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Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung

V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 1. Auftreten des Rechtsanwalts

1. Auftreten des Rechtsanwalts

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Soweit es die räumlichen Verhältnisse des jeweiligen Gerichtssaales zulassen, sollte der Zeugenbeistand möglichst direkt neben seinem Mandanten sitzen. Eine Beratung aus der Ferne ist nicht nur problematisch, sondern auch wenig professionell. So sind die Chancen gering, vom Zuschauerraum aus zugunsten des gerade vernommenen Zeugen einzugreifen und sich als Prozessbeteiligter ernsthaft Geltung zu verschaffen.[1] Die Frage, ob der anwaltliche Zeugenbeistand mit Robe vor Gericht auftritt oder nicht, wird nicht einheitlich beantwortet.[2] Handelt es sich um Zeugenvernehmungen von durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit, ist das Anlegen einer Robe häufig nicht erforderlich. In aufwendigen und absehbar kontroversen Zeugenvernehmungen dürfte das Tragen der Robe aber durchaus angezeigt sein, um die prozessuale Stellung nach außen kenntlich zu machen. Die Einstellung der Richter hierzu ist nicht einheitlich, sodass hier nötigenfalls Kompromisse eingegangen werden müssen.[3] Eine gesetzliche Robenpflicht besteht für den Zeugenbeistand jedenfalls nicht.[4] Gleichwohl ist dem Zeugenbeistand mit Blick auf die teils – regional – unterschiedliche Handhabung durch die Gerichte anzuraten, die Robe stets bei sich zu führen.

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 2. Kritische Situationen bei Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht

2. Kritische Situationen bei Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht

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Auch bei bester Vorbereitung können während der Vernehmung Fragen nach einem Auskunftsverweigerungsrecht aufkommen. Kritische Situationen lassen sich nicht gänzlich vermeiden. In solchen Fällen ist es ratsam, die Vernehmung kurz unterbrechen zu lassen und sich noch einmal mit dem Mandanten zu beraten. Die Erörterung der Zeugenrechte und die Reichweite der Zeugenpflichten hat dann der Rechtsanwalt mit den anderen Verfahrensbeteiligten zu übernehmen, um den Zeugen möglichst aus dieser Kontroverse herauszuhalten.

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 3. Vortrag im Zusammenhang gem. § 69 Abs. 1 S. 1 StPO

3. Vortrag im Zusammenhang gem. § 69 Abs. 1 S. 1 StPO

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Der Zeuge soll nach § 69 Abs. 1 S. 1 StPO die Möglichkeit haben, seine Wahrnehmungen im Zusammenhang vorzutragen. Der anwaltliche Zeugenbeistand hat gegebenenfalls auf die Einhaltung dieser Vorschrift hinzuwirken. Der im Grundsatz anerkannte Anspruch des Zeugen auf Aussage in einem von Fragen und Vorhalten unbeeinflussten zusammenhängenden Bericht[5] schließt allerdings nicht aus, dass die vernehmende Stelle durch Vorhalte und lenkende Hinweise den Vortrag unterbricht.

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 4. Rüge bloßstellender Fragen gem. § 68a StPO

4. Rüge bloßstellender Fragen gem. § 68a StPO

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Bloßstellende Fragen sowie Fragen nach dem persönlichen Lebensbereich des Zeugen sind entsprechend § 68a StPO nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Zeuge ist als eigentlich Unbeteiligter in das Verfahren hineingezogen worden und nunmehr gezwungen, öffentlich auszusagen. Dabei sollen insb. Fragen, die dem Zeugen oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen oder den persönlichen Lebensbereich des Zeugen betreffen[6], vermieden werden, auch wenn sich unangenehme und bloßstellende Fragen im Interesse der Sachaufklärung nicht immer vermeiden lassen.[7] Fragen sind entehrend, wenn sie die sittlich-moralische Bewertung einer Person in der Umwelt beeinflussen können[8], wobei persönliche Befindlichkeiten unberücksichtigt bleiben.[9] Der Zeuge kann aber auch dann verlangen, dass möglichst schonend mit ihm umgegangen wird.[10] Mit Blick auf den persönlichen Lebensbereich des Zeugen werden sensible nicht offenkundige Tatsachen, die das Persönlichkeitsbild des Betroffenen negativ beeinflussen können, geschützt[11], insb. die Intimsphäre.[12] Aufgabe des anwaltlichen Zeugenbeistands ist es in diesem Zusammenhang, bloßstellende Fragen zu rügen und erforderlichenfalls eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen.

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 5. Rüge von ungeeigneten Fragen gem. § 241 Abs. 2 StPO

5. Rüge von ungeeigneten Fragen gem. § 241 Abs. 2 StPO

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Fragen, die zu prozessfremden Zwecken gestellt werden, sowie Wiederholungs-, Fang- und Suggestivfragen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft kann der Vorsitzende gem. § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen. Der Zeugenbeistand soll solche Fragen beanstanden, wenn die Interessen des Zeugen spürbar beeinträchtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Fragen seitens des Gerichts gestellt werden.

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 6. Befragung von jugendlichen Zeugen durch den Vorsitzenden gem. § 241a StPO

6. Befragung von jugendlichen Zeugen durch den Vorsitzenden gem. § 241a StPO

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Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren obliegt gem. § 241a StPO allein dem Vorsitzenden. Eine Übertragung dieser Befugnis auf einen anderen Prozessbeteiligten sieht das Gesetz nicht vor. Kindliche und jugendliche Zeugen sollen aus vernehmungspsychologischen Gründen grundsätzlich nur einen Gesprächspartner haben. Das Gesetz geht davon aus, dass der Vorsitzende die größte Gewähr für eine behutsame, dem Entwicklungsstand des Zeugen entsprechende Vernehmung bietet. Der Zeugenbeistand hat in diesen Fällen dafür zu sorgen, dass die in § 241a StPO festgelegte Befragungsweise auch tatsächlich eingehalten wird. Abweichungen hiervon sind zu beanstanden.

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 7. Protokollierung der Zeugenaussage gem. § 273 Abs. 3 StPO

7. Protokollierung der Zeugenaussage gem. § 273 Abs. 3 StPO

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§ 273 Abs. 3 StPO bietet die Möglichkeit, die wörtliche Protokollierung von Zeugenaussagen zu verlangen. Da sich das für die wörtliche Protokollierung erforderliche Interesse an der Feststellung auch auf ein anderes, beispielsweise zukünftiges Verfahren beziehen kann[13], hat auch der Zeugenbeistand das Recht, einen hierauf gerichteten Antrag zu stellen. Insbesondere dann, wenn ein anderes Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren gegen den Zeugen im Raume oder ein Zivilverfahren gegen oder im Interesse des Zeugen ansteht, wird der Zeuge ein schützenswertes Interesse an der wörtlichen Protokollierung seiner Aussagen haben. Bei Zurückweisung des Antrags auf Protokollierung durch den Vorsitzenden kann ein Gerichtsbeschluss gem. § 273 Abs. 3 S. 2 StPO beantragt werden.

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 8. Verhinderung von Missverständnissen und Aussagefehlern

8. Verhinderung von Missverständnissen und Aussagefehlern

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Dem Zeugenbeistand kann mitunter auch einmal die Aufgabe zukommen, Aussagefehler zu verhindern oder Missverständnisse zu beseitigen. Allerdings darf der Zeugenbeistand nach der Rechtsprechung des BVerfG den Zeugen in seiner Aussage nicht vertreten.[14] Gleichwohl kann der Rechtsbeistand des Zeugen – wie es das BVerfG formuliert – bei ungeschickten, ängstlichen oder aus anderen Gründen in ihrer Aussagefähigkeit und -bereitschaft gehinderten und gehemmten Zeugen „aus seiner häufig besseren Kenntnis des Wissens des Zeugen dazu beitragen, Aussagefehler des Zeugen und Missverständnisse der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden“[15]. Das Eingreifen des Zeugenbeistands sollte jedoch in jedem Fall sehr behutsam von Statten gehen. Erst dann, wenn der Zeuge sich beispielsweise versprochen hat oder offensichtlich wird, dass die Äußerung des Zeugen von den anderen Verfahrensbeteiligten bewusst oder unbewusst missverstanden zu werden droht, ist es angezeigt, einzelne Formulierungen behutsam „gerade zu rücken“ oder den Zeugen zu bitten, Missverständnisse klarzustellen. Der Zeugenbeistand muss jedenfalls vermeiden, dass durch seine Interventionen die Spontanität der Zeugenaussage leidet oder andere Umstände des Aussageverhaltens beeinträchtigt werden, die für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung erheblich sein können.[16]

Anmerkungen

[1]

Rode Handbuch FA Strafrecht, 7. Teil, Kap. 4, S. 1171, Rn. 33.

[2]

Die wohl h.M. verweigert dem Zeugenbeistand das Recht, eine Robe zu tragen: M-G/S StPO § 68b Rn. 5; a.A. Wagner DRiZ 1983, 21.

[3]

Vgl. die Darstellung eines Falles aus der Praxis bei Tondorf StV 1996, 511, 512.

[4]

Stern PdS 20, Rn. 2393.

[5]

Hierzu: BVerfGE 38, 105, 117.

[6]

Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 158.

[7]

BGHSt 13, 252, 54; M-G/S StPO § 68a Rn. 5; RH-StPO/Otte § 68a Rn. 4.

[8]

RH-StPO/Otte § 68a Rn. 2.

[9]

BGHSt 13, 252, 254.

[10]

LR-StPO/Ignor/Bertheau § 68a Rn. 1; Graf-StPO/Monka § 68a Rn. 1 ff.; RH-StPO/Otte § 68a Rn. 2 ff, S. 254.

[11]

SK-StPO/Rogall § 68a Rn. 27.

[12]

M-G/S StPO § 68a Rn. 4; RH-StPO/Otte § 68a Rn. 3.

[13]

M-G/S StPO § 273 Rn. 21; KK-StPO/Greger § 273 Rn. 23.

[14]

BVerfGE 38, 105, 116.

[15]

BVerfGE 38, 105, 117.

[16]

Beck'sches Formularbuch/Gillmeister XIII.E, Anm. 1, S. 1000.

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › VI. Die Rechte bei körperlichen Untersuchungen

VI. Die Rechte bei körperlichen Untersuchungen

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Der Verletztenzeuge kann gem. § 81c StPO körperlich untersucht werden. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die richterliche Anordnung, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung können aber auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen die Untersuchung nach § 81c Abs. 5 StPO anordnen.

Wenn es zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist, können gem. § 81c Abs. 1 StPO Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, daraufhin untersucht werden, ob sich an ihrem Körper bestimmte Spuren oder Folgen einer Straftat auffinden lassen. Die Verletzten von Straftaten kommen praktisch immer als Zeugen in Betracht. Ohne Anlass darf die Untersuchung aber nicht durchgeführt werden, so dass bestimmte Vorstellungen und Anhaltspunkte über die Spuren und Tatfolgen bestehen müssen, um deren Auffinden es geht.[1] Zum Umfang der körperlichen Untersuchung gehören auch die natürlichen Körperöffnungen, deren Inneres ohne ärztliche Hilfe sichtbar gemacht werden kann. Schleimhaut- und Scheidenabstriche sind zulässig. Die Pflicht zur Duldung der Untersuchung beinhaltet grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht. Der Zeuge muss sich aber zur Untersuchung einfinden, sich gegebenenfalls entkleiden und die jeweils erforderliche Körperhaltung einnehmen.[2]

Nach § 81c Abs. 2 StPO sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung etwa durch die Entnahme von Speichel oder Haaren, oder die Entnahme von Blutproben zulässig, sofern sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringen, zur Erforschung der Wahrheit erforderlich sind und von einem Arzt vorgenommen werden.

Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben sind unter den genannten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Zeugen bzw. der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zulässig. Die Einwilligung des Zeugen hebt die Beschränkungen des § 81c StPO auf. Verweigert der Zeuge seine Einwilligung, hat dies die Unzulässigkeit von körperlichen Untersuchungen nur dann zur Folge, wenn diese in Anbetracht aller Umstände als unzumutbar angesehen werden müssen. Als zumutbar gelten Untersuchungen allerdings bereits dann, wenn speziell ausgebildete Sachkundige, in der Regel Ärzte, sie ordnungsgemäß und gefahrlos vornehmen können. Wichtig ist, dass körperliche Untersuchungen aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden können, vgl. § 81c Abs. 3 StPO. Ob das Untersuchungsverweigerungsrecht nur an das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO anknüpft, oder ob auch die Rechte aus §§ 53, 53a, 54 und insbesondere § 55 StPO als Grundlage des Verweigerungsrechts dienen können, ist umstritten.[3]

Zur Mitwirkung an Glaubhaftigkeitsuntersuchungen besteht wegen der fehlenden Nennung in § 81c StPO keine Rechtspflicht.[4] Ohne seine Einwilligung darf der Zeuge auch nicht auf seine Sehtüchtigkeit oder Merkfähigkeit untersucht werden. Diese Rechte bzw. fehlenden Mitwirkungspflichten bedürfen einer gesonderten Belehrung.

Dem Schutz des Schamgefühls beim Zeugen dient die Regelung des § 81d StPO. Hiernach können Personen gleich welchen Geschlechtes eine Untersuchung durch eine gleichgeschlechtliche Person verlangen. Außerdem soll jede zu untersuchende Person das Geschlecht des Untersuchenden frei wählen oder die Heranziehung einer Vertrauensperson fordern können. Auch auf diese Rechte ist in der Belehrung hinzuweisen.

Anmerkungen

[1]

LR-StPO/Ignor/Bertheau § 81c Rn. 15.

[2]

M-G/S StPO § 81c Rn. 16.

[3]

Vgl. hierzu M-G/S StPO § 81c Rn. 23 mit Nachweisen zu den unterschiedlichen Ansichten.

[4]

Siehe z.B. BGHSt 36, 217, 219 m.w.N.; Burhoff Ermittlungsverfahren, Rn. 2502.

Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › VII. Kosten und Rechtsanwaltsvergütung

VII. Kosten und Rechtsanwaltsvergütung

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Die von der Staatskasse verauslagten Beträge für die Gebühren eines nach § 68b StPO bestellten Beistands gehören zu den Verfahrenskosten, die dem Angeklagten bei Verurteilung auferlegt werden.[1]

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Die Vergütung des als Zeugenbeistand tätig gewordenen Rechtsanwalts richtet sich nach dem RVG. Gemäß der Vorbemerkung 4 zum VV erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen die Gebühren nach Teil 4 des VV zum RVG. Für den Wahlanwalt gelten die vorgesehenen Betragsrahmen, für den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt die Festgebühren des Pflichtverteidigers. Der geringe Umfang der Tätigkeit sowie die unter Umständen geringere Bedeutung sind gem. § 14 Abs. 1 RVG bei der endgültigen Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen.[2]

Anmerkungen

[1]

LR-StPO/Ignor/Bertheau Nachtr. § 68b Rn. 33; Schäfer Die Praxis des Strafverfahrens Rn. 345; kritisch Weigend Gutachten zum 62. DJT, S. 124.

[2]

Mertens/Stuff/Mück PdS 39, Rn. 1139 ff.; allgemein Burhoff RVGreport 2016, 122.

Teil 5 Die allgemeinen Rechte des Verletzten gem. §§ 406d – 406l StPO

Inhaltsverzeichnis

I. Übersicht: Rechte des Verletzten

II. Allgemeines

III. Anwendungsbereich

IV. Nicht nebenklageberechtigte Verletzte

V. Nebenklageberechtigte Verletzte

VI. Erörterung und Verständigung im Strafverfahren

Teil 5 Die allgemeinen Rechte des Verletzten gem. §§ 406d – 406l StPO › I. Übersicht: Rechte des Verletzten

I. Übersicht: Rechte des Verletzten

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Nicht nebenklageberechtige Verletzte


1. Informationsrecht gem. § 406d Abs. 1 StPO – nach dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens sowie Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung und die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen
2. Mitteilung an den Verletzten über die Untersagung der Kontaktaufnahme zum Verletzten gem. § 406d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO, der Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, erstmaliger Vollzugslockerungen und Urlaub gem. § 406d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO, der Gewährung erneuter Vollzugslockerungen und Urlaub gem. § 406d Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StPO, wenn ein berechtigtes Interesse dargestellt wird sowie der Flucht des Beschuldigten oder Verurteilten und deren darauffolgenden Maßnahmen zum Schutze des Verletzten gem. § 406d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO
3. Akteneinsichtsrecht über einen Rechtsanwalt, sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen gem. § 406e Abs. 1 StPO wird
4. Gewährung von Auskünften und Abschriften an den Verletzten gem. § 406e Abs. 5 StPO
5. Einschaltung eines anwaltlichen Verletztenbeistandes gem. § 406f Abs. 1 StPO mit Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen
6. Einschaltung eines Verletztenbeistands bei Vernehmungen gem. § 406f Abs. 2 StPO
7. Einschaltung eines psychosozialen Prozessbegleiters gem. § 406g Abs. 1 StPO mit Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen und während der Hauptverhandlung
8. Belehrung über die Befugnisse des Verletzten im Strafverfahren gem. § 406i StPO und außerhalb des Strafverfahrens gem. § 406j StPO

Nebenklageberechtigte Verletzte – über die Rechte des nicht nebenklageberechtigten Verletzten hinaus


1. Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand gem. § 406h Abs. 1 S. 1 StPO
2. Anwesenheit in der Hauptverhandlung gem. § 406h Abs. 1 S. 2 StPO
3. Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers gem. § 187 Abs. 4 GVG
4. Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 406h Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 397a StPO
5. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gem. § 406h Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 397a StPO
8. Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts gem. § 406e Abs. 1 S. 2 StPO
9. Anwesenheitsrecht des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung gem. § 406h Abs. 2 StPO

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