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B. Verzerrungen durch das geltende Ertragsteuerrecht

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(1) Daten und Ergebnisse von zwei Beispielsinvestitionen: Die Wirkungen der Gewinnermittlung im geltenden Steuerrecht werden anhand eines konkreten Zahlenbeispiels veranschaulicht. Betrachtet werden zwei Sachinvestitionen, die sich durch folgende Merkmale charakterisieren lassen: Die Investition D weist eine im Zeitablauf fallende Zahlungsreihe auf. Bei der Investition E liegt der zeitliche Schwerpunkt der Einzahlungsüberschüsse später, dh die Zahlungsreihe weist einen im Zeitablauf steigenden Verlauf auf. Zusätzlich entsteht bei der Investition D im letzten Jahr ein Auszahlungsüberschuss, bei der Investition E ist die Zahlungsreihe in der ersten Periode negativ.

Beispiel:

Ein Investor verfügt über Zahlungsmittel in Höhe von 200 000 €. Er hat die Wahl zwischen zwei Sachinvestitionen, die vor Steuern folgende Zahlungsreihen aufweisen:


Jahr Investition D (fallende Zahlungsreihe) Investition E (ansteigende Zahlungsreihe)
0 – 200 000 € – 180 000 €
1 + 110 000 € – 30 000 €
2 + 80 000 € + 80 000 €
3 + 60 000 € + 180 000 €
4 – 10 000 €

weitere Daten: Aus einem Kalkulationszinssatz vor Steuern von 10% und einem (proportionalen) Ertragsteuersatz von 40% errechnet sich ein Kalkulationszinssatz nach Steuern von 6% = 10% × (1–40%). Die Abschreibungssumme stimmt mit den Anschaffungskosten von 200 000 € überein. Die Abschreibungen werden linear verrechnet.

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Für die Berechnung der Vorteilhaftigkeit ohne Einbezug der Besteuerung bzw bei einer Besteuerung in Anlehnung an das geltende Recht können grundsätzlich die im Zweiten Abschnitt (Rn. 92) bei der Erläuterung der Kapitalwertmethode sowie der Vermögensendwertmethode vorgestellten Berechnungsschemata herangezogen werden. Die Unterschiede ergeben sich nur daraus, dass bei den Investitionen D und E die Zahlungsreihe vor Steuern von der Zahlungsreihe vor Steuern der Investitionen A und B abweicht. Die im Einzelnen vorzunehmenden Rechenschritte können übernommen werden.[23]

Abb. 4.2: Entscheidungswirkungen des geltenden Steuerrechts


Investition D Investition E Vergleich D – E Finanzanlage
vor Steuern
• Kapitalwert + 4 364 – 5 920 + 10 285 0
• Vermögensendwert 299 210 284 152 + 15 058 292 820
• Kapitalwert – 240 + 570 – 810 0
• Vermögensendwert 252 192 253 215 – 1 023 252 495
Veränderung durch die Besteuerung (lineare Abschreibung, sofortiger Verlustausgleich)
• Kapitalwert – 4 605 + 6 490 – 11 094 ± 0
• Vermögensendwert – 47 018 – 30 937 – 16 081 – 40 325

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(2) Auswertung: Ohne Berücksichtigung der Besteuerung ist die Investition D der Investition E vorzuziehen. Die Investition D weist auch gegenüber einer alternativen Anlage zum Kalkulationszinssatz Vorteile auf. Demgegenüber ist die Investition E sowohl gegenüber der Investition D als auch gegenüber einer alternativen Anlage am Kapitalmarkt nicht zu empfehlen. Diese Aussagen gelten unabhängig davon, ob die Beurteilung anhand des Kapitalwerts erfolgt oder ob die Entscheidung auf der Grundlage der Vermögensendwertmethode getroffen wird.

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Bei einer Besteuerung in Anlehnung an das geltende Steuerrecht kehrt sich die Vorteilhaftigkeitsreihenfolge vollständig um. Die Investition E ist nunmehr der Investition D vorzuziehen. Gegenüber einer alternativen Anlage zum Kalkulationszinssatz verändert sich die Vorteilhaftigkeitsaussage gleichfalls. Die vor Steuern vorteilhafte Investition D weist bei Einbezug der Besteuerung einen negativen Kapitalwert auf, während bei der Investition E aus dem vor Steuern negativen Kapitalwert bei Einbezug der Besteuerung ein positiver Kapitalwert wird. Die lineare Abschreibung wirkt also nicht entscheidungsneutral.

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Bei allen drei Alternativen (Investition D, Investition E, Finanzanlage) reduziert sich der Vermögensendwert. Der Rückgang fällt allerdings bei der Investition D am stärksten aus, sodass auch bei diesem Kriterium die Investition D vom ersten auf den dritten Rangplatz zurückfällt. Relativ am geringsten geht der Vermögensendwert der Investition E zurück. Damit ist die Investition E nach Einbezug der steuerlichen Effekte nicht nur gegenüber der alternativen Anlage am Kapitalmarkt vorzuziehen, sondern auch gegenüber der Investition D. Die Investition E verbessert sich also vom dritten Rangplatz auf den ersten Platz.

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(3) Abweichungen zwischen nomineller und effektiver Steuerbelastung als Messgröße für die Entscheidungswirkungen der Besteuerung: Die Differenz zwischen der nominellen Steuerbelastung und der effektiven Steuerbelastung zeigt die Art und das Ausmaß der Verzerrungen an, die durch die Besteuerung ausgelöst werden. Diese beiden Kriterien zur Messung der Steuerbelastung sind wie folgt definiert:


nominelle Steuerbelastung = Steuersatz × steuerrechtliche Bemessungsgrundlage
effektive Steuerbelastung = Steuersatz bezogen auf eine betriebswirtschaftliche Vorteilhaftigkeitsgröße

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Wird die Rendite als Beurteilungsmaßstab verwendet, errechnet sich die effektive Steuerbelastung wie folgt:


Rendite vor Steuern – Rendite nach Steuern
Rendite vor Steuern

In Abhängigkeit vom Verhältnis zwischen nomineller und effektiver Steuerbelastung lassen sich die Entscheidungswirkungen eines bestimmten Steuersystems erkennen:


Steuernachteil: nominelle Steuerbelastung < effektive Steuerbelastung
Steuerneutralität: nominelle Steuerbelastung = effektive Steuerbelastung
Steuervergünstigung: nominelle Steuerbelastung > effektive Steuerbelastung

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Bei der Baldwin-Verzinsung zeigt sich die steuerliche Benachteiligung der Investition D darin, dass ihre effektive Steuerbelastung mit 43,68% die nominelle Belastung von 40,00% übersteigt. Demgegenüber ist bei der Investition E eine steuerliche Begünstigung festzustellen, da die effektive Belastung mit 33,77% unter dem Ertragsteuersatz von 40,00% liegt. Bei Finanzanlagen stimmt die effektive Steuerbelastung mit der nominellen Steuerbelastung überein, dh sie werden im geltenden Recht entscheidungsneutral besteuert:

Abb. 4.3: Zusammenhang zwischen nomineller und effektiver Steuerbelastung


Investition D Investition E Finanzanlage
nominelle Steuerbelastung 40,00% 40,00% 40,00%
Rendite vor Steuern (Baldwin-Verzinsung) 10,60% 9,18% 10,00%
Rendite nach Steuern (Baldwin-Verzinsung) 5,97% 6,08% 6,00%
effektive Steuerbelastung 10,60% – 5,97% 10,60% 9,18% – 6,08% 9,18% 10,00% – 6,00% 10,00%
= 43,68% = 33,77% = 40,00%
Entscheidungswirkung Steuernachteil Steuervergünstigung Steuerneutralität

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C. Investitionsneutralität einer Besteuerung des Einkommens

I. Methodische Grundlagen der Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns

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(1) Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns: Die Grundidee der Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns besteht darin, dass zur Berechnung der Bemessungsgrundlage die Einzahlungsüberschüsse einer Investition um die innerhalb der jeweiligen Periode eingetretenen Veränderungen des Ertragswerts korrigiert werden.[25] Die Veränderung des Ertragswerts wird als Ertragswertabschreibung bezeichnet. Als Ertragswert gilt der Barwert der zukünftig aus der Investition zu erwartenden Einzahlungsüberschüsse. Dieser Ertragswert ist innerhalb des Berechnungszeitraums zu Beginn einer jeden Periode zu berechnen:


Einzahlungsüberschuss einer Investition in der betreffenden Periode EZÜt
Ertragswertabschreibung Dt
= Bemessungsgrundlage bei Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns = BMG
wobei sich die Ertragswertabschreibung bestimmt aus Dt
Ertragswert zu Beginn der betrachteten Periode = Et 1
– Ertragswert am Ende der jeweiligen Periode Et

Bei einer Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns kann die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage alternativ als Zinsen auf den zu Beginn des Jahres vorhandenen Ertragswert formuliert werden:[26]


Einzahlungsüberschuss einer Investition in der betreffenden Periode EZÜt
Ertragswertabschreibung Dt
= Ertragswert zu Beginn der Periode × Vorsteuerrendite der Investition Et1×i
umformbar zu
Ertragswert zu Beginn der betrachteten Periode = Et 1
+ Ertragswert zu Beginn der Periode × Vorsteuerrendite der Investition + Et1×i
Einzahlungsüberschuss einer Investition in der betreffenden Periode EZÜt
= Ertragswert am Ende der Periode = Et

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Die Konsequenz einer Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns ist, dass der Kapitalwert vor Steuern mit dem Kapitalwert nach Steuern übereinstimmt: C0 = C0,S. Damit kann sich – unabhängig von der Höhe des Steuersatzes – die Vorteilhaftigkeitsreihenfolge zwischen Sachinvestitionen und Finanzinvestitionen sowie zwischen verschiedenen Sachinvestitionen durch die Besteuerung nicht verändern (Entscheidungsneutralität bezogen auf Investitionsentscheidungen: intersektorale Neutralität).

Die auf einer Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns beruhende Einkommensdefinition geht davon aus, dass Zinseinnahmen steuerpflichtig bzw Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns fügt sich insoweit grundsätzlich in das geltende Einkommensteuerrecht ein. Für die Berechnung des Kapitalwerts nach Steuern bedeutet dies, dass der Kalkulationszinssatz (i), der die Alternativanlage repräsentiert bzw die zum Ausgleich von Zahlungssalden notwendigen Differenzanlagen und -kredite erfasst, um den Ertragsteuersatz zu reduzieren ist: .

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(2) Begründung für die Übereinstimmung des Kapitalwerts nach Steuern mit dem Kapitalwert vor Steuern: Die Ursache dafür, dass bei einer Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns der Kapitalwert nach Steuern (C0,S) mit dem Kapitalwert vor Steuern (C0) übereinstimmt, wird mit Hilfe von Berechnungsformeln abgeleitet.[27]

Für den Kapitalwert vor Steuern gilt:


[Bild vergrößern]

Unter Einbezug von Ertragsteuern errechnet sich der Kapitalwert wie folgt:


[Bild vergrößern]

umgeformt zu


[Bild vergrößern]

Investitionsneutralität ist gegeben, wenn die beiden Kapitalwerte gleich hoch sind:


Durch einsetzen und umstellen ergibt sich


[Bild vergrößern]

Nach Umformung gilt


[Bild vergrößern]

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Es treten also zwei gegenläufige Effekte auf. Die Minderung des Kapitalwerts durch den Barwert der Steuerzahlungen gibt die Steuerbelastung der zu beurteilenden Investition wieder. Der steuerbedingte Zinsminderungseffekt führt zu einer Erhöhung des Kapitalwerts. Bei der Berechnung des Kapitalwerts nach Steuern ist der Kalkulationszinssatz um die Steuerbelastung der Alternativanlage zu reduzieren. Entscheidungsneutralität liegt vor, wenn sich die beiden Effekte ausgleichen. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn die Steuerbelastung der Investition (erster Faktor: Minderung des Kapitalwerts um den Barwert der Steuerzahlungen) mit der Steuerbelastung einer Anlage zum Kalkulationszinssatz (zweiter Faktor: Minderung des Kalkulationszinssatzes um die Steuerbelastung der Alternativanlage) übereinstimmt.

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(3) Investitionsneutralität der Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns: Bei einer Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns stimmt der Barwert der Steuerzahlung der zu beurteilenden Investition betragsmäßig mit dem steuerbedingten Zinsminderungseffekt überein, der durch die steuerliche Belastung der Alternativanlage eintritt.

Die Ableitung der Ertragswertabschreibung dient als Nachweis für die Investitionsneutralität der Besteuerung des kapitaltheoretischen Gewinns:[28]


Ertragswert vor Steuern zum Zeitpunkt t: Et = Et1×(1+i) – EZÜt

Ertragswertabschreibung (Dt) in Periode t:


Dt = Et1Et = Et1 – [Et1×(1+i) – EZÜt]
= EZÜti×Et1

Ertragswert nach Steuern zum Zeitpunkt t:


ES,t = ES,t1×(1+is) – [EZÜts×(EZÜtAfAt)]
= ES,t1×[1 + (1–si] – [EZÜts×(EZÜtAfAt)]
= ES,t1 + (1–si×ES,t1 – [EZÜts×(EZÜtAfAt)]

Setzt man den Ertragswert nach Steuern zum Zeitpunkt t gleich dem Ertragswert vor Steuern zum Zeitpunkt t, ergibt sich für ES,t = Et = Et1×(1+i) – EZÜt


Et1×(1+i) – EZÜt = ES,t1 + (1–si×ES,t1 – [EZÜts×(EZÜtAfAt)]

Bei ES,t1 = Et1 gilt:


Et1 + i×Et1 = Et1 + i×Et1s×i×Et1 + s×EZÜts×AfAt
s×AfAt = s×[EZÜti×Et1]
AfAt = EZÜti×Et1
AfAt = Dt

Die Investitionsneutralität ist unabhängig von dem in der betrachteten Periode geltenden Steuersatz gewahrt, wenn die steuerrechtliche Abschreibung (AfAt) in jeder Periode der Ertragswertabschreibung (Dt) entspricht, dh wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage in jedem Jahr mit dem kapitaltheoretischen Gewinn übereinstimmt.

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Entscheidungsneutralität setzt aber nicht zwingend voraus, dass die steuerrechtliche Abschreibung in jeder Periode mit der Ertragswertabschreibung übereinstimmt. Die Voraussetzung für eine Entscheidungsneutralität lässt sich auch weniger streng formulieren. Es ist ausreichend, wenn über den gesamten Berechnungszeitraum betrachtet der Barwert der steuerrechtlichen Abschreibung dem Barwert der Ertragswertabschreibung entspricht:


[Bild vergrößern]

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(4) Vergleich zwischen Ertragswertabschreibung und steuerrechtlicher Abschreibung: Ob der Barwert der Abschreibungen nach geltendem Recht größer oder kleiner ist als der Barwert der Ertragswertabschreibung, hängt vom Verlauf der Ein- bzw Auszahlungsüberschüsse der zu beurteilenden Investition ab. Der Kapitalwert reduziert sich beim Einbezug der Steuern bzw bei einer Erhöhung des Steuersatzes, wenn


der zeitliche Schwerpunkt der steuerrechtlichen Abschreibungen nach dem zeitlichen Schwerpunkt der Einzahlungsüberschüsse

liegt.

Umgekehrt erhöht sich der Kapitalwert durch den Einbezug der Steuern bzw bei einer Erhöhung des Steuersatzes, wenn


der zeitliche Schwerpunkt der steuerrechtlichen Abschreibungen vor dem zeitlichen Schwerpunkt der Einzahlungsüberschüsse

liegt. Dieser zweite Fall wird als Steuerparadoxon bezeichnet. Der Anstieg des Kapitalwerts nach Einbezug der Besteuerung kann auch dazu führen, dass eine Investition, für die sich vor Steuern ein negativer Kapitalwert ergibt und damit als unvorteilhaft gilt, nach Einbezug der Steuern einen positiven Kapitalwert aufweist und damit als vorteilhaft eingestuft wird.

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