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Transparenz und Öffentlichkeit, auch im Internet

In der EU «handeln die Organe unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit» (Art. 15 AEUV). In der EU herrschen Offenheit und Transparenz[34]. Die EU will so ein Stück partizipativer Demokratie verwirklichen (Art. 11 Abs. 1 f. EUV)[35]. Diese Offenheit erleichtert Einflussnahmen aus der Schweiz in den EU‑Verfahren, verursacht aber auch Spannungen (hinten Ziffer 12.3).

In der digitalen Welt[36] hat die Öffentlichkeitsarbeit in der EU eine neue Dimension erhalten. Heute wird fast alles im oder durch das Internet öffentlich behandelt (mit Ausnahmen wie dem Bereich der Verteidigung). Hauptportal der EU ist www.europa.eu. Die schweizerische Parlamentsarbeit kann sich dort vor allem anhand der «In Vorbereitung befindlichen Rechtsvorschriften» mit dem «Verzeichnis aller Vorarbeiten in den Bereichen Rechtsetzung und Haushalt» über den Inhalt und den Stand der Bearbeitung von Vorlagen zu künftig möglicherweise zu übernehmenden EU-Rechtsakten orientieren. Insbesondere benachrichtigt die EU-Kommission laufend über öffentliche Konsultationen zu den neuen Initiativen der EU-Kommission[37]; jedermann darf über die Website «Ihre Meinung zählt» teilnehmen[38].

Das EU‑Parlament und, wenn er als Gesetzgeber tagt, der EU‑Rat tagen öffentlich[39] und die zugehörigen Ratsdokumente sind meist öffentlich zugänglich (Art. 16 Abs. 8 EUV; Art. 15 AEUV). COREPER und Rats-Arbeitsgruppen tagen nicht öffentlich, ihre Beschlüsse sind aber öffentlich[40]. Die parlamentarischen Ausschüsse treten ein- bis zweimal monatlich in Brüssel oder Straßburg zusammen; ihre Debatten sind öffentlich[41]. Ihre Protokolle sind öffentlich[42]. Das Plenum des EU‑Parlaments ist umfassend zugänglich. Die EU arbeitet mit einem breiten Informationsangebot. Namentlich will die EU für ihre Entscheidungen externe Sachkompetenz, Interessen und Anliegen aus der Öffentlichkeit aufnehmen und durch Anhörungen einbeziehen. In (fast) allen Phasen des EU‑Rechtsetzungsprozesses kann man sich einbringen und die eingegangenen Beiträge einsehen. Vereinfacht ist dies durch das Dokumentenregister, d.h. das öffentliche Register der Ratsdokumente. Es umfasst die vorbereitenden Gesetzgebungsdokumente, die Sitzungsdokumente (Tagesordnungen, Protokolle, Schlussfolgerungen, Abstimmungen, Ergebnisse) und die Pressemitteilungen[43].

Lobbytätigkeit (vorn Ziffer 4.1.3) gehört zum politischen Prozess[44] und ist ein aktuelles Thema politischer Auseinandersetzung (Transparenzregister, Veröffentlichung der Liste der Treffen mit Lobbyisten usw.)[45].

Aufwertung der Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten
Die Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten als zusätzliche Akteure im Mehrebenenparlamentarismus der EU

Die nationalen Regierungen dominierten lange Zeit die Entscheidungsprozesse in der EU. Diese Regierungen waren traditionell durch die nationalen Parlamente kontrolliert. Diese Kontrolle hat sich im Laufe der EU-Integration anscheinend abgeschwächt[46]. Nach den Einflussverlusten der nationalen Parlamente gegenüber den nationalen Regierungen und der EU schlug die Stunde des Lissabon-Vertrags (the «Treaty of Parliaments»[47]). Um dem Parlamentsdefizit zu begegnen, ergänzte der Lissabon-Vertrag die Strukturen der EU durch eine repräsentative Demokratie mit mehr (Bürger- und) Parlamentseinfluss (Art. 10 f. EUV)[48].

In der EU wurde ein Mehrebenenparlamentarismus eingeführt[49]. Neben dem EU‑Parlament wurden die nationalen EU‑Parlamente als zusätzliche Akteure mit Befugnissen unmittelbar auf der EU‑Ebene eingesetzt, unabhängig davon, was national verordnet ist: sie «tragen aktiv zur guten Arbeitsweise der Union bei…» (Art. 12 EUV)[50]. Die EU ist damit ein Stück weit besser legitimiert. Parlamentarisch ist die EU dual konstruiert: einmal durch das EU‑Parlament, dann durch die Parlamente der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten werden in der EU im Wesentlichen durch ihre Regierungen vertreten. Der Lissaboner Vertrag fordert oder betont, dass die nationalen Regierungen in den Mitgliedstaaten rechenschaftspflichtig sind (Art. 10 Abs. 2 Unterabsatz 1 und 2 EUV)[51]. Durch den Einbezug der Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten auf der EU-Ebene werden die Bürgerinnen und Bürger der EU‑Mitgliedstaaten dort erweitert repräsentiert.

Die Schweiz trifft heute, gut 20 Jahre nach dem Inkrafttreten der Bilateralen I, auf eine parlamentarisch ausgebaute EU. Ist auch eine Aufwertung des schweizerischen Parlaments angezeigt?

Befugnisse der nationalen EU-Parlamente direkt auf der EU-Ebene

Die EU räumt erstmals den nationalen Parlamenten der EU‑Mitgliedstaaten gewisse, direkt im Lissabon-Vertrag begründete Befugnisse ein, soweit hier wesentlich deren drei bzw. vier[52]: zur Information, zur Subsidiaritätskontrolle, zum politischen Dialog und zur interparlamentarischen Zusammenarbeit (Art. 12 EUV), alle schon in der Vorbereitungsphase der Ausarbeitung der Gesetzgebung:

Erstens hat die EU‑Kommission die Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten direkt und rechtzeitig mit einem grosszügigen Informationsbestand zu versehen. Diese Information ist die Grundlage der Teilnahme der Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten. Die EU muss vorab die entsprechenden Konsultationsdokumente, die (jährlichen) Rechtsetzungsprogramme oder die Unterlagen zur EU‑Ratsarbeit zuleiten (Art. 12 lit. a EUV; Art. 1 f., Art. 5 – 7 Protokoll Parlamente)[53]. Die Mitgliedstaaten konkretisieren den Umgang mit den von der EU stammenden Informationen. Sie haben u.a. die Informationsbearbeitung zu organisieren, etwa die Verantwortlichkeiten und die Prioritäten bei grossem Anfall an Informationen[54].

Zweitens und hauptsächlich erhalten die Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten die Befugnis zur Subsidiaritätskontrolle (Art. 5 Abs. 3, Art. 12 lit. b EUV)[55]. Sie ist eine bemerkenswerte Neuerung des Lissaboner Vertrages. Sie schafft ein «Frühwarnsystem». Die Subsidiaritätskontrolle ist ein Verfahren, das die nationalen Parlamente dazu befähigt zu verlangen, dass im Einzelfall die Kompetenzaufteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten darauf überprüft wird, ob sie die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit einhält. Die Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten dürfen dazu eine begründete Stellungnahme einreichen[56]. Diese Intervention setzt voraus, dass sich die vorgeschriebene Anzahl nationaler Parlamente, z.B. ein Drittel der «Parlamentsstimmen»[57], innert acht Wochen zu einer entsprechenden gemeinsamen Aktion zusammenfindet. Das bedingt einen erheblichen organisatorischen Aufwand[58]. Die EU‑Kommission ist verpflichtet, zu einer derartigen Stellungnahme eine begründete Antwort zu erteilen und sie mit der Eingabe dem Unionsgesetzgeber vorzulegen, damit dieser sie allenfalls berücksichtigen kann[59].

Die qualifizierten regionalen Parlamente, d.h. diejenigenmit Gesetzgebungsbefugnissen, dürfen durch die nationalen Parlamente zur Subsidiaritätskontrolle konsultiert (Art. 6 Protokoll Subsidiarität) bzw. angehört werden. Nach Berichten aus Baden-Württemberg scheint diese Beteiligung und namentlich die Bindung in gewichtigen Fällen dort nur beschränkt zu funktionieren. Sie sei zu kompliziert. Indessen sei dies der Preis für demokratische Teilhabe[60]. Wichtiger seien die indirekten Folgen wie die erhaltenen Informationen und die Zusammenarbeit mit anderen regionalen Parlamenten[61].

Drittens und die Subsidiaritätskontrolle ergänzend hat sich der sogenannte politische Dialog entwickelt. Die EU soll nicht allein Bedenken zur Subsidiarität entgegennehmen. Die EU‑Mitgliedstaaten sollen im Rahmen des EU‑Gesetzgebungsverfahrens positiv gestaltend an einem politischen Dialog teilnehmen dürfen. Diese Befugnis ist schwergewichtig aus der sogenannten Barroso-Initiative entstanden[62]. Sie ist aus der «begründeten Stellungnahme» zur Subsidiaritätskontrolle hervorgegangen. Man hat diese Stellungnahme auf andere Gegenstände und andere Träger ausgeweitet. Der politische Dialog wird durch schriftlichen Austausch sowie durch gegenseitige Treffen umgesetzt, sei es bei der EU oder bei den Mitgliedstaaten durch Teilnahme von EU‑Kommissionsvertretungen in Ausschüssen und mit Vertretungen der nationalen Parlamente[63]. Der politische Dialog wird rege genutzt (über 500mal pro Jahr, 2018 am meisten durch die portugiesische Assembleia da República mit 99 Stellungnahmen). In den letzten Jahren haben sich auf diesem Weg viele nationale Parlamente z.B. mit dem Brexit befasst[64]. Über den Buchstaben des Lissabon-Vertrages hinaus hat sich das weite Feld des informellen direkten politischen Dialogs entwickelt. Diese informelle Teilnahme ist nach Auskunft aus der Praxis das Hauptgebiet, auf dem ein Parlament eines EU‑Mitgliedstaates an den EU‑Angelegenheiten teilhaben kann. Die EU‑Kommission informiert und übermittelt ihre Dokumente auch für den politischen Dialog. Das Parlament eines EU‑Mitgliedstaates darf in jedem geeigneten Zeitpunkt den EU‑Organen eine Stellungnahme abgeben. Zugleich darf es der nationalen Regierung für deren Arbeit im EU‑Rat eine landesrechtliche Stellungnahme zukommen lassen[65]. Die Rolle der Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten ist auf die Teilnahme oder Mitwirkung beschränkt und enthält kein Mitentscheidungs- und kein Veto-Recht. Die EU‑Kommission hat sich verpflichtet, Stellungnahmen der Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten ebenfalls zu beantworten und sowohl die Eingaben wie die Antworten laufend zu veröffentlichen[66].

Der politische Dialog steht wohl auch Nicht-EU‑Mitgliedern offen und ist somit für die Schweiz interessant (hinten Ziffer 10.3.4). Öffentliche Konsultationen (vorn Ziffer 4.1.3) und andere Kanäle dienen ebenso dem Austausch.

Viertens ist die interparlamentarische Zusammenarbeit in der EU gewachsen (Art. 12 lit. f EUV), seit die Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten eigene Akteure auf der EU‑Ebene sind[67]. Sie steht auch Drittstaaten wie die EWR/EFTA-Staaten offen[68]. Diese Zusammenarbeit soll die Eigenständigkeit der einzelnen nationalen Parlamente wahren helfen und die Beziehungen zu anderen nationalen Parlamenten und zum EU‑Parlament fördern[69]. Das EU‑Parlament hat die DEEA geschaffen, eine Delegation für die Zusammenarbeit mit den nordischen Ländern und mit der Schweiz[70]. Die interparlamentarische Zusammenarbeit soll organisatorische Aufbauarbeit leisten und den Erfahrungsaustausch pflegen[71]. Dafür werden Konferenzen organisiert. Wichtig sind für die Schweiz namentlich die Konferenz der Parlamentspräsidenten der EU‑Mitgliedstaaten (EU‑PPK)[72] und die Treffen der Vorsitzenden der Ausschüsse, die für die vom Rahmenabkommen «betroffenen Abkommen» zuständig sind. Im Rahmen dieser Konferenzen finden gemeinsame Sitzungen, Kontakte der (Parlaments-)­Verwaltungen[73] usw. statt.

Es ist gelungen, die für die Schweiz wichtige Verbindung zur COSAC (hinten Ziffer 4.2.2, 10.6)[74], der Konferenz der Konferenz der Europaausschüsse (EU‑Ausschüsse der Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten, zuständig für EU-Angelegenheiten), einzurichten. Der Name ist historisch begründet französisch: «Conférence des Organes spécialisés en Affaires communautaires»[75]. Die COSAC bietet einen Austausch von Informationen und Anregungen zu bewährten Praktiken der EU‑Parlamentstätigkeit. Sie wird ergänzt durch die IPEX The Platform for EU Interparliamentary Exchange oder die Plattform für den interparlamentarischen Austausch, mit den einschlägigen Dokumenten vorab zu den Rechtsetzungsentwürfen und Veranstaltungen[76]. Die Schweizer Delegation ist seit 2014 zu den einschlägigen Veranstaltungen der COSAC als besonderer Gast (mit Rederecht) eingeladen[77].

Reformen der Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten – Beispiele aus Dänemark, Frankreich und Deutschland

Der Lissaboner Vertrag hat die EU‑Mitgliedstaaten zu Parlamentsreformen angeregt[78]. Was diese insgesamt erreicht haben, wird diskutiert[79]. Die klassischen Themen des Parlamentarismus sind auf nationaler Ebene geregelt: Information, Öffentlichkeit, Kontrolle, Organisation (Plenum und Kommissionen), Mitwirkung usw.[80]. Diese Regelungen können insgesamt ein «starkes» oder ein «schwaches» Parlament ausmachen. Man kann verschiedene Typen nationaler Parlamente unterscheiden: Solche mit Schwergewicht auf Kontrolle («Government Watchdog»), auf Gestaltung («Policy Shaper») oder etwa auf der Öffentlichkeitsrolle («Public Forum»)[81]. Diese Reformen wurden teils auf der Grundlage von im Rahmen der COSAC (vorn Ziffer 4.2.2) erstellten internationalen Vergleichen[82] erarbeitet. Mehrere vergleichende Studien sind entstanden[83], herausragend die umfassende «OPAL-Untersuchung» (Observatory of Parliaments after the Lisbon Treaty)[84] und die wissenschaftliche Bearbeitung im Palgrave Handbook im Jahr 2015[85]. In den letzten Jahren sind weitere derartige Abklärungen durchgeführt worden, z.B. über die Situation in Österreich[86].

Drei Beispiele deuten an, was nationale Parlamentsreformen erreicht haben. Wegen seines Mandatierungssystems wird das dänische Modell eines starken Parlaments gepriesen (ähnlich Finnland und Schweden)[87]. Dänemark kennt ein parlamentarisches System besonderer Art (Vielparteiensystem, Tradition der Minderheitsregierungen usw.). Die EU‑Angelegenheiten sind meistens an den Europaausschuss delegiert und bei ihm zentralisiert. Er erteilt ein Mandat für die Beratung im EU‑Rat. Der zuständige Minister beantragt dem Europaausschuss den Mandatstext mündlich (kurz vor der EU‑Ratssitzung). Das Mandat wird erteilt, wenn keine Mehrheit widerspricht. Der Ausschuss entscheidet so, dass sich im Plenum des dänischen Parlaments mutmasslich keine Mehrheit gegen das Mandat bzw. den EU‑Rechtsakt bilden wird. Sonst droht ein Misstrauensvotum. Der Ausschuss erwartet, dass sich die Regierung an das Mandat hält. Das Arrangement ist so politisch abgesichert.

Dem dänischen Modell eines starken Parlaments kann man das französische Modell eines schwachen Parlaments gegenüberstellen. Frankreich ist durch ein Präsidialsystem geprägt. Zwar bestehen Befugnisse des Parlaments gegenüber der Europapolitik der Regierung, aber seine «Entschliessungen» sind unverbindlich, dienen höchstens der politischen «Rückenstärkung» der Regierung. Im Kern ist das französische Parlament ins (Präsidial-)System eingebunden. Das Parlament ist weder Kontrollorgan («Government Watchdog») noch Mitgestalter («Policy shaper»). Man hat es bezüglich der Europapolitik als blosses Expertengremium und politisches Diskussionsforum charakterisiert. Immerhin kann es eine gewisse Öffentlichkeit herstellen, was die Regierung indirekt beeinflussen kann[88].

In Deutschland wirkt das Parlament gestaltend an der EU‑Politik mit, und zwar primär durch Stellungnahmen zu allen EU‑Angelegenheiten, insbesondere zu den Vorhaben der Union gegenüber der Bundesregierung[89]. Die Regierung muss vor einem Positionsbezug in der EU dem Parlament Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Nimmt das Parlament Stellung, so hat die Regierung diese zu berücksichtigen, u.a., indem sie über die Behandlung in der EU laufend informiert, sodass sich das Parlament einschalten kann. Aus wichtigen aussen- oder integrationspolitischen Gründen darf die Bundesregierung eine abweichende Entscheidung treffen[90]. In der EU sind häufig Verhandlungen nötig. Entsprechend wird anscheinend auch landesintern mit dem Parlament vor dem abschliessenden EU‑Entscheid ein Einvernehmen gesucht. Der deutsche Bundesrat (die Länderkammer, neben dem Bundestag) hat erhebliche Mitbestimmungsbefugnisse (Art. 23 Abs. 5 und 6 GG). Seine Stellungnahme ist für die Bundesregierung «massgebend», wenn das Vorhaben im «Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft»[91]. Bemerkenswert sind die Randbedingungen, die das deutsche Bundesverfassungsgericht zugunsten des Parlaments gesetzt hat[92]. Es verlangt, hauptsächlich vor einer Beschlussfassung in «Brüssel», eine positive Ermächtigung der Regierungsvertretungen durch das Parlament. Ohne diese muss die Regierungsvertretung in bestimmten Fällen die EU‑Vorlage ablehnen. Es gilt ein Parlamentsvorbehalt[93].

1 Schoo, in: Schwarze, Art. 294 AEUV, Rz. 11 ff. ↵

2 Bieber et al., § 7 Rz. 18. ↵

3 Schoo, in: Schwarze, Art. 294 Rz. 20. ↵

4 Schoo, in: Schwarze, Art. 294 Rz. 23. ↵

5 Schoo, in: Schwarze, Art. 294 Rz. 38. ↵

6 Schoo, in: Schwarze, Art. 294, Rz. 43 ff. ↵

7 Bieber et al., § 4 Rz. 53 ff. ↵

8 Bieber et al., § 7 Rz. 18; Benz/Broschek, S. 2 f.; Giersdorf, S. 27 ff. ↵

9 Oesch, Europarecht, Rz. 488; Epiney, dynamische Rechtsübernahme, S. 10. ↵

10 Giersdorf, S. 162, 163 ff. ↵

11 Giersdorf, S. 166 ff., 169 f. ↵

12 Giersdorf, S. 60 ff., 70 ff. ↵

13 Giersdorf, S. 143 ff. ↵

14 Giersdorf, S. 99 ff. ↵

15 White Paper, S. 9. ↵

16 Hix/Hoyland, S. 34 ff.; Nemitz, in: Schwarze, Art. 17 EUV Rz. 2 f. ↵

17 Schoo, in: Schwarze, Art. 293 AEUV Rz. 19 ff. ↵

18 Schoo, in: Schwarze, Art. 294 AEUV Rz. 46. ↵

19 https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=faq.faq&aide=2&Lang=DE; Oppermann et al., § 5 N 113. ↵

20 https://ec.europa.eu/transparency/regcomitology/index.cfm?CLX=de; https://ec.europa.eu/info/about-european-commission/service-standards-and-principles/transparency/comitology-register_de; Bieber et al., § 4 Rz. 111. ↵

21 Breitenmoser/Weyeneth, Rz. 350 ff. ↵

22 Oesch, Europararecht, Rz. 295; Grundlagen der «EASA» https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/sicherheit/internationales/europaeische-agentur-fuer-flugsicherheit--easa-.html (besucht 1.4.2020). ↵

23 Oppermann et al., § 5 Rz. 69; Oesch, Europarecht, Rz. 212. ↵

24 Breitenmoser/Weyeneth, Rz. 164 ff.; Oppermann et al., § 5 Rz. 74. ↵

25 Arbeitsgruppen des EU‑Rats zur Vorbereitung https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15119-2019-INIT/de/pdf (besucht 20.1.2020). ↵

26 Oesch, Europarecht, Rz. 171; Oppermann et al., § 4 Rz. 17, § 5 Rz. 1; Weidenfeld, S. 54 ff; Hix/Hoyland, S. 34 ff., 54 ff. ↵

27 Die Mission (Botschaft) der Schweiz bei der EU kann durch ihren Vertreter beim Zugang zum EU-Parlament helfen. ↵

28 Schoo, in: Schwarze, Art. 14 EUV Rz. 4. ↵

29 Oppermann et al., § 5 Rz. 29 f. ↵

30 Schoo, in: Schwarze, Art. 14 EUV, Rz. 17. ↵

31 Schoo, in: Schwarze, Art. 14 EUV, Rz. 63 - 65. ↵

32 Oppermann et al., § 5 Rz. 23. ↵

33 Oesch, Europarecht, Rz. 182. ↵

34 Oesch, Europarecht, Rz. 312 ff. ↵

35 Bieber et al, § 7 N 9; Biervert, in: Schwarze, Art. 11 N 1 f. ↵

36 «Die EU um Internet» bei Breitenmoser/Weyeneth, Rz. 331 ff. ↵

37 Jedermann kann diese Veröffentlichungen kostenlos abonnieren: SG-COMMISSION-AT-WORK-NOTIFICATIONS@ec.europa.eu (u.a. in den Amtssprachen des Bundes Art. 70 Abs. 1 BV). ↵

38 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives_de?frontEndStage=OPC_LAUNCHED

39 Hix, in: Schwarze, Art. 16 N 47 ff. ↵

40 consilium.europa.eu/de/. ↵

41 Die Debatten sind öffentlich und werden in der Regel per Webstream übertragen: https://www.europarl.europa.eu/committees/de/about/introduction (besucht 15.12.20). ↵

42 https://www.europarl.europa/committees/de/minutes.html. ↵

43 https://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/public-register/. ↵

44 Bernath, Lobbymacht. ↵

45 Kleine Anfrage Deutscher Bundestag Bedürfnissache 19/15848 Sponsoring und Lobbyismus im Zusammenhang mit der deutschen EU‑ Ratspräsidentschaft (ab 1.7.2020) Antworten zu Ziffer 10 ff. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/162/1916296.pdf (besucht 12.4.2020). ↵

46 Rozenberg/Hefftler, in: Hefftler et al., Palgrave Handbook, S. 6 ff.; Mellein/Lesaar, in: Schwarze, Art. 12 EUV, Rz. 1 ff.; Benz/Broschek, S. 2 f.; Auel/Neuhold, S. 10; Hix/Hoyland, S. 132 ff.↵

47 Auel/Neuhold, S. 10. ↵

48 Kröll/Lienbacher, Art. 10 Rz. 4 f., 16. ↵

49 Breitenmoser/Weyeneth, Rz. 90, 112; Bieber et al., § 3 Rz. 33; Benz, S. 17, 15 ff.; Maurer, S. 19 ff.; Abels/Eppler, S. 19 ff. ↵

50 Protokoll Parlamente, passim; Martini, in: SK-Lissabon, § 4 Rz. 6 f. ↵

51 Kröll/Lienbacher, in: Schwarze, Art. 10 EUV Rz. 14 f. ↵

52 Protokoll Parlamente, passim; Martini, in: SK-Lissabon, § 4 Rz. 7 f.: Auel/Neuhold, S. 26 ff. ↵

53 Meillein/Lesaar, in: Schwarze, Art. 12 Rz. 9 f. ↵

54 Auel/Neuhold, S. 35 ff. ↵

55 Protokoll Parlamente; Mellein/Lesaar, in: Schwarze, Art. 12 EUV Rz. 12 ff.; Oppermann et al, § 11 N 23 ff., Bieber et al., § 3 Rz. 31 ff., § 2 Rz. 64. ↵

56 Art. 7 Abs. 1 Protokoll Subsidiarität; Mellein/Lesaar, in: Schwarze, Art. 12 EUV Rz. 16, 18; Bieber et al, § 7 Rz. 13. ↵

57 Nach der EU‑Darstellung des «Mechanismus der Subsidiaritätskontrolle» ist die niedrigste «Warnschwelle» (1/3 oder ¼ der «Parlamentsstimmen»; «gelbe Karte») mit einer Überarbeitungspflicht der EU‑Kommission bisher dreimal erreicht worden, siehe https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/adopting-eu-law/relations-national-parliaments/subsidiarity-control-mechanism_de (besucht 17.1.2020).↵

58 Auel/Neuhold, S. 12 f. ↵

59 Protokoll 2 Art. 7, vorab Abs. 3 II; Bieber et al., § 2 Rz. 64. ↵

60 Hempfer, S.66 f., 72 ff., 80.; Mellein/Lesaar, Art. 12 EUV Rz. 28. ↵

61 Aribas/Högenauer, in: Hefftler et al., Palgrave Handbook, S. 133 ff., 145 ff., 148. ↵

62 Kreilinger, S. 6 ff.; Auel/Neuhold, S. 12, 28; Rozenberg/Hefftler, in: Hefftler et al., Palgrave Handbook, S. 14; Neuhold/Smith, S. 675. ↵

63 EU‑Kommission, Beziehungen zu den nationalen Parlamenten, siehe https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/adopting-eu-law/relations-national-parliaments_de (besucht 18.1.2020). ↵

64 Kreilinger, S. 7 f.; Auel/Neuhold, S. 28. ↵

65 Ein Beispiel aus Deutschland: Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze mit Antwort der EU‑Kommission vom 29. 5. 2018, siehe https://www.bundesrat.de/SharedDocs/Bedürfnissachen/2018/0001-0100/17-18(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1 (besucht 18.1.2020). ↵

66 https://ec.europa.eu/ (besucht 29.12.2019). ↵

67 Protokoll Parlamente, Art. 9; Kreilinger, S. 10 ff.; Oppermann et al., § 5 Rz. 40; Bieber et al et al., § 4 Rz. 37 f.; Mellein/Lesaar, in: Schwarze, Art. 12 EUV N 40; Rozenberg/Hefftler in: Hefftler et al., Palgrave Handbook. S. 13 f., 20. ↵

68 Bieber et al et al, § 4 Rz. 38. ↵

69 Protokoll Parlamente, Art. 9 f. ↵

70 https://www.europarl.europa.eu/delegations/en/deea/about/introduction (besucht 24.1.2021). ↵

71 Zu dieser Suche nach der «best practice»: jährlicher Überblick etwa in «Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der EU Jahresbericht» http://www.epgencms.europarl.europa.eu/cmsdata/upload/c5a585fb-261c-47eb-86f2-194907771ef4/L015863-BROC-A4-DE_WEB.pdf(besucht 19.1.2020); allgemein: Benz/Broschek, S. 2, 10 ff.; Auel et al: Hefftler et al., Palgrave Handbook, S. 60 ff., 88 f., 103 ff.↵

72 EU‑Sprecherkonferenz https://secure.ipex.eu/IPEXL-WEB/euspeakers/getspeakers.do (besucht 1.2.2020). ↵

73 Högenauer, S. 55 ff. ↵

74 «Konferenz der parlamentarischen Gremien, die auf die Angelegenheiten der Parlamente der Union der Europäischen Union spezialisiert sind», siehe https://www.parlament.gv.at/PERK/PI/PKON/COSAC/index.shtml; die COSAC-Website wird soweit bekannt in die IPEX-Plattform integriert; Mellein/Lesaar, in: Schwarze, Art. 12 EUV Rz. 41 ff. ↵

75 Kreilinger, S. 11. ↵

76 https://secure.ipex.eu/IPEXL-WEB/parliaments/neparliaments.do (besucht 6.5.2020). ↵

77 Jahresbericht 2018 der Delegation, Ziffer 4.2. ↵

78 Martini, in: SK-Lissabon, § 4 Rz., 9, 12. ↵

79 Neuhold/Smith, S. 668 ff. ↵

80 Benz/Broschek S. 3 ff., 19 ff.; Rozenberg/Hefftler, in: Hefftler et al., Palgrave Handbook, S. 27 ff., S. 70, 71, hinten Anhang 4: Tabelle S. 30. ↵

81 Rozenberg/Hefftler, in: Hefftler et al, Palgrave Handbook, S. 27 ff.; Auel et al., in: Hefftler et al, Palgrave Handbook, S. 61 ff., 88 f.; Neuhold/Smith, S. 668 ff., 678. ↵

82 Vatter, Einleitung, S. 55 ff. ↵

83 Schon 1995 z.B. Norton, passim; später Auel/Neuhold, S. 14 ff., Benz/Broschek S. 2 ff., 7 ff., und Martini, in: SK-Lissabon, § 4 Rz. 13 ff. ↵

84 Auel et al., in: Hefftler et al., Palgrave Handbook, S. 61, 66 ff., Liste der berücksichtigten Kammern S. 90 f.; siehe https://www.researchgate.net/figure/OPAL-score-of-formal-institutional-strength-in-EU‑affairs_fig1_271649884 (besucht 12.1.2020).

85 Hefftler et al., Palgrave Handbook, passim, etwa ab 2010, in der Umsetzungsphase des Lissabon Vertrages. ↵

86 Miklin, in: Hefftler et al., Palgrave Handbook, S. 395. Die Länderberichte bei Hefftler/Neuhold/Rozenberg/Smith, Palgrave Handbook, passim. ↵

87 Schymik, S. 6 ff., S. 10 ff. (Anhang über die Arbeitsweise des Europaauschusses); Buskjoer Christensen, S. 275 ff.; Martini, in: SK-Lissabon, § 4 Rz. 42 ff., 45, 51. ↵

88 Art. 84-4 CF; Thomas/Tacea, in: Hefftler et al., Palgrave Handbook, S. 170 ff.; Martini, in: SK-Lissabon, § 5, Rz. 66 ff. ↵

89 Art. 23 Abs. 2 f. GG; § 8 EUZBBG; «Die Bundesregierung legt die Stellungnahme des Bundestages ihren Verhandlungen zugrunde…» (Art. 8 Abs. 2 EUZBBG); Mitwirkung durch Stellungnahme: Saberzadeh, in: SK-Lissabon, § 13 Rz. 55 ff. ↵

90 Reissmann, in: SK-Lissabon, § 14 Rz. 138 ff. ↵

91 § 5 Abs. 2 EUZBLG. ↵

92 Lhotta, in: SK-Lissabon, § 5, Rz. 20 ff. ↵

93 Martini, in: SK-Lissabon, § 4, Rz. 25. ↵

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2 608,49 ₽
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Дата выхода на Литрес:
26 мая 2021
Объем:
244 стр. 7 иллюстраций
ISBN:
9783038053903
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