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IV. Italien
1. Franchiseregeln
a) Rechtsgrundlagen

1

Im italienischen Recht hat der Franchisevertrag seine rechtlichen Grundlagen primär durch zwei Rechtsakte erhalten, namentlich durch das Gesetz Nº129/20041 vom 6.5.2004 und die daraufhin erlassenen Verordnung Nº204/20052 vom 2.9.2005, wobei Letztere insbesondere als Ausführungsverordnung zu Art. 4 Nr. 2 S. 2 des Gesetzes Nº129/2004 zu verstehen ist.

Art. 4 Nr. 2 S. 2 Gesetz Nº129/2004

Die Informationen, die dem zukünftigen Franchise-Nehmer nach Art. 4 Nr. 1, lit. d), e) und f) überreicht werden müssen, werden durch eine Verordnung des Ministeriums für produzierendes Gewerbe geregelt. Eine solche Verordnung soll innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.

b) Rechtshistorie

2

Das Franchising hat sich als Vertriebsform erst im Laufe der sechziger Jahre entwickelt. Bis 2004 existierte in Italien für die Gestaltung von Franchiseverträgen keine gesetzliche Regelung. Als atypischer Vertrag konnte ein Franchiseverhältnis nur über die in Art. 1322 Italienisches Zivilgesetzbuch bestehende Vertragsfreiheit begründet werden. Die Ausgestaltung des Franchisevertrages wurde den Vertragsparteien selbst überlassen, wobei bestehende Verbotsgesetze sowie Leitsätze aus der Rechtsprechung zu beachten waren.

Art. 1322 Italienisches Zivilgesetzbuch – Vertragsfreiheit

Die Parteien sind innerhalb des Gesetzes und der Ständischen Vorschriften frei, den Inhalt ihres Vertrages selbstständig zu bestimmen. Darüber hinausgehend können die Parteien auch Verträge schließen, die keinem gesetzlich kodifizierten Vertragstypus zugeordnet werden können, sofern dieser Entschluss der Verwirklichung von Interessen dient, deren Schutzwürdigkeit durch die Rechtsordnung festgelegt ist.

3

Gesetzlich geregelt wurde der Franchisevertrag erstmalig durch das o.g. Gesetz Nº129/2004 mit dem Titel „Regelungen für das Rechtsgeschäft des Franchising“, welches am 25.5.2004 in Kraft trat. Italien war damit das dritte europäische Land, nach Frankreich und Spanien, welches spezifische Franchiseregelungen kodifizierte. Mit Einführung des Gesetzes sollte vor allem eine eindeutige Definition des Franchisevertrages, aber auch ein allgemeiner Regelungsrahmen für das Franchising im italienischen Recht geschaffen werden. Davon versprach man sich mehr Transparenz innerhalb der vertraglichen Franchisebeziehung, was insbesondere durch die vorvertragliche Offenlegung von Dokumenten und Informationen erreicht werden sollte.

4

Eine Selbstverständlichkeit war das Gesetz hingegen keineswegs, da allein vom ersten Gesetzesentwurf Nº2093/1997 vom 6.3.19973 bis hin zur Kodifikation des letztlich in Kraft getretenen Gesetzes Nº129/2004 vom 6.5.2004 mehr als sieben Jahre vergingen und acht Gesetzesentwürfe vorgelegt wurden.4 Diskutiert wurde in dieser Phase vor allem über eine einheitliche Definition zum Franchisevertrag, über die teilweise zu stark empfundenen Bestrebungen den Franchise-Nehmer unbedingt schützen zu wollen, sowie über die beabsichtigte Verpflichtung des Franchise-Gebers, seine Franchiseunternehmung behördlich registrieren zu lassen. Daneben konnte man sich aber auch lange Zeit nicht über die im Entwurf sehr detailliert und als verpflichtend vorgeschriebene Testphase für den Franchise-Geber einigen. Zudem bestand eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die dort vorgesehene Notwendigkeit, einen Franchise-Nehmer (richtig) anzuleiten, seine Gewinnansprüche festzuschreiben und detaillierte Informationen über erforderliche Investitionen zu erhalten.5 Am Ende konnten sich diejenigen Kräfte durchsetzen, die dem Franchise-Nehmer einen besonderen Schutz zuteil lassen wollten. Es trat ein recht allgemein gefasstes Gesetz in Kraft, welches die sogenannten „disclosure“ und die vorvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien in den Vordergrund rückte, ohne dabei alle Aspekte der vertraglichen Beziehung zu regeln.6

c) Franchisevertrag
aa) Definition des Franchisevertrags

5

Der Franchisevertrag („affiliazione commerciale“) ist in Art. 1 des Gesetzes Nº129/2004 definiert. Er ist dem italienischen Franchise-Recht vorangestellt und beschreibt zugleich den sachlichen Anwendungsbereich des Franchisegesetzes Nº129/2004.

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Unter einem Franchisevertrag ist dabei ein Vertrag zwischen zwei rechtlich und finanziell/wirtschaftlich unabhängigen Vertragsparteien zu verstehen, dem Franchise-Geber („affiliante“) und dem Franchise-Nehmer („affiliato“), nach welchem der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer für dessen Betriebsführung im Rahmen eines bereits vorhandenen, aus einer Vielzahl von Filialen zusammengesetzten Franchisesystems gegen eine Gebühr ein Paket von Nutzungsrechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum zubilligt. Namentlich genannt werden dabei Marken, Handelsbezeichnungen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Designrechte, Copyrights, Know-how, Patente sowie die technische und wirtschaftliche Unterstützung und Hilfestellung.7

7

Der Franchise-Nehmer tritt also einem bereits existierenden System bei, welches aus mehreren Franchise-Nehmern besteht, die ihrerseits in einem bestimmten Gebiet mit dem Ziel agieren, spezifische Waren und Dienstleistungen anzubieten. Für die Charakterisierung als Franchisevertrag ist es nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich, welche Bezeichnung die Parteien für den Vertrag wählen, entscheidend ist vielmehr der Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarung. Die grundlegenden Elemente des Franchisevertrags sind dabei die Übertragung von Know-how, die Zahlung von laufenden Franchisegebühren sowie der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen des Franchise-Gebers. In der Praxis wird regelmäßig auch die Zahlung einer bestimmten Eintrittsgebühr vereinbart; allerdings ist dies nicht zwingend. Weitere Legaldefinitionen liefert Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes Nº129/2004. In ihm werden das bereitzustellende Know-how, die Eintrittsgebühr des Franchise-Nehmers, die laufenden Lizenzgebühren sowie die zu vertreibenden Waren des Franchise-Gebers näher konkretisiert. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes Nº129/2004 stellt außerdem klar, dass Franchiseverträge in allen Wirtschaftssektoren geschlossen werden können.

Art. 1 Gesetz Nº129/2004 – Begriffsbestimmung

1. Der Franchisevertrag ist ein Vertrag, gleich wie dieser bezeichnet wird, zwischen zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Parteien, wobei eine Partei der anderen gegen ein Entgelt ein Bündel von gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechten, zusammenhängend mit Marken, Handelsnamen, Firmenschildern, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Urheberrechten, Know-how und Patenten sowie technischer und gewerblicher Beratung und Hilfestellung im Hinblick darauf überlässt, dass der Franchise-Nehmer in einem System mitwirkt, welches aus einer Reihe von Franchise-Nehmern besteht, die im ganzen Gebiet verteilt sind und zu dem Zweck tätig werden, bestimmte Güter und Dienstleistungen zu verbreiten.

2. Der Franchisevertrag kann in allen Bereichen wirtschaftlicher Betätigung verwendet werden.

3. Im Rahmen eines Franchisevertrages bedeutet:

a) Know-how, eine Gesamtheit von nicht patentierten praktischen Informationen, die aus Erfahrungen und Prüfungen des Franchise-Gebers resultieren, die geheim, wesentlich und identifiziert [individualisiert] sind;

Geheim bedeutet, dass das Know-how, als Gesamtheit von Informationen oder in einer bestimmten Gestaltung oder Zusammensetzung seiner Bestandteile, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist;

Wesentlich bedeutet, dass das Know-how Informationen beinhaltet, die für den Franchise-Nehmer unerlässlich sind, für den Zweck des Gebrauches, Verkaufes oder Weiterverkaufes, für die Verwaltung oder die Organisation der Waren und Dienstleistungen, die im Vertrag bestimmt sind;

Identifiziert bedeutet, dass das Know-how umfassend genug beschrieben sein muss, damit überprüft werden kann, ob sie [die Informationen] die Kriterien der Geheimheit und der Wesentlichkeit erfüllen.

b) Eintrittsgebühr meint einen festen Betrag, insbesondere bezogen auf den wirtschaftlichen Wert und auf die möglicherweise eintretende Entwicklung des Systems, den der Franchise-Nehmer zu dem Zeitpunkt zu zahlen hat, in welchem er den Franchisevertrag unterzeichnet.

c) Lizenzgebühren meinen einen Prozentsatz, den der Franchise-Geber vom Franchise-Nehmer fordert und der entweder in Bezug zum Umsatz des Franchise-Nehmers steht oder einem festen Satz entspricht und in regelmäßigen festen Raten zu zahlen ist.

d) Waren des Franchise-Gebers bedeuten Waren, die vom Franchise-Geber erzeugt oder nach seinen Anweisungen hergestellt und mit dem Namen des Franchise-Gebers gekennzeichnet worden sind.

bb) Welche Arten von Franchiseverträgen werden erfasst?

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Mit der spezialgesetzlichen Definition eines Franchisevertrages in Art. 1 Nr. 1 Gesetz Nº129/2004 wird – wie erwähnt – der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes Nº129/2004 bestimmt. Hiernach werden alle Arten von Franchiseverträgen erfasst. Dies gilt auch für MasterFranchiseverträge8 und Corner-Franchiseverträge9 (Art. 2 Gesetz Nº129/2004).10

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Das Gesetz Nº129/2004 findet sowohl auf inländische als auch auf ausländische Franchise-Geber Anwendung. Entscheidend ist lediglich, dass beabsichtigt ist, den Franchisevertrag innerhalb von Italien zu vollziehen.11 Selbst rein ausländische Franchiseverträge, d.h. sowohl der Franchise-Geber als auch der Franchise-Nehmer sitzen im Ausland, werden dem Gesetz Nº129/2004 unterstellt, sofern sie in Italien vollzogen werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für solche besonderen Konstellationen die Verordnung Nº204/2005 Modifikationen vorhält. Sie ist einschlägig, sofern ein Franchise-Geber vor der in Rede stehenden Unterzeichnung eines Franchisevertrages ausschließlich außerhalb Italiens tätig war (Art. 1 Nr. 1 Verordnung Nº204/2005) oder wenn nach den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts italienisches Recht auf ein rein ausländisches Franchiseverhältnis Anwendung finden soll (Art. 1 Nr. 2 Verordnung Nº204/2005). Die dahingehend ohnehin eröffnete Möglichkeit der Rechtsabwahl wird an anderer Stelle aufzugreifen sein.12

cc) Vertragsschluss und -inhalt

10

Neben den Anforderungen an Franchiseverträge, welche sich schon direkt aus der Definition des Art. 1 Gesetz Nº129/2004 ergeben, hat der italienische Gesetzgeber weitere Anforderungen geschaffen, die den Abschluss und den Mindestinhalt des Franchisevertrages anbetreffen.

(1) Formale Anforderungen
(a) Vorvertragliche Anforderungen

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Im vorvertraglichen Bereich sind die formalen Anforderungen im italienischen Franchise-Recht überschaubar. Art. 3 Nr. 2 Gesetz Nº129/2004 bestimmt jedoch, dass der Franchise-Geber, bevor er sein Franchiseunternehmen anbieten darf, eine Test-/Erprobungsphase mit seinem Franchisekonzept durchlaufen muss.

Art. 3 Nr. 2 Gesetz Nº129/2004

Der Franchise-Geber muss sein Businesskonzept auf dem Markt getestet haben, bevor er mit seinem Franchisenetzwerk beginnt.

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Die Anforderungen an diese Testphase werden jedoch nicht näher spezifiziert. Weder der Markt, auf dem die Erprobung zu erfolgen hat, noch die Mindestlaufzeit13 derselben werden bestimmt. Ebenso wenig werden besondere Voraussetzungen an die wirtschaftliche Erfahrenheit des Managements eines Franchise-Gebers gestellt.14 Da das Gesetz Nº129/2004 im Übrigen auch dazu schweigt, was geschehen soll, wenn ein Franchise-Geber ohne das Absolvieren der Test-/Erprobungsphase seine Franchiseunternehmung beginnt, muss insoweit auf das allgemeine italienische Zivilrecht und damit auf Art. 1418 Abs. 1 Italienisches Zivilgesetzbuch zurückgegriffen werden, der die Nichtigkeit anordnet, sofern ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften vorliegt. Insofern würde das Auslassen der Test-/Erprobungsphase wohl zur (nicht heilbaren) Nichtigkeit eines Franchisevertrages führen.

Art. 1418 Abs. 1 Italienisches Zivilgesetzbuch – Nichtigkeitsgründe eines Vertrages

Ein Vertrag ist nichtig, wenn er zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht, es sei denn, dass das Gesetz selbst etwas anderes bestimmt.

(b) Vertragliche Anforderungen

13

Untersucht man des Weiteren die formalen Anforderungen an den Franchisevertrag, so erkennt man bereits ein breit gefächertes Anforderungsportfolio.

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Hervorzuheben ist zunächst, dass nach Art. 3 Nr. 1 Gesetz Nº129/2004 jeder Franchisevertrag und damit auch das Offenlegungsdokument15 der Schriftform bedarf. Verstöße hiergegen führen zur anfänglichen Nichtigkeit des gesamten Vertragswerkes. Allgemein anerkannt ist lediglich, dass bestimmte Teile wie die Betriebsanleitung oder erforderliche Software elektronisch zur Verfügung gestellt werden können.16

Art. 3 Nr. 1 Gesetz Nº129/2004

Der Franchisevertrag muss die Schriftform erfüllen, andernfalls wird er null und nichtig sein.

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Daneben bestimmt Art. 3 Nr. 3 Gesetz Nº129/2004 weiter, dass zumindest jeder befristete Franchisevertrag eine gewisse Mindestdauer vorsehen muss, welche dem Franchise-Nehmer garantieren soll, dass er seine Investitionen zumindest wieder amortisieren kann. Konkret bedeutet dies weitergehend, dass in keinem Fall eine Mindestvertragsdauer von drei Jahren unterschritten werden darf. Ausnahmen werden lediglich für den Fall statuiert, dass eine Vertragskündigung wegen einer Vertragsverletzung durch einen Vertragspartner vorliegt.

16

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die in Art. 1341 Abs. 2 Italienisches Zivilgesetzbuch genannten einseitig belastenden Vertragsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit auch in den meisten Franchiseverträgen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedürfen.17 Art. 1342 Abs. 2 Italienisches Zivilgesetzbuch dehnt dieses Erfordernis auch auf die Verwendung von Formularverträgen (vgl. Art. 1341 Abs. 1 Italienisches Zivilgesetzbuch) aus, was auch für Franchiseverträge bedeutsam werden kann, zumal die Art. 1341, 1342 Italienisches Zivilgesetzbuch auch im B2B-Bereich Anwendung finden.18 Nach Art. 1341 Abs. 2 Italienisches Zivilgesetzbuch bedürfen einseitig belastende Vertragsklauseln zwingend einer gesonderten zweiten schriftlichen Annahme durch die Vertragsparteien. Unterbleibt diese Art der Bestätigung, sind die Klauseln unwirksam und entfalten keine Rechtswirkung.19

Art. 1341 Abs. 2 Italienisches Zivilgesetzbuch – Allgemeine Vertragsbedingungen

Folgende Bedingungen sind in jedem Fall unwirksam, sofern sie nicht im Einzelnen schriftlich angenommen worden sind: Haftungsbeschränkungen (Art. 1229), Rücktrittsbefugnisse (Art. 1373) oder Befugnisse, die Vertragsdurchführung auszusetzen (Art. 1461), die zugunsten der sie im Voraus aufstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind. Verwirkungseintritte (Art. 1462), Beschränkungen in Bezug auf die Erhebung von Einwendungen, die Einschränkung der Vertragsfreiheit gegenüber Dritten, die stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung des Vertragsverhältnisses, Schiedsklauseln (Art. 808 Italienische Zivilprozessordnung) oder Änderungen der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte, die zulasten der jeweils anderen Vertragspartei vereinbart worden sind.

Art. 1342 Italienisches Zivilgesetzbuch – Vertragsabschluss unter Verwendung von Formularen oder Vordrucken

Bei Verträgen, die unter Verwendung von Formularen oder Vordrucken abgeschlossen worden sind, die zur einheitlichen Regelung bestimmter Vertragsverhältnisse im Voraus gestellt worden sind, gehen die zu dem Formular oder dem Vordruck hinzugefügten Klauseln den Regulierungen des Formulars oder des Vordruckes, mit denen sie im Konflikt stehen, vor. Dies gilt selbst dann, wenn die kollidierenden Regulierungen des Formulars oder des Vordruckes nicht gestrichen worden sind.

Des Weiteren ist die Bestimmung der Nr. 2 aus dem vorangehenden Art. zu beachten.

(2) Materielle Anforderungen
(a) Vorvertragliche Anforderungen

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In materieller Hinsicht wird der vorvertragliche Pflichtenkatalog des Gesetzes Nº129/2004 insbesondere durch vorvertragliche Verhaltenspflichten für beide Vertragsparteien geprägt. Die hierfür einschlägige Norm findet sich in Art. 6 Gesetz Nº129/2004, der jedoch ausweislich seiner Überschrift „Vorvertragliche Verhaltenspflichten“ nur den vorvertraglichen Bereich betrifft. Hiernach wird sowohl für den Franchise-Geber (Art. 6 Nr. 1 Gesetz Nº129/2004) als auch für den zukünftigen Franchise-Nehmer (Art. 6 Nr. 3 Gesetz Nº129/2004) die Pflicht statuiert, sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Fairness dem jeweils anderen gegenüber zu verhalten. Die Bestimmung ist dabei als lex specialis gegenüber Art. 1337 Italienisches Zivilgesetzbuch aufzufassen, da dieser bereits die Pflicht beinhaltet, bei der Vertragsverhandlung nach Treu und Glauben zu agieren.20

Art. 1337 Italienisches Zivilgesetzbuch – Die Vertragsverhandlungen und die vorvertragliche Haftung

Die Vertragsparteien haben während der Vertragsverhandlungen und bei Abschluss des Vertrages nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 1175, 1358, 1366, 1375, 1391, 1440).

(b) Vertragliche Anforderungen

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Nähert man sich nunmehr den materiellen Vertragsanforderungen, so stellt man unstreitig fest, dass das Gesetz Nº129/2004 hierin einen seiner Schwerpunkte gefunden hat. Dieser Schwerpunktsetzung soll auch in der nachfolgenden Betrachtung Rechnung getragen werden.

19

In den Fokus rückt insbesondere die Bestimmung aus Art. 3 Nr. 4 lit. a) bis g) Gesetz Nº129/2004, die den ausdrücklich zu benennenden Mindestvertragsinhalt vorgibt. Dabei werden jedoch nicht alle Bestimmungen als verbindlich herausgearbeitet, sodass es sich im Nachfolgenden angeboten hat, zwischen den tatsächlichen Mindestvertragsinhalten und den Mindestvertragsinhalten, die aufzuführen sind, wenn entsprechende Vereinbarungen vorliegen, zu differenzieren.

20

Zwingend und damit in jedem Franchisevertrag anzugeben ist zunächst die Summe der Anfangsinvestitionen und anderer Eintrittsgebühren, die der Franchise-Nehmer zahlen muss, um mit der Franchiseunternehmung beginnen zu können (lit. a). Darunter versteht man alle notwendigen Investitionen für den Kauf von Gütern (u.a. Ausstattung, Hardware und Software) sowie von Dienstleistungen, die der Franchise-Geber fordert, gleich ob von ihm selbst oder von einem Dritten zu kaufen, um mit der Franchiseniederlassung beginnen zu können.21 Ebenso sind Vertragsbestimmungen betreffend die Kalkulation und die Bezahlung der Lizenzgebühren aufzunehmen (lit. b). Weitere Gebühren, beispielsweise für Werbung, Ausbildung oder die Vertragserneuerung, müssen hingegen im Franchisevertrag nicht beschrieben werden.22 Darüber hinausgehend sind allerdings Details zu dem Know-how, welches der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer zur Verfügung stellt (lit. d), und die genauen Unterstützungsleistungen des Franchise-Gebers in Bezug auf technische und wirtschaftliche Hilfestellungen, Verkaufsraumausstattung und Ausbildung im Vertragswerk zu bezeichnen (lit. f). Abschließend muss jeder Franchisevertrag zwingend Klauseln beinhalten, die eine Erneuerung, Kündigung oder Übertragung des Vertrages regeln (lit. g). Dabei ist im Falle einer Vertragsübertragung in jedem Fall die Zustimmung der jeweils anderen Partei erforderlich, die jedoch auch bereits im Voraus im Franchisevertrag erklärt werden kann, sodass bei der Übertragung nur noch eine Anzeige zu erfolgen hat.23 Lässt sich in der Rechtspraxis ein Verstoß gegen diese zwingenden Mindestvertragsinhalte aus Art. 3 Nr. 4 lit. a) bis g) Gesetz Nº129/2004 feststellen, so ist der Franchisevertrag insgesamt nichtig,24 wobei sich diese Rechtsfolge nicht unmittelbar aus dem Gesetz Nº129/2004 entnehmen lässt, sondern wiederum aus dem Italienischen Zivilgesetzbuch folgt (Art. 1418 Abs. 1 Italienisches Zivilgesetzbuch).25

21

Daneben bestimmt Art. 3 Nr. 4 Gesetz Nº129/2004 Vertragsbestandteile, die zwingend in das Regelwerk aufzunehmen sind, sobald sie vertraglich vereinbart worden sind. Zu beginnen ist dabei mit einer möglichen Bestimmung zu dem Mindestumsatz, den der Franchise-Nehmer zu erzielen hat (lit. b). Weitergehend sind fakultativ zu vereinbarende26 territoriale Exklusivrechte aufzuführen, wobei deren Beziehung zu solchen anderer Franchise-Nehmer oder in Bezug auf das Verkaufsnetzwerk und die direkten Verkaufsstellen des Franchise-Gebers darzustellen ist (lit. c). Zusätzliche Voraussetzungen an die Beschreibung der territorialen Exklusivrechte werden hingegen von Gesetzes wegen nicht gestellt.27 Darüber hinausgehend können Kriterien für ein mögliches Entgelt für die Anerkennung des Franchise-Nehmer-Beitrages zum Know-how des Franchise-Gebers vereinbart werden, müssen dann aber ebenfalls im Vertragswerk aufgeführt werden (lit. e). Handelt es sich dagegen um einen Franchisevertrag, ohne dass derartige Vertragsinhalte vereinbart worden sind, führt deren Fehlen selbstredend auch zu keinerlei besonderen Konsequenzen.28 Liegt eine dahingehende Vereinbarung aber vor, ohne dass diese ausdrücklich im Vertrag Niederschlag gefunden hat, gilt die oben bezeichnete Nichtigkeitsfolge für zwingende Mindestvertragsinhalte.

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