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Was ist ein Arbeitsschutzausschuss (ASA)?

In der Regel muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Dieser berät über aktuelle Themen des Arbeitsschutzes und dient auch dem Informationsaustausch.

Die Verpflichtung zur Organisation dieses mindestens vierteljährlich zusammentretenden Kreises ergibt sich aus §11 (ASiG) „Arbeitsschutzausschuß“ und setzt sich auf jeden Fall aus dem folgenden Personenkreis zusammen:

 dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

 zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

 Betriebsärzten,

 Fachkräften für Arbeitssicherheit und

 Sicherheitsbeauftragten

Wer sonst noch an einem ASA teilnehmen kann, ergibt sich aus den zu besprechenden Themen, bzw. wenn andere Fachkompetenzen gefragt sind.

Wie ist der Arbeitsschutz in Deutschland organisiert?
Was sind Schutzziele?

Für die Sicherheit im Betrieb definiert die Gesetzgebung den Rahmen und legt sogenannte Schutzziele fest. Bei der Umsetzung dieser abstrakten Vorgaben kommen verschiedene Akteure ins Spiel. Doch welche Player sind wann beteiligt? Welche Rolle spielen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt?

Wie ist der Arbeitsschutz in Deutschland organisiert?

Um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber verschiedene Regelwerke geschaffen. Darin sind sogenannte Schutzziele festgelegt, die den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter gewährleisten sollen. So kann bspw. ein Schutzziel sein, dass eine übermäßige Belastung durch Lärm ausgeschlossen wird. Dabei kann sich Lärm auf eine langfristige Schädigung des Gehörs auswirken, Lärm kann aber auch die psychische Gesundheit der Mitarbeiter verschlechtern. Das gleiche gilt für die Beleuchtung. Zu wenig Beleuchtung kann dafür sorgen, dass sicherheitsrelevante Hinweise nicht wahrgenommen werden. Das falsche Beleuchtungsspektrum sorgt dafür, dass das psychische Wohlbefinden verringert wird. Also sind die Schutzziele die übergeordneten Ansprüche, die wir erfüllen müssen.

Es muss ausreichend Licht zur Verfügung stehen, das Spektrum der Beleuchtung muss zum psychischen Wohlbefinden beitragen und die Geräuschkulisse darf das Gehör nicht schädigen. Gleichzeitig muss die eigene Sprache verständlich bleiben, damit es nicht so anstrengend ist, einem Gespräch zu folgen. Das allgemein formulierte Schutzziel besteht also darin, die Belastungen zu reduzieren.

Dabei werden Schutzziele durch gesetzliche Verordnungen, wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung, festgelegt.

Wie lassen sich die allgemein formulierten Schutzziele erreichen?

Nun klingt es doch ziemlich allgemein und abstrakt zu sagen, dass das Gehör nicht geschädigt werden darf und die Beleuchtung ausreichend sein muss. Was genau ist denn darunter zu verstehen?

Um übergeordnete Verordnungen zu konkretisieren, haben Bund und Länder in mehreren Arbeitskreisen weitere Regelwerke erlassen. So gibt es beispielsweise die Arbeitsstättenregeln, die bestimmte Maßnahmen aufzeigen.

Was versteht man unter Vermutungswirkung?

Bei der Umsetzung der dort geforderten Maßnahmen kann man sich auf die Vermutungswirkung berufen.

Vermutungswirkung heißt, dass wir durch die Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen davon ausgehen können, dass die übergreifend geforderten Schutzziele erreicht werden. So gibt es in der ASR A3.7 „Lärm“ verschiedene technische Vorgaben und in der ASR A3.4 „Beleuchtung“ ebenfalls.

Was passiert, wenn sich die beschriebenen Maßnahmen nicht umsetzen lassen?

Jedes Mal, wenn sich die geforderten Maßnahmen der Arbeitsstättenregeln nicht umsetzen lassen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, über eine Gefährdungsbeurteilung nachzuweisen, dass auch alternative Varianten das gleiche Schutzziel erreichen. Es gibt Arbeitsbereiche, in denen es überwiegend dunkel sein muss. Die Arbeitsaufgabe an Mikroskopiearbeitsplätzen kann nicht immer Tageslicht vertragen. Auch bei Ultraschalluntersuchungen ist es meist dunkel. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ärzte, die solche Untersuchungen durchführen, genau deswegen eine Depression bekommen. Allerdings ist es auch ohne viel Aufwand möglich, Kompensationsmöglichkeiten anzubieten. Diese können u.a. darin bestehen, regelmäßige Pausen an der frischen Luft, im Pausenraum mit Tageslicht oder im Büro anzubieten.

Auch wenn persönliche Schutzausrüstung in der Maßnahmenhierarchie erst am Schluss aller Schutzmaßnahmen getroffen werden dürfen (siehe STOP-Prinzip), so ist es nicht möglich, jede Werkzeugmaschine zu kapseln. Denn das wäre bezogen auf den Lärm eine wirksame, technische Maßnahme. Die meisten Arbeiten erfordern aber auch in der heutigen Zeit noch Handarbeit. Demzufolge ist auch das Tragen von Gehörschutz möglich. Sofern der Gehörschutz geeignet ist, ist das Schutzziel erreicht. Eine Gehörschädigung wird verhindert.

Welche innerbetrieblichen Akteure helfen dabei, das Schutzziel zu erreichen?

Damit der Arbeitgeber nicht alleine überlegen muss, welche Maßnahmen zu treffen sind, gibt es verschiedene Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz, die ihn dabei unterstützen. So ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein wesentlicher Ansprechpartner, der dabei hilft, die geltenden Vorgaben zu ermitteln, zu bewerten und die Umsetzung im Betrieb zu implementieren. Nicht jede Vorschrift lässt sich 1 zu 1 umsetzen, dafür sind die Betriebe viel zu verschieden. Es ist auch nicht immer notwendig.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt den Arbeitgeber dabei, ein gewisses Gefährdungspotenzial abzuwägen und Alternativen vorzuschlagen. Wenn es speziell darum geht, die gesundheitlichen Auswirkungen bestimmter Arbeitsbedingungen zu bewerten, ist auch der Betriebsarzt ein wichtiger Ansprechpartner. Dieser ist noch eher in der Lage, die medizinischen Auswirkungen einzuschätzen. Das kann Bereiche der Ergonomie betreffen, aber auch Hautbelastungen und Feuchtarbeit. Wichtig ist, dass sowohl die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch der Betriebsarzt Hinweise an die Führungskräfte oder den Unternehmer geben, wenn Defizite bestehen oder sicherheitsrelevante Mängel aufgezeigt werden müssen. Um das zu tun, weisen beide Akteure immer wieder auf zentrale Elemente des Arbeitsschutzes hin. Das kann die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sein, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die regelmäßig durchzuführenden Unterweisungen. Gerade die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element des Arbeitsschutzes, in dem alle relevanten Gefährdungen gesammelt und bewertet werden müssen, damit entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden können. Diese Schutzmaßnahmen haben das Ziel, das Gefährdungspotenzial zu senken und eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen.

Welche Aspekte können helfen, die Schutzziele zu erreichen?

Schutzziele lassen sich durch verschiedene Maßnahmen umsetzen. Dabei kann es sich um technisch einfach zu realisierende Maßnahmen handeln. So kann die Beschaffung eines ergonomisch sinnvollen Tisches in Betracht kommen, eine Änderung des Beleuchtungskonzeptes oder die Beschaffung von Gehörschutz.

Oftmals zielen die Schutzziele auch auf die organisatorische Ebene ab. Müssen Unterweisungen vielleicht öfter durchgeführt werden? Fehlen Unterweisungsthemen? Gibt es genügend Sicherheitsbeauftragte? Wird das Arbeitszeitgesetz eingehalten?

Das Spektrum an Maßnahmen ist schlichtweg unbeschränkt, denn viele Wege führen nach Rom. Der einfachste Weg ist immer ein Blick in das untergesetzliche Regelwerk, wie die Arbeitsstättenregeln (ASR) die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) oder auch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Aber auch arbeitsmedizinische Erkenntnisse zählen zum Stand der Technik und müssen primär in die Betrachtung einbezogen werden.

Bei all dem Paragraphen-Dschungel berät die Sicherheitsfachkraft und gibt wertvolle Hinweise, um die Schutzziele zu erreichen und dabei die Vorgaben mit den betrieblichen Belangen in Einklang zu bringen.

Lässt sich Sicherheit durch Prävention erreichen?
Worin liegt der Unterschied zwischen Verhaltensprävention und Verhältnisprävention?

Im Betrieblichen Gesundheitsmanagement und im Bereich der Arbeitssicherheit tritt ein Begriff immer wieder in den Vordergrund: Prävention! Doch auch dieser Begriff teilt sich in zwei Bereiche auf, so dass sich die Frage stellt: Was ist der Unterschied zwischen Verhaltensprävention und Verhältnisprävention?

Lässt sich Sicherheit durch Prävention erreichen?

Arbeitsunfälle können vermieden werden, wenn der Arbeitsplatz sicher ist. Sicher heißt in dem Zusammenhang, dass das Risiko für einen Arbeitsunfall sehr gering ist. Um Arbeitsunfälle zu verhindern, muss die Arbeitsumgebung frei von Gefährdungen sein. Aber auch die Aufgabe selbst muss sicher durchführbar sein. Das setzt natürlich die Abwesenheit von Gefährdungen in der Umgebung voraus. Das Vorbeugen ist Prävention!

Was bedeutet Verhaltensprävention?

Aber auch die Mitarbeiter selbst müssen sich so verhalten, dass sie ihre eigene Gesundheit nicht in Gefahr bringen. So setzt die Verhaltensprävention am Bewusstsein der Beschäftigten an. Sie sollen lernen so zu handeln, dass die geforderte Arbeitsaufgabe sicher gestaltet werden kann. Dazu gehört die Kenntnis darüber, welche Schutzmaßnahmen wirkungsvoll sind und umgesetzt werden müssen. Welche Schutzeinrichtungen gibt es? Welche persönliche Schutzausrüstung muss ich tragen? Natürlich ist der Konsum von Suchtmitteln untersagt, wenn gefährliche Maschinen bedient werden müssen. Es dürfen keinerlei Stoffe konsumiert werden, die das Reaktionsvermögen soweit herabsetzen, dass einer Gefährdung nicht schnell genug begegnet werden kann. Auch das Risiko selbst wird unter dem Einfluss bewusstseinsveränderter Substanzen geringer eingeschätzt. Das leuchtet jedem ein. Wenn durch die Aufgabe andere Beschäftigte gefährdet werden, so ist der Bereich weitgehend zu sichern. Auch diese Maßnahmen liegen oft im Einflussbereich der Mitarbeiter.

Hier setzt ebenfalls der Bereich der Verhaltensprävention an. Das Benutzen von Gehörschutz, Handschuhen und die richtige Aufbewahrung von Gefahrstoffen liegen ebenfalls im Interesse der Mitarbeiter selbst.

Es ist die eine Seite der Medaille, Vorschriften und Verbote auszusprechen. Einsichtiges Handeln ist aber die eigentliche Kernaufgabe der Verhaltensprävention. Natürlich ist das Erstellen von Vorgaben wie Betriebsanweisungen eine Pflicht der Vorgesetzten. Die Einhaltung liegt aber oft im Verantwortungsbereich der Mitarbeiter. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitarbeiter die Vorgaben kennen, beherrschen und als sinnvoll erachten.

Was ist Verhältnisprävention?

Ist die Arbeitsumgebung zu dunkel und können deswegen sicherheitsrelevante Einrichtungen und Hinweise nicht erkannt werden, so ist das Arbeitsumfeld verbesserungswürdig. Das Anpassen der Arbeitsumgebung - also die Umgestaltung des Arbeitsplatzes zu einem sicheren Arbeitsplatz - heißt Verhältnisprävention. Hier sind eher Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und weitere Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz gefragt. Es geht darum, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass ein gesundheitsgerechtes Arbeiten möglich ist. Eine Arbeitsatmosphäre zu schaffen, in der sich die Beschäftigten trauen auf gesundheitliche Risiken hinzuweisen, liegt ebenfalls im Verantwortungsbereich der Führungskräfte und zählt damit zur Verhältnisprävention. Auch die notwendigen Hilfsmittel und eine sichere Arbeitsausstattung sind wichtig.

Was ist der Unterschied zwischen Verhaltensprävention und Verhältnisprävention?

Alles das, was der Mitarbeiter selbst durch sein eigenes Verhalten im Arbeits- und Gesundheitsschutz beitragen kann, lässt sich dem Bereich der Verhaltensprävention zurechnen. Alles was nicht unmittelbar im Verantwortungsbereich oder im Einflussbereich der einzelnen Beschäftigten liegt, gehört zur Verhältnisprävention.

Ist eine Auslandstätigkeit versichert?
Sind Beschäftigte im Ausland versichert?

Beschäftigte sind über die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen versichert. Solange diese in einem vertraglich festgelegten Arbeitsverhältnis für einen Arbeitgeber in Deutschland tätig sind, greift die Unfallversicherung. Diese zahlt Leistungen an die Versicherten, sobald diese einen Arbeitsunfall, eine anerkannte Berufskrankheit oder eine arbeitsbedingte Erkrankung erleiden. Während private Tätigkeiten nicht versichert sind (dafür ist die private Unfallversicherung da), ist auch der direkte Weg zum Arbeitsplatz bzw. vom Arbeitsplatz nach Hause versichert. Doch wie sieht es im Ausland aus?

Ist eine Auslandstätigkeit versichert?

Es kommt selbstverständlich vor, dass eine Tätigkeit auch im Ausland stattfinden kann. Dies ist auf Montagearbeiten, aber auch bei Kooperationen verschiedenster Art erforderlich. In manchen Ländern ist ein Versicherungsschutz nach deutschen Maßstäben eine feine Sache. Denn die Grundversorgung kann wesentlich schlechter sein, als bei uns. Greift im Ausland die deutsche gesetzliche Unfallversicherung?

Die Antwort ist ja! Allerdings unter bestimmten Bedingungen...

Welche Rolle spielt eine Befristung?

Mitarbeiter eines Unternehmens sind dann im Ausland versichert, wenn die Dienstreise vom Arbeitgeber angeordnet ist und von Anfang an zeitlich befristet wird. Dies kann z. B. durch ein vorher gebuchtes Rückflugticket belegt werden. Beschäftigte müssen ihre Haupttätigkeit in Deutschland ausüben. So muss nach dem Auslandsaufenthalt eine weitere Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber sichergestellt sein. Eine Anstellung für die ausschließliche Auslandstätigkeit bedingt eine ergänzende Zusatzversicherung. In dem Fall greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Das bedeutet, dass das Beschäftigtenverhältnis nicht unmittelbar nach dem Auslandsaufenthalt enden darf. Auch eine zeitlich unbestimmte Rückkehr gilt nicht als befristet und entbindet die gesetzliche Unfallversicherung von der Leistungspflicht.

Sind Mitarbeiter im Ausland rund um die Uhr versichert?

Im Ausland gelten die gleichen Vorgaben wie im Inland. Die Tätigkeit, und damit verbunden der direkte Weg von der Unterkunft zum Arbeitsplatz und zurück, sind versichert. Die private Sightseeing-Tour nach der Arbeit ist es nicht mehr. Dafür ist eine private Unfallversicherung notwendig.

Der Versicherungsschutz gilt unter denselben Bedingungen wie in Deutschland. Die versicherungspflichtige Tätigkeit mit den zugehörigen Wegen sind versichert, wenn die Arbeitsleistung weiterhin vom deutschen Arbeitgeber bezahlt wird und die Mitarbeiter weiterhin den Weisungen des Arbeitgebers unterstehen. Schließlich gilt auch für die Auslandstätigkeiten die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber. Damit bleibt der Arbeitgeber auch für die Beschäftigten im Ausland verantwortlich.

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