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Aus der Sicht des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann man des Weiteren Folgendes sagen: Das Kinder- und Jugendhilferecht rankt sich gleichsam „zwiebelförmig“ um dieses herum. Das SGB VIII beinhaltet grundsätzlich freiwillige Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, aber nicht in Anspruch genommen werden müssen.

Entsprechend den in Übersicht 5 gekennzeichneten vier Alternativen gestaltet sich das Kinder- und Jugendhilferecht – aus Sicht der grundgesetzlich verbürgten Elternrechte – jedoch schrittweise „intensiver“, bis hin schließlich zu dem Punkt, wo bei Kindeswohlgefährdung sogar Eingriffe in diese (durch das Familiengericht) erforderlich sind.

Übersicht 5

Elternrecht und Kinder- und Jugendhilfe aus der Perspektive des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der §§ 1626 ff. BGB:

1. Alternative: Die Eltern gewährleisten „normale“ Entwicklungs- bedingungen für ihre Kinder (entsprechend §§ 1626 ff. BGB): Es sind keine Maßnahmen nach dem SGB VIII erforderlich.

2. Alternative (faktisch der häufigste Fall!): Eltern suchen ergänzende/unterstützende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, z. B. in Form von Kindertagesbetreuung oder -pflege (§§ 22 ff.), Familienbildung, -freizeiten und -erholung (§ 16), oder von speziellen Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 19 bis 21).

3. Alternative: Die Eltern suchen Unterstützung in schwierigen Situationen, z. B. durch Eheberatung oder Beratung in Fragen von Trennung, Scheidung oder bei Sorge-, Umgangs- oder Unterhaltsfragen (§§ 17, 18).

4. Alternative: Es besteht im Falle von (drohenden) Erziehungsdefiziten Bedarf hinsichtlich spezieller sozialpädagogischer Hilfe und Unterstützung und damit Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff.):

Beantragen die Eltern eine solche Hilfe nicht, geschieht nichts! Der Grundsatz lautet: keine Zwangshilfen in die Familie!

Aber es gibt eine Grenze bei Kindeswohlgefährdung – dann Maßnahmen ggf. nach §§ 8a, 42 sowie § 1666 BGB.

1.3Freie und öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 3, 4)

Gemäß § 3 Abs. 1 ist die deutsche (Kinder- und) Jugendhilfe gekennzeichnet durch eine kaum übersehbare Vielfalt von öffentlichen und insbesondere freien Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und durch eine große Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Die wesentlichen allgemeinen Regelungen für die freie und öffentliche Jugendhilfe sind in den §§ 3 und 4 enthalten, die in den §§ 69 bis 81 weiter konkretisiert werden.

1.3.1 Freie (Kinder- und) Jugendhilfe

Freie (Kinder- und) Jugendhilfe nach den §§ 3 und 4 umfasst alle nichtöffentlichen Träger und Organisationen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der §§ 1 und 2 wahrnehmen (siehe Übersicht 6).

Übersicht 6

Freie Träger der (Kinder- und) Jugendhilfe sind z. B.

Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend

Träger der außerschulischen Jugendbildung

Sportvereine und -verbände

Träger der Kulturarbeit

Träger der Jugendsozialarbeit

Träger und Einrichtungen der Familienförderung, -bildung, -beratung und -erholung

Träger von Tageseinrichtungen für Kinder

Elterninitiativen

Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Kirchen und andere Religionsgemeinschaften

Gewerkschaften

Bildungseinrichtungen

Bürgerinitiativen, Trägervereine etc.

Träger von Heimen und anderen Diensten oder Einrichtungen der Erziehungshilfe

Träger im Bereich der Jugendgerichtshilfe

Vereine zur Führung von Vereinsvormundschaften

privatgewerbliche Träger

In Deutschland gibt es Tausende von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe. Sie existieren zum Teil schon länger als die Bundesrepublik Deutschland, die Länder und die derzeit bestehenden kommunalen Gebietskörperschaften. Traditionell überwiegen gemeinnützige, verbandlich, kirchlich oder gewerkschaftlich organisierte Organisationen und Institutionen, die zudem vielfach auch auf überörtlicher, Landes- oder Bundesebene zusammengeschlossen sind. Außerdem existieren zahllose Initiativen und Gruppen vor Ort sowie in noch relativ geringer Zahl privatgewerbliche freie Träger. Freie Träger erbringen den deutlich überwiegenden Teil der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Wabnitz 2015, 219; vgl. auch Münder et al. 2019, Vor § 69 Rz. 8 ff. Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht, 284 ff.).

Die freie Kinder- und Jugendhilfe entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie tätig wird. Sie bedarf insoweit keiner staatlichen „Konzession“ oder Erlaubnis. Begehren freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe jedoch öffentliche Förderung, müssen sie die dafür bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. §§ 74 ff.) akzeptieren.

1.3.2 Öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe

Öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe umfasst alle in Übersicht 7 genannten öffentlich-rechtlichen Rechtsträger und Behörden, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahrnehmen.

Übersicht 7

Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe

1. Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe als Träger der wichtigsten Jugendbehörden Jugendamt (JA) und Landesjugendamt (LJA) sind

örtliche Träger nach § 69 Abs. 1 und 3, die ein JA zu errichten haben; sie sind sachlich zuständig für fast alle Einzelfall bezogenen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und tragen insoweit die Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1, sowie

überörtliche Träger nach § 69 Abs. 1 und 3, die ein LJA zu errichten haben und dort „überörtliche“, im Wesentlichen beratende und unterstützende Aufgaben wahrnehmen.

2. Andere Jugendbehörden sind

kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe sind; sie engagieren sich insbesondere im Bereich der Kindertagesbetreuung und der Jugendarbeit,

oberste Landesjugendbehörden nach § 82 Abs. 1, in den Flächenländern die „Jugendministerien“, die landesweite Aufgaben erfüllen, sowie

die oberste Bundes(jugend)behörde nach § 83 Abs. 1, die im Bereich der Bundesregierung nationale und internationale Aufgaben wahrnimmt.

Für die Praxis der Sozialen Arbeit primär wichtig sind die Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe nach § 69 Abs. 1. Diese sind zugleich Rechtsträger der – von ihnen juristisch zu unterscheidenden (!) – Jugendbehörden nach § 69 Abs. 3, den bundesweit ca. 560 Jugendämtern und bzw. den 17 Landesjugendämtern (Zahlenangaben aus: Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht 2013, 291).

1.3.3 Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien (Kinder- und) Jugendhilfe

Charakteristisch für das System der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind die in Übersicht 8 genannten fünf Strukturprinzipien.

Übersicht 8

Zusammenarbeit und Verhältnis von Trägern der freien und der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe nach dem SGB VIII

1. partnerschaftliche Zusammenarbeit, § 4 Abs. 1 Satz 1, bei Achtung der Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung, Aufgabenwahrnehmung und Organisation, § 4 Abs. 1 Satz 2; vgl. auch § 71, §§ 74, 77, 78, 78a ff., § 80 (Zusammenarbeit in JHA/Arbeitsgemeinschaften, bei der Finanzierung und der Jugendhilfeplanung);

2. Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger, § 79, die auch allein Adressaten von Leistungsverpflichtungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und ggf. von Rechtsansprüchen sind;

3. Leistungserbringung durch freie und öffentliche Träger, § 3 Abs. 2 Satz 1, bei grundsätzlichem Vorrang der freien Träger, § 4 Abs. 2 („Subsidiaritätsprinzip“). Die öffentliche Jugendhilfe soll also im Bedarfsfall zunächst prüfen, ob Angebote der freien Jugendhilfe vorhanden sind oder – ggf. mit öffentlicher Förderung (siehe 4.) – geschaffen werden können, und zunächst von eigenen Maßnahmen absehen. Ein „absolutes Betätigungsverbot“ der öffentlichen Jugendhilfe folgt daraus aber nicht.

4. Förderung der Träger der freien Jugendhilfe durch die öffentliche Jugendhilfe, § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 74 ff;

5. besondere Situation im Bereich der „anderen Aufgaben“: Wahrnehmung derselben durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 3 Abs. 3, wobei allerdings anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 76 (bei Fortbestehen der Verantwortlichkeit der öffentlichen Träger) bei bestimmten Aufgaben beteiligt werden können.

Das dargestellte Gesamtsystem der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland stellt ein historisch gewachsenes, bewährtes, aber auch kompliziertes Verhältnis und Zusammenspiel von freien und öffentlichen Trägern dar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 18.7.1967 (E 22, 180, 200, 202) in diesem Zusammenhang von einer „gemeinsamen Bemühung von Staat und freien Jugend- und Wohlfahrtsorganisationen“ sowie von der hier „üblichen und bewährten Zusammenarbeit“ zwischen den Trägern der öffentlichen und freien (Kinder- und) Jugendhilfe gesprochen. Partnerschaftliche Zusammenarbeit ist dabei der wesentliche Maßstab und gleichsam das „Leitmotiv“ für das Verhältnis zwischen der öffentlichen und der freien (Kinder- und) Jugendhilfe.

Literatur

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ (Hrsg.) (2008): Kinder- und Jugendhilferecht von A–Z

Deutscher Bundestag (2013): 14. Kinder- und Jugendbericht

Gadow, T., Peucker, C., Pluto, L., van Santen, E., Seckinger, M. (2013): Wie geht’s der Kinder- und Jugendhilfe? Empirische Befunde und Analysen

Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (Hrsg.) (2011b): Die Bücher des Sozialgesetzbuchs. Einführung für die Soziale Arbeit

Internationaler Jugendaustausch- und Besucherdienst (IJAB) (2007): Kinder-und Jugendpolitik. Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland

Jordan, E., Maykus, S., Stuckstätte, E. (2012): Kinder- und Jugendhilfe. 3. Aufl.

Kepert, J., Kunkel, P. (2017): Handbuch Kinder- und Jugendhilferecht

Kreft, D., Mielenz, I. (2017): Wörterbuch Soziale Arbeit. 8. Aufl.

Münder, J., Wiesner, R., Meysen, Th. (Hrsg.) (2011): Kinder- und Jugendhilferecht. Handbuch. 2. Aufl.

Otto, H.-U., Thiersch, H., Treptow, R., Ziegler, H. (Hrsg.) (2018): Handbuch Soziale Arbeit. 6.. Aufl.

Wabnitz, R. J. (2004a): Zur Rechtsstellung von Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere auf Bundesebene

Wabnitz, R. J. (2018): Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). Kommentar. 3. Aufl.

Wiesner, R., Schindler, G., Schmid, H. (2007): Das neue Kinder- und Jugendhilferecht. Einführung, Texte, Materialien

Fall 1: Prüfschema und Arbeitsanleitung zur Lösung kinder- und jugendhilferechtlicher Fälle

Die Eheleute A und B haben vier Kinder und erbitten Auskunft darüber, ob und ggf. welche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ihre Kinder bzw. sie als Eltern vom JA oder von Trägern der freien Jugendhilfe erhalten können.

2Grundsätze und Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts II

2.1Anwendungsbereich des SGB VIII (§§ 7, 6, 10)

2.1.1 Begriffsbestimmungen (§ 7)

§ 7 enthält wichtige Begriffsbestimmungen, die teilweise mit dem übrigen öffentlichen Recht bzw. mit dem BGB übereinstimmen, teilweise jedoch auch nicht (dazu: Wabnitz 2017a und 2017b). Kind ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, und Jugendlicher ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Diese Begriffe sind identisch mit denen des Strafrechts, des Jugendstrafrechts und des Jugendschutzgesetzes, nicht jedoch mit denen des GG und des BGB: Dort wird jede(r) Minderjährige(r) unter 18 Jahren als „Kind“ bezeichnet (vgl. § 7 Abs. 2).

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ist junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, und gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 ist (als Sammelbegriff für das gesamte SGB VIII) junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Diese Begriffe gibt es so nur im SGB VIII. Im Jugendstrafrecht spricht man von „Heranwachsenden“ im Alter von 18 bis unter 21 Jahren.

Der Begriff „Personensorgeberechtigter“ in § 7 Abs. 1 Nr. 5 entspricht dem des BGB in den §§ 1626 ff. BGB: Inhaber des Personensorgerechts sind ggf. die Eltern des Kindes bzw. ein Elternteil oder ein Vormund (§§ 1773 ff. BGB) bzw. (teilweise) ein Pfleger (§§ 1909 ff. BGB). „Erziehungsberechtigter“ gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 sind Personensorgeberechtigte oder andere erwachsene Personen, die Erziehungsrechte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den Personensorgeberechtigten wahrnehmen, z. B. in Kindertageseinrichtungen oder in Heimen der Kinder- und Jugendhilfe.

2.1.2 Geltungsbereich (§ 6)

§ 6 legt den Geltungsbereich des SGB VIII fest, regelt also, für welche jungen Menschen und Personensorgeberechtigten das SGB VIII überhaupt gilt. Verkürzt formuliert kann man § 6 wie folgt zusammenfassen: Andere Aufgaben sind immer wahrzunehmen, Deutsche können (abgesehen von § 6 Abs. 3) immer und Ausländer/innen können fast immer Leistungen nach dem SGB VIII beanspruchen.

Vertiefung: Die komplizierten Regelungen des § 6 betreffen Leistungen (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2), andere Aufgaben (§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3) sowie die Ausübung des Umgangsrechts (§§ 1684 ff. BGB), und zwar differenziert mit Blick auf Deutsche und Ausländer (siehe Übersicht 9).

Übersicht 9

Geltungsbereich des SGB VIII (§ 6)

IBei Leistungen:

1.für Deutsche

1.1gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 bei tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland oder

1.2gemäß § 6 Abs. 3 (nachrangig) im Ausland, soweit sie nicht dort Hilfe erhalten;

2.für Ausländer

2.1gemäß § 6 Abs. 2, wenn sie

2.1.1 in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und

2.1.2 sich in Deutschland aufhalten

rechtmäßig (insbesondere: aufgrund einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach §§ 7 und 9 Aufenthaltsgesetz)

oder aufgrund einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz,

2.2falls nicht bereits nach 2.1: ggf. gemäß § 6 Abs. 4

2.2.1 aufgrund überstaatlichen Rechts (z. B. Haager Kinderschutzabkommen, Europäisches Fürsorgeabkommen) oder

2.2.2 aufgrund zwischenstaatlichen Rechts.

IIBei anderen Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und bei tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland:

1. für alle Deutschen

2. und für alle Ausländer.

III Beim Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen in Deutschland haben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3:

1. für alle Deutschen

2. für und alle Ausländer.

2.1.3 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (§ 10)

Das Verhältnis von Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu anderen Leistungsbereichen und Verpflichtungen regelt § 10 differenziert, aber präzise im Sinne des in Übersicht 10 gezeigten „Dreischrittes“: 1. vor 2. (SGB VIII) und 2. (SGB VIII) vor 3.

Übersicht 10

Verhältnis des SGB VIII zu anderen Leistungs- bereichen und Verpflichtungen (§ 10)

1. Vorrang vor dem SGB VIII haben:

Verpflichtungen anderer, insbesondere anderer Sozialleistungs- träger (z. B. nach SGB III/Arbeitsförderung oder SGB V/Gesetzliche Krankenversicherung), § 10 Abs. 1,

Schule, § 10 Abs. 1,

private Unterhaltsverpflichtete (nach dem BGB), § 10 Abs. 2,

bestimmte Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie für Bildung und Teilhabe), § 10 Abs. 3 Satz 2,

Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich und/oder geistig behinderte junge Menschen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 (ggf. Landesrecht, § 10 Abs. 4 Satz 3).

2. SGB VIII/Kinder- und Jugendhilfe.

3. Nachrangig gegenüber dem SGB VIII sind

Leistungen nach dem SGB II/Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 10 Abs. 3 Satz 1 (außer: § 10 Abs. 3 Satz 2; vgl. 1.),

Leistungen nach dem SGB IX/Rehabilitation und Teilnahme und dem SGB XII/Sozialhilfe, § 10 Abs. 4 Satz 1 (außer: § 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3; vgl. 1.).

Leistungen anderer Sozialleistungsträger sind neben den in Übersicht 10 genannten auch solche der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der Ausbildungsförderung, Erziehungsgeld, Wohngeld, Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden u. a. Der Vorrang der Schule gilt auch mit Blick auf Fördermaßnahmen zur Beseitigung von Lernschwierigkeiten wie Legasthenie, Dyskalkulie. Ein ausschließlich schulischer Hilfebedarf begründet keinen sozialpädagogischen Bedarf an Hilfe zur Erziehung, auch wenn die Schule kein ausreichendes Angebot zur Aufarbeitung von Schwächen eines Schülers vorhält (OVG Nordrhein-Westfalen, JAmt 2009, 201). Kompliziert sind insbesondere im Bereich der Jugendsozialarbeit das Verhältnis von SGB II/Grundsicherung für Arbeitsuchende und SGB VIII gemäß § 10 Abs. 3 sowie bei behinderten jungen Menschen das Verhältnis von Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (vorrangig zuständig für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a) und von Eingliederungshilfe nach dem SGB IX/Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (vorrangig zuständig für Menschen mit körperlicher oder/und geistiger Behinderung) gemäß § 10 Abs. 4. (Vorrangige) private Unterhaltsverpflichtungen sind insbesondere solche nach §§ 1601 ff. BGB.

2.2Wunsch- und Wahlrecht, Beteiligungsrechte (§§ 5, 8)

2.2.1 Wunsch- und Wahlrecht (§ 5)

Mit der (objektiven) Vielfalt von unterschiedlichen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 3 Abs. 1) korrespondiert – gleichsam auf der subjektiven Seite – ein Recht der Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 1, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern (dazu: Pfadenhauer 2011). Dieses Wunsch- und Wahlrecht trägt zugleich dem Gebot der Mitwirkung der Betroffenen Rechnung, konkretisiert Grundrechte (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und entspricht dem fachlichen Gebot, sozialpädagogische Prozesse partizipativ zu gestalten (Wabnitz in GK-SGB VIII, § 5, Rz. 2 ). Es besteht nach allgemeiner Auffassung allerdings nur mit Blick auf das Spektrum der bereits vorhandenen Leistungen (Schindler/Elmauer in Kunkel et al. 2018, § 5 Rz. 5; Wiesner 2015, § 5 Rz. 9) und richtet sich (nur) an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die Leistungsberechtigten auf dieses Recht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen haben. Wer im Einzelfall „Leistungsberechtigte“ sind, ein Kind, ein Jugendlicher, ein junger Volljähriger oder ein Personensorgeberechtigter, ist nicht in § 5 (siehe Übersicht 11), sondern ist in den §§ 11 ff. geregelt.

Übersicht 11

Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungs- berechtigten (§ 5) bedeutet:

Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger (aber auch desselben Trägers) zu wählen,

und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe(n) zu äußern, dies jedoch nur:

1. im Rahmen der vorhandenen Einrichtungen und Dienste,

2. soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist und

3. bei teilstationären und stationären Einrichtungen gemäß § 78a grundsätzlich nur, sofern Vereinbarungen nach § 78b existieren.

Wegen näherer Einzelheiten wird auf Fall 2 verwiesen.

2.2.2 Beteiligungsrechte (§ 8)

§ 8 enthält generelle Regelungen über die Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen (!) sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie haben nach Abs. 2 das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das JA zu wenden. § 8 Abs. 3 beinhaltet bei Not- und Konfliktlagen einen expliziten Anspruch auf Beratung von Kindern und Jugendlichen durch das JA auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten, im Regelfall also der Eltern. Auf die Beteiligungsrechte sind Kinder und Jugendliche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 in geeigneter Weise hinzuweisen (Wabnitz in GK-SGB VIII, § 8, Rz. 6 ff.).

Die genannten Rechte von Kindern und Jugendlichen (siehe Übersicht 12) stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlich geschützten Elternrechten nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, auch wenn diese wiederum durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG begrenzt sind (siehe Kap. 1.2).

Übersicht 12

Elternrechte/Kinderrechte

1. Elternrechte haben nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grund- sätzlich Vorrang vor staatlichen Aktivitäten auch bei der Erziehung der Kinder.

2. Deshalb gibt es nach der Konzeption des SGB VIII keine Rechtsansprüche von Kindern oder Jugendlichen auf Leistungen nach dem SGB VIII, deren Inhalt der elterlichen Erziehungsverantwortung entspricht. Und deshalb sind nur die Personensorgeberechtigten (und nicht die Kinder oder Jugendlichen; was allerdings in der Literatur vielfach – und zurecht – kritisiert wird!) ggf. Inhaber von Rechtsansprüchen auf Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff., ergänzt durch Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen u. a. gemäß § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 36.

3. Allerdings werden Elternrechte ggf. durch die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) begrenzt, und zwar

bei Gefährdung des Kindeswohls durch Eingriffe in das elterliche Sorgerecht durch das Familiengericht (§§ 1666 ff. BGB)

bzw. durch die Berechtigung und Verpflichtung zur (vorläufigen) Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durch das JA (§ 42). Dementsprechend haben Kinder und Jugendliche in Not- und Konfliktlagen gemäß § 8 Abs. 3 einen Anspruch auf Beratung auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten.

4. Schließlich kennt das SGB VIII Rechtsansprüche bzw. Leistungsverpflichtungen zugunsten von Kindern oder Jugendlichen (selbst), soweit Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) überhaupt nicht tangiert sind, z. B.

Rechtsansprüche nach §§ 8 Abs. 3, 18 Abs. 3, 24 Abs. 2, 24 Abs. 3 Satz 1 oder 35a Abs. 1

oder Leistungsverpflichtungen z. B. nach § 11, 13, 14 oder § 24 Abs. 1 und 4.

2.3Verpflichtungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

2.3.1 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§§ 8a, 8b)

Vor dem Hintergrund spektakulärer Fälle von Kindesvernachlässigung und -missbrauch (vgl. z. B. zu „Kevins Tod“ Hoppensack 2007) hat der Gesetzgeber den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG abgeleiteten und in § 1 Abs. 3 Nr. 3 statuierten Schutzauftrag des JA wiederholt und zuletzt durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) u. a. in den §§ 8a und 8b konkretisiert (siehe Übersicht 13).

Übersicht 13

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§§ 8a, 8b)

1. „Vorfeldarbeit“ des JA (§ 8a Abs. 1)

1.1 Einschätzung des Gefährdungsrisikos

1.2 Einbeziehung der/des Personensorgeberechtigten/Kindes/Jugendlichen, erforderlichenfalls „Hausbesuch“

1.3 Anbieten von Hilfen

2. Anrufen des Familiengerichts durch das JA (§ 8a Abs. 2 Satz 1),

2.1 falls dies mit Blick auf Sorgerechtseingriffe erforderlich erscheint oder

2.2 bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft.

3. Verpflichtung des JA zur Inobhutnahme (§ 8a Abs. 2 Satz 2)

3.1 bei dringender Gefahr für das Kindeswohl (vgl. auch § 42!),

3.2 und wenn Entscheidung des Familiengerichts (nach §§ 1666 ff. BGB) nicht abgewartet werden kann.

4. Zusammenarbeit JA mit anderen zuständigen Stellen (§ 8a Abs. 3):

4.1 mit anderen Leistungsträgern

4.2 mit Einrichtungen der Gesundheitshilfe

4.3 mit der Polizei

4.4 und anderen Stellen

5. Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten (§ 8a Abs.4) zwecks Sicherstellung

5.1 der Vornahme einer Gefährdungseinschätzung durch deren Fachkräfte,

5.2 Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft,

5.3 Einbeziehung der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen.

6. Mitteilung von Daten zur Wahrnehmung des Schutzauftrages zwischen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 8a Abs. 5)

7. Ansprüche auf fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 8b)

7.1 von Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, gegenüber dem örtlichen Träger durch eine insoweit erfahrene Fachkraft;

7.2 von Trägern von Einrichtungen und zuständigen Leistungsträgern gegenüber dem überörtlichen Träger mit Blick auf Handlungsleitlinien.

Gemäß § 8a Abs. 1 wird das JA bereits zu einer „Vorfeldarbeit“ ermächtigt und verpflichtet, auch wenn noch nicht feststeht, dass eine Kindeswohlgefährdung besteht. Das JA hat deshalb bei „gewichtigen“ Anhaltspunkten für eine solche im Zusammenwirken mit mehreren Fachkräften das Gefährdungsrisiko einzuschätzen (Satz 1), die Personensorgeberechtigten sowie das Kind/den Jugendlichen einzubeziehen und ggf. einen Hausbesuch durchzuführen (Satz 2) sowie ggf. geeignete Hilfen anzubieten (Satz 3). Dies entspricht den in der Fachpraxis entwickelten Empfehlungen bei einschlägigen Verdachtssituationen (vgl. z. B. Deutscher Städtetag et al. 2009; Deutscher Verein 2006). In diese „Vorfeldarbeit“ sind ausdrücklich auch die Träger von Einrichtungen und Diensten einzubeziehen: Gemäß § 8a Abs. 4 ist in Vereinbarungen mit diesen sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag ebenfalls in entsprechender Weise wahrnehmen (dazu: Münder 2007).

Hält das JA des Weiteren ein Tätigwerden des Familiengerichts – mit dem Ziel des (Teil-)Entzugs von elterlichen Sorgerechten und in der Regel der Einleitung von Hilfen zur Erziehung außerhalb der Herkunftsfamilie nach §§ 27, 33 ff. – für erforderlich, so hat es das Familiengericht gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 anzurufen. Besteht darüber hinaus eine dringende Gefahr für das Kindeswohl und kann eine familiengerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden, so ist das JA gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Weitere Einzelheiten dazu sind in § 42 geregelt. Gegebenenfalls hat das JA zur Abwendung der Gefahr nach § 8a Abs. 3 auch mit anderen Leistungsträgern, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei zusammenzuarbeiten bzw. diese einzuschalten. Gemäß § 8a Abs. 5 ist zwecks Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung ein Datenaustausch zwischen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorgeschrieben, und § 8b beinhaltet explizite Ansprüche auf fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Vertiefung: Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 1 können z. B. sein (vgl. Münder et al. 2019, § 8a Rz. 12 ff.; Wiesner 2015, § 8a Rdnr. 13a ff.):

massive Verletzung des Kindes

Unterernährung

Suchterkrankung

starke Verängstigung, Apathie

massive Schulverweigerung

ernst zu nehmende Äußerungen über Misshandlungen/Vernachlässigungen

unzureichende Hygiene

körperliche Gewalt

fehlende oder verweigerte Beziehungs- und Bindungsangebote

übermäßige Einschränkung der Autonomie

problematische familiäre Situation

extrem beengter Wohnraum, Vermüllung, Obdachlosigkeit

problematische persönliche Situation der Erziehungspersonen

2.3.2 Garantenstellung

Vertiefung: Fälle des Verdachts bzw. des Auftretens von Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung stellen zugleich eine „Gefahr geneigte“ Tätigkeit insbesondere für die fallzuständigen Sozialarbeiterinnen dar, die sich in „Extremfällen“ sogar (durch Unterlassen nach § 13 StGB) strafbar machen können, wenn sie im Falle einer Garantenstellung nicht oder nicht rechtzeitig gehandelt haben (Näheres dazu bei Wabnitz 2020; Kap. 14.2).

2.3.3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) und Landeskinderschutzgesetze

Vertiefung: Gemäß § 2 KKG (als Artikel 1 BKiSchG) sollen Eltern sowie werdende Mütter und Väter über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung, in der Regel in Form eines persönlichen Gespräches, informiert werden. Des Weiteren sind nach § 3 KKG im Bereich der Jugendämter verbindliche Netzwerkstrukturen für die Zusammenarbeit der zuständigen Leistungserbringer und Institutionen im Kinderschutz aufzubauen und weiterzuentwickeln. Schließlich haben alle in § 4 KKG bezeichneten so genannten „Geheimnisträger“ (u. a. Ärzte, psychologisches und sozialpädagogisches Fachpersonal, Lehrer) gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“. Zusätzliche Regelungen zum Kinderschutz sind in den Landeskinderschutzgesetzen enthalten (dazu Wabnitz 2010a).

2.4Historische Entwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts

Vertiefung: Hasenclever 1978; Wabnitz 2015

Übersicht 14

Vom Reichsjugendwohlfahrtsgesetz zum SGB VIII. Zur Geschichte der (Kinder- und) Jugendhilfe- gesetzgebung

Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG)

Verkündung am 9.7.1922

erste einheitliche deutsche Regelung

Zusammenführung von Jugendpflege und -fürsorge

Konzentration der örtlichen Jugendhilfe im JA

Regelung des Verhältnisses von öffentlicher und freier Jugendhilfe

Kritik: kein Leistungs-, sondern Organisationsgesetz

Notverordnung vom Februar 1924: Suspendierung zahlreicher Neuregelungen

Nationalsozialistische Diktatur

Bildung eigener Organisationen (z. B. Hitlerjugend)

„Gleichschaltung“ aller öffentlichen Stellen

Novelle des RJWG von 1953

Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) 1961

Mehrere (gescheiterte) Reformversuche seit den 1970er Jahren

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und SGB VIII

Inkrafttreten: neue Bundesländer am 3.10.1990, alte Bundesländer am 1.1.1991

Perspektivenwechsel („Prävention vor Intervention“)

teilweise neue Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Einbeziehung von seelisch behinderten sowie ausländischen jungen Menschen und jungen Volljährigen in das SGB VIII

Konzentration der Aufgaben im Wesentlichen bei Jugendämtern

Neuregelungen im Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Weitere Reformansätze und zahlreiche Änderungsgesetze seit 1992, u. a.:

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9783846353844
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