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Читать книгу: «Handbuch Betreuungsrecht», страница 3

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Literaturauswahl

Aufgenommen wurden die für die Bearbeitung verwendete Literatur sowie weitere themenbezogene Fachbücher. Fachzeitschriftenbeiträge sind innerhalb des Textes in den Fußnoten genannt.

I. Gesetzestexte zum Betreuungsrecht


Bauer, Axel/Deinert, Horst HK-BUR Gesetzessammlung zum Betreuungsrecht, 8. Auflage 2016

Es gibt mehrere Gesetzessammlungen zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht auf dem Markt. Wir empfehlen als besonders zu diesem Lehrbuch geeignet die aktuelle Ausgabe der genannten Gesetzessammlung von Bauer/Deinert. Sie enthält neben allen maßgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mehrere Hundert redaktionelle Fußnoten mit ergänzenden Hinweisen, Verweisen und Parallelbestimmungen sowie aktuellen Geldbeträgen.

II. Kommentare


Bassenge, Peter/Roth, Herbert Kommentar zum FamFG, 12. Auflage, 2009


Bauer, Axel/Klie, Thomas/Lütgens, Kay (Hrsg.) Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht (Loseblattsammlung), 1994/2016 (zitiert: HK-BUR/Bearbeiter)


Bienwald, Werner/Sonnenfeld, Susanne/Harm, Uwe/Bienwald, Christa Betreuungsrecht, 6. Auflage 2016 (zitiert: Bienwald/Bearbeiter)


Bork, Reinhard/Jacoby, Florian/Schwab, Dieter FamFG – Kommentar, 2. Auflage 2013


Damrau, Jürgen/Zimmermann, Walter Betreuungsgesetz – Kommentar zum BtG, 4. Auflage 2011 (zitiert: Damrau/Zimmermann)


Dodegge, Georg/Roth, Andreas Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 4. Auflage 2014 (zitiert: BtKomm/Bearbeiter)


Erman, Walter/Westermann, Harm Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 13. Auflage 2011 (zitiert: Erman/Bearbeiter)


Fröschle, Tobias (Hrsg.) Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; 3. Auflage 2015 (zitiert: Fröschle/Bearbeiter)


Jürgens, Andreas (Hrsg.) Betreuungsrecht (Kurzkommentar), 5. Auflage 2014 (zitiert: Jürgens/Bearbeiter)


Jurgeleit, Andreas (Hrsg.) Betreuungsrecht. Handkommentar; – 3. Auflage 2013 (zitiert: Jurgeleit/Bearbeiter BtR)


Knittel, Bernhard Betreuungsgesetz (Loseblattsammlung), 1992–2016


Münchener Kommentar zum BGB – Kommentar, (zitiert: MK-BGB/Bearbeiter) – 7. Auflage 2015 ff.


Palandt Bürgerliches Gesetzbuch – Kommentar, 70. Auflage 2011 – 75. Auflage 2016 (zitiert: Palandt/Bearbeiter)


Schellhorn, Walter/Jirasek, Hans/Seipp, Paul Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 15. Auflage 1997


Staudinger BGB, 13. Bearb. 2012-2013 ff. (zitiert: Staudinger/Bearbeiter)


Thomas, Werner/Putzo, Hans Zivilprozessordnung, fortgeführt von Reichold, Klaus/Hüßtege, Rainer/Seiler, Christian, 36. Auflage 2015/37. Auflage 2016 (zitiert: Thomas/Putzo/Bearbeiter)

III. Weitere Fachbücher

1. Betreuungsrecht allgemein


Böhm, Horst/Marburger, Horst/Spanl, Reinhold Betreuungsrecht – Betreuungspraxis, Ausgabe 2015


Jurgeleit, Andreas (Hrsg.) FamFG – Freiwillige Gerichtsbarkeit, 2010 (zitiert: Jurgeleit/Bearbeiter Freiwillige Gerichtsbarkeit)


Jürgens/Lesting/Loers/Marschner Betreuungsrecht kompakt, 8. Auflage 2016


Schmidt, Gerd/Bayerlein, Rainer/Mattern, Christoph/Ostermann, Jochen Betreuungspraxis und psychiatrische Grundlagen, 2. Auflage 2011 (zitiert: Schmidt u.a.)


Thar, Jürgen/Raack, Wolfgang Leitfaden Betreuungsrecht, 6. Auflage 2014


Zimmermann, Walter Betreuungsrecht von A–Z, 5. Auflage 2014

2. Verfahrensrecht/Verfahrenspflegschaft


Bienwald, Werner Verfahrenspflegschaftsrecht, 2002


Deinert, Horst/Walther, Guy Handbuch der Betreuungsbehörde, 4. Auflage 2015


Firsching, Karl/Dodegge, Georg Familienrecht, 2. Halbband Betreuungssachen, 8. Auflage 2015

3. Gesundheitssorge/Patientenverfügung


Bauer, Axel/Klie, Thomas Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten – richtig beraten?, 2. Auflage 2005


Dörner, Klaus/Plog, Ursula/Teller, Christine/Wendt, Frank Irren ist menschlich, 23. Auflage 2015


Hoffmann, Birgit Personensorge, 2. Auflage 2013


Kierig, Franz/Behlau, Wolfgang Der Wille des Patienten entscheidet, 2011


Nedopil, Norbert/Müller Jürgen L. Forensische Psychiatrie, 4. Auflage 2012


Putz, Wolfgang /Steldinger, Beate Patientenrechte am Ende des Lebens, 5. Auflage 2014


Zimmer, Maximilian Ratgeber Demenzerkrankungen, 2009


Zimmermann, Walter Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, 2. Auflage 2010

4. Aufenthaltsbestimmung/Unterbringung


Bohnert, Cornelia Unterbringungsrecht, 2000


Hoffmann, Birgit/Klie, Thomas Freiheitsentziehende Maßnahmen, 2. Auflage 2012

5. Vermögenssorge/Wohnungsangelegenheiten


Gottwald, Uwe Zwangsvollstreckung, 7. Auflage 2015


Jochum, Günter/Pohl, Kay-Thomas Nachlasspflegschaft, 5. Auflage 2014


Lütgens, Kay/Brosey, Dagmar Zivil- und Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2007


Meier, Sybille/Neumann, Alexandra Handbuch Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten, 3. Auflage 2016


Platz, Siegfried Bankgeschäfte mit Betreuten, 3. Auflage 2010


Roth, Wolfgang Erbrecht und Betreuungsfall, 2. Auflage 2016


Schmidt, Aufgabenkreis Vermögenssorge, 2. Auflage 2002 (zitiert: Schmidt Vermögenssorge)


Spanl, Reinhard Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer, 2. Auflage 2009


Zimmermann, Walter Erbrecht und Betreuung; 2012


Zimmermann, Walter Rechtsfragen bei einem Todesfall, 7. Auflage 2015

6. Betreuervergütung/Berufsrecht


Deinert, Horst/Lütgens, Kay Die Vergütung des Betreuers, 6. Auflage 2012


Deinert, Horst/Lütgens, Kay/Meier, Sybille Die Haftung des Betreuers, 2. Auflage 2007


Zimmermann, Walter Anwaltsvergütung außerhalb des RVG, 2007

A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung

Inhaltsverzeichnis

I. Das Betreuungsgesetz

II. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 1999

III. Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2005

IV. Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2009

V. Das FGG-Reformgesetz 2009

VI. Das Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz 2011

VII. Das ZPO-Rechtsmittelreformgesetz 2013

VIII. Das Patientenrechtegesetz und das Gesetz zur betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung 2013

IX. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013

X. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde 2014

XI. Die Ländergesetze zur Unterbringung psychisch kranker und süchtiger Menschen

XII. Die strafrechtliche Unterbringung

A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › I. Das Betreuungsgesetz

I. Das Betreuungsgesetz

1

Das Betreuungsgesetz trat vor mehr als 23 Jahren am 1.1.1992 in Kraft und gilt bis heute als eine der wichtigsten und tiefgreifendsten Reformen unseres Rechtssystems im letzten Jahrhundert.[1] Es handelte sich um ein sog. „Artikelgesetz“, das rund 300 Paragraphen in ca. 50 Gesetzen änderte, wobei Schwerpunkte das BGB und das Verfahrensrecht im damaligen FGG darstellten. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Entmündigungs-, Vormundschafts- und Gebrechlichkeitspflegschaftsrecht waren im Wesentlichen ab dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 unverändert geblieben. Lediglich die „Rauschgiftsucht“ war in den 70er Jahren in den alten Bundesländern als Entmündigungsgrund hinzugekommen. In der DDR waren in den 60er und 70er Jahren die Bestimmungen aus dem BGB in eigene Gesetze (Familiengesetzbuch, Zivilgesetzbuch) verlagert worden, ohne dass sich Inhaltliches geändert hätte. Insbesondere durch die im Jahre 1975 veröffentlichte Psychiatrie-Enquete (BT-Drs. 7/4200) rückte die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Reform der Entmündigung, der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft verstärkt in das öffentliche Bewusstsein. Das Hauptanliegen des Reformgesetzgebers bestand darin, die Rechtsstellung und das Wohl der Betroffenen durch das Gesetzesvorhaben entscheidend zu verbessern. Vom federführenden Bundesministerium für Justiz wurde das Betreuungsgesetz als die „Jahrhundertreform“ bezeichnet.

2

Das Betreuungsrecht verfolgt die nachstehenden Zielvorstellungen:


Verwirklichung und Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen,
persönliche Betreuung an Stelle anonymer Verwaltung,
Förderung der Integration psychisch erkrankter, geistig oder seelisch behinderter Menschen in die Gesellschaft,
Beschränkung der Maßnahmen staatlicher Fürsorge auf das im Einzelfall erforderliche Maß,
Grundsatz des Vorrangs privater Vorsorge vor öffentlicher Fürsorge,
Stärkung der Personensorge durch Regelungen über Heilbehandlungen, Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen und Wohnungsauflösung.

3

Das materielle Vormundschaftsrecht befindet sich seither in den §§ 1773–1895 des BGB und regelt die allgemeine Fürsorge für die Person und das Vermögen einer minderjährigen Person; diese tritt somit subsidiär an die Stelle der fehlenden Fürsorge der Familie in allen Angelegenheiten.

4

Das materielle Betreuungsrecht ist in den §§ 1896–1908i BGB niedergelegt und regelt die Fürsorge für einen Volljährigen, der auf Grund einer psychischen Krankheit, geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten in einzelnen Teilgebieten oder aber auf allen Gebieten der Personen- und Vermögenssorge nicht allein regeln kann und deshalb der Unterstützung eines Betreuers bedarf.

5

Das Verfahrensrecht wurde im Rahmen der Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige durch ein einheitliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ersetzt. Dort wurden die von den Vormundschaftsgerichten zu beachtenden Verfahrensvorschriften in Betreuungs- und Unterbringungssachen niedergelegt, wie z.B. das Recht auf persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter, die Bestellung eines Verfahrenspfleger, das Einholung von Sachverständigengutachten und die Regelungen zu den Rechtsmitteln. Außerdem wurden in einem neuen Gesetz, dem BtBG die Aufgaben der Betreuungsbehörden normiert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 8 S. 1 und 2 BtBG zu verweisen. Die Betreuungsbehörden sind im Rahmen des anhängigen Betreuungsverfahrens verpflichtet, das Gericht bei der Sachverhaltsaufklärung zu unterstützen.

6

Hinweis

§ 1908i Abs. 1 BGB verweist auf eine große Anzahl von Vorschriften aus dem Bereich des Vormundschaftsrechts für Minderjährige und erklärt diese für das Betreuungsrecht für anwendbar. Dies ist weitgehend unbekannt, ob zwar dort auf zentrale Normen verwiesen wird, die für die praktische Führung einer Betreuung, insbesondere im Aufgabenkreis der Vermögenssorge von großer Bedeutung sind, beispielsweise wie Geldanlagen des Betreuten vorzunehmen sind etc.

Anmerkungen

[1]

Diekmann 20 Jahre BtR – Rückblick und Ausblick BtPrax 2011, 5.

A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › II. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 1999

II. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 1999

7

Am 1.1.1999 trat mit dem 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) die Reform der Reform in Kraft. Vor allem die Bundesländer wurden aktiv, um das Betreuungsrechtsänderungsgesetz auf den Weg zu bringen. Grund bildete der Umstand, dass die Ausgaben für Betreuungskosten nach einer unvollständigen Statistik der Bundesländer um ein Vielfaches nach 1992 gewachsen waren. So gab beispielsweise das Land Baden-Württemberg 1992 652.000 DM an Betreuungskosten aus, im Jahre 1995 waren es bereits über 7.000 000 DM. In Thüringen wuchs der Ausgabenbetrag im Jahr 1992 von 6.000 DM auf 4.022.000 DM im Jahre 1995. Auch die Landeszuschüsse für die Betreuungsvereine mussten von 9.099.000 DM im Jahre 1992 auf 23.945.000 DM 1995 angehoben werden.

8

Streitigkeiten über die Höhe der zu bewilligenden Vergütungen bildeten ab 1992 den Schwerpunkt der gerichtlichen Tätigkeit im Betreuungsrecht. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz verfolgte nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. folgende Reformziele:


1.
2. Betonung des Prinzips der rechtlichen Vertretung des Betroffenen in den gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreisen,
3. Vorrang der ehrenamtlich geführten Betreuung vor einer Berufsbetreuung,
4.
5. Beteiligung des Betroffenen an den Betreuungskosten im Falle der Mittellosigkeit durch Rückgriffsmöglichkeit der Staatskasse,
6. Heranziehung unterhaltspflichtiger Familienangehöriger zur Zahlung von Betreuungskosten.

9

Ein wesentliches Ziel des 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes war es, den einem Betreuer im Falle einer Liquidation aus der Staatskasse zu bewilligenden Stundensatz verbindlich nach der Art seiner Ausbildung in einer dreistufigen Skala zu typisieren.[3] Zudem sollte auf Grund einer standardisierten Vergütungsfestsetzung die Notwendigkeit entfallen, die Schwierigkeit der einzelnen Betreuung nachzuweisen.

10

Ansonsten ließ die stärkere Betonung der rechtlichen Betreuung durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz den Grundsatz der persönlichen Betreuung unberührt. Der Betreuer muss die Angelegenheiten des Betreuten so besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Der Betreuer hat insbesondere den Wünschen des Betreuten zu entsprechen und wichtige Angelegenheiten vor der Erledigung mit dem Betreuten zu besprechen, § 1901 Abs. 2 und 3 BGB.

11

Bei Mittellosigkeit des Betreuten richtete sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, § 1836a BGB a.F., wobei die Höhe der Vergütungssätze in einem eigenständigen, nur zwei Paragrafen umfassenden Gesetz geregelt war, dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz – BVormVG).

12

Bis zu dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes belief sich der Vergütungsrahmen zwischen 25,00 DM und 125 DM, bei einem Mittelwert von 75,00 DM. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz reduzierte diesen Vergütungsrahmen um circa 37 % und legte eine Spanne zwischen 35,00 DM bis 60,00 DM fest, was einem Mittelwert von 47,50 DM entsprach.

13

Die Reform führte u.a. zu einer Verschlechterung der Vergütung für Berufsbetreuer und beinhaltete weiterhin auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Abbau von Rechten der Betroffenen. So kann beispielsweise nach der Neufassung des § 67 FGG (jetzt § 276 FamFG), wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist, von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn „ein Interesse des Betroffenen“ hieran „offensichtlich nicht besteht.“ Begründet wurde diese Neuregelung damit, die Bestellung eines Verfahrenspflegers in derartigen Fällen habe in der Vergangenheit ohnehin nur formalen Charakter gehabt und im Übrigen könne die Betreuungsbehörde zu der Frage der Betreuerauswahl Stellung nehmen.[4] Diese Regelung ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich mit Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs.[5] Im Falle einer nicht verfassungskonformen Auslegung ist die Gefahr zu thematisieren, dass der Betroffene zu einem bloßen Verfahrensgegenstand verkommt – ein Ergebnis, das der Reformgesetzgeber gerade vermeiden wollte. § 67 Abs. 1 S. 3 FGG (jetzt § 276 Abs. 2 FamFG) ist demgemäß eng auszulegen dahingehend, dass niemals von einem Desinteresse des Betroffenen an einer Verfahrenspflegerbestellung auszugehen ist. Wird beispielsweise eine Betreuung mit allen Angelegenheiten angeordnet, verliert die betroffene Person ihr aktives und passives Wahlrecht, vgl. §§ 13 Nr. 2, 15 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG. Wieso der Verlust eines so wesentlichen bürgerlichen Rechtes im offensichtlichen Desinteresse eines Betroffenen liegen soll, ist nicht nachvollziehbar und wird im Jahre 2014 unter den Vorzeichen der vor einigen Jahren in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention wieder in Politik und Gesellschaft diskutiert.[6]

14

Bei der richterlichen Genehmigung gefährlicher Heilbehandlungen nach § 1904 BGB ist durch das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen. § 69 Abs. 2 Bst. d FGG a.F. sah zwingend vor, dass Sachverständiger und ausführender Arzt nicht personengleich sein dürfen. Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz hat diese Mussregelung in eine Sollregelung umgewandelt (jetzt § 298 Abs. 4 S. 2 FamFG). Diese Gesetzesänderung ließ die Regelung zum Schutze des Betroffenen zu einer Farce verkommen. Ein größerer Interessenkonflikt bei der Erstellung eines Gutachtens ist kaum denkbar. Der behandelnde und die lebensgefährliche Maßnahme befürwortende Arzt soll im gleichen Atemzug neutral und sachlich hierüber ein Sachverständigengutachten erstellen! Eine greifbare Interessenkollision liegt auf der offenen Hand.

15

Trotz erheblicher Bedenken verschiedener Berufsverbände und Vereinigungen von Betroffenen trat das Gesetz am 1.1.1999 in Kraft. Leider waren die Gesetzesänderungen ausschließlich dem Ziel verschrieben, Einsparungen in den Justizhaushalten bei gleichzeitiger Verminderung des Arbeitsaufwandes der Gerichte zu erreichen. Die Reformbemühungen waren mitnichten daran orientiert, das Wohl der Betroffenen zu verbessern. In der Fachwelt war man sich unisono über die Notwendigkeit weiterer Reformbemühungen einig.

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