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C. Das Rubrum eines Urteils

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Die Bestandteile eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus § 117 Abs. 2 VwGO. Danach enthält das Urteil die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren (Nr. 1), die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben (Nr. 2), die Urteilsformel (Nr. 3), den Tatbestand (Nr. 4), die Entscheidungsgründe (Nr. 5) und die Rechtsmittelbelehrung (Nr. 6). Die Regelung in § 117 Abs. 2 VwGO ist zwingend. Einzelne der in § 117 Abs. 2 VwGO genannten Bestandteile eines Urteils dürfen deshalb in einer Klausurlösung nicht fehlen. In der Praxis wird überwiegend das verwaltungsgerichtliche Urteil in der nach § 117 Abs. 2 VwGO vorgegeben Reihenfolge der Bestandteile formuliert. Das verwaltungsgerichtliche Urteil beginnt deshalb auch in der Klausurlösung mit dem Rubrum.

Das Rubrum einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Teil einer Klausurlösung, der von den Korrektoren als erstes gelesen wird. Unterlaufen hier Fehler oder Ungeschicklichkeiten, entstehen bereits zu Beginn der Klausurlösung Zweifel daran, ob der Klausurbearbeiter in der Lage ist, eine praxisgerechte Entscheidung zu entwerfen. Das Rubrum ist nicht etwa Selbstzweck oder unnötige Schreibarbeit, sondern ein wesentlicher Bestandteil einer praktischen Anforderungen genügenden Klausurlösung. Die Formulierung eines praktischen Anforderungen genügenden Rubrums setzt insbesondere voraus, dass das etwa in einem anwaltlichen Schriftsatz enthaltene Rubrum nicht unreflektiert übernommen, sondern überprüft wird, ob das vom Rechtsanwalt formulierte Rubrum den im Verwaltungsprozess üblichen Formen und Anforderungen entspricht.

I. Der Kopf des Rubrums

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Das Rubrum eines verwaltungsgerichtlichen Urteils beginnt mit der Angabe des Aktenzeichens des Klageverfahrens. Ober- oder unterhalb des Aktenzeichens sollte das Verwaltungsgericht, bei dem die Klage anhängig ist, angegeben werden. Teilweise wird das entscheidende Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Kammer, die das Urteil erlässt, genannt (vgl. Rn. 48 ff.). Zwingend ist dies nicht, weil durch die Bezeichnung des erkennenden Gerichts zu Beginn des Rubrums bereits klar wird, welches Verwaltungsgericht entscheidet.

Fall:

Nach dem Klausurtext hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden. Referendar R meint, er müsse deshalb dem nach dem Bearbeitervermerk anzufertigenden Urteil auch einen Verkündungsvermerk hinzufügen. Trifft die Auffassung des R zu?

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Ein Verkündungsvermerk kann dem Urteil beigefügt werden, notwendig ist dies aber nicht. In den Bearbeitervermerken einer Klausur wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass das zu entwerfende Urteil den Anforderungen des § 117 Abs. 2 VwGO genügen muss. Nach dieser Vorschrift ist aber ein Verkündungsvermerk kein (zwingender) Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Prüfungsrechtlich ist es deshalb vertretbar, von einem Verkündungsvermerk abzusehen. Im Übrigen kommt ein Verkündungsvermerk nur dann in Betracht, wenn das Urteil gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung oder nach der mündlichen Verhandlung in einem gesondert anberaumten Verkündungstermin verkündet worden ist. Ob eine solche Verkündung erfolgt, ergibt sich in einer Klausur entweder aus dem im Klausurtext enthaltenen Protokoll über die mündliche Verhandlung oder einem entsprechenden Hinweis in dem der Klausur beigefügten Bearbeitervermerk des Prüfungsamtes. Hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden, darf dem Urteilsentwurf keinesfalls ein Verkündungsvermerk beigefügt werden. Denn bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt (§ 116 Abs. 3 VwGO). Eine Zustellung des Urteils anstelle der Verkündung ist gemäß § 116 Abs. 2 VwGO auch sonst zulässig. Nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 2 VwGO erfordert die Zustellung anstelle der Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO keinen förmlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts. In der Praxis ist dies aber üblich. Am Ende der mündlichen Verhandlung wird in diesen Fällen der Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird. Ist das nach dem Klausurtext geschehen, darf der Urteilsentwurf auch in diesem Fall keinen Verkündungsvermerk enthalten.

Nach der Angabe des Aktenzeichens erfolgt die Formulierung,

Im Namen des Volkes

URTEIL

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

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Statt „In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ sind auch Formulierungen wie „In dem Verwaltungsrechtsstreit“ oder „In dem Verwaltungsprozess“ vertretbar. Auch die Praxis formuliert hier nicht einheitlich.

Ergeht ein Teilurteil, lautet die Formulierung,

Im Namen des Volkes

TEILURTEIL

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Auch Zwischen-, Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen werden wie das Teilurteil im Rubrum als solche bezeichnet. Urteile im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) ergehen ebenfalls „Im Namen des Volkes“. Statt „In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ wird in dem Urteil des Normenkontrollverfahrens formuliert,

Im Namen des Volkes

URTEIL

In dem Normenkontrollverfahren

II. Die Bezeichnung des Klägers und seines Bevollmächtigten

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Es folgt im Rubrum die Angabe des Klägers mit Vor- und Zuname sowie der vollständigen ladungsfähigen Anschrift. Die Angabe des Berufs des Klägers ist nach § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich, in der Praxis aber nicht (mehr) üblich. Prüfungsrechtlich ist es deshalb vertretbar, auf die Angabe des Berufs im Rubrum zu verzichten.

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Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter anzuführen. Minderjährige sind grundsätzlich nicht geschäftsfähig (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Formulierungsbeispiel:

des minderjährigen Christian Müller, gesetzlich vertreten durch seine Eltern Paula und Franz Müller, sämtlich wohnhaft, Schmale Straße 3, 48143 Münster,

Klägers,

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Ausnahmsweise sind Minderjährige gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Dies ist etwa bei der Teilnahme am Religionsunterricht (§ 5 KErzG) der Fall, wenn der Minderjährige das 14. Lebensjahr vollendet hat oder wenn höchstpersönliche Rechte des Minderjährigen betroffen sind[15]. Der Minderjährige ist dann ohne Angabe seiner gesetzlichen Vertreter im Rubrum anzuführen.

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Bei den Parteien kraft Amtes ist deren Funktion im Rubrum anzugeben.

Formulierungsbeispiel:

des Rechtsanwaltes Heinz Müller, Schmale Straße 3, 48143 Münster, als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Paul Müller, Schmale Straße 4, 48143 Münster,

Klägers,

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Der Prozessstandschafter ist demgegenüber selbst Partei, weil er im eigenen Namen über ein fremdes Recht klagt. Ein Hinweis auf die Prozessstandschaft ist deshalb im Rubrum nicht erforderlich.

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Bei juristischen Personen ist im Rubrum das jeweilige Vertretungsorgan anzugeben, also etwa bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der oder die Geschäftsführer oder bei einem Verein die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Formulierungsbeispiel:

der Hoch- und Tiefbau Neuenkirchen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Schmidt, Schmale Straße 7, 48155 Neuenkirchen,

Klägerin,

Die Firma ist der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt; er kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Partei ist deshalb der Kaufmann und nicht die Firma.

Formulierungsbeispiel:

des Heinz Müller, Alleininhabers der Firma B, Schmale Straße 3, 48143 Münster“,

oder

der Firma B, Alleininhaber Heinz Müller, Schmale Straße 3, 48143 Münster,

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Hat sich während des Prozesses eine Rechtsnachfolge ergeben, ist dies in dem Rubrum deutlich zu machen. Sinnvoll ist auch ein kurzer Hinweis auf den Grund der Rechtsnachfolge und die Erben des Verstorbenen sind in dem Rubrum des Urteils anzuführen.

Formulierungsbeispiel:

des verstorbenen Heinz Müller, jetzt seiner Erben Paul und Maria Müller, Schmale Straße 3, 48143 Münster,

Klägers,

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Im Falle des Todes des Klägers oder, bei minderjährigen Klägern, des Todes seines gesetzlichen Vertreters, sowie im Falle der Auflösung einer juristischen Person, der Insolvenz oder des Verlusts der Prozessfähigkeit gelten gemäß § 173 VwGO die Regelungen in §§ 239 ff. ZPO entsprechend. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Regelung in § 246 Abs. 1 ZPO, nach der etwa im Falle des Todes des Klägers keine Unterbrechung des Verfahrens erfolgt, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt erfolgt. Denn die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 86 ZPO). Ein Urteil kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Rechtsstreit nach dem Tod des Klägers auch materiellrechtlich fortgesetzt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn höchstpersönliche Rechte streitgegenständlich waren. In diesen Fällen hat sich der Rechtsstreit erledigt. Das Verwaltungsgericht wird deshalb nach Abgabe entsprechender Erledigungserklärungen der Erben und des Beklagten das Klageverfahren einstellen und über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheiden.

Nach der Angabe des Namens und der Anschrift ist rechtsbündig die Beteiligtenstellung anzugeben: „Klägers“ oder „Klägerin“. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis wird die Parteistellung überwiegend nicht mit Parenthesen, sondern mit Kommata abgesetzt.

Formulierungsbeispiel:

des Heinz Kaul, Grüner Weg 8, 48155 Münster,

Klägers,

Angesichts der uneinheitlichen Praxis, ist es aber in den Klausuren prüfungsrechtlich vertretbar, Parenthesen zu setzen.

Formulierungsbeispiel:

des Heinz Kaul, Grüner Weg 8, 48155 Münster

– Klägers –

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wird mit ladungsfähiger Anschrift im Rubrum als solcher bezeichnet. Auch hier kann die Angabe mit Kommata oder Parenthesen erfolgen. Das Aktenzeichen des Rechtsanwaltes kann in das Rubrum aufgenommen werden. Zwingend erforderlich ist das nicht.

Formulierungsbeispiel:

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinz Müller, Schmale Straße 3, 48143 Münster,

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Terminsvertreter des Prozessbevollmächtigten, Korrespondenzanwälte und Unterbevollmächtigte gehören nicht in das Rubrum eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, weil sie den Prozessbevollmächtigten lediglich vertreten. Bei einer Anwaltssozietät müssen nicht sämtliche Anwälte namentlich angeführt werden. Es genügt die Formulierung,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinz Müller und andere, Schmale Straße 3, 48143 Münster,

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Die Formulierung „Rechtsanwälte Müller und Partner“ ist dagegen missverständlich und sollte in der Klausurlösung vermieden werden, weil sie den Eindruck erweckt, dass die Sozietät aus zwei Anwälten, nämlich dem Rechtsanwalt Müller und dem Rechtsanwalt Partner besteht. Das Aktenzeichen des Rechtsanwaltes, das sich aus den von ihm eingereichten Schriftsätzen ergibt, kann in das Rubrum aufgenommen werden. Zwingend erforderlich ist dies aber nicht.

III. Die Bezeichnung des Beklagten

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Die Angabe des Beklagten erfordert die Vorüberlegung, ob richtiger Klagegegner der Rechtsträger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder die Behörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) ist.

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Die Behörde kommt gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur dann als Klagegegner in Betracht, wenn das Landesrecht dies, wie etwa in § 8 Abs. 2 BbgVwGG, vorsieht. Die Länder können das sog. Behördenprinzip nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur für Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklagen einführen. Bei der allgemeinen Leistungsklage und der allgemeinen Feststellungsklage gilt deshalb in jedem Fall das Rechtsträgerprinzip gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Besteht eine landesrechtliche Regelung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, ist (nur) die Behörde im Rubrum aufzuführen.

Formulierungsbeispiel:

gegen

den Oberbürgermeister der Stadt Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 79/81, 14469 Potsdam,

Beklagten,

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Gibt es, wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, keine landesrechtliche Bestimmung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, ist wie bei der allgemeinen Leistungs- und allgemeinen Feststellungsklage nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorgesehenen Rechtsträgerprinzip der Rechtsträger Beklagter des Klageverfahrens. Er wird unter Angabe des gesetzlichen Vertretungsorgans im Rubrum angeführt.

Formulierungsbeispiel:

gegen

die Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, Prinzipalmarkt 28, 48143 Münster,

Beklagte,

Wie bei der Angabe des Klägers kann die Angabe des Beklagten auch in Parenthesen erfolgen.

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Häufig wird der Beklagte in der Klageschrift nicht hinreichend oder sogar fehlerhaft bezeichnet, weil etwa bei einer Feststellungsklage nicht der Rechtsträger als richtiger Klagegegner, sondern die Behörde als Beklagte angeführt wird. Derartige unzureichende oder fehlerhafte Bezeichnungen des Beklagten führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Das folgt aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde. Erforderlich ist damit eine Auslegung der Klageschrift und ggf. eine Korrektur der Angabe des Beklagten durch eine Rubrumsberichtigung von Amts wegen, die eingangs der Entscheidungsgründe des Urteils näher zu erläutern ist (vgl. Rn. 246 ff.).

§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO ist nach seinem Wortlaut auf Klagen gegen den Rechtsträger zugeschnitten. Die Regelung findet aber entsprechende Anwendung, wenn eine Klage in Rede steht, die gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Behörde zu richten ist, tatsächlich aber nach der Klageschrift gegen den Rechtsträger gerichtet worden ist.

In diesem Zusammenhang ist auf eine weitere häufige Fehlerquelle in den Klausurlösungen hinzuweisen. Die Klausurbearbeiter haben teilweise keine hinreichende Vorstellung über die Unterscheidung zwischen dem richtigen Klagegegner und der Passivlegitimation des Beklagten.

Fall:

R wird in der mündlichen Prüfung nach dem Unterschied zwischen der Frage nach dem richtigen Klagegegner und der Passivlegitimation des Beklagten gefragt. Was wird R antworten?

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R wird antworten, dass die Frage nach dem richtigen Klagegegner die Zulässigkeit der Klage und die ausschließlich prozessuale Frage betrifft, gegen wen die Klage zu richten und wer dementsprechend im Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils als Beklagter anzuführen ist. Bei der Passivlegitimation geht es dagegen um die materiellrechtliche Befugnis des Beklagten. Die Passivlegitimation ist daher im Rahmen der Begründetheit der Klage zu erörtern. Folgender Fall macht den Unterschied der beiden Fragestellungen deutlich: Der Kläger klagt gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt, den die Stadt Münster – zugleich Rechtsträger – aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht erlassen durfte. Richtiger Klagegegner ist in diesem Fall die Stadt Münster, weil sie den belastenden Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage gegen den belastenden Verwaltungsakt ist auch begründet, weil die Behörde aufgrund ihrer fehlenden Zuständigkeit nicht befugt war, den Verwaltungsakt zu erlassen.

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Mitarbeiter des Beklagten, die im gerichtlichen Verfahren Schriftsätze „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ des Beklagten eingereicht haben oder für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine Terminsvollmacht oder eine beim Verwaltungsgericht hinterlegte Generalvollmacht aufgetreten sind, sind keine Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Sie gehören deshalb nicht in das Rubrum eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das macht folgende Kontrollüberlegung deutlich: Wenn der Mitarbeiter des Bauamtes, der sich im Klageverfahren schriftsätzlich „i.A.“ des Beklagten für diesen geäußert hat und/oder in der mündlichen Verhandlung als Vertreter des Beklagten aufgetreten ist, als Prozessbevollmächtigter des Beklagten im Rubrum des Urteils aufgeführt würde, müsste ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts persönlich zugestellt werden.

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Das Aktenzeichen des Beklagten, das sich aus seinen Schriftsätzen oder auch aus den streitgegenständlichen Bescheiden ergibt, kann in das Rubrum des Urteils aufgenommen werden. Zwingend erforderlich ist dies nicht.

IV. Die Bezeichnung sonstiger Beteiligter

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Nach den Parteien sind die übrigen Beteiligten, also etwaige Beigeladene (§ 63 Nr. 3 VwGO) und eventuell der Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 63 Nr. 4 VwGO) in dem Rubrum anzuführen.

Beigeladene sind mit Vor- und Zunamen sowie ihrer ladungsfähigen Anschrift anzugeben. Ob es sich um einen einfach (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) Beigeladenen handelt, ist im Rubrum nicht hervorzuheben.

Formulierungsbeispiel:

Beigeladen: Heinz Müller, Schmale Straße 3, 48155 Münster,

Üblich ist auch die Formulierung „Beigeladener:…“ anstelle von „Beigeladen:…“.

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Ein etwaiger Prozessbevollmächtigter des Beigeladenen ist ebenfalls in dem Rubrum anzugeben. Auch hier ist wie bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und oder ggf. des Beklagten auf die Angabe der Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu achten.

Formulierungsbeispiel:

Beigeladen: Heinz Müller, Schmale Straße 3, 48155 Münster,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl Lange, Grüner Grund 9, 48154 Münster,

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Der Vertreter des öffentlichen Interesses, wenn es einen solchen nach dem Klausurtext gibt und er im Sinne des § 63 Nr. 4 VwGO von seiner Befugnis, sich an dem Klageverfahren zu beteiligen, Gebrauch gemacht hat, wird im Rubrum als „Beteiligter“ unter Angabe seiner vollständigen Anschrift angeführt. Lässt sich dem Klausurtext die Beteiligung eines Vertreters des öffentlichen Interesses nicht entnehmen, ist er im Rubrum nicht anzuführen.

V. Die Bezeichnung des Streitgegenstandes

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Nach der Angabe der Beteiligten erfolgt im Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Bezeichnung des Streitgegenstandes. Insoweit unterscheidet sich das Rubrum eines verwaltungsgerichtlichen Urteils grundlegend von dem Rubrum eines zivilgerichtlichen Urteils, das keine Angaben zum Streitgegenstand hat. Dieser Unterschied ist wichtig für die Formulierung des Tatbestandes: Während in einem Tatbestand eines zivilgerichtlichen Urteils üblicher Weise zu Beginn der Streitgegenstand kurz umschrieben wird etwa mit der Formulierung, „Die Parteien streiten über …“, ist ein dahingehender Einleitungssatz in dem Tatbestand eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu verwenden, weil sich der Streitgegenstand bereits aus dem Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt.

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Bei der Bezeichnung des Streitgegenstandes genügen keine pauschalen Angaben etwa über das einschlägige Rechtsgebiet: „wegen Baurechts“. Vielmehr ist der materiellrechtliche Streitgegenstand möglichst genau zu formulieren und zudem darauf zu achten, welche Klageart dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegt. Bei einer Anfechtungsklage bietet sich eine Orientierung an die Regelungsgegenstände des angefochtenen Verwaltungsaktes an, also etwa

wegen einer baurechtlichen Abrissverfügung und einer Zwangsgeldandrohung

oder bei einer ausländerrechtlichen Ausweisung und Abschiebungsandrohung

wegen Ausweisung und Androhung der Abschiebung

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Bei Leistungsklagen und auch Feststellungsklagen empfiehlt sich, den Streitgegenstand in Anlehnung an das Klagebegehren zu formulieren, also etwa bei einer Verpflichtungsklage,

wegen Erteilung einer Baugenehmigung

und bei einer Feststellungsklage,

wegen Feststellung des Fortbestehens der Mitgliedschaft in einer Ratsfraktion

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