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IV. Das Beschwerdeverfahren

224

Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen kann Beschwerde an das Patentgericht (ein selbstständiges Bundesgericht) eingelegt werden (§§ 65 I, 73 PatG), dagegen Rechtsbeschwerde an den BGH, wenn sie zugelassen worden ist (§ 100 PatG).

V. Das Patent im Verletzungsprozess

225

Würdigen wir dieses Verfahren: Es ist langwierig und kompliziert. Wenn es auch gelungen ist, in den vergangenen Jahren die Bearbeitungszeiten von Patentanmeldungen im DPMA stetig zu verkürzen, so vergeht immer noch recht lange Zeit bis zu einer Entscheidung der Prüfungsstelle, also der Erteilung des Patents oder der Zurückweisung der Anmeldung.

Dieses recht zeitaufwändige Patenterteilungsverfahren hat aber den Vorteil, dass Fachleute die für die Patenterteilung erforderlichen materiellen und formellen Voraussetzungen detailliert prüfen. In einem späteren Patentverletzungsprozess brauchen diese von Fachleuten bereits geprüften Voraussetzungen von den Richtern also nicht mehr geprüft zu werden. Ja, sie dürfen nicht mehr geprüft werden. Das Gericht ist insoweit an die Entscheidung des Patentamtes gebunden.

Hierin zeigt sich die starke Wirkung des Patentschutzes. Das Patent ist ein „starkes und wertvolles“ Recht.

Vgl. Fall 7.

VI. Veröffentlichungen

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Für Patentanmeldungen besteht insbesondere unter dem Aspekt der Beurteilung des Standes der Technik (§ 3 PatG) für spätere Anmeldungen ein erhebliches Publizitätsinteresse. Diesem wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Patentrolle (§ 30 PatG) und in die Akten (§ 31 PatG) nicht hinreichend Rechnung getragen. Daher werden vom Patentamt die Offenlegungsschriften, die Patentschriften und das Patentblatt veröffentlicht, was auch in elektronischer Form erfolgen kann (§ 32 I PatG).

C. Rechtswirkungen des Patents

227

Das Patent hat dreifache Wirkung:

I. Positiver Inhalt des Patents

228

Es geht hier um § 9 PatG. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 903 BGB. In beiden Fällen wird bestimmt, welche Befugnisse dem Inhaber des Patent- bzw. Eigentumsrechts zustehen. Sie stellen den positiven Inhalt dar.

§ 9 PatG bestimmt die Wirkung des Patents dahingehend, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen, also ein Dritter nicht. Die konkreten Benutzungsverbote für Dritte richten sich danach, ob es sich um ein Erzeugnis- oder ein Verfahrenspatent handelt.

229

Ist ein Erzeugnis Gegenstand eines Patents (Rn. 213), so ist es einem Dritten ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten, dieses herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§ 9 Ziff. 1 PatG).

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Ist ein Verfahren Gegenstand eines Patents (Rn. 214), so treffen jeden Dritten drei Verbote:


- Es ist ihm untersagt, das Verfahren anzuwenden (§ 9 Ziff. 2 PatG),
- er darf es auch nicht anderen Personen in der Bundesrepublik zur Anwendung anbieten, wenn er das Benutzungsverbot kennt oder dieses offensichtlich ist (§ 9 Ziff. 2 PatG).
- Des Weiteren ist es ihm nicht erlaubt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§ 9 Ziff. 3 PatG).

Betrifft das Patent biologisches Material, so gelten hierfür die speziellen Patentwirkungen des § 9a PatG mit den Einschränkungen der §§ 9b, c I, III PatG.

Was hier dem Dritten konkret untersagt wird, das umschreibt umgekehrt die Befugnisse des Inhabers.

231

Der Erschöpfungsgrundsatz, den wir im Urheberrecht bereits kennen gelernt haben (Rn. 70), gilt auch im Patentrecht. Das bedeutet: Ist das patentierte Produkt oder das Erzeugnis eines patentierten Verfahrens vom Patentinhaber – oder von einem legitimierten Dritten, etwa einem Lizenznehmer, – in Deutschland in den Verkehr gebracht worden, dann ist das Patentrecht in Bezug auf dieses Produkt verbraucht. Der Erwerber des Erzeugnisses darf dieses ungehindert nutzen und gebrauchen (BGH GRUR 80, 38 f. – Fullplastverfahren). Der Patentinhaber ist insoweit von einer weiteren Bestimmung bezüglich seines Patenterzeugnisses ausgeschlossen.

Beispiele:

Maschinenfabrik M hat eine Verpackungsmaschine, an deren Transportband ein Patentschutz besteht, an Unternehmer U verkauft und übereignet. Letzterer kann diese Anlage in seiner Produktion einsetzen; er kann sie aber auch weiterveräußern, vermieten oder verleihen. M hat hierauf keinen Einfluss mehr.

Im Gegensatz zum Markenrecht (vgl. Rn. 433) tritt beim Patent Erschöpfung nur dann ein, wenn das geschützte Erzeugnis im Inland in den Verkehr gebracht worden ist. Auslandsvertrieb bringt keine Erschöpfungsfolge. Dieser Grundsatz erfährt aber eine EG-rechtliche Variante durch die Vorschriften der Art. 34, 35 AEUV über den freien Warenverkehr und dessen mögliche Begrenzung durch die Bestandsgarantie der gewerblichen Schutzrechte (Art. 36 AEUV). Hat ein Unternehmen in einem Vertragsstaat ein Parallelpatent für die identische Erfindung und bringt er dort sein patentiertes Erzeugnis in den Verkehr, so tritt EU-weite Erschöpfung ein. Hat er dort kein Parallelpatent erworben, obwohl dies möglich gewesen wäre, so tritt auch in diesem Fall EU-weite Erschöpfung ein. Der EuGH räumt in diesem Konfliktfall dem freien Warenverkehr grundsätzlich den Vorrang ein. Der Patentinhaber kann den Import aus dem patentfreien Staat in ein Land, in dem er Patentschutz genießt, nicht verbieten (EuGH, GRUR Int. 82, 47 f. – Moduretik).

II. Negativer Inhalt des Patents

232

Es geht hier zunächst um § 139 PatG. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 1004 BGB. Beide Normen schließen Dritte von dem aus, was nach § 9 PatG bzw. § 903 BGB nur der Inhaber darf, und geben diesem subjektive Rechte gegen den Verletzer. Sie stellen den negativen Inhalt des Patents und des Eigentums dar.

§ 139 I PatG ist die wichtigste Anspruchsgrundlage des Patentgesetzes. Deren Rechtsvoraussetzungen:


- Benutzung einer patentierten Erfindung,
- entgegen den §§ 9-13 PatG.

Beispiele:

Ein Hinführungsbeispiel: Ein Unternehmen hat sich das Antiblockiersystem (Rn. 192) durch Patent schützen lassen. Ein Konkurrent benutzt dieses – ohne Lizenz – für seine Kraftfahrzeuge; unzulässig nach §§ 139, 9 PatG.

Die Rechtsfolgen einer Patentverletzung entsprechen häufig denen einer Urheberrechtsverletzung. Insoweit kann jeweils auf die Ausführungen der Rn. 92 ff. verwiesen werden.

Zunächst gibt § 139 I, S. 1 PatG bei Wiederholungsgefahr einen Anspruch auf Unterlassung. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (§ 139 I, S. 2 PatG).

Wer die Patentverletzung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet (§ 139 II PatG). Was die Festlegung der Schadenshöhe angeht (§ 139 II, S. 2, 3 PatG), gilt das Gleiche wie beim Urheberrecht (Rn. 94).

Weitere Ansprüche des Verletzten sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen:


- Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse (§ 140a I PatG), vgl. Rn. 95.
- Vernichtung der Geräte, die vorwiegend zur Herstellung der das Patent verletzenden Erzeugnisse gedient haben (§ 140a II PatG), vgl. Rn. 98.
- Rückruf der das Patent verletzenden Gegenstände oder deren
- endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 140a III PatG), vgl. Rn. 95, f.
- Auskunftsanspruch (§ 140b PatG), vgl. Rn. 99.
- Vorlage von Urkunden oder Besichtigung einer Sache (§ 140c PatG), vgl. Rn. 100.
- Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen (§ 140d PatG), vgl. Rn. 101.

Sollte eine Patentrechtsverletzung noch andere gesetzliche Vorschriften betreffen, etwa das BGB, so bleiben diese unberührt (§ 141a PatG).

Auch die Ansprüche wegen Patentverletzung verjähren in entsprechender Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB in 3 Jahren (§ 141 PatG).

Vgl. Fall 6.

III. Strafrechtlicher Schutz

233

Neben diesem positiven und negativen Inhalt des Patents steht ein strafrechtlicher Schutz. Wer gegen § 9 PatG verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 142 I PatG) – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren (§ 142 II PatG) – oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 142 III PatG). Was den Strafantrag (§ 142 IV PatG), die Privatklage (§ 374 I Ziff. 8 StPO), die Einziehung (§ 142 V PatG, §§ 74 ff. StGB), die Beschlagnahme der Piraterieprodukte durch die Zollbehörden (§ 142a PatG) und den Verfall (§§ 73 ff. StGB) angeht, so gilt hier das beim Urheberrecht Dargestellte (vgl. Rn. 105) entsprechend.

Zusammenfassung: Die dreifache Rechtswirkung des Patents zeigt, dass dieses Recht von der Rechtsordnung stark geschützt ist, ähnlich wie das Eigentum. Es besteht nicht nur privatrechtlicher, sondern sogar öffentlich-rechtlicher Schutz.

IV. Beschränkungen des Schutzumfanges des Patents

234

Der oben dargestellte Schutzumfang des Patents, das, wie das Eigentum, ein sozialgebundenes Recht ist, unterliegt bestimmten Beschränkungen zu Gunsten privater und öffentlicher Interessen; die wichtigsten seien hier angedeutet:

Beschränkungen bezüglich privater Interessen ergeben sich aus § 11 Ziff. 1–6 PatG: eine patentierte Erfindung darf von Dritten benutzt werden z.B.


- im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (Ziff. 1),
- zu Versuchszwecken in Bezug auf die Erfindung selbst (Ziff. 2),
- biologisches Material zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte (Ziff. 2a)
- zur unmittelbaren Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung; zulässig ist hier auch der Verkauf (Ziff. 3).

Im Interesse des Vorbenutzers einer patentierten Erfindung wird dessen Besitzstand in bestimmten Grenzen respektiert. Nach § 12 PatG tritt die Wirkung des Patents nämlich gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.

235

Die Bundesregierung kann – gegen angemessene Vergütung – anordnen, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll (§ 13 PatG).

D. Übergang des Patents

I. Vererbung

236

Das Patent ist vererblich (§ 15 I, 1 PatG). Es geht als ein Gegenstand des Vermögens mit diesem als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB).

II. Rechtsgeschäftliche Übertragung

237

Der Erfinder kann sein Patent selbst nutzen oder es durch Übertragung auf Dritte verwerten, um dadurch finanzielle Vorteile zu haben. Er kann sein Patent unbeschränkt = vollständig oder beschränkt = teilweise auf andere übertragen (§ 15 I, 2 PatG).

1. Veräußerung des Patents

238

Es geht hier um die Übertragung des Vollrechts, also um die unbeschränkte Übertragung des Patents. Der Patenterwerber wird die Umschreibung des Patents in die Patentrolle beantragen. Dies hat lediglich deklaratorischen Charakter. Jedoch ist der Erwerber in Verfahren vor Patentamt und Gerichten erst dann legitimiert, wenn er in die Patentrolle eingetragen ist; bis dahin bleibt der frühere Patentinhaber berechtigt und verpflichtet (§ 30 III PatG).

2. Patentlizenzen

239

Hier geht es um die beschränkte Übertragung eines Patents.

Der Gegenstand einer Lizenz kann sehr verschieden sein. So kann sich der Patentinhaber verpflichten, die eine oder die andere oder alle Befugnisse des § 9 PatG auf einen Dritten zu übertragen, also z.B. das Recht herzustellen (Herstellungslizenz), oder die Befugnis, in Verkehr zu bringen (Vertriebslizenz), oder das Recht zu gebrauchen (Gebrauchslizenz). Wir sehen also, der Begriff Lizenz als solcher sagt noch gar nichts. Man muss ihn im Einzelfall ausfüllen.

Im Übrigen ist nach § 15 II PatG zwischen einer ausschließlichen und nichtausschließlichen = einfachen Lizenz zu unterscheiden:

Abb. 15: Ausschließliche – einfache Patentlizenzen


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240

Die ausschließliche Lizenz gibt dem Lizenznehmer das alleinige Recht der Verwertung der lizenzierten Erfindung in Bezug auf den vereinbarten Gegenstand (etwa Herstellungslizenz) im vereinbarten Vertragsgebiet. Sie ist ein dingliches Nutzungsrecht und gibt dem Lizenznehmer das Recht, gegen jede Schutzrechtsverletzung vorzugehen, sowohl gegen Dritte als auch gegen den Patentinhaber = Lizenzgeber selbst:

Abb. 16: Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (hier Herstellungslizenz)


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Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers trägt das DPMA die ausschließliche Lizenz in die Patentrolle ein, wenn die Zustimmung hierzu nachgewiesen wird (§ 30 IV PatG).

241

Die nichtausschließliche Lizenz gibt dem Lizenznehmer das Recht, die lizenzierte Erfindung neben anderen zu benutzen (Abb. 17).

Vgl. Fall 6.

Abb. 17: Einräumung von einfachen Lizenzen (hier Herstellungslizenzen)


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3. Durchführung der unbeschränkten und beschränkten Übertragung

242

Wie beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) und dessen Erfüllung (§§ 929 bzw. 873, 925 BGB) müssen wir auch hier streng zwischen dem patentrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dessen Erfüllung unterscheiden, obwohl Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Im Rahmen des Verpflichtungsgeschäftes verpflichtet sich der Patentinhaber, entweder das Vollrecht (unbeschränkt) oder ein bestimmtes Nutzungsrecht (beschränkt) zu übertragen. In der Regel werden die Verpflichtungen zur Patentveräußerung oder Lizenzerteilung gegen Entgelt übernommen. Es gilt dann Kaufrecht (§§ 453, 433 BGB).

Im Rahmen des Erfüllungsgeschäftes wird bei der Veräußerung das Vollrecht, bei der ausschließlichen Lizenzierung das jeweilige beschränkte Nutzungsrecht durch formlose Abtretung übertragen (§§ 413, 398 BGB).

Vgl. Fall 6.

E. Beendigung des Patents

243

Ist das Patent erloschen, so kann die Erfindung von jedermann nach Belieben benutzt werden; sie ist gemeinfrei.

Für das Erlöschen eines Patents nennt das Gesetz eine Anzahl von Gründen (§§ 16, 20, 21, 22 PatG). Wir wollen uns nur mit den bedeutsamsten befassen.

I. Ablauf der Schutzfrist

244

Der Patentschutz ist zeitlich begrenzt. Die Schutzfrist dauert höchstens 20 Jahre (§ 16 PatG). Spätestens mit dem Ablauf dieser Frist erlischt das Patent.

II. Nichtzahlen der Gebühren

245

Sehr viele Patente finden jedoch schon vor Ablauf der 20 Jahre ihr Ende, weil die Aufrechterhaltungsgebühren mangels Rentabilität des Patents nicht mehr bezahlt werden (§ 20 I Ziff. 3 PatG). Für jedes Patent ist nämlich für das dritte und jedes folgende Jahr eine ansteigende Jahresgebühr zu entrichten (§ 17 PatG).

III. Widerruf

246

Wie wir bereits wissen (Rn. 223), kann das Patent auf Grund eines innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgten Einspruchs bei Vorliegen bestimmter Gründe durch die Patentabteilung widerrufen werden (§§ 21, 59, 61 PatG). Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten (§ 21 III PatG). Der Widerruf wirkt also – im Gegensatz zu den bisher beschriebenen Beendigungsgründen – ex tunc.

IV. Nichtigerklärung des Patents

247

Die Nichtigkeitsgründe stimmen im Wesentlichen mit den Widerrufsgründen überein (§§ 22, 21 PatG); der wichtigste: Der Gegenstand des Patents war nach §§ 1–5 PatG nicht patentfähig. Hat eine derartige Voraussetzung gefehlt, ist das Patent also zu Unrecht erteilt worden, so besteht auch noch nachträglich die Möglichkeit, diesen Fehler zu revidieren, allerdings nur durch Klage vor dem Patentgericht (§ 81 PatG). Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc (§ 22 II PatG).

Teil 4 Gebrauchsmusterrecht

248

Das Gebrauchsmusterrecht und somit der Schutz von Gebrauchsmustern ist ein technisches Schutzrecht. Es wird häufig als „kleiner Bruder des Patents“ bezeichnet, da wie im Patentrecht technische Erfindungen geschützt werden, jedoch auch deutliche Unterschiede zwischen den beiden Schutzrechtsartenexistieren. Dogmatisch gesehen ist das Gebrauchsmusterrecht ein niederschwelliger Schutz im Vergleich zum Patentrecht.

Eine dogmatische Alternative zum niederschwelligen Schutz für technische Erfindungen ist stets der sui generis Schutz, wie er im Bereich der dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topografien) über das Halbleiterschutzgesetz besteht (§ 1 I HalblSchG). Dieser Rechtschutz ist im Formellen dem Gebrauchsmusterrecht stark nachgebildet. Geschäftsgang und Verfahren entsprechen denen in Gebrauchsmustersachen (§§ 3, 4 HalblSchG). Das Anmelde- und Registrierungsverfahren wird bei der Gebrauchsmusterstelle durchgeführt.

A. Wesen und Gegenstand des Gebrauchsmusters

I. Allgemeines

249

Das Gebrauchsmuster ist ein Ausschließlichkeitsrecht, ein absolutes Recht, und liegt auf gewerblichem Sektor. Gegenstand des Gebrauchsmusters ist eine Erfindung:

Abb. 18: Gegenstand des Gebrauchsmusters


[Bild vergrößern]

Alle diese Merkmale weist auch das Patent auf. Wir werden darüber hinaus noch weitere Gemeinsamkeiten entdecken und damit erkennen, dass das Gebrauchsmuster auf das Patent abgestimmt ist, und beide somit eng verwandt sind. Im Rahmen der Darstellung des Gebrauchsmusters kann daher vieles kurz behandelt und dabei auf das Patent verwiesen werden. Mehrere Aspekte sind mit dem Patentrecht identisch und werden daher nicht dargestellt, wie etwa die Ausführungen zum Erfinder.

250

Das Gebrauchsmuster war schon immer durch das praktische Bedürfnis bestimmt, ein gewerbliches Schutzrecht für die „kleinen Erfindungen“ zu schaffen, für die ein Patent sich nicht eignet oder lohnt (vgl. amtl. Begr. BT-Drucksache 10/3903 vom 26.9.1985, S. 15). Man kann es von daher seinem Wesen nach grob als „Minipatent“ bezeichnen. Bei den einzelnen Kriterien wird Ihnen dies belegt werden.

251

Aus der Grobskizzierung des Gebrauchsmusters als „Minipatent“ darf jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, das Gebrauchsmuster sei für die Praxis etwas Minderwertiges. Ich möchte „Minipatent“ in dem Sinne von einem „kleinen Schutzrecht“ verstanden wissen, im Gegensatz zu dem „großen Schutzrecht“, dem Patent. Beide Schutzrechte stellen selbstständige und bedeutsame Wege in unserem Schutzsystem für Erfindungen dar. Ob der eine oder andere Weg eingeschlagen wird, entscheidet sich nach dem Schutzbedürfnis des jeweiligen Anmelders.

252

Das Gebrauchsmuster hat sich bei uns als eine bemerkenswert lebenskräftige Schutzrechtsform erwiesen. Über den Bereich der oben genannten „kleinen Erfindungen“ hinaus dient das Gebrauchsmuster als zusätzliches Schutzinstrument und als Auffangrecht. Vor allem Einzelerfinder, kleine und mittlere Betriebe sind es, die sich des Gebrauchsmusters häufig bedienen, da es in einer Nutzen-Kosten-Kalkulation positiv zu Buche schlägt. Dies vor allem, weil das Gebrauchsmuster einfach und schnell zu erlangen ist, damit schnell greift, keine hohen Kosten verursacht und hinsichtlich einiger Rechtsvoraussetzungen weniger streng ist. Für kurzlebigere „Alltagserfindungen“ also für Neuentwicklungen, mit denen nur kleinere technische Fortschritte verbunden sind, und für die eine geringere Schutzdauer ausreichend scheint, ist das Gebrauchsmuster das technische Schutzrecht der Wahl. In einer grobrastrigen Abgrenzung könnte man sagen: Patent = high-tech, Gebrauchsmuster = lower-tech.

Um sich über Attraktivität und Bedeutung des Gebrauchsmusters in etwa ein Bild machen zu können, folgende Zahlen: Im Jahre 2013 wurden 15 472 Gebrauchsmuster beim DPMA angemeldet und 90 450 waren im Bestand.

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9783811487369
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