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2. Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten

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Kommt es zu einem geschäftlichen Kontakt zwischen einem Franchise-Geber und einem Franchise-Nehmer, welcher auf den Abschluss eines Franchisevertrages zielt, sind grundsätzlich beide Parteien verpflichtet, auf die Interessen ihres Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Diese vorvertragliche Interessenwahrungspflicht ist Ausfluss des mit Geschäftsanbahnung entstehenden Vertrauensverhältnisses zwischen den künftigen Vertragsparteien und ergibt sich direkt aus den §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. Dabei gibt es nicht „die“ vorvertragliche Aufklärung, sondern die vorvertragliche Aufklärung ist immer auf das jeweilige Franchisesystem, dessen Strukturierung, aber auch auf die vertraglichen Regelungen zwischen Franchise-Geber und -Nehmer ausgerichtet.16 Jedenfalls sind die für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen ungefragt zu liefern (Offenbarungspflicht).17

a) Franchise-Geber

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Im Rahmen dieser allgemeinen vorvertraglichen Interessenwahrungspflicht ist der Franchise-Geber angehalten, dem Franchise-Nehmer die für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen wahrheitsgemäß offen zu legen und auf seine Interessen Rücksicht zu nehmen. Fasst man die bestehende Rechtsprechung zusammen, so lassen sich die nachfolgenden unstreitigen Kernaussagen zu den in diesem Zusammengang formulierten Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers treffen.

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Ganz allgemein besteht die Pflicht zur gegenseitigen Aufklärung/Offenbarung über Umstände, die für die jeweilige Partei hinsichtlich des Vertragsschlusses „wesentlich“ sind.18 Dazu gehören zum einen die üblichen Angaben zu den Investitionssummen (Mindestkapital, Verhältnis zum Fremdkapital/Aufwand des Franchise-Nehmers), den Produkten/Dienstleistungen/Marken oder den Informationen betreffend das Franchise-Geber-System (Historie, wirtschaftliche Entwicklung, Systembeteiligte/Leistungen der Systemzentrale).

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Die vorvertragliche Aufklärung umfasst aber auch Informationen über die Funktionsweise und die Erfolgsaussichten des geplanten Franchiseunternehmens (durchschnittlicher Jahresumsatz der Franchise-Nehmer, Pilotbetriebe). Besonders hinzuweisen ist seitens des Franchise-Gebers auch auf etwaig fehlende Pilotbetriebe.19

17

Notwendig sind ferner gewisse Angaben über die Rentabilität des Geschäftskonzepts. Hierbei ist der Franchise-Geber gehalten, wahrheitsgemäß und umfassend zu informieren.20 Indessen besteht keine Pflicht, eine vollständige Rentabilität-/Wirtschaftlichkeitsberechnung zu liefern.21 Es müssen jedoch Daten und Zahlenmaterial geliefert werden, die den Franchise-Nehmer in die Lage versetzen, einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz zu erhalten und Berechnungen für Rentabilität des Geschäftsvorhabens anzustellen. Die Daten sowie das zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial müssen daher in einer Qualität offenbart werden, die es dem Franchise-Nehmer ermöglichen, die Rentabilität seines Geschäftsvorhabens selbstständig zu berechnen (oder durch Dritte berechnen zu lassen).22 Das zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial muss aktuell sein und zudem auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes, bezogen auf den konkreten Franchise-Standort, beruhen. Es darf nicht lediglich eine Schätzung des Franchise-Gebers sein (keine Täuschungshandlung; nicht „ins Blaue hinein“) oder sich an abstrakten Standortalternativen orientieren. Falls es sich lediglich um eine Schätzung handelt, muss eindeutig und klar darauf hingewiesen werden.23 Etwaige Umsatzprognosen müssen zumindest realistisch erreichbar sein.24

18

Der Franchise-Nehmer ist in diesem Zusammenhang aber auch angehalten, etwaige Rückfragen an den Franchise-Geber oder andere Franchise-Nehmer im System zu stellen, wenn Prognosen oder Hochrechnungen für ihn nicht nachvollziehbar sind oder er sie für sich validieren möchten.25 Dasselbe gilt hinsichtlich möglicher Angaben über den für den Franchise-Nehmer künftig notwendig werdenden Arbeits- und Kapitaleinsatz.26 Das Nichtverstehen von offenbarten Schätzungen geht nicht zulasten des Franchise-Gebers.

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Zahlenangaben über vergleichbare Franchise-Outlets des eigenen Franchisesystems sind vom Franchise-Geber zu liefern.27 Der Franchise-Geber kann darüber hinausgehend dem Franchise-Nehmer die Möglichkeit einräumen, sich bei anderen Franchise-Nehmern über die Rahmenbedingungen des Franchisesystems (Umsätze und sonstige betriebswirtschaftliche Faktoren) zu erkundigen.28 Da diese Möglichkeit allerdings das Einverständnis der anderen Franchise-Nehmer im System voraussetzt, besteht hierzu keine Verpflichtung seitens des Franchise-Gebers.

20

Falls im Franchisevertrag Einkaufsvorteile (oder Vorteilen der Gruppenkooperation) in Aussicht gestellt werden, ist bereits bei den Vertragsverhandlungen über diese aufzuklären, d.h. die Art und Weise ihres Erlangens darzustellen.29 Sie sind selbst dann zu offenbaren, wenn sie vom Franchise-Nehmer nicht abgefragt werden. Anderes gilt hingegen bezogen auf Rückvergütungen, die ausschließlich dem Franchise-Geber von den Systemlieferanten aufgrund der von Franchise-Nehmern generierten Umsätze zufließen. Liegen diesbezüglich keine Umstände vor, aufgrund derer der Franchise-Nehmer annehmen darf, an etwaigen Rückvergütungen von Lieferanten an den Franchise-Geber („kick-backs“) zu partizipieren, muss über diese Einkaufsvorteile auch nicht explizit aufgeklärt werden.30 Falls allerdings der Erhalt der Kick-Backs (Boni, Skonti, Werbekosten-Zuschüsse etc.) für die Rentabilitätsberechnung des Franchise-Nehmers von Bedeutung ist, ist die Unterrichtungspflicht seitens des Franchise-Gebers gegeben.31

21

Bis heute ist, hingegen streitig, ob der Franchise-Geber dazu verpflichtet ist, eine Standortanalyse zu erstellen. Zunächst schien nach Urteilen des OLG Düsseldorf32 und des OLG Brandenburg33 relativ sicher festzustehen, dass es sich bei der Standortanalyse um eine ureigene Aufgabe des Franchise-Nehmers handele, da dieser den Standort für sein Franchise-Outlet als Ausdruck seiner Unternehmertätigkeit selbst auszuwählen habe,34 wenngleich man auch hier davon ausging, dass der Franchise-Geber – ähnlich der Wirtschaftlichkeitsberechnung – dem Franchise-Nehmer die Kriterien/Instrumente an die Hand zu geben habe, anhand deren der geeignete Standort für das Franchise-Outlet gefunden werden könne.35 Die Rechtsprechung sah daher keine Veranlassung, den Franchise-Geber eine Standortanalyse durchführen zu lassen. Der Franchise-Geber sei lediglich angehalten, dem Franchise-Nehmer die Instrumente an die Hand zu geben, anhand deren er für den beabsichtigten Standort eine Standortanalyse durchführen bzw. eine Rentabilitätsvorausschau für sein Franchise-Outlet zu Finanzierungszwecken erstellen könne.36 Diese zunächst nachvollziehbare Rechtsprechung hat einen Widerspruch durch das Urteil des OLG Hamm37 gefunden, wonach der Franchise-Geber nicht nur eine Rentabilitäts- und Standortanalyse durchzuführen habe, sondern diese außerdem auf vom Franchise-Geber selbst angestellten Markterhebungen beruhen müsse. Diese Rechtsprechung dient seither als Argumentationshilfe für diejenigen, die eine Standort- und Rentabilitätsanalyse als verpflichtende Information fordern.

22

In den Bereich der vorvertraglichen Aufklärung fällt ebenso die Verpflichtung des Franchise-Gebers, den Franchise-Nehmer über andere Vertriebskanäle des Franchisesystems zu informieren, insbesondere wenn die Produkte/Dienstleistungen auch über das Internetportal des Franchisesystems an Kunden vertrieben/angeboten werden, die ihren Sitz im Vertragsgebiet des Franchise-Nehmers haben. Das Unterlassen der gebotenen Aufklärung verletzt die Exklusivität.38

23

Selbstverständlich müssen die abgeforderten Angaben wahrheitsgemäß sein und es dürfen auch keine irreführenden Behauptungen aufgestellt werden.39 Zulässig sind hingegen werbende Anpreisungen ohne bindende Zusagen.40

b) Franchise-Nehmer

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Auch den Franchise-Nehmer treffen Aufklärungs- und Offenbarungspflichten, was seine Person, die dahinterstehenden Gesellschafter und seine finanziellen Verhältnisse anbelangt. Insoweit wird auch dort eine qualitative Selektion vorgenommen.

c) Dokumentationspflicht

25

Die für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen sind vom Franchise-Geber ungefragt zu offenbaren, wobei dies auch für fehlenden Markenschutz oder Angriffe Dritter auf die Franchisemarke gilt. Ob dies verschriftlicht erfolgen muss oder nicht, wird kontrovers diskutiert.

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Sicher ist, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Offenbarung der Informationen und Auskünfte gibt. Allerdings sind die Parteien für die von ihnen aufzuklärenden Umstände darlegungs- und beweisbelastet,41 sodass es schon aus diesem Grund empfehlenswert ist, die vorvertragliche Aufklärung und Offenbarung ordentlich zu dokumentieren. Die Dokumentation sichert die Parteien ab, sie können nachweisen, dass sie ihren vorvertraglichen Pflichten nachgekommen sind. In der Rechtspraxis findet daher eine umfassende Dokumentation der erfolgten Aufklärung statt.

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Im Rahmen eines solchen Dokumentes zur vorvertraglichen Aufklärung, welches als Muster vom Deutschen Franchiseverband zur Verfügung gestellt wird und das im Anschluss an die Vertragsverhandlungen vom Franchise-Nehmer unterzeichnet werden sollte, werden gemeinhin zumindest die Risiken klar verständlich dargestellt, die für den Franchise-Nehmer mit dem Abschluss des Franchisevertrages verbunden sind.

d) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Aufklärungspflicht

28

Ein Verstoß gegen die vorgenannten Aufklärungsverpflichtung kann – basierend auf den Grundsätzen der culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2, 3 BGB – zur Vertragsaufhebung und der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Vertrauensschadens führen.42

29

Auch Verhandlungsgehilfen (z.B. Franchise-Broker) können in die Haftung geraten.43

30

Es besteht nach Auffassung der Rechtsprechung, selbst bei einer umfassenden Dokumentation des Franchisesystems, keine Prospekthaftung wie im Kapitalmarktrecht. Das OLG München44 hat festgestellt, dass die Prospekthaftungsgrundsätze auf Franchisesysteme nicht anwendbar sind. Begründet wird dies damit, dass der Franchise-Nehmer im Gegensatz zu einem Kapitalanleger über weitere Informationsquellen als (nur) dem „Prospekt“ verfügt. Dies wird zum Teil in Frage gestellt,45 wobei dabei sehr klar darauf abgestellt wird, dass eine Prospekthaftung erst dann in Betracht kommen könne, wenn die Prospekte von der Rechtsprechung nicht mehr nur als Werbemittel der Anbieterseite betrachtet würden, sondern tatsächlich als Medium zur Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten angesehen würden. Letzteres sei erst anzunehmen, wenn die vom Franchise-Geber ausgegebenen Prospekte nicht mehr nur die allgemeine Beschreibung des Franchisesystems enthielten, sondern sich in ihnen auch Rentabilitätsberechnungen oder Umsatz- und Gewinnerwartungen bzw. Umsatzprognosen finden ließen. Dann diene das Prospekt auch der Erfüllung einer vorvertraglichen Verpflichtung und wäre durchaus mit einem Prospekt vergleichbar, mit dem ein Kapitalanleger für seine Beteiligung werbe (§§ 19, 20 KAGG a.F.). Gerade diese Auffassung, die durchaus nachvollziehbar ist, führt wieder zurück zu der Dokumentation der Aufklärungspflichten und der Empfehlung, diese getrennt von den sonstigen Angaben zum Franchisesystem zu erstellen. Die Trennung dieser Dokumentationen – einerseits die Darstellung des Systems, andererseits das Fixieren gewährter Informationen zu Beweiszwecken – dient der Vermeidung von Prospekthaftung und zwar gleichgültig, ob die Rechtsprechung eine Standort- oder Rentabilitätsanalyse für verpflichtend erklärt.

3. Rechtswissenschaftliche Analyse

31

In Deutschland hat die Rechtsprechung dafür Sorge getragen, die anfänglich bestehende typische Informationsasymmetrie zwischen dem Franchise-Geber und Franchise-Nehmer abzubauen. Die Rechtsprobleme im Zusammenhang mit den vorvertraglichen Aufklärungspflichten sind daher überschaubar und wurden seitens der Rechtsprechung weitgehend46 gelöst, wie ohnehin – im Vergleich zu den Ländern mit vorvertraglichen Sonderregelungen (siehe nachfolgende Länderbetrachtungen) – relativ wenige Streitigkeiten auszumachen sind.

32

Auch die rechtswissenschaftliche Literatur hält sich mit Kritik zurück47 – das vorherrschende System wird im Ganzen sehr wohlwollend beurteilt, sodass sich die Notwendigkeit von gesetzlichen Sonderregelungen derzeit in Deutschland nicht aufdrängt.

1 Das Kapitel Deutschland weicht im Aufbau von den nachfolgenden Länderbetrachtungen ab und wird etwas kürzer dargestellt, da hier keine Regelungen zur Informations- und Aufklärungspflicht existieren, die einer weiteren Erklärung bedürften und außerdem der Franchisevertrag – Zustandekommen, Pflichten, Beendigung, nachvertragliche Pflichten – in zahlreichen Werken ausführlich beschrieben ist. Vgl. u.a. Flohr, in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016, § 30. 2 Flohr/Gramlich, Aktuelle Aspekte des Franchising im In- und Ausland, 2009, S. 5. 3 Deutscher Franchiseverband, „Franchisebarometer 2017“, März 2018. 4 EG-Amtsblatt Nr. L 359/52; die VO wurde am 1.1.2000 durch die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikale Vertriebsbindung (Vertikal-GVO) ersetzt. 5 Harke, in MüKo-BGB, § 581 Rn. 19. Der Deutsche Franchiseverband e.V. definiert Franchising wie folgt: Franchising ist ein vertikal-kooperatives organisiertes Absatzsystem rechtlich selbstständiger Unternehmen auf der Basis eines vertraglichen Dauerschuldverhältnisses. Dieses System tritt am Markt einheitlich auf und wird geprägt durch das arbeitsteilige Leistungsprogramm der Systempartner sowie durch ein Weisungs- und Kontrollsystem eines systemkonformen Verhaltens. Das Leistungsprogramm des Franchise-Gebers ist das Franchisepaket. Es besteht aus einem Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept, dem Nutzungsrecht an Schutzrechten, der Ausbildung des Franchise-Nehmers und der Verpflichtung des Franchise-Gebers, den Franchise-Nehmer aktiv und laufend zu unterstützen und das Konzept ständig weiter zu entwickeln. Der Franchise-Nehmer ist im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig; er hat das Recht und die Pflicht, das Franchisepaket gegen Entgelt zu nutzen. Als Leistungsbeitrag liefert er Arbeit, Kapital und Information. 6 Canaris, Handelsrecht, § 18 Rn. 8, 18. 7 BGH, Urt. v. 3.10.1984, NJW 1985, 1894 f. – McDonald’s. 8 BGH, Beschl. v. 27.1.2000, NZA 2000, 390 ff.; BAG, AP HGB § 84 Nr. 1. 9 BGH, Beschl. v. 24.2.2008, NJW 2005, 1273 f. 10 OLG München, Urt. v. 16.9.1993, NJW 1994, 667 ff., zuvor bereits OLG München, Urt. v. 13.11.1987, BB 1988, 865 ff. 11 Nachfolgend OLG München v. 17.11.1996, NJW-RR 1997, 812 (814); OLG München v. 24.4.2011, BB 2011, 1759 ff.; OLG München v. 1.8.2002, BB 2003, 443 ff. sowie OLG München v. 27.7.2006, BB 2007, 14 ff. 12 OLG Schleswig, Urt. v. 22.1.2008, NJW-RR 2009, 65 ff. 13 Einigen Stimmen in der Literatur zogen bereits Parallelen zu den angloamerikanischen Disclosure-Regelungen. 14 Ähnlich später das OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2004, U (Kart) 40/02 welches feststellt, dass die Informations- und Auskunftspflicht des Franchise-Gebers darauf beschränkt sei, den Franchise-Nehmer über das Franchise-Konzept zu unterrichten und ihm Datenmaterial (geordnet) zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er sich einen Überblick über die Rentabilität seines Franchise-Outlets verschaffen könne. Rentabilitätsberechnungen und ähnliches seien dagegen nicht erforderlich. 15 OLG Schleswig, Urt. v. 22.1.2008, NJW-RR 2009, 65 ff.; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.9.2005, NJW-RR 2006, 51 ff. 16 Flohr, in: Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016, § 30 Rn. 46. 17 BGH, Urt. v. 4.4.2001, BB 2001, 1167; BGH, Urt. v. 17.5.2001, BB 2001, 1548. 18 OLG München, Urt. v. 24.4.2001, BB 2001, 1759 (1760); OLG Hamburg, Urt. v. 30.12.2002, DB 2003, 1054. 19 OLG München, Urt. v. 11.7.1996, NJW-RR 1997, 812 (814). 20 OLG München, Urt. v. 1.8.2002, BB 2003, 443 ff. – Personal Total. 21 OLG Brandenburg, Urt. v. 28.9.2005, NJW-RR 2006, 51 ff. 22 OLG München, Urt. v. 1.8.2002, BB 2003, 443 ff. – Personal Total; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.9.2002 – 17 U 222/01. 23 OLG Hamm, Urt. v. 22.12.2011 – I-19 U 35/10. 24 LG Magdeburg, 9.1.2008 – 70 1178/06. 25 OLG Celle, Urt. v. 29.1.2008 – 13 U 12/07 – REAL. 26 OLG Köln, Urt. v. 16.5.1994, BeckRS 2009, 03716; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2004 – U (Kartell) 40/02 – Pizza Hut. 27 OLG München, Urt. v. 13.11.1987, BB 1988, 865 f. 28 LG Krefeld, Urt. v. 4.10.2007 – 30 243/06, BeckRS 2007, 16781. 29 OLG München, Urt. v. 16.8.2001, BB 2002, 443; BGH, Urt. v. 20.5.2003, BB 2003, 2254 – Apollo. 30 OLG Celle, Urt. v. 29.1.2008 – 13 U 127/07. 31 Ein gesetzlicher Anspruch auf Auskehr solcher „Kick-Backs“ besteht nicht. Vielmehr kann sich ein solcher Anspruch des Franchise-Nehmers nur aus den Regelungen des Franchisevertrages selbst bzw. dessen franchisenehmerfreundlicher Auslegung ergeben. 32 OLG Düsseldorf, VI U (Kart.) 40/02 – Pizza Hut. 33 OLG Brandenburg, Urt. v. 28.9.2005, NJW-RR 2006, 51 ff. 34 Flohr, Die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Vertriebsverträgen, ZVertriebsR 2013, 71 (73 f.). 35 OLG Köln, Urt. v. 16.5.1994 – 2 W 14/94, BeckRS 2009, 03716 sowie OLG Schleswig, NJW-RR 2009, wenn ein komplexes Franchisesystem auf ein neues Terrain ausgedehnt werden soll. 36 OLG Schleswig, NJW-RR 2009, 64; OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 52. 37 OLG Hamm, Urt. v. 22.12.2011, ZVertriebsR 2012, 177 ff.; ähnlich: OLG Frankfurt, Urt. v. 6.12.2001, 3 U 22/01 n.v. 38 Flohr, Die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Vertriebsverträgen, ZVertriebsR 2013, S. 71 (74). 39 OLG München, Urt. v. 24.4.2001, BB 2001, 1759 ff. – Aufina. 40 OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.5.2011, ZVertriebsR 2012, 51 (Ls.). 41 OLG München, Urt. v. 16.9.1993, NJW 1994, 667 ff.; OLG München, Urt. v. 13.11.1987, BB 1988, 865 ff. 42 OLG München, Urt. v. 27.7.2006, BB 2007, 14 ff. 43 BGH, Urt. v. 12.11.2003, NJW-RR 2004, 308 ff. 44 OLG München, Urt. v. 24.4.2001, BB 2001, 1759 – Aufina. 45 Giesler, Die Prospekthaftung des Franchisegebers, ZIP 1999, 2131 ff.; Flohr, Aktuelle Tendenzen im Franchiserecht, DStR 2001, 710 (712); ders., Die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Vertriebsverträgen, ZVertriebsR 2013, 71 (75). 46 Derzeit wird nur das Erfordernis einer Standortanalyse seitens Franchise-Gebers diskutiert (siehe oben Rn. 21). 47 In der wissenschaftlichen Literatur stehen Fragen im Vordergrund, die erst mit dem Franchiseverhältnis entstehen, insbesondere dessen Ausgestaltung und Beendigung anbetreffen.

II. Frankreich
1. Franchiseregeln
a) Rechtsgrundlagen

1

Frankreich – als „Franchiseriese Europas“1 – hält kein spezielles Franchise-Gesetz vor, das sich ausschließlich mit dem Abschluss, der Ausgestaltung und der Beendigung von Franchiseverträgen befasst. Franchiseverträge als eine mögliche Form von Vertriebsverträgen werden in Frankreich – ebenso wie in Deutschland – nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit abgeschlossen, inhaltlich ausgestaltet und nach den allgemeinen vertraglichen Regeln des französischen Zivil- und Handelsrechts behandelt (u.a. Art. 1101 ff. Code Civil2; Art. L 441-1 Code de Commerce3).

2

Allerdings verabschiedete Frankreich, u.a. auch auf Betreiben der „Federation Française de la Franchise“ (FFF), mit dem Loi Nº89-1008 (sog. „Loi Doubin“4) am 31.12.1989 als erstes Land Europas ein Gesetz, in dessen Art. 1 die gesetzliche Grundlage für vorvertragliche Offenlegungsverpflichtungen beim Abschluss von Vertriebs- und Lizenzverträgen geschaffen wurde.5 Das Gesetz, welches durch die Verordnung zur Durchführung des Loi Doubin6 vom 4.4.1991 (z.T. auch als „Anwendungsdekret“ oder „Ausführungsdekret“ bezeichnet) vollzogen wurde, ist ab diesem Zeitpunkt7 auf alle Vertriebs- und Lizenzverträge, die in Frankreich geschlossen wurden, anwendbar – also auch auf den Abschluss von Franchiseverträgen. Demzufolge ist das „Loi Doubin“ – auch wenn dies oftmals fälschlicherweise behauptet wird – kein reines „Franchisegesetz“, sondern ein Gesetz, dessen Anwendungsbereich das Franchiseverhältnis mit umfasst, jedoch weit darüber hinausgeht.

3

Art. 1 des Loi Doubin definiert – wie bereits erwähnt – die vorvertragliche Offenlegungsverpflichtung beim Abschluss von Vertriebs- und Lizenzverträgen und wurde gemäß dem o.g. Ausführungsdekret wortgleich in den französischen Code de Commerce überführt. Seitdem gibt es im französischen Handelsrecht den Art. L 330-3 Code de Commerce, welcher wie folgt lautet:

Art. L 330-3 Code de Commerce 8

(1) Jede Person, die einer anderen Person einen Handelsnamen, eine Marke oder eine Geschäfts- beziehungsweise Firmenbezeichnung zur Verfügung stellt und von ihr ein Quasi-Alleinverkaufsrecht oder eine Exklusivverpflichtung für die Ausübung ihres Geschäftsbetriebs fordert, ist vor Vertragsschluss dazu verpflichtet, dem künftigen Vertragspartner in einem Dokument wahrheitsgemäß die Informationen zukommen zu lassen, die diesem ermöglichen, den Vertrag in Kenntnis aller wichtigen Umstände abschließen zu können.

(2) Dieses Informationsdokument, dessen Inhalte durch eine Ausführungsverordnung näher bestimmt werden, erfordert insbesondere Angaben zum Alter und der Erfahrung des Unternehmens (der Vertriebszentrale), dem Zustand und der Entwicklungsperspektive des betroffenen Marktes, der Bedeutung und Größe des Vertriebsnetzes, die voraussichtliche Dauer sowie die Bedingungen für die Verlängerung, Auflösung und Übertragung des Vertrages und die Eingrenzung des Vertragsgebietes.

(3) Sofern Zahlungen vor Vertragsschluss zur Reservierung eines Vertragsgebietes geleistet wurden, ist schriftlich festzulegen, welche gegenseitigen Verpflichtungen für die Parteien entstehen, wenn der Vertragsschluss nicht erfolgt.

(4) Das Dokument nach Abs. 1 sowie der Vertragsentwurf sind mindestens zwanzig Tage vor Unterzeichnung des Vertrages oder gegebenenfalls vor der Zahlung des in Abs. 3 erwähnten Betrages dem künftigen Vertragspartner zu offenbaren.

4

Neben den benannten zivil- und handelsrechtlichen Regelungen sind in Frankreich die arbeits-, vertriebs- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die zum europäischen Vertriebsrecht, wie etwa die Vertikal-GVO Nr. 330/2010/EU.

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9783800592944
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