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d) Gleiche Prozessart

199

Die Widerklage soll grundsätzlich in derselben Prozessart wie die Hauptklage erhoben werden. Nach Ansicht des BGH ist eine Urkunden-Widerklage im ordentlichen Verfahren zulässig.[50]

e) Konnexität als zusätzliche Prozessvoraussetzung?

200


Umstritten ist, ob die Konnexität, die im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit bereits thematisiert wurde, eine zusätzliche besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage ist. Diese Frage ist ein Dauerbrenner in zivilprozessualen Klausuren. Sie kommt insbesondere zum Tragen, wenn die Widerklage im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO) erhoben wurde (damit wurde § 33 ZPO noch nicht geprüft).[51]

Beispiel

Martin hat seinen Wohnsitz in Köln. Er verklagt Thomas auf Kaufpreiszahlung vor dem AG Köln. Thomas erhebt Widerklage mit der Begründung, dass Martin ihn bei einer Massenschlägerei im Bierzelt verletzt habe.

201

Nach der Rechtsprechung ist die Konnexität eine besondere Prozessvoraussetzung für die Widerklage.[52] Argument ist, dass die Grundidee des § 33 ZPO eine gemeinsame Beweisaufnahme verlangt. Nur das rechtfertige die Verbindung zweier Klagen. Nach dieser Auffassung ist die Widerklage von Thomas unzulässig, weil ihr der rechtliche Zusammenhang mit der Klage fehlt. Die Widerklage ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, selbst wenn das Gericht aus anderen Gründen örtlich zuständig wäre. Inkonnexität führt also stets zum Prozessurteil. Nach einer in der Literatur verbreiteten Ansicht stellt § 33 ZPO lediglich einen besonderen Gerichtsstand dar und keine besondere zusätzliche (!) Prozessvoraussetzung.[53] Argument ist der Wortlaut des § 33 ZPO und seine systematische Stellung bei den Gerichtsständen. Daraus folgt: Fehlt der Zusammenhang, aber ist das Gericht aus anderen Gründen (§ 39 ZPO u.ä.) örtlich zuständig, ist die Widerklage zulässig. Das Gericht trennt dann die Verfahren (§ 145 Abs. 2 ZPO). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Widerklage von Thomas zulässig.

JURIQ-Klausurtipp

Die Widerklage ist ein bei Prüfern und Prüferinnen beliebtes ZPO-Thema. Denn Wortlaut und Stellung des § 33 ZPO eignen sich besonders gut, systematische Zusammenhänge abzufragen.

3. Drittwiderklage

202

Dass sich der Kläger in der Rolle des Widerbeklagten findet, darf ihn nicht überraschen. Komplizierter wird es, wenn durch die Widerklage ein Dritter in den Rechtsstreit hinein gezogen wird. Hier werden zwei Fallgruppen unterschieden. Der Beklagte erhebt gegen den Kläger und einen Dritten Widerklage (parteierweiternde Drittwiderklage) oder der Beklagte erhebt isoliert Widerklage gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten (isolierte Drittwiderklage).

Beispiel

Isolierte Drittwiderklage

Thomas bekommt bei einem Kurzurlaub in Regensburg Zahnschmerzen. Er geht dort zum Zahnarzt. Dieser zieht einen Zahn – allerdings den falschen. Thomas zahlt daher die Rechnung in Höhe von 1000 € nicht. Der Zahnarzt tritt nun seinen Anspruch an eine Verrechnungsstelle in Stuttgart ab. Diese verklagt Thomas an seinem Wohnsitz in Köln auf Zahlung. Thomas erhebt vor dem Amtsgericht Köln Drittwiderklage gegen den Zahnarzt mit der Feststellung, dass dem Zahnarzt aufgrund der Falschbehandlung keine Forderung zustehe. Der Zahnarzt aus Regensburg macht insbesondere die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Köln geltend.

a) Parteierweiternde Drittwiderklage

203


Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine parteierweiternde Drittwiderklage („aus eins mach zwei“) erhoben werden kann. Der Streit betrifft vor allem die Frage, welche ZPO-Vorschriften auf eine nachträgliche Parteierweiterung heranzuziehen sind. Nach einer in der Literatur verbreiteten Ansicht ist die nachträgliche Parteierweiterung eine nachträglich begründete Streitgenossenschaft. Es reicht daher aus, wenn eine rechtliche Beziehung i.S.d. §§ 59, 60 ZPO (Streitgenossenschaft) zwischen Kläger und Drittem besteht.[54] Der BGH verlangt hingegen, dass zusätzlich die Voraussetzungen der Klageänderung (§ 263 ZPO) vorliegen (sog. Klageänderungstheorie).[55] Der Drittwiderbeklagte muss daher entweder in die Widerklage einwilligen oder das Gericht muss die Sachdienlichkeit bejahen (zur Klageänderung Rn. 235 ff.).

b) Isolierte Drittwiderklage

204

Eine isolierte Drittwiderklage ist grundsätzlich unzulässig.[56] Nur in seltenen Ausnahmefällen hat der BGH die isolierte Drittwiderklage erlaubt.[57] Zugelassen wird die isolierte Drittwiderklage, wenn sie sich – wie im obigen Beispiel – gegen den Zedenten der Klageforderung richtet und eine enge Verknüpfung der Ansprüche von Klage und Drittwiderklage besteht oder wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren.

c) Örtliche Zuständigkeit und Drittwiderklage

205

Ein besonderes Problem betrifft die örtliche Zuständigkeit. Kann die Drittwiderklage gegen den Dritten nach § 33 ZPO am Gericht der Hauptklage erhoben werden? Dies war lange streitig. Früher vertrat der BGH die Meinung, dass es dem Dritten nicht zugemutet werden könne, vor einem für ihn unzuständigen Gericht verklagt zu werden.[58] Die Gegenmeinung wendet dagegen § 33 ZPO analog an.[59] Dieser Meinung hat sich BGH nun für den Fall einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten angeschlossen.[60] Dieser habe durch die Abtretung der Forderung die komplizierte Prozesssituation ausgelöst, so dass es ihm zumutbar sei, sich vor dem Gericht der Klage auf eine Verteidigung einzulassen.

Beispiel

Ist die Drittwiderklage gegen den Zahnarzt im obigen Beispiel zulässig? Die Drittwiderklage ist zulässig, wenn die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen für die Drittwiderklage vorliegen. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung) sind gegeben. Fraglich ist aber, ob das AG Köln für die Widerklage örtlich zuständig ist. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit war streitig, ob § 33 ZPO gegenüber dem Dritten eine besondere Zuständigkeit begründet. Der BGH verneinte dies früher. Danach war das AG Köln für die Drittwiderklage nur zuständig, wenn ein allgemeiner (§§ 12 ff. ZPO) oder besonderer Gerichtsstand (z.B. § 32 ZPO) vorlag oder durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) begründet wurde. Die Drittwiderklage wäre danach nur zulässig, wenn der Zahnarzt seinen Firmensitz (§ 17 ZPO) § 32 ZPO) erhoben wurde. Da der Zahnarzt in Regensburg residiert und Thomas auch dort behandelt wurde, wäre keine Zuständigkeit für das AG Köln gegeben. Diese (strenge) Auffassung hat der BGH (NJW 2011, 460) zwischenzeitlich aufgegeben. Mittlerweile wendet er für die isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten (Zahnarzt) § 33 ZPO analog an. Die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für die Drittwiderklage begründet der BGH damit, dass der Zahnarzt ohne Abtretung der Forderung Thomas in Köln hätte verklagen müssen und auch dort mit einer Widerklage hätte rechnen müssen. Daher gebiete es die Waffengleichheit, den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO (analog) für die Drittwiderklage zu bejahen. Somit kann das AG Köln über die Drittwiderklage gegen den Regensburger Zahnarzt entscheiden.

4. Schema Widerklage

206

Widerklage

1. Teil:Die Klage

I.Zulässigkeit der Klage

II.Begründetheit der Klage

2. Teil:Die Widerklage

I.Zulässigkeit der Widerklage

1.Allgemeine Prozessvoraussetzungen

a)Gerichtsbezogene

aa)sachliche Zuständigkeit

–keine Streitwertzusammenrechnung § 5 Hs. 2 ZPO

–Streitwert der Widerklage höher als 5000 €: § 506 ZPO

bb)örtliche Zuständigkeit

–zunächst §§ 12 ff. ZPO

– dann ggf. § 33 ZPORn. 196 f.

b)Parteibezogene Prozessvoraussetzungen

c)Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen

aa)ordnungsgemäße Klageerhebung

§ 261 Abs. 2 ZPO: Erhebung in mündlicher Verhandlung möglich

bb)keine anderweitige Rechtshängigkeit

2.Besondere Prozessvoraussetzungen der Widerklage

a)Rechtshängigkeit der Hauptklage

b)gleiche Prozessart (meist unproblematisch)

c)Konnexität

MeinungsstreitRn. 200 f.

II.Begründetheit der Widerklage

2. Teil Erkenntnisverfahren › E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage › VI. Anerkenntnis

VI. Anerkenntnis

207

Neben den eben genannten Verteidigungsstrategien hat der Beklagte auch die Möglichkeit, dem Kläger Recht zu geben und den behaupteten Anspruch anzuerkennen (§ 307 ZPO). Mit diesem Instrument sollte der Beklagte vorsichtig umgehen. Denn durch sein Anerkenntnis ist der Prozess (endgültig) verloren. Es ergeht Anerkenntnisurteil, d.h. der Klage wird ohne Prüfung der materiellen Rechtslage statt gegeben. Der Beklagte geht als Verlierer nach Hause. Diese Niederlage kann allenfalls durch Kostenvorteile etwas versüßt werden. Ein Anerkenntnis sollte daher nur ausgesprochen werden, wenn die Rechtslage völlig eindeutig ist.

Hinweis

In der Praxis wird diese Prozesshandlung von erfahrenen Anwältinnen und Anwälten gemieden. Anerkenntnisurteile beruhen meist auf „Anfängerfehlern“.

1. Voraussetzungen

208

Auch im Fall des Anerkenntnisses müssen die Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, zuständiges Gericht etc.) vorliegen. Denn das Anerkenntnisurteil ist ein Sachurteil. Fehlen die Prozessvoraussetzungen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Außerdem muss das Anerkenntnis wirksam erklärt werden. Es müssen also die Prozesshandlungsvoraussetzungen auf Seiten des Beklagten vorliegen. Besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO), muss ein Rechtsanwalt das Anerkenntnis erklären.[61] Es kann in der mündlichen Verhandlung, in der Güteverhandlung oder in einem Schriftsatz erklärt werden.[62] Die Erklärung („der Beklagte erkennt den Anspruch des Klägers an“) muss unbedingt und uneingeschränkt erfolgen. Ein Klageabweisungsantrag kann nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden.[63] Das Anerkenntnis ist reine Prozesshandlung und kein materiell-rechtliches Schuldanerkenntnis (keine Doppelnatur).[64] Als reine Prozesshandlung (= Bewirkungshandlung) ist das Anerkenntnis weder anfechtbar noch widerruflich. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt.[65] Abzugrenzen ist das Anerkenntnis vom Geständnis (§ 288 ZPO). Durch das Geständnis des Beklagten werden lediglich einzelne Tatsachenbehauptungen des Klägers als richtig eingeräumt. Dagegen bezieht sich das Anerkenntnis auf den prozessualen Anspruch selbst. Der Anspruch braucht weder schlüssig vorgetragen noch begründet zu sein. Die anerkannte Rechtsfolge darf aber nicht sittenwidrig sein oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Zu beachten ist, dass ein Anerkenntnis in Ehesachen (§ 121 FamFG) nicht ergehen darf (§ 113 Abs. 4 Nr. 6 FamFG), da die Beteiligten nicht dispositionsbefugt sind.

Beispiel

Mona verklagt die Firma V-GmbH auf Ersatz der Austauschkosten für die Fliesen. Die Firma V-GmbH lässt in der mündlichen Verhandlung durch ihren Anwalt vortragen, dass der Anspruch von Mona bestehe und keine Einwendungen erhoben werden. Hierin liegt ein Anerkenntnis (§ 307 ZPO). Die Erklärung bezieht sich auf den geltend gemachten Anspruch (auf die Rechtsfolge). Der Zusatz „unter Verwahrung gegen die Kostenlast“ schadet nicht. Nun muss das Gericht zunächst die Zulässigkeit der Klage prüfen. Ist die Klage zulässig und ist das Anerkenntnis wirksam erklärt (= Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen), ergeht Anerkenntnisurteil. Ob die Klage begründet ist, muss das Gericht nicht mehr klären.

Variante: Hätte die V-GmbH lediglich eingeräumt, dass die Fliesen mangelhaft sind, würde es sich lediglich um ein Geständnis handeln (§ 288 ZPO). Das Geständnis bewirkt, dass die eingeräumte Tatsache vom Gericht (Mangelhaftigkeit der Fliesen) als wahr unterstellt werden muss. Ob § 439 Abs. 1 BGB den Ersatz von Austauschkosten umfasst, bleibt zwischen den Parteien strittig. Daher muss das Gericht die materielle Rechtslage prüfen. Es darf kein Anerkenntnisurteil erlassen.

2. Verfahren und (Kosten-)Entscheidung

209

Sind die Voraussetzungen für ein wirksames Anerkenntnis erfüllt, erlässt das Gericht ein Anerkenntnisurteil (§ 307 S. 1 ZPO). Eine Prüfung der Schlüssigkeit der Klage und der materiellen Rechtslage unterbleibt. Eine mündliche Verhandlung ist seit 2004 nicht mehr nötig (§ 307 S. 2 ZPO). Das Gericht kann daher das Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen. Ein extra Antrag des Klägers („ich beantrage im Fall eines Anerkenntnisses Anerkenntnisurteil“) muss nicht gestellt werden (Ausnahme seit 2014: Revisionsinstanz § 555 Abs. 3 ZPO). Als normales Endurteil ist das Anerkenntnis mit Rechtsmitteln (Berufung, Revision) anfechtbar. Der Überprüfungsgegenstand im Berufungsverfahren ist allerdings darauf beschränkt, ob ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vorliegt.

210

Die Kosten trägt nach der allgemeinen Kostenregel der Verlierer, also der Beklagte (§ 91 ZPO). Hier ist allerdings die Spezialnorm des § 93 ZPO zu beachten, die den Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen bezweckt. Danach kommt der Beklagte um die Kostenlast herum, wenn er dem Kläger aufgrund seines vorprozessualen Verhaltens keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch im Prozess sofort anerkennt. Bedeutet „sofort“ bei erster Gelegenheit? Hat der Richter frühen ersten Termin angeordnet, muss das Anerkenntnis sofort im Termin oder in der Klageerwiderung (falls das Gericht eine Frist hierzu gesetzt hat) erklärt werden. Beim schriftlichen Vorverfahren ist die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft unschädlich. Das Anerkenntnis kann daher noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt werden, es sei denn die Verteidigungsanzeige enthält zugleich einen Klageabweisungsantrag.[66]

Beispiel

Mona vergisst, ihre Telefonrechnung für den Monat Dezember 2017 zu begleichen. Ihr Vertragspartner erhebt sofort Klage, ohne Mona auf die Säumnis hinzuweisen. Der Richter ordnet frühen ersten Termin an. Im Prozess erkennt Mona noch vor Stellung der Anträge den Anspruch an. Das Gericht prüft, ob das Anerkenntnis wirksam erklärt wurde und die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Sodann ergeht Anerkenntnisurteil (§ 307 S. 1 ZPO). Wem muss der Richter die Kosten auferlegen? Nach § 91 ZPO trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die (gesamten) Kosten des Rechtsstreits. Hier könnte aber die Spezialnorm des § 93 ZPO vorrangig sein. Danach trägt der Kläger die Kosten, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Anlass zur Klageerhebung besteht aus Sicht des Klägers dann, wenn er bei vernünftiger Betrachtungsweise annehmen darf, die Zahlung nur mittels gerichtlicher Hilfe zu erlangen. Dies ist der Fall, wenn sich der Beklagte in Verzug befindet. Da Mona auch ohne Mahnung in Verzug kommen kann (§ 286 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB), kommt es hier auf die materielle Rechtslage an. Ist Mona bereits in Verzug, trägt sie die Kosten (§ 91 ZPO). Liegt kein Verzug vor, trägt der Telefonanbieter die Kosten (§ 93 ZPO), da er nicht einmal den Versuch einer außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung (Mahnung) unternommen hat. Im Übrigen ist das Anerkenntnis von Mona auch sofort erfolgt, da es noch vor Stellung der Anträge abgegeben wurde.

Anmerkungen

[1]

Ausführlich Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 211 f.; MüKo-Rauscher ZPO Einl. Rn. 372 f.

[2]

Adolphsen Zivilprozessrecht § 11 Rn. 2.

[3]

Allg. Meinung, vgl. BVerfG NJW 2016, 2018, 2020; BGH NJW 2013, 1744, 1745.

[4]

BVerfG NJW 2014, 291; BGH NJW 2017, 2340, 2341; NJW 2016, 2328, 2330.

[5]

BGH NJW 2015, 2965, 2966 f.

[6]

Adolphsen Zivilprozessrecht § 11 Rn. 15 ff.; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 215.

[7]

Statt vieler Schilken Zivilprozessrecht Rn. 131 ff.

[8]

BGH NJW 2010, 621; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 216; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 283.

[9]

BGH NJW 2010, 621 f.; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 138 f.; Zöller/Greger ZPO Vorb. § 128 Rn. 20.

[10]

Adolphsen Zivilprozessrecht § 11 Rn. 37.

[11]

BGH NJW 2010, 621, 622 m.w.N.

[12]

BGH NJW 1997, 3164, 3165; Palandt/Heinrichs BGB § 204 Rn. 13.

[13]

BGH NJW 2016, 716, 717; NJW 2013, 2686; NJW 2007, 1460, 1461 m.w.N.

[14]

BGH NJW 2016, 716, 717 (Ausnahme bei notwendigen Streitgenossen).

[15]

BGH NJW 2013, 2686.

[16]

BGH NJW 2015, 2425, 2428; NJW 2002, 442.

[17]

Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 289; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 146.

[18]

Näher Schilken Zivilprozessrecht Rn. 163.

[19]

Vgl. BGH NJW 2012, 2808, 2809; Zöller/Greger ZPO § 296 Rn. 2.

[20]

Zöller/Greger ZPO § 296 Rn. 2; Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 48.

[21]

BGH NJW 2012, 2808, 2809 m.w.N.; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 388.

[22]

BVerfGE 75, 302, 316; Zöller/Greger ZPO § 296 Rn. 22.

[23]

BGH NJW 2012, 2808, 2809.

[24]

Lehrreich BGH NJW 2012, 3787, 3788.

[25]

Beispiele bei Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 16 f.

[26]

Beispiele bei Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 25 ff.; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 386.

[27]

Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 394.

[28]

Führt zur Verurteilung Zug-um-Zug; näher Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 393.

[29]

Näher Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 390.

[30]

Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 40 f.; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 521.

[31]

BGH NJW-RR 1996, 699 f.; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 395.

[32]

Schilken Zivilprozessrecht Rn. 434; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 524.

[33]

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 52.

[34]

Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 396; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 440.

[35]

BGH NJW 2015, 1118, 1119.

[36]

BAG NJW 2002, 317; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 530; Zöller/Greger ZPO § 145 Rn. 19a m.w.N.

[37]

Etwa Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 402.

[38]

BGH NJW 1986, 2767; Zöller/Greger ZPO § 145 Rn. 18, 18a; Stein/Jonas/Leipold ZPO § 145 Rn. 49.

[39]

Etwa Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 394 f. m.w.N.

[40]

BGH NJW 1999, 1179, 1180; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 401.

[41]

BGH NJW 2015, 955, 959.

[42]

Vgl. nur BGH NJW 2002, 900; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 532.

[43]

Zum Aufbau auch Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 54 ff.

[44]

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 53; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 436 f.

[45]

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 88 ff.; Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 12, 13.

[46]

Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 9.

[47]

Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 72.

[48]

Stein/Jonas/Roth ZPO § 33 Rn. 27 f.; MüKo-Patzina ZPO § 33 Rn. 20.

[49]

Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 403; Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 10.

[50]

BGH NJW 2002, 751, 752 f.; Zöller/Greger ZPO § 595 Rn. 2; a.A. Schilken Zivilprozessrecht Rn. 736.

[51]

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 81 ff.

[52]

BGH NJW 1975, 1228.

[53]

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 33 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth ZPO § 33 Rn. 2 ff.; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 185; Assmann Fall 14 Rn. 18 ff.

[54]

Etwa Zöller/Schultzky ZPO § 33 Rn. 24 f.

[55]

BGH NJW 2001, 2094; NJW 2011, 460; NJW-RR 2008, 1516, 1518.

[56]

BGH NJW 2001, 2094; NJW 2007, 1753; NJW 2014, 1670; Stein/Jonas/Roth ZPO § 33 Rn. 44.

[57]

BGH NJW 2007, 1753; NJW 2011, 460, 461 m.w.N.

[58]

BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517; NJW 2000, 1871, 1872; NJW 1993, 2120.

[59]

Zum Meinungsstand Zöller/Schultzky ZPO § 33 Rn. 28.

[60]

BGH NJW 2011, 460, 461.

[61]

BGH NJW 2015, 2193; Thomas/Putzo/Reichold ZPO § 307 Rn. 4.

[62]

Zöller/Feskorn ZPO § 307 Rn. 3.

[63]

BVerfG NJW 2014, 291.

[64]

BGH NJW 2016, 716, 717; Adolphsen Zivilprozessrecht § 15 Rn. 2.

[65]

BGH NJW 1981, 2193, 2194; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 514.

[66]

BGH NJW 2006, 2490, 2491 f.; Zöller/Herget ZPO § 93 Rn. 4.

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