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2.4 Vorgehensweise bei der Folgebewertung

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In den nachfolgenden Berichtsperioden ist der Equity-Wertansatz im Konzernabschluss des Partnerunternehmens fortzuführen. Dies bedeutet, dass der Wertansatz der Beteiligung im Konzernabschluss


um die anteiligen Eigenkapitalveränderungen des Gemeinschaftsunternehmens anzupassen (IAS 28.11),
um die planmäßigen Abschreibungen der im Erwerbszeitpunkt aufgedeckten stillen Reserven zu mindern oder um eventuelle aufgelöste stille Lasten zu erhöhen. Die Fortführung der stillen Reserven und Lasten erfolgt dabei korrespondierend mit den zu Beginn zugewiesenen Vermögenswerten und Schulden (IAS 28.32) und
um eine ggf. vorzunehmende Wertminderung zu verringern ist.

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Die anteiligen Eigenkapitalveränderungen können hierbei auf ergebniswirksamen oder ergebnisneutralen Veränderungen basieren.

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Erfolgswirksam ist hierbei der Equity-Ansatz um den anteiligen Jahreserfolg zu erhöhen oder zu vermindern. Der für die Fortschreibung maßgebende anteilige Jahreserfolg ist dabei aus dem angepassten Abschluss des Gemeinschaftsunternehmens abzuleiten. Vereinnahmt das Partnerunternehmen Gewinnausschüttungen des Gemeinschaftsunternehmens so sind diese vom Equity-Wert abzusetzen, wobei hier aufgrund der Kürzung des Equity-Ansatzes zu Lasten des vereinnahmten Beteiligungsertrags quasi eine erfolgsneutrale Kapitalrückzahlung erfolgt. Ein weiterer erfolgswirksamer Posten stellen die abzuschreibenden stillen Reserven/Lasten dar. Diese sind gemäß IAS 28.32 wie die entsprechenden Vermögenswerte und Schulden abzuschreiben bzw. aufzulösen.

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Alle ergebniswirksamen Vorfälle werden separat im Konto „Ergebnis aus Gemeinschaftsunternehmen“ erfasst, um eine Vermischung mit der Gesamterfolgsrechnung des Partnerunternehmens zu verhindern.

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Zudem treten auf der Ebene des Gemeinschaftsunternehmens erfolgsneutrale Eigenkapitaländerungen auf, die ebenfalls erfolgsneutral in der Beteiligungsfortschreibung zu berücksichtigen sind. Neben den direkt im Eigenkapital erfassten Änderungen entstehen solche erfolgsneutralen Effekte insbesondere aus den Komponenten des sonstigen Ergebnisses (other comprehensive income).[41] Bestandteil des sonstigen Ergebnisses sind Währungsumrechnungsdifferenzen, Neubewertungsrücklagen, Wertänderungen von veräußerbaren Werten (available-for-sale assets) sowie Wertänderungen von cash flow hedges.[42]

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Nicht von der Fortschreibung erfasst wird hingegen eine eventuelle Goodwill-Minderung, da der Goodwill, im Gegensatz zur Vollkonsolidierung, keinem eigenen Niederstwerttest unterzogen, sondern auf Ebene der Equity-Beteiligung berücksichtigt wird. Denn im Gegensatz zur Vollkonsolidierung ist nicht der Goodwill einem eigenen Wertminderungstest zu unterziehen, sondern vielmehr der gesamte Equity-Beteiligungsbuchwert.[43]

Die Folgebewertung erfolgt somit nach folgendem Schema:

Abb. 12: Folgebewertung bei der Equity-Methode[44]


+ Anschaffungskosten/Buchwert am Ende der Vorperiode
Planmäßige Abschreibung der stillen Reserven
+ Auflösung der stillen Lasten
+/– Anteiliger Jahresüberschuss/-fehlbetrag
+/– Anteilige erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen
Erhaltene Dividenden
+/– Effektive Kapitalerhöhung/-herabsetzung
Außerplanmäßige Abschreibung des Goodwill (IAS 28.23 i.V.m. IFRS 3.54 f.)
+/– Änderungen aufgrund von Konsolidierungen
= Equity-Buchwert zum Ende der Periode

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Diese Rechnung ist ggf. um eine Zwischenergebniseliminierung zu erweitern, sofern diese materiell bedeutsam ist. Gemäß IAS 28.28 sind Zwischenergebnisse aus Up-Stream- und Down-Stream-Transaktionen zwischen dem Partnerunternehmen, inkl. Tochterunternehmen, und dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligungsproportional zu eliminieren (vgl. dazu unten Rn. 150 ff.).

2.4.1 Außerplanmäßige Abschreibungen

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Nach Anwendung der Equity-Methode und der Folgebewertung hat das Partnerunternehmen gemäß IAS 28.40 zusätzlich zu prüfen, ob der Buchwert der Beteiligung im Wert gemindert sein könnte und dadurch eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich ist. Hierbei gilt zu beachten, dass der Goodwill keiner separaten Wertminderungsprüfung zu unterziehen ist. Stattdessen wird der Beteiligungsbuchwert als Ganzes überprüft (IAS 28.42).

Die außerplanmäßige Abschreibung ist nach dem IFRS-Regelwerk innerhalb eines zweistufigen Verfahrens durchzuführen:


Stufe 1: Es sind die Regeln des IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ (bzw. IFRS 9 „Finanzinstrumente“) anzuwenden, um festzustellen, ob ein Hinweis besteht, dass der Equity-Beteiligungsbuchwert wertgemindert sein könnte (IAS 28.40).

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Zur Bestimmung der Indikatoren sind IAS 39.58 ff. anzuwenden. Demnach liegt eine Wertminderung vor, wenn ein objektiver Hinweis auf eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, der auf einem vergangenen Ereignis nach dem erstmaligen Ansatz beruht und dieses Ereignis Auswirkungen auf die zukünftigen Cashflows hat, die verlässlich ermittelt werden können. Beispiele für diese objektiven Hinweise liefert hierbei IAS 39.59 und 61. Demnach können z.B. Änderungen des Marktumfelds des Unternehmens oder deutlich nachhaltige Verringerungen des beizulegenden Zeitwertes objektive Hinweise auf eine Wertminderung sein.[46] Zusätzlich verlangt IAS 28.41, dass geprüft werden muss, ob neben objektiven Hinweisen auf eine Wertminderung der Nettoinvestition auch objektive Hinweise vorliegen, die auf eine Wertminderung der Anteile des Investors hindeuten, die kein Bestandteil der Nettoinvestition sind. Dies könnten z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des Investors gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmens sein.

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Sofern objektive Indikatoren nach IAS 39 für eine dauerhafte Wertminderung existieren, ist ein entsprechender Wertminderungsaufwand nach IAS 36 zu ermitteln.[47] Nach IAS 36.59 ergibt sich nur dann ein zu erfassender Wertminderungsaufwand, wenn der erzielbare Betrag der Equity-Beteiligung geringer als der Beteiligungsbuchwert ist.

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Hierbei ist der vollständige Beteiligungsbuchwert mit dem erzielbaren Betrag zu vergleichen (IAS 36.59). Dieser ist definiert als der höhere Betrag aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. Der Nutzungswert kann hierbei laut IAS 28.42 auf zwei verschiedene Weisen ermittelt werden, wobei sich normalerweise bei beiden Methoden derselbe Nutzungswert ergeben sollte:[48]


Der Anteil am Barwert der geschätzten zu erwartenden zukünftigen Cashflows des Gemeinschaftsunternehmens, die sowohl die operativen Cashflows wie auch einen späteren Veräußerungserlös beinhalten.
Der Barwert der geschätzten zu erwartenden zukünftigen Cashflows des Gemeinschaftsunternehmens, die sowohl Dividenden aus dem Investment wie auch einen späteren Veräußerungserlös enthalten.

Beispiel:[49]

Am Ende des Geschäftsjahres 2014 unterzieht die Y-AG den festgestellten Equity-Beteiligungswert in Höhe von 1 100 TEUR an der Joint Venture GmbH den nach IAS 28.40 jährlich durchzuführenden Werthaltigkeitstest. Dabei konnten nach IAS 39.58 ff. Ereignisse festgestellt werden, die für eine Wertminderung der Equity-Beteiligung sprechen. Bei der daraufhin veranlassten Unternehmensbewertung wurde für die Equity-Beteiligung an der Joint Venture GmbH ein erzielbarer Betrag in Höhe von 950 TEUR ermittelt.

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Aufgrund der vorgeschriebenen Behandlung des Beteiligungswertes als einen einzigen Vermögenswert im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung ist die durchzuführende erfolgswirksame Wertminderung von 150 TEUR (= 1 100 TEUR – 950 TEUR) ohne eine Aufteilung auf den ausschließlich in der Nebenrechnung geführten Geschäfts- oder Firmenwert sowie den darin fortzuführenden stillen Reserven vorzunehmen wie folgt zu buchen:


an Anteile an Joint Venture 150 TEUR

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Das Verteilungsverbot des Wertminderungsaufwands führt dazu, dass der Geschäfts- oder Firmenwert und die stillen Reserven wie vor der Wertminderung in der außerbilanziellen Nebenrechnung weitergeführt werden.[51] Nach der Ansicht von Pellens u.a. wäre es jedoch konsistenter, „analog zu IAS 36.104 (a) zunächst den Goodwill abzuschreiben, bevor ein dann ggf. noch verbleibender Wertberichtigungsbedarf auf (anteilig) aufgedeckte stille Reserven umgelegt wird (Praktiker-Regel).“[52]

2.4.2 Zwischenergebniseliminierung

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Gewinne und Verluste aus konzerninternen Transaktionen zwischen einem Partnerunternehmen (oder einem seiner konsolidierten Tochterunternehmen) und einem Gemeinschaftsunternehmen sind gemäß IAS 28.28 beteiligungsproportional im Konzernabschluss zu eliminieren. Diese Vorschrift ist sowohl für upstream-Transaktionen also auch für downstream-Transaktionen anzuwenden. Als Beispiele für derartige Transaktionen nennt der Standard den Kauf, Verkauf oder die Einlage von Vermögenswerten.[53]

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Hierbei sind zwei Arten von Transaktionen zu unterscheiden:


Up-Stream-Lieferungen sind Lieferungen des Gemeinschaftsunternehmens an das Partnerunternehmen,
Down-Stream-Lieferungen sind Lieferungen des Partnerunternehmens an das Gemeinschaftsunternehmen.

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Ein hieraus resultierender, zu korrigierender Betrag wird im Falle von Down-Stream-Lieferungen zu Lasten des Anteils am Gemeinschaftsunternehmen, also direkt im Equity-Wert, gebucht. Als Gegenkonten können entweder unmittelbar die ursprünglich verwendeten Ertrags- und Aufwandsposten wie Umsatz und Materialaufwand verwendet werden oder das Beteiligungsergebnis (Saldogröße). Im Falle von Up-Stream-Lieferungen besteht hingegen die Alternative, die notwendige Zwischenergebniseliminierung entweder durch Korrektur des Equity-Wertansatzes oder des gelieferten Vermögenswertes vorzunehmen, da sich in diesem Fall anders als bei den Downstream-Lieferungen der Vermögenswert noch zur Berichtigung im Vollkonsolidierungskreis befindet. Hier ist jedoch vor dem Hintergrund der one-line-consolidation ausschließlich das Beteiligungsergebnis als Gegenkonto zulässig.[54]

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Beispiel:[55]

Die Y-AG ist mit 50 % an der gemeinschaftlichen Führung der Joint Venture GmbH beteiligt. Die Joint Venture GmbH verkauft im Geschäftsjahr 2014 ein Grundstück, das mit einem Wert von 1 Mio. EUR zu Buche steht, für 2 Mio. EUR an die Y-AG. Erst im Jahr 2016 veräußert die Joint Venture GmbH das Grundstück zum Buchwert in Höhe von 2 Mio. EUR an eine konzernfremde Drittgesellschaft.

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Die im Beispiel behandelte Upstream-Transaktion führt bei der Joint Venture GmbH zu einem Zwischengewinn in Höhe von 1 Mio. EUR. Im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung ist deshalb im Geschäftsjahr 2014 verpflichtend Zwischengewinneliminierung in Höhe von 500 TEUR (=1 Mio. EUR × 0,50) durchzuführen. Demzufolge ist im Geschäftsjahr 2014 folgende konzernbilanzielle Korrekturbuchung notwendig:[56]


Zwischenergebniseliminierung auf der Konsolidierungsebene
Ergebnis aus at equity bewerteten Beteiligungen an Grundstücke (oder Anteile an Joint Venture) 500 TEUR

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Im Geschäftsjahr 2015 muss der Bestand anteilig eliminierter Ergebnisse aus dem Unternehmensverbund erfolgsneutral gegen die Gewinnrücklagen verbucht werden, da eine erneute erfolgswirksame Eliminierung im Konzernjahresergebnis innerhalb der Folgebewertung nicht zulässig ist.


Gewinnrücklagen an Anteile an Joint Venture 500 TEUR

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Bei einer tatsächlichen Realisierung der eliminierten Zwischenergebnisse, wie im Falle des Grundstücksverkaufs an eine konzernfremde Drittgesellschaft im Jahr 2016, ist eine Umkehr der Buchung im Konzernabschluss vorzunehmen:


Gewinnrücklagen an Sonstiger Ertrag 500 TEUR

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Für Zwischenverluste, die aufgrund eines gesunkenen Nettoveräußerungswerts oder einer Wertminderung (impairment) des geleisteten Vermögenswertes entstanden sind, besteht nach IAS 28.29 eine Ausnahmeregelung zur Einbeziehung in den Konzernabschluss. Danach sind solche Verluste bei Downstream-Transaktionen in voller Höhe und Upstream-Transaktionen nur anteilig in der Höhe der Beteiligungsquote zu realisieren.[57]

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Auch bei der Schulden-, Aufwands- und Ertragskonsolidierung sind innerkonzernliche Beziehungen mit dem Gemeinschaftsunternehmen nach dem Beteiligungsanteil zu eliminieren.[58] Allerdings enthält IAS 28 für die Vorgehensweise bei diesen Konsolidierungsverfahren keine spezifischen Vorschriften. Lediglich IAS 28.26 weist darauf hin, dass die in IFRS 10 für Tochterunternehmen beschriebenen Konsolidierungsverfahren der Bilanzierung von Anteilen an einem Gemeinschaftsunternehmen ähneln.[59] Eine explizite Verpflichtung zur Durchführung weiterer Konsolidierungsmaßnahmen ergibt sich dadurch nicht.[60]

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Zudem stellen sich bei der Equity-Methode die mit diesen Konsolidierungsverfahren beabsichtigten Ergebniseffekte konzeptionsbedingt von selbst ein, da die Forderungen/Verbindlichkeiten bzw. Erträge/Aufwendungen des Gemeinschaftsunternehmens gegen die eine Aufrechnung erfolgen würde, die nicht einzeln in den Konzernabschluss bzw. konsolidierte Gesamtergebnisrechnung übernommen werden. Die anteilige Schuldenkonsolidierung wäre nur bei erfolgswirksamen Aufrechnungsdifferenzen sachgerecht, wenn z.B. das Gemeinschaftsunternehmen GuV-wirksam eine Rückstellung für konzerninterne Garantiefälle bildet, aber die dazu korrespondierende Forderungsbuchung auf Seiten des begünstigten Partnerunternehmens ausbleibt.[61]

2.4.3 Negativer Equity-Wert

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Im Rahmen der Fortschreibung ist im Falle von Verlusten des Gemeinschaftsunternehmens der Equity-Wert anteilig ergebniswirksam zu reduzieren. Hat dieser den Wert Null erreicht, so wird die Equity-Methode ab diesem Zeitpunkt nach IAS 28.38 prinzipiell ausgesetzt, da der Ansatz der Beteiligung keinen negativen Wert annehmen kann. In diesem Falle ist der über die Equity-Beteiligung hinausgehende anteilige Verlust in einer Nebenrechnung fortzuführen. Darin erfasst wird z.B. auch die planmäßige Abschreibung der stillen Reserven.[62] Ein Ausweis eines Beteiligungswertes findet erst wieder statt, sobald die in den Folgeperioden erzielten Gewinnanteile den in der Nebenrechnung kumulierten Verlustanteil übersteigt (sog. U-Boot-Methode; IAS 28.39).[63]

161

Beispiel:[64]

Die Y-AG ist seit Jahren zu 50 % an der gemeinschaftlichen Führung der Joint Venture GmbH beteiligt. Zu Beginn des Geschäftsjahres 01 beträgt der laufend fortgeführte Equity-Buchwert 1 000 TEUR. Die Joint Venture GmbH erwirtschaftet in den ersten drei Geschäftsjahren aufgrund einer andauernd schlechten wirtschaftlichen Lage und hohen Anfangsinvestitionen jeweils einen Verlust von 1 200 TEUR, an denen die Y-AG entsprechend ihres Anteils zu jeweils 600 TEUR beteiligt ist. Erst im vierten Geschäftsjahr rutscht die Joint Venture GmbH wieder in die Gewinnzone, wovon auf Y-AG anteilig jährlich 500 TEUR entfallen. Dividendenzahlungen oder Haftungsverpflichtungen für Verluste der Joint Venture GmbH liegen nicht vor.

Lösung: Fortschreibung bei negativem Equity-Wert


Jahr Equity-Wert(1.1.) AnteiligesErgebnis Equity-Wert(31.12.) Kumuliertes, nicht im Equity-Wert berücksichtigtes Ergebnis Anwendung der Equity-Methode
1 1 000 –600 400 --- ja
2 400 –600 0 –200 ausgesetzt
3 0 –600 0 –800 ausgesetzt
4 0 500 0 –300 ausgesetzt
5 0 500 200 --- ja
6 200 500 700 --- ja

162

Jedoch sind Abwertungen nicht ausschließlich auf den equity-Wert der Beteiligung beschränkt. Ist der equity-Wert vollständig aufgezehrt, dann sind nach IAS 28.38 vor einer Aussetzung der bilanziellen Erfassung auch langfristige Anteile in die Verrechnung der Verluste mit einzubeziehen, die wirtschaftlich betrachtet zur Nettoinvestition des Partnerunternehmens in das Gemeinschaftsunternehmen gehören, da ihre Abwicklung in naher Zukunft weder geplant noch wahrscheinlich ist. Hierzu gehören laut dem Standard ungesicherte langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen sowie Vorzugsaktien. Die Verrechnung des Verlustanteils über den vorrangig zu kompensierenden equity-Beteiligungswert muss gemäß IAS 28.38 in umgekehrter Reihenfolge zum Vorzugsrecht im Falle einer Liquidierung erfolgen. Eine willkürliche Verrechnung ist demnach verboten. Zusätzliche den Unternehmensanteil übersteigende Verluste, die auf gesellschaftsrechtliche- oder schuldrechtliche Haftungsverpflichtungen des Partnerunternehmens beruhen, sind ergebniswirksam als Rückstellung anzusetzen (IAS 28.39).[65]

163

Beispiel:[66]

Die A-AG erwirbt zum 1.1.2014 die Hälfte der Anteile an der Joint Venture GmbH zu einem Kaufpreis von 1 000 TEUR. Da das anteilige zum beizulegenden Zeitwert bewertete Nettovermögen der Joint Venture GmbH den anteiligen Anschaffungskosten der A-AG entspricht, ergibt sich zur Erstbewertung kein positiver oder negativer Geschäfts- oder Firmenwert für die statistische Nebenrechnung. Das anteilige Nettovermögen beinhaltet aufgedeckte stille Reserven in Höhe von 250 TEUR (Restnutzungsdauer: 5 Jahre) und darauf entfallende passive latente Steuern (40 %) in Höhe von 100 TEUR. Innerhalb des Jahres bewilligt die A-AG seinem Gemeinschaftsunternehmen ein langfristiges Darlehen in Höhe von 250 TEUR. Insgesamt erwirtschaftet die Joint Venture-GmbH im Geschäftsjahr 2014 einen Verlust (vor der Berücksichtigung der Abschreibungen der aufgedeckten stillen Reserven) von –2 000 TEUR.

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Die Berechnung des equity-Beteiligungswerts für das Geschäftsjahr 2015 stellt sich wie folgt dar:[67]


Beteiligungsbuchwert zu Beginn der Periode 1 000 TEUR
Abschreibung der stillen Reserven (= 250 TEUR / 5 Restnutzungsjahre) 50 TEUR
+ Auflösung der auf die stillen Reserven entfallenen 20 TEUR
anteiliger Jahresverlust (= –2 000 TEUR 0,5) 1 000 TEUR
= (vorläufiger) Beteiligungsbuchwert zum Ende der Periode – 30 TEUR
+/- Verminderung/Erhöhung des langfristigen Darlehens 30 TEUR
= Beteiligungsbuchwert zum Ende der Periode (nach Verrechnung) 0 TEUR
nicht berücksichtigte Verluste (Nebenrechnung) 0 TEUR

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9783811441323
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