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e) Zwingende oder dispositive Verpflichtung?

49

Die Informations- und Aufklärungspflichten sind gesetzlich festgeschrieben, enthalten keine Ausnahmen und dürfen nicht vertraglich ausgeschlossen werden, sodass hier festgehalten werden kann, dass die Informations- und Aufklärungspflichten – als Ausfluss der besonderen Treueverpflichtung – in der vorvertraglichen Phase zwingend zu beachten sind.

f) Informations- und Aufklärungspflichten in verschiedenen Vertragsphasen?

50

Die gesetzlichen Regelungen erfassen ausschließlich die vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflicht und sind daher auch nur für diese vorvertragliche Phase einschlägig. Vorschriften, die eine Aktualisierung der Informationen über den Vertragsschluss hinaus fordern, bestehen im französischen Recht nicht.56

g) Rechtsfolgen bei Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten

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Unzutreffende oder unvollständige Angaben in der vorvertraglichen Informationsschrift können zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

aa) Zivilrechtliche Sanktionen

52

Sofern die vorvertragliche Aufklärung und Information nicht den Vorgaben aus Art. L 330-3/R 330-1/2 Code de Commerce entsprechen, d.h. die Informationen nicht oder unvollständig beziehungsweise zu spät an den Franchise-Nehmer erfolgten, kann dies – auch wenn Art. L 330-3 Code du Commerce hierzu keine Aussage trifft – zur Nichtigkeit des späteren Franchisevertrages führen, weil die unzulängliche Beachtung der Informationspflichten zu einem Willensmangel beim Franchise-Nehmer geführt hat.

53

Da das Vorliegen des Willensmangels vom Franchise-Nehmer abhängt, namentlich davon, ob die Fehlinformation für seine Entscheidung erheblich und kausal war, tritt die Nichtigkeit nicht automatisch ein, sondern ist von der Erklärung des Franchise-Nehmers abhängig (Nichtigerklärung).

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Wird die Nichtigkeit seitens des Franchise-Nehmers erklärt, so wirkt sie ex tunc, d.h. alle bis dahin erbrachten Leistungen müssen auf den Anfang rückabgewickelt werden (ähnlich der Anfechtung im deutschen Recht). Dies ist – aus Sicht der französischen Rechtsprechung – eine klare und vertretbare Lösung, um die Parteien wieder auf den ursprünglichen Zustand vor Vertragsschluss zurückzuführen. Da eine solche Rückabwicklung auf den Anfang im Einzelfall jedoch problematisch sein kann – hier fallen dann unter anderem auch vereinbarte Wettbewerbs- und Vertraulichkeitsklauseln weg – ist es in der Praxis nicht unüblich, in den Franchiseverträgen Vereinbarungen für den Fall der Nichtigkeit des Vertrags beziehungsweise der Nichtigerklärung bei vorvertraglichen Versäumnissen zu treffen und eine Vertragsauflösung (nur) ex nunc, zumeist verbunden mit einem entsprechenden Schadensausgleich sowie Vertraulichkeitsverpflichtungen, vorzusehen.

55

Bei bösgläubigen Falschangaben kann die Aufhebung wegen absichtlicher Täuschung nach Art. 1116 Code Civil erfolgen, wobei die Nichtigkeit ohne gesonderte Nichtigerklärung eintritt.

Art. 1137 Code Civil

Betrug ist ein Verhalten einer Partei, die durch Intrigen oder Lügen die Zustimmung des anderen erhält. Ebenso ist das vorsätzliche Verschleiern einer Information durch eine Partei Betrug, sofern sie den für die andere Partei entscheidenden Charakter der Information erkennt.

56

Der Franchise-Nehmer kann anstatt der Nichtigkeitserklärung auch am Vertrag festhalten und Schadensersatz auf das negative Interesse nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen geltend machen (vorvertragliche Pflichtverletzung, Art. 1112 Code Civil), sofern er vorbringt, dass er nicht in das Franchiseverhältnis eingetreten wäre, wenn er ordnungsgemäß informiert worden wäre, und er darüber hinaus nachweist, dass ihm gerade deshalb ein Schaden entstanden ist.57

Art. 1112 Code Civil

Die Aufnahme, der Ablauf und der Abbruch von Vertragsverhandlungen sind frei. Der Grundsatz von Treu und Glauben muss beachtet werden. Soweit einer Partei im Rahmen von Vertragsverhandlungen eine Pflichtverletzung vorwerfbar ist, haftet sie nicht auf Entschädigung derjenigen Vorteile, die sich die andere Partei von dem nicht geschlossenen Vertrag erwartet hat.

bb) Strafrechtliche Sanktionen

57

Neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten ordnet Art. R 330-2 Code de Commerce bei Verstößen gegen die Informationspflicht aus Art. R 330-1 Code de Commerce strafrechtliche Sanktionen an. Dabei ist die Höhe der Strafe davon abhängig, ob der Franchise-Geber als Ersttäter (Bußgeld bis zu 1.500 EUR) oder Wiederholungstäter (Bußgeld bis zu 3.000 EUR) handelt (vgl. Art. 131-13 Code Pénal). Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass der Franchise-Geber im Wiederholungsfall aus dem Straftatbestand des Betrugs (Art. R 313-1 Code Pénal) sanktioniert wird, weil seine Handlung jetzt als vorsätzliche Zuwiderhandlung gewertet wird. Außerdem ließe sich das Vorgehen als „irreführende Werbung“ einstufen, welche ebenfalls Bußgelder nach sich zöge.58

h) Beteiligung von Dritten

58

Eine Beteiligung von Dritten ist in Frankreich nicht vorgesehen.

3. Rechtswissenschaftliche Analyse
a) Gesetzeszweck

59

Zweck des Gesetzes war es, der Öffentlichkeit das Vertrauen in die Franchisesysteme zu erhalten, die Interessen aller Franchise-Geber und aller betroffenen Unternehmen zu schützen und die künftigen Franchise-Nehmer – als die vermeintlich schwächere Partei – bei ihrer Entscheidungsfindung durch den vorvertraglichen Informationsmechanismus zu unterstützen. Dieses Ziel, welches das Loi Doubin selbst aufführt, wurde allerdings nur teilweise erreicht. Die Absicht, ein Gleichgewicht der Kräfte zu schaffen, wurde durch neue Probleme überschattet. So leiden nach allgemeinem Dafürhalten59 die Regelungen zur Informations- und Aufklärungspflicht unter Ungenauigkeiten oder unglücklichen Formulierungen, die ihrerseits zahlreiche neue Rechtsstreitigkeiten begründeten60 und damit das „Mehr“ an Aufklärung auf der anderen Seite wieder konterkarieren.

60

Einige Bestimmungen über die Informationsinhalte werden allgemein als verständlich angesehen. Andere wiederum bringen hinsichtlich ihrer Interpretation Schwierigkeiten für die Parteien mit sich und haben in der Vergangenheit sogar schwerwiegende Probleme aufgeworfen. So blieb z.B. unklar, was unter den für ein Warenzeichen „spezifischen Informationen“, die der Händler vorzunehmen hat, zu verstehen ist. Ferner war ungeklärt, wie sich das Erfordernis, Informationen über „den generellen und örtlichen Marktzustand für die Produkte oder Dienstleistungen, die Vertragsgegenstand sind, und die Entwicklungsaussichten für diesen Markt“ zur Verfügung zu stellen, inhaltlich ausgestaltet. Missverständlich ist insoweit, was der Gesetzgeber mit dieser Umschreibung überhaupt vom Franchise-Geber einfordert. Ob damit z.B. eine allgemeine oder eine lokale Marktstudie gemeint ist und welchen Gehalt und Umfang sie letztlich haben muss. Schon diese wenigen Beispiele61 veranschaulichen bereits, dass die Rechtsprechung in unzähligen Urteilen in den letzten Jahren aufgefordert war, die Inhalte der gesetzlich verankerten Informations- und Aufklärungspflichten im Interesse der Vertragsparteien zu konkretisieren. Dabei ist ferner feststellbar, dass sich die Anzahl der Urteile der obersten Gerichte in den vergangenen Jahren durchaus gleichmäßig verteilt, also kontinuierlich Fragen auftauchen, die einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden müssen.

b) Rechtsprechungsanalyse

61

Zur Beurteilung der französischen Vorschriften zum Franchise-Recht kann eine detaillierte Analyse der hierzu ergangenen Rechtsprechung hilfreich sein.62 Dabei soll sich die Darstellung an den Informations- und Aufklärungspflichten aus Art. R 330-1 Code de Commerce anlehnen, weil die Rechtsstreitigkeiten zumeist daran anknüpfen.63

aa) Analyse der Rechtsstreitigkeiten
(1) Umfang der Aufklärung bei Vorkenntnissen des Franchise-Nehmers

62

Die französischen Gerichte mussten sich bereits vor Inkrafttreten des Loi Doubin (und auch danach) damit befassen, ob Vorkenntnisse des potenziellen Franchise-Nehmers den Umfang der vorvertraglichen Aufklärung beeinflussen können. Die französischen Gerichte gehen davon aus, dass sich Vorkenntnisse des Franchise-Nehmers auf den Umfang der Aufklärungspflichten auswirken können und folglich eine Täuschung bei entsprechenden Vorkenntnissen des Franchise-Nehmers (z.B. wegen besonderer Berufskenntnisse) nicht mehr zwingend angenommen werden kann.64 Dies gilt selbst dann, wenn Mitarbeiter des potenziellen Franchise-Nehmers über besondere Kenntnisse verfügen; sie werden dem Franchise-Nehmer ggf. zugerechnet.65 Bei Nichtvorliegen der Täuschung ist eine Nichtigerklärung des Franchisevertrags aufgrund mangelnder Aufklärung zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.

63

Dass diese Rechtsprechung eine gewisse Kontinuität besitzt, zeigen auch sechs Urteile, die der Cour de Cassation am 5.1.2016 fällte.66 Danach befreit die gute Kenntnis des örtlichen Marktes seitens des Franchise-Nehmers den Franchise-Geber zunächst nicht von seiner Verpflichtung zur Aufklärung, insbesondere wenn er als Einziger Informationen hinsichtlich der Ertrags- und Wettbewerbsfähigkeit seines Konzeptes und seiner Produkte auf dem örtlichen Markt besitzt. Die zugrunde liegenden Sachverhalte sind relativ ähnlich: Ehemalige Franchise-Nehmer forderten vom Franchise-Geber Schadensersatz. Sie machten eine Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Informationen zur örtlichen Marktsituation geltend oder hoben die Mangelhaftigkeit dieser Informationsübergabe (wenig Details, veraltete Angaben, keine Entwicklungsperspektiven) hervor. In allen sechs Fällen hatten die mit der Sache befassten Richter die Klagen der Franchise-Nehmer verworfen. Dies wurde am 19.2.2014 vom Cour d’appell Paris bestätigt. Die Richter waren der Ansicht, dass die Kenntnisse der Franchise-Nehmer bezüglich der örtlichen Marktsituation „ausreichend“ waren, insbesondere in Anbetracht ihrer beruflichen Laufbahn. Daraus folgerten sie, dass das Ausbleiben oder die mangelhafte Beschreibung der örtlichen Marktsituation für die Franchise-Nehmer nicht entscheidend gewesen sein konnte. Der Cour de Cassation ist mit dieser Ansicht nicht einverstanden und erklärt, dass nichts vermuten lasse, dass die Erfahrung der Franchise-Nehmer genüge, um die örtliche Marktsituation einzuschätzen oder um zu beurteilen, ob dieser Markt imstande war, eine neue, Kredit und Versicherung kombinierende Tätigkeit zu integrieren, die auch noch aus einem völlig neuen Konzept entstanden war. Den Richtern war hier insbesondere unklar, „inwiefern die im alleinigen Sektor der Versicherungen gesammelte Erfahrung des Franchise-Nehmers hätte ausreichen sollen, um die örtliche Marktsituation eines innovativen Konzeptes, das Kredit und Versicherung kombiniert, beurteilen zu können“. Auch wenn der Gerichtshof die Vorkenntnisse der Franchise-Nehmer nicht für gegeben erachtet, erinnert er doch daran, dass die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Informationspflicht sich auch nach dem jeweiligen Profil des Franchise-Nehmers unterscheiden können.

(2) Nichtigkeit aufgrund der Unvollständigkeit des Informationsdokuments (DDI)

64

Entsprechen die übergebenen Informationen nicht den Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen über den Inhalt des DDI, so kann – wie bereits aufgezeigt wurde67 – der Vertrag für nichtig erklärt werden. Dabei besitzen die abgeforderten Informationen scheinbar nicht dieselbe Gewichtung.68 Während einige Informationen im Gesamtkontext verzichtbar zu sein scheinen, rechtfertigen andere stets die Nichtigerklärung. Letzteres gilt insbesondere für die Nichtmitteilung der Informationen über den Systemumfang,69 die Entwicklung und Rentabilität des Franchisesystems70 sowie den Gebietsumfang/-schutz. Begründet wird dies seitens der Gerichte damit, dass diese Angaben die Entscheidungsfindung des Franchise-Nehmers gravierend beeinflussen.

(3) Informationen zum Franchise-Geber

65

Informationen zum Franchise-Geber – seinem Unternehmen, seinen Unternehmensaktivitäten beziehungsweise Geschäftstätigkeit sowie seiner finanziellen Situation – müssen wahrheitsgemäß erfolgen und dürfen keinen falschen Eindruck beim potenziellen Franchise-Nehmer hervorrufen. Ein solcher, falscher Eindruck kann beispielsweise hervorgerufen werden, wenn der Franchise-Geber behauptet, dass ein Franchisesystem existiert, dies jedoch nicht oder nicht in dem angegebenen Maße vorhanden ist (sog. „Scheinexistenz“ eines Franchisesystems).71 Unter dem Aspekt „Informationen zum Franchise-Geber“ wurde ferner über die Geschäftsbezeichnung einer Franchise-Geberin verhandelt, wobei die Franchise-Geberin durch die Bezeichnung „Laboratoires“ den Eindruck erweckt haben soll, Laboreinrichtungen vorzuhalten, jedoch lediglich Händlerin für Kontaktlinsen und Zubehör war.72 Die Klage wegen Täuschung wurde am Ende abgewiesen, da es das Gericht als erwiesen ansah, dass die vorgelegten Dokumente – und nur darauf kommt es demnach an – nicht über die Geschäftstätigkeit täuschten und auch keine aktiven Hinweise auf Forschung oder Labortätigkeit seitens der Franchise-Geberin erfolgten.

(4) Auskunft über das Franchisesystem/Franchise-Nehmer-Netz
(a) Pilotbetrieb

66

Schon vor Inkrafttreten des Loi Doubin befasste sich die Rechtsprechung mit sog. Pilot- beziehungsweise Referenzbetrieben. Der Hintergrund war, dass man davon ausging, dass ein Franchise-Geber eine Geschäftsidee nur dann an potenzielle Franchise-Nehmer redlicherweise weiterempfehlen kann, wenn er das Geschäftskonzept zuvor mit Erfolg erprobt hat („erprobte Handelstechniken“) und dies dem potenziellen Franchise-Nehmer auch darlegen kann. Insofern forderte man einen solchen Pilot- oder Referenzbetrieb, anhand dessen z.B. die Existenz des Know-hows vom potenziellen Franchise-Nehmer bewertet werden konnte.73 Waren solche Pilot- oder Referenzbetriebe vorhanden und hatte der potenzielle Franchise-Nehmer Gelegenheit, sich ein Bild über die Handelstechniken zu machen, konnte der Franchisevertrag nicht aufgrund Irrtums über eben diese Handelstechniken angefochten werden.74 Nach Ansicht einzelner Gerichte hatte die Anzahl der Pilotbetriebe zudem einen direkten Einfluss auf den Bekanntheitsgrad der Marke – wenige Pilotbetriebe sprachen für eine inexistente Marke.75 Schließlich waren nach der Rechtsprechung Größe und Ausstattung des Pilotbetriebs für die Erfolgsaussichten des Franchisebetriebes ein wesentlicher Indikator.76

67

Nach Inkrafttreten des Loi Doubin rückten diese Gedanken dann in die Rubrik „Adressenlisten der Franchise-Nehmer“ (Art. R 330-1 Nr. 5a, 5b Code de Commerce). Die im DDI geforderten Adressenlisten haben nämlich denselben Sinn. Sie sollen dem potenziellen Franchise-Nehmer die Möglichkeit eröffnen, sich umfassend zu informieren („Insider-Informationen“). Sind sie fehlerhaft und ist deshalb die Information nicht möglich, berechtigt dies zur Anfechtung.77 Wurden sie andererseits kommuniziert und nahm der Franchise-Nehmer die Möglichkeit der Information nicht in Anspruch, kann er sich nicht auf einen Irrtum über Umstände berufen, welchen er bei Inanspruchnahme der vorgelegten Adressen hätte ausräumen können.78

(b) Änderung der Anzahl der Unternehmen im Vertriebsnetz

68

Zu unterschiedlichen Einschätzungen kamen die französischen Gerichte bei der Änderung der Anzahl der im Franchisenetz befindlichen Betriebe. Während einzelne Gerichte einer Änderung keine Bedeutung zumaßen, da es vollkommen normal sei, dass sich Franchisesysteme auch weiterentwickelten und damit auch verkleinerten,79 sahen andere Gerichte (hier sogar nur eine andere Kammer desselben Gerichts) gerade in der Verringerung der Anzahl der im Netz befindlichen Betriebe (Systemaustritte) einen unbedingt zu kommunizierenden Umstand, da dies zum Ausdruck brächte, dass das Interesse an eben diesem Geschäftsmodell nachlasse.80

69

Mit Einführung des Loi Doubin sind die austretenden Handelsbetriebe nunmehr zu benennen – Streitigkeiten sind, soweit ersichtlich, diesbezüglich nicht mehr geführt worden (Art. R 330-1 Nr. 5c Code de Commerce).

(5) Verpflichtung sowie Art und Umfang der Marktstudie/-analyse

70

In einer Reihe von Urteilen werden das Erfordernis sowie die Art und der Umfang der Marktstudien thematisiert. Es geht um die in Art. R 330-1 Nr. 4 Code de Commerce geforderte „Darstellung des Zustands des allgemeinen und lokalen Waren- oder Dienstleistungsmarktes, der Gegenstand des Vertrages werden soll, sowie der … Entwicklungsmöglichkeiten dieses Marktes“.

71

Bezüglich des Erstellens solcher Marktstudien weist die französische Rechtsprechung konstant – vor und nach dem Loi Doubin – darauf hin, dass der Franchise-Geber nur die Leistung81 und nicht den Erfolg82 schulde. Er muss nur adäquate Mittel einsetzen, um eine solche Studie überhaupt zu erstellen beziehungsweise erstellen zu lassen, und trägt dabei allenfalls für die Grundlage der Berechnungen (z.B. das Zahlenmaterial aus dem eignen Unternehmen) die Verantwortung.83 Für Berechnungsgrundlagen, die er nicht selbst verantwortet (z.B. Mietspiegel), kann er nicht verantwortlich gemacht werden. Hat der Franchise-Geber eine Marktstudie in Auftrag gegeben und dazu sorgfältig seine eigenen Zahlen geliefert, ist es ihm nachher nicht anzulasten, d.h. er ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Studie zu optimistischeren Berechnungen und Einkünften kommt, als sie sich schließlich seitens des Franchise-Nehmers erreichen ließen. Dem Franchise-Geber obliegt nämlich grundsätzlich keine Verpflichtung zur Garantie.84

72

Sofern in Frankreich ein Franchise-Geber wegen der Marktstudie verurteilt wurde, so nicht wegen der nicht erreichten prognostizierten Zahlen, sondern eigentlich nur, weil sich eigene Fehler bei der Vorbereitung oder beim Erstellen der Studie eingeschlichen haben. Nur solche Fehler sind relevant. Hierbei wird differenziert zwischen den „ungenügend beziehungsweise grob fehlerhaft ausgearbeiteten“85 oder den (sogar) „wissentlich falsch ausgearbeiteten“86 Marktstudien.

(6) Auskunft zu den voraussichtlichen Investitionen/Gebühren des Franchise-Nehmers

73

Nach Art. R 330-1 Nr. 6 Code de Commerce sind weiter alle „Bedingungen“, z.B. die voraussichtlichen Gebühren sowie die erforderlichen Investitionen, die vom potenziellen Franchise-Nehmer zu erbringen sind, vor Vertragsschluss bekannt zu geben. Auch diese „Bedingungen“, insbesondere die Aufklärung über anfallende „Gebühren“, waren immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten.

74

Nachdem die Gerichte sehr schnell die „Einstiegsgebühr“ als eine Gebühr definiert hatten, die „einmal unwiderruflich bei Vertragsunterzeichnung zu zahlen ist, wobei sie den Aufwendungen und Arbeiten des Franchise-Gebers hinsichtlich der Errichtung des Systems und der Übermittlung des Knowhows entspricht“87 und damit insbesondere Systemeingliederungsleistungen abgegolten werden, stellte sich alsbald die Frage, ob bei der Eröffnung weiterer Betriebe erneut Einstiegsgebühren zu leisten sind. Die französischen Gerichte entschieden differenziert: Wird eine Einstiegsgebühr nur als Kostenerstattung für das übermittelte Know-how angesehen, so ist es verständlich, dass sich der Franchise-Nehmer weigert, die Gebühr bei Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte zu leisten, da er für den Know-how-Transfer seine Leistung bereits erbracht hat. Verstecken sich allerdings hinter der Eintrittsgebühr zusätzliche Aufwendungen auf eine Betriebseröffnung, wie z.B. Kosten für eine Standortanalyse, Ladenlokalakquise etc., dann ist für die Eröffnung eines weiteren Betriebs auch eine erneute „Eintrittsgebühr“ zu entrichten.88

19 029,04 ₽
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ISBN:
9783800592944
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