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2. Arten der Zwangsvollstreckung

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Von außerordentlicher Wichtigkeit ist es, sich zu verdeutlichen, dass das Zwangsvollstreckungsrecht zunächst danach differenziert, worauf der Titel gerichtet ist (vgl. Rn. 8 f). Der 2. Abschnitt (§§ 802a–882h ZPO) betrifft nur die Zwangsvollstreckung „wegen Geldforderungen“. Gemeint ist damit die Vollstreckung aus Titeln, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind. Die Normen des 2. Abschnitts gelten deshalb nicht, wenn der Titel auf etwas anderes als auf eine Geldzahlung, etwa auf eine Unterlassung oder auf eine Herausgabe, gerichtet ist. Wird der Schuldner verurteilt, sein Bett an den Gläubiger herauszugeben, kann der Schuldner sich nicht auf § 811 Nr. 1 ZPO berufen, weil kein Titel auf Geldzahlung, sondern ein Titel auf Herausgabe einer Sache vorliegt (Rn. 654 ff). Innerhalb der Vollstreckung aus einer Geldforderung wird weiter unterschieden nach dem jeweiligen Vollstreckungsgegenstand. Den größten Erfolg verspricht die Pfändung und Verwertung einer Forderung, die der Vollstreckungsschuldner selbst gegen einen Dritten (Drittschuldner), etwa in Form einer Lohnforderung, hat (Rn. 356 ff).

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Im Gesetz – und in Klausuren – ist allerdings die Vollstreckung in bewegliche Sachen der Regelfall, obwohl bei dieser kaum größere Summen erbracht werden können. In der Praxis von großer Bedeutung, aber nur am Rande Prüfungsstoff, ist die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen. Hier ist die Kenntnis weniger Standardprobleme ausreichend.

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Im 3. Abschnitt (§§ 883–898 ZPO) ist die Vollstreckung aus (allen) anderen Titeln geregelt. Der Gläubiger hat dann nicht auf Geldzahlung geklagt, sondern auf eine andere ganz bestimmte Leistung (z.B. Herausgabe von Unterlagen, Unterlassung von nächtlichem Lärmen). Dann muss er im Zwangsvollstreckungsverfahren genau diese Leistung erhalten. Entsprechend wird im 3. Abschnitt die Herausgabe von beweglichen Sachen (§ 883 ZPO) und von Grundstücken (§ 885 ZPO) geregelt. Zur Erzwingung von Handlungen wird, soweit sie nicht vertretbar sind (sie also nicht gegen Geld von einer anderen Person erbracht werden können), ein Beugemittel (Zwangsgeld, Zwangshaft) verhängt (§ 888 ZPO), während umgekehrt ein Ordnungsmittel festgesetzt werden kann, wenn der Schuldner zu einer Unterlassung verurteilt wurde und dem Titel zuwiderhandelt (§ 890 ZPO).

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Um die richtige Vollstreckungsart zu ermitteln, sind zwei gedankliche Schritte erforderlich: Zunächst ist in einem ersten Schritt der Inhalt des Vollstreckungstitels festzustellen. Innerhalb desjenigen Abschnitts, der die Vollstreckung aus diesem Titel regelt, ist dann in einem zweiten Schritt nach dem Vollstreckungsgegenstand zu differenzieren, auf den im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden soll.

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › V. Systematik der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen › 3. Beteiligte und Organe der Zwangsvollstreckung

3. Beteiligte und Organe der Zwangsvollstreckung

a) Beteiligte

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Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist ein Zweiparteienverfahren. Der Gläubiger (Vollstreckungsgläubiger) setzt seinen titulierten Anspruch gegen den Schuldner (Vollstreckungsschuldner) durch. Zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Vollstreckungsschuldner besteht ein (privatrechtliches!) Vollstreckungsverhältnis[16]. Sie sind an jedem Vollstreckungsverfahren beteiligt.

Daneben können auch Dritte am Vollstreckungsverfahren beteiligt sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Sache des Schuldners gepfändet wird, die sich im Gewahrsam eines Dritten befindet (§ 809 ZPO, Rn. 305 ff). Der praktisch häufigste Fall der Drittbeteiligung ist die Vollstreckung in eine Forderung. Dann wird der Schuldner der Forderung (z.B. der Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners) am Verfahren beteiligt, ohne ursprünglich Schuldner des Vollstreckungsgläubigers gewesen zu sein. Weil er Dritter, und zugleich Schuldner des Schuldners ist, wird er als Drittschuldner bezeichnet.

b) Organe

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Die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens obliegt den staatlichen Vollstreckungsorganen: Der Gerichtsvollzieher ist das zuständige Organ, wenn die Vollstreckung nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 I ZPO). Deshalb führt er insbesondere die Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen (Rn. 293 ff) und die Herausgabevollstreckung (Rn. 654 ff) durch. Die §§ 802a ff ZPO enthalten die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers[17]: So ist er nach § 802b I ZPO gehalten, stets auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Er darf insbesondere einen Zahlungsplan mit dem Schuldner vereinbaren oder diesem einen Vollstreckungsaufschub gewähren, ohne dass der Gläubiger ihn dazu beauftragt hat. Der Gläubiger kann dem allerdings von Anfang an (§ 802b II ZPO) oder nachträglich (§ 802b III ZPO) widersprechen. Darüber hinaus ist der Gerichtsvollzieher für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) zuständig (Rn. 479 ff) und kann Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einholen (§ 802l ZPO).

Der Gerichtsvollzieher ist ein selbstständiges Organ der Rechtspflege. Er ist weder Vertreter des Gläubigers noch dessen Erfüllungsgehilfe. Der Gläubiger haftet daher nicht für eine Pflichtverletzung des Gerichtsvollziehers.

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Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet (§ 764 II ZPO). Das Vollstreckungsgericht (funktionell der Rechtspfleger nach § 20 I Nr. 17 RPflG) ist für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen (§ 828 ZPO, dazu Rn. 356) und andere Vermögensrechte (§ 828 ZPO, Rn. 404 ff) zuständig. Soweit die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betroffen ist, gilt dies auch für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Rn. 431 ff), (§ 869 ZPO, § 1 ZVG; funktionale Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 1 i RPflG).

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Das Prozessgericht bewirkt die Vollstreckung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nach §§ 887 ff ZPO (Rn. 675 ff). Das Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Prozess in erster Instanz geführt wurde, unabhängig davon, ob der Prozess beim Amtsgericht oder Landgericht anhängig war und unabhängig davon, ob er später in der Berufungs- oder Revisionsinstanz weitergeführt wurde.

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Das Grundbuchamt ist zuständig für die Eintragung von Zwangshypotheken in ein Grundstück (§ 867 ZPO, Rn. 434 ff).

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › VI. Übersicht: Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens

VI. Übersicht: Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens

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I. Verfahrensgrundsätze – Die Zwangsvollstreckung ist die Ausübung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privater Rechte eines Gläubigers. Sie steht deshalb in einem Spannungsfeld zwischen dem Rechtsdurchsetzungsanspruch des Gläubigers und dem grundrechtlichen Schutz des Schuldners. – Die Zwangsvollstreckung setzt stets einen Titel voraus. – Die Zwangsvollstreckung folgt dem Prioritätsprinzip (§ 804 III ZPO). Der zuerst (rechtmäßig) pfändende Gläubiger wird voll befriedigt, erst danach kommen weitere Gläubiger zum Zuge. – Das Vollstreckungsverfahren ist ein streng formalisiertes Verfahren. Die Vollstreckungsorgane sind deshalb grundsätzlich davon befreit, materiell-rechtliche Fragen zu prüfen (Ausnahme: Evidenz).
II. Verhältnis zum Verfassungsrecht – Die Zwangsvollstreckung ist sehr grundrechtsintensiv (z.B. Art. 1 I, 13 I, 14 I, 20 I, 28 I GG), wobei die Eingriffe, vereinfacht gesagt, durch den titulierten Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner gerechtfertigt sind. Vor diesem Hintergrund muss dennoch der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 III GG) beachtet werden. – Die Grundrechte des Schuldners werden in vielen einfachgesetzlichen Regelungen des Zwangsvollstreckungsrechts berücksichtigt, so z.B. in §§ 803 I 2, II, 777, 758a, 811, 850 ff ZPO.
III. Systematik der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen – Das Zwangsvollstreckungsrecht ist im 8. Buch der ZPO geregelt. – Es wird zwischen der Vollstreckung aus Titeln „wegen Geldforderung“ (2. Abschnitt) und allen sonstigen Titeln (3. Abschnitt) unterschieden.
IV. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zum Insolvenzrecht – Das Zwangsvollstreckungsverfahren kennt den Grundsatz der Einzelvollstreckung: Jeder einzelne Gläubiger versucht, seinen titulierten Anspruch mit staatlichem Zwang durchzusetzen. Nach dem Prioritätsprinzip kommt der erste voll zum Zuge. – Das Insolvenzverfahren kennt den Grundsatz der Gesamtvollstreckung: Die vorhandene Vermögensmasse wird zwischen allen Gläubigern möglichst gleichmäßig verteilt. Dieses Verfahren ist für den Fall gedacht, dass das Vermögen des Schuldners nicht mehr für alle reicht (vgl. §§ 17 ff InsO: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Voraussetzung einer Insolvenzeröffnung). – Im Insolvenzverfahren ist die Einzelvollstreckung ausgeschlossen (§ 89 InsO). – Die Insolvenzeröffnung wirkt teilweise sogar auf schon erworbene Pfändungspfandrechte zurück (§§ 88, 89 I InsO).
V. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO – § 765a ZPO schafft einen subsidiären Rechtsbehelf für Fälle, in denen eine schwere und unverhältnismäßige Härte gegenüber dem Schuldner vorliegt und kein anderer vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf eingreift.

Anmerkungen

[1]

Die Frage ist im Detail umstritten. Wie hier Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, § 5 Rn. 17; eher die Parallelen zum Erkenntnisverfahren betonend Lackmann, Rn. 3.

[2]

Vgl. Brox/Walker, Rn. 5.

[3]

Stürner, ZZP 99 (1986), 291; Übersicht bei Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, Vorbem. § 704 Rn. 30 ff.

[4]

Einführend dazu etwa Muthorst, § 1 Rn. 11 ff.

[5]

BeckOK GG/Axer Art. 14 GG Rn. 43.

[6]

Näher Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, § 3 Rn. 44.

[7]

BVerfG NJW 2009, 1259.

[8]

Schuschke/Walker/Walker, § 803 Rn. 2.

[9]

Vgl. z.B. BVerfGE 46, 325, 333 ff.

[10]

BVerfGE 51, 97.

[11]

In LG Essen, JurBüro 2014, 436 ging es um die Pfändung einer Abfindung, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde.

[12]

Zu praktischen Problemen beim „Suizideinwand“ Seifert, Rpfleger 2015, 237.

[13]

BGH NJW 2008, 1000.

[14]

BGH NJW-RR 2011, 423, 424.

[15]

BGH NJW 2007, 3719; Kaiser, NJW 2011, 2412, 2413; die Unterbringung (der Begriff steht für eine zwangsweise Einweisung in eine geschlossene Anstalt) hat hohe Voraussetzungen und kann nur in einem gesonderten Verfahren nach den §§ 312 ff FamFG angeordnet werden.

[16]

Brox/Walker, Rn. 9.

[17]

Dazu übersichtlich Vollkommer, NJW 2012, 3681.

§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Studienliteratur:

Becker-Eberhard, Die nicht erledigende Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Titel, JuS 1998, 884; Maihold, Zwangsvollstreckungsrecht – Vollstreckung fremder Titel, JA 2000, 841; Nöhre, Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit – eine Aktualisierung, JA 2004, 644; Schreiber, Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, Klausel, Zustellung, Jura 2005, 670.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

II. Sonderproblem: Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung

III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

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Vor jeder Art der Zwangsvollstreckung muss das zuständige Vollstreckungsorgan zunächst die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung überprüfen, bevor es die Vollstreckung beginnt. Zu diesen Voraussetzungen gehören die allgemeinen Verfahrens-, die allgemeinen Vollstreckungs- und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen.

§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

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Auf das Vollstreckungsverfahren sind zunächst die Vorschriften der ZPO über das Erkenntnisverfahren anzuwenden. Die prozessualen Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung gleichen daher im Wesentlichen den Voraussetzungen im Erkenntnisverfahren[1]. Auch im Zwangsvollstreckungsrecht gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime, so dass ohne Antrag des Gläubigers keine Vollstreckung aus dem Titel erfolgt. Der Antrag ist an das zuständige Vollstreckungsorgan zu richten. Er ist formfrei und es besteht kein Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn das Landgericht Prozessgericht erster Instanz und als solches Vollstreckungsgericht ist (z.B. §§ 888, 890 ZPO; näher Rn. 676).

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Im Übrigen müssen Gläubiger und Schuldner partei- und prozessfähig sein. Es müssen die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben und der Rechtsweg eröffnet sein. Des Weiteren müssen die Parteien prozessführungsbefugt sein. Die Prozessführungsbefugnis ist in der ZPO nicht geregelt. Man versteht darunter die Befugnis, als Partei über ein Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit führen zu können (parallel zur materiell-rechtlichen Geschäftsfähigkeit). Letztlich ist auch das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses erforderlich. Es besteht auch, wenn wegen einer Minimalforderung vollstreckt wird (Rn. 44). Sein Fehlen kommt eher bei Rechtsbehelfen des Schuldners in Betracht, etwa dann, wenn dieser sich gegen eine bereits beendete Maßnahme wenden möchte.

§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › II. Sonderproblem: Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung

II. Sonderproblem: Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung

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Im Erkenntnisverfahren kann eine Person auch dann prozessführungsbefugt sein, wenn sie nicht ein eigenes, sondern ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht (sog. Prozessstandschaft). Dazu muss sie nur von dem eigentlichen Rechtsinhaber zur gerichtlichen Geltendmachung des Rechts ermächtigt werden, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung haben und die Prozessstandschaft muss nach ganz herrschender Ansicht im Prozess offen gelegt werden[2]. Man spricht von „gewillkürter Prozessstandschaft“.

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Im Vollstreckungsverfahren muss man dagegen differenzieren. Wenn das Erkenntnisverfahren in Prozessstandschaft geführt wurde, dann kann auch die Zwangsvollstreckung von dem Prozessstandschafter betrieben werden. Anders ist es, wenn das Erkenntnisverfahren nicht in Prozessstandschaft, sondern vom Anspruchsinhaber selbst geführt wurde. Dann wird eine gewillkürte Prozessstandschaft nur für die Vollstreckung (man spricht von einer isolierten Vollstreckungsstandschaft) von der herrschenden Ansicht als unzulässig angesehen. Formal wird dies damit begründet, dass diese mit der in §§ 727, 750 ZPO niedergelegten Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts nicht vereinbar sei. Allein die Ermächtigung zur Vollstreckung stellt eben keine Rechtsnachfolge iSd. § 727 ZPO dar[3]. Aber es gibt auch ein starkes inhaltliches Argument. Würde die isolierte Vollstreckungsstandschaft zugelassen, entstünde nämlich die Gefahr, dass die Vollstreckung vermehrt missbräuchlich in die Hände von rabiaten Spezialisten gelegt würde. Wer nicht selbst vollstrecken möchte, muss also entweder schon das Erkenntnisverfahren von Dritten durchführen lassen oder diesen die titulierte Forderung abtreten.

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Bei allem ist zu beachten, dass Vollstreckungsgläubiger nur derjenige sein kann, der im Titel als Gläubiger vermerkt ist. Eine Vollstreckungsermächtigung an einen nicht im Titel genannten Dritten ist unzulässig. Wechselt der Inhaber der Forderung nach dem Ende des Verfahrens, so braucht der neue Inhaber für die Vollstreckung eine titelübertragende Klausel (Rn. 113).

§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

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Neben den „normalen“ allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen müssen die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen werden mit Titel, Klausel und Zustellung bezeichnet.

§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen › 1. Titel

1. Titel

a) Allgemeines

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Der Titel gibt dem Vollstreckungsgläubiger die Berechtigung, den staatlichen Vollstreckungsanspruch geltend zu machen. Der Titel ist eine öffentliche Urkunde, aus der kraft ausdrücklicher Vorschriften die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf. Es gibt verschiedene Arten von Titeln. § 704 ZPO kann man entnehmen, dass das Endurteil den typischen Fall des vollstreckbaren Titels darstellt. Weitere Titel sind in § 794 I ZPO aufgezählt.

Hinweis:

Nicht für alle Titel gelten die Vorschriften über die Vollstreckung eines Endurteils unverändert. Nach § 795 ZPO gelten vielmehr die in den §§ 795a ff ZPO für die jeweilige Art des Titels bestimmten Besonderheiten. Man sollte daher immer in den §§ 795a ff ZPO nachsehen, ob es eine solche Abweichung gibt, wenn man in der Klausur die Vollstreckung aus einem sonstigen Titel prüft.

Hier seien einige wichtige Titelarten näher vorgestellt.

aa) Endurteile

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Hervorzuheben sind die vollstreckungsfähigen Endurteile nach § 704 ZPO. Unter die „Endurteile“ nach § 704 ZPO fallen die Urteile der §§ 300, 301, 330, 331, 307, 306 ZPO. Zur Vollstreckung müssen die Endurteile entweder rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein[4]. Formell rechtskräftig sind Urteile nach § 705 ZPO erst mit Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist. Im Übrigen kann aus dem Urteil nur vollstreckt werden, wenn das Gericht die vorläufige (vor Eintritt der formellen Rechtskraft) Vollstreckbarkeit gegen (§ 709 ZPO) oder ohne Sicherheitsleistung (§ 708 ZPO) angeordnet hat[5]. Die Anordnung erfolgt im Erkenntnisverfahren. Wenn der Schuldner gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil ein Rechtsmittel einlegt, kann der Gläubiger gleichwohl die Vollstreckung betreiben. Dann verlaufen das Vollstreckungs- und das Erkenntnisverfahren ausnahmsweise parallel.

Hinweis:

Wenn der Gläubiger aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstreckt, und das Urteil später aufgehoben wird, ist er dem Schuldner nach Maßgabe von § 717 II ZPO zum Schadensersatz verpflichtet[6]. Dabei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. § 717 III ZPO sieht allerdings wichtige Ausnahmen vor.

75-

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Zur Vertiefung:

Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ist in der ZPO recht kompliziert geregelt. Man muss wissen, dass es bei allem um eine möglichst faire Verteilung der Lasten der „vorzeitigen“ Vollstreckung auf den Gläubiger und den Schuldner geht.

Zunächst gibt es eine Gruppe von Urteilen, die ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind (§ 708 ZPO). Bei all diesen Urteilen gibt es Gründe, aus denen der Schuldner weniger schutzwürdig erscheint. So sind in § 708 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO etwa das Anerkenntnis- und das Versäumnisurteil genannt. Beim Anerkenntnisurteil wäre es geradezu widersprüchlich, den Schuldner, der seine Leistungspflicht soeben eingeräumt hat, vor Vollstreckungsmaßnahmen noch besonders zu schützen. Beim Versäumnisurteil wird der Schuldner, der sich am Prozess nicht beteiligt hat, ebenfalls weniger rücksichtsvoll behandelt. Aber auch bei Urteilen über insgesamt niedrige Forderungen (bis 1250 Euro) ist die Schutzbedürftigkeit des Schuldners gering (§ 708 Nr. 11 ZPO). In den Fällen des § 708 Nrn. 4–11 ZPO hat der Schuldner nach § 711 ZPO die Möglichkeit, die Vollstreckung doch noch herauszuzögern, indem er seinerseits Sicherheit leistet (Abwendungsbefugnis). Auch dagegen kann sich dann wiederum der Gläubiger durchsetzen, indem er selbst, anders als in § 708 ZPO zunächst vorgesehen, die erforderliche Sicherheit leistet. Systematisch stellt § 708 ZPO die Ausnahmevorschrift dar.

Der Normalfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist in § 709 ZPO geregelt. Alle nicht in § 708 ZPO genannten Urteile sind nur vollstreckbar, wenn der Gläubiger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit leistet. Diese Sicherheit soll gewährleisten, dass alle Schäden, die der Schuldner durch die Vollstreckung erleidet, ausgeglichen werden können, wenn das Urteil später doch noch aufgehoben wird (vgl. zu § 717 ZPO schon soeben Rn. 74). Nur in Ausnahmefällen kann der Schuldner sich dagegen wehren, nämlich wenn er einen nicht ersetzbaren Schaden zu erleiden droht (§ 712 ZPO).

Eine Sonderregelung zum Schutz des Gläubigers findet sich noch in § 710 ZPO. Wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die Sicherheit zu erbringen, kann das Gericht das Urteil auch ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklären, soweit dem Gläubiger sonst ein schwer zu ersetzender oder schwer abzusehender Nachteil entstehen würde.

Ganz allgemein gilt, dass der Gläubiger einige sichernde Maßnahmen auch schon vor der Erbringung der Sicherheitsleistung durchführen lassen darf. Dazu gehört z.B. die bloße Pfändung (aber nicht Wegnahme) von beweglichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§ 720a ZPO).

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9783811473522
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