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1 Familien und Familienrecht

1.1 Ehe und Familie in Deutschland

Ehe und Familie stellen außerordentlich bedeutende kulturelle und sozialpolitische Themen dar und sind der zentrale und originäre Lebensbereich der meisten Menschen in Deutschland. Ehe und Familie sind auch wesentlicher Gegenstand zahlreicher Wissenschaften: der Sozialarbeitswissenschaft, der Soziologie, der Psychologie, der Bevölkerungswissenschaft, der Statistik, aber auch der Ökonomie, der Philosophie, der Theologie – und nicht zuletzt der Rechtswissenschaft.

Was ist deshalb „Familie“? Manche sagen: „Familie ist dort, wo Kinder sind.“ Dies ist im Wesentlichen zutreffend, wenn dabei auch ausgeblendet wird, dass auch ältere Menschen mit ihren längst erwachsenen „Kindern“ weiterhin eine Familie darstellen. Familie im soziologischen Sinne wird deshalb oft definiert als eine Gruppe von Menschen, bei der im Verhältnis zueinander die einen von den anderen abstammen. Die Rechtswissenschaft folgt diesem soziologischen Grundverständnis. Sowohl für die Soziologie als auch für die Rechtswissenschaft ist es dabei unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, ob beide Eltern mit dem Kind zusammenleben oder „nur“ ein Elternteil, ob es sich um ein Kind, um zwei, drei oder mehr Kinder handelt und ob nur ein Elternteil oder beide Eltern das Sorgerecht haben. Unbeschadet dessen sorgen auch immer öfter soziale Mütter und Väter für Kinder, die nicht von ihnen abstammen.

Was ist „Ehe“? Ehe im Rechtssinne wurde über Jahrhunderte hinweg definiert als „exklusive“, auf Dauer angelegte und aufgrund von staatlichen Regelungen begründete, geschützte und privilegierte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau. Seit dem 1. Oktober 2017 können auch zwei Personen gleichen Geschlechts heiraten. Als soziale Institution war die Ehe ohnehin immer wieder erheblichen Wandlungen unterworfen. In römischen Zeiten hatten gut situierte Männer oft eine zweite Frau, und auch in Deutschland war dies bis ins Mittelalter häufig der Fall. Erst später wurde das Konkubinat abgeschafft. Im Gegensatz dazu bestanden über Jahrhunderte hinweg Eheverbote für Männer, die ökonomisch nicht dazu in der Lage waren, eine Familie zu unterhalten.

Dementsprechend gab es in früheren Zeiten in Deutschland mehr nichteheliche Kinder und Stiefelternteile als heute. Die 1950er und 1960er Jahre, die als die „Blütezeit der Familie“ gelten, waren mithin eher ein historischer Ausnahmefall als die historische Regel, weil das Bedürfnis nach Sicherheit und Geborgenheit sowie nach einem geregelten Leben in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg besonders groß gewesen ist.

Im Grundgesetz von 1949 werden „Ehe und Familie“ noch gleichsam in „einem Atemzug“ genannt (vgl. Art 6 Abs. 1 GG) und auch in den ersten Jahrzehnten der Nachkriegszeit im Regelfall als Einheit verstanden: Wer heiratete, wünschte sich fast immer Kinder – oder man heiratete, um sie nicht „unehelich“ auf die Welt kommen zu lassen. Kinderlosigkeit oder Nichtehelichkeit von Kindern wurden sehr häufig als Defizit oder gar als Makel empfunden. Von alledem kann heute nicht mehr die Rede sein.

Auch das Verhältnis zwischen Mann und Frau einerseits und zwischen Eltern und Kindern andererseits hat sich im Lauf der Jahrhunderte immer wieder, ganz besonders jedoch in den letzten Jahrzehnten, grundlegend geändert. Zur Zeit des Inkrafttretens des BGB im Jahre 1900, im wilhelminischen Kaiserreich, war der Mann und Vater eine fast uneingeschränkte Herrscherfigur in Ehe und Familie, während die Frau wenig und die Kinder fast überhaupt nicht „mit zu reden“ und mit zu entscheiden hatten. Der Mann konnte der Frau die Berufstätigkeit untersagen und hatte die „elterliche Gewalt“, wie dies damals lautete, über die Kinder.

Erst seit den 1950er Jahren des vergangenen Jahrhunderts begann der deutsche Gesetzgeber, die Rechte von Mann und Frau – und übrigens auch von nichtehelichen und ehelichen Kindern – schrittweise anzugleichen. Deren volle rechtliche Gleichstellung wurde jedoch erst in den 1990er Jahren verwirklicht.

Die derzeit zumeist diskutierten Entwicklungen im Zusammenhang mit Ehe und Familie sind u. a. folgende:

• grundlegende Veränderungen im Partnerschaftsverhältnis vor dem Hintergrund der Forderung nach einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf,

• die Auflösung traditioneller Haushaltsformen,

• Ehescheidungen,

• die steigende Zahl von Alleinerziehenden,

• der Anstieg der nichtehelichen Lebensgemeinschaften und

• ein Absinken der Geburtenraten.

Zurzeit wird in Deutschland etwa jede dritte Ehe geschieden. Dies hat nicht nur mit einer besseren wirtschaftlichen und rechtlichen Absicherung von Frauen und einem Nachlassen der Geltungskraft sozialer und religiöser Normen zu tun, sondern auch mit der Entwicklung der Ehedauer. Vor 100 Jahren war noch etwa jede dritte Ehe schon nach etwa 20 Jahren durch Tod eines Ehegatten beendet. Heute dauert eine Ehe, die im Alter von etwa 30 Jahren geschlossen und nicht geschieden wird, in den europäischen Ländern je nach den Sterbeverhältnissen 40 Jahre oder länger.

Grundlegend verändert hat sich in den Industriestaaten auch die Größe von Familien. Heute dominiert die Ein- und Zweikinderfamilie, die Drei- und Vierkinderfamilien sind sehr selten geworden.

Dies alles hat auch zu einem drastischen Geburtenrückgang in Deutschland, aber auch in anderen Ländern geführt. Seit über 40 Jahren werden in Deutschland ca. ein Drittel zu wenig Kinder geboren, als rein rechnerisch erforderlich wären, um einen gleichmäßigen Bevölkerungsaufbau zu gewährleisten. Statt der „notwendigen“ 2,1 Kinder pro erwachsenes Paar bzw. pro Frau waren es relativ konstant in Deutschland nur noch ca. 1,3 bis 1,4 Kinder pro Frau, die rein statistisch gesehen das Licht der Welt erblicken. Inzwischen sind es vor allem aufgrund von Zuwanderung wieder ca. 1,5 Kinder pro Frau.

Die Ehe als Lebensform wird nach wie vor hoch bewertet: Die große Mehrheit der Frauen und Männer in West- und Ostdeutschland (mit geringfügigen Unterschieden) halten die Ehe nach wie vor für sinnvoll und erstrebenswert. Kinder werden dabei – nachdem sie nicht mehr für die soziale Absicherung ihrer Eltern aufkommen müssen – als Möglichkeit der Lebenserfüllung der Eltern gesehen, als Quelle der Freude und als persönliche Bereicherung.

Generell lässt sich feststellen, dass eine Gesellschaft ohne Kinder eine Gesellschaft ohne Zukunft ist. Auch könnten Staat und Gesellschaft die von Familien erbrachten Leistungen weder bezahlen noch organisieren, geschweige denn Humanität, Liebe, Geborgenheit und solidarisches Mit- und Füreinander in ähnlicher Weise gewährleisten.

Familie ist einerseits der „privateste Raum“ der meisten Menschen, in den sich der Staat grundsätzlich nicht einmischen sollte. Familie ist andererseits aber auch keine reine „Privatsache“, sondern das Fundament von Staat und Gesellschaft, das Familienpolitik und Familienrecht stützen, fördern und stabilisieren sollen. Schließlich ist Familie aber leider auch ein Bereich, in dem tausendfach Elend, Vernachlässigung und Gewalt vorkommen, so dass den jeweils „schwächeren“ Familienmitgliedern geholfen werden muss. Für all dies braucht es nicht zuletzt rechtliche Regelungen – insbesondere im Familienrecht.

1.2 Familienrecht und Grundgesetz

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die ranghöchste innerstaatliche Rechtsquelle, enthält im Wesentlichen fünf zentrale Verfassungsbestimmungen, die für Ehe und Familie wichtig sind und die in der Übersicht 1 aufgeführt sind.

Übersicht 1

Familienrecht und Grundgesetz (GG)

1. Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie

– besonderer Schutz der staatlichen Ordnung

2. Art. 3 Abs. 2 Satz 1

– Gleichberechtigung von Mann und Frau

3. Art. 6 Abs. 2 Pflege und Erziehung der Kinder

– als Recht und Pflicht der Eltern (Satz 1)

über die die staatliche Gemeinschaft wacht, so genanntes „Staatliches Wächteramt“ (Satz 2)

4. Art. 6 Abs. 4 Mutterschutz

– Anspruch auf Schutz / Fürsorge

5. Art. 6 Abs. 5 Kinder

– Gleichberechtigung von nichtehelichen und ehelichen Kindern

Von besonderer Bedeutung für das Familienrecht sind primär Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.

1.2.1 Besonderer Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie

Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen „Ehe und Familie“ unter dem „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“.

Vertiefung: Dies bedeutet nach der Rechtsprechung insbesondere Folgendes:

• Art. 6 Abs. 1 GG ist ein „klassisches“ Freiheitsrecht im Sinne der im 18. und 19. Jahrhundert erkämpften „Abwehrrechte“ gegen den (damals noch obrigkeitlichen) Staat. Danach war und ist die spezifische Privatsphäre von Ehe und Familie grundsätzlich vor äußerem Zwang durch den Staat geschützt, und der Staat ist verpflichtet, dies zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55; 24, 119; 66, 84; 68, 256).

• Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsformen schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot). Es wird also eine Benachteiligung von Ehegatten und von Alleinerziehenden gegenüber Ledigen, z. B. im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 61, 319; 68, 143), untersagt.

• Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie „als solche“, als besondere Lebensordnung (Institution), und enthält demgemäß eine so genannte „Institutsgarantie“ (vgl. BVerfGE 31, 58).

• Und schließlich trifft Art. 6 Abs. 1 GG eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts. Daraus ergibt sich einerseits das Verbot für den Staat, Ehe und Familie zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, andererseits aber auch das Gebot, Ehe und Familie durch Gesetze und durch sonstige staatliche Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55). Allerdings lässt sich aus diesem allgemeinen Förderungsgebot kein konkreter Anspruch auf bestimmte staatliche Maßnahmen und Leistungen herleiten. Bei der Festlegung derselben kommt dem Staat deshalb ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 23, 258; 75, 348).

1.2.2 Elternrechte und Staatliches Wächteramt

Von ebenfalls fundamentaler Bedeutung ist des Weiteren Art. 6 Abs. 2 GG. Dieser Artikel enthält zwei Sätze. Nach Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder „zuvörderst“ (also: in erster Linie) Recht und Pflicht der Eltern. In dieses verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht darf der Staat mithin grundsätzlich nicht eingreifen – es sei denn, das Kindeswohl wäre gefährdet.

Deshalb wird Art. 6 Abs. 2 Satz 1 durch den Satz 2 ergänzt, wonach der Staat über „deren Betätigung“ (also: die Wahrnehmung von Elternrechten und -pflichten) wacht. Aufgrund dieses „staatlichen Wächteramtes“ muss der Staat z. B. bei Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung eingreifen. Die zuständigen Stellen sind mithin befugt und ggf. verpflichtet, zum Schutz von Kindern und Jugendlichen dabei auch Elternrechte einzuschränken.

Auf diesen Verfassungsnormen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG bauen sowohl das Familienrecht als auch das Kinder- und Jugend- hilferecht (nach dem SGB VIII) auf (siehe dazu auch Deutscher Bundestag (2013); 14. Kinder- und Jugendbericht, 260 f. sowie Übersicht 2).

Übersicht 2

Grundgesetz, Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht


Die beiden zentralen Verfassungsnormen des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
„Elternrechte / -pflichten“
werden insbesondere konkretisiert durch:
das Buch 4. BGB (Familienrecht) –– §§ 1626 ff. Elterliche Sorge –– §§ 1773 ff. Vormundschaft Art. 6 Abs. 3 GG und das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe): Schutzaufgaben des Jugendamtes (§§ 8a, 42 ff. SGB VIII); ferner: Eingriffsbefugnisse des Familiengerichts (§§ 1666 ff. BGB)
„Dazwischen“ gibt es umfassende präventive sowie Familien unterstützende, ergänzende und ggf. ersetzende Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 SGB VIII).

Im Grundgesetz selbst können nur ganz zentrale Wert- und Verfassungsentscheidungen getroffen werden. Von daher bedürfen Normen des Grundgesetzes der Konkretisierung durch die so genannten einfachen Gesetze des Bundes und der Länder. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird dementsprechend vor allem konkretisiert durch das elterliche Sorgerecht in den §§ 1626 ff. des Buches 4. BGB Familienrecht. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG („staatliches Wächteramt“) wird zum einen konkretisiert durch die genannten Paragraphen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch – SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) mit Aufgaben des Jugendamtes und andererseits durch Eingriffsbefugnisse des Familiengerichts (aufgrund von § 1666 BGB; siehe dazu Kapitel 10). Zwischen diesen beiden Polen liegt ein breites Feld von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Unter dem „Dach“ von Art. 6 Abs. 2 GG entfalten sich mithin Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht in einer mannigfach aufeinander bezogenen Weise. In Buch 4. BGB Familienrecht wird an zahlreichen Stellen auf das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verwiesen, und umgekehrt wird an etlichen Stellen im SGB VIII das Regelwerk des Buches 4. BGB Familienrecht vorausgesetzt. Das 4. Buch Familienrecht (BGB) und das SGB VIII bilden also in weiten Teilen gleichsam eine Einheit, die getrennt voneinander nicht vollständig begriffen werden kann. Allein aus didaktischen und systematischen Gründen empfiehlt es sich allerdings, den Einstieg in das Familienrecht und in das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) zunächst „getrennt“ zu suchen, um danach verstärkt auf die jeweiligen Zusammenhänge und Verflechtungen einzugehen.

Vertiefung: Aus der Sicht des Elternrechts rankt sich das Kinder- und Jugendhilferecht gleichsam „zwiebelförmig“ um dieses herum. Das SGB VIII beinhaltet grundsätzlich freiwillige Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, aber nicht in Anspruch genommen werden müssen. Entsprechend den in Übersicht 3 gekennzeichneten vier Alternativen gestaltet sich das Kinder- und Jugendhilferecht – aus Sicht der grundgesetzlich verbürgten Elternrechte – jedoch schrittweise „intensiver“: bis hin schließlich zu dem Punkt, wo etwa bei Kindeswohlgefährdung sogar Eingriffe in die Elternrechte (durch das Familiengericht) erforderlich sind.

Übersicht 3

Elternrecht und Kinder- und Jugendhilfe

Eltern / Alleinerziehende haben die Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie §§ 1626 ff. BGB):

1. Alternative: Die Eltern gewährleisten günstige Entwicklungsbedingungen für ihre Kinder (entsprechend §§ 1626 ff. BGB): Es sind keine Maßnahmen nach dem SGB VIII erforderlich.

2. Alternative (faktisch der häufigste Fall!): Die Eltern suchen ergänzende / unterstützende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe: z. B. in Form von Kindesbetreuung oder -pflege (§§ 22 ff. SGB VIII), Familienbildung, -freizeiten, -erholung, Frühen Hilfen (§ 16 SGB VIII) oder von speziellen Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 19 bis 21 SGB VIII).

3. Alternative: Die Eltern suchen Unterstützung in schwierigen Situationen: z. B. durch Eheberatung oder Beratung in Fragen von Trennung, Scheidung oder bei Sorge-, Umgangs- oder Unterhaltsfragen (§§ 17, 18 SGB VIII).

4. Alternative: Die Eltern haben im Falle von (drohenden) Erziehungsdefiziten Bedarf hinsichtlich spezieller sozialpädagogischer Hilfe und Unterstützung im konkreten Einzelfall und damit Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII):

– Beantragen die Eltern eine solche Hilfe nicht, erhalten sie auch keine Hilfe / Unterstützung. Der Grundsatz lautet: keine Zwangshilfen in die Familie!

– Grenze jedoch bei Kindeswohlgefährdung – dann Maßnahmen ggf. auch gegen den Willen der Eltern nach §§ 8a, 42 SGB VIII sowie § 1666 BGB.

1.3 Familienrecht im BGB und in anderen Gesetzen

1.3.1 Systematische Differenzierung

Es gibt eine große Anzahl von Gesetzen des Familienrechts im BGB und in anderen Gesetzen. Dabei kann man systematisch folgende Arten von familienrechtlichen Gesetzen unterscheiden:

• Familiengesetze des Zivilrechts: Im Zivilrecht geht es um Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen und juristischen Personen (des Zivilrechts), die sich regelmäßig „gleich geordnet“ gegenüberstehen.

• Familiengesetze des öffentlichen Rechts: Das öffentliche Recht ist dadurch gekennzeichnet, dass auf zumindest einer Seite der Rechtsbeziehungen ein Träger hoheitlicher Verwaltung steht – oft, aber nicht immer, in einem Überordnungsverhältnis gegenüber dem Bürger.

• Materiell-rechtliche Gesetze des Familienrechts: Materielles Recht regelt, was Recht ist bzw. was rechtens ist.

• Formell-rechtliche Gesetze des Familienrechts: Das formelle Recht oder Verfahrens- oder Prozessrecht regelt demgegenüber, wie Recht (zumeist über Gerichte) durchgesetzt wird.

Es gibt mithin jeweils materiell- und formell-rechtliche Gesetze sowohl des Zivilrechts als auch des öffentlichen Rechts. Über allen diesen Gesetzen steht – als oberste Rechtsquelle – das Grundgesetz.

In den Tabellen 1 und 2 werden die wichtigsten Gesetze des Familienrechts entsprechend der oben vorgenommenen systematischen Differenzierung benannt.

Tab. 1: Zivilrechtliche Gesetze des Familienrechts


Materielles Recht Formelles Recht
BGB 4. Buch Familienrecht Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
BGB 1., 2., 5. Buch Zivilprozessordnung (ZPO)
Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Personenstandsgesetz (PStG)
Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) Betreuungsbehördengesetz

Tab. 2: Öffentlich-rechtliche Gesetze des Familienrechts


Materielles Recht Formelles Recht
Sozialgesetzbuch VIII. Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe Sozialgesetzbuch VIII. Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Einkommensteuergesetz (EstG)
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG)
Haager Kinderschutzabkommen
UN-Kinderrechts-Konvention

1.3.2 Das Familienrecht im BGB

Das BGB beinhaltet fünf Bücher. Das wichtigste Gesetz des Familienrechts ist das Buch 4. BGB Familienrecht mit über 600 Paragraphen. Es gliedert sich in die drei großen Abschnitte „Bürgerliche Ehe“ (§§ 1297 bis 1588), „Verwandtschaft“ (§§ 1589 bis 1772) und „Vormundschaft, Pflegschaft und Rechtliche Betreuung“ (§§ 1773 bis 1921). Entsprechend seiner großen Bedeutung für die Soziale Arbeit wird der mittlere Abschnitt „Verwandtschaft“ in denKapiteln 4 bis 10 dieses Buches besonders ausführlich behandelt.

Über das Buch 4. des BGB Familienrecht hinaus gibt es auch familienrechtliche Regelungen in Buch 1. des BGB (Allgemeiner Teil), in Buch 2. (Schuldrecht) sowie in Buch 5. des BGB (Erbrecht), das wiederum in weiten Teilen auf familienrechtlichen Grundsätzen nach dem Buch 4. aufbaut.

Bereits ganz am Anfang des BGB, im allgemeinen Teil, werden wichtige Regelungen getroffen, die für das Familienrecht und für die übrigen Bücher des BGB von Bedeutung sind, z. B. über die für Minderjährige wichtigen Altersstufen (siehe Tabelle 3).

Tab. 3: Die wichtigsten Altersstufen im Recht


Alter Rechtsposition
Vollendung der Geburt Rechtsfähigkeit § 1
Vollendung des 7. Lebensjahres beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 bis 113),beschränkte Deliktsfähigkeit (§ 828 Abs. 2)
Vollendung des 14. Lebensjahres volle Religionsmündigkeit nach dem RKEG,beschränkte Strafmündigkeit (§§ 1, 3 JGG),Anhörungsrechte (§ 159 FamFG),Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 Nr. 1),Einwilligung in die Adoption (§ 1746)
Vollendung des 15. Lebensjahres Antragsrechte im Sozialrecht (§ 36 SGB I)
Vollendung des 16. Lebensjahres beschränkte Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 1)
Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit § 2
Vollendung des 25. (21.) Lebensjahres (siehe Kapitel 10.1.1) Adoptionsfähigkeit (§ 1743)

Vertiefung: Das BGB war nach über 20-jährigen Vorarbeiten im Jahre 1896 vom Reichstag verabschiedet worden und mit einer Reihe von anderen Gesetzen am 01.01.1900 in Kraft getreten. Es entsprach weit gehend den damaligen politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen, die noch bis in die Zeit der Weimarer Republik hinein fortwirkten. Zu grundlegenden Änderungen kam es nach der nationalsozialistischen Diktatur erst in den 1950er und dann vor allem seit den 1970er Jahren (vgl. dazu auch Deutscher Bundestag (2013); 14. Kinder- und Jugendbericht, 263).

Das EGBGB, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, stammt ebenfalls aus den Jahren 1896 / 1900. Wichtig ist das – wiederholt geänderte – EGBGB weiterhin mit Blick auf Rechtsverhältnisse von Bürgerinnen und Bürgern aus der früheren DDR und mit Blick auf Rechtsbeziehungen zwischen Deutschen und Ausländern, wo sich z. B. die Frage stellen kann, welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet: das deutsche BGB oder das amerikanische, spanische, türkische Zivilgesetzbuch etc.

Meilensteine familienrechtlicher Reformen waren mehrere Gesetze zur Verbesserung der Rechte der Frau seit den 1950er Jahren; die Eherechtsreformgesetzgebung 1977, mit der im Scheidungsverfahren das Verschuldens- durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst worden ist, die Gesetzgebung zur Reform der elterlichen Sorge 1979 / 1980, durch die die „elterliche Gewalt“ über Kinder durch das elterliche Sorgerecht abgelöst worden ist, und die Einführung der Rechtlichen Betreuung 1992.

Eine besonders tief greifende Reform des Kindschaftsrechts erfolgte 1998 mit wiederum grundlegenden Veränderungen des elterlichen Sorgerechts und der rechtlichen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Außerdem wurden durch insgesamt vier Kindschaftsrechtsreformgesetze auch das Abstammungs-, das Namens-, das Umgangs-, das Adoptionsrecht sowie das einschlägige Verfahrensrecht neu geordnet und die Beistandschaft eingeführt. Das Unterhaltsrecht wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 grundlegend novelliert. Mit Wirkung vom 01.09.2009 sind das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten, mit Wirkung vom 19.05.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Seit dem 01.10.2017 gilt das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts.

1.3.3 Weitere zivilrechtliche Gesetze des Familienrechts

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) aus dem Jahre 2001 eröffnete bis September 2017 die Möglichkeit der Begründung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften von gleichgeschlechtlichen Partnern (siehe Kapitel 14).

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) aus dem Jahre 1922 enthält Regelungen über die Teil- und Vollmündigkeit von Kindern in religiösen Angelegenheiten.

Das Versorgungsausgleichsgesetz aus dem Jahre 2009 regelt die Aufteilung von in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zwischen den (geschiedenen) Ehegatten.

Das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) aus dem Jahre 1992 regelt Aufgaben von Behörden im Zusammenhang mit der Rechtlichen Betreuung von Volljährigen (siehe Kapitel 13).

Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird allgemein geregelt, welche (Straf- und) Zivilgerichte für welche Angelegenheiten zuständig sind. Für familienrechtliche Angelegenheiten des Zivilrechts gilt nach dem GVG im Einzelnen Folgendes:

• Aufgaben des Familiengerichts (in 2. und 3. Instanz des Familiensenats des OLG bzw. des BGH):

1. Ehesachen, Ehescheidung (siehe Kapitel 2 und 3)

2. Abstammung (siehe Kapitel 4)

3. Elterliche Sorge / Kindschaftssachen (siehe Kapitel 7 bis Kapitel 10)

4. Unterhalt (siehe Kapitel 3, 5 und 6)

5. Annahme als Kind / Adoption (siehe Kapitel 11)

6. Vormundschaft und Pflegschaft (siehe Kapitel 12)

7. Angelegenheiten im Zusammenhang mit Eingetragenen Lebenspartnerschaften (siehe Kapitel 14)

• Aufgabe des Betreuungsgerichts:

Rechtliche Betreuung (siehe Kapitel 13)

Die Zivilprozessordnung (ZPO) stellt die für Zivilprozesse zumeist maßgebliche Verfahrensordnung dar. Für die meisten Angelegenheiten des Familienrechts, insbesondere für Kindschaftssachen, gelten jedoch die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Das Personenstandsgesetz (PStG) enthält Regelungen über das Verfahren des Standesamtes und über das Führen von Heirats-, Geburten- und Sterberegistern und anderes.

1.3.4 Öffentlich-rechtliche Gesetze des Familienrechts

Das wichtigste materiell-rechtliche Gesetz des öffentlichen Familienrechts ist das bereits wiederholt genannte Achte Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) aus den Jahren 1990 / 1991 – mit zahlreichen späteren Änderungen, auf das im Rahmen dieser Darstellung immer wieder Bezug genommen wird. Außerdem gilt das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG).

Vertiefung: Ergänzt wird das SGB VIII durch die allgemeinen Vorschriften im SGB I (Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil) und im SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz). Für verwaltungsgerichtliche Streitverfahren nach dem SGB VIII gilt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der auch das Widerspruchsverfahren geregelt ist (§§ 68 ff. VwGO). Mit Blick auf andere öffentlich-rechtliche Gesetze des Sozialrechts ist jedoch zumeist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) das maßgebliche Prozessgesetz für Streitverfahren vor den Sozialgerichten.

Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) von Elterngeld und Elternzeit. Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt u. a. die Gewährung von Steuervorteilen für Ehegatten (Steuerklassenwahl, Zusammenveranlagung, so genanntes Ehegattensplitting) und von Kinder-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibeträgen sowie (ebenfalls) von Kindergeld.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die Voraussetzungen der Gewährung von Ausbildungsförderung für Auszubildende und Studenten. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) können bei Vorliegen der dort statuierten Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen gewährt werden, wenn Unterhaltspflichtige nicht oder nicht in vollem Umfange ihren Unterhaltszahlungsverpflichtungen nachkommen.

Schließlich gibt es ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnende internationale Verträge und Abkommen auf dem Gebiet des Familienrechts, z. B. das Haager Kinderschutzabkommen, mehrere internationale Abkommen in den Bereichen Adoption und Kindesentführung und nicht zuletzt die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) aus dem Jahre 1989.

Literatur

Lehrbücher des Familienrechts (siehe Literaturverzeichnis)

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ISBN:
9783846353141
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