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5.1.1.4Perspektivenwechsel

457Ähnlich wie bei der zeitlichen Reihenfolge und deren Umkehr wird beim Perspektivenwechsel dem Aussagenden abverlangt, nicht aus seiner Sicht das Geschehen zu schildern, sondern zu versuchen, eine andere räumliche und/oder personelle Sicht einzunehmen. Hierbei fallen ihm oftmals Umstände ein, die er zuvor nicht geschildert hat.

5.2Modelle Zeugen und Beschuldigtenvernehmung
5.2.1Rapport-Modell (oder: erweitertes kognitives Interview)

458Neuere Untersuchungen sprechen dem Rapport – verstanden als ein auf sämtlichen Kommunikationsebenen sich abspielender Prozess der Bezogenheit von Menschen aufeinander – wesentlichen Einfluss auf eine erfolgreiche Vernehmung zu.5 Die Rapportphase als erste, frische Phase des Beziehungsaufbaus und der Bindungsgestaltung sei als taktisches Kommunikationsmittel das „Nadelöhr“ bei polizeilichen Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen. Diese verbale und nonverbale Kommunikation erfordert als allgemeine Voraussetzungen, die es in der Begrüßungsphase zu berücksichtigen gilt:

–Vorstellung mit Namen und Funktion,

–Versuch, durch neutrale Fragen vorhandene Nervosität abzulegen,

–Einvernehmen herstellen,

–aktives und geduldiges Zuhören,

–positives nonverbales Vorgehen.

459Hierbei und während der weiteren Vernehmung sind die körpersprachlichen und paraverbalen Elemente des Rapports zu beachten:

–Gestik und Mimik,

–Haltung und Bewegung,

–Körperkontakte,

–Nähe und Distanz,

–Stimmlage,

–Tonfall/Tonhöhe,

–Sprechgeschwindigkeit/Lautstärke,

–Rhythmus/Sprachmelodie,

–(Un-)Deutlichkeiten,

–Schweigen und Sprachpausen.

Hier findet das Wissen aus den Bereichen der Psychologie und Soziologie in die Vernehmung Einzug, das neben der (non-)verbalen Kommunikationsebenen und der Körpersprache auch Aspekte aufgreift wie:

–Welche Beachtung schenkt der Ermittler der Beziehungsebene und deren Aufbau?

–Welche Fähigkeiten und Möglichkeiten besitzt die Vernehmungsperson im kommunikativen Bereich?

–Wer fragt, der führt.6

5.2.1.1Zeugenvernehmung

460Ziel des Rapports bei einer Zeugenvernehmung sei dabei

–Aufbau und Aufrechterhaltung einer aussageförderlichen Beziehung,

–Beobachten von Verhaltensänderungen bei neutralen und tatrelevanten Themen,

–Erkennen der Aussagemotivation des Zeugen.

5.2.1.2Beschuldigtenvernehmung

461Bei Beschuldigtenvernehmungen wird dieses Ziel variiert:

–Aufbau und Aufrechterhaltung einer kooperativen Beziehung,

–Beobachtung von Verhaltensänderungen bei neutralen und tatrelevanten Themen,

–Erkennen der individuellen Nutzenstruktur des Beschuldigten.

462Gemeint mit dieser individuellen Nutzenstruktur ist der Versuch der Erfassung solcher Motive, die einer umfassenden und/oder wahrheitsgemäßen Aussage entgegenstehen. Diese haben Brockmann/Chedor zutreffend wie folgt zusammengefasst:7

–Angst vor strafrechtlichen Sanktionen,

–Angst vor der Aberkennung des Sozialstatus,

–Schamgefühle – Angst vor sozialer Ausgrenzung – Selbstschutz,

–Bedürfnis nach Macht/Dominanz,

–Bilanzierung.

463Nach Auffassung von Heubrock/Palkies8 soll die Beschuldigtenbelehrung – was rechtlich durchaus problematisch ist9 – in den Rapport integriert werden. Sie gehen dabei zu Unrecht davon aus, dass das Abarbeiten neutraler, nicht strafrechtlich relevanter Themen (noch) keine Vernehmung im rechtlichen Sinne darstellt.

5.2.2PEACE-Modell

464Ein weiteres, in fünf Komponenten gegliedertes und aus Großbritannien stammendes Vernehmungsmodell stellt das sogenannte PEACE-Modell dar:10 Es beruht auf einem interdisziplinären Ansatz, versucht, zu einem strukturierten Modell der Vernehmung als systematischer Informationsgewinnung zu gelangen11 und gliedert die Vernehmung in folgende Phasen:

P=Planing and Preparation (Planung und Vorbereitung)

E=Engage and Explain (Einvernehmen herstellen und erklären)

A=Account (Freier Bericht, Rede und Antwort)

C=Closure (Abschluss)

E= Evaluation (Auswertung)

5.2.2.1P = Planing and Preparation (Planung und Vorbereitung)

465Gute Planung und Vorbereitung sollten selbstverständlich sein – ihnen wird jedoch in der Praxis häufig aufgrund von Zeitmangel oder fehlerhafter Einschätzung des Ermittlers zu wenig Beachtung geschenkt.

466Notwendig sind: Aktenstudium, Einstimmung auf die Person und deren rechtlichen Status, logistische (Raum, Zeit, Technik, Unterlagen) und taktische Maßnahmen (Ziel der Vernehmung, Tatvorwürfe).

Je hochwertiger die Vorbereitung durchgeführt wird, desto mehr kognitive Kapazitäten stehen für den Ermittler im Rahmen der Vernehmung zur Verfügung.12

5.2.2.2E = Engage and Explain (Einvernehmen herstellen und erklären)

467Ziel ist es, eine gute Arbeitsebene zwischen den Beteiligten herzustellen. Das beginnt bereits beim ersten Kontakt und setzt sich über die Art und Weise der Belehrungsführung, Aufnahme der Personalien und die Erläuterungen zum Ablauf der Vernehmung weiter fort. Neben den verbalen sind gerade auch die nonverbalen Kommunikationswege von entscheidender Bedeutung für die Schaffung einer Aussagebereitschaft und deren Erhaltung.13 Die Bedeutung einer guten Ausgestaltung der Beziehung zwischen den Vernehmungsbeteiligten ist wissenschaftlich gerade mit Blick auf den Erfolg einer Vernehmung nachgewiesen.14

5.2.2.3A = Account (Freier Bericht, Rede und Antwort)

468Diese Phase stellt den zentralen Bereich der Informationsgewinnung für den Ermittler dar. Ob jedoch der Befragte nun seine Erinnerung mitteilt, ist in weiten Teilen abhängig von dem Verlauf der Herstellung eines Einvernehmens. Der freie Bericht, ohne Unterbrechung, ist unumgänglich.15 Es folgen die gezielten Fragetypen, möglichst ohne den Einsatz von Suggestion.16

5.2.2.4C = Closure (Abschluss)

469Der Abschluss gliedert sich in drei Bereiche:

1.Darstellung des Verlaufs des Strafverfahrens

2.Möglichkeit der Stellung von noch offenen Fragen für die Vernehmungsperson

3.Dokumentation der Vernehmung (Protokollierung), vorgelesen oder selbst gelesen und anschließend unterzeichnet von den Vernehmungsbeteiligten

5.2.2.5E = Evaluation (Auswertung)

470Die Auswertung der Vernehmung ist der Teil, der in der Praxis leider häufig sehr vernachlässigt wird. Gemäß der Einstellung, nach der Vernehmung ist vor der Vernehmung, muss jeder Ermittler, der einen hohen qualitativen Anspruch an seine Arbeit stellt, sich selbst die Möglichkeit erhalten, selbstkritisch aus eigenen Fehlern zu lernen und erfolgreich umgesetzte Strategien zu vertiefen. Dies ist besonders dann gut möglich, wenn in einem kollegialen Miteinander im Rahmen einer Vernehmung durch mehrere, anwesende Ermittler eine offene Analyse der Vernehmungsleistung erfolgt.

Hinsichtlich des Erhalts von Information sollten folgende Fragen beantwortet werden:

–Welche Informationen konnten gewonnen werden?

–Welche Möglichkeiten ergeben sich hieraus für das Ermittlungsverfahren?

5.2.3FIVE-TIERS-Modell

471Im Modell FIVE-TIERS (Fünf Stufen), das auf dem PEACE-Modell aus Großbritannien aufbaut, finden sowohl die Besonderheiten des englischen Rechts Einfluss als auch die neue wissenschaftliche Forschung. Es werden Stufen eingeführt, die auf die unterschiedlichen Erfahrungsgrade der Ermittler hinsichtlich ihrer Durchführung von Vernehmungen und der verfahrensgegenständlichen Deliktsarten abstellen. Die Vernehmungsbeamten durchlaufen bei den Phasen entsprechend zugeschnittene Trainings.


Tier 1: Ermittler ohne jede Vorkenntnis mit Vernehmungen
Tier 2: Aufbaustufe der 1. Stufe und für Ermittler im Bereich von Massenkriminalität
Tier 3: Ermittler im Bereich von schwerwiegender Kriminalität. Es werden die drei Varianten der Vernehmung beschult von: Zeugen im Allgemeinen, eingeschüchterte oder besonders verletzbare Zeugen und Verdächtige.
Tier 4: Sicherung der Vernehmungsqualität und Ein-/Durchführung der Supervision
Tier 5: Koordinationsführung der Ermittlungsarbeit bei komplexen oder schwerwiegenden Delikten.17

5.2.4Strukturierte Vernehmungen

472Strukturierte Vernehmungen lehnen sich an das PEACE-Modell an und werden beispielsweise am LAFP18 in Neuss gelehrt.

5.2.4.1Strukturierte Zeugenvernehmung

473Diese gliedert sich in sechs Phasen:19

1.Phase: Planung und Vorbereitung

2.Phase: Kontakt und Orientierung (Herstellen einer Arbeitsbeziehung und Übertragung von Kontrolle)

3.Phase: Freier Bericht (Wiederherstellung des Wahrnehmungskontextes; alles berichten lassen; Instruktion und Zusammenfassung).

4.Phase: Befragung (trichterförmige, zeugenkompatible Befragung; Wiederherstellen des Wahrnehmungskontextes; Aufruf des mentalen Bildes und Zusammenfassung)

5.Phase: Abschluss

6.Phase: Auswertung

474Die strukturierte Zeugenvernehmung will und kann zu einer Verbesserung der Vernehmungsqualität beitragen; ob und inwieweit sie in realen Situationen auch des polizeilichen Alltagsgeschäfts des Wach- und Wechseldienstes durchgeführt und angewendet werden kann, muss sich in Zukunft zeigen.

5.2.4.2Strukturierte Beschuldigtenvernehmung

475Das Modell der strukturierten Zeugenvernehmung soll – mit gewissen Änderungen und Ergänzungen – auch auf Beschuldigtenvernehmungen Anwendung finden können,20 ohne dass dabei bislang soweit ersichtlich die genauen Parameter festgelegt wurden.

476Konsequenterweise müsste das Strukturmodell wie folgt aussehen:

1.Phase: Planung und Vorbereitung

2.Phase: Kontakt und Orientierung (Herstellen einer Arbeitsbeziehung und Übertragung von Kontrolle) unter Berücksichtigung der Vernehmungsfähigkeit und der gesetzlichen Vorgaben des § 136a StPO

3.Phase: Belehrung

4.Phase: Freier Bericht (Wiederherstellung des Wahrnehmungskontextes; alles berichten lassen; Instruktion und Zusammenfassung)

5.Phase: Befragung (trichterförmige, beschuldigtenkompatible Befragung; Wiederherstellen des Wahrnehmungskontextes; Aufruf des mentalen Bildes und Zusammenfassung)

6.Phase: Abschluss

7.Phase: Auswertung


Praxistipp:
477 Sollte – in Anlehnung an das Rapport-Modell – auch hier die Beschuldigtenbelehrung integriert werden, bleibt festzuhalten, dass dann in Phase 2 ein Vorgespräch stattfindet, das nicht nur eine Belehrung nach den §§ 163a, 136 StPO erfordert, sondern kumulativ eine qualifizierte Belehrung21 notwendig werden lässt.

5.3Modelle Beschuldigtenvernehmung
5.3.1Reid-Modell

478Die Reid systematischen Befragungs- und Vernehmungsstrategien erhielten vor einigen Jahren einen erstaunlichen Auftrieb in Deutschland; sie wurden aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis relativ unkritisch auf hiesige Beschuldigtenvernehmungen übertragen, erfreuten sich durchaus großer Beliebtheit und wurden in einigen Bundesländern angewandt.

5.3.1.1Intention

479Intention dieses Modells ist die Erzielung von Geständnissen Beschuldigter. Dazu werden Minimierung der negativen Konsequenzen eines Geständnisses und Maximierung der mit dem Leugnen verbundenen Angst des Beschuldigten durch den Vernehmungsbeamten bewusst angestrebt, um die Motivation zu einem Geständnis zu erhöhen. Die Reid-Philosophie basiert, wie Habschick zutreffend formuliert, auf zwei Fakten, „dem Brechen des Widerstandes des Beschuldigten und seines Lügenkonstrukts“ sowie der „Verstärkung (scil.: seines) Wunsches … zur Ablegung eines Geständnisses“.22

5.3.1.2Propagierte Vorgehensweise

480Unterschieden nach emotional belasteten und nicht emotional belasteten Tätern wird in neun Phasen in der Beschuldigtenvernehmung zum Teil massiver Druck aufgebaut; die propagierte Vorgehensweise soll hier kurz in Stichworten skizziert werden:23


Stufe 1: Direkte positive Konfrontation
Dominante Eröffnung des Tatvorwurfs unter Beobachtung der Reaktion.
Stufe 2: Themenbildung
(Vorspiegelung bzw.) Einsatz von Verständnis und Sympathie.
Stufe 3: Handhabung der Ableugnungen
Ableugnungen (Lügen) werden dem Beschuldigten unterstellt, auf die verbal und/oder non-verbal reagiert wird. Auch das Wechselspiel „guter/böser Bulle“ soll an dieser Stelle eingesetzt werden.
Stufe 4: Überwältigung der Einsprüche
Ein- und Widersprüche des Beschuldigten sind zu überwältigen, und damit ist sein Widerstand zu brechen.
Stufe 5: Wiederherstellung der Aufmerksamkeit
Suggestionen jeglicher Art, die zu einer Fixierung der Aufmerksamkeit des Beschuldigten auf den Vernehmenden führen, finden in dieser Phase Anwendung.
Stufe 6: Handhabung passiver Einstellung
Die vermutete passive Einstellung des Beschuldigten soll ausgenutzt werden, um durch verständnisvolles, sympathiebeladenes Verhalten die subjektiven Tathintergründe (Tatanlass, Motivation …) zu erforschen.
Stufe 7: Präsentieren der „Alternativen Frage“
Die Präsentation alternativer Fragen, deren Beantwortung in jedem Fall eine Belastung beinhaltet, diese aber in einem Stufenverhältnis von mehr oder weniger ermöglicht, soll eine Entscheidungsmöglichkeit eröffnen und führt (erschreckend häufig) zu einem Geständnis.
Stufe 8: Das mündliche Geständnis
Der Beschuldigte erhält – in folgerichtiger Konsequenz – nunmehr die Möglichkeit, seine ganze Geschichte zu schildern.
Stufe 9: Vernehmung zur Protokollaufnahme
(Erneute) Vernehmung zur Aufnahme eines schriftlichen Protokolls, ggf. im Beisein eines weiteren Vernehmungsbeamten.

5.3.1.3Kritik

481Die kurzfristige Euphorie, die diesem Modell entgegengebracht wurde, ist erfreulicherweise abgeklungen. Neben zu Recht kritischen Presseveröffentlichungen24 hat sich juristisch und kriminalistisch die Auffassung durchgesetzt, dass eine derartige Vorgehensweise nicht nur die evidente Gefahr von Falschgeständnissen erhöht25 und kriminologisch fehlgeht, sondern schlichtweg mit strafprozessualen Vorgaben und der Vorschrift des § 136a StPO unvereinbar ist.26 Ein Modell, das konzeptionell Täuschungen und Drohungen (= Verstöße gegen § 136a StPO) beinhaltet und die Belehrungsvorschriften der §§ 163a, 136 StPO missachtet, kann einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht entsprechen.

482Zudem fehlt bislang – abgesehen von angeblichem Anwenderwissen – jegliche wissenschaftliche Evaluation der Prämissen dieser sozialwissenschaftlich und juristisch zweifelhaften Theorie.

5.3.2RPM-Technik

483Die RPM-Technik arbeitet mit sogenannten „Magic-Words“, mit denen aktiv versucht werden soll, Geständnisse zu erlangen.27 Sie basiert auf der Annahme, Täter würden ihre Tat mit Abwehrmechanismen rechtfertigen und verarbeiten. Genau die liefert der Vernehmende an passender Stelle:28

Rationalisierung

„In dieser (Ausnahme-)Situation haben Sie völlig normal gehandelt.“

Projektion

„Sie sind verführt worden, die Schuld tragen andere!“ (Bei Sexualdelikten mit Kindern sehr praktikabel, wenn Täter glaubhaft machen wollen, von den Kindern „verführt“ worden zu sein.)

Minimierung oder Bagatellisierung

Der Gewaltakt wird statt Mord als „Unfall“ beschrieben, der Betrug als „Versehen“, nach dem Motto: „nicht so schlimm“.

484Sie ist sowohl in ihrer Grundkonzeption als auch in ihrer Ausgestaltung dann mit der StPO unvereinbar, wenn es ausschließlich um die Erlangung von Geständnissen geht.

5.4Struktur, „Checkliste“ oder „Korsett“?

485Bei der Strukturierung der Vernehmung gehen Adler/Hermanutz29 noch einen Schritt weiter. Sie zielen hauptsächlich darauf ab, einen rechtlich anerkannten Standard für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Aussagen bei Gericht zu erreichen.

5.4.1Notwendigkeit einer Vergleichsgröße

486Dieser anerkannte Standard bestehe aus

–Kompetenzanalyse,

–Motivationsanalyse,

–der Analyse der Aussageentstehung und -veränderung und

–der hypothesengeleiteten merkmalsorientierten Aussageanalyse.

487Dafür – so die Autoren – benötige man eine erweiterte Vernehmungsstruktur. Die bestehe zunächst aus einer ähnlichen Vorbereitung wie bisher geschildert. Die Notwendigkeit, eine Beziehung herzustellen, die Vorbereitung der Vernehmung wie auch die Hauptbestandteile Freier Bericht, Reihenfolge umkehren, Verhör, Vorhalte, Offene Frage zum Abschluss, sind nahezu identisch mit den schon vorgestellten Strukturierungen.

488Für die oben genannten Analysen im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit fehlt aber eines: die Vergleichsgröße. Eine solche wird – genau mit dieser Zielrichtung – vom Vernehmenden geschaffen: Die (dem Hauptthema vorgelagerte) Vernehmung zu einem nicht tatrelevanten Thema, der „Baseline“.

489Adler/Hermanutz setzen diesen Part direkt vor die Vernehmung zum (relevanten) Tatgeschehen. Dabei unterscheiden sie nicht zwischen Beschuldigten und Zeugen, sondern sprechen von der „Aussageperson“, ein neutraler Begriff. Nur die Belehrungen sind (zwangsläufig) unterschiedlich. Zur „Baseline“, dem nicht relevanten Thema, wird dem relevanten Bereich eine identisch strukturierte Vernehmung vorgeschaltet.

Beispiel:

490Die Aussageperson soll einmal schildern, wie sie ihren Sohn vom Kindergarten abgeholt hat, als „Vernehmungsübung“ sozusagen. Zunächst im freien Bericht, dann rückwärts. Anschließend sollen noch Einzelheiten für diesen irrelevanten Bereich erfragt werden, wie die Gegend ausgesehen hat, wer anwesend war und wer was gesagt hat.

491Eine Aussageperson muss schon äußerst geduldig sein und auch über eine gewisse Ausdauer verfügen, um anschließend überhaupt noch zu den relevanten Themen aussagen zu können. Zu Recht beschränken die Autoren diese Strukturierung auf „kooperative“ Personen.30


Praxistipp:
492 Soweit die Aussageperson kooperativ und in gewissem Maße belastbar ist, sollte der Vernehmende durchaus daran denken, durch Schilderungen nicht verfahrensrelevanter Themen eine Vergleichsgröße für spätere Glaubhaftigkeitsanalysen zu schaffen. Das gilt natürlich vornehmlich für Verfahren, die schwerwiegende Straftaten zum Gegenstand haben.

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