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Anmerkungen

[1]

Siehe hierzu Band I, Rn. 581 ff.

[2]

Siehe hierzu Abschnitt 15.2c UStAE sowie Band I, Rn. 713 ff.

[3]

Siehe hierzu zB Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015, S. 237–240, S. 262–265.

[4]

Gehört ein Wirtschaftsgut nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien bereits zu einem Betriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft (zB der Gesellschafter betreibt unabhängig von seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ein Einzelunternehmen), wird es für den Fall, dass gleichzeitig die Voraussetzungen für die Aktivierung als Sonderbetriebsvermögen erfüllt sind, auf Ebene der Personengesellschaft als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters ausgewiesen (BFH vom 18.7.1979, BStBl. 1979 II, S. 750). Die Mitunternehmerkonzeption geht der Zurechnung zum eigenen Betriebsvermögen des Gesellschafters vor.

[5]

Ein inländisches Unternehmen kann seine Geschäftstätigkeit zum Teil in einer ausländischen Niederlassung (steuerlich: Betriebsstätte) ausüben. Vermögen, das in einer ausländischen Betriebsstätte genutzt wird, bleibt in der Steuerbilanz des inländischen Unternehmens (Stammhaus) unberücksichtigt, wenn die Betriebsstättenerfolge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Belegenheitsstaat von der deutschen Besteuerung freigestellt werden und die Gewinnabgrenzung nach der direkten Methode vorgenommen wird (Art. 7 OECD-MA). Die handelsrechtliche Buchführungspflicht erstreckt sich demgegenüber auf das gesamte Vermögen des Kaufmanns. Ob die Wirtschaftsgüter im Inland (beim Stammhaus) oder im Ausland (bei der Betriebsstätte) eingesetzt werden, ist für die Handelsbilanz irrelevant (konzeptionelle Abweichung, Fall 9: keine Maßgeblichkeit).

b) Spezielle Regelungen

225

Für die sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen sind die Wirtschaftsgüter in drei Gruppen einzuteilen:


einheitlich genutzte Wirtschaftsgüter,
gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter,
gemischt genutzte unbewegliche Wirtschaftsgüter.

226

(1) Einheitlich genutzte Wirtschaftsgüter: Bei einheitlich genutzten Wirtschaftsgütern ist zwischen notwendigem Betriebsvermögen, notwendigem Privatvermögen sowie neutralem Vermögen zu differenzieren. Das neutrale Vermögen wird weiter in gewillkürtes Betriebsvermögen und gewillkürtes Privatvermögen unterteilt. Diese Einteilung gilt sowohl für bewegliche Wirtschaftsgüter als auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Abb. 21:

Sachliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern


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227

Als notwendiges Betriebsvermögen werden die Wirtschaftsgüter bezeichnet, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder objektiv erkennbar zum Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die (a) ihrer Art nach nur betrieblich verwendet werden können und die (b) überwiegend dem Betrieb dienen, obwohl auch eine private Nutzung möglich ist. Diese Wirtschaftsgüter bilden zwingend Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 S. 1, 2 EStR).

228

Zum notwendigen Privatvermögen gehören – spiegelbildlich zum notwendigen Betriebsvermögen – die Wirtschaftsgüter, die ausschließlich privaten Zwecken dienen und die in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und bei denen die private Zweckbestimmung objektiv erkennbar ist.

229

Zum neutralen Vermögen zählen die Wirtschaftsgüter, die sich weder als notwendiges Betriebsvermögen noch als notwendiges Privatvermögen einordnen lassen. Das neutrale Vermögen unterteilt sich in gewillkürtes Betriebsvermögen und gewillkürtes Privatvermögen. Zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die zwar nicht notwendiges Betriebsvermögen sind, die aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und die dazu geeignet und dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen. Da diese Wirtschaftsgüter nur dann zum Betriebsvermögen gehören, wenn sie in der Steuerbilanz ausgewiesen werden, hat der Steuerpflichtige ein Ansatzwahlrecht, ob er sie als Betriebsvermögen oder als Privatvermögen behandeln will (R 4.2 Abs. 1 S. 3 EStR). Zum gewillkürten Privatvermögen gehören die Wirtschaftsgüter des neutralen Vermögens, die zwar dazu geeignet sind, den Betrieb zu fördern, die jedoch nicht durch eine deutlich zum Ausdruck kommende Entscheidung des Steuerpflichtigen (dh durch Verbuchung einer Einlage) dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Beispiel:

Ein Einzelunternehmer erwirbt ein unbebautes Grundstück, das er in späteren Jahren zur Erweiterung seines Geschäftsbetriebs nutzen möchte (Vorratsgelände). Er besitzt Wertpapiere, die er als Sicherheit für einen betrieblich veranlassten Kredit zur Verfügung stellt.

Das Grundstück und die Wertpapiere stehen (noch) nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen Betriebszweck. Sie sind deshalb nicht notwendiges Betriebsvermögen. Da sie allerdings mittelbar dem Betrieb dienen, können sie durch die Einbuchung als gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Unterbleibt eine Aktivierung in der Steuerbilanz, gehören die Wirtschaftsgüter zum (gewillkürten) Privatvermögen.

230

(2) Gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter: Bewegliche Wirtschaftsgüter, die sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke genutzt werden, werden nicht entsprechend ihrem Nutzungsanteil aufgeteilt. Sie stellen vielmehr entweder in vollem Umfang Betriebsvermögen oder in vollem Umfang Privatvermögen dar. Die Entscheidung wird anhand des Anteils der eigenbetrieblichen Nutzung an der Gesamtnutzung getroffen (R 4.2 Abs. 1 S. 4–7 EStR):


Bewegliche Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50% für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, sind als notwendiges Betriebsvermögen in die Steuerbilanz aufzunehmen.
Liegt der eigenbetriebliche Nutzungsanteil unter 10%, gehören die Wirtschaftsgüter zum notwendigen Privatvermögen.
Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10 und 50% besitzt der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die Wirtschaftsgüter durch eine Einlage als gewillkürtes Betriebsvermögen in die Steuerbilanz aufzunehmen oder durch Nichtaktivierung dem gewillkürten Privatvermögen zuzurechnen.

Abb. 22: Auswirkungen der sachlichen Zurechnung bei gemischt genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern


Zurechnung zum Betriebsvermögen Zurechnung zum Privatvermögen
Aktivierung des Wirtschaftsguts in der Steuerbilanz ja (in vollem Umfang) nein (auch nicht hinsichtlich des betrieblichen Nutzungsanteils)
laufende Aufwendungen (betrieblicher Nutzungsanteil) gewinnmindernd gewinnmindernd (betrieblicher Nutzungsanteil gilt als Betriebsausgabe)
laufende Aufwendungen (privater Nutzungsanteil) nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen (Nutzungsentnahme) nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen
Veräußerungserfolge Gewinne: steuerpflichtig Gewinne: nicht steuerbar (Grundsatz)
Verluste: abziehbar Verluste: nicht verrechenbar (Grundsatz)
steuerliche Investitionsförderungsmaßnahmen Inanspruchnahme nicht möglich
Gewerbesteuer wie Einkommensteuer wie Einkommensteuer
Erbschaft- und Schenkungsteuer Begünstigung nach § 13a – § 13c, § 19a, § 28, § 28a ErbStG volle Erfassung des Werts des Wirtschaftsguts
Umsatzsteuer Erwerb: Erstattung der Vorsteuer Verkauf: umsatzsteuerpflichtig Erwerb: keine Erstattung der Vorsteuer Verkauf: nicht umsatzsteuerbar

Hinweis:

Die Tabelle enthält nur die wichtigsten Regelungen. Es wird davon ausgegangen, dass ertrag- und umsatzsteuerlich die Abgrenzung in gleicher Weise getroffen wird.

Die vorstehende Übersicht verdeutlicht, dass sich die Zurechnungsentscheidung bei gemischt genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern auf die Besteuerung der Veräußerungserfolge, die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von steuerlichen Erleichterungen, die Gewerbesteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Umsatzsteuer in gleicher Weise auswirkt wie bei einheitlich genutzten Wirtschaftsgütern. Für die ertragsteuerliche Erfassung der laufenden Aufwendungen ist die Zurechnung zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen nicht bedeutsam, da über die Erfassung des privaten Nutzungsanteils (Zurechnung zum Betriebsvermögen) bzw die Einordnung des betrieblichen Nutzungsanteils als Betriebsausgabe (Zurechnung zum Privatvermögen) jeweils gewährleistet wird, dass sich (nur) der Teil der Aufwendungen gewinnmindernd auswirkt, der auf die betriebliche Nutzung entfällt.

231

(3) Gemischt genutzte unbewegliche Wirtschaftsgüter: Bebaute Grundstücke werden zum einen in Grund und Boden sowie in Gebäude, zum anderen entsprechend ihrer Nutzung bzw Funktion in selbständige Wirtschaftsgüter aufgeteilt.[2] Die sachliche Zurechnung wird nicht einheitlich für das gesamte bebaute Grundstück vorgenommen, vielmehr ist für die entsprechend ihrer Nutzung bzw Funktion als eigenständige Wirtschaftsgüter abgegrenzten Grundstücksteile jeweils zu prüfen, ob sie dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen sind.

232

Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen und ähnliche Einbauten sowie sonstige Mietereinbauten stellen aufgrund ihrer betrieblichen Nutzung generell notwendiges Betriebsvermögen dar.

Abb. 23: Sachliche Zurechnung bei gemischt genutzten Gebäuden


Wirtschaftsgut sachliche Zurechnung konkrete Bilanzierungsfähigkeit
Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, Ladeneinbauten, sonstige Mietereinbauten notwendiges Betriebsvermögen Ansatzpflicht
sonstige selbständige Gebäudeteile
• eigene betriebliche Zwecke notwendiges Betriebsvermögen Grundsatz: Ansatzpflicht Ausnahme: § 8 EStDV
• fremde betriebliche Zwecke neutrales Vermögen Ansatzwahlrecht
• fremde Wohnzwecke neutrales Vermögen Ansatzwahlrecht
• eigene Wohnzwecke notwendiges Privatvermögen Ansatzverbot

233

Für sonstige selbständige Gebäudeteile ist die Zurechnung differenziert geregelt:[3]


Gebäudeteile, die für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden, gehören grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet wurde, wird anteilig dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet (R 4.2 Abs. 7 EStR). Für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile, deren Wert (= der Wert des Gebäudeteils zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens) nicht mehr als 20% des gemeinen Werts des Grundstücks und nicht mehr als 20 500 € beträgt, besteht ein Wahlrecht, sie in der Steuerbilanz anzusetzen oder dem Privatvermögen zuzurechnen (§ 8 EStDV, R 4.2 Abs. 8 EStR). Aufteilungsmaßstab bildet grundsätzlich das Verhältnis der Nutzflächen.
Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäudeteile sind stets notwendiges Privatvermögen. Der Grund und Boden ist gleichfalls anteilig dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen.
Gebäudeteile, die zu fremden betrieblichen Zwecken oder zu fremden Wohnzwecken genutzt werden, stellen neutrales Vermögen dar. Sie können als gewillkürtes Betriebsvermögen in die Steuerbilanz aufgenommen werden, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind (R 4.2 Abs. 9 EStR). Wird ein zu fremden betrieblichen Zwecken oder zu fremden Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, gehört auch der darauf entfallende Anteil am Grund und Boden zum Betriebsvermögen.

Sofern das Gebäude vor dem 1.1.1999 erworben wurde, können Gebäudeteile, die zu fremden betrieblichen Zwecken oder zu fremden Wohnzwecken vermietet werden, auch dann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn das gesamte Grundstück zu mehr als 50% die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Betriebsvermögen erfüllt. Bei diesen Altfällen müssen die Gebäudeteile nicht in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sein (R 4.2 Abs. 10 EStR).

Die bei Personengesellschaften für die Zurechnung von Grundstücken und Grundstücksteilen geltenden Besonderheiten sind in R 4.2 Abs. 11, 12 EStR geregelt.

Anmerkungen

[1]

Eine Ausnahme besteht, wenn der für die Gewährung der Investitionszulage maximal zulässige private Nutzungsanteil überschritten wird (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr 2 Buchst. c InvZulG 2010, für Investitionen vor dem 1.1.2014).

[2]

Zur Erläuterung siehe Kapitel II.3., Rn. 158–177.

[3]

Hinweise zur Ausübung des Zurechnungswahlrechts bei Gebäuden finden sich in Siegmund, DB 2007, S. 1149.

Erster Teil Steuerliche Gewinnermittlung › Zweiter Abschnitt Bilanzierung und Bewertung der aktiven Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz › B. Bewertung von Wirtschaftsgütern

B. Bewertung von Wirtschaftsgütern
I. Bewertungskonzeption (PIL-Konzept)

1. Überblick über die relevanten Bewertungsmaßstäbe

234

Die der Bewertung von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz zugrunde liegende Konzeption lässt sich schlagwortartig als PIL-Konzept bezeichnen:

P Periodisierungsgrundsätze

I Imparitätsprinzip

L Lenkungsfunktion der Steuerbilanz

Nach dem „PIL-Konzept“ sind die für die Steuerbilanz relevanten Bewertungsmaßstäbe in drei Gruppen einzuteilen: Nach dem Ertragsantizipationsverbot der Periodisierungsgrundsätze (P) bilden die (modifizierten) Basiswerte für die Bewertung die Wertobergrenze. Vergleichswerte bzw niedrigere Stichtagswerte werden aufgrund des zu den Kapitalerhaltungsgrundsätzen gehörenden Imparitätsprinzips (I) den (modifizierten) Basiswerten gegenübergestellt. Aufgrund der Lenkungsfunktion der Steuerbilanz (L) besteht für den Steuerpflichtigen das Wahlrecht, als Wertansatz einen niedrigeren steuerlichen Wert zu wählen.

235

Ausgangspunkt zur Bewertung von Wirtschaftsgütern bilden die Basiswerte. Sie sind dadurch charakterisiert, dass sie sich aus dem Rechnungswesen ableiten lassen. Im Zeitpunkt des Zugangs werden Wirtschaftsgüter nach den Periodisierungsgrundsätzen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet (Kapitel II.). Dabei handelt es sich um die Ausgaben, die anfallen, um ein Wirtschaftsgut von einem Dritten zu erwerben (Anschaffungskosten, § 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr 1, 2 EStG) bzw selbst zu erstellen (Herstellungskosten, § 255 Abs. 2–3 HGB, § 6 Abs. 1 Nr 1, 2 EStG). Die Anschaffung bzw Herstellung eines Wirtschaftsguts wird erfolgsneutral behandelt. Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw Herstellung eines Wirtschaftsguts stehen, werden nach den Periodisierungsgrundsätzen den Perioden zugerechnet, in denen mit diesem Wirtschaftsgut Erträge erzielt werden (Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach). Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, und bei Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten deshalb um planmäßige Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung: AfA, Absetzung für Substanzverringerung: AfS) zu vermindern (§ 253 Abs. 3 S. 1, 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr 1 iVm § 7 EStG). Auf diese Weise wird der während des Einsatzes des Wirtschaftsguts eintretende Wertverzehr erfasst. Die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts beruht gleichfalls auf den Periodisierungsgrundsätzen (modifizierte Basiswerte: fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Kapitel III.).

236

Zur zweiten Gruppe des „PIL-Konzepts“ zählen die Vergleichswerte (Kapitel IV.). Die (modifizierten) Basiswerte bilden nicht nur die Ausgangsgröße, sondern aufgrund des Anschaffungswertprinzips (eine Unterform des Realisationsprinzips) auch die Wertobergrenze für die Bewertung. Sie sind an jedem Abschlussstichtag einem Vergleichswert gegenüberzustellen. Beim Vergleichswert handelt es sich um den aktuellen Tageswert. Ist durch außergewöhnliche Umstände der Wert eines Wirtschaftsguts unter die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken, ist nach dem Imparitätsprinzip (Niederstwertprinzip) eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Stichtagswert vorzunehmen.[1] Der für die Steuerbilanz wichtigste Vergleichswert ist der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr 1 S. 2, Nr 2 S. 2 EStG).

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) dürfen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen werden, wenn die Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände stärker gesunken ist, als es durch die planmäßigen Abschreibungen (AfA) berücksichtigt wurde. Abschreibungen für außergewöhnliche Abnutzung sind den Periodisierungsgrundsätzen zuzuordnen. Sie sind ein Anwendungsfall für die Verrechnung von aperiodischen Geschäftsvorfällen nach dem Grundsatz der Abgrenzung von Aufwendungen der Zeit nach. Materiell führen die AfaA zum gleichen Ergebnis wie die nach dem Imparitätsprinzip vorzunehmenden außerplanmäßigen Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert. Aufgrund dieser Zwischenstellung werden die AfaA im Rahmen der Vergleichswerte in Kapitel IV.5. behandelt.

237

Die dritte Bewertungsgruppe des „PIL-Konzepts“ bildet der niedrigere steuerliche Wert (Kapitel V.). Während sich die Basiswerte und Vergleichswerte aus dem Nebeneinander von Periodisierungsgrundsätzen und Imparitätsprinzip (Kapitalerhaltungsgrundsätze) ableiten, wird mit Hinweis auf den Lenkungszweck der Steuerbilanz dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, erhöhten Absetzungen und Bewertungsabschlägen stille Reserven zu bilden. Durch diese steuerlichen Sondervorschriften werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts früher aufwandswirksam verrechnet, als es den Periodisierungsgrundsätzen oder dem Imparitätsprinzip entspricht. Die überhöhten Abschreibungen lösen einen Steuerstundungseffekt, dh einen positiven Zeiteffekt, aus.

238

Finanzinstrumente, die von Kreditinstituten zu Handelszwecken gehalten werden, sind sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten (§ 340e Abs. 3 HGB, § 6 Abs. 1 Nr 2b EStG). Der beizulegende Zeitwert entspricht grundsätzlich dem Marktpreis (§ 255 Abs. 4 HGB). Die Besonderheit besteht darin, dass bei diesen Wirtschaftsgütern die Begrenzung auf die Bewertung mit den Anschaffungskosten nicht gilt. Insoweit wird bei der Interpretation des Realisationsprinzips nicht auf am Markt realisierte Wertsteigerungen, sondern auf am Markt realisierbare Wertsteigerungen abgestellt. Eine weitere Sonderregelung gilt für auf fremde Währung lautende Wirtschaftsgüter, bei denen in der Handelsbilanz bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr der Stichtagswert gleichfalls auch dann anzusetzen ist, wenn er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigt (Währungsumrechnung nach § 256a S. 2 HGB).[2]

Zusammenfassend: Bei aktiven Wirtschaftsgütern sind für die Steuerbilanz folgende Bewertungsmaßstäbe relevant:

Abb. 24: Relevante Wertmaßstäbe für die Steuerbilanz


P Periodisierungsgrundsätze (fortgeführte) Basiswerte I Imparitätsprinzip Vergleichswert L Lenkungszweck steuerliche Sondervorschriften
Anschaffungskosten § 253 Abs. 1, § 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr 1, 2 EStG Teilwert § 6 Abs. 1 Nr 1, 2 EStG niedrigerer steuerlicher Wert § 6 Abs. 1 Nr 1, 2 EStG iVm § 7g Abs. 5, § 7h, § 7i EStG sowie § 6b EStG, R 6.6 EStR
Herstellungskosten § 253 Abs. 1, § 255 Abs. 2–3 HGB, § 6 Abs. 1 Nr 1, 2 EStG
fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten § 253 Abs. 3 HGB, § 6 Abs. 1 Nr 1, § 7 EStG
Besonderheiten: keine Begrenzung auf die (fortgeführten) Basiswerte • Finanzinstrumente, die von Kreditinstituten zu Handelszwecken gehalten werden: beizulegender Zeitwert (§ 340e Abs. 3 HGB, § 6 Abs. 1 Nr 2b EStG) • Währungsumrechnung (§ 256a S. 2 HGB)

In den beiden nächsten Kapiteln werden vorab die für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens geltenden Bewertungsvorschriften überblicksartig vorgestellt. Die detaillierte Erläuterung dieser Wertmaßstäbe und deren Anwendung erfolgt in den weiteren Kapiteln.

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