsatz waren.[10] Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kfz-Händler das Reifenalter jedenfalls dann mittels der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände dazu Anlass besteht. Unterlässt er dies, haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es darum zu einem Unfall kommt.[11] In diesem Zusammenhang darf eingefügt werden: Durch die Zusicherung, ein Kfz sei fahrbereit, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Kfz nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist.[12]

326

Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.

Unabwendbarkeit bedeutet nicht die absolute Unvermeidbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses, sondern, dass der Unfall für einen Fahrer in der Lage des Betroffenen selbst bei äußerster Sorgfalt, d.h. auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden besonderen Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart, nicht zu vermeiden gewesen wäre.[13] Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.[14] Ein nur geringes „Fehlverhalten“ des Fahrers, der damit hinter den Möglichkeiten eines „Idealfahrers“ zurückbleibt, schließt die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses aus.[15] Für die Unabwendbarkeit im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG ist derjenige beweisbelastet, der sich auf sie beruft.[16] Auf den Umfang des Schadens kommt es nicht an.[17]

327

Zu seiner Entlastung hat der Halter zu beweisen, dass sich sein Fahrer wie ein Idealfahrer verhalten hat. Er muss aber nicht den Nachweis dafür erbringen, dass der Fahrer jede nur erdenkliche Sorgfalt angewandt hat.[18] Der Nachweis erfordert nicht, dass alle diejenigen Unfallverläufe ausgeschlossen werden, welche zwar möglich sind, für die aber keinerlei tatsächlicher Anhaltspunkt festgestellt ist.[19]

328

Der Halter muss ferner nachweisen, dass er den Fahrer sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Steht aber fest, dass auch ein besonders sorgfältiger Fahrer bei der gegebenen Verkehrslage den Unfall mit gleichen Folgen nicht hätte abwenden können, so ist ein möglicherweise vorliegendes Fehlverhalten des Halters bei Auswahl und/oder Überwachung des Fahrers ohne Belang.[20]

329

Der Halter hat den Nachweis für den verkehrssicheren Zustand des Kfz zu führen. Halter und Fahrer sind für den betriebssicheren Fahrzeugzustand im Verkehr verantwortlich.[21] Der Halter kann i.d.R. darauf vertrauen, dass ihn der Fahrer auf etwaige Mängel aufmerksam macht.[22] Tritt ein Unfall aufgrund dieser Mängel ein, so haftet der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG (s. Rn. 33). Bei Kenntnis unfallursächlicher Mängel wird eine Verschuldenshaftung des Halters zu bejahen sein.

330

Der Fortfall des Deckungsanspruchs nach § 103 VVG des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt nicht zugleich gegen den Versicherungsnehmer, dem kein vorsätzliches Handeln zur Last fällt.[23] Der Halter haftet – ohne Entlastungsmöglichkeit –, wenn er sein Kfz einem Dritten überlässt und dieser vorsätzlich einen Sach- oder Personenschaden herbeiführt oder das Kfz als Mordwaffe benutzt.[24]

331

Ausnahmsweise kann die StVG-Haftung bei einem grobfahrlässigen Verhalten des anderen Beteiligten als Unfallursache ganz zurücktreten.[25]

332

Wird der Fahrer bewusstlos oder bricht er infolge Erkrankung zusammen und tritt dadurch ein Sach- oder Personenschaden ein, so haftet der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG, weil der Unfall auf den Betrieb des Kfz zurückzuführen ist.[26]

333

Weil § 17 Abs. 3 S. 1 und 2 StVG nur den Schadensausgleich zwischen den Haltern von Kraftfahrzeugen normiert, der Unabwendbarkeitsbeweis aber auch gegenüber einem vom Halter verschiedenen Eigentümer eines anderen am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs möglich sein soll, trifft § 17 Abs. 3 S. 2 StVG eine entsprechende Regelung. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift z.B. gegenüber dem Leasinggeber oder gegenüber der finanzierenden Bank, die das Sicherungseigentum erlangt hat. Die Ersatzpflicht gegenüber dem vom Halter personenverschiedenen Eigentümer (z.B. Leasinggeber) eines im Sinne von § 17 Abs. 1, 2 StVG beteiligten Kraftfahrzeugs ist also nach § 17 Abs. 3 S. 3 StVG ausgeschlossen, soweit der andere Unfallbeteiligte den Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 und 2 StVG führen kann.[27]

334

§ 17 Abs. 4 StVG regelt den Ausgleich zwischen haftpflichtigen Kraftfahrzeughaltern und anderen Haftpflichtigen (Eisenbahn, Tierhalter und nach neuer Rechtslage erweitert um den Halter eines Anhängers).

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