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Anmerkungen

[1]

Näher Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 48.

[2]

Eine Übersicht gibt Adolphsen Zivilprozessrecht § 2 Rn. 33 ff.

[3]

Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 858.

1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › B. Ausgangsfall

B. Ausgangsfall[1]

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Zivilprozessrecht ist alles andere als „graue Theorie“. Denn jeder Zivilprozess setzt einen „echten Streit“ zwischen zwei Personen, also einen Fall aus dem Zivilrecht, voraus. Dementsprechend wird in diesem Lehrbuch ein Ausgangsfall aus dem Kaufrecht zugrunde gelegt. Anhand dieses realen Ausgangsfalls werden die Schritte und Abfolgen eines Zivilprozesses erläutert und mögliche Varianten und Fallstricke für die beteiligten Personen aufgezeigt. Soweit es zum besseren Verständnis für einzelne Themenbereiche erforderlich ist, wird der Ausgangsfall in den jeweiligen Kapiteln in kleinere Varianten zerlegt.

1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › B. Ausgangsfall › I. Sachverhalt

I. Sachverhalt

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Ausgangsfall

Mona (M) studiert im fünften Semester Rechtswissenschaft in Köln. Seit Bestehen der Zwischenprüfung ist sie – aufgrund einer großzügigen Schenkung ihrer Eltern – Eigentümerin einer 2-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Sürth, die sie zusammen mit ihrem Freund Thomas, einem Betriebswirtschaftsstudenten, bewohnt. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Pisa als Erasmusstudentin beschließt Mona, ihr altes Bad zu renovieren. Bei der „VORORT Fliesen GmbH“ (V-GmbH) im Kölner Süden findet sie italienische Markenfliesen zu günstigen Preisen. Am 2.1.2017 kauft Mona 30 polierte Bodenfliesen zum Gesamtpreis von 600 €, die ihr Fliesenleger Felix Fromm (F) nach mehrfacher Erinnerung für 400 € fachgerecht verlegt. Kurze Zeit später zeigen sich auf den Fliesen hässliche Verfärbungen. Der Geschäftsführer der V-GmbH, Gerald Grün (G), streitet nach Rücksprache mit dem Hersteller jegliche Verantwortung ab. Mona beauftragt daraufhin den Sachverständigen Simon Sand (S). Dieser stellt fest, dass die Fliesen falsch poliert wurden und Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch möglich sei. Die Kosten hierfür beziffert der Sachverständige auf insgesamt 2400 € (= 2000 € Ausbau- und Entsorgungskosten der alten Fliesen, 400 € Einbaukosten für die neuen Fliesen). Für seine Expertise stellt der Sachverständige Mona zudem 200 € in Rechnung. Auch nach Vorlage des Sachverständigengutachtens verweigert die V-GmbH mit Schreiben vom 14.2.2017 die Lieferung 30 neuer Bodenfliesen und die Übernahme der Kosten des Austausches von 2400 €. Die Firma argumentiert, dass sie lediglich Händlerin sei und für das Verschulden des italienischen Herstellers nicht einstehen müsse. Schließlich seien die Nacherfüllungskosten in Höhe von insgesamt 3000 € (Austauschkosten 2400 € einschließlich neuer Fliesen für 600 €) angesichts des vereinnahmten Kaufpreises von 600 € absolut unverhältnismäßig.

1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › B. Ausgangsfall › II. Materielle Rechtslage – Erfolgsaussichten einer Klage?

II. Materielle Rechtslage – Erfolgsaussichten einer Klage?

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Versuchen Sie zunächst selbst, diesen Gewährleistungsfall zu lösen. Nutzen Sie die Gelegenheit und machen Sie sich mit den neuen Vorschriften im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht vertraut, die ab 1.1.2018 gelten.

Als Studierende der Rechtswissenschaft wird Mona zunächst die materielle Rechtslage prüfen, wie sie dies in zahlreichen Klausuren gelernt hat. Die Urteile des EuGH (NJW 2011, 2269) sowie des BGH (NJW 2012, 1073, NJW 2013, 220 und NJW 2014, 2183) sind Mona bedauerlicherweise nicht bekannt, da sie für ihre Recherche ausschließlich einen veralteten BGB-Kommentar verwendet. Die Neuregelungen der §§ 439 Abs. 3, 475 Abs. 4, 6 BGB,[2] die eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Vorgaben des EuGH darstellen, gelten erst ab 1.1.2018 und sind daher im Februar 2017 noch nicht relevant. Mona stellt folgende Überlegungen an:

1. Mögliche Anspruchsgrundlagen

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Ein Anspruch auf Nacherfüllung könnte sich aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB ergeben. Dies setzt einen Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB), eine mangelhafte Sache (§ 434 BGB) sowie das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) voraus. Hier geht es um einen Verbrauchsgüterkauf, da Mona als Privatkäuferin Verbraucherin (§ 13 BGB) und die V-GmbH gewerblich handelnde Unternehmerin (§ 14 BGB) ist und die Fliesen bewegliche Sachen sind (§ 474 BGB). In diesem Fall muss Mona das Vorhandensein der Verfärbungen bei Gefahrübergang nicht beweisen (§ 477 BGB n.F.), da sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten gezeigt hat.[3] Nach § 439 Abs. 1 BGB steht ihr als Käuferin ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu. Da die Reparatur der Fliesen technisch unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB), bleibt Mona nur das Recht auf Ersatzlieferung. Problematisch ist die Frage, ob die Nacherfüllung aus § 439 Abs. 1 BGB nur die Neulieferung von 30 Fliesen beinhaltet oder auch die Ausbaukosten der alten Fliesen und die Einbaukosten der neuen Fliesen umfasst. Hierzu ist der Meinungsstand ziemlich breit gefächert. So hatte der BGH im Jahr 2008 entschieden, dass die Kosten der Neuverlegung (= Einbaukosten) nicht unter den Nacherfüllungsanspruch des § 439 BGB fallen.[4] Mona überlegt daher, ob ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB möglich wäre. Voraussetzung des Schadensersatzanspruches ist ein Vertretenmüssen des Verkäufers (§§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB). Da die V-GmbH die Fliesen nicht selbst hergestellt hat und der Verkäufer als reiner Händler nicht zur Prüfung der Fliesen auf Fehlerfreiheit verpflichtet ist, wäre Mona kaum in der Lage, ein schuldhaftes Handeln der V-GmbH nachzuweisen, zumal der Hersteller auch nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Händlers ist.[5] Immerhin stellt Mona fest, dass einige Gerichte und Autoren die Meinung vertreten, der Verkäufer einer mangelhaften Sache müsse zumindest die Kosten für den Ausbau tragen, da er nach § 439 BGB zur Rücknahme der mangelhaften Sache verpflichtet sei.[6] Der Käufer brauche keine mangelhafte Sache behalten. Als Anspruchsgrundlage hierfür wird auf die Vorschriften der §§ 437 Nr. 1, 439, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB verwiesen. Zu unverhältnismäßigem Kostenersatz dürfe der Verkäufer aber nicht gezwungen werden; insofern könne er sich auf § 439 Abs. 3 BGB (Unverhältnismäßigkeit) berufen. Als Zwischenergebnis ihrer Recherche stellt Mona fest, dass der Wortlaut der Gewährleistungsnormen wenig zur Lösung ihres Problems hergibt.

Würde Mona 2018 die Fliesen kaufen, könnte sie seit 1.1.2018 eindeutige Aussagen zu den Ein- und Ausbaukosten im BGB finden.[7] Der Gesetzgeber hat diese „Fliesenfälle“ gesetzlich normiert. In § 439 Abs. 3 BGB ist nun die Ersatzpflicht des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten näher geregelt. Danach muss der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen für Ein- und Ausbau tragen. Sind die erforderlichen Ein- und Ausbaukosten unverhältnismäßig hoch, ist beim Verbrauchsgüterkauf der Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung aber nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn die andere Art der Nacherfüllung (Reparatur) unmöglich ist (§ 475 Abs. 4 S. 1 BGB). Stattdessen darf der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen „angemessenen Betrag“ beschränken (§ 475 Abs. 4 S. 2, 3 BGB). Der Käufer kann einen Vorschuss verlangen (§ 475 Abs. 6 BGB). Die Beweislastumkehr ist nun in § 477 BGB geregelt, die Regressansprüche in §§ 445a, 445b BGB.

2. Chancenabwägung

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Die Prüfung der materiellen Rechtslage ist stets die erste Maßnahme, die Mona (bzw. ein Anwalt, wenn es sich bei dem Rechtssuchenden um einen juristischen Laien handelt) ergreifen wird, um die Erfolgsaussichten einer Klage und das Kostenrisiko abzuschätzen. Das Kostenrisiko ist deshalb so bedeutsam, da der Verlierer eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits nach § 91 ZPO grundsätzlich sämtliche angefallenen Kosten (eigener Anwalt, gegnerischer Anwalt, Gerichtskosten) tragen muss. Ein Prozess kann somit teuer werden. Sollte Mona den Prozess in erster Instanz verlieren, kämen insgesamt Kosten von ca. 1400 € auf sie zu.[8] Mona diskutiert daher die gefundenen Ergebnisse mit ihrem Freund Thomas, der ihr wegen der „etwas wackeligen“ Rechtslage von einem gerichtlichen Streit abrät. Er schlägt stattdessen vor, die Verfärbungen der Fliesen zu akzeptieren oder zumindest nochmals einen Güteversuch mit der V-GmbH zu starten. Als angehende Juristin will sich Mona allerdings nicht damit zufrieden geben, die nächsten Jahre auf schlecht polierte Fliesen blicken zu müssen. Insofern ist es ihr auch egal, dass der Ersatz von Aus- und Einbaukosten durch den Verkäufer einer mangelhaften Sache in der juristischen Fachliteratur umstritten ist. Vor allem findet sie das in der Literatur geäußerte Argument, § 439 BGB müsse europarechtskonform – also verbraucherfreundlich – interpretiert werden, da diese Vorschrift auf einer EU-Richtlinie beruhe, besonders überzeugend. Daher beschließt Mona, die V-GmbH auf Neulieferung und Kostenersatz zu verklagen. Allerdings fehlen ihr jegliche Kenntnisse über das Zivilprozessrecht, da sie noch keine Vorlesung zu diesem Rechtsgebiet besucht hat. Unklar ist ihr, ob sie Kosten vorstrecken muss, welches Gericht für ihren Fall zuständig ist und ob sie einen Anwalt benötigt. Ihr Studienkollege Kai rät ihr, erst dann einen Prozess zu führen, wenn sie folgende Themengebiete des Zivilprozessrechts beherrscht:


Rechtswegzuständigkeit, Verfahrensgrundsätze, Klagearten, allgemeine Verfahrensvorschriften und Verfahren im ersten Rechtszug, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, gütliche Streitbeilegung, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe, Beweisgrundsätze, Zwangsvollstreckung (allgemeine Voraussetzungen, Arten, Rechtsbehelfe), vorläufiger Rechtsschutz.

Anmerkungen

[1]

Fall nach BGH NJW 2009, 1660 (Urteil vom 14.1.2009 – VIII ZR 70/08 = Bodenfliesenfall).

[2]

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes etc. vom 28.4.2017 (BGBl I 2017, 969).

[3]

Eingehend zur Beweislast BGH NJW 2017, 1093.

[4]

BGH NJW 2008, 2837, 2838 f.

[5]

BGH NJW 2008, 2837, 2839 m.w.N. (= Parkett-Fall).

[6]

OLG Frankfurt OLGR 2008, 325.

[7]

Näher Höpfner/Fallmann NJW 2017, 3745.

[8]

Unterstellt wird ein Streitwert von 3000 € (600 € für Neulieferung und 2400 € für die Austauschkosten).

1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › C. Internetrecherche

C. Internetrecherche

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In diesem Skript wird sich Mona Schritt für Schritt Grundkenntnisse im Zivilprozessrecht aneignen. Zum Nachschlagen wichtiger Gesetze am Computer verwendet Mona die offizielle Homepage des Bundesministeriums der Justiz „www.gesetze-im-internet.de“ bzw. die Website der EU für europäische Rechtsakte „eur-lex.europa.eu“, zum Recherchieren der BGH-Rechtsprechung „www.bundesgerichtshof.de“. Informationen über Internet-Versteigerungen durch die Gerichtsvollzieher findet sie unter „www.justiz-auktion.de“. Testfragen zum Zivilprozessrecht bekommt Mona unter „www.juriq.de“ beantwortet.

1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › D. Aktuelle Reformen

D. Aktuelle Reformen

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Das Verfahren in Familiensachen (Ehe, Unterhalt, Kindesumgang etc.) war bis 2009 in der ZPO geregelt. Mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat der Gesetzgeber ein eigenes „Prozessgesetz“ für Familiensachen geschaffen und weitere Themen (Betreuungssachen, Grundbucheinträge, Nachlasssachen) aufgenommen. Das FamFG ist am 1.9.2009 in Kraft getreten. Auch wenn oft auf die ZPO verwiesen wird, gibt es eigene Begrifflichkeiten. Statt einer „Klage“ gibt es „Anträge“, die Parteien sind die „Beteiligten“ und heißen Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in, die ein „Verfahren“ und keinen „Prozess“ führen. Das Gericht entscheidet stets durch Beschluss, nicht durch Urteil (§ 38 FamFG). Installiert wurde das „Große Familiengericht“ (kein gesetzlicher Begriff) mit einer umfassenden Zuständigkeitskonzentration (z.B. Scheidung, Zugewinn, elterliche Sorge, Unterhalt, Gewaltschutzsachen). Im erstinstanzlichen Verfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Ein weiteres Ziel des FamFG ist, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern. Das Gericht kann in sog. Folgesachen anordnen, dass beide Ehepartner an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder andere Formen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen (§ 135 FamFG).

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Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber die Mediation gesetzlich verankert, um in Deutschland auf breiter Ebene eine Kultur der Streitvermeidung zu etablieren. Am 26.7.2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG)[1] in Kraft getreten, das gesetzliche Regelungen zur außergerichtlichen und gerichtlichen Mediation in allen Verfahrensordnungen (ZPO, ArbGG, FamFG, VwGO, FGO, SGG) enthält. Erklärtes Ziel ist eine rasche und kostengünstige außergerichtliche Streitbeilegung. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bilden die berufsrechtlichen Vorgaben für Mediatoren und Mediatorinnen (Aufgaben, Befugnisse, Ausbildung, Verjährung). Zusätzlich wurden die gerichtlichen Güteversuche (§§ 278 Abs. 5, 278a ZPO) neu konzipiert.

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Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung aus dem Jahr 2009 hat zahlreiche Neuerungen im Vollstreckungsrecht gebracht.[2] Die meisten Änderungen sind 2013 in Kraft getreten. Ganz im Sinne des Gläubigerschutzes steht nun die frühzeitige Informationsbeschaffung über (pfändbare) Vermögenswerte des Schuldners an erster Stelle. Zudem wurde die elektronische Datenverarbeitung im Vollstreckungsrecht fortentwickelt. Das Vermögensverzeichnis (§ 802f Abs. 5 ZPO) und das Schuldnerverzeichnis (§ 882h Abs. 1 ZPO) werden elektronisch geführt. Die EuKoPfVO (Nr. 655/2014) erlaubt seit 2017 eine (einfache) grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung in der EU; die (deutschen) Ausführungsvorschriften sind neu in die ZPO eingefügt worden (§§ 946–959 ZPO).

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Die fortschreitende Digitalisierung stellt auch die Justiz vor neue Herausforderungen. Zahlreiche Neuregelungen in der ZPO greifen diesen technischen Fortschritt auf (Videokonferenz § 128a ZPO, Internetversteigerungen § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Fotos in elektronischer Form §§ 885a Abs. 2, 760 S. 2 ZPO etc.). Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz) vom 10.10.2013[3] wird der Versuch gestartet, auch für Gerichtsverfahren endgültig in das Zeitalter papierloser (elektronischer) Kommunikation vorzustoßen. Die wichtigsten Änderungen sind 2016 bzw. 2018 in Kraft getreten. Zum 1.1.2018 kommt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gem. § 31a BRAO. Es leidet allerdings unter Startschwierigkeiten. Nach dem neuen § 130a ZPO können Anträge nun elektronisch über das beA bei Gericht eingereicht werden. Es besteht für Anwälte eine sog. passive Nutzungspflicht (= ins beA sehen; § 31a Abs. 6 BRAO).[4] Die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen (§ 130d ZPO n.F.) wird für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen erst 2022 verbindlich. Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (E-Akte-Gesetz) vom 5.7.2017[5] wird es auch für die (Zivil-)Gerichte ernst. Auch sie müssen ihre Papier-Aktenführung allmählich aufgeben. Die Gerichte dürfen sich allerdings mit der E-Akte bis 2026 Zeit lassen (§ 298a Abs. 1a ZPO). Für sehbehinderte Personen gilt es, einen barrierefreien Zugang zu allen Dokumenten zu schaffen (§ 191a GVG).

Anmerkungen

[1]

BGBl. I 2012, 1577; hierzu Ahrens NJW 2012, 2465.

[2]

BGBl. I 2009, 2258.

[3]

BGBl. I 2013, 3786.

[4]

Zur E-Justiz Jost/Kempe NJW 2017, 2705; Kasper/Ory NJW 2017, 2709; Siegmund NJW 2017, 3134.

[5]

BGBl I 2017, 2208.

1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › E. Herausforderungen einer ZPO-Prüfung

E. Herausforderungen einer ZPO-Prüfung

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Juristen und Juristinnen stehen bei jeder Prüfung vor der Herausforderung, für die Fallfragen eine sachgerechte (vertretbare) Lösung zu finden. Die Art und Weise, eine Lösung zu finden, ist in sämtlichen juristischen Fragestellungen durch die Methodenlehre vorgegeben. Die Kenntnis der Methodenlehre ist für eine überzeugende Argumentation unverzichtbar. Die Rechtswissenschaft lebt von der Sprache, der Diskussion und dem Gerechtigkeitsgedanken. Jeder Studierende ist daher gut beraten, seine Gedanken in ausführlicher Weise auf Papier zu bringen. In Deutschland, wie auch in vielen anderen europäischen Kontinentalländern, existiert der Vorteil, dass Rechtsuchende in nahezu allen Rechtsgebieten auf ein Gesetz zurückgreifen können. Englische Juristen dagegen stehen regelmäßig vor der Herausforderung, zur Falllösung Gerichtsurteile (auswendig) abrufen zu müssen (= case law). In Deutschland werden Prozesse unter den Rahmenbedingungen der ZPO geführt. Für eine Falllösung ist somit primär der Wortlaut einer Vorschrift aus der ZPO zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass die Studierenden zunächst dadurch „punkten“ können, dass sie die richtige Vorschrift finden und deren Wortlaut richtig wiedergeben. Ist der Wortlaut mehrdeutig, kommt die systematische Auslegung zum Tragen. Damit ist es von Vorteil, zu wissen, in welchem Kontext die Vorschrift steht (Nachbarvorschriften, Abschnitt). Helfen Wortlaut und systematische Auslegung nicht weiter, wird die teleologische Auslegung relevant, die nach dem Zweck der Vorschrift fragt. Das Positive für Studierende ist, dass sie den Zweck des Gesetzes nicht selbst erfinden müssen, sondern – das mag langweilig anmuten – die bereits geäußerten Vorstellungen von Rechtsprechung und Literatur übernehmen können und müssen. Der Knackpunkt ist also oft, den Meinungsstreit zu kennen und korrekt wiederzugeben. Dieses Buch will hierzu Hilfestellung bieten.

Hinweis

Viele Themenbereiche der ZPO sind nicht zentral und zusammenhängend an einer Stelle behandelt, sondern auf eine Vielzahl von Vorschriften verteilt. Diese im Kontext stehenden Vorschriften sollten daher am Rand der „Hauptnorm“ kommentiert werden (soweit es die jeweilige Prüfungsordnung erlaubt). Hier ist aktives Handeln beim Lesen gefordert. Die ZPO (Schönfelder) und ein Bleistift sind unverzichtbare Arbeitsmittel für dieses Buch.

2. Teil Erkenntnisverfahren

Inhaltsverzeichnis

A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung

B. Verfahrensgrundsätze

C. Die Zulässigkeit der Klage

D. Ablauf eines Zivilprozesses

E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage

F. Prozessverhalten des Klägers

G. Übereinstimmendes Prozessverhalten von Kläger und Beklagtem

H. Das Versäumnisverfahren

I. Besondere Prozesssituationen

J. Das Beweisrecht

K. Gerichtliche Entscheidungen

L. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

M. Besondere Verfahrensarten

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9783811475212
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