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B. Internationaler Vertriebsvertrag

I. Pragmatischer Ansatz: Man nimmt einen Standardvertriebsvertrag und wählt am besten deutsches Recht und einen deutschen Gerichtsstand?

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Ähnlich wie bei einem Kauf- und Liefervertrag (siehe oben Kap. A) gibt es auch hier Unterschiede zwischen Verträgen mit Vertragspartnern innerhalb der EU und außerhalb der EU (siehe oben Kap. A Rn. 1 und 2) sowie etwaige Auswirkungen von Änderungen der EU-Mitgliedstaaten (Eintritte, Austritte), also Exits, Brexits, Grexits etc. (wie oben Kap. A Rn. 3 und Kap. C Rn. 32). Materiell interessant ist, dass die EU-Regelungen zum Schutz des Vertriebspartners (vor allem des Handelsvertreters) im Falle eines Austritts eines Landes aus der EU keine Gültigkeit mehr haben werden – die Ingmar-Entscheidung (siehe unten Kap. H Rn. 73) beispielsweise wird nach dem Brexit für Großbritannien leerlaufen. Natürlich sind die Fragen nach gerichtlicher Zuständigkeit und Vollstreckbarkeit der Urteile auch hier relevant (siehe oben Rn. 42 ff. und Kap. C Rn. 228 und Kap. H Rn. 101).

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Unter Vertriebsverträge fallen hier Handelsvertreterverträge (siehe Kap. H Rn. 2), Händlerverträge (siehe Kap. H Rn. 22) und Franchiseverträge (siehe Kap. H Rn. 38).

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Generell kann man wohl sagen, dass man mit Handelsvertretern in der EU keine großen Wahlmöglichkeiten hat, weil alle EU-Mitgliedstaaten sehr ähnliche und vielfach zwingende Regelungen zugunsten des Vertreters in ihrem Handelsvertreterrecht haben (da es auf eine EU-weite Richtlinie aus 1986 zurückgeht – siehe unten Kap. H Rn. 70). Da zudem aufgrund der Ingmar-Rechtsprechung des EuGH kein Nicht-EU-Recht gewählt werden kann, sind die Gestaltungsspielräume minimal. Außerhalb der EU und des EWR spricht hingegen nichts gegen eine Entscheidung für deutsches Recht, das dort dann auch Ausschlüsse von allen zwingende Regelungen zugunsten des Vertreters zulässt; den Spielraum muss aber dann auch nutzen – wenn eine Rechtswahl zulässig ist (was nicht in vielen Ländern außerhalb der EU der Fall ist, jedenfalls dann, wenn man vor das dortige Gericht gerät). In allen Fällen lohnt es aber, den Vertrag nach den eigenen Interessen auszugestalten.

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Für Verträge mit Händlern sind die Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung und auch Rechtswahl in der EU und außerhalb der EU größer – diese Spielräume muss man nutzen. Deutsches Recht ist dann allerdings für Händler in der EU keine Idee, die sich besonders aufdrängt, da die deutsche Rechtsprechung (ähnlich wie die Rechtsprechung einiger anderer Länder und sogar vereinzelt deren Gesetze) das Handelsvertreterrecht bei besonderen Nähe zum Händler und dessen Kunden analog anwendet. Wählt man ein anderes Recht, sollte man sich eines aussuchen, das im Händlerbereich Vertragsfreiheit bietet und wenig Regelungen (schon gar keine national oder international zwingenden) zum Schutz des Händlers vorsieht. Dann kann es immer noch sein, dass aus dem Land des Vertragspartners international zwingende Regelungen durchschlagen (jedenfalls dann, wenn man vor das dortige Gericht gerät) – aber das ist dann eben kaum zu ändern. In allen Fällen lohnt es aber, den Vertrag nach den eigenen Interessen auszugestalten.

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Für Verträge mit Franchisenehmern sind die Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung und auch Rechtswahl in der EU und außerhalb der EU ähnlich wie bei Händlern. Die Wahrscheinlichkeiten, dass aus dem Land des Vertragspartners international zwingende Regelungen durchschlagen (jedenfalls dann, wenn man vor das dortige Gericht gerät) sind jedoch höher als beim Händler – aber das ist dann eben kaum zu ändern. In allen Fällen lohnt es aber, den Vertrag nach den eigenen Interessen auszugestalten.

II. Handelsvertretervertrag
1. Was gilt zu Recht, Gericht und Vertragsschluss?

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Es gelten die Grundsätze wie für Kauf- und Lieferverträge (siehe oben), wobei die Rechtswahl für Handelsvertreterverträge in der EU eingeschränkt ist durch die Maßgabe, dass kein Nicht-EU-Recht gewählt werden kann, um die Anwendung eines der nationalen EU-Rechte zur Umsetzung der Handelsvertreterrichtlinie von 1986 sicherzustellen (Ingmar-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs) (siehe unten Kap. H Rn. 73).

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Die objektive Anknüpfung (wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben) richtet sich nach der Rom I-Verordnung und führt meist zum Recht des Handelsvertreters (siehe unten Kap. H Rn. 65).

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Für Gerichtsstandsvereinbarungen gilt das für Kauf- und Lieferverträge Gesagte entsprechend (siehe oben); es ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Interesse der Anwendung einer der nationalen Umsetzungen der EU-Handelsvertreterrichtlinie von 1986 unter Umständen eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts außerhalb der EU oder eines Schiedsgerichts unwirksam sein könnte, weil dann nicht sichergestellt ist, dass das Gericht oder die Schiedsrichter das EU-Handelsvertreterrecht anwenden, obwohl der Handelsvertreter in der EU tätig ist oder war (siehe unten Kap. H Rn. 92).

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Bei Handelsvertreterverträgen mit Vertragspartnern außerhalb der EU bestehen an sich keine Zwänge, das EU-Recht zu wählen (allerdings könnte man außerhalb der EU/des EWR von zwingenden EU-Vorschriften abweichen) – jedoch gibt es im jeweiligen Land des Handelsvertreters vielfach Vorschriften zu seinem Schutz, die bereits bei der Möglichkeit einer Rechtswahl und auch bei der Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung oder Schiedsvereinbarung ansetzen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

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Auch für den Vertragsschluss gibt es bei Handelsvertreterverträgen Besonderheiten im Recht der EU (muss auf Verlangen schriftlich gemacht werden), und denkbar sind auch noch weitere Besonderheiten zum Schutz des Handelsvertreters außerhalb der EU (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

2. Gibt es Besonderheiten?

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Für die EU-Mitgliedstaaten ist die Handelsvertreterrichtlinie von 1986 zu berücksichtigen (in allen Mitgliedstaaten umgesetzt), die eine Vielzahl von zwingenden Vorschriften zugunsten des Handelsvertreters vorsieht; sie ist durch eine Rechtswahl und/oder Gerichtsstandsvereinbarung bzw. Schiedsvereinbarung nicht zu umgehen, wenn der Handelsvertreter in der EU tätig ist (siehe unten Kap. H Rn. 73 und 92).

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Für Handelsvertreter außerhalb der EU sind weitere zwingende Vorschriften im Land des Handelsvertreters denkbar (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

3. Wählt man am besten deutsches Recht und ein deutsches Gericht?

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Innerhalb der EU ist der Ansatz, das Handelsvertreterverhältnis nach deutschem Recht mit einem deutschen Gerichtsstand auszugestalten, gangbar; Abweichungen von den zwingenden EU-weit geltenden handelsvertreterrechtlichen Regelungen gemäß Richtlinie von 1986 sind ohnehin kaum möglich, weil die vereinheitlichten handelsvertreterrechtlichen Schutzvorschriften vielfach zwingend sind. Unterschiede bestehen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Nuancen – bspw. bei der Frage, ob man den Handelsvertreterausgleich (Goodwill Indemnity) oder eine Art von Schadensersatz (Compensation) bei Beendigung der Zusammenarbeit bezahlen muss (siehe unten Kap. H Rn. 12).

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Fraglich ist allerdings, ob die Wahl deutschen Rechts für Handelsvertreterverträge – insbesondere solche mit Vertriebspartnern außerhalb der EU – zielführend ist. Zwar erscheint dem deutschen Juristen die Wahl deutschen Rechts einigermaßen praktisch; allerdings ist deutsches Recht (wie das anderer EU-Mitgliedstaaten auch) sehr handelsvertreterfreundlich (siehe unten Kap. H Rn. 8 und Rn. 70) und auch andere Gründe (z.B. AGB-Recht) Klauseln immer wieder unwirksam erscheinen lassen.13 Die zwingenden Bestimmungen des deutschen Handelsvertreterrechts können jedoch abbedungen werden, wenn der Handelsvertreter außerhalb der EU/des EWR tätig ist; von dieser Möglichkeit könnte oder sollte man Gebrauch machen.

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Außerhalb der EU ist denkbar, dass man für Handelsvertreter kein anderes Recht wählen kann als das im Land des Handelsvertreters; unter Umständen ist auch die Wahl eines anderen Gerichts oder eines Schiedsgerichts anstelle eines Gerichts im Lande des Handelsvertreters gar nicht möglich. Oftmals gehen solchen Einschränkungen der Wahlfreiheit einher mit besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Handelsvertreters in seinem Land (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

13 Rothermel/Dahmen, Unwirksame Klauseln in Vertriebsverträgen – Text und Übersichtstabelle, IHR 2017, 45–62.

III. Händlervertrag
1. Was gilt zu Recht, Gericht und Vertragsschluss?

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Für die Rechtswahl und die Gerichtsstandsvereinbarung gilt Ähnliches wie für Kauf- und Lieferverträge (siehe oben Kap. A Rn. 9 und 42).

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Die objektive Anknüpfung an das Recht des Händlers ergibt sich aus der Rom I-VO. Es gibt kein vereinheitlichtes EU-Händlerrecht, so dass die Schutzvorschriften für Händler allenfalls einzelnen nationalen Rechtsordnungen entspringen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.). In einzelnen Ländern gibt es Analogien (bspw. Deutschland) zur Anwendung des Handelsvertreterrechts auf (Vertrags-)Händler in bestimmten Fällen – eine international zwingende Analogie des Handelsvertreterrechts auf Händler gibt es allerdings (noch) nicht (siehe unten Kap. H Rn. 82).

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Außerhalb der EU ist denkbar, dass man für (Vertrags-)Händler kein anderes Recht wählen kann als das im Land des Händlers oder, dass es zumindest international zwingende Vorschriften gibt; unter Umständen ist auch die Wahl eines anderen Gerichts oder eines Schiedsgerichts anstelle eines Gerichts im Lande des Händlers gar nicht möglich. Oftmals gehen solche Einschränkungen der Wahlfreiheit einher mit besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Vertragshändlers in seinem Land (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

2. Gibt es Besonderheiten?

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Es gibt EU-weit kein vereinheitlichtes Händlerrecht (anders als das Handelsvertreterrecht).

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In der EU und auch außerhalb ist es aber denkbar, dass nationale Rechtsordnungen im Land des Händlers Vorschriften zu seinem Schutz vorsehen oder Schutzvorschriften zu Handelsvertreterverträgen analog anwenden; diese können auch international zwingend sein.

3. Wählt man am besten deutsches Recht und ein deutsches Gericht?

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Die Wahl deutschen Rechts und eines deutschen Gerichts für Vertragshändler innerhalb der EU ist ein Weg. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die deutsche Rechtsprechung unter Umständen das deutsche Handelsvertreterrecht analog auf einen Vertragshändler anwendet (siehe unten Kap. H Rn. 27), so dass aus der Wahl deutschen Rechts womöglich direkte Nachteile resultieren, weil andere Rechtsordnungen und die dazu ergangene Rechtsprechung eine solche Analogie nicht annehmen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.). Allerdings sind international zwingende Vorschriften anderer EU-Länder zu bedenken (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

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Für Vertragshändler außerhalb der EU ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Recht durch die dazu ergangene Rechtsprechung den eben genannten Nachteil der analogen Anwendung des Handelsvertreterrechts hat und auch andere Gründe (z.B. AGB-Recht) Klauseln immer wieder unwirksam erscheinen lassen.14 Die zwingenden Bestimmungen des deutschen Handelsvertreterrechts können jedoch auch für die analoge Anwendung auf den Händler abbedungen werden, wenn der Händler außerhalb der EU/des EWR tätig ist (§ 92c HGB); von dieser Möglichkeit könnte bzw. sollte man Gebrauch machen. Außerhalb der EU ist noch zu bedenken, dass eine Rechtswahl und Gerichtsstandswahl eventuell nicht möglich ist, so dass das nationale Recht und die nationalen Gerichte des (Vertrags-)Händlers eine Rolle spielen können und auf diesem Wege auch wieder Vorschriften zugunsten des Vertragshändlers in Betracht kommen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

14 Rothermel/Dahmen, Unwirksame Klauseln in Vertriebsverträgen – Text und Übersichtstabelle, IHR 2017, 45–62.

IV. Franchisevertrag
1. Was gilt zu Recht, Gericht und Vertragsschluss?

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Wie für Kauf- und Lieferverträge ist die Wahl deutschen Rechts und die Wahl eines deutschen Gerichts bei Franchiseverträgen innerhalb der EU möglich (siehe oben Kap. A Rn. 9 und 42). Mangels einer Rechtswahl erfolgt die objektive Anknüpfung gemäß der Rom I-VO an das Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Schutzvorschriften zugunsten des Franchisenehmers sind innerhalb der EU nach dem jeweils nationalen Recht verschiedentlich vorhanden (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.). Das deutsche Recht sieht im Vergleich dazu weniger Regelungen vor; allerdings sind die vorstehend beschriebenen Analogien des Handelsvertreterrechts zu beachten (auch wenn diese auf den Franchisenehmer – noch – nicht in der gleichen Art und Weise durchschlagen – siehe unten Kap. H Rn. 46).

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Außerhalb der EU ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten einer Rechtswahl oder einer Gerichtsstandswahl oder einer Schiedsgerichtsvereinbarung vom Recht im Land des Franchisenehmers möglicherweise nicht akzeptiert wird, so dass die dortigen Regelungen zum Schutz des Franchisenehmers starkes Gewicht haben (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

2. Gibt es Besonderheiten?

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Je nach Rechtskultur und -tradition gibt es Regelungen zum Schutz des Franchisenehmers; diese sind im deutschen Recht nicht so stark ausgeprägt wie im Landesrecht anderer Staaten – in der EU und außerhalb (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

3. Wählt man am besten deutsches Recht und ein deutsches Gericht?

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Die Wahl deutschen Rechts und eines deutschen Gerichts für Franchisesysteme ist innerhalb der EU ein durchaus gangbarer Weg, zumal im deutschen Recht viel weniger Regelungsdichte für Franchiseverträge herrscht als anderswo. Allerdings ist auch hier wie beim Handelsvertreter und beim Händler zu berücksichtigen, dass die deutsche Rechtsprechung unter Umständen das deutsche Handelsvertreterrecht analog anwendet und auch andere Gründe (z.B. AGB-Recht) Klauseln immer wieder unwirksam erscheinen lassen,15 so dass aus der Wahl deutschen Rechts womöglich direkte Nachteile resultieren, weil andere Rechtsordnungen und die dazu ergangene Rechtsprechung eine solche Analogie nicht annehmen (siehe unten Kap. H Rn. 46 und 108 ff.). Allerdings sind international zwingende Vorschriften anderer EU-Länder zu bedenken (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

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Für Franchisesysteme außerhalb der EU ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Recht im internationalen Vergleich zwar wenige Regelungen für Franchise hat, die ergangene Rechtsprechung zum Handelsvertreter aber Wirkung entfalten kann und abbedungen werden könnte, wenn der Händler außerhalb der EU/des EWR tätig ist (§ 92c HGB). Außerhalb der EU ist noch zu bedenken, dass eine Rechtswahl und Gerichtsstandswahl eventuell nicht möglich ist, so dass das nationale Recht und die nationalen Gerichte des Franchisenehmers eine Rolle spielen können (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

15 Rothermel/Dahmen, Unwirksame Klauseln in Vertriebsverträgen – Text und Übersichtstabelle, IHR 2017, 45–62.

V. Inhalte und Rechtsvergleichstabelle Vertriebsverträge

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Eigentlich müsste hier (um der Struktur von oben A. gerecht zu werden) etwas zu Inhalten im Vertriebsrecht und eine Rechtsvergleichstabelle stehen. Dies findet sich aber hinten mit vielen Details im großen Kapitel H (dort v.a. in Rn. 108 ff.).

2. Teil Regelungen und Rechtsprechung

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Nachfolgend werden zur besseren Orientierung die Rechtsquellen mit Bezug zu internationalen Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträgen dargestellt, um die bisweilen etwas unübersichtliche Materie auszuleuchten.

C. Regelungen für Recht und Gericht

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Für dieses Werk sind in Abgrenzung zu Commercial „Soft Law“ und „Material Law“ mit „Hard Law“ diejenigen Regelungen gemeint, die etwa auf nationaler oder völkerrechtlicher Basis auf internationale Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträge Einfluss nehmen. Daneben gibt es noch das „Procedural Law“, das ebenfalls auf nationaler oder völkerrechtlicher Basis die Zuständigkeit von Gerichten sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sortiert.

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Soft Law“ betrifft für dieses Werk hingegen Regelwerkstypen und sonstige Dokumente, die sowohl von intergouvernementalen Organisationen (IGOs) als auch von nichtgouvernementalen Organisationen (NGOs) entwickelt oder gesammelt werden.16 Dabei handelt es sich zumeist um Regelungen, die nur von Bedeutung sind, wenn die Parteien ihre Anwendbarkeit gewählt haben (wobei auch dann fraglich ist, inwieweit solches Soft Law maßgeblich ist, da vielfach die Auffassung vertreten wird, die Parteien könnten nur staatliches Recht als anwendbares materielles Recht wählen) – nur ganz vereinzelt wird es in anderen Fällen darauf ankommen.

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Weiterer inhaltlicher Einfluss kommt hingegen vom kollisionsrechtlich anwendbaren nationalen Recht oder vom UN-Übereinkommen zum Warenkauf (auch genannt: UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht oder CISG – Convention on the International Sale of Goods). Diese nationalen Regelungen oder internationalen Rechtsquellen materiellen Inhalts werden hier als „Material Law“ bezeichnet. Wohl gemerkt gibt es außer dem UN-Kaufrecht (noch) keine internationalen materiellen Regelungen zum Kauf (allenfalls Entwürfe, wie z.B. zum einheitlichen europäischen Kaufrecht17); es gilt also immer irgendein nationales Recht (eventuell ergänzend zum UN-Kaufrecht).

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Auf der Ebene der Europäischen Union wurde in den letzten Jahren intensiv an neuen Soft- und Material-Law-Regelungen gearbeitet. Bereits seit Ende der achtziger Jahre wurde ein gemeinsamer europäischer Rechtsbestand (Principles of European Contract Law – PECL, dazu siehe unten Rn. 50) durch die Lando Commission gesammelt. Dann wurde eine Expertengruppe mit der Ausarbeitung eines gemeinsamen (unverbindlichen) Referenzrahmens (Draft Common Frame of Reference) beauftragt (siehe unten Rn. 53). Beide Instrumente sind dem Soft Law zuzuordnen. Im Jahre 2011 wurde der Entwurf eines gemeinsamen europäischen Kaufrechts vorgelegt, das einheitliches, optional geltendes materielles Recht darstellen sollte, aber 2014 wieder zurückgezogen wurde. Vielleicht kann man die Warenkauf-Richtlinie (nicht amtliche Abk.: WKRL) also die Richtlinie (EU) 2019/771, (engl.: concerning contracts for the sale of goods Directive) als aktuelles Ergebnis der Bemühungen sehen (dazu unten Rn. 197 und 200). Ob es Vereinheitlichungen auch in anderen Bereichen, also etwa im unternehmerischen Geschäftsverkehr geben wird, erscheint fraglich. Lange erschien eine Harmonisierung von Civil Law auf Basis des Code Napoleon und des Common Law des British Empire schwierig – ob sich das nach dem Brexit einfacher darstellt, wird man sehen.

16 Nach Kronke, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil A, Rn. 2. 17 Vorschlag der Europäischen Kommission v. 11.10.2011, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52011PC0635.

I. „Hard Law“

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Das internationale Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht betrifft den Austausch von Waren und Dienstleistungen. Dazu verfolgen Statten mitunter handelspolitische, außenpolitische oder sicherheitspolitische Ziele. Hierzu gehören etwa Beschränkungen gegenüber einzelnen Ländern in Form von Embargos und Wirtschaftssanktionen.

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Hinsichtlich der Rechtsquellen dazu sind supranationale Regelungen und nationale Regelungen zu unterscheiden. Beide Arten haben aber nur mittelbare Einflüsse auf Verträge; sie beinhalten Regelungen zum Warenverkehr zwischen Staaten, nicht zwischen Vertragsparteien.

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