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2.1.3.2 Kaufleute
Bei den gewerblich handelnden Unternehmern kann zusätzlich zur Unternehmereigenschaft nach § 13 BGB auch noch die Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 ff. HGB vorliegen. Dabei gilt der Grundsatz: „Jeder Kaufmann ist Unternehmer, aber nicht jeder Unternehmer ist auch Kaufmann.“
Neben dem Istkaufmann unterscheidet man vor allem den Kannkaufmann und den Formkaufmann:
> Istkaufmann: Nach § 1 Abs. 1 HGB ist – unabhängig von der Handelsregistereintragung – zwingend Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“. Demnach müssen für die Kaufmannseigenschaft drei Voraussetzungen vorliegen: Die Tätigkeit muss als „Gewerbe“ anzusehen sein, das unter bestimmten Voraussetzungen als „Handels“-Gewerbe zu qualifizieren ist. Kaufmann ist nur derjenige, der dieses Handelsgewerbe im eigenen Namen auf eigene Rechnung „betreibt“.
Kein Gewerbe haben die sog. „freien Berufe“ (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt, Künstler), jedoch sonst im Grundsatz alle Gewerbetreibenden.
Ausgeschieden werden mangels „Handelsgewerbes“ auch solche Gewerbetreibenden, die wegen einfacher Geschäftsstruktur, unkomplizierter Geschäftsvorgänge oder geringen Geschäftsumfangs (unter ca. 250.000,– € Jahresumsatz) keine kaufmännische Unternehmensorganisation benötigen (§ 1 Abs. 2 HGB: „es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“).
> Kannkaufmann: Diese Kleingewerbetreibenden können sich jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und erlangen dadurch ebenfalls die Kaufmannseigenschaft (§ 2 HGB: „Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe …, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.“).
> Formkaufmann: Schließlich gelten darüber hinaus Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, eG) stets als Kaufleute (§ 6 HGB).
Kaufleute treten im Geschäftsverkehr unter einer Firma (§ 17 HGB) auf. Für sie ist die Eintragung in das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister vorgeschrieben (§ 29 HGB), um wesentliche Geschäftsangaben für jedermann erkennbar zu machen (§ 19 HGB). Wegen Einzelheiten zu Kaufleuten vgl. Kapitel 12.2.
2.2 Die Rechtsfähigkeit
Natürliche und juristische Personen sind rechtsfähig, d. h., sie können Träger von Rechten und Pflichten sein, also Eigentümer von beweglichen Sachen und Grundstücken, Gläubiger von Forderungen, Schuldner von Zahlungsverpflichtungen.
Die Fähigkeit, Kläger/Beklagter im Zivilprozess zu sein, nennt man Parteifähigkeit – § 50 ZPO.
2.2.1 Erwerb der Rechtsfähigkeit
Beim Erwerb der Rechtsfähigkeit ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden.
Beim Menschen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
Viele Unternehmer übertragen daher schon bald nach deren Geburt Geschäftsanteile auf ihre Kinder, um fortan alle 10 Jahre den steuerlichen Schenkungsfreibetrag nutzen zu können. Das Kleinkind ist damit Anteilseigner eines Unternehmens – und weiß es gar nicht.
Um „geboren“ zu sein, muss das Kind vollständig aus dem Mutterleib herausgetreten sein und dabei gelebt haben. Ein tot geborenes Kind erlangt keine Rechtsfähigkeit. Dies kann im Erbrecht von Bedeutung sein (vgl. § 1923 Abs. 1 und 2 BGB).
Ein Kind, das nach der Geburt auch nur einen Augenblick lang gelebt hat, kann in diesem Moment (etwa durch das Testament eines Onkels) Erbe geworden sein und das erlangte Vermögen sogleich an seine Erben (Eltern) weitervererbt haben. Die Erbschaft wäre dagegen nicht angefallen, wenn das Kind tot zur Welt gekommen wäre.
Juristische Personen erlangen Rechtsfähigkeit entweder durch Registereintragung oder durch staatliche Verleihung:
> Registereintragung beim zuständigen Amtsgericht: Der sog. Idealverein (nichtwirtschaftlicher Verein) erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Eintragung in das Handelsregister (§§ 36 ff. AktG, § 10 GmbHG) und die Genossenschaft mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister (§§ 10 ff. GenG).
> Staatliche Verleihung bei sonstigen Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB). Wegen der einfacheren Entstehung handelsrechtlicher Personenzusammenschlüsse (AG, GmbH, eG) durch schlichte Registereintragung kommen solche wirtschaftlichen Vereine in der Praxis selten vor (z. B. Verwertungsgesellschaft VG WORT e. V.).
2.2.2 Ende der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit endet beim Menschen mit dem Tod.
Bei juristischen Personen führt die Liquidation (Auflösung und Abwicklung, vgl. §§ 47, 49 BGB) zum Ende der Rechtsfähigkeit.
Bei Vereinen gibt es weitere Gründe für das Ende der Rechtsfähigkeit:
> Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB),
> Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 BGB),
> Entziehung der Rechtsfähigkeit wegen gemeinschädlichen gesetzwidrigen Verhaltens (§ 43 BGB) oder wenn die Mitgliederzahl unter drei absinkt (§ 73 BGB).
Bei AG und GmbH endet die Rechtsfähigkeit auch nach Auflösung durch die Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung oder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 262 AktG und §§ 60 ff. GmbHG).
2.3 Die Geschäftsfähigkeit
2.3.1 Begriff
Geschäftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit natürlicher Personen, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vornehmen zu können.
Abschluss von Verträgen, Vornahme einer Kündigung, Erklärung des Rücktritts, Eingehen einer Ehe.
Dies setzt eine gewisse geistige Reife und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Willensbildung voraus. Nach den Vorstellungen des Gesetzes ist der Mensch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres dazu uneingeschränkt in der Lage (§ 2 BGB).
Das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit: „Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen“ (vgl. § 51 ZPO). Gemeint ist damit die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen zu können.
Die Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei natürlichen Personen. Eine juristische Person oder Personengesellschaft kann als „Kunstgebilde“ nicht selbst agieren, sondern benötigt dazu immer ihre Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer).
Nicht zu verwechseln ist die Geschäftsfähigkeit mit der Deliktsfähigkeit, unter der man die Verantwortlichkeit für einen – anderen Personen zugefügten – Schaden versteht. Es geht also darum, ob der Schädiger für den von ihm angerichteten Schaden aufzukommen hat oder – mangels Deliktsfähigkeit – eben nicht (vgl. Einzelheiten in Kapitel 14.2).
Wo keine volle Geschäftsfähigkeit gegeben ist, kann Geschäftsunfähigkeit oder auch nur beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegen.
2.3.2 Geschäftsunfähigkeit
2.3.2.1 Geschäftsunfähige Personen
Zwei Gründe können zu Geschäftsunfähigkeit führen: das zu geringe Lebensalter von Kindern unter sieben Jahren oder eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit.
Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB).
Der sechsjährige Karl kann selbst keinerlei Verträge abschließen. Er ist geschäftsunfähig.
Unabhängig vom Lebensalter gelten als geschäftsunfähig auch Personen, bei denen eine andauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit mit Ausschluss der freien Willensbestimmung vorliegt (§ 104 Nr. 2 BGB). Dazu gehören psychisch Kranke mit nachhaltigen manisch-depressiven Störungen oder alte Menschen, die unter Demenz oder der Alzheimer-Krankheit leiden.
Bei nur vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (Bewusstseinstrübung, Alkoholvollrausch, Rauschgiftdelirium) oder Bewusstlosigkeit liegt keine Geschäftsunfähigkeit vor. Allerdings können in diesem Zustand ebenfalls keine wirksamen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. sogleich).
2.3.2.2 Rechtliche Folgen der Geschäftsunfähigkeit
Die von Geschäftsunfähigen abgegebenen Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB); auch eine ihnen gegenüber abgegebene Erklärung ist ohne rechtliche Wirkung (§ 131 Abs. 1 BGB).
Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der betroffenen Personengruppen vor nachteiligen Folgen von Willenserklärungen, deren Tragweite von ihnen nicht erfasst werden kann. Dieser Schutz hat immer Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs. Auch wenn die mangelnde Geschäftsfähigkeit im Einzelfall nicht erkennbar war, bleibt es bei der Nichtigkeit der Erklärung.
Der nicht erkennbar dauerhaft manisch-depressive Kranke chartert in krankhafter Hochstimmung zu seinem Geburtstag ein Flugzeug, um seinen Gästen mit einem Flug zu den Balearen „etwas Besonderes“ zu bieten. Der Vertrag ist unwirksam (§ 105 Abs. 1 BGB), etwa schon geleistete Anzahlungen müssen zurückerstattet werden (§ 812 BGB).
Liegt eine nur vorübergehende Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstlosigkeit vor, die ja nicht zur generellen Geschäftsunfähigkeit führen, ist dennoch die einzelne, während eines solchen Zustands abgegebene Willenserklärung unwirksam (§ 105 Abs. 2 BGB).
Wirksam ist hingegen ein Geschäft des täglichen Lebens, das ein volljähriger Geschäftsunfähiger tätigt und das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, sobald die Leistung tatsächlich erbracht und die Gegenleistung bezahlt ist und dadurch nicht für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen eine erhebliche Gefahr entsteht (§ 105a BGB).
2.3.2.3 Gesetzliche Vertretung für Kinder bis sieben Jahre
Für Kinder bis zu sieben Jahren können wirksam nur die Eltern als gesetzliche Vertreter rechtsgeschäftlich handeln (§§ 1626, 1629 BGB).
> Hat der fünfjährige Erwin von seinem verstorbenen Onkel ein Hausgrundstück geerbt, so müssen bei schadhaftem Dach die Eltern namens ihres Kindes den Dachdecker bestellen. Vertragspartner ist aber das Kind und die Wirkungen dieses Werkvertrages betreffen auch nur das Kind: die Zahlungspflicht hinsichtlich des Werklohnes, der Anspruch auf Nacherfüllung bei mangelhafter Arbeit. Die Eltern müssen natürlich offenlegen, dass sie als Vertreter handeln.
> Wird das Kleinkind zum Bäcker geschickt, um Brötchen einzukaufen, so schließt nicht das Kind den Kaufvertrag mit dem Bäcker ab, vielmehr überbringt das Kind lediglich die Kaufvertragserklärung als Bote. Für diese Tätigkeit ist Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich (vgl. § 120 BGB: „… die zur Übermittlung verwendete Person ….“).
Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, weil beide Eltern tot sind oder beiden Elternteilen wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen ist (vgl. § 1666 BGB), erhalten einen Vormund, der anstelle der Eltern das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen und diesen zu vertreten (§§ 1773, 1793 BGB).
2.3.3 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
2.3.3.1 Erfordernis der Einwilligung
Zwischen den Geschäftsunfähigen bis sechs Jahren und den voll Geschäftsfähigen ab 18 Jahren klafft eine Lücke: In dieser Altersspanne sind die Kinder und Jugendlichen („Minderjährige“) beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, Minderjährige von sieben bis 17 Jahren können zwar rechtsgeschäftlich handeln, also selbst die erforderlichen Willenserklärungen abgeben. Die Wirksamkeit solcher Erklärungen hängt aber regelmäßig von der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, evtl. Vormund) ab (§ 107 BGB). Die Einwilligung kann formfrei, also auch mündlich, erfolgen, was allerdings im Streitfall vor Gericht zu Beweisschwierigkeiten führen kann.
Diese Einwilligung bedeutet nicht, dass dadurch die Eltern selbst auch in das Rechtsgeschäft mit einbezogen würden; sie sind gesetzliche Vertreter. Vielmehr soll durch das Erfordernis der Einwilligung die Lebenserfahrung und Entscheidungskompetenz der Eltern für den wegen seines Alters zu sachlicher Beurteilung noch nicht voll fähigen Minderjährigen eingebracht werden.
Der 17-jährige Sohn kauft mit Einwilligung seiner Eltern ein Moped, mit dem er noch vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einen Totalschaden erleidet. Die Eltern sind nicht verpflichtet, die Restkaufpreissumme vollends zu bezahlen, wenn der Sohn durch den Unfall erwerbsunfähig wird und den Rest schuldig bleibt. Sie sind durch ihre Einwilligung nicht selbst Vertragspartner geworden. Anders ist nur zu entscheiden, wenn die Eltern selbst als Mitkäufer mit dem Sohn ausdrücklich in den Kaufvertrag eingetreten sind.
Ein ohne vorherige Erteilung der Einwilligung oder ohne nachträgliche Genehmigung abgeschlossener Vertrag des Minderjährigen ist schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Unterbleibt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, so ist das Geschäft endgültig unwirksam, sogar dann, wenn der Geschäftspartner fälschlich geglaubt hat, es mit einem Volljährigen zu tun gehabt zu haben.
Wird der gesetzliche Vertreter vom Geschäftspartner des Minderjährigen zur nachträglichen Genehmigung eines vom Minderjährigen bereits abgeschlossenen, aber noch schwebend unwirksamen Geschäfts aufgefordert, so kann er diese nur innerhalb von zwei Wochen erteilen, verstreicht die Frist ohne Antwort, gilt die Genehmigung als verweigert, und das Geschäft ist unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).
Ist der Minderjährige vor Genehmigung seiner Eltern 18 Jahre alt und damit voll geschäftsfähig geworden, so kann er seine bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Willenserklärungen selbst genehmigen (§ 108 Abs. 3 BGB).
Ungeachtet dieser Rechtslage der Unwirksamkeit des Vertrags wegen fehlender Geschäftsfähigkeit kann sich allerdings eine Schadensersatzpflicht des Minderjährigen aus „unerlaubter Handlung“ ergeben, wenn er seine beschränkte Geschäftsfähigkeit wissentlich ausnutzt, um sich auf unlautere Weise einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen:
Der älter aussehende 17-jährige, kenntnisreiche Gymnasiast lässt sich von einem Taxi nach Hause bringen mit der vorgefassten Absicht, am Ende der Fahrt unter Hinweis auf seine fehlende Geschäftsfähigkeit und die daraus sich ergebende Vertragsnichtigkeit die Zahlung der Fahrtkosten zu verweigern.
Was die Unwirksamkeit des Vertrags anbelangt, hat er zwar recht. Sein „cleveres“ Verhalten wäre jedoch als unerlaubte Handlung zu werten (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. mit § 263 StGB – Betrug). An der Deliktsfähigkeit (Einsicht in das Unrecht seines Handelns) ist dabei wohl nicht zu zweifeln. Auch § 826 BGB könnte in Frage kommen (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
2.3.3.2 Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung
Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger braucht zur Wirksamkeit seines rechtsgeschäftlichen Handelns in vier Fällen keine Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter:
> Lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärungen: Bei Erklärungen, die dem Minderjährigen lediglich rechtlichen Vorteil bringen, erfordert der Schutzgedanke keine Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB).
Annahme eines Schenkungsangebots, weil unentgeltlich; Annahme einer Vollmacht ohne Handlungsverpflichtung.
Entscheidend ist nicht, ob es sich um ein Angebot zu einem wirtschaftlich vorteilhaften Geschäft handelt (z. B. günstiger Kauf), sondern allein, dass kein rechtlicher Nachteil, also keine Verpflichtung zu irgendeiner Gegenleistung, mit dem Rechtsgeschäft verbunden ist.
Der Kauf einer wertvollen Antiquität auf dem Flohmarkt zu extrem günstigem Preis ist kein Rechtsgeschäft, das lediglich rechtlichen Vorteil bringt, weil mit dem Vertrag die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises – und sei er noch so gering – verbunden ist.
Dagegen ist die Schenkung eines Grundstücks auch dann ein lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft, wenn es mit Hypotheken oder Grundschulden belastet ist. Denn der beschenkte Grundstückserwerber übernimmt ja nicht persönlich die Verbindlichkeiten, zu deren Sicherung die Grundpfandrechte eingetragen sind. Es dient lediglich das Grundstück selbst gegebenenfalls als Verwertungsobjekt, wenn der persönlich verpflichtete Schuldner nicht zahlt.
Ein rechtlicher Nachteil entsteht in diesem Fall jedoch, wenn das Grundstück mit einem vermieteten Haus bebaut ist, weil der Minderjährige als Erwerber und neuer Eigentümer nach § 566 BGB kraft Gesetzes zum neuen Vermieter werden und damit mietvertragliche Pflichten übernehmen würde.
> Taschengeldgeschäfte: Geschäfte, die der beschränkt Geschäftsfähige mit Mitteln „bewirkt“ (also auch bezahlt) hat, die der gesetzliche Vertreter ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen hat (§ 110 BGB – sog. Taschengeldparagraf). Eigentlich liegt hier gar keine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vor: Die Überlassung der Geldmittel enthält zugleich stillschweigend die allgemeine Genehmigung für alle damit finanzierbaren Geschäfte.
Nicht ohne Weiteres umfasst diese stillschweigende Genehmigung aber besonders aufwendige Geschäfte, die nur mit langzeitig angespartem Taschengeld bewältigt werden können, ebenso wenig die freie Verwendung von Lottogewinnen, die zwar mit dem Einsatz von Taschengeld erzielt worden sind, aber mit dem Taschengeldbetrag selbst nicht hätten bezahlt werden können. § 110 BGB gilt auch nur bei sofortiger Zahlung, nicht beim Ratenkauf oder wenn der Kaufpreis ganz oder teilweise gestundet wird.
> Ermächtigter Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: Im Falle der Ermächtigung des Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (gewerbliches Unternehmen, Handelsvertretertätigkeit, selbstständige Tätigkeit als Künstler) betrifft diese Erweiterung der Geschäftsfähigkeit alle Rechtsgeschäfte, die ein solcher Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Dazu ist jedoch außer der Ermächtigung durch die gesetzlichen Vertreter auch noch die Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich (§ 112 BGB).
Ein 17-Jähriger betreibt einen Onlineshop, eine 16-Jährige eröffnet einen Floristikbetrieb.
Seitdem das Volljährigkeitsalter von 21 auf 18 Jahre herabgesetzt worden ist, hat diese Ausnahme keine große Bedeutung mehr.
> Ermächtigtes Dienst- oder Arbeitsverhältnis: Im Falle der generellen Ermächtigung des Minderjährigen durch seine gesetzlichen Vertreter, in Dienst oder Arbeit zu treten (Dienst-, Arbeits- oder Werkverträge, nicht jedoch Ausbildungsverträge), ist er für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen (§ 113 BGB).
Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort, Beschaffung von Berufskleidung und Arbeitsgerät, Absprachen über Lohn und Gehalt, Einrichtung eines Gehaltskontos (die Verwendung des Erwerbseinkommens unterliegt aber nicht auch der freien Verfügung des Minderjährigen – hier gilt weiterhin § 107 BGB), Beitritt zur Gewerkschaft, sogar Änderung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.
2.3.4 Betreuung von volljährigen Personen
2.3.4.1 Begriff
Für erwachsene Personen, die wegen besonderer persönlicher Umstände – psychische Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung – ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, sieht das Betreuungsrecht Maßnahmen der Betreuung vor (§§ 1896 ff. BGB). Die betroffenen Personen werden als „Betreute“, die zu ihrer Unterstützung bestellten Personen als „Betreuer“ bezeichnet.