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Weshalb wurde ein »Einigungsvertrag« geschlossen?

Sechs Tage nach Inkrafttreten der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der DDR und der Bundesrepublik, am 6. Juli 1990, landete Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble mit einer Bundeswehrmaschine in Berlin-Schönefeld. Zu Beginn der Gespräche teilte ihm Ministerpräsident Lothar de Maizière nach seiner Erinnerung mit: »Die DDR sei bereit und entschlossen, die staatliche Einheit nach über vierzig Jahren der Teilung durch einen Beitritt zur Bundesrepublik und zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Artikel 23 zu vollenden …« Das entsprach Wolfgang Schäubles Erwartungen. Erste Vorstellungen darüber, wie das alles in der Praxis ablaufen sollte, hatte er bereits am 29. Mai 1990 mit DDR-Staatssekretär Günther Krause ausgetauscht.

Der Artikel 23 des Grundgesetzes galt seit 23. Mai 1949 und nannte die Bundesländer, in denen das Gesetz in Kraft trat. Laut Präambel galt es jedoch »für das gesamte Deutsche Volk«. Darunter verstand man alle Deutschen, die in den Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 lebten. Für sie sah das Grundgesetz vor: »In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.«

Es gab aber auch einen weiteren Weg zur deutschen Einheit. Er stand im Artikel 146: »Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«

Mit 48,15 Prozent der abgegebenen Stimmen hatte am 18. März 1990 das Wahlbündnis »Allianz für Deutschland«, bestehend aus der ehemaligen »Blockpartei« CDU, der Deutschen Sozialen Union (DSU) und dem Demokratischen Aufbruch (DA), die Wahl gewonnen. Es trat für eine schnelle Vereinigung und die Wiederherstellung der Länder im Osten ein. Ministerpräsident Lothar de Maizière: »Wir hatten schon in der Koalitionsverhandlung gesagt, dass wir den Weg über den Artikel 23 gehen, aber nicht ohne Bedingungen. Nach der Wahl habe ich auch gesagt: ›Die Frage des Ob ist entschieden, die Frage des Wie, da werden wir noch ein gewichtiges Wörtchen mitzusprechen haben!‹«

Das wollte er mit seinem Gespräch mit Wolfgang Schäuble am 6. Juli 1990 beginnen. Der Westpolitiker erinnerte sich: »Die DDR habe den Wunsch, so fuhr de Maizière fort, über die Voraussetzungen des Beitritts ein Abkommen zu schließen, das nicht lapidar Zweiter Staatsvertrag, sondern ›Einigungsvertrag‹ genannt werden sollte. Die Verhandlungsthemen müssten breit gespannt sein, gelte es doch, eine Balance herzustellen zwischen dem, was auf beiden Seiten in den vier Jahrzehnten der Teilung unterschiedlich gewachsen sei.«

Das scheinbar angemessene Wort »Einigungsvertrag« erfand der damalige Regierungssprecher Matthias Gehler. Erst später kamen ihm Bedenken: »Ich ärgere mich noch heute darüber, denn es ist ein Unwort! Bei jedem Vertrag einigt man sich. Eigentlich, wenn man es genau nimmt, müsste es ›Vereinigungsvertrag‹ heißen.«

Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble machte gleich zu Anfang klar, dass jegliche Verhandlungen darüber ein Entgegenkommen des Westens sei: »Wir brauchen keinen Vertrag, der Beitritt kann einfach erklärt werden. Da aber die DDR einen Vertrag wünscht, sind wir bereit, darauf einzugehen … Ich erklärte mich einverstanden, von unserem Arbeitstitel ›Zweiter Staatsvertrag‹ abzugehen und fortan allein den Begriff ›Einigungsvertrag‹ zu verwenden. Der DDR-Seite war sehr daran gelegen, dieses Abkommen nicht als etwas Zweitrangiges erscheinen zu lassen, verglichen mit dem Staatsvertrag über die Wirtschafts- und Währungsunion.«

DDR-Unterhändler Günther Krause kennt den allerersten Vorschlag dazu: »Der Vertragsentwurf der DDR, der in der ersten Verhandlungsrunde übergeben worden ist, hat natürlich viele symbolische Fakten gehabt … Dass wir den ersten Vertragsentwurf vorgelegt haben, hat dem Wolfgang Schäuble an dem Verhandlungstag überhaupt nicht gefallen.«

Dass der Verhandlungsrahmen des Ostens ohnehin von vornherein begrenzt blieb, bestätigte der Bundesinnenminister: »Meine stehende Rede war: ›Liebe Leute, es handelt sich um einen Beitritt der DDR zur Bundesrepublik, nicht um die umgekehrte Veranstaltung. Wir haben ein gutes Grundgesetz, das sich bewährt hat. Wir tun alles für euch. Ihr seid herzlich willkommen. Wir wollen nicht kaltschnäuzig über eure Wünsche und Interessen hinweggehen. Aber hier findet nicht die Vereinigung zweier gleicher Staaten statt. Wir fangen nicht ganz von vorn bei gleichberechtigten Ausgangspositionen an.‹«

Trotzdem erkannten beide Seiten, dass solch ein Vertrag geeignet sei, um einige grundlegende Probleme zu regeln. Sie betrafen die Übertragung des Grundgesetzes auf die dann nicht mehr existierende DDR, die Bildung der neuen Länder und die gemeinsame Auffassung, Berlin als deutsche Hauptstadt vorzuschlagen. Außerdem waren die Übernahme des DDR-Vermögens und die Haftung für die DDR-Staatsschulden wichtig. Alle Einzelheiten wurden in umfangreichen Anlagen zu den verschiedenen Sachgebieten geregelt.


Die Verhandlungen über den »Einigungsvertrag« zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik. Vorn rechts sitzt Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, Verhandlungsführer der BRD, und auf der gegenüberliegenden Seite Günther Krause, Parlamentarischer Staatssekretär beim Ministerpräsidenten und Verhandlungsführer der DDR. (picture alliance / ullstein bild /Gisbert Paech)

Mit dem Plan der DDR, der Bundesrepublik beizutreten, war ein Weg zur Einheit gewählt worden, der keinen weiteren parlamentarischen Prozess im Westen erforderte. Dort regierte die CDU/CSU in einer Koalition mit der FDP. Die notwendigen Zweidrittelmehrheiten zur Änderung des Grundgesetzes hätten den Einigungsprozess oder Teile davon blockieren können. Viele SPD-Abgeordnete favorisierten zunächst den Weg in die deutsche Einheit über den Artikel 146 des Grundgesetzes und damit über eine gemeinsam neue Verfassung.

In der DDR bedurfte die Bestätigung des Beitritts, verbunden mit der Festlegung eines konkreten Termins, noch eines Votums der Volkskammer. Am 23. August 1990 stimmten 363 Parlamentarier darüber ab. Dabei wurden 294 Ja-Stimmen abgegeben, 62 Abgeordnete votierten mit »nein«, und es gab 7 Enthaltungen.

Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik und die DDR den Einigungsvertrag. Um in Kraft treten zu können, musste er zu einem Gesetz werden, dass in beiden deutschen Parlamenten mit mindestens einer Zweidritteilmehrheit angenommen wurde. Sie war auch nötig, um im Westen Grundgesetzänderungen, die sich aus dem Vertrag ergaben – wie zum Beispiel die Streichung des Artikels 23 und die Neufassung des Artikels 146 –, zu vollziehen.

Die parallelen Sitzungen des Deutschen Bundestags in Bonn und der Volkskammer in Ostberlin fanden am 20. September 1990 statt.

Kurz zuvor drohte der gesamte Vereinigungsprozess zu platzen, weil das am 24. August 1990 von der Volkskammer mit nur einer Gegenstimme beschlossene »Gesetz über die Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen MfS/AfNS« im Einigungsvertrag keine Berücksichtigung gefunden hatte. Im Gegensatz zur DDR wollte die Bundesrepublik die Akten ins Bundesarchiv überführen und einer dreißigjährigen Sperrfrist unterstellen. Dagegen protestierten DDR-Bürgerrechtler mit einer erneuten Besetzung der ehemaligen Stasi-Zentrale und einem Hungerstreik. Am 18. September 1990 vereinbarten Günther Krause und Wolfgang Schäuble eine Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag, die festlegte, dass »der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Grundsätze, wie sie in dem von der Volkskammer am 24. August 1990 verabschiedeten Gesetz … zum Ausdruck kommen, umfassend berücksichtigt«. Sie wurde als »Vereinbarung vom 18. September 1990« Teil des »Einigungsvertragsgesetzes«.

In der Volkskammer sagten 299 Abgeordnete »ja«, 80 Abgeordnete »nein«, und es gab 1 Enthaltung. Im Bundestag votierten 440 Parlamentarier mit »ja« und 47 mit »nein« bei 3 Enthaltungen.

Am 21. September 1990 stimmte der Bundesrat dem Vertrag zu, am 23. September unterzeichnete ihn Bundespräsident Richard von Weizsäcker.


Ostberlin, 20. September 1990, im Haus der Parlamentarier: Namentliche Abstimmung der Abgeordneten der Volkskammer zum »Einigungsvertragsgesetz«. An der gläsernen Abstimmungsurne gibt der Vorsitzende der PDS, Gregor Gysi, sein Votum ab. (picture alliance / dpa – Report / Wolfgang Kumm)

Nach dem Inkrafttreten wurde der Einigungsvertrag mehrfach geändert, zuletzt 2016, indem überflüssig gewordene Abschnitte gestrichen wurden.

Heute ist der Blick auf den Einigungsvertrag für manche zwiespältig. Eine grundsätzliche Kritik kommt allerdings nur noch von jenen, die die Einheit Deutschlands ablehnen. Der letzte DDR-Ministerpräsident Lothar de Maizière zog auch nach zwanzig Jahren eine durchweg positive Bilanz: »Manches, was die Leute beklagen: ›Ja das steht im Einigungsvertrag und ist falsch‹, ist spätere bundesdeutsche Gesetzgebung, was wir gar nicht gemacht haben. Aber man hat es sich so angewöhnt, alles, was nicht klappt, dem Einigungsvertrag anzulasten. Man sollte sich ihn ansehen, um festzustellen, dass die Anerkennung der Berufsabschlüsse der Ostdeutschen im Einigungsvertrag geregelt ist, dass ein großer Teil ihrer sonstigen zivilrechtlichen Ansprüche, Eigentumsansprüche und so weiter geregelt ist. Ich halte ihn nach wie vor für ein Meisterwerk.«


Applaus von DDR-Ministerpräsident Lothar de Maizière (Mitte): In Berlin, im Kronprinzenpalais, besiegeln Regierungsmitglieder beider deutscher Staaten am 31. August 1990 den Beitritt der DDR zur BRD. Die beiden Verhandlungsführer des Einigungsvertrags, Wolfgang Schäuble (links) und Günther Krause (rechts), tauschen die von ihnen unterzeichneten Urkunden. Das Vertragswerk umfasst rund 900 Seiten. (picture alliance / dpa – Bildarchiv / Peter Kneffel)

Wo blieb der »Rententopf«

der DDR?

Die Frage ist einfach zu beantworten: Es gab keinen »Rententopf«, denn die Renten in der DDR wurden genauso wie auch im Westen im Umlageverfahren finanziert. Die Arbeitenden zahlten für die Ruheständler.

Die Sozialversicherung der DDR bot allen Bürgerinnen und Bürgern Schutz bei Alter, Invalidität und Tod. Seit 1971 ergänzte sie die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR), die in zwei Ausbaustufen Bruttoentgelte von mehr als 600 Mark durch Zusatzbeiträge rentenwirksam werden ließ. Etwa 85 Prozent der Berechtigten schlossen die FZR ab.

Mit der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion wurde die Angleichung an bundesdeutsches Rentenrecht nach der Einheit festgelegt. Für Frauen stieg das Renteneintrittsalter von sechzig auf fünfundsechzig Jahre, DDR-Zusagen über die künftige Rentenhöhe – sie lagen bei bis zu 90 Prozent des günstigsten Nettoverdienstes – wurden nicht übernommen. Zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen hieß es: »Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme werden grundsätzlich zum 1. Juli 1990 geschlossen.« Es gab siebenundzwanzig Zusatzversorgungssysteme für verschiedene Berufsgruppen und Sonderversorgungssysteme für die einstigen »bewaffneten Organe«. Zu beiden Fällen hieß es: »Bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung überführt, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen.«

Die neue Rentenversicherung unterschied nun »Bestandsrentner«, die per 31. Dezember 1991 Rente empfingen, »Zugangsrentner«, die zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995 Rente beanspruchen konnten, und »Neurentner«, die danach das Rentenalter erreichten.

Am 28. Juni 1990 erließ die letzte DDR-Regierung ein Rentenangleichungsgesetz. Es beinhaltete unter anderem für »Bestands- und Zugangsrentner« eine Zahlbetragsgarantie. Der Vertrauensschutz für »Zugangsrentner« war zeitlich nicht befristet.

Laut Einigungsvertrag vom 31. August 1990 sollten Einzelheiten der Rentenversicherung in einem späteren Bundesgesetz geregelt werden. Es schrieb als Datum für den Vertrauensschutz der »Zugangsrentner« dann den 30. Juni 1995 fest. Einen Kürzungsgrund bei Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sah das neue Gesetz, »wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat«.

Anfang der 1990er Jahre herrschten unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Einigungsvertrag wie ein einfaches Bundesgesetz behandelt werden dürfe, das der Gesetzgeber jederzeit verändern kann, oder nicht. Auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsgarantie für vormalige DDR-Bürger, die im Grundgesetz verankert ist, wurde kontrovers debattiert.

Vor diesem Hintergrund entstand das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991. Es begrenzte den Zahlbetrag der Renten auf maximal 2.010 DM im Monat, wenn das vormalige DDR-Versorgungssystem nicht als »systemnah« eingestuft wurde. Zur »Systemnähe« legte der Gesetzgeber fest, dass bei früherer Ausübung leitender Funktionen, einer Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt oder in einer Berufungs- oder Wahlfunktion im Staatsapparat eine Begrenzung des für die Rentenhöhe zu berücksichtigen Arbeitsentgelts von maximal des 1,4-fachen des DDR-Durchschnitts angerechnet würde. Somit gab es pro Berufsjahr für Betroffene dieser Regelung bei 1,4-fachem DDR-Durchschnittsverdienst nur einen Rentenpunkt. Das hieß zum Beispiel: Wer im Jahr 1980 in einer als »systemnah« ausgewiesenen Funktion 1.409,33 Mark verdiente, wurde denen gleichgestellt, die, ohne dem Staat oder der SED besonders verbunden gewesen zu sein, genau den Durchschnitt von 1.006,67 Mark verdienten. Beide bekamen je einen Rentenpunkt.

Für den Zahlbetrag aus dem MfS-Sonderversorgungssystem wurde die Anerkennung von 0,7 Prozent des DDR-Durchschnittsverdienstes festgelegt. Daraus entstand für alle MfS-Angehörigen, unabhängig von ihren Einzahlungen und von der vormaligen Gehaltshöhe, eine Einheitsrente von 802 DM.

Auf die Übergangsregelungen folgte eine weitere Form der Rentenbegrenzung. Wie im Westen auch üblich, wurde eine Beitragsbemessungsgrenze beim anrechenbaren Jahreshöchstverdienst festgelegt. Dadurch waren maximal noch 1,8 Rentenpunkte pro Arbeitsjahr erreichbar.

Gegen die Kürzungen aus politischen Gründen gab es zahlreiche Klagen vor Gericht. Der Grund: Der Gesetzgeber unterstellte, dass die höheren DDR-Gehälter nicht wegen der erbrachten Leistung, sondern aufgrund von – nicht näher definierten – Privilegien gezahlt wurden.

Im Januar 1993 entschied das Bundessozialgericht dazu zugunsten der Kläger. Das Rentenüberleitungsgesetz musste geändert werden. Deshalb entstand nun das »Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz« vom 24. Juni 1993. Die neue Regelung nahm verschiedene Rentenkürzungen zurück. Die bisherige generelle Kappungsgrenze der Rente wurde von 2.010 DM auf 2.700 DM erhöht. Davon profitierten DDR-Besserverdiener, wenn sie nicht den Einkommensgrenzen der »staatsnahen« Funktionen unterlagen. Auch dafür galt nun eine neue Rechnung. Betrug das persönliche Arbeitsentgelt nicht mehr als das 1,6-fache des DDR-Durchschnitts, wurden jetzt 1,4 Rentenpunkte angerechnet.

Auch diese Regelung wurde von Betroffenen vor Gericht angefochten. Nach weiteren Prozessen erfolgte mit dem »Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes« vom 11. November 1996 eine wesentliche Einschränkung des Personenkreises, von dem angenommen wurde, er habe aus politischen Gründen in der DDR ein überhöhtes Gehalt bezogen. Ab 1. Januar 1997 galt nun, dass nur noch DDR-Funktionäre, die im Jahr 1988 mehr als 31.800 Mark – das entsprach 2.650 Mark im Monat – verdienten, auf einen Rentenpunkt pro Arbeitsjahr zurückgestuft wurden. Bis zum Verdienst von 31.799 Mark im Jahr gab es hingegen 1,8 Rentenpunkte.

Damit blieben nicht mehr viele Menschen übrig, die sich durch die Rentenregelungen benachteiligt fühlten. Dennoch ging der Streit weiter. Am 28. April 1999 fällte das Bundesverfassungsgericht dazu drei Urteile. Am wichtigsten dabei war die Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für Neu-Bundesbürger den Eigentumsschutz des Artikels 14 Grundgesetz einzuhalten. Weiterhin kritisierte es die typisierende und schematische Vorgehensweise bei den als »systemnah« eingestuften Funktionen und die unterschiedliche Rentenberechnung bei »Bestandsrentnern« mit und ohne Zusatz- oder Sonderversorgungssystem.

All das führte zu einer erneuten Gesetzesänderung. Dieses Mal war es das »2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetzes« vom 27. Juli 2001. Zu den wichtigsten Neuregelungen gehörten unter anderem: Die Ausdehnung des Vertrauensschutzes für rentennahe Jahrgänge bis zum 30. Juni 1995, die Aufhebung der Kappungsgrenze für »nicht systemnahe« Zusatzversorgungssysteme und eine günstigere Neuberechnung bei Bestandsrenten.

Damit schmolz die Gruppe derer, die sich benachteiligt fühlten, erneut zusammen. Dennoch musste sich das Bundesverfassungsgericht auf Initiative der Betroffenen mit drei weiteren Normenkontrollverfahren beschäftigen. Wieder ging es um die Begrenzung anrechenbarer Arbeitseinkommen aus DDR-Zeiten. Am 23. Juni 2004 rügten die Richter, dass es nach wie vor seitens der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse darüber gab, ob und in welchen Bereichen der früheren DDR »politische Gehälter« gezahlt wurden. Deshalb entstand in der Folge wieder einmal ein neues Gesetz mit kompliziertem Namen: Das »Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes« vom 21. Juni 2005. Es begrenzte erneut den Kreis derer, die wegen »Systemnähe« gekürzte Renten erhielten. Davon betroffen blieben nun nur noch jene in genau den Zeiten, in denen sie Funktionen im SED-Parteiapparat, der Regierung oder dem DDR-Staatsapparat ausübten, die auch eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit beinhalteten. Außerdem wurden die höchsten Ebenen der DDR-Kadernomenklatur einbezogen.

Alle anderen Rentner mit Zusatzversorgungen aus DDR-Zeiten konnten nun pro Arbeitsjahr bis zu 1,8 Rentenpunkte, abhängig vom vormaligen persönlichen Verdienst, der auf Westniveau umgerechnet wurde, erreichen.


Rentnerinnen beim Preisvergleich am 2. Juli 1990 in der Ackerhalle in Berlin-Mitte: Im Zuge der Währungsunion ist der Preis für Brot rapide gestiegen, was die drei Seniorinnen kritisch unter die Lupe nehmen. (picture alliance / dpa-Zentralbild (ADN))

Wer fühlte sich als »Strafrentner«, wer war zufrieden?

Bis heute nennen manche frühere DDR-Bürger ihre Altersbezüge »Strafrente«. Andere sind höchst zufrieden. Sie profitierten von ihren langen Arbeitsjahren und günstigen, wenn auch manchmal von den Betroffenen ungewollten, Übergangsregeln der 1990er Jahre.

Unter den Angehörigen der DDR-Elite, die nach dem Zusammenbruch ihres Staates eine gekürzte Rente bekamen, bildeten die ehemaligen rund hunderttausend Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) eine besondere Gruppe. Ihre Rentenbezüge wurden unabhängig von Qualifikation und Dienststellung auf einheitlich 802 Mark im Monat gekürzt. Das entsprach der Anerkennung von nur 0,7 Prozent des DDR-Durchschnittseinkommens.

Dagegen erfolgten etwa dreißigtausend Einsprüche. Sie führten bis vor das Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter entschieden mit Urteil vom 28. April 1999, dass diese Kürzung ebenso wie die »Begrenzung von Zahlbeträgen der Leistungen des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit auf 802 DM monatlich« dem Artikel 14 des Grundgesetzes, Schutz des Eigentums, widersprach.

Das führte zu einer Gesetzesänderung. Danach galt nun das DDR-Durchschnittseinkommen als Basis einer einheitlichen Rente für die vormaligen MfS-Mitarbeiter.

Gegen die damit zwar erhöhte, aber weiter bestehende Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und -einkommen wurde eine Verfassungsbeschwerde am 22. Juni 2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings ließen die Verfassungsrichter 1999 und 2004 die Möglichkeit offen, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen, wenn »neue Tatsachen« über die Einkommensstruktur des MfS vorlägen.

Auf der Grundlage eines neuen Gutachtens, das beweisen sollte, dass Mitarbeiter des MfS kein überhöhtes Einkommen bezogen, klagte Ende 2008 die Witwe eines früheren Offiziers im besonderen Einsatz (OibE) auf eine Rentennachzahlung von rund 45.000 Euro.

Der Fall: Reinhard L. († 73) kam als Physiker 1958 zur Hauptverwaltung Aufklärung und war als Major für das MfS bei der Akademie der Wissenschaften tätig. Er bezog zu DDR-Zeiten ein Jahresgehalt von 29.000 Mark. Davon bekam er 25.000 Mark für seine Arbeit als Wissenschaftler und 4.000 Mark zusätzlich vom MfS. Das führte zuletzt zu einer monatlichen Rente von nur 1.001 Euro. Richter Michael Kanert stützte sich auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten und stellte fest: »1988 lag das durchschnittliche Jahresgehalt beim MfS bei 19.416 DDR-Mark, in der Volkswirtschaft waren es 12.180. Damit verdiente man bei der Stasi knapp 60 Prozent mehr.« Daraus schlussfolgerte er: »Keine zivile Branche kam an das MfS-Einkommen heran.«

Die Anwälte der Klägerin hielten ihm entgegen: »Aber die Einkommen für frühere Angehörige der NVA und des Ministeriums des Innern wurden nicht gekürzt.« Dafür sah der Richter folgenden Grund: »Bei der Armee verdiente man nach dem Gutachten rund 20 Prozent weniger als bei der Stasi.« Kanert wies die Klage ab.

Am 7. November 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht unter Aktenzeichen 1 BvR 1089/12 unter anderem, dass die gesetzliche Begrenzung von überführten Versorgungsansprüchen ehemaliger Stasimitarbeiter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Mit ihrer Rente unzufrieden waren auch Wissenschaftler der früheren DDR, die nach dem 30. Juni 1995 in den Ruhestand gingen. Bei diesen »Neurentnern« wirkte die Begrenzung des anrechnungsfähigen Arbeitsentgelts durch die derweil mit den Überführungsgesetzen entstandene Beitragsbemessungsgrenze. Ihre Vorgänger genossen als »Bestandsrentner« hingegen die Zahlbetragsgarantie und den Vertrauensschutz. In Einzelfällen führten die neuen Regeln dazu, dass die Rente nun etwa nur noch ein Drittel der vormaligen Leistungsbezüge umfasste.

Eine Analyse der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zum Thema »Die rentenrechtliche Situation der Wissenschaftler aus der ehemaligen DDR« lässt vermuten, dass die Rentenkürzung im politischen Konsens erfolgte. Dort hieß es zur Altersversorgung der Dozenten, Professoren und Wissenschaftler: »Aus dem ersten Staatsvertrag und dem Einigungsvertrag ergibt sich, dass die Angehörigen dieser Berufsgruppen das Versorgungsniveau ihrer beamteten Kollegen in den alten Bundesländern nicht erreichen sollten. Diese Vereinbarung lässt sich keineswegs auf ein Missverständnis, eine ungewollte Regelungslücke o. ä. zurückführen.«

Unstrittig dürfte sein, dass bei allen Rentenkürzungen der politische Wille vorhanden war, Angehörige der vormaligen DDR-Elite in ihren vermuteten Privilegien zu beschneiden. Dabei aufgetretene Überspitzungen wurden durch die auf Gerichtsentscheidungen folgenden Gesetzesänderungen korrigiert.

Für die Masse der DDR-Bürger an der Schwelle zur Rente war das nicht nötig, denn es wurde eine akzeptable Lösung gefunden, ihre Ansprüche ans »Westniveau« anzupassen. Dabei ging es darum, die vergleichsweise niedrigeren Arbeitsentgelte in der DDR durch einen Umrechnungsfaktor so weit zu erhöhen, dass die Rentengrundlage nun dem damaligen bundesdeutschen Durchschnitt entsprach.

Für das Jahr 1989 lag der Umrechnungsfaktor bei 3,2330. Wie er wirkte, machte die Rentenversicherung an einem Rechenbeispiel deutlich: »Für einen Durchschnittsverdiener in der DDR, der im Jahr 1989 für ein Jahresentgelt von 12.392 M Beiträge gezahlt hat, wird dieser Wert mit dem Umrechnungsfaktor 3,2330 erhöht. Für die Berechnung der Entgeltpunkte wird also ein Entgelt von 40.063 DM (12.392 M × 3,2330) zugrunde gelegt. Dieses Entgelt wird dann ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt (1989: 40.063 DM) gesetzt. Der Durchschnittsverdiener bekommt so für das Jahr 1989 einen Entgeltpunkt zugeordnet.«

Damit bekam ein Ostrentner ebenso wie ein Westdurchschnittsverdiener einen Rentenpunkt pro Arbeitsjahr. Der Wert dieser Punkte lag jedoch weit auseinander. Im Jahr 1990 betrug er in den neuen Bundesländern 15,95 DM, in den alten 39,58 DM. Durch größere Steigerungen im Osten als im Westen wurde er nach und nach abgebaut. Dieser Prozess ist noch nicht beendet.

Um Brüche bei der Rentenanpassung zu vermeiden, wurden durch Übergangsregeln eine Zahlbetragsgarantie und ein Vertrauensschutz eingeführt. Bereits bestehende DDR-Renten stellte die Rentenversicherung auf der Grundlage der Arbeitsjahre und des persönlichen Durchschnittseinkommens der letzten zwanzig Arbeitsjahre in der DDR zum 1. Januar 1992 um. Die Vertrauensschutzregelung galt für Versicherte, deren Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1996 lag. Für sie wurde eine vom DDR-Rentenrecht ausgehende Vergleichsrente gezahlt.

Durch beide Maßnahmen konnte es jedoch passieren, dass die ausgezahlte Rente bereits höher lag als die nach den bereits geltenden Regeln der bundesdeutschen Sozialversicherung. In diesen Fällen bekamen die Rentnerinnen und Rentner die höhere Summe. Die Differenz, »Auffüllbeträge« genannt, wurden mit den folgenden Rentenerhöhungen »abgeschmolzen«.

Dieses Verfahren wurde in den 1990er Jahren offenbar nur schwer verstanden. Betroffene, die durch den »Auffüllbetrag« bereits mehr Rente kassierten, als ihnen nach der bestehenden Gesetzeslage eigentlich zustand, wunderten sich, dass sie bei den verschiedenen Rentenerhöhungen leer ausgingen. Manche fühlten sich durch dieses »Abschmelzen« ungerecht behandelt.

Ein weiterer Kritikpunkt lag darin, dass es eines langen gesetzgeberischen Prozesses bedurfte, um auch in der DDR gerechtfertigte Einkommensunterschiede in der späteren Rentenzahlung abzubilden. Er wurde mehrfach durch höchstrichterliche Entscheidungen angestoßen, was kein gutes Licht auf die Fähigkeiten der Regierenden warf.

Bis heute profitieren Rentner, die einen großen Teil ihres Berufslebens in der DDR zurückgelegt haben, von der damals ungebrochenen Rentenbiographie. Besonders betroffen sind dabei Frauen, die ihr Leben lang oder einen großen Teil davon, ein eigenes Einkommen erzielten. Für viele Menschen folgten nach 1990 jedoch sozialversicherte Verhältnisse – von Arbeitslosigkeit über Qualifizierungen bis zur Arbeit für Niedriglohn –, die für die spätere Rente nur gering wirksam wurden. Diese Jahrgänge haben derweil das Rentenalter erreicht oder stehen kurz davor. Ihre Altersbezüge sind oftmals zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel. Daraus ergibt sich das Problem der Altersarmut als Massenerscheinung, dessen überzeugende Lösung aussteht und von Jahr zu Jahr dringlicher wird.


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2 – »Treue Hände« & dunkle Geschäfte


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