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Anmerkungen

1

So fand die Hochzeit des Staufers Heinrich (VI.) mit Konstanze, der Tochter des sizilianischen Königs Roger II., im ehemals feindlichen Mailand statt (1186).

2

Dies soll nicht die Leiden der Völker in den Kriegen vergangener Epochen verharmlosen, sondern auf den grundlegenden Unterschied in der Behandlung des (besiegten) Gegners hinweisen, der einst als gleichrangiger Rivale galt, nicht als Verbrecher, wie seit dem Amerikanischen Bürgerkrieg zahlreiche Politiker leidvoll erfahren mussten – vom Sezessionspräsidenten Jefferson Davis bis zum irakischen Diktator Saddam Hussein.

3

Daher hat sich noch Wilhelm I. nach dem Sieg bei Königgrätz gegen die Entthronung der mit Österreich verbündeten Fürsten gewandt.

4

Dieser Passus der UN-Charta berechtigt die Siegerstaaten des 2. Weltkrieges, auch ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat – sogar militärisch – gegen Deutschland und seine ehemaligen Verbündeten vorzugehen, wenn diese eine aggressive Politik verfolgen sollten; formell besteht die Klausel bis heute fort.

5

Daher war der US-General, der als Beobachter den Deutsch-Französischen Krieg miterlebte, verblüfft, dass Moltkes Truppen im Feindesland keine Dörfer und Bauernhöfe niederbrannten!

6

Diese sollte sich im 2. Weltkrieg verhängnisvoll wiederholen.

7

Am 18. September 2014 stimmen die Schotten in einem Referendum über ihre Selbstständigkeit ab und würden im Falle einer mehrheitlichen Zustimmung am 24. März 2016 aus dem britischen Königreich ausscheiden. Katalonien stimmt am 9. November 2014 ab, eine Eigenstaatlichkeit liegt aber noch in unbekannter Zukunft.

VON DEN PHARAONEN BIS ZUR UNO – FRIEDENSABKOMMEN IM LAUFE DER JAHRHUNDERTE1

Auch wenn sich das moderne Völkerrecht erst in der frühen Neuzeit herausbildete – zwischenstaatliche Rechtsformen entstanden bereits unter den frühesten Staatswesen der Geschichte. Erste „internationale“ Abkommen finden sich schon zwischen den sumerischen Stadtstaaten; der älteste im Wortlaut festgehaltene Staats- (nicht Friedens-)vertrag wurde im Palastarchiv der syrischen Stadt Ebla ausgegraben. Bereits im Alten Orient entwickelte sich eine völkerrechtliche Ordnung zwischen den Großmächten Ägypten, Babylon, Assyrien, Mitanni, Mykene sowie dem Hethiterreich (um 1450 – um 1200 v. Chr.); ihre Gleichberechtigung manifestierte sich in der gegenseitigen Anrede „mein Bruder“ unter den Herrschern. Verträge wurden durch die beiderseitige Eidesleistung sowie die Niederlegung der Texttafeln in Tempeln unter den Schutz der Götter gestellt – damals die wirkungsvollste Bindung an die eingegangenen Verpflichtungen. Unter dem Ansturm der „Seevölker“ brach diese multipolare Welt zusammen; danach duldete die dominierende Machtstellung der assyrischen Herrscher, später der persischen Großkönige mit ihrem Anspruch auf die Weltherrschaft keine gleichberechtigten Beziehungen zu anderen Völkern; vielmehr galt ihnen jeder Gegner als „Rebell“.

Klassisches Altertum

Dagegen bestand in Griechenland vom 7. Jh. bis zum Kongress von Korinth (338 v. Chr.) eine völkerrechtliche Ordnung zwischen den einzelnen Poleis, in die auch „Barbaren“ eingebunden werden konnten (so wurden Friedensverträge mit Persern und Karthagern geschlossen). Dabei waren sowohl bilaterale Abkommen als auch allgemeine Friedensordnungen üblich („koine eirene“); aufgrund der Eidesleistung standen sie gleichfalls unter göttlicher Obhut. Naturgemäß milderte das damalige Völkerrecht – ebenso wenig wie später in Rom – nicht die Grausamkeit des Krieges, in dem der Besiegte grundsätzlich als rechtlos galt.

Im Hellenismus entstand zwischen den drei Großmächten Ägypten, Makedonien und dem vorderasiatischen Seleukidenreich sowie mehreren Klein- und Mittelstaaten (Athen, Sparta, Pergamon u. a.) erneut eine internationale Rechtsordnung, der auch Karthago und das aufstrebende Rom angehörten. Allerdings „verschlang“ die Tiberstadt ihre Vertragspartner; seit der Vernichtung des makedonischen Heeres bei Pydna (168 v. Chr.) kannte sie keinen gleichwertigen Gegner mehr. Lediglich mit den iranischen Parthern – sowie deren Nachfolgern, dem Neupersischen Reich der Sassaniden – unterhielt das Imperium (ebenso später sein Erbe Byzanz) diplomatische Beziehungen auf gleicher Ebene, wie erneut die Anrede „mein Bruder“ zwischen den Herrschern bezeugt.2 Hoch bedeutend waren allerdings die rechtstheoretischen Überlegungen der lateinischen Autoren (v. a. Cicero und Livius), die das völkerrechtliche Denken bis heute beeinflussen.

In der Spätantike bildete sich faktisch eine neue zwischenstaatliche Rechtsordnung heraus, auch wenn die damals begründeten Germanenreiche – aus denen später die europäischen Staaten hervorgingen – nach römischer Rechtsauffassung Teil des Imperiums blieben (daher verwendeten ihre Herrscher für den Kaiser die Anrede „Vater“); die tatsächlichen Machtverhältnisse unterschieden sich freilich grundlegend von der juristischen Fiktion! Zugleich wandelte sich das Römische Reich in dieser Zeit zum christlichen Imperium; die lateinischen Kirchenväter – v. a. Augustinus (354 – 430) – begründeten eine neue Völkerrechtslehre: Diese war geprägt von der Idee des „bellum iustum“, dessen Ziel nicht Rache oder Machtgier sein sollte, sondern die Wiederherstellung eines gerechten Friedens. Die Ideen des christlichen Denkers haben das Mittelalter und die frühe Neuzeit maßgeblich bestimmt.

Mittelalter

Während die antiken Rechtstraditionen auch nach dem Untergang des Römischen Reiches im Abendland fortlebten, begründete der Islam ein neuartiges völkerrechtliches Denken: Die Welt ist in das „Haus des Friedens“ (dar al-Islam, den islamischen Bereich) und das „Haus des Streits“ (dar al-harb) geschieden. Daher ist der Dschihad, der Heilige Krieg gegen die „Ungläubigen“, der natürliche Zustand auf Erden; denn den Moslems ist als religiöse Pflicht auferlegt, ihre Lehre in der ganzen Welt zu verbreiten. Damit ist eine völkerrechtliche Ordnung (wie etwa zwischen den europäischen Staaten der Neuzeit) unvereinbar. Falls jedoch eine Weiterführung des Kampfes momentan aussichtslos erscheint, können Verträge mit dem Gegner abgeschlossen werden, allerdings stets zeitlich begrenzt (also Waffenstillständen vergleichbar)3; ihre getreue Einhaltung ist im Koran vorgeschrieben.

Das Völkerrecht des europäischen Mittelalters war von der Diskrepanz zwischen dem theoretischen Anspruch des Kaisers (bzw. des Papstes) auf die Universalherrschaft und der faktischen Souveränität der abendländischen Staaten geprägt; selbst der Staufer Friedrich II. – mit dem die Idee eines sakralen Kaisertums ihren Höhepunkt erreichte – billigte dem französischen König die Anrede „karissimus (sic!) frater noster“4 zu (und damit eine gleichberechtigte Stellung). Nicht nur die Herrscher selbst, sondern auch lehensrechtlich untergeordnete Fürsten durften Krieg beginnen und Frieden schließen, ebenso Ritterorden und Städtebünde. Ursprünglich pflegten die Regierenden in persönlichen Gesprächen die Vertragsbedingungen festzulegen und durch einen Eid zu besiegeln; später kam allmählich die Sitte auf, die Abkommen durch Bevollmächtigte auszuhandeln und danach zu ratifizieren. Maßgeblich hat der Aufstieg der Rechtswissenschaft (v. a. an der Universität von Bologna) zum Entstehen des völkerrechtlichen Denkens beigetragen; auch allgemein übliche Formeln für internationale Verträge entstanden in dieser Zeit.

Die Brutalität der damaligen Kriegführung vermochte dies ebenso wenig zu mildern, wie der gemeinsame christliche Glaube; erst gegen Ende des Mittelalters entstanden erste Verordnungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. Nach dem Niedergang der beiden Universalmächte – des Kaisertums und des Papsttums – hatte sich das europäische Staatensystem herausgebildet, dessen internationale Beziehungen seither dauerhaft von einer allgemein anerkannten völkerrechtlichen Ordnung geregelt wurden.

Neuere Zeit

Auch die konfessionelle Spaltung des Abendlandes durch die Reformation veränderte – ungeachtet der teils erbitterten Glaubenskriege – diesen Zustand nicht. Man blieb sich weiterhin der grundsätzlichen religiösen Gemeinsamkeit bewusst; dies äußerte sich etwa in der Präambel des Westfälischen Friedens, die Einigung erfolge „zur Ehre Gottes und zum Heil der Christenheit“. Gleichzeitig beflügelte die neue geistige Freiheit des Humanismus auch das juristische Denken; der Niederländer Hugo Grotius (1583 – 1645) begründete die moderne systematische Völkerrechtswissenschaft. Im aufgeklärten „Zeitalter der Vernunft“ (18. Jh.) wurde die Eidesleistung für internationale Verträge unüblich5; der juristische Begriff des „europäischen öffentlichen Rechts“ löste das religiös begründete „Völkerrecht“ ab (auch diese Bezeichnung ist damals entstanden). Zugleich kam es zu einer Humanisierung des Krieges – er wurde „domestiziert“.

Das 19. Jh. weitete die europäische Völkerrechtsordnung auf alle „zivilisierten Nationen“ aus, u. a. die neuen Staaten Lateinamerikas, ferner einige asiatische Länder sowie das schwarzafrikanische Liberia. Durch die Genfer Konvention und die Haager Landkriegsordnung wurden die Auswirkungen von Kampfhandlungen weiter gemildert; noch konnte niemand ahnen, welch unvorstellbares Leid die folgenden Kriege bringen sollten.

Das 20. Jahrhundert

Nach dem 1. Weltkrieg wurde der Völkerbund als erste „universale“ Staatengemeinschaft gegründet; an seiner wichtigsten Aufgabe, der Sicherung des Friedens, ist er jedoch gescheitert. Neuartig war immerhin die Ächtung des Krieges durch den Briand-Kellogg-Pakt (1928), ebenso der (damals noch vergebliche) Versuch der Siegermächte, die gegnerischen Politiker und Militärs als „Kriegsverbrecher“ vor ein internationales Tribunal zu zerren.6 Der 2. Weltkrieg brachte eine bislang unvorstellbare Brutalisierung der Kampfhandlungen, die in den Atombombenabwürfen über Hiroshima und Nagasaki gipfelte, zudem eine weitgehende Auflösung der völkerrechtlichen Normen auf allen Seiten. Nach diesem Rückfall in – längst vergessen geglaubte – Zeiten eines schrankenlosen Krieges sollte die Gründung der Vereinten Nationen eine neue globale Friedensordnung heraufführen. Aufgrund der jahrzehntelangen Teilung der Welt in zwei ideologische Machtblöcke blieb diese jedoch ein wohlklingendes Versprechen.7 Zwar erlebte das „alte Europa“ seither nur noch wenige, zudem unbedeutende bewaffnete Konflikte; dafür kam es jedoch zu zahllosen Stellvertreterkriegen der Supermächte auf anderen Kontinenten, außerdem zu ungezählten militärischen Auseinandersetzungen zwischen den jungen Staaten in Asien und Afrika. Seit 1945 wird nahezu überall und ununterbrochen gekämpft – fast immer unter Mitwirkung der damaligen Siegermächte, die einst die UN gründeten. Auch die Propagandathese, dass demokratische Staaten keine Kriege führen (außer zur Selbstverteidigung), kann getrost in das Reich der Fabel verwiesen werden.

Da der bewaffnete Konflikt heute offiziell geächtet ist, wird er gern – ganz im Sinne von Orwells „Neusprech“ – begrifflich „geschönt“: Er wurde zum „humanitären Einsatz“, das Kriegsrecht zum „humanitären Völkerrecht“ (auch die bundesrepublikanische Politik vermeidet tunlichst das böse Wort, etwa wenn es um die Kämpfe in Afghanistan geht). Vor allem die Großmächte (aber auch andere Staaten) finden stets einen Vorwand für eine „bewaffnete Intervention“ (natürlich keinen „Krieg“!) – ob Russland im Kaukasus oder die USA im Irak; das Gewaltverbot der UN steht weiterhin nur auf dem geduldigen Papier. Die Wehrlosigkeit der meisten Völker gegenüber der militärischen Überlegenheit v. a. der westlichen Supermacht hat außerdem eine neue Form des Krieges erzwungen – den internationalen „Terrorismus“.

Bei nüchterner Betrachtung stellt man fest, dass der Friedensvertrag zur dauerhaften Beilegung von internationalen Konflikten heute ausgedient hat; die Kunst, die beiderseitigen Interessen durch Verhandlungen auszugleichen und mit dem einstigen militärischen Gegner zu normalen Beziehungen zurückzukehren, ist in unserer Zeit weitestgehend verloren gegangen. Als Fortschritt wird man diese Entwicklung nicht werten müssen – wir sind hinter das völkerrechtliche (und moralische) Niveau des Alten Orients zurückgefallen!

Anmerkungen

1

In diesem (zwangsläufig) holzschnittartig verkürzten Überblick wird die völkerrechtliche Praxis dominieren, nicht die juristisch-theoretische Sichtweise.

2

Allerdings ist die Unterscheidung zwischen Rom und Byzanz lediglich ein Konstrukt der späteren Historiographie.

3

So schloss der Kalif Muawiya einen dreißigjährigen „Frieden“ mit Byzanz (678).

4

Unser liebster Bruder

5

1648 wurde der Friede von Münster und Osnabrück noch feierlich beschworen.

6

In den Friedensabkommen der frühen Neuzeit waren dagegen Amnestieklauseln für Kriegshandlungen üblich. Übrigens werden – bis heute – stets nur die Besiegten als „Kriegs- verbrecher“ angeklagt, wie noch die Konflikte im zerfallenden Jugoslawien sowie dem Kosovo gezeigt haben.

7

Allerdings wirkt die UN auch nach dem Ende der Sowjetunion – mit deren obstruktivem Gebrauch des Vetorechts man vielfach die Handlungsunfähigkeit der Organisation entschuldigt hatte – nicht wesentlich effizienter für den Weltfrieden.

ALTER ORIENT

Das erste Friedensabkommen der Geschichte: Der Vertrag zwischen Ramses II. und den Hethitern nach der Schlacht bei Kadesch (1284 v. Chr.)1

Erstmals wird ein militärischer Konflikt zwischen rivalisierenden Großmächten auf diplomatischem Wege durch einen internationalen Vertrag beigelegt. Das Abkommen wird zum Vorbild für alle späteren Epochen – bis in unsere Zeit.

Unter Thutmosis III. (1502/​1481 – 1448 v. Chr.) hatte Ägypten den Gipfel seiner Geschichte erreicht; durch den Sieg bei Megiddo hatte der kriegerische Herrscher die Macht der Pharaonen bis nach Vorderasien ausgeweitet. Die nachfolgende Schwächeperiode des Nillandes (u. a. wegen der religiösen Neuerungen des „Ketzerkönigs“ Echnaton) nutzten die Hethiter zur Ausdehnung ihres Machtbereichs. Das indogermanische Volk war um 2000 v. Chr. nach Anatolien eingewandert und durch die Unterwerfung des Mitanni – Staates im 14. Jh. zur Großmacht aufgestiegen. Bei seinem Vordringen gegen Syrien stieß es auf die ägyptische Interessensphäre.

Um die verlorenen Gebiete zurück zu gewinnen, eröffnete Ramses II. (1304 – 1238 v. Chr.) schon bald nach seinem Regierungsantritt den Krieg gegen die Hethiter und drang bis zu der mächtigen Festung Kadesch am Orontes vor, dem Einfallstor nach Syrien. Dort wurde er überraschend von den Truppen des feindlichen Königs Muwatalli angegriffen; nur die persönliche Tapferkeit des jungen Pharao rettete das ägyptische Heer vor der völligen Vernichtung (1299 v. Chr.). Nach dieser Niederlage kehrte Ramses in die Heimat zurück und begnügte sich damit, die abgefallenen vorderasiatischen Vasallen zu unterwerfen. Den Krieg gegen die Hethiter führte er dagegen nicht weiter; seinen angeblichen Sieg ließ er jedoch in zahlreichen bildlichen Darstellungen sowie einem Heldenepos verherrlichen. Kadesch wurde zu einem Staatsmythos, darin allenfalls den Schlachten von Austerlitz (1805) und Sedan (1870) vergleichbar.

Nach dem Tod Muwatallis veranlassten Thronfolgestreitigkeiten sowie der wachsende assyrische Druck dessen Nachfolger Hattušili III., mit dem Pharaonenreich Frieden zu schließen. Das Abkommen wurde durch eine umfangreiche Korrespondenz zwischen beiden Herrschern vorbereitet. Zu einer persönlichen Begegnung kam es nicht; die Verhandlungen erfolgten durch den Austausch von Gesandtschaften zwischen den Hauptstädten Hattuša und Pi-Ramesse („Ramsesstadt“).2 Der Vertragstext wurde auf jeweils einer Silbertafel festgehalten und ist in Abschriften überliefert: Ramses verewigte ihn durch Inschriften im Tempel von Karnak sowie im Ramesseum zu Theben, seinem Totentempel; die (in unbedeutenden Details abweichende) hethitische Version blieb auf Tontafeln erhalten, die man bei den Ausgrabungen in Hattuša entdeckte (j. im Vorderasiatischen Museum Istanbul).


Abb. 1 Text des Vertrages zwischen Ramses II. und den Hethitern (Karnak, Tempel).

Das Abkommen verkündete auf ewig Frieden und Brüderschaft zwischen beiden Großmächten, die sich als gleichberechtigt und gleichrangig anerkannten; zudem enthielt es eine Nichtangriffsvereinbarung, sowie die Verpflichtung zur gegenseitigen militärischen Unterstützung bei innerer und äußerer Bedrohung. Beiden Seiten war die Aufnahme von Flüchtlingen aus dem anderen Vertragsstaat untersagt, doch durften diese nach ihrer Auslieferung an das Herkunftsland nicht bestraft werden. Erstaunlicherweise sind weder Grenzen noch Interessensphären festgelegt; doch muss eine diesbezügliche Absprache erfolgt sein. Eine eigene Klausel verpflichtete den ägyptischen Herrscher, die Thronfolge des hethitischen Kronprinzen zu unterstützen. Dreizehn Jahre später wurde das Bündnis zwischen beiden Großmächten durch die Eheschließung des Pharao mit der Tochter des Hethiterkönigs bestätigt. Bei diesem Anlass besuchte Hattušili seinen Schwiegersohn in Pi-Ramesse; das Treffen der beiden Herrscher ist auf dem Tempel von Abu Simbel verewigt.

Erstes Friedensabkommen der Geschichte – Vorbild für Jahrtausende

Der Friedensschluss nach der Schlacht bei Kadesch ist von größter historischer und völkerrechtlicher Bedeutung; erstmals wurde ein militärischer Konflikt durch ein internationales Abkommen zwischen gleichrangigen Mächten beendet. Daher hängen Auszüge des ältesten Friedensvertrages der Weltgeschichte im Hauptsitz der Vereinten Nationen zu New York.

Das erste historische Datum: Der Friedensschluss am Halys (585 v. Chr.)

Eine Sonnenfinsternis – als göttliches Zeichen gedeutet – veranlasst die Könige der Meder und Lyder zur friedlichen Beilegung ihres Konflikts.

Nur noch schemenhaft wird heute eines der frühesten Großreiche des Alten Orients erkennbar, das kurzlebige Staatswesen der iranischen Meder, das dem Imperium der Achämeniden den Weg bereitete. Ihr Werden und Vergehen ist lediglich bei griechischen Historikern (v. a. von Herodot, dem „Vater der Geschichte“) überliefert. Archäologische Spuren haben sie dagegen nicht hinterlassen; auch von der einst viel bewunderten Hauptstadt Ekbatana (j. Hamadan) mit ihrem siebenfachen Mauerring blieb nichts erhalten. Ursprünglich siedelten die „Mada“ im Nordwesten von Iran; angeblich hatten sie sich unter einem gewissen Deiokes von der Herrschaft der Assyrer gelöst. Aber erst mit dessen Enkel Kyaxares (Havachštra) stieg das junge Staatswesen zur Großmacht auf; in seiner (nach zweifelhafter Überlieferung) vierzigjährigen Herrschaft (623 – 584 v. Chr.) schuf der König eine schlagkräftige Armee. Daher konnte er die Angriffe der (gleichfalls iranischen) Skythen abwehren sowie große Teile von Persien und Urartu (Armenien) unterwerfen. Im Bund mit Babylon vernichtete er das geschwächte Reich der Assyrer; 614 v. Chr. fiel Assur, zwei Jahre später Ninive.

Bei seinem weiteren Vordringen nach Westen stieß Kyaxares auf das Lyderreich, das der sagenumwobene König Gyges3 im 7. Jh. v. Chr. gegründet hatte. Zielstrebig weiteten dessen Nachfolger ihre Macht auf Bithynien und die Griechenstädte an der Westküste Kleinasiens aus (lediglich Milet, damals die größte Polis der Hellenen, konnte seine Unabhängigkeit bewahren), im Osten bis an den Halys (j. Kızıl Irmak). Unter der Regierung des Alyattes (607?–560 v. Chr.) erreichte Lydien den Gipfel seiner Macht und kulturellen Blüte; davon kündet noch heute der Grabhügel des Königs im Norden der Residenzstadt Sardes. Hier fertigten kunstsinnige Handwerker herrliche Textilien sowie Arbeiten aus Gold und Elfenbein. Delphi und andere griechische Heiligtümer wurden mit reichen Stiftungen geehrt. Zukunftsweisend war die Erfindung der Münzprägung, die durch den Goldreichtum des Landes ermöglicht wurde und v. a. die Anwerbung von Söldnern erleichterte.

977,41 ₽
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Дата выхода на Литрес:
22 декабря 2023
Объем:
263 стр. 23 иллюстрации
ISBN:
9783943904895
Правообладатель:
Автор
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