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4.5Anhang: Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht

390Treten Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht auf, sind sie in großem Maße für das Ergebnis der Hauptverhandlung verantwortlich; in der strafrechtlichen Hauptverhandlung bzw. später im Urteil erlangt die polizeiliche Vernehmung ihre forensische Bedeutung.20

4.5.1Neue Tendenzen

391In der Hauptverhandlung trifft der Polizeibeamte als Zeuge auf das Gericht, den Staatsanwalt, den Angeklagten21 und den Verteidiger des Angeklagten. Aufgabe sämtlicher Verfahrensbeteiligter ist es, die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit durch intensives Nachfragen zu testen, was der Zeuge meist als verunsichernd, bedrohlich und ihn verängstigend erfährt.

392Hinzu kommt, dass es bei der Vernehmung eines Polizeibeamten oftmals um die Schilderung von Vorgängen geht, die er alltäglich in seinem Berufsleben wahrnimmt und die länger zurückliegen, sodass aus der verblassten Erinnerung auf entsprechende Nachfragen Widersprüche entstehen können, die zu Zweifeln an der Objektivität des Aussagenden führen können.

393Bereits dieser Überblick macht es verständlich, dass sowohl Normalbürger als auch Polizeibeamte einer Gerichtsverhandlung mit Angst und Sorge entgegensehen und verunsichert sind.


Praxistipp:
394 Darüber hinaus gerät der Polizeibeamte in dieser Situation in eine Doppelrolle, da er in vielen Fällen seine Ermittlungsergebnisse gegen Angriffe der Verfahrensbeteiligten verteidigen muss und zugleich als objektiver Zeuge auch verpflichtet ist, die Umstände vorzutragen, die der Entlastung des Angeklagten dienen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten, Gefährdungen und psychologischen Hemmnisse entbinden ihn allerdings nicht davon, zu versuchen, Wahrnehmungs- und Wiedergabefehler in größtmöglichem Maße zu vermeiden und damit zur Wahrheitsfindung beizutragen.

395Die Charakterisierung der Belastbarkeit polizeilicher Zeugenaussagen war stets breit und reichte von einem „mangelhaften Beweismittel“ über „guter“ bis hin zu „idealer Zeuge“.22 In jüngster Zeit mehren sich kritische Stimmen:23 Hof gelangt in einer Veröffentlichung mit dem Thema „Polizeizeugen – Zeugen im Sinne der StPO?“ zu folgendem Ergebnis: „Sagen Polizeibeamte vor Gericht aus, stellt dies daher an das Gericht entgegen noch verbreiteter Auffassung nicht geringere, sondern höhere Anforderungen …. Bei Vermerken und Aussagen muss deren Entstehung geklärt werden. … Bestehen … Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte entweder keine eigenen Wahrnehmungen oder keine eigene Erinnerung … bekunden kann, stellt seine Zeugenaussage keine Zeugenaussage im Sinne der StPO dar und ist daher als Mittel des Strengbeweises nicht zulässig. … In vielen Fällen dürfte den Aussagen der Polizeizeugen nur geringer Beweiswert zuzusprechen sein.“24 Ähnlich argumentiert Sommer, der die besondere Rolle erläutert und aus seiner Verteidigersicht zu speziellen Vernehmungstechniken bei der Einvernahme von Polizeibeamten rät.25 Jansen hat mehrseitige Fragenkataloge für die Vernehmung von Polizeibeamten veröffentlicht, die sowohl die Vernehmungssituation26 als auch die Protokollierung27 betreffen.28

396Auch der 40. Strafverteidigertag hat im Frühjahr 2016 das Thema problematisiert; seine Arbeitsgemeinschaft 3 beschäftigte sich mit den Polizeizeugen unter folgender Prämisse: „Der Polizeizeuge ist ein professioneller Zeuge, der kraft Gesetzes zur Objektivität (§ 160 Abs. 2 StPO) verpflichtet sein soll. Mit diesem normativen Vertrauensvorschuss geht er in die Hauptverhandlung.

397Den gängigen Beurteilungskriterien von Zeugen – etwa Aussagegenese und -motivation – entzieht sich der polizeiliche Zeuge faktisch. Was das Kriterium der Aussagekonstanz angeht, ist diese schon deshalb nicht mehr festzustellen, weil der polizeiliche Zeuge eine vermeintliche Vorbereitungspflicht, mindestens aber ein Recht zu einer solchen hat.

398Dass der polizeiliche Zeuge zudem gleichsam neutral und ohne Interesse am Verfahrensausgang entsprechend der normativen Vorgabe des § 160 Abs. 2 StPO seine Bekundungen tätigt, verleiht seiner Aussage weitere Autorität und erübrigt scheinbar eine Motivationsanalyse. Dagegen steht die täglich zu besichtigende forensische – allerdings prozessual schwer greifbare – Wirklichkeit, in der Polizeibeamte durchaus ein Interesse haben, Gerichte zu bewegen, ihre Arbeitshypothesen und -ergebnisse hinsichtlich der Schuld des Angeklagten zu teilen und diesen einer Verurteilung zuzuführen.

399Daneben gibt es allerdings auch ein mögliches Feld der Aussagemotivation polizeilicher Zeugen, das für alle Verfahrensbeteiligten regelmäßig ein Dunkelfeld bleibt: Welche polizeiinternen formellen und informellen Konsequenzen zeitigt eine polizeiliche Aussage, die Fehler bei den Ermittlungen, Belehrungen etc. wahrheitsgemäß offenlegt für den Polizeibeamten? Es dürfte außer Frage stehen, dass dies relevante Faktoren für die Beurteilung auch inhaltlicher Aussagemotive polizeilicher Zeugen sind.“

400Eine im Jahr 2016 erschienene Veröffentlichung von Gerst präsentiert auf knapp 600 Seiten Vernehmungssituationen und Vernehmungstechniken – auch bezogen auf Berufszeugen wie Polizeibeamte.29

4.5.2Professionalität

401Polizeibeamte neigen dazu, sich mit ihren Verfahren zu identifizieren, mit der Folge, dass in der Hauptverhandlung „ihr“ Fall zur Entscheidung steht;30 demgemäß empfinden sie einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens als (persönliche) Niederlage.

Beispiel:

402Exemplarisch für diese Einstellung dürfte die bei der Rückkehr zur Dienststelle häufig gestellte Frage „Hast du gewonnen oder verloren?“ sein.

403Eine derartige Sichtweise ist in doppelter Hinsicht unzutreffend: Zum einen verkennt sie, dass es in der Hauptverhandlung um die Nachweisbarkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat im prozessualen Sinne geht; zum anderen offenbart sie die fehlende Professionalität und die damit denknotwendig verbundene Trennung von Person und Sache.

404Bender/Nack/Treuer, die als führende Juristen bei der Frage der Tatsachenfeststellung vor Gericht gelten und als ehemalige Richter (am OLG bzw. BGH) über einen parteiischen Zweifel erhaben sind, haben das Dilemma des Berufszeugen „Polizeibeamter“ zutreffend beschrieben: „Sachverstand und Übung machen ihn in mancher Hinsicht zu einem überdurchschnittlich zuverlässigen Zeugen. Vorverständnis, Berufsehre, Gruppenkonformität und Erfolgsdruck aber können ihn manchmal zu einem für den Beschuldigten problematischen Zeugen werden lassen.“31 Sie gelangen daher nachvollziehbar zu Plus- und Minuspunkten, derer sich der Beamte bewusst sein muss:32

Bonus: Erfahrung, Aufmerksamkeit und Interesse

Malus: Vorverständnis, Routinegeschehen, Berufsehre und Gruppenkonformität.

405Dass derartige Determinanten bewusst oder unbewusst eine Rolle spielen und das Aussageverhalten beeinflussen können, kann kaum bestritten werden; die damit verbundenen Gefahren werden minimiert, wenn sie erkannt werden.

4.5.3Notwendige Verteidigung bei Polizeizeugen?

406Polizeibeamte treffen in Hauptverhandlungen auch vor dem Einzelrichter immer häufiger auf Verteidiger, was zum einen auf die Existenz von Rechtsschutzversicherungen zurückzuführen ist, zum anderen aber auch auf die Tendenz der Rechtsprechung, in immer größerem Maße die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung zu bejahen.


Praxistipp:
407 Aktuell gibt es bereits Entscheidungen, die einen Fall notwendiger Verteidigung bereits dann annehmen, wenn alle Belastungszeugen Polizeibeamte sind und/oder Aktenkenntnisse erforderlich scheinen.33 Bei der Rekonstruktion polizeilicher Vernehmungen, in denen sich der Beschuldigte geständig eingelassen hat, dürften beide Voraussetzungen regelmäßig erfüllt sein.

4.5.4Strategien und Strukturen aggressiver Verteidigung gegenüber Polizeibeamten

408Die Erwartungen und Anforderungen, die an einen Polizeibeamten als Zeugen vor Gericht gestellt werden, sind sicherlich hoch. Auf der anderen Seite gerät er regelmäßig „in das Visier” der Verteidigung, da seine Ermittlungen mit dazu beigetragen haben, dass diese Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattfindet. Insoweit muss der Polizeibeamte wenigstens grob mögliche Verteidigungsstrategien und – differenzierter – die Strukturen und Befragungstaktiken (er)kennen.

409Eine gegenüber Polizeibeamten aggressive Verteidigung erklärt sich vor dem Ziel, einen Rollentausch durchzuführen: Der Polizeibeamte soll vom Zeugen zum Angeklagten gemacht werden, wobei gerne ausgenutzt wird, dass selbst Polizeibeamte den (eingeschränkten) formalen Rechtmäßigkeitsbegriff nicht oder nicht hinreichend genau kennen.

410Das Fragerecht wird dazu benutzt, durch suggestives Verhalten und/oder Suggestivbemerkungen den Zeugen zu verunsichern („Sie müssten doch wissen, dass …”, „es gehört zu Ihren Berufspflichten, worauf ich Sie ausdrücklich hinweise …”). Diese sind hier weniger gefährlich als gewisse suggestive Verhaltensweisen. Zu Letzten zählt der sogenannte Sieben-Sekunden-Trick, bei dem versucht wird, den Zeugen dazu zu bringen, sich den Erwartungen des Fragenden anzupassen und wunschgemäß suggestive Lücken in der Frage auszufüllen.

4.5.4.1Verteidigungsstrategien

411Teilweise wird der Versuch unternommen, das Verteidigungsverhalten als Verteidigungsstrategien zu kategorisieren und deren Merkmale aufzuzeigen, um Empfehlungen für Reaktionen des Zeugen zu geben.34 So werden u. a. eine Verhinderungs-, Verunsicherungs-, Rollentausch-, Provokations-, Detail- und eine Rechtswidrigkeitsstrategie unterschieden.

Damit dürfte dem Polizeibeamten für seine Zeugenrolle wenig geholfen sein, zumal die Strategien kombinierbar und ihre Grenzen fließend sind.

4.5.4.2Strukturelle Aspekte aggressiver Verteidigung im Rahmen der Befragung und Reaktionsmöglichkeiten von Polizeibeamten

412Sinnvoller erscheint es, die hinter einer aggressiven Befragung stehenden Strukturen darzustellen, um adäquate Reaktionen des Zeugen auf derartige Aktionen zu ermöglichen.

4.5.4.2.1Unterbrechungen, Vernehmungsversuche und Vorwürfe

413Teilweise kommt es zu Unterbrechungen des freien Berichts (durch Fragen), Vernehmungsversuchen („jetzt fangen wir noch mal ganz von vorne an”) und Vorwürfen dergestalt, dass der Verteidiger keine Fragen stellt, sondern Statements abgibt (die keine Frage enthalten). In diesen Fällen wird dann häufig auch die Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen unterstellt bzw. suggeriert.


Praxistipp:
414 Der Zeuge sollte auf die Regelungen des § 69 Abs. 1 und 2 StPO verweisen; wird keine Frage gestellt, so besteht auch keine Notwendigkeit für eine Antwort (und erst recht nicht für eine Konversation).

4.5.4.2.2Erforschung der Persönlichkeit und des Privatlebens

415Eine Erforschung der Persönlichkeit findet häufig schon bei der Angabe der Personalien statt; der Zeuge wird – nach Angabe des Dienstortes – zu seinem Wohnort befragt oder diese Frage verkappt (z. B. als Frage nach der Angabe der Festnetztelefonnummer) gestellt.


Praxistipp:
416 § 68 StPO setzt hier eindeutige Grenzen.

417Grundsätzlich zulässig sind hingegen solche Fragen, die sich auf den beruflichen Werdegang und möglicherweise erworbene Qualifikationen des Polizeibeamten beziehen; eine Grenze bilden hier solche Antworten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen (§ 54 StPO).

418Fragen zum Leumund (Vorstrafen, Disziplinarverfahren …) werden von den Gerichten regelmäßig zugelassen, obwohl sie nur in den Grenzen des § 68a Abs. 2 StPO zulässig sind: Es gibt keinen guten oder schlechten Leumund; dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge einschlägige Vorstrafen (falsche Verdächtigung, Aussagedelikte …) aufweist.

419Fragen, die den darüber hinausgehenden persönlichen Lebensbereich des Zeugen (Familienstand, Religion, Vereinszugehörigkeit …) betreffen, oder sich gar in dessen Intimbereich erstrecken (sexuelle Vorlieben …), sind nur zulässig, wenn deren Beantwortung zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. Beliebt sind auch – insbesondere bei weiblichen Zeugen – ausdrückliche oder stillschweigende Vorwürfe sexueller Großzügigkeit bei Vorgesetzten zur Förderung der Karrierechancen („Sie sind noch so jung und schon Kriminalhauptkommissarin! Haben Sie einen Mentor in Ihrer Behörde?”).


Praxistipp:
420 Einschlägig ist § 68a StPO. Die Norm lässt Fragen, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, nur zu, wenn diese Befragung unerlässlich ist, was bedeutet, dass sonst die Wahrheit nicht aufgeklärt werden könnte.

421Gleiches gilt letztlich für provokative und beleidigende Fragen; hier ist allerdings insbesondere darauf zu achten, ob überhaupt eine Frage oder nur eine Behauptung vorliegt.


Praxistipp:
422 Im Zweifelsfall mit Schweigen reagieren und – mit Blick auf den Vorsitzenden – dessen Reaktionen abwarten.

4.5.4.2.3Rollenfremde Fragen

423Rollenfremde Fragen zeichnen sich dadurch aus, dass der Zeuge nicht nur aus der Rolle des Zeugen in die des Angeklagten gedrängt, sondern

–zu einem Sachverständigen gemacht werden soll, oder

–er als Zeuge zu seinem Wissen (z. B. zu irgendwelchen Normen des Strafrechts) abgefragt und daher in die Rolle eines Prüflings versetzt wird.


Praxistipp:
424 Derartige Fragen muss und sollte der Beamte nicht beantworten und insoweit auf seine Rolle als Zeuge hinweisen, dessen Aufgabe es ist, von ihm Wahrgenommenes wiederzugeben.

4.5.4.2.4Nach den §§ 240, 241 StPO unzulässige Fragen

425Eine weitere Reihe von Fragen ist nach den §§ 240, 241 StPO unzulässig. Es handelt sich dabei insbesondere um

Wiederholungsfragen,

Wissensfragen,

ehrenrührige Fragen,

Suggestivfragen, wobei letztere teilweise als zulässig erachtet werden, ihrer Beantwortung allerdings grundsätzlich kein Beweiswert zukommt,

Fragen nach dem persönlichen Lebensbereich,

Fragen aus dem Persönlichkeits- und/oder Intimbereich und

(Ausforschungs-)Fragen, deren Beantwortung nicht von der Aussagegenehmigung gedeckt ist.


Praxistipp:
426 Eine Beanstandung macht nur Sinn, wenn durch die Fragestellung das System erkennbar wird, den Zeugen „kaputtfragen” zu wollen. Bei mehrfachen Wiederholungsfragen der Verfahrensbeteiligten beispielsweise sollte der Zeuge den Staatsanwalt und das Gericht darauf aufmerksam machen („Das habe ich jetzt schon dreimal erzählt …”).

4.5.4.2.5Protokollierungsanträge und Suggestivbemerkungen

427Eine weitere Struktur aggressiven Verhaltens besteht in der Stellung von Protokollierungsanträgen und der Häufung von suggestiven Bemerkungen („Sie müssten doch wissen …, ich weise Sie nochmals auf Ihre Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit einer Falschaussage hin“, …).

428Das Strafverfahren sieht an zwei Stellen die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer wörtlichen Protokollierung vor: So ist ein Protokoll zu erstellen, wenn eine Straftat in der Sitzung begangen wird (§ 183 GVG) oder wenn es – was praktisch kaum der Fall ist – auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung ankommt (§ 273 Abs. 3 S. 1 StPO). Letztendlich bestimmt allein der Vorsitzende, was in das Protokoll aufgenommen wird; er wird derartige Protokollierungsanträge regelmäßig zurückweisen.


Praxistipp:
429 Antragstellung und Hinweise sind nicht zu unterbinden und auch zulässig, sollen aber den Zeugen verunsichern und provozieren: Erfolgen keine Reaktionen des Gerichts, bleibt dem Polizeibeamten nur die Möglichkeit, ruhig und gelassen zu schweigen, zumal regelmäßig keine Fragen gestellt werden, die – von Ausnahmen abgesehen – beantwortet werden müssen.

4.5.4.2.6Häufung von Fragen. Unverständliche, geschlossene und Fangfragen

430Die Verschachtelung von Fragen, deren unangemessene Häufung oder unverständliche Fragen dürfen den Beamten nicht verunsichern.


Praxistipp:
431 Der Zeuge sollte zunächst die Frage beantworten, die er am besten erinnert und diese kurz wiederholen; danach kann er hinsichtlich weiterer Fragen beim Vorsitzenden nachfragen.

Bei geschlossenen oder Fangfragen steht erneut die Provokation im Vordergrund.


Praxistipp:
432 Bei der Beantwortung ruhig bleiben, keine Gegenfragen stellen, sondern durch eine ausführliche Beantwortung (nicht: ja oder nein) die erhoffte Reaktion vermeiden.

4.5.5Checkliste und Leitfaden zur Vorbereitung und Durchführung der Zeugenaussage

433Im Folgenden soll dem Leser eine Checkliste zur Verfügung gestellt werden, anhand der er sich auf seine Zeugeneinvernahme vorbereiten kann. Sie erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch gilt sie für jede Hauptverhandlung.

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9783801109028
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