Читать книгу: «Besteuerung von Unternehmen I», страница 3

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Schrifttum (Auswahl)
A. Kommentare


Blümich EStG, KStG, GewStG, Kommentar, München (Loseblattausgabe)


Boruttau Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., München 2019


Dötsch/Pung/Möhlenbrock Die Körperschaftsteuer, Kommentar, Stuttgart (Loseblattausgabe)


Frotscher/Maas Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Kommentar, Freiburg (Loseblattausgabe)


Glanegger/Güroff Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., München 2017


Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft DBA-Kommentar, Herne (Loseblattausgabe)


Gürsching/Stenger Bewertungsrecht, Kommentar, Köln (Loseblattausgabe)


Herrmann/Heuer/Raupach Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Köln (Loseblattausgabe)


Kapp/Ebeling Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, Köln (Loseblattausgabe)


Kirchhof Einkommensteuergesetz, Kommentar, 18. Aufl., Köln 2019


Kirchhof/Söhn/Mellinghoff Einkommensteuergesetz, Kommentar, Heidelberg (Loseblattausgabe)


Kroppen/Rasch Handbuch Internationale Verrechnungspreise, Köln (Loseblattausgabe)


Lademann Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Stuttgart/München/Hannover (Loseblattausgabe)


Lenski/Steinberg Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Köln (Loseblattausgabe)


Littmann/Bitz/Pust Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, Stuttgart (Loseblattausgabe)


Meincke/Hannes/Holtz Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl., München 2018


Rau/Dürrwächter Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Köln (Loseblattausgabe)


Reimer/Rust Klaus Vogel on Double Taxation Conventions, Kommentar, 4. Aufl., Alphen aan den Rijn 2015


Rössler/Troll Bewertungsgesetz, Kommentar, München (Loseblattausgabe)


Schmidt Einkommensteuergesetz, Kommentar, 38. Aufl., München 2019


Sölch/Ringleb Umsatzsteuergesetz, Kommentar, München (Loseblattausgabe)


Streck Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., München 2018


Tipke/Kruse Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Köln (Loseblattausgabe)


Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, München (Loseblattausgabe)


Vogel/Lehner Doppelbesteuerungsabkommen: DBA, Kommentar, 6. Aufl., München 2015


Vögele/Borstell/Engler Verrechnungspreise,4. Aufl., München 2015


Wassermeyer Doppelbesteuerung: DBA, Kommentar, München (Loseblattausgabe)

B. Lehrbücher


Beck/Daumke/Perbey/Radeisen Grundriss des deutschen Steuerrechts, 7. Aufl., Berlin 2015


Birk/Desens/Tappe Steuerrecht, 22. Aufl., Heidelberg 2019


Brähler Internationales Steuerrecht, 8. Aufl., Wiesbaden 2014


Breithecker Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 17. Aufl., Berlin 2016


Brüggemann/Stirnberg Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, 10. Aufl., Achim 2018


Bruschke Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und andere Verkehrsteuern, 7. Aufl., Achim 2016


Djanani/Brähler/Lösel Ertragsteuern, 5. Aufl., Stuttgart 2012


Endres/Spengel International Company Taxation and Tax Planning, Alphen aan den Rijn 2015


Fetzer Einführung in das Steuerrecht, 5. Aufl., Heidelberg 2019


Fischer/Kleineidam/Warneke Internationale betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 5. Aufl., Berlin 2005


Frotscher Internationales Steuerrecht, 4. Aufl. München 2015


Grefe Unternehmenssteuern, 22. Aufl., Herne 2019


Haase Internationales und Europäisches Steuerrecht, 5. Aufl., Heidelberg 2017


Hidien/Pohl/Schnitter Gewerbesteuer, 15. Aufl., Achim 2014


Homburg Allgemeine Steuerlehre, 7. Aufl., München 2015


Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, 8. Aufl., München 2016


Jacobs/Scheffler/Spengel Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015


Jäger/Lang/Künze Körperschaftsteuer, 19. Aufl., Achim 2016


Knobbe-Keuk Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., Köln 1993


Kosmalla/Dürr Lohnsteuer, 16. Aufl., Achim 2017


Kraft/Kraft Grundlagen der Unternehmensbesteuerung, 5. Aufl., Wiesbaden 2018


Kußmaul Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 7. Aufl., München 2013


Kußmaul Steuern, 3. Aufl., Berlin/München/Boston 2017


Lippross Umsatzsteuer, 24. Aufl., Achim 2017


Marx/Kläne/Korff/Schlarmann Unternehmensbesteuerung, 3. Aufl., Herne 2018


Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 5. Aufl., Köln 2018


Niemeier/Schnitter/Kober/Nöcker/Stuparu Einkommensteuer, 24. Aufl., Achim 2018


Rose Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992


Rose/Watrin Erbschaftsteuer mit Schenkungsteuer und Bewertungsrecht, 12. Aufl., Berlin 2009


Rose/Watrin Ertragsteuern, 21. Aufl., Berlin 2017


Rose/Watrin Internationales Steuerrecht, 7. Aufl., Berlin 2016


Rose/Watrin Umsatzsteuer mit Grunderwerbsteuer und kleineren Verkehrsteuern, 18. Aufl., Berlin 2013


Schaumburg Internationales Steuerrecht, 4. Aufl., Köln 2017


Scheffler Besteuerung von Unternehmen, Band II: Steuerbilanz, 9. Aufl., Heidelberg 2018


Scheffler Besteuerung von Unternehmen, Band III: Steuerplanung, 3. Aufl., Heidelberg 2020


Scheffler Internationale betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., München 2009


Schneeloch/Meyering/Patek Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band 1, Grundlagen der Besteuerung, Ertragsteuern, 7. Aufl., München 2016


Schneeloch/Meyering/Patek Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band 2, Steuerliche Gewinnermittlung, 7. Aufl., München 2017


Schneeloch/Meyering/Patek Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band 3, Substanzsteuern, Verkehrsteuern, Besteuerungsverfahren, 7. Aufl., München 2017


Schneider Steuerlast und Steuerwirkung, München/Wien 2002


Schreiber Besteuerung der Unternehmen, 4. Aufl., Wiesbaden 2017


Stobbe Steuern kompakt, 16. Aufl., Sternenfels 2019


Tanski/Jungen Steuerrecht, 12. Aufl., Freiburg 2019


Tipke/Lang Steuerrecht, 23. Aufl., Köln 2018

Erster Teil Einführung

1

Im ersten Abschnitt werden die Begriffe erläutert, die für das Verständnis der Ausführungen zu den zahlreichen, für Unternehmen bedeutsamen Steuerarten hilfreich sind. Der zweite Abschnitt skizziert die Merkmale des deutschen Steuersystems aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Auf diese Weise werden die Ursachen für die Komplexität der Unternehmensbesteuerung erkennbar. Der dritte Abschnitt dient dazu, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Besteuerung der unternehmerischen Geschäftstätigkeit, dh die Rechtsquellen, vorzustellen.

Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe

Erster Abschnitt Wichtige Begriffe

Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › A. Steuer

A. Steuer

2

Steuern sind definiert als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (§ 3 Abs. 1 AO).[1]

Charakteristische Merkmale einer Steuer sind:


1. Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen. Sie bewirken einen Abfluss von liquiden Mitteln. Keine Steuern sind Naturalleistungen (wie früher der „Zehnte“ der Bauern) oder Dienstleistungen, wie der Wehrdienst, Melde-, Anzeige- und andere Mitwirkungspflichten.
2. Steuern sind gegenleistungslos. Derjenige, der die Steuern schuldet (Steuerschuldner), erwirbt mit der Abführung von Steuern kein unmittelbares Anrecht auf eine bestimmte Leistung desjenigen, der die Zahlungen vereinnahmt (Steuergläubiger).
3. Der Steuerbegriff beinhaltet, dass die Geldleistung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen hoheitlich auferlegt wird. Zur Erhebung von Steuern sind neben dem Bund und den Ländern insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände und bestimmte Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status berechtigt.
4.
5. Steuern dienen der allgemeinen Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs. Es gilt prinzipiell ein Verbot der Zweckbindung einzelner Steuern an bestimmte Staatsausgaben (Grundsatz der Non-Affektation).
6. Zur Zahlung sind nur die Personen oder Institutionen verpflichtet, die mit ihrer Existenz, mit einer Handlung oder mit dem Vorhandensein einer Steuerbemessungsgrundlage einen gesetzlich normierten Tatbestand erfüllen. Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit und Tatbestandsbestimmtheit (§ 38 AO) verbietet es, Steueransprüche durch Analogieschluss zu begründen oder durch private Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden zu modifizieren.

3

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr 20, 21 des Zollkodexes der Europäischen Union (Unionszollkodex) sind gleichfalls als Steuern anzusehen (§ 3 Abs. 3 AO). Zölle dienen der Warenstromregulierung. Im Vordergrund steht der wirtschaftspolitische Lenkungszweck. Die Erzielung von Einnahmen ist lediglich Nebenzweck. Zölle sind Abgaben, die der Staat nach den Vorgaben des Unionszollkodexes bei Warenbewegungen über die Staatsgrenze (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) erhebt. Bei Warenbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU sind Zölle allerdings bereits seit langem abgeschafft worden.

Abb. 1.1:

Öffentlich-rechtliche Lasten


[Bild vergrößern]

4

Zwangsgelder, Säumniszuschläge (verspätete Zahlung von Steuern), Verspätungszuschläge (verspätete Abgabe einer Steuererklärung), Verzögerungsgelder, Verspätungsgelder, die Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO (bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, die speziell für international tätige Unternehmen bestehen), Zinsen und Kosten sind keine Steuern. Sie werden aber zum Teil als steuerliche Nebenleistungen verfahrenstechnisch wie Steuern behandelt (§ 3 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AO).

5

Steuern sind nur eine – wenngleich die wichtigste – Form von öffentlichen Abgaben, mit denen die öffentliche Hand aufgrund ihres Hoheitsrechts Einnahmen erzielt. Weitere Finanzabgaben an öffentlich-rechtliche Institutionen sind Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben.

6

Gebühren und Beiträge unterscheiden sich hinsichtlich der Art der Gegenleistung. Gebühren sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) tatsächliche Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen. Sie unterteilen sich in Verwaltungsgebühren (zB Ausstellung eines Ausweises oder Passes, Beurkundungen, Erteilung von Bescheinigungen, Genehmigungen, Bauabnahmen oder Einbürgerungen, Pfändungsgebühren, Kosten für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO, Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden nach § 178 AO, Kosten für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens mit einer ausländischen Finanzbehörde nach § 178a AO) und Nutzungsgebühren (zB Benutzung von Sportanlagen, Krankenhäusern, Friedhöfen, Büchereien, Schlachthöfen, Nutzung von Verkehrseinrichtungen, wie Häfen, Flughäfen oder öffentlichen Parkplätzen, Inanspruchnahme von öffentlichen Versorgungseinrichtungen für Wasser, Strom oder Gas oder für die Entsorgung, wie Abwasser- und Kanalgebühren).

7

Beiträge stellen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar. Auf den konkreten Vorteil für den betreffenden Beitragszahler kommt es im Gegensatz zu Gebühren nicht an. Für die Erhebung eines Beitrags reicht die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung aus. Beispiele für Beiträge sind Straßenanliegerbeiträge und Kurtaxen. Besondere Gruppen bilden die Verbandslasten zur Finanzierung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Mitglieder (Beiträge an die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Steuerberaterkammer) sowie die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung). In einer weiten Abgrenzung des Steuerbegriffs können die „Beiträge“ zu den gesetzlichen Sozialversicherungen auch unter den Begriff der Steuern subsumiert werden.

8

Sonderabgabe (außersteuerliche Abgabe) ist ein Oberbegriff für ein breites Spektrum öffentlicher Abgaben eigener Art.[3] Die mit diesen parafiskalischen Abgaben verbundenen Zielsetzungen sind so unterschiedlich, dass sich keine allgemeine Definition formulieren lässt. Von Steuern unterscheiden sich Sonderabgaben dadurch,


dass ihr Aufkommen nicht in den allgemeinen Staatshaushalt eingeht, sondern in einen Sonderfonds, aus dem die vorgegebenen Ziele finanziert werden, und
dass sie nur von einer bestimmten Gruppe von Bürgern erhoben werden.

Sonderabgaben sind umstritten, weil die Gefahr besteht, dass durch die Anerkennung einer Abgabenkompetenz außerhalb der Finanzverfassung des Grundgesetzes die Abgabenbelastung unüberschaubar wird. Des Weiteren durchbricht die Parafiskalität der Sonderabgaben den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans und entzieht die Verwendung des Abgabenaufkommens der parlamentarischen Kontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[4] sind Sonderabgaben deshalb nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig: Sonderabgaben dürfen nur dann erhoben werden, wenn der verfolgte Zweck in einer besonderen Verantwortung der belasteten Gruppe liegt (Sachverantwortung) und nicht in die Gesamtverantwortung des Staates fällt. Sie müssen die Kriterien Homogenität der Abgabepflichtigen (gemeinsame Interessenlage, von anderen Gruppen abgrenzbar), Gruppenverantwortung sowie Gruppennützigkeit (das Aufkommen ist im Interesse der Abgabenpflichtigen zu verwenden) erfüllen. Beispiele für Sonderabgaben, bei denen eher der Finanzierungszweck im Vordergrund steht, sind Beiträge für den Restrukturierungsfonds (Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei systemrelevanten Banken), die Filmabgabe, die Hebammenabgabe, die Abgabe in Weinbaufonds, die Milchausgleichsabgabe und die Naturschutzabgabe. Eine Sonderabgabe mit Lenkungsaufgabe ist beispielsweise die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz.

Die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Sonderabgaben folgt dem Äquivalenzprinzip. Danach steht die spezielle Entgeltlichkeit der Abgabe im Vordergrund, dh der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die Erhebung von Steuern folgt hingegen dem Leistungsfähigkeitsprinzip, dh die Belastung richtet sich nach der Fähigkeit des Steuerpflichtigen, zur Finanzierung der staatlichen Ausgaben beizutragen.

Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › B. Steuerarten

3 064,16 ₽
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Объем:
2151 стр. 19 иллюстраций
ISBN:
9783811492721
Издатель:
Правообладатель:
Bookwire
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