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g) Zulassungsbeschluss

aa) Allgemeines

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Über den Zulassungsantrag entscheidet der Zulassungsausschuss durch Beschluss, also durch Verwaltungsakt (§ 19 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die Erteilung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Antragsteller und dem Zulassungsausschuss scheidet aus.[318] Nicht ausgeschlossen ist hingegen der Abschluss eines Vergleichsvertrages durch den Berufungsausschuss, sofern dies zur Beendigung eines Rechtsstreits vor den Sozialgerichten dient.[319] Die Zulassung hat konstitutiven Charakter und kann als Statusentscheidung nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden.[320] Der Zulassungsbeschluss muss den Zeitpunkt der Zulassung, den Vertragsarztsitz, die Facharztbezeichnung, die Schwerpunktbezeichnung und gegebenenfalls den Versorgungsbereich angeben, da die vertragsärztliche Tätigkeit nach Maßgabe dieser Regelungen auszuüben ist.[321]

bb) Nebenbestimmungen

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Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sind oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (§ 32 Abs. 1 SGG X).[322] Eine früher häufig anzutreffende Nebenbestimmung betraf die von § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV a.F. vorgegebene Frist zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses. Nachdem das BVerfG § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV mangels Ermächtigungsgrundlage für nichtig erklärt hatte,[323] kam eine derartige Nebenbestimmung nicht mehr in Betracht.[324] Da die dreimonatige Frist zur Aufnahme der Zulassung sich nun aus § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V ergibt, ist eine entsprechende Nebenbestimmung wieder rechtmäßig.[325] Mögliche Anwendungsfälle sind ferner die Befristung der Zulassung nach § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV[326] und die Bedingung oder Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB X) zur Beendigung einer anderweitigen Tätigkeit nach § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV.[327] Die Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit kann gemäß § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V zur Entziehung der Zulassung[328] oder gemäß § 95 Abs. 5 S. 1 SGB V zum Ruhen der Zulassung[329] führen.[330]

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Ist der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung vollzeitig als angestellter Arzt im Krankenhaus oder anderweitig tätig, kann er nur unter der Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X)[331] oder unter der Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) zugelassen werden, dass das Anstellungsverhältnis bis spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Zulassung beendet wird (§ 20 Abs. 3 Ärzte-ZV). § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV dient dem Interesse des Antragstellers, dem die Aufgabe einer zulassungsfeindlichen abhängigen Beschäftigung vor der Zulassungsentscheidung nicht zugemutet werden kann[332] und damit zugleich der Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgebots.[333] Dem gemäß § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV gegebenen Ermessen des Zulassungsausschusses sind enge Grenzen gesetzt.[334] Ob zusätzlich als Auflage ein Nachweis über die Erfüllung der Bedingung oder Auflage gefordert werden kann, ist strittig.[335] Für die Standardregelung über die Beendigung eines der Zulassung entgegenstehenden Arbeitsverhältnisses ist wegen Art. 12 Abs. 1 GG von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Es sind keine öffentlich-rechtlichen oder Drittinteressen erkennbar, die eine bereits im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung endgültige Beendigung einer die Existenzgrundlage bildenden Tätigkeit zwingend erfordern würden. Eine Verkürzung der dreimonatigen Frist, die dem Wortlaut („spätestens“) nach möglich ist, wird für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nur dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller dieses Arbeitsverhältnis mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt beenden kann.[336]

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Die Nebenbestimmung ist isoliert anfechtbar.[337] Wird eine Bedingung nicht angefochten, aber auch nicht erfüllt, so bleibt die Zulassungsentscheidung in der Schwebe. Der Arzt darf von der Zulassung keinen Gebrauch machen, ehe die Bedingung eingetreten ist.[338] Dieser Schwebezustand endet, wenn die Bedingung nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist eintritt; die Zulassung wird endgültig nicht wirksam, was durch Beschluss festgestellt werden kann.[339] Tritt die Bedingung ein, wird die Zulassung wirksam. Ein späterer Wiedereintritt des weggefallenen oder eines anderen Hinderungsgrundes ist für die Wirksamkeit der Zulassung ohne Bedeutung.[340]

cc) „Vollzulassung“ (voller Versorgungsauftrag)

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Die Zulassung berechtigt und verpflichtet den Vertragsarzt, an der Versorgung der GKV-Versicherten teilzunehmen (§ 95 Abs. 3 S. 1 SGB V). Die Zulassung stellt eine Versorgungsverpflichtung des Vertragsarztes dar, die er dadurch zu erfüllen hat, dass er an allen zugelassenen Tätigkeitsorten persönlich insgesamt mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht (§ 17 Abs. 1a S. 1 BMV-Ä). Sie kann ihm entzogen werden, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt (§ 95 Abs. 6 S. 1 SGB V). Sofern der Arzt nichts anderes beantragt und der Zulassungsausschuss nichts anderes entscheidet, handelt es sich um eine „Vollzulassung“. Aus § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV ergibt sich, dass der mit der Zulassung erteilte Versorgungsauftrag eine vollzeitige (hauptberufliche) Tätigkeit des Vertragsarztes erfordert.[341] Das BSG ging früher von einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39 bis 41 Stunden aus,[342] hat sich in späteren Entscheidungen aber insoweit nicht mehr festgelegt.[343]

dd) „Teilzulassung“ (hälftiger und drei Viertel Versorgungsauftrag)

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Durch die Teilzulassung wird der Arzt vollwertiges Mitglied der für seinen Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.[344] Die Präsenzpflicht ist zeitlich auf die Hälfte reduziert.[345] Die für eine Vollzulassung vorgeschriebenen wöchentlichen Mindestsprechstunden gemäß § 17 Abs. 1a S. 1 BMV-Ä gelten für Teilzulassungen gemäß Satz 4 dieser Vorschrift anteilig. Gleiches gilt für die Pflicht zur Teilnahme am Notdienst (§ 75 Abs. 1b SGB V),[346] allerdings sind die Regelungen in den verschiedenen KV-Bereichen zu beachten. Zusätzlich zu der Mindestsprechstundenverpflichtung sind drei bis vier Wochenstunden für administrative Tätigkeiten einzukalkulieren.[347] Das BSG geht von einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 19 bis 21 Stunden aus.[348] Gleiches muss für die Zulassung mit einem drei Viertel Versorgungsauftrag und die Zulassung mit einem Viertel Versorgungsauftrag gemäß § 103 Abs. 3a S. 2 SGB V gelten.

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Einem Vertragsarzt können zwei selbstständige Zulassungen mit jeweils reduziertem Versorgungsauftrag[349] erteilt werden. Ob die damit begründeten Vertragsarztsitze im Bezirk derselben oder zwei verschiedener Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen liegen, spielt keine Rolle. Hierfür spricht nicht zuletzt auch § 1a Nr. 15 S. 1 Nr. 1 BMV-Ä, der von einer gleichzeitigen Tätigkeit mit zwei Teilzulassungen spricht. Da die Zulassung mit reduziertem Versorgungsauftrag dem Vertragsarzt schon rein zeitlich Raum für eine andere berufliche Beschäftigung lässt, spricht nichts dagegen, wenn dieser zeitliche Freiraum dafür genutzt wird, eine weitere Zulassung mit einem passenden reduzierten Versorgungsauftrag auszuüben.[350] Ob eine Tätigkeit sowohl in der hausärztlichen als auch in der fachärztlichen Versorgung mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag möglich ist, hat das BSG offen gelassen.[351] Dem Urteil des BSG kann man entnehmen, dass jedenfalls im Rahmen ein und derselben Zulassung oder im Rahmen ein und desselben Anstellungsverhältnisses nur entweder eine Teilnahme an der hausärztlichen oder an der fachärztlichen Versorgung möglich ist. Eine Zulassung für beide Versorgungsbereiche ist nicht möglich.[352] Die Konzentration auf die Wahrnehmung der Versorgungsfunktion (sogenannte „Lotsenfunktion“) der Hausärzte soll nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden. Der Hausarzt soll nicht im jeweiligen Behandlungsfall zugleich auch seinen fachärztlichen Blickwinkel einnehmen können bzw. müssen.[353]

h) Rechtsschutz, Drittschutz

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Gegen die Ablehnung der Zulassung stehen dem Antragsteller die Anrufung des Berufungsausschusses (Widerspruch, § 96 Abs. 4 S. 1 SGB V) und die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 2. Alt. SGG)[354] zu. Gegen die Erteilung der Zulassung können die Kassenärztliche Vereinigung, einzelne Landesverbände der Krankenkassen oder Ersatzkassen (§ 96 Abs. 4 S. 1 SGB V) und übergangene Zulassungsbewerber Widerspruch (Drittwiderspruch) und Klage (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage)[355] erheben.[356]

2. Zulassung von Psychotherapeuten

a) Zulassung nach Übergangsrecht

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Die psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wurden durch das PsychThG als Nichtärzte in den Kreis der zulassungsfähigen Leistungserbringer aufgenommen. Ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung war in § 95 SGB V verhältnismäßig umfassend geregelt.[357] §§ 95 Abs. 10, 11, 11a, 11b, 12 und 317 a.F.[358] SGB V befassten sich allerdings mit ausgelaufenem Übergangsrecht (Zulassungsanträge aus der Zeit vor dem 31.12.1998) und wurden mittlerweile aufgehoben.[359]

b) Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

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Durch das zum 1.9.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung[360] wurden die beiden bisherigen Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu einem einheitlichen Beruf des Psychotherapeuten zusammengefasst.[361] Gemäß § 2 PsychThG erfolgt eine einheitliche Approbation zur Psychotherapeutin bzw. zum Psychotherapeuten. Diese üben den Beruf des Psychotherapeuten mit altersgruppenübergreifender Behandlungsbefugnis aus (§ 1 Abs. 2 S. 1 PsychThG).[362] Die bisher in § 95 SGB V für Psychotherapeuten getroffenen Sonderregelungen wurden mit Wirkung ab 1.9.2020 aufgehoben. Die Zulassung von Psychotherapeuten erfolgt seit 1.9.2020 gemäß §§ 72 Abs. 1 S. 2 SGB V, 1 Abs. 3 Ärzte-ZV nach den für Ärzte geltenden Bestimmungen des § 95 SGB V.[363] Gemäß § 101 Abs. 4 S. 1 SGB V bilden überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten eine eigene Arztgruppe.[364] Für die Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten gelten spezielle Regelungen, vgl. etwa §§ 18, 25 Bedarfsplanungs-Richtlinie.

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Die für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung notwendige Eintragung in das Arztregister erfolgt gemäß § 95c SGB V. Sie setzt neben der Approbation als Psychotherapeut nach § 2 PsychThG den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung voraus.[365] Bei Psychotherapeuten, die ihre Approbation nach § 2 PsychThG bzw. § 12 PsychThG in der bis zum 31.8.2020 geltenden Fassung erworben haben, setzt die Eintragung in das Arztregister neben der Approbation weiterhin den Fachkundenachweis voraus (§ 95c Abs. 2 S. 1 SGB V).[366] Die Prüfung der Voraussetzungen der Approbation[367] fällt in die grundsätzlich abschließende Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung als Registerstelle.[368] Wie bei Vertragsärzten auch, muss der Zulassungsausschuss die Eintragung in das Arztregister grundsätzlich als gegeben hinnehmen. Im Rahmen der Bedarfsplanung bilden Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte gemäß § 101 Abs. 4 S. 1 SGB V eine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB V.[369] Die Feststellung des regionalen Versorgungsgrades in der psychotherapeutischen Versorgung richtet sich nach §§ 101 Abs. 4 SGB V, 25 Bedarfsplanungs-Richtlinie.[370] Bei Nichtausschöpfung der Mindestquoten sind trotz Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung Zulassungen zu erteilen, das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach § 25a Bedarfsplanungs-Richtlinie.[371]

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Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV muss berücksichtigt werden, dass die Berufsgruppe der Psychotherapeuten wegen des typischerweise engen, ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzenden Dauerkontakts zwischen Therapeut und Patient, in dem vielfach sensible, höchstpersönliche Umstände aus der Biografie des Patienten offenbart werden, als eine Gruppe einzuschätzen ist, bei der die Vermeidung einer Interessen- und Pflichtenkollision besonders strikt zu handhaben ist. Ergeben sich zwischen der vertragspsychotherapeutischen und der anderweitigen Tätigkeit Überschneidungen bei den zu behandelnden Patienten und ihrem persönlichen Umfeld oder lassen sich solche Überschneidungen nicht mit Gewissheit ausschließen, so ist die anderweitige Tätigkeit zulassungsschädlich.[372] Diese Rechtsprechung beansprucht auch nach der Ergänzung des § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV um Satz 2 Gültigkeit, soweit die anderweitige Tätigkeit außerhalb eines zugelassenen Krankenhauses oder einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung erfolgen soll.[373]

c) Besonderheiten bei der Zulassung von Psychotherapeuten

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Eine Besonderheit besteht bei Zulassungssachen der Psychotherapeuten in der abweichenden Besetzung des Zulassungsausschusses (vgl. § 95 Abs. 13 SGB V). An die Stelle der Vertreter der Ärzte (§§ 96 Abs. 2 S. 1, 97 Abs. 2 S. 1 SGB V) treten Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl. Unter den Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Das bedeutet, dass die Zulassungsausschüsse zur Wahrung der Parität mit mindestens zwei Ärzten und zwei Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten besetzt sein müssen, wobei die Vertretung auch der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit mindestens einem Mitglied gewährleistet sein muss.[374] Für die Zusammensetzung des Berufungsausschusses bedeutet dies, dass sich aus Gründen der Parität die Zahl der Beisitzer auf Ärzte- und Krankenkassenseite auf jeweils vier erhöht.

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Wird im Nachbesetzungsverfahren der Vertragsarztsitz zur ausschließlich psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschrieben, berechtigt die Nachfolgezulassung auch allein zur psychotherapeutischen Behandlung dieses Personenkreises. In solchen Fällen kann die bedarfsplanungsrechtliche Neutralität einer Nachfolgezulassung für einen ausschließlich auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie tätigen Therapeuten nur durch eine Beschränkung des Inhalts der Tätigkeit des Praxisnachfolgers auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen gewährleistet werden.[375]

3. Zulassung von Zahnärzten

a) Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

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Bei den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten für Zahnärzte die für Ärzte geltenden Regelungen entsprechend.[376] Die Zulassung als Vertragszahnarzt setzt die Eintragung in das bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung geführte Zahnarztregister voraus. Hierfür ist die Approbation als Zahnarzt oder die Erlaubnis nach dem ZHG sowie die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit (§ 3 Abs. 2 Zahnärzte-ZV) nachzuweisen. Dies gilt nicht für Zahnärzte aus EU-Mitgliedsstaaten (§ 3 Abs. 4 Zahnärzte-ZV). Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch den Zulassungsausschuss für Zahnärzte. Eine Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen gelten für den Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (MKG-Chirurgie).[377] Die MKG-Chirurgie verbindet die Bereiche der Chirurgie und der Zahnheilkunde zu einem einheitlichen Beruf. Trotz einer Zulassung in zwei Fachgebieten haben auch MKG-Chirurgen stets nur insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag.[378] Die Zulassung als Facharzt für MKG-Chirurgie verpflichtet auch zur Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst.[379]

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Auch die vertragszahnärztliche Versorgung unterliegt der Bedarfsplanung, für die die Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte gilt.[380] In der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte sind aber lediglich Verhältniszahlen für die allgemeine vertragszahnärztliche Versorgung und die kieferorthopädische Versorgung festgelegt worden.[381] Eine „strenge“ Bedarfsplanung wie in der vertragsärztlichen Versorgung existiert derzeit nicht.

b) Besondere Zulassungsvoraussetzungen

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Im Unterschied zu Ärzten haben Zahnärzte nach § 3 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 Zahnärzte-ZV vor der Zulassung eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit abzuleisten, die Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister ist (vgl. § 95 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V). Ein gesonderter Nachweis im Zulassungsverfahren ist hierüber aber nicht zu führen.[382]

4. Zulassung nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

a) Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

458

Gemäß § 103 Abs. 1 S. 1 SGB V haben die nach § 90 SGB V gebildeten Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen festzustellen, ob eine Überversorgung vorliegt. Ist dies der Fall, hat der Landesausschuss gemäß § 103 Abs. 1 S. 2 SGB V nach den Vorgaben der §§ 12 ff. Ärzte-ZV und unter Berücksichtigung der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad in einem Planungsbereich – ausgehend von den erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31.12.1990 zu ermittelnden Verhältniszahlen – um 10 % überschritten ist, § 101 Abs. 1 S. 3 ff. SGB V. Die dem zugrundeliegenden Berechnungen und das dafür in der Bedarfsplanungs-Richtlinie festgelegte Verfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden.[383]

459

Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ist in den für die amtlichen Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen, § 16 Abs. 7, § 16b Abs. 4 Ärzte-ZV. Sie ist für die Zulassungsgremien verbindlich (§ 16b Abs. 2 Ärzte-ZV) und schränkt den Zulassungsanspruch ein (§ 95 Abs. 2 S. 9 SGB V). Mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung, die auch die Freiheit umfasst, den Ort der Berufstätigkeit frei zu wählen, ist dies vereinbar.[384] Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV kann ein Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Zulassungsbeschränkungen nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren. Entscheidend ist somit der Tag der Anordnung der Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss, und nicht der ihrer Veröffentlichung.[385]

460

In Planungsbereichen, in denen für die betroffene Arztgruppe Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, kommen Zulassungen nur nach Maßgabe bestimmter Ausnahmevorschriften in Betracht. Diese Ausnahmen gewährleisten die Verhältnismäßigkeit der Zulassungssperren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG; sie ermöglichen die Verwertung der Arztpraxen und sichern so das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG); und sie sorgen dafür, dass die Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt.[386]

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Es handelt sich um folgende Regelungskomplexe:


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Im zahnärztlichen Bereich haben die durch das GKV-WSG mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführten Regelungen zur Feststellung einer Überversorgung und die daran anknüpfenden Beschränkungen gemäß §§ 104 Abs. 3, 101 Abs. 6 und 103 Abs. 8 SGB V keine Bedeutung mehr. Im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung konnte der Gesetzgeber von einer Bedarfssteuerung absehen, da sich hier das Problem der Überversorgung nicht in der gleichen Weise wie im vertragsärztlichen Bereich stellt und auch die Gefahr von Leistungsausweitungen und angebotsinduzierter Versorgung geringer ist als im vertragsärztlichen Bereich.[392]

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9783811482227
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