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Читать книгу: «Die Rechte des Verletzten im Strafprozess», страница 3

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Anmerkungen

[1]

Rn. 1 – so von Schlieffen & Uwer in Opferrechte im Strafverfahren, Policy Paper der Strafverteidigervereinigungen, Oktober 2017.

[2]

Rn. 2 – gleich früher Rn. 1.

[3]

Rn. 3 – gleich früher Rn. 2.

Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten

Inhaltsverzeichnis

I. Die moderne „Opferdiskussion“

II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976

III. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986

IV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998

V. Täter-Opfer-Ausgleich – Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999

VI. Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.2004

VII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004

VIII. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004

IX. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.2009

X. EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.2012

XI. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013

XII. Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015

XIII. Weitere Gesetze

Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › I. Die moderne „Opferdiskussion“

I. Die moderne „Opferdiskussion“

1

Vor etwa vierzig Jahren wurde dem Verletzten im Strafverfahren über seine Zeugenaussage hinaus kaum Beachtung geschenkt. Dieses Verständnis geht zurück auf die geschichtliche Entwicklung, in der mit der Herausbildung eines staatlichen Gewaltmonopols auch die Rolle des Verletzten als Prozesssubjekt schrittweise beseitigt wurde. Der von einer Straftat Betroffene wurde durch den Staat als Ankläger ersetzt. Mit Beginn der „modernen Opferdiskussion“ in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts, in der in zunehmendem Maße die Erweiterung der „Opferrechte“ gefordert wurde, ist diese Entwicklung in ihr Gegenteil umgeschlagen.[1] Der Gesetzgeber hat sich in der Folgezeit immer wieder die Argumente der Befürworter des Ausbaus von „Opferrechten“ zu Eigen gemacht und durch eine Vielzahl von Gesetzen die Position des Verletzten im Strafverfahren nachhaltig gestärkt – zuletzt durch das sog. „3. Opferrechtsreformgesetz“ vom 21.12.2015.

2

Der moderne Strafprozess weist dem Verletzten eine Subjektrolle[2] zu, die die Wahrung der Grundrechte gewährleistet und dazu dienen soll, gesellschaftliche Konflikte, die sich aus der unzureichenden Beachtung des Verletzten und seiner Belange ergeben können, zu vermeiden.[3] Die vor der rechtskräftigen Verurteilung des Täters geltende Unschuldsvermutung und der besonders kritische Umgang mit der Aussage des Verletzten lassen bei diesem leicht den Eindruck entstehen, er werde missverstanden oder es werde ihm nicht geglaubt. Was einem distanzierten Beobachter als rechtsstaatliches Gebot im Lichte der Unschuldsvermutung zwingend erforderlich und geboten erscheint, wird aus Sicht des Verletzten oft als zusätzliche Demütigung empfunden. Der moderne Strafprozess versucht auf unterschiedliche Weise, diesen Eindruck nicht entstehen zu lassen. Daneben geht es dem von einer Straftat Betroffenen aber auch darum, sein Genugtuungsinteresse zu befriedigen und auf schnellem und effektivem Weg eine finanzielle Kompensation für erlittene Schäden zu erhalten. Diesem Anliegen soll in erster Linie das im Strafverfahren implementierte Adhäsionsverfahren dienen.

3

Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Beteiligungsrechte des Verletzten stellt sich allerdings die Frage, inwieweit man noch Zugeständnisse machen kann, ohne die Rechte des Beschuldigten zu sehr einzuschränken bzw. ob eine weitere Berücksichtigung der Interessen des Verletzten nicht zu sehr zu Lasten der Rechtsstellung des Beschuldigten geht. Hier besteht zwangsläufig ein Interessenkonflikt zwischen den Beschuldigteninteressen und denjenigen des Verletzten. Eine Gewichtung kann schon deshalb nicht einseitig zu Gunsten des mutmaßlichen Opfers erfolgen, weil im Verlauf des Strafverfahrens die Schuld des möglichen Täters sowie die Rollenverteilung „Täter – Opfer“ noch gar nicht feststehen, sondern erst am Ende des Strafprozesses mit Urteilsverkündung und anschließender Rechtskraft. Gegen die vehementen und anhaltenden Forderungen nach immer weiter reichenden Vergünstigungen für die von Straftaten Verletzten sind in der kriminalpolitischen Debatte durchaus auch gewichtige Gegenstimmen zu hören. Einerseits wird – insbesondere durch Opferschutzverbände – eine weitere Stärkung der Subjektstellung des Verletzten gefordert, die zum Teil bis zur Angleichung an die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess und einem – möglicherweise auch grundrechtlich herleitbaren – Rechtsanspruch des Verletzten auf Bestrafung des Täters reichen. Teilweise wird sogar gefordert, vor dem Hintergrund einer den Verletzten schützenden Rechtsanwendung gewisse Einschränkungen der Verteidigungsrechte zuzulassen.

4

Dagegen wird eingewandt, dass eine zu verletztenfreundliche Haltung des Gesetzgebers die Gefahr einer „Entmachtung des rechtsstaatlich reagierenden Staates“ heraufbeschwöre. Der staatliche Strafanspruch sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass er das subjektive Recht des Verletzten auf Bestrafung objektiviere. Im Strafverfahren solle vornehmlich rationale Konfliktverarbeitung stattfinden, wobei der Einfluss des oft von Wut und Rachegedanken gesteuerten Verletzten nicht dienlich sei. Eine Aufwertung der Verletztenstellung könne zu einer Wiederbelebung von irrationalem Vergeltungsdenken führen. Eine Berücksichtigung der Interessen des Verletzten könne und müsse außerhalb und unabhängig vom Strafprozess erfolgen. Gerade aus Sicht von Strafverteidigern drohe zudem durch noch weitergehende Opferschutzregelungen die völlige Aushöhlung der Unschuldsvermutung.[4]

5

Als fraglich gilt daher, ob die zwischenzeitlich dem Verletzten gewährten Rechte noch mit denen des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind. Der „Gesamtschutzstatus“ des Beschuldigten sei im Grundsatz zu erhalten, was aber nicht bedeute, dass der rechtsstaatlich gebotene Einfluss des Beschuldigten auf den Strafprozess eine statische Größe darstelle.[5] Jede Vergünstigung für den Verletzten bedeutet zwangsläufig, dass die im Strafprozess geltende Unschuldsvermutung zu Lasten des Beschuldigten weiter zurückgedrängt wird. So kann die Wahrheitsfindung etwa auch dadurch beeinträchtigt werden, dass das Verfahren zu sehr beschleunigt wird, nur um dem Verletzten so weit wie möglich eine neuerliche Konfrontation mit dem Erlebten und dem mutmaßlichen Täter zu ersparen. Andererseits bedingt die Subjektstellung des Beschuldigten, dass dieser in ausreichendem Maße die Möglichkeit haben muss, auf den gegen ihn gerichteten Strafprozess Einfluss zu nehmen. Hierzu gehört bspw. auch das Recht, den Verletztenzeugen selbst und direkt zu befragen. Noch weiter reichende Einschränkungen, wie das Verlesen von Zeugenaussagen reiche oft nicht zur Wahrung der Beschuldigtenrechte. Der Ausbau der Rechtsstellung des Verletzten als Prozesssubjekt beeinträchtigt auch seine Zeugenfunktion und damit seine Rolle für die prozessuale Wahrheitsfindung in besonderer Weise.

6

Nicht voraussehbar ist derzeit, ob und wann sich der Gesetzgeber zukünftig von den kritischen, die Beschuldigtenrechte verteidigenden Stimmen leiten lassen, oder ob er die Beteiligung des Verletzten und die vorrangige Berücksichtigung seiner Interessen im Strafprozess noch weiter ausbauen wird. Möglicherweise könnte sich der Gesetzgeber aber auch dazu entschließen, dem Verletzten außerhalb des Strafverfahrens die ihm gebührende Stellung in einem förmlichen Verfahren zu gewährleisten, ihm die erforderliche Aufmerksamkeit und den nötigen Respekt entgegenzubringen und ihm schließlich ausreichende prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um seine durch Straftaten entstandenen Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen zu können, ohne im Strafverfahren noch tiefgreifende Einschnitte in die Beschuldigtenrechte vorzunehmen zu müssen.

Der Umgang der Rechtsgemeinschaft mit dem von einer Straftat Verletzten ist von großer Bedeutung – sowohl für die Eigenwahrnehmung des Betroffenen als auch für dessen Einstellung zur Rechtsordnung. Zudem hat es auch mittelbare Auswirkungen, nämlich auf das soziale Umfeld des Verletzten, die einerseits ihn, seine tatsächlichen Beeinträchtigungen und auch sein Bemühen um Rückkehr zur Normalität sowie andererseits den staatlichen Umgang und die Fürsorge um den Betroffenen kennen und einzuschätzen wissen. Wird der Verletzte von der Rechtsordnung und ihren Organen alleingelassen oder nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht und Respekt behandelt, hat dies nicht nur prägende Auswirkungen auf die Einstellung des Verletzten, sondern auch auf diejenigen Personen in seinem Umfeld, denen – aus nächster Nähe – das Leid, aber auch die Enttäuschung des Verletzten über die gesellschaftliche Aufarbeitung des ihm widerfahrenden Unrechts bekannt sind. Dabei ist sicherlich zu sehen, dass der Verletzte mit seinem Wunsch nach Genugtuung und seinem Verlangen nach Wiedererlangung des früheren „status quo“ lange Zeit allein blieb. Die zwischenzeitlich eingetretene Hinwendung zum Verletzten stellt aber einen gesellschaftlichen Wandel in Form der gleichzeitigen Abkehr vom Täter dar. Erst in den letzten Jahren wird dem Verletzten besondere Aufmerksamkeit, Empathie und soziale Anerkennung aufgrund seines Verletztenstatus zuteil. Ohne Zweifel war nämlich der verfahrensrechtliche Wandel in den vergangenen Jahrzehnten vom früheren rein passiven Tatzeugen zum nunmehr aktiv Mitwirkenden überfällig, da der Gedanke naheliegend ist, dass Kriminalitätsopfer in der Regel ein Interesse dahingehend haben, nach der Tat die Orientierung im sozialen Leben wiederzugewinnen. Dies kommt einem eigenständigen Strafzweck gleich, denn mit der Bestrafung soll die Normgeltung nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch – und gerade – gegenüber dem Verletzten und seinem Umfeld demonstriert werden. Wenn aber die verletzte Strafrechtsnorm nicht nur die Gesellschaft als solches schützen soll, sondern ihr auch eine Schutzfunktion gegenüber dem einzelnen Verletzten innewohnt, so ergibt sich hieraus fast zwangsläufig, dass die Interessen des Verletzten nicht nur am Ende des Strafverfahrens bei der Verhängung und Bemessung der Strafe, sondern im gesamten Strafprozess berücksichtigt werden müssen, indem das strafrechtliche Kontrollsystem seine Schutzaufgabe wahrnimmt. Ohne die Berücksichtigung der Verletzteninteressen kann der Rechtsfrieden letztendlich nicht wiederhergestellt werden.

Die Gesellschaft muss auf die Einhaltung wesentlicher rechtstaatlicher Grundsätze achten. Dabei hat sie dem Verletzten zu helfen, soweit wie möglich seine persönlichen Beeinträchtigungen abzubauen und die Rückkehr zur Normalität zu finden, auch was sein Umfeld betrifft. Ohne die Berücksichtigung der Verletzteninteressen kann der Rechtsfrieden letztendlich nicht wiederhergestellt werden. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Belange des Verletzten und die rechtstaatlichen Grundsätze im Strafverfahren aufgrund der dortigen Täterzentrierung in einem besonderen Spannungsverhältnis stehen. Hier hat aus rechtstaatlichen Gründen ausschließlich der Angeklagte im Fokus zu stehen, da es im Strafverfahren allein um die Feststellung und Aushandlung seiner Verantwortlichkeit für das Tatunrecht geht[6].

Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Verletzteneigenschaft als rechtspolitische Begründung von Teilhabe- und Mitwirkungsrechten im Strafprozess nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommen kann, da solche nur gegenüber dem Täter bestehen können, dieser jedoch wiederum erst ab rechtskräftiger Verurteilung feststeht[7], besteht hinreichender Anlass, unter anderen Aspekten über den staatlichen Umgang mit dem von einer Straftat Betroffenen außerhalb des Strafverfahrens nachzudenken und nach neuen Lösungsansätzen zu suchen.[8]

Gerade der unumstößliche Grundpfeiler im Strafprozessrecht, nämlich die zu Gunsten des Angeklagten streitende Unschuldsvermutung, zwingt dazu, über die mögliche Stellung von Geschädigten in einem justizförmigen Verfahren nachzudenken. Zweifelsohne muss es als gesellschaftliche Aufgabe und Verantwortung gesehen werden, Opfern von Straftaten, insbesondere Gewalt- und Sexualstraftaten, helfend zur Seite zu stehen. Dabei ist sicherlich nicht ausreichend, den Täter nur seiner gerechten Strafe zuzuführen. Die von einer Straftat betroffenen Personen bedürften besonderer Fürsorge, die zu leisten Aufgabe der gesamten Gesellschaft ist. Das staatliche Gewaltmonopol findet nur dann seine Rechtfertigung, wenn und solange der Staat effizient in die Regelung von Konflikten der Bürger untereinander eintritt. Diese Aufgabe zur Konfliktlösung bedeutet indes nicht, dass der Verletzte einen Anspruch darauf hat, gerade im Strafprozess an der Konfliktregelung bzw. –beilegung beteiligt werden zu müssen. Umso verwunderlicher ist es, dass sich bislang die Gesetzgebung im Wesentlichen allein auf die Stärkung von Verletztenrechten im Strafverfahren konzentriert hat. Dies hat quasi zwangsläufig zur Konsequenz, dass einem Verletzten naturgemäß nur dann Rechte zugestanden werden können, wenn man bereit ist, bereits zu Beginn des Verfahrens diese Verletzteneigenschaft als tatsächlich gegeben anzuerkennen. Gerade dies führt aber zu dem unlösbaren Konflikt mit der bereits oben angeführten Unschuldsvermutung. Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens steht einem hinreichenden „Tat- bzw. Täterverdacht“ bei Anklageerhebung gewissermaßen ein hinreichender „Opfer- bzw. Verletztenverdacht“ gegenüber[9]. Da das Prinzip der Verletztenvermutung jedoch der Unschuldsvermutung widerspricht und droht, diese außer Kraft zu setzen, kann der Gesetzgeber keinesfalls sämtliche Belange des Verletzten im Strafverfahren berücksichtigen, ohne gleichzeitig die Verfahrensgrundrechte des Beschuldigten wesentlich zu beeinträchtigen. Je weitreichender der Verletzte in seiner Zeugenstellung im Strafverfahren geschont wird, desto tiefgreifender kommt es zum Konflikt. Umso plausibler und konsequenter erscheint deshalb die Forderung, dem Verletzten ein eigenes Verfahren außerhalb des Strafverfahrens zur Seite zu stellen, in dessen Mittelpunkt – spiegelbildlich zum Strafverfahren – allein er selbst steht und in dem ihm uneingeschränkt eine „Verletztenvermutung“ zukommt. In einem solchen Verfahren würde dann aus dem strafprozessualen „in-dubio-pro-reo-Grundsatz“ ein verletztenfreundlicher „in-dubio-pro-victima-Grundsatz“ werden.[10]

Anmerkungen

[1]

Lüderssen in FS Hirsch, S. 879.

[2]

Vgl. dazu etwa auch Jahn Rationalität und Empathie, S. 152 ff.

[3]

Zur Rolle des Verletzten in den Straftheorien und die sich daraus ergebenden strafverfahrensrechtlichen Folgerungen vgl. ausführlich Anders ZStW 124 (2012), S. 393 ff., 403 ff.; beispielhaft zur Diskussion um den Verletzten in anderen europäischen Rechtsordnungen vgl. Stückler NK 2011, 60 ff.

[4]

vgl. etwa die Dokumentation der Konferenz „Im Zweifel gegen das Opfer“ – Zur Situation von Kriminalitätsopfern in Deutschland“, 2001; Schöch NStZ 1984, 384, 385 ff.; Frommel Vom Umgang der Justiz mit Minderjährigen, S. 31, 45; Prittwitz Die Stellung des Opfers im Strafrechtssystem, S. 54; Sachs JuS 2015, 376 ff.; Lüderssen in FS Hirsch, S. 879 ff., 890; ders. Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 131 ff.; Jung JR 1987, 309; ders. ZRP 2000, 159, 161; Schünemann NStZ 1986, 193, 197; ders. in FS Hamm, S. 694; von Galen Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 123 ff., dies. Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Band 28, S. 265 ff.; Krauß Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 138 ff.; Schroth in FS Hamm, S. 677 f.

[5]

Jung ZRP 2000, 159, 161.

[6]

Vgl. dazu Meier Strafrechtliche Sanktionen, S. 37 ff.; Stöckel in FS Heintschel-Heinegg, S. 411 ff.; Zur Rolle und Bedeutung des Verletzten im Strafverfahren sowie zur Begründung seiner prozessualen Stellung im Strafverfahren, vgl. weiterführend etwa Weigend RW 2010, 39 ff.; Anders ZStW 124 (2012), 374 ff.; Renzikowski in FS Höland, 210 ff.; Sachs JuS 2015, 376 ff.; Schiemann KritV 2012, 161 ff.; Pollähne StV 2016, 671 ff.; Dölling in Gedächtnisschrift für Brugger, S. 649 ff.; Stückler NK 2011, 60 ff.; Bung StV 2009, 430 ff.; Rieß in FS Jung, 751 ff.; Gelber/Walter NStZ 2013, 77.

[7]

Kritisch dazu ebenfalls: Weigend RW 2010, 39ff., 45 ff., 54; Renzikowski in FS Höland, S. 214 ff.; vgl. auch Anders ZStW 2012, 374, 393.

[8]

Vgl. dazu etwa Gräfin von Galen, StV 2013, 171 ff.; Schöch in FS Pfeiffer, S. 565 ff.; Stgn. des DAV durch die Task Force „Anwalt für Opferrechte“ unter Beteiligung des DAV-Ausschusses Strafrecht (Stgn. 66/2014).

[9]

Vgl. dazu Pollähne StV 2016, 675.

[10]

Vgl. dazu Gräfin von Galen StV 2013, 174 ff., 176.

Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976

II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976

Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976 › 1. Vorgeschichte

1. Vorgeschichte[1]

7

Das erste Gesetz, das die Verbesserung der Situation des Verletzten zum Ziel hatte, war das sog. „Opferentschädigungsgesetz“ aus dem Jahr 1976.[2] Bis zum Erlass dieses Gesetzes standen dem von einer Straftat Betroffenen nur wenige rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, einen hinreichenden Ausgleich für die erlittenen Schäden zu erlangen. Zum einen konnte der Verletzte den Zivilrechtsweg beschreiten und über die Anspruchsgrundlagen der §§ 823 ff. BGB versuchen, vom Täter Schadensersatz zu erlangen – Voraussetzung hierfür war jedoch, dass dieser überhaupt bekannt war. Das gleiche Problem stellte sich auch auf strafrechtlicher Ebene im Rahmen des Adhäsionsverfahrens gem. §§ 403 ff. StPO. Doch selbst in den Fällen, in denen der Täter zweifelsfrei feststand, konnte ein Ersatzanspruch nur durchgesetzt werden, wenn dieser über die notwendigen finanziellen Mittel zum Schadensausgleich verfügte. Auch Versicherungen boten oftmals keinen Schutz bei Beeinträchtigungen durch Gewaltverbrechen oder waren zu teuer. Angesichts dieser Situation reifte bereits in den späten 60er Jahren die Erkenntnis, dass dringend ein Tätigwerden des Gesetzgebers geboten sei.

8

Man hatte die Grundüberzeugung gewonnen, dass der Staat als Kehrseite seines Gewaltmonopols im Hinblick auf die Verbrechensbekämpfung auch die Pflicht habe, potentielle Opfer zu schützen: Wenn dies misslingt, muss der Staat wenigstens dem Verletzten einer Straftat zur Seite stehen.[3] Als zentrale Säule dieser spät erkannten staatlichen Solidarität gegenüber den Menschen, die trotz des verbrieften Grundrechts auf persönliche Sicherheit nicht vor kriminellen und gewalttätigen Übergriffen geschützt werden konnten, bedeutete der Anspruch auf staatliche, solidarische Entschädigung des Verletzten – ebenso wie ein funktionierender Schutz des Verletzten im Strafverfahren – für den Geschädigten auch ein Stück Hoffnung darauf, nicht noch einmal im Stich gelassen zu werden[4]. Gleichwohl konnten nicht alle Delikte, insbesondere im Bereich der Straßenverkehrsunfälle und der fahrlässigen Körperverletzung, von einem solchen Entschädigungsanspruch erfasst werden, zumal es aus Sicht des Staates niemals möglich ist, solche Schädigungen völlig einzudämmen. Insoweit obliegt es dem Bürger, sich – etwa durch Versicherungen – gegen diese zu schützen.[5]

Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976 › 2. Wesentlicher Inhalt

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