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Schrifttum

A. Kommentare


Adler/Düring/Schmaltz Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien- Gesetzes, 9 Teilbände, 6. Aufl., Stuttgart 1995–2001


Baetge/Kirsch/Thiele Bilanzrecht, Handelsrecht mit Steuerrecht und den Regelungen des IASB, Kommentar, Bonn (Loseblattausgabe)


Beck’scher Bilanz-Kommentar Handels- und Steuerbilanz, §§ 238 bis 339, 342 bis 342e HGB mit IFRS-Abweichungen, 11. Aufl., München 2018


Blümich EStG, KStG, GewStG, Kommentar, München (Loseblattausgabe)


Böcking/Castan/Heymann ua Beckʼsches Handbuch der Rechnungslegung, HGB und IFRS, München (Loseblattausgabe)


Gürsching/Stenger Bewertungsrecht, BewG, ErbStG, Kommentar, Köln (Loseblattausgabe)


Herrmann/Heuer/Raupach Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Köln (Loseblattausgabe)


Kirchhof/Söhn/Mellinghoff Einkommensteuergesetz, Kommentar, Heidelberg (Loseblattausgabe)


Küting/Pfitzer/Weber Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss. Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, Stuttgart (Loseblattausgabe)


Littmann/Bitz/Pust Das Einkommensteuerrecht, Kommentar zum Einkommensteuerrecht, Stuttgart (Loseblattausgabe)


Rössler/Troll Bewertungsgesetz, Kommentar, München (Loseblattausgabe)


Schmidt Einkommensteuergesetz, Kommentar, 37. Aufl., München 2018


Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann ua Handbuch des Jahresabschlusses (HdJ), Bilanzrecht nach HGB, EStG und IFRS, Köln (Loseblattausgabe)

B. Lehrbücher


Baetge/Kirsch/Thiele Bilanzen, 14. Aufl., Düsseldorf 2017


Breithecker/Schmiel Steuerbilanz und Vermögensaufstellung in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Berlin 2003


Eisele/Knobloch Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 8. Aufl., München 2014


Falterbaum/Bolk/Reiß ua Buchführung und Bilanz: unter besonderer Berücksichtigung des Bilanzsteuerrechts und der steuerrechtlichen Gewinnermittlung bei Einzelunternehmen und Gesellschaften, 22. Aufl., Achim 2015


Federmann Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IAS/IFRS, 12. Aufl., Berlin 2010


Heno Jahresabschluss nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Standards (IFRS), 8. Aufl., Berlin 2016


Horschitz/Groß/Fanck ua Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 14. Aufl., Stuttgart 2016


Kaminski/Strunk Steuerliche Gewinnermittlung bei Unternehmen, 2. Aufl., Wiesbaden 2007


Knobbe-Keuk Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., Köln 1993


Luttermann/Großfeld Bilanzrecht: Die Rechnungslegung in Jahresabschluß und Konzernabschluß nach Handelsrecht und Steuerrecht, Europarecht und IAS/IFRS, 4. Aufl., Heidelberg 2005


Meyer/Theile Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 29. Aufl., Herne 2018


Moxter Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung, Düsseldorf 2003


Moxter Bilanzrechtsprechung, 6. Aufl., Tübingen 2007


Rose/Watrin Erbschaftsteuer mit Schenkungsteuer und Bewertungsrecht, 12. Aufl., Berlin 2009


Schildbach/Stobbe/Brösel Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013


Schmiel/Breithecker Steuerliche Gewinnermittlung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Berlin 2008


Tipke/Lang Steuerrecht, 23. Aufl., Köln 2018


Thiel/Lüdtke-Handjery Bilanzrecht, 6. Aufl., Heidelberg 2010


Weber-Grellet Bilanzsteuerrecht, 16. Aufl., Münster 2018


Wöhe Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band I, 2. Halbband, Der Einfluß der Besteuerung auf das Rechnungswesen des Betriebes, 7. Aufl., München 1992


Wöhe/Mock Die Handels- und Steuerbilanz, 6. Aufl., München 2010

C. Übungsbücher


Haase Steuerfall und Lösung: Steuerklausuren und Seminarfälle mit Lösungsvorschlägen, 12. Aufl., Berlin 2005


Quick/Wolz Bilanzierung in Fällen: Grundlagen, Aufgaben und Lösungen nach HGB und IFRS, 6. Aufl., Stuttgart 2016

Erster Teil Steuerliche Gewinnermittlung

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt Konzeption der Steuerbilanz

Zweiter Abschnitt Bilanzierung und Bewertung der aktiven Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz

Dritter Abschnitt Bilanzierung und Bewertung der passiven Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz

Vierter Abschnitt Bilanzierung und Bewertung der weiteren Bilanzposten in der Steuerbilanz

Fünfter Abschnitt Korrekturen des Bilanzergebnisses, Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

Sechster Abschnitt Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgabenrechnung)

Erster Teil Steuerliche Gewinnermittlung › Erster Abschnitt Konzeption der Steuerbilanz

Erster Abschnitt Konzeption der Steuerbilanz

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Bei den Ertragsteuern wird grundsätzlich an das von einem Steuerpflichtigen erzielte Markteinkommen angeknüpft. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist dies der Gewinn. Im Kapitel A. werden die Aufgaben der steuerlichen Gewinnermittlung beschrieben. In Kapitel B. wird aufgezeigt, welche Gewerbetreibende steuerlich buchführungspflichtig sind und welche Merkmale die Gewinnermittlung auf der Grundlage eines Betriebsvermögensvergleichs aufweist. Ein wesentliches Kennzeichen des deutschen Bilanzrechts ist, dass die Bilanzierung und Bewertung in der Steuerbilanz auf der Handelsbilanz aufbauen. Die grundsätzliche Übernahme der handelsrechtlichen Werte in die steuerliche Gewinnermittlung wird als Maßgeblichkeitsprinzip bezeichnet. Der Inhalt und die Auswirkungen des Maßgeblichkeitsprinzips werden in Kapitel C. vorgestellt. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips bilden die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) nicht nur die Grundlage für den handelsrechtlichen Jahresabschluss, sondern gleichzeitig ein Kernelement für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Inhalt der GoB wird in Kapitel D. erläutert.

Erster Teil Steuerliche Gewinnermittlung › Erster Abschnitt Konzeption der Steuerbilanz › A. Aufgaben der steuerlichen Gewinnermittlung

A. Aufgaben der steuerlichen Gewinnermittlung

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Die Gewinnermittlung auf Grundlage einer Steuerbilanz dient im Wesentlichen vier Aufgaben: Zahlungsbemessung (Fiskalzweck), Lenkung, Dokumentation und Information. Nach einer Darstellung dieser grundlegenden Aufgaben der Steuerbilanz werden die Beziehungen zwischen diesen Zwecken untersucht.

I. Zahlungsbemessungsfunktion

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Steuern werden in erster Linie zur Erzielung von Staatseinnahmen erhoben. Die Zahlungsbemessungsfunktion (Fiskalzweck, Finanzzweck) der Besteuerung ist ein Element der in § 3 AO enthaltenen Definition des Begriffs der Steuern.

Das deutsche Steuersystem kennt zahlreiche Steuerarten mit unterschiedlichen Anknüpfungsmerkmalen. Gemeinsames Merkmal der Ertragsteuern ist, dass sie von dem Einkommen ausgehen, das der Steuerpflichtige am Markt erzielt hat. Bei Gewerbetreibenden wird das Markteinkommen üblicherweise mit Hilfe der Steuerbilanz ermittelt:

Einkommensteuer. Bei natürlichen Personen, die als gewerbliche Einzelunternehmer tätig sind oder die sich als Gesellschafter (Mitunternehmer) an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligen, werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit den weiteren Einkünften des Steuerpflichtigen zusammengefasst und unter Berücksichtigung von sachlichen und persönlichen Besteuerungsfaktoren der Einkommensteuer unterworfen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr 2, § 15 EStG). Bei Gewerbetreibenden bestimmen sich die Einkünfte nach dem Gewinn, der im Regelfall durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr 1, § 4 – § 7i EStG). Der steuerpflichtige Gewinn ist definiert als die Vermehrung des Betriebsvermögens (des bilanziellen Eigenkapitals), soweit die Betriebsvermögensmehrung auf betriebliche Vorgänge zurückzuführen ist und soweit weder Steuerbefreiungen gelten noch die Abziehbarkeit von Ausgaben versagt wird (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Steuerbilanz dient dazu, das Betriebsvermögen und dessen Veränderung zu ermitteln.

Körperschaftsteuer. Kapitalgesellschaften sind als juristische Personen körperschaftsteuerpflichtig. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften gelten sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 1, 2 KStG). Deshalb ist für Kapitalgesellschaften die Steuerbilanz das wichtigste Instrument zur Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens.

Gewerbesteuer. Gewerbebetriebe bilden den Steuergegenstand der Gewerbesteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen in der Rechtsform „Einzelunternehmen“, „Personengesellschaft“ oder „Kapitalgesellschaft“ geführt wird (§ 2 Abs. 1, 2 GewStG). Die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage „Gewerbeertrag“ ergibt sich dadurch, dass der nach einkommen- bzw körperschaftsteuerlichen Vorschriften berechnete Gewinn durch spezielle Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird (§ 6 iVm § 7 – § 9 GewStG). Das Ergebnis der Steuerbilanz stellt nach § 7 S. 1 GewStG die Ausgangsgröße zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer dar.

Die Steuerbilanz ist in erster Linie für die Ertragsteuern bedeutsam. Wird der Wert eines Unternehmens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt, ist der steuerbilanzielle Gewinn auch mittelbar für die Erbschaft- und Schenkungsteuer relevant (§ 199 iVm § 201, § 202 BewG). Siehe hierzu Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt, Kapitel E.

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Die Ermittlung der bei den Ertragsteuern steuerpflichtigen Einkünfte beruht – bezogen auf die Zahlungsbemessungsfunktion – auf drei Merkmalen:

Trennung von Einkommenserzielung und Einkommensverwendung. Die Ertragsteuern erfassen das am Markt erzielte Einkommen, dh den verwirklichten Mittelerwerb. Die Art der Verwendung des Markteinkommens (Konsum, Investition oder Sparen) hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlagen. Hieraus leitet sich ab, dass die Kosten der privaten Lebensführung (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, § 12 EStG) sowie gesellschaftsrechtliche Vorgänge (Kapitalgesellschaften, § 8 Abs. 3 KStG) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht abgezogen werden dürfen. Persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen und seine persönlichen Ausgaben bleiben bei der Berechnung der steuerlich relevanten Vermögensmehrung gleichfalls unberücksichtigt.

Nettoprinzip. Aufgrund des Nettoprinzips ist ertragsteuerlich die Veränderung des Reinvermögens (des bilanziellen Eigenkapitals) bedeutsam, nicht die Veränderung des Rohvermögens (der Aktiva). Von den Betriebseinnahmen sind die Ausgaben abzuziehen, die mit diesen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Betriebsausgaben). Das Nettoprinzip hat weiterhin zur Folge, dass negative Ergebnisse einer Tätigkeit (die Betriebsausgaben übersteigen die Betriebseinnahmen) grundsätzlich mit positiven Einkünften aus einer anderen wirtschaftlichen Aktivität verrechnet werden können (Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG, Verlustabzug nach § 10d EStG, § 10a GewStG).

Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung drückt aus, dass die Einkünfte grundsätzlich nur von Vorgängen beeinflusst werden, die innerhalb des in der Regel zwölfmonatigen Einkunftsermittlungszeitraums liegen. Vorgänge, die zeitlich davor oder danach liegen, bleiben bei der Aufstellung der Steuerbilanz des betreffenden Jahres unberücksichtigt (§ 2 Abs. 7 EStG, § 7 Abs. 3 KStG, § 14 GewStG).

II. Lenkungsaufgaben

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Die Erhebung von Steuern beschränkt sich nicht auf den Finanzzweck, vielmehr dienen die steuerlichen Regelungen in vielfältiger Form auch außersteuerlichen Zwecken. Über die Gestaltung des Steuersystems sollen Impulse für die Bevölkerungs–, Ausbildungs–, Umwelt–, Wohnungsbau–, Wirtschafts- und Verkehrspolitik sowie die Vermögens–, Arbeitsmarkt–, Investitions- und Sozialpolitik gegeben werden. Diese wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele lassen sich danach unterteilen, ob eine Änderung der Einkommens- oder Vermögensverteilung (Umverteilungszweck) oder eine Beeinflussung des Verhaltens der Steuerpflichtigen (Lenkungszweck) angestrebt wird.[1] Für die Steuerbilanz ist der Umverteilungszweck weniger bedeutsam. Der progressive Verlauf des Einkommensteuertarifs zeigt deutlich, dass bei den Ertragsteuern die Zielsetzung der Umverteilung des von den Steuerpflichtigen am Markt erzielten Einkommens insbesondere über die Ausgestaltung des Steuertarifs umgesetzt wird. Der Lenkungszweck wirkt sich bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb an zahlreichen Stellen aus. Die Art und Weise der aufwandswirksamen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts durch Abschreibungen (neben den verschiedenen Formen der planmäßigen Abschreibung insbesondere Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen), die Möglichkeit zur Verrechnung von Bewertungsabschlägen und zur Bildung von steuerfreien Rücklagen, der Investitionsabzugsbetrag, die Steuerbefreiung von einzelnen Betriebseinnahmen (zB Investitionszulagen) sowie die Nichtabziehbarkeit von bestimmten Betriebsausgaben werden häufig mit Argumenten begründet, die außerhalb des Fiskalzwecks der Besteuerung liegen.

Anmerkungen

[1]

Aus steuerrechtlicher Sicht werden Regelungen, die dem Umverteilungs- oder Lenkungszweck dienen, unter den Begriff Sozialzwecknormen subsumiert. Siehe hierzu grundlegend Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., Köln 2018, S. 72–73, S. 97–111.

III. Dokumentations- und Informationsfunktion

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Der Steuerbilanz kommt nicht nur die Aufgabe zu, den Gewinn aus der gewerblichen Betätigung zu ermitteln, vielmehr besitzt sie auch Dokumentations- und Informationsaufgaben. Diese lassen sich vereinfachend in drei Gruppen einteilen:


Dokumentation. Die Steuerbilanz ist ein Mittel, mit dem der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er seine mit der steuerlichen Veranlagung zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat.
Externe Information. Zur Information über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird von Außenstehenden insbesondere bei kleineren Unternehmen (zB im Rahmen von Kreditwürdigkeitsprüfungen oder Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens) häufig nicht die Handelsbilanz angefordert, sondern die Vorlage der Steuerbilanz gewünscht.
Interne Information. Die steuerliche Rechnungslegung ermöglicht dem Steuerpflichtigen betriebswirtschaftliche Auswertungen, auf deren Grundlage er sich selbst über die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens informieren kann.

IV. Beziehungen zwischen den Zwecken der Steuerbilanz

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(1) Verhältnis zwischen der Zahlungsbemessungsfunktion und der Informationsfunktion: Wird das Markteinkommen mit Hilfe einer Steuerbilanz ermittelt (Zahlungsbemessungsfunktion der Steuerbilanz), treten zwischen dem Fiskalzweck der Ertragsteuern und der Informationsfunktion der Steuerbilanz Zielkonflikte auf. Nach der Zahlungsbemessungsfunktion ist auf das in der abgelaufenen Periode erzielte Einkommen abzustellen, während nach der Informationsfunktion das Einkommen von Interesse ist, das von dem Unternehmen in der Zukunft voraussichtlich erwirtschaftet werden kann. Dieser konzeptionelle Unterschied führt dazu, dass bezogen auf den Fiskalzweck (Zahlungsbemessungsfunktion) dem Vorsichtsprinzip eine große Bedeutung beizumessen ist. Dies bedeutet, dass Gewinne erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn die Vermögensmehrung nahezu sicher eingetreten ist (Reinvermögenszugang). Im Gegensatz hierzu ist aus Sicht der Informationsfunktion anzustreben, dass die in der Bilanz ausgewiesenen Werte so weit wie möglich mit dem „tatsächlichen“ Wert (beizulegender Zeitwert, Fair Value) übereinstimmen. Um die Informationsfunktion zu erfüllen, sind die aktuellen Tageswerte auch dann heranzuziehen, wenn die Erhöhung des Werts eines Wirtschaftsguts am Markt noch nicht bestätigt wurde (Reinvermögenszuwachs). Dieser Zielkonflikt führt dazu, dass im Zusammenhang mit der Zahlungsbemessungsfunktion die Gewinnermittlung auf der Grundlage von möglichst verlässlichen Daten zu erfolgen hat, während bei der Informationsfunktion die Werte so nah wie möglich an dem „tatsächlichen“ Betrag liegen sollen. Je stärker die Informationsfunktion betont wird, umso mehr wird die Zahlungsbemessungsfunktion eingeschränkt bzw umgekehrt, je mehr die Zahlungsbemessungsfunktion beachtet wird, umso stärker tritt die Informationsfunktion zurück. In den letzten Jahren ist verstärkt eine Tendenz festzustellen, dass die Informationsfunktion durch die handelsrechtliche Rechnungslegung erfüllt werden soll. Dabei kommt den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (insbesondere IFRS und US-GAAP) eine hohe Bedeutung zu. Dies bedeutet, dass für Informationszwecke die Steuerbilanz immer weniger herangezogen wird, sodass im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung der Zahlungsbemessungsfunktion der Steuerbilanz (Fiskalzweck) gegenüber der Informationsfunktion Vorrang eingeräumt werden kann.

Da die Besteuerung in die Rechte des Steuerpflichtigen eingreift, darf die Erhebung von Steuern nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen (Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, § 38 AO). Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ergibt sich aus der Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und der Bindung der vollziehenden Gewalt (zB Finanzverwaltung) und der Rechtsprechung (einschließlich Finanzrechtsprechung) an Gesetze und das Recht (Art. 20 Abs. 3 GG). Des Weiteren müssen Gesetzesvorschriften, die eine Steuerpflicht begründen, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so konkret gefasst sein, dass für den Steuerpflichtigen die Höhe der von ihm geschuldeten Steuern vorhersehbar und berechenbar ist (Tatbestandsbestimmtheit). Die zum Begriff „Rechtssicherheit“ zusammengefassten Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit und die Tatbestandsbestimmtheit sind für die steuerliche Gewinnermittlung von besonderer Bedeutung, da die Konkretisierung des Werts eines Wirtschaftsguts häufig erhebliche praktische Schwierigkeiten bereitet und das Steuerbilanzrecht zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit und Tatbestandsbestimmtheit führt dazu, dass im Steuerrecht an die Nachprüfbarkeit der verwendeten Rechengrößen relativ hohe Anforderungen zu stellen sind. Für die steuerliche Gewinnermittlung ist deshalb der Objektivierungsgedanke sehr bedeutsam. Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit hat zur Konsequenz, dass sich die Bedeutung der Zahlungsbemessungsfunktion der steuerlichen Gewinnermittlung erhöht und damit gleichzeitig die Informationsfunktion der Steuerbilanz weiter zurückgedrängt wird. Die auf den allgemeinen Besteuerungsprinzipien beruhende Forderung nach einer objektivierten Gewinnermittlung verstärkt den Zielkonflikt zwischen der Zahlungsbemessungsfunktion der Steuerbilanz und deren Informationsfunktion.

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(2) Einordnung der Dokumentationsfunktion: Im Hinblick auf die Dokumentation der Geschäftsvorgänge im externen Rechnungswesen zur Erfüllung der steuerlichen Nachweispflichten treten gegenüber den anderen Zwecken der Steuerbilanz keine gegenläufigen Effekte auf. Sowohl die Zahlungsbemessungsfunktion (der Fiskalzweck) als auch die Informationsfunktion können nur erfüllt werden, wenn die Bilanzierung und die Bewertung auf Daten beruhen, die sich vom Adressaten nachvollziehen lassen und die frei von Willkür sind.

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(3) Verhältnis zwischen den Lenkungsaufgaben und der Zahlungsbemessungsfunktion sowie der Informationsfunktion: Bei den über die steuerliche Gewinnermittlung verfolgten Lenkungsaufgaben liegt sowohl gegenüber der Zahlungsbemessungsfunktion der Steuerbilanz als auch gegenüber ihrer Informationsaufgabe offensichtlich ein Zielkonflikt vor. Durch Vorschriften, die auf dem Lenkungszweck beruhen, wird der mit Hilfe einer Steuerbilanz ermittelte Gewinn bewusst so modifiziert, dass bei den Steuerpflichtigen die gewünschte Verhaltensänderung erreicht wird. Damit werden aber nicht nur die für die Ertragsteuern herangezogenen Bemessungsgrundlagen – bezogen auf den Fiskalzweck – verfälscht, sondern auch die aus der Steuerbilanz ableitbaren Aussagen über die wirtschaftliche Lage des Gewerbebetriebs.

Der zwischen dem Fiskalzweck (der Zahlungsbemessungsfunktion) und den Lenkungsaufgaben bestehende Zielkonflikt tritt nicht nur in der Steuerbilanz auf, sondern auch bei anderen Einkunftsarten sowie bei anderen Steuerarten. Obwohl das Nebeneinander von Fiskalzweck und Lenkungsaufgaben eine der Hauptursachen für die Komplexität unseres Steuersystems ist, besteht Skepsis, ob dieser Zielkonflikt in absehbarer Zeit aufgelöst wird. Bestrebungen, die Vorschriften zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen um Ausnahmevorschriften zu bereinigen, scheiterten bislang häufig daran, dass aus wirtschafts- oder sozialpolitischen Gründen für bestimmte Personen oder ausgewählte Tätigkeiten Ausnahmen gefordert und im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt wurden. Solange zwischen den Steuerpflichtigen und deren Interessensvertretern kein Konsens über eine allgemein verbindliche Leitlinie der Besteuerung besteht, die ohne Ausnahme für alle Steuerpflichtigen anzuwenden ist, wird der häufig beklagte Konflikt zwischen dem Fiskalzweck der Besteuerung und dem Ziel, über steuerliche Regelungen lenkend auf das Verhalten von Steuerpflichtigen einzuwirken, bestehen bleiben. Da die mit dem Lenkungszweck begründeten Beeinflussungen der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlagen häufig dazu führen, dass die Höhe der Ertragsteuern davon abhängt, ob die Voraussetzungen der einzelnen (Sonder-)Vorschriften erfüllt sind, werden die Einkommen- bzw Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer nicht nur von dem am Markt erzielten Einkommen beeinflusst, sondern auch davon, in welcher Weise das Handeln des jeweiligen Steuerpflichtigen mit den wirtschafts- und sozialpolitischen Zielen des Gesetzgebers übereinstimmt. Es ist offensichtlich, dass Lenkungsnormen dazu führen, dass gleiches Markteinkommen nicht in jedem Fall gleich besteuert wird. Ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vorliegt, muss jedoch offen bleiben, weil eine ungleiche Besteuerung – zumindest im Sinne der Verfassung – zulässig ist, sofern für die Differenzierung sachliche Gründe angeführt werden können. Die Diskussion um Lenkungsnormen wird deshalb so heftig geführt, weil über die Berechtigung oder sogar Notwendigkeit einer differenzierten Besteuerung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

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Aus betriebswirtschaftlicher Sicht hat der Konflikt zwischen dem Fiskalzweck und den Lenkungsaufgaben Einfluss auf das Merkmal einer entscheidungsneutralen Besteuerung. Die Besteuerung gilt dann als entscheidungsneutral, wenn es durch die Besteuerung nicht zu einer Änderung der Vorteilhaftigkeitsreihenfolge von Handlungsalternativen kommt (Rangfolgeninvarianz):[1] Entscheidet sich der Steuerpflichtige ohne Berücksichtigung der steuerlichen Effekte für eine bestimmte Handlungsalternative (zB die Investition A), ist die Besteuerung dann entscheidungsneutral, wenn er unter Beachtung der Steuerwirkungen dieselbe Handlungsalternative auswählt. Fällt seine Entscheidung unter Einbezug der Besteuerung anders aus als ohne Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen (beispielsweise zugunsten der Investition B), wird das Ziel der Entscheidungsneutralität der Besteuerung verletzt. Ein entscheidungsneutrales Steuersystem hat zum einen den Vorteil, dass es mit dem (steuerrechtlichen) Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vereinbar ist. Zum anderen wird dadurch auch der Fiskalzweck der Besteuerung nicht verletzt. In einem entscheidungsneutralen Steuersystem wählt ein Steuerpflichtiger die Handlungsalternative, die gemessen an seinen nichtsteuerlichen Zielen vorteilhaft ist. Dass die im Steuerrecht enthaltenen Lenkungsnormen einen Verstoß gegen die Entscheidungsneutralität der Besteuerung darstellen, ist leicht zu begründen: Eine Besteuerungsnorm muss aneutral wirken, wenn sie beabsichtigt, den Steuerpflichtigen zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne Berücksichtigung der steuerlichen Effekte nicht getroffen hätte.[2] Die Beurteilung dieses Zielkonflikts hängt von dem subjektiven Werturteil ab, in welchen Fällen und in welchem Umfang akzeptiert oder gefordert wird, dass über die Besteuerung der unternehmerische Entscheidungsprozess beeinflusst werden darf.

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9783811447752
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