Читать книгу: «Ein Plus für die Demokratie», страница 2

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Inhalt

  Vorwort

  Kurzfassung

  Résumé

  Übersicht

  Inhaltsverzeichnis

  Buchteil I. Teil 1 Einleitung

  1. Das Bestmögliche für die Demokratie herausholen

  2. Überblick über die einzelnen Teile

  Buchteil II. Teil 2 Kombination von Binnenmarktbeteiligung und Wahrung der Eigenständigkeit eines Drittstaates bei der Vorbereitung der Übernahme von EU-Recht

  3. Öffnung des EU-Binnenmarkts zu Drittstaaten mit paralleler Vorbereitung der Rechtsübernahmen in der EU und in den Drittstaaten

  4. Vorbereitung der Rechtsübernahme im EU-Gesetzgebungsverfahren

  5. Vorbereitung der Rechtsübernahme durch die EWR/EFTA-Staaten im EU-Gesetzgebungsverfahren und in Vertragsverhandlungen mit der EU

  Buchteil III. Teil 3 Dynamische Rechtsübernahme im Entwurf des Rahmenabkommens zwischen der EU und der Schweiz

  6. Weiterführung des bilateralen Weges durch das Rahmenabkommen

  7. Übernahme oder ausnahmsweise Ablehnung von EU-Rechtsakten

  Buchteil IV. Teil 4 Aufwertung des Parlaments bei Rechtsübernahmen durch Vorverlegung seines Einflusses

  8. Vorverlegung des Parlamentseinflusses in die Vorbereitung der Rechtsübernahmen

  9. Das Parlament als Mittler zwischen Bundesrat und Volk

  10. Mitwirkung des Parlaments

  11. Mehr Parlamentseinfluss durch Vorbereitung der Rechtsübernahme mit dem Bundesrat, vorab durch die Kommissionen

  12. Information, Öffentlichkeit, Kommissionen und Ressourcen

  13. Das Parlament und die Beiträge der Kantone

  14. Weitere Abklärungen und einzelne Gesetzesänderungen?

  Buchteil V. Teil 5 Schluss

  15. Souveränität von Parlament und Volk bei Rechtsübernahmen

  16. Engagement des Parlaments

  17. Anhänge

  18. Quellen

4
Übersicht

  Vorwort

  Kurzfassung

  Résumé

 Teil 1 EinleitungDas Bestmögliche für die Demokratie herausholenÜberblick über die einzelnen Teile

 Teil 2 Kombination von Binnenmarktbeteiligung und Wahrung der Eigenständigkeit eines Drittstaates bei der Vorbereitung der Übernahme von EU-RechtÖffnung des EU Binnenmarkts zu Drittstaaten mit paralleler Vorbereitung der Rechtsübernahmen in der EU und in den DrittstaatenVorbereitung der Rechtsübernahmen im EU-GesetzgebungsverfahrenVorbereitung der Rechtsübernahme durch die EWR/EFTA-Staaten im EU-Gesetzgebungsverfahren und in Vertragsverhandlungen mit der EU

 Teil 3 Dynamische Rechtsübernahme im Entwurf des Rahmenabkommens zwischen der EU und der SchweizWeiterführung des bilateralen Weges durch das RahmenabkommenÜbernahme oder ausnahmsweise Ablehnung von EU-Rechtsakten

 Teil 4 Aufwertung des Parlaments bei Rechtsübernahmen durch Vorverlegung seines EinflussesVorverlegung des Parlamentseinflusses in die Vorbereitung der RechtsübernahmenDas Parlament als Mittler zwischen Bundesrat und VolkMitwirkung des ParlamentsMehr Parlamentseinfluss durch Vorbereitung der Rechtsübernahme mit dem Bundesrat, vorab durch die KommissionenInformation, Öffentlichkeit, Kommissionen und RessourcenDas Parlament und die Beiträge der Kantone Weitere Abklärungen und einzelne Gesetzesänderungen?

 Teil 5 SchlussSouveränität von Parlament und Volk bei RechtsübernahmenEngagement des ParlamentsAnhängeQuellen

5
Inhaltsverzeichnis

  Vorwort

  Kurzfassung

  Résumé

 Teil 1 EinleitungDas Bestmögliche für die Demokratie herausholenDie Frage nach dem demokratischen Minimalstandard Schweiz – EUKeine Stellungnahme für oder gegen den Entwurf für ein Rahmenabkommen 2018Überblick über die einzelnen Teile

 Teil 2 Kombination von Binnenmarktbeteiligung und Wahrung der Eigenständigkeit eines Drittstaates bei der Vorbereitung der Übernahme von EU-RechtÖffnung des EU Binnenmarkts zu Drittstaaten mit paralleler Vorbereitung der Rechtsübernahmen in der EU und in den DrittstaatenBeteiligung von Drittstaaten am BinnenmarktAusweitung der Binnenmarktteilnahme auf Drittstaaten im Spannungsfeld von Homogenität und EigenständigkeitNotwendigkeit eines (Staats-)VertragsDer EWR als wichtigstes BeispielInteressenwahrung durch Drittstaaten bei der Vorbereitung der Rechtsübernahme: «decision shaping»Vorbereitung der Rechtsübernahmen im EU-GesetzgebungsverfahrenEinflussnahme bei der EU-Kommission, dem EU-Rat und dem EU-ParlamentMöglichst frühe Einigung im GesetzgebungsverfahrenDie EU-OrganeTransparenz und Öffentlichkeit, auch im InternetAufwertung der Parlamente der EU‑MitgliedstaatenDie Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten als zusätzliche Akteure im Mehrebenenparlamentarismus der EUBefugnisse der nationalen EU-Parlamente direkt auf der EU-EbeneReformen der Parlamente der EU‑Mitgliedstaaten – Beispiele aus Dänemark, Frankreich und DeutschlandVorbereitung der Rechtsübernahme durch die EWR/EFTA-Staaten im EU-Gesetzgebungsverfahren und in Vertragsverhandlungen mit der EURegelmässige Anpassung ans EU‑Recht im EWRRechtsübernahmepflicht zwischen Binnenmarktbeteiligung und Wahrung der EigenständigkeitEWR-Relevanz des EU‑RechtsaktsEinbezug DritterTeilnahme gegenüber der EU‑Kommission, dem EU‑Rat und dem EU‑ParlamentInformationspflicht der EUBeizug von Sachverständigen in Ausschüssen der EU‑KommissionKonsultationsprozess beim EU‑Rat und informeller Einfluss beim EU‑ParlamentPolitischer Dialog in Form von «EFTA-Kommentaren»Verhandlungen im Gemeinsamen EWR-AusschussGenehmigung der Rechtsübernahme durch die ParlamenteDefinitive Rechtsübernahmeentscheide durch die ParlamenteReferendum nur für politische GrundsatzentscheideProbleme der Verzögerung der Rechtsübernahme und der Nichtübernahme

 Teil 3 Dynamische Rechtsübernahme im Entwurf des Rahmenabkommens zwischen der EU und der SchweizWeiterführung des bilateralen Weges durch das RahmenabkommenDas Schweizer Zusammenarbeitsmodell, die Bilateralen und das RahmenabkommenDer autonome Nachvollzug, die bilateralen Verträge und die politische Identität der SchweizDas Schweizer Zusammenarbeitsmodell mit RahmenabkommenBeschränkt auf wenige vom Rahmenabkommen «betroffene Abkommen»Weiterentwicklung der Binnenmarktregeln als GrundsatzBedarf nach Weiterentwicklung auch für die SchweizDer Grundsatz der regelmässigen Anpassung der Abkommen an die Weiterentwicklungen des EU-RechtsEinheitlicher institutioneller GrundgehaltVereinbarung einer Pflicht zur Übernahme von EU‑RechtsaktenPflicht zur Übernahme einzelner EU-Rechtsakte, die erheblich sindRechtsübernahme durch EU-Gesetzgebung und vereinfachten Abschluss zusätzlicher VerträgeZeitgerechte Rechtsübernahme durch die SchweizRechtsetzung in einem zusammenhängenden RechtsübernahmeprozessMassgeblichkeit von Recht und RechtsetzungRegeln in einem zusammenhängenden RechtsübernahmeprozessDie Regeln des Rahmenabkommens ermöglichen die demokratische EinflussnahmeDie «Einhaltung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz» verhindert eine automatische RechtsübernahmeDer Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Ordnung der SchweizErlass von wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen durch Parlament und VolkFristverlängerung für Parlament und Referendum sowie vorläufige AnwendungÜbernahme oder ausnahmsweise Ablehnung von EU-RechtsaktenProblemlose und problematische RechtsübernahmenDas Streitbeilegungsverfahren und seine vertraglichen FolgenDas Streitbeilegungsverfahren als ein Kernstück des RahmenabkommensDer Auftrag, «eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden»Sektorieller Ausschuss und SchiedsgerichtZwischenverfahren vor dem EuGHAusnahmsweise Nichtumsetzung eines SchiedsgerichtsurteilsAusgleichsmassnahmen und Wahrung der Verhältnismässigkeit, aber keine einseitige Vertragsbeendigung durch die EUSeitenblick auf Ausgleichsmassnahmen im WTO-RechtMachtungleichgewicht und rechtliche Regelung zu dessen AusgleichVertragserfüllung und unvollkommenes MiteinanderVergleichende Hinweise zum EWRExkurs: Ausnahmen und aktuelle politische StreitpunkteNicht auf einen EU-Beitritt angelegt

 Teil 4 Aufwertung des Parlaments bei Rechtsübernahmen durch Vorverlegung seines EinflussesVorverlegung des Parlamentseinflusses in die Vorbereitung der RechtsübernahmenDas Parlament als Mittler zwischen Bundesrat und VolkZuständigkeit des Parlaments und seiner KommissionenVerschiedene Funktionen des ParlamentsDie Zuständigkeit der KommissionenKeine unmittelbare Mitwirkung des Parlaments bei der EU, aber Aufwertung des Parlaments durch Mitwirkung auf dem Weg über den BundesratTraditionell schaut das Parlament weithin bloss zuMitwirkung des Parlaments auf dem Weg über den BundesratLandesinterne Aufwertung des Parlaments durch Mitgestaltung der Rechtsübernahmen in intensivem Zusammenwirken mit dem BundesratDas Parlament an der Weiche zwischen Rechtsübernahmen und Ablehnungen mit Blick auf die direkte DemokratieVorbereitung durch «Beteiligung» des Parlaments an der «Gestaltung» der AussenpolitikGestaltungsspielräume der Schweiz, abnehmend im Laufe des VerfahrensGenehmigung einer Kündigung durch das Parlament unter Vorbehalt des ReferendumsZur Auswirkung von Volksinitiativen auf die RechtsübernahmenMitwirkung des ParlamentsMitwirkung des Parlaments gegenüber dem BundesratNur indirekte Teilnahme des Parlaments auf der EU-Ebene, mit Ausnahme des Gemischten parlamentarischen AusschussesDie Mitwirkungsmöglichkeiten des Parlaments gegenüber dem BundesratInformation und Konsultation im Bereich der AussenpolitikTeilweise Übernahme von Mitwirkungsrechten aus den BilateralenIndirekte Teilnahme des Parlaments im EU- Gesetzgebungsverfahren («decision shaping»)Teilnahme der Schweiz an der Erarbeitung von EU- Rechtsakten, ihr Ausmass und die EU-KonsenskulturInformation als Pflicht der EU gegenüber der Schweiz und als Pflicht des Bundesrats gegenüber dem ParlamentTeilnahme der Schweiz in den wichtigsten EU-OrganenIndirekte Beiträge des Parlaments im EU- GesetzgebungsverfahrenMitwirkung des Parlamentes an den Vertragsverhandlungen, allenfalls mit AnpassungenVorläufige AnwendungInterparlamentarische Zusammenarbeit Schweiz–EU: Gemischter parlamentarischer Ausschuss und EU/EFTA-DelegationMehr Parlamentseinfluss durch Vorbereitung der Rechtsübernahme mit dem Bundesrat, vorab durch die KommissionenMöglichst früher Einfluss des Parlaments auf die VorbereitungBegleitung des Bundesrats durch die KommissionenDie Kommissionen im Arbeitsparlament, ihre Vorstellungen und ihr ZeitplanBegleitung des Bundesrats im EU-GesetzgebungsverfahrenBegleitende Regierungskontrolle gegenüber Schweizer BeauftragtenVertragskonforme und mehrheitsfähige, womöglich konkordante LösungenJa oder Nein zu einer Rechtsübernahme im ParlamentErarbeitung von Lösungen durch die KommissionenVorbereitung der Rechtsübernahmeentscheide des Bundesrats mit dem ParlamentEntscheidsituationen für Bundesrat und ParlamentKein früher Verzicht auf die RechtsübernahmeWahrung oder Aushöhlung der Demokratie?Parlament und Referendum bei RechtsübernahmeentscheidenGefahr einer «Aushöhlung» der direkten Demokratie?Das Parlament muss alles unternehmen, um die «Aushöhlung» der Demokratie zu vermeidenHandlungsfähigkeit von Kleinstaat und Parlament bei zwei GeschwindigkeitenInformation, Öffentlichkeit, Kommissionen und RessourcenInformation des ParlamentsInformation durch den Bundesrat und aus eigener InitiativeEinbezug DritterÖffentlichkeit des RechtsübernahmeprozessesTraditionelle Geheimhaltungsdiplomatie bei der Entstehung des RahmenabkommensÖffentlichkeit des Rechtsübernahmeprozesses ähnlich wie bei der landesinternen GesetzgebungKommissionsvertraulichkeit und EU‑OffenheitVertraulichkeit und deren GrenzenVermehrte Öffentlichkeitsarbeit der KommissionenOrganisation der KommissionenVerbesserungen der bisherigen OrganisationEine gemeinsame «Europa-Kommission» beider Räte? Mitwirkungsrecht jedes Parlamentsmitgliedes?RessourcenbedarfDas Parlament und die Beiträge der Kantone Einbezug der Kantone ist Pflicht und bringt NutzenMitwirkung der Kantone in Zusammenarbeit mit dem ParlamentMitwirkung der Kantone beim Bundesrat und vermehrt mit dem ParlamentKantonsregierungen und KantonsparlamenteGemeinsame Mitwirkung der Kantone vorab durch die KdKWeitere Abklärungen und einzelne Gesetzesänderungen?

 Teil 5 SchlussSouveränität von Parlament und Volk bei RechtsübernahmenSouveränität als sachliche HerausforderungVorteile und Chancen aus dem RahmenabkommenNachteile und Mühen aus dem RahmenabkommenDas letzte Wort des Volkes zur Weiterführung des bilateralen WegesEngagement des ParlamentsAnhängeAnhang 1. Das ordentliche EU-Gesetzgebungsverfahren (gem. Art. 294 AEUV)Anhang 2. Übernahme von EU-Recht ins EWR-Abkommen (Anhänge oder Protokolle)Anhang 3. RechtsübernahmeprozessQuellenGesprächspartnerinnen und -partnerRechtsquellen und AbkürzungenMaterialienLiteratur

I

1
Das Bestmögliche für die Demokratie herausholen
Die Frage nach dem demokratischen Minimalstandard Schweiz – EU

Überzeugen wird die Schweizerinnen und Schweizer, was der Sache nach im Interesse der Schweiz, ihrer Menschen und Unternehmen und ihrer demokratischen Selbstbestimmung liegt. Die öffentliche Diskussion darüber ist mitunter wenig sachlich. Einigermassen fest steht, dass Volk und Stände seit 1992 (dem EWR-Nein) den bilateralen Weg überwiegend bestätigt haben[1]. Zuletzt sprachen sie sich in der Abstimmung vom 27. September 2020 gegen die Volksinitiative «für eine massvolle Zuwanderung»[2] und damit gegen die Kündigung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit mit der EU aus, mit denselben Folgen für alle Verträge der sogenannten Bilateralen I. Obwohl der Initiativtext diese Frage nicht ausdrücklich gestellt hat, kann das Ergebnis nur so auslegt werden, dass die Schweizerinnen und Schweizer den bilateralen Weg mit der EU überwiegend weiterführen wollen.

Diese Volksentscheide sind ernst zu nehmen. Sie enthalten zwei Dimensionen:

Erstens die Interessen der Schweiz an der Binnenmarktbeteiligung durch Weiterführung des bilateralen Weges. Man kann bei der Wohlfahrt des Landes (Art. 2 Abs. 2 BV), bei der sozialen Sicherheit usw. ansetzen. Diese Interessen dürfen hier vorausgesetzt werden[3]. Ob die Interessen für alle gleich liegen, ist belanglos. Es ist jedenfalls unvernünftig, diejenigen zu behindern, die den Zugang zum Binnenmarkt suchen oder brauchen.

Zweitens stellt sich die Frage nach der die Sicherung des Einflusses von Volk und Ständen, nach der Freiheit und den Rechten des Volkes sowie der Unabhängigkeit des Landes (Art. 2 Abs. 1 BV).

Das ist die grundsätzliche Diskussion um die Rolle der Demokratie im Verhältnis der Schweiz zur EU. Diese Debatte zur Demokratie ist bisher hierzulande zu kurz gekommen. Hier wird versucht, dazu sachliche Beiträge zu leisten. Die vorliegende Schrift widmet sich allgemein dem Umgang mit der Demokratie in Verträgen zur Beteiligung der Schweiz am EU-Binnenmarkt. Welche Anforderungen sind aus der Sicht der schweizerischen Demokratie an die Verträge Schweiz-EU zu stellen? Wie können sich die demokratischen Institutionen der Schweiz bestmöglich in die Anwendung von Binnenmarktabkommen einbringen? Wie ist die Mitsprache von Volk und Parlament bei der Binnenmarktbeteiligung auszugestalten? Der Entwurf zum Rahmenabkommen 2018 ist bei Marktzugangsabkommen der erste einschlägige Fall. Darum eignet er sich, die Demokratieproblematik allgemein zu untersuchen. Es gilt zu prüfen, welchen minimalen Standard an Demokratie das Rahmenabkommen bietet. Was können Volk und Parlament beitragen? Für diesen minimalen Standard sind namentlich drei Aspekte wichtig:

Erstens, der Einfluss des Volkes besteht nicht bloss aus einem Verfahren, sondern aus Inhalt. Demokratie meint mehr als das Recht, über das Ergebnis gesamthaft mit Ja oder Nein zu entscheiden. Demokratie verlangt, dass das Parlament die schweizerischen Interessen und die Vorstellungen der Bürgerinnen und Bürger im Zusammenwirken mit dem Bundesrat in den Inhalt der Entscheide einarbeitet. Die Stimmberechtigten müssen inhaltlich entscheiden können, ob das Ergebnis mit ihrem Willen zur Weiterführung des bilateralen Weges, z.B. durch Rechtsübernahmen zum Landwirtschaftshandel (AgrarA) oder zu den Konformitätsbewertungen (MRA), übereinstimmt und ob sich dafür eine Mehrheit findet, also der Volkswille dahinter steht. Das Volk soll über die Parlamentsentscheide befinden dürfen, die den bilateralen Weg weiterführen wollen. Dazu gehört dem Volk das letzte Wort (hinten Ziffer 11.5, 15).

Zweitens, das Parlament muss aufgewertet werden, um sich der Mitte der schweizerischen Demokratie anzunehmen, zwischen der Vorbereitung mit dem Bundesrat und den Entscheiden des Volkes zur Weiterführung des bilateralen Weges betreffend Rechtsübernahmen im Bereich der fünf für die Schweiz wichtigen Marktzugangsabkommen, stets in engem Zusammenwirken mit dem Bundesrat (hinten Ziffer 8 ff.).

Drittens, der Vertrag mit der EU muss sicherstellen, dass der Einfluss von Volk und Parlament nicht durch die Gerichte, vorab den EuGH, überspielt wird. Das wäre im Rahmenabkommen gewährleistet (hinten Ziffer 6.6.1, 7.2). Die Rolle der Demokratie muss wichtiger sein als diejenige der Gerichte. Die Verhältnisse im EWR lassen sich zwar nicht einfach mit denjenigen zwischen der Schweiz und der EU nach dem Entwurf zum Rahmenabkommen vergleichen. Dennoch darf man erwähnen: Die zahlenmässige Bedeutung des EFTA-Gerichtshofes ist klein[4] gemessen am Umfang der Beiträge der nationalen Parlamente der EWR/EFTA-Staaten (hinten Ziffer 5, vorab 5.4), rund 100mal geringer.

Keine Stellungnahme für oder gegen den Entwurf für ein Rahmenabkommen 2018

Soll die Schweiz mit der Europäischen Union (EU) ein «Rahmenabkommen»[5] abschliessen? Der Vertragstext verwendet die Kurzform «institutioneller Rahmen» (Präambel)[6], bzw. hier umgangssprachlich «institutionelles Rahmenabkommen», abgekürzt auch InstA[7].

Die vorliegende Schrift befasst sich nicht damit, ob dem Rahmenabkommen zuzustimmen oder ob es abzulehnen sei. Es ist wünschenswert, dass darüber eine sachliche Debatte geführt wird, und zwar öffentlich (hinten Ziffer 12.2.1). Die Würdigung fällt zurzeit schwer und ist mit Unsicherheiten behaftet. Es liegt allein ein unfertiger Vertragsentwurf vom 23. November 2018 vor[8]. Er besteht in einem französischen Original. Die «inoffiziellen» deutschen und italienischen Fassungen sind nicht gesichert[9]. Unterlagen zum Rahmenabkommen stammen aus der Bundesverwaltung[10]. Der Bundesrat verlangt bei der EU «Klärungen»; der Umfang der Debatte mit der EU ist öffentlich nicht bekannt[11]. Offizielle Äusserungen des Bundesrates oder des Parlaments zum Vertragstext fehlen beim derzeitigen Verfahrensstand natürlich. Die von aussen wahrnehmbare Diskussion innerhalb des Parlaments beginnt erst in den Kommissionen. Insgesamt ist zum heutigen Zeitpunkt mindestens rechtlich von vorneherein bloss eine Zwischenbeurteilung möglich. Ob und in welcher Fassung das Rahmenabkommen in Kraft treten wird, ist offen. Daher ist es sinnvoll, dass diese Schrift, wo angezeigt, die Möglichkeitsform (den Konjunktiv) verwendet.

1 Eine Übersicht der Direktion für europäische Angelegenheiten DEA über die Volksabstimmungen seit der Ablehnung des Beitritts zum europäischen Wirtschaftsraum EWR im Jahre 1992 findet sich unter https://www.eda.admin.ch/dea/de/home/europapolitik/abstimmungen.html (Liste DEA; besucht 19.2.2020) und eine Beurteilung aus jüngster Zeit hierzu in Oesch, Schweiz-EU, Rz. 61. ↵

2 Botschaft zur Begrenzungsinitiative BBl. 2019, 5027. ↵

3 Vgl. die jährlichen Berichte des Bundesrats zur Aussenwirtschaftspolitik (vgl. Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik admin.ch (besucht 1.2.2021); Wirtschaftliche Bedeutung der Bilateralen I admin.ch (besucht 1.2.2021). ↵

4 Die einigermassen vergleichbaren Vorabentscheidverfahren beliefen sich jährlich von 2015 – 2020 in Norwegen 1 bis 8, Island 0 bis 4 und Liechtenstein 1 bis 8, total 26, 21 und 22 Fälle; selbst die Klagen der EFTA-Überwachungsbehörde von jährlich zu Norwegen 0 – 8, Island 0 - 11, Liechtenstein 0 - 5, total 2015 – 2020 8, 32, 5 Fälle (Auskunft des Registar des EFTA Gerichtshofes) ändern das Bild nicht. ↵

5 Zusammenfassungen bei Epiney, Überblick, passim; bei Oesch, Schweiz-EU, Rz. 101 ff.; bei Breitenmoser/Weyeneth, Rz. 978 ff.; und bei Tobler/Beglinger, passim. ↵

6 Ebenso in der Fussnote zu Art. 12 Abs. 6 InstA in der deutschen Übersetzung. ↵

7 So die Bundesverwaltung, siehe etwa https://www.eda.admin.ch/dea/de/home/verhandlungen-offene-themen/verhandlungen/institutionelles-abkommen.html(besucht 12.11.2020).↵

8 Entwurf des Abkommenstextes in der massgebendenfranzösischen Fassung mit dem Datum vom 23. November 2018, veröffentlicht am 7. Dezember 2018, in inoffizieller deutscher Übersetzung, ebenfalls unter dem Datum des 23. November 2018 mit dem Titel «Abkommen zur Erleichterung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt»; siehe hierzu https://www.eda.admin.ch/dam/dea/fr/documents/abkommen/Acccord-inst-Projet-de-texte_fr.pdf für die französische Version und https://www.eda.admin.ch/dam/dea/de/documents/abkommen/Acccord-inst-Projet-de-texte_de.pdf für die deutsche Version (besucht 19.1.2021). ↵

9 Siehe hierzu https://www.eda.admin.ch/dam/dea/it/documents/abkommen/Acccord-inst-Projet-de-texte_it.pdf (besucht 19.1.2021). ↵

10 Im Quellenverzeichnis vgl. die Erläuterungen InstA, der Bericht Konsultation Rahmenabkommen und die Fragen und Antworten der Konsultationen durch den Bundesrat oder die Departemente, Juni 2019. ↵

11 Zum Stand der Bearbeitung des Dossiers zum institutionellen Abkommen siehe https://www.eda.admin.ch/dea/de/home/verhandlungen-offene-themen/verhandlungen/institutionelles-abkommen.html (besucht 19.1.2021). ↵

2 608,49 ₽
Возрастное ограничение:
0+
Дата выхода на Литрес:
26 мая 2021
Объем:
244 стр. 7 иллюстраций
ISBN:
9783038053903
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