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Bundestag

• Er ist die höchste Vertretung des Volkes, wird als einziges Organ direkt vom Volk gewählt.

• Seine Aufgaben sind: Gesetzentwürfe beraten, Gesetze beschließen, Bundeskanzler wählen, Regierungskontrolle.


Bundesregierung + Bundeskanzler

• Bundeskanzler und Bundesregierung teilen sich die Macht und kontrollieren sich gegenseitig

Bundeskanzler

• Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt.

• Die Amtszeit oder Wahlperiode beträgt vier Jahre.

• Er ist Vorsitzender der Bundesregierung.

• Er schlägt den Kandidaten für den Bundespräsidenten vor.

• Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt die volle Richtlinienkompetenz.

• Er zeichnet sich verantwortlich für die Politik der Regierung.

• Der Bundeskanzler schlägt die Bundesminister vor, die ebenfalls vom Bundespräsidenten ernannt werden.


Bundesminister / Kabinett = Bundesregierung

• Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.

• Die Anzahl der Bundesministerien liegt im Ermessen des Bundeskanzlers.

• Sie werden vom Bundespräsidenten auf Kanzlervorschlag ernannt oder abberufen.

• Sie sind für ein bestimmtes Ministerium zuständig.

• Innerhalb der Richtlinien leitet jeder Minister sein Ministerium / Ressort selbstständig in eigener Verantwortung.

• Die Regierung berät und beschließt u.a. über alle Gesetzentwürfe und bei Streitfragen zwischen den Ministern.


Der Bundesrat

• Er besteht aus Mitgliedern der 16 Bundesländer: Bundesländer haben eigene Regierungen, Verfassungen, Gesetzgebungen.

• Er ist als Ländervertretung föderatives Organ (Bündnis, Vertrag).

• Er bildet das Gegengewicht zum Bundestag und zur Bundesregierung.

• Er ist das Bindeglied zwischen den Ländern und dem Bund.

• Er ist an der Gesetzgebung beteiligt.

• Er macht Lösungsvorschläge, sucht Kompromisse.

• Länder entsenden je nach Einwohnerzahl drei bis sechs Vertreter in den Bundesrat.

• Die Vertreter der einzelnen Länder werden aus der Landesregierung bestellt und abberufen.

• Jeweils für ein Jahr ist der Ministerpräsident eines Bundeslandes Präsident des Bundesrates, er beruft den Bundesrat ein oder er vertritt den Bundespräsidenten, falls dieser verhindert ist.


Der Bundespräsident

• Er gilt als eigenständiges Verfassungsorgan mit Sonderstellung.

• Er bekleidet das höchste Staatsamt und vertritt den Bund völkerrechtlich nach innen und außen, schließt im Namen des Bundes mit anderen Staaten Verträge ab.

• Der Bundespräsident wirkt unabhängig, überparteilich und ausgleichend zwischen unterschiedlichen Interessen.

• Er lässt seine Parteizugehörigkeit im Verlauf seiner Amtszeit ruhen.

• Er ruft auf Beschluss des Bundestages den Verteidigungsfall aus.

• Er überprüft, unterzeichnet und verkündet die Bundesgesetze.

• Er trägt im Falle des Gesetzgebungsnotstandes zur Konfliktlösung zwischen Bundesregierung und Bundestag bei.

• Er kann auf Vorschlag den Kanzler ernennen oder entlassen.

• Er ernennt oder entlässt die Bundesminister auf Vorschlag des Kanzlers.

• Er ernennt und entlässt Bundesbeamte, und -offiziere.

• Er hat das Begnadigungsrecht.

• Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung auf fünf Jahre gewählt, nur einmalige Wiederwahl ist möglich.


Das Bundesverfassungsgericht

Aufgaben, Befugnisse und Aufbau des BVerfG sind in den Art. 92, 93, 94, 99 und 100 des Grundgesetzes festgelegt:

• Es ist das oberste Gericht der BRD und zentrales Verfassungsorgan.

• Es wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes der BRD.

• Seine Entscheidungen sind unanfechtbar; alle Staatsorgane sind an diese Rechtsprechung gebunden.

• Das Gericht ist aufgeteilt in zwei Senate mit je acht Richtern; Senate sind nochmal in sieben Kammern eingeteilt, Mitglieder des BVerfG dürfen keinem Organ der Legislative und Exekutive des Bundes oder der Länder angehören.

• Die Richter werden von Parteien (Bundestagsfraktionen, Bundesregierung, Länderregierungen) vorgeschlagen zur Hälfte von B-Tag und B-Rat mit Zweidrittelmehrheit (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG) gewählt. Die Wahl erfolgt immer unmittelbar in einen der beiden Senate (je Senat acht Richter). Jeweils drei der acht Richter kommen aus den obersten Gerichtshöfen des Bundes, sie müssen mindestens 40 Jahre alt sein und benötigen eine volle juristische Ausbildung für eine Amtszeit von zwölf Jahren (maximal bis zum 68. Lebensjahr) (§ 5 BVerfGG).

• Bundestag und Bundesrat wählen Präsident und Vizepräsident (§ 9 BVerfGG).

• Es gibt abstrakte (hier wird die Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit höherrangigem Verfassungsrecht überprüft) und konkrete (Überprüfung auf Vorlage eines deutschen Gerichtes, ob bestimmte Norm im konkreten sachlichen Fall mit Verfassung vereinbar ist) Normenkontrollen.

• Es entscheidet über Verfassungsbeschwerdeverfahren, die sich schwerpunktmäßig u.a. auf die Auslegung der Art. 1 bis 17, 19 GG (Grundrechte) und 101, 103 und 104 GG (justizielle Grundrechte) beziehen.

• Weiter beschäftigt es sich mit Organstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern, Parteiverboten und Wahlrechtsbeschwerden.

Abb. 4: Übersicht über die Bundesorgane der BRD

3 Grundrechte

Die Grundrechte sind Einzelausprägungen des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG und unterliegen gemäß Art. 79 Abs. 3 GG der Ewigkeitsgarantie.

Rolle der Grundrechte

Sie gewähren den Begünstigten elementare Rechte. Sie gelten als „Abwehrrechte gegen den Staat“ (Schmidt 2015b). Ihnen kommt aber im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung auch Bedeutung im Verhältnis der Bürger untereinander zu (Maurer 2014). Treffen mehrere sich widersprechende oder gegenseitig einschränkende Grundrechte aufeinander (z. B. Meinungsfreiheit/Würde versus Kritik/Beleidigung), so ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, welchem Grundrecht der Vorrang zu gewähren ist. Grundrechte prägen zugleich den Rahmen des Zusammenlebens einer Gesellschaft (z. B. Gleichheit, Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit, Schutz von Ehe und Familie).

3.1 Grundrechtsfähigkeit

Die Grundrechtsfähigkeit beschreibt, wer Träger von Grundrechten, d. h. Inhaber bzw. Berechtigter eines Grundrechts sein kann.

Mensch als Träger von Grundrechten

Bei allen als Menschenrechte ausgestalteten Grundrechten sind dies Menschen (natürliche Personen), unabhängig von Alter und Geschäftsfähigkeit (Ipsen 2014b; zur Geschäftsfähigkeit: Wabnitz 2014). Dies gilt auch für die Zeit nach dem Tod. Es greift dann der in der Menschenwürde verankerte „postmortale Persönlichkeitsschutz“ (Manssen 2015).


Entscheidung „Mephisto-Urteil“ (BVerfGE 30, 173, Beschluss vom 24.02.1971):

Anm. d. Autorin.: Verletzung des Persönlichkeitsrechts (in Abwägung mit der Kunstfreiheit) des im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits verstorbenen Schauspielers Gustav Gründgens durch den Roman von Klaus Mann.

Aus den Gründen: „Es würde mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde, das allen Grundrechten zugrunde liegt, unvereinbar sein, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch auch nach seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte. Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode.“

Auch der ungeborene Mensch (lat.: nasciturus) kann Träger von Grundrechten sein (umstritten). Grundrechte können daher in ihrem objektiven Gehalt als Schutzpflichten des Staates auch das ungeborene Leben schützen (Manssen 2015).

Bestimmte Grundrechte stehen nur allen Deutschen gemäß Art. 116 Abs. 1 GG zu (Deutschenrechte).

juristische Personen als Träger von Grundrechten

Juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, e. V., aber auch teilrechtsfähige Personengemeinschaften wie z. B. OHG, KG, GBR, nicht rechtsfähiger Verein) können Grundrechtsträger sein, soweit sie unter Art. 19 Abs. 3 GG fallen, d. h., soweit Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Manssen 2015). Das gilt allerdings nicht, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (z. B. Sparkassen, Gemeinden). Hierzu gibt es wiederum Ausnahmen. Die wichtigsten sind Universitäten, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (vgl. BVerfGE 21, 362, 373), Rundfunkanstalten, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BVerfGE 31, 314, 322) und Kirchen, Art. 4, 140 GG (vgl. BVerfGE 42, 312, 322).

Ausländische juristische Personen des Privatrechts sind demgegenüber in Art. 19 Abs. 3 GG nicht genannt. Daher haben sie nur die sog. Justizgrundrechte, Art. 101 ff. GG (vgl. BVerfGE 12, 6, 8; 18, 441, 447).

3.2 Grundrechtsmündigkeit

Fähigkeit zur Geltendmachung

Die Fähigkeit natürlicher Personen, Grundrechte selbstständig geltend zu machen, wird als Grundrechtsmündigkeit bezeichnet (Manssen 2015).

Bei Minderjährigen ist es problematisch, ob sie die Grundrechte ohne oder gegen den Willen ihrer Eltern geltend machen können, da keine gesetzliche Regelung vorhanden ist. Es stellt sich die Frage, ob allein auf die individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit abzustellen ist oder aber auf bestehende gesetzliche Grenzen, wie z. B. das Sorgerecht der Eltern.

3.3 Grundrechtsverzicht

Grenzen der Verzichtsmöglichkeit

Ob ein Grundrechtsverzicht möglich ist, hängt von der Funktion der Grundrechte ab. Danach ist ein solcher Verzicht in der Regel nur möglich, wenn das Grundrecht (nur) der Entfaltung der Persönlichkeit dient (Manssen 2015). Ein Verzicht darf jedoch in keinem Fall dem Wortlaut des Grundgesetzes und dem öffentlichen Interesse widersprechen (z. B. bei Art. 2, 12, 14 GG), unzulässig bei Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2001, 61).

3.4 Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG)

Verwirkung als Ausnahme

Eine Grundrechtsverwirkung, also der Verlust des Rechts, ist als „Ausdruck streitbarer Demokratie“ (BVerfGE 28, 36) ausnahmsweise zulässig, wenn Grundrechte (nur Art. 5, 8, 9, 10, 14, 16a GG) zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht werden (Manssen 2015).

3.5 Grundrechtsschutz bei Sonderrechtsverhältnissen (Schule, Soldaten, Strafvollzug, Beamte, Anstalten)

Geltung der Grundrechte

Grundrechte sind als Abwehrrecht gegenüber dem Staat konzipiert. Es fragt sich daher, ob bzw. in welchem Umfang sie gelten, wenn ein besonderes Gewaltverhältnis vorliegt, aufgrund dessen die Betroffenen in einer besonderen Nähe zum Staat stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Rahmen der Beurteilung der Situation von Strafgefangenen Maßstäbe entwickelt, die von einer grundsätzlichen Geltung der Grundrechte ausgehen und den Anforderungen des Sonderrechtsverhältnisses Rechnung tragen:


Entscheidung „Strafgefangenenentscheidung“ (BVerfGE 33, 1, Beschluss vom 14.03.1972):

Anm. d. Autorin: Bis dahin erfolgte die Einordnung des besonderen Gewaltverhältnisses nur als verwaltungsinterne Angelegenheit und damit gab es keinen Grundrechtsschutz für die Betroffenen. Leitsätze:

„1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.

3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerlässlich ist.

4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.“

3.6 Existenz und Verankerung von Grundrechten

Wertentscheidungen des Art. 1 GG

Art. 1 GG regelt drei wesentliche Wertentscheidungen:

1 Das Grundgesetz erhebt die Würde des Menschen zum obersten Leitprinzip (Art. 1 Abs. 1 GG).

2 In der Verfassung bekennt sich das deutsche Volk zu den Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 GG).

3 Alle Staatsgewalt wird zur Beachtung der Grundrechte verpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG).

3.6.1 Artikel 1 GG


Art. 1 GG

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

universales moralisches Prinzip

Art. 1 Abs. 1 GG formuliert das universale moralische Prinzip der Bundesrepublik Deutschland, das im Mittelpunkt der Verfassung steht (Ipsen 2014b).

Menschenwürde

Eine allgemeine Definition der Menschenwürde existiert nicht, sie ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzelfallbezogen zu bestimmen. Grundsätzlich ist die Menschenwürde der Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder sozialem Status (vgl. BVerfGE 39, 1, 42; 72, 105, 115; 109, 279, 311).


Entscheidung „Urteil zum Luftsicherheitsgesetz“ (BVerfG, Urteil vom 15.02.2006, 1 BvR 357/05):

„Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert.“

Die Würde kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt.


Entscheidung „Tanz der Teufel“ (BVerfGE 87,209, Beschluss vom 20.10.1992):

„Das Tatbestandsmerkmal ,in einer die Menschenwürde verletzenden Weise‘ (Herv. i. Orig.) (…) genügt dem Bestimmtheitsgebot, soweit darunter Darstellungen von grausamen oder unmenschlichen Gewalttätigkeiten verstanden werden, die darauf angelegt sind, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den jedem Menschen zukommenden fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet.“

Der Achtungsanspruch gilt unabhängig von der voraussichtlichen Dauer des individuellen menschlichen Lebens und dessen Tod.


Entscheidung „Mephisto-Urteil“ (BVerfGE 30, 173, Beschluss vom 24.02.1971):

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Entscheidung u. a. mit den Grenzen der Kunstfreiheit und ihrem Verhältnis zum (auch) postmortalen Persönlichkeitsschutz befasst. Es hat entschieden, dass ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen und hierbei insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten ist.

Die Würde wird insbesondere durch die Grundrechte konkretisiert und ist der unantastbare Kernbereich jeden menschlichen Lebens (Ipsen 2014b).

3.6.2 Artikel 1 Absatz 2 und 3 GG


Art. 1 Abs. 2 und 3 GG

„(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Pieroth/Schlink et al. 2013). Bei einer Verletzung der ihn schützenden Grundrechte durch die öffentliche Gewalt kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben.


Entscheidung „Zwergenweitwurf“ (VG Neustadt, NVwZ 1993, 98, Beschluss vom 21.05.1992):

Die Durchführung eines „Zwergenweitwurfs“ stellt eine entwürdigende Behandlung kleinwüchsiger Menschen dar. Es wird die Subjektqualität des Menschen verletzt und er wird zum Objekt degradiert. Menschenwürde nach Art. 1 GG als Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen beinhaltet auch die Menschenwürdegarantie und begründet eine Schutzpflicht des Staates.

Entscheidung „Telefonsex“ (BGH, NJW 1998, 2895, Urteil vom 09.06.1998):

Ein Vertrag, der darauf gerichtet ist, durch die Vermarktung und den Vertrieb von Telefonkarten Telefonsex kommerziell zu fördern, ist sittenwidrig.

Entscheidung „Peep-Show“ (BVerfGE 64, 274, Urteil vom 15.12.1981, und BVerwGE 84, 314, Urteil vom 30.01.1990): Eine Peep-Show verstößt gegen die guten Sitten, weil die auftretenden Frauen zu bloßen Objekten voyeurhafter Schaulust der anonym bleibenden Betrachter herabgewürdigt werden. Dadurch wird die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde der Darsteller verletzt

Entscheidung „Lebenslange Freiheitsstrafe“ (BVerfGE 45, 187, Beschluss vom, 21.06.1977 zu Art. 1 Abs. 1 GG, § 211 StGB – Mord): Die lebenslange Freiheitsstrafe ist verfassungsmäßig, wenn dem Verurteilten nicht nur die Aussicht auf Begnadigung, sondern auch die Möglichkeit einer Strafaussetzung verbleibt. (Hinweis: Im Anschluss an diese Entscheidung wurde dies in § 57a StGB geregelt.)

Entscheidung „Auslieferung eines Verurteilten türkischer Staatsangehörigkeit“ (BVerfG, Urteil vom 16.01.2010, 2 BvR 2299/09):

Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung an die Republik Türkei wegen Staatsschutzdelikten bei drohender Verurteilung zu einer sogenannten erschwerten lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist unzulässig (Verstoß gegen ordre public). Es fehlen verbindliche völkerrechtliche Mindeststandards. Da der Straftäter keine realistische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit hat, wird er durch die Auslieferung in seiner Menschenwürde verletzt.

Entscheidung „Auslieferung eines verurteilten US-Staatsbürgers“ (BVerfG, Urteil vom 06.07.2005, 2BvR 2259/04):

Die Auslieferung eines Straftäters in die USA bei drohender lebenslanger Haft unter Ausschluss der Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung ist zulässig und verletzt den Straftäter nicht in seiner Menschenwürde. Die Bundesrepublik muss fremde Rechtsordnungen achten. Die Gnadenpraxis in den USA ist ausreichend.

Entscheidung „Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Würde selbst nach dem Tod“ (BVerfGE 30, 173, 194, Beschluss vom 24.02.1971):

Postmortaler Persönlichkeitsschutz und Freiheit der Kunst: Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen zu beachten.

3.6.3 Übersicht über die Grundrechte

Würde des Menschen (Art. 1 GG)

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG)

Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG)

Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG)

Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)

Ehe, Familie, Kinder (Art. 6 GG)

Schulwesen (Art. 7 GG)

Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG)

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

Freizügigkeit (Art. 11 GG)

Berufsfreiheit (Art. 12 GG)

Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen (Art. 12a GG)

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Eigentum, Erbrecht und Enteignung (Art. 14 GG)

Vergesellschaftung (Art. 15 GG)

Staatsangehörigkeitsentzug/Auslieferung (Art. 16 GG)

Asylrecht (Art. 16a GG)

Petitionsrecht (Art. 17 GG)

Grundrechte – Verwirkung (Art. 18 GG)

3.7 Einzelne Grundrechte

Nachfolgend werden einzelne, besonders bedeutsame Grundrechte dargestellt. Dem Wortlaut des Grundgesetzes folgen wichtige Hinweise zu Inhalt und Bedeutung.

Bedeutung und Rolle des Bundesverfassungsgerichts

Der Regelungsgehalt der Grundrechte ist nur richtig zu verstehen und einzuordnen, wenn man seine Konkretisierung durch das dazu berufene Bundesverfassungsgericht hinzunimmt. Die insoweit einschlägigen und wichtigsten Entscheidungen werden genannt und, wo dies zum besseren Verständnis geboten erscheint, auch zitiert. Weiterführende Rechtsprechungsnachweise ermöglichen eine vertiefte Befassung.

3.7.1 Artikel 2 GG


Art. 2 Abs. 1 und 2 GG

„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Der Begriff der (Handlungs-)Freiheit ist weit zu verstehen. Art. 2 Abs. 1 GG kann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit der Begriff der (Handlungs-) Freiheit freien Entfaltung der Persönlichkeit nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht, da es nicht verständlich wäre, wie die Entfaltung innerhalb dieses Kernbereichs gegen das Sittengesetz (Pieroth/Schlink et al. 2013), die Rechte anderer oder sogar gegen die verfassungsmäßige Ordnung einer freiheitlichen Demokratie sollte verstoßen können. Gerade diese, dem Individuum als Mitglied der Gemeinschaft auferlegten Beschränkungen zeigen vielmehr, dass das Grundgesetz in Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne meint (vgl. BVerfGE 6, 32, Urteil vom 16.01.1957; Manssen 2015).


Entscheidung „Bürgschafts-Entscheidung“ (BVerfGE 89, 214, Beschluss vom 19.10.1993):

Anm. d. Autorin: Eine geschäftlich unerfahrene junge Frau hatte sich für den Bankkredit ihres Vaters verbürgt, nachdem die Bank ihr versichert hatte, dass sie nur ein geringes Risiko eingehe. Sie war aber durch die Bürgschaft für den Rest ihres Lebens in eine ausweglose Überschuldung geraten. Das BVerfG entschied, dass dieser Vertrag durch die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit der Frau zu Stande gekommen sei und diese ungewöhnlich hoch belaste. Ein solcher Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Aus dem Grundrecht der Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und aus dem Sozialstaatsprinzip folge, dass Verträge nicht als Mittel zur Fremdbestimmung dienen dürfen.

Leitsatz: „Die Zivilgerichte müssen – insbesondere bei der Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB – die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG beachten. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind.“

Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 GG umfasst auch die körperliche Fortbewegungsfreiheit und damit das Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen bzw. an einem bestimmten Ort nicht bleiben zu müssen, aber auch das Recht, jeden beliebigen Ort zu meiden (Ipsen 2014b).

Schranken

Gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG darf in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG „aufgrund eines Gesetzes“ eingegriffen werden. Das Grundrecht steht damit unter einem (einfachen) Gesetzesvorbehalt (Manssen 2015). Danach ist ein förmliches Gesetz (Parlamentsgesetz) erforderlich, sofern es sich um mehr als nur geringfügige Eingriffe handelt (Ipsen 2014b).

Eingriffe in die Freiheit der Person sind gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 Abs. 1 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes möglich, d. h. durch eine Norm, die in dem von der Verfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist (Pieroth/Schlink et al. 2013).


Entscheidung „Lebenslange Freiheitsstrafe“ (BVerfG, Urteil vom 21.07.1977, 1 BvL 14/76, und BVerfGE 45, 187, Urteil vom 21.06.1977):

„Wenn es oberstes Ziel des Strafens ist, die Gesellschaft vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen (,allgemeine Generalprävention’; Herv. i. Orig.), so muß bei der hier erforderlichen Gesamtbetrachtung zunächst von dem Wert des verletzten Rechtsguts und dem Maß der Sozialschädlichkeit der Verletzungshandlung – auch im Vergleich mit anderen unter Strafe gestellten Handlungen – ausgegangen werden. Das Leben jedes einzelnen Menschen gehört zu den höchsten Rechtsgütern. Die Pflicht des Staates, es zu schützen, ergibt sich bereits unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie folgt darüber hinaus aus der ausdrücklichen Vorschrift der Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG.“

Entscheidung „Auslieferung eines Verurteilten türkischer Staatsangehörigkeit“ (BVerfG, Urteil vom. 16.01.2010, 2 BvR 2299/09; ausführlich dazu im Kap. 3.6.2)

Entscheidung „Auslieferung eines Verurteilten US-Staatsbürgers“ (BVerfG, Urteil vom 06.07.2005, 2 BvR 2259/04; ausführlich dazu im Kap. 3.6.2)

3.7.2 Artikel 3 GG


Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 GG

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Willkürverbot

Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet – soweit kein „sachlicher Grund“ vorliegt (Willkürverbot) – wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Bethge/von Coelln 2011, 166f.).


Entscheidung „Zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz“ (BVerfG, Urteil vom 23.05.2001, 1 BvR 1392/99):

„Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (…) Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (…)“

Entscheidung „Berufsunfallversicherung des Nasciturus“ (BVerfGE 45, 376, Beschluss vom 22.06.1977):

Leitsatz: „Es ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, wenn ein Kind, das vor der Geburt durch eine Berufskrankheit seiner unfallversicherten Mutter geschädigt ist, von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen bleibt.“

Aus den Gründen: „Bei aller im Übrigen bestehenden Ungleichheit zwischen der Mutter und ihrem noch ungeborenen Kind bleibt die Gleichheit der Gefahrenlage, die aus der natürlichen Einheit von Mutter und Kind entsteht, deutlich. Oft kann die Gefahr, der die Mutter bei ihrer Beschäftigung ausgesetzt ist, auch die Leibesfrucht bedrohen. Für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip ist diese Gleichheit im Hinblick auf den gebotenen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung so bedeutsam, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vom Gesetzgeber beachtet werden muß.“

Lebenspartner und Ehepaare

Zur Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehepaaren:


Entscheidung „Verbot der Sukzessivadoption durch den Lebenspartner“ (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013, 1 BvL 1/11):

Anm. d. Autorin: Verfassungsrechtliche Prüfung, ob das Verbot der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gemäß § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Leitsatz: „Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).“

Die bisherige Regelung des § 9 Abs. 7 LPartG (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) war nach Ansicht des BVerfG, 1 BvL 1/11 vom 19.2.2013, in doppelter Hinsicht verfassungswidrig: Sie benachteilige zum einen adoptierte Kinder in einer Lebenspartnerschaft und die Lebenspartner. Darin lag ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zum anderen benachteilige sie auch Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren. Damit lag ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zuvor zitierten Urteil entschieden, dass das Verbot der sukzessiven Adoption durch Lesben und Schwule mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Das Grundgesetz schütze in Art. 6 Abs. 1 GG das Familiengrundrecht und damit „auch die aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und einem Kind bestehende Gemeinschaft, sofern diese dauerhaft angelegt ist und als umfassende Gemeinschaft gelebt wird“ (BVerfG, Urteil vom 19.2.2013, 1 BvL 1/11).

Zur verfassungsgemäßen Umsetzung dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist am 22.05.2014 ein neues Gesetz in Kraft getreten (BT-Drs. 18/841 und BT-Drs. 18/1285): Ein eingetragener Lebenspartner kann nunmehr ein Kind allein annehmen (§ 1741 Abs. 2 S. 1 BGB, § 9 Abs. 6 LPartG). Der andere Lebenspartner kann das von seinem Lebenspartner zuvor allein angenommene Kind (sukzessiv) adoptieren (§ 9 Abs. 7 S. 2 LPartG-E i. V. m. § 1742 BGB), wobei die erste Adoption sowohl vor als auch während des Bestehens der Lebenspartnerschaft erfolgen kann.

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