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1Existenzsicherungsleistungen im System der sozialen Sicherung

Das für die Soziale Arbeit und das Sozialrecht in Deutschland wichtigste Gesetz ist das Sozialgesetzbuch (SGB) (dazu: BMAS 2019, Frings 2018, Herborth 2014, Kokemoor 2020, Palsherm 2015). 1975 ist das Erste Buch (Allgemeiner Teil) des SGB verabschiedet worden, das bis ins Jahr 2021 auf zwölf Bücher (SGB I bis XII) angewachsen ist (zum Ganzen: GK-SRB 2018; zur historischen Entwicklung: ISS / Wabnitz 2011, Kap. 2.1).

Eine Reihe wichtiger Vorprägungen erhält das Sozialrecht bereits durch das Grundgesetz (GG): u. a. durch dessen Staatsprinzipien nach Art. 20 und 28 GG, insbesondere durch die Prinzipien von Sozialstaat, Rechtsstaat und Bundesstaat, und durch die Grundrechte nach Art. 1 GG (Menschenwürde, Menschenrechte), Art. 2 sowie 4 bis 17 GG (Freiheitsgrundrechte) und Art. 3 GG (Gleichheitsgrundrechte) (dazu im Einzelnen: Wabnitz 2016, Kap. 8). Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht aufgrund von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Grundrecht sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. (Urteile vom 09.02.2010, NVwZ 2010, 27; 23.07.2014, NJW 2014, 3425).

1.1 Gegenstand und Aufgaben des Sozialrechts

1.1.1 Aufgaben nach dem SGB

Die wesentlichen Ziele und Aufgaben des Sozialgesetzbuchs sind nach § 1 Abs. 1 SGB I: Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit. Und gemäß § 1 Abs. 2 SGB I soll das Recht des SGB auch dazu beitragen, dass die dafür erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, z.B. Beratungsstellen, Heime, Tageseinrichtungen (Näheres bei Wabnitz 2020, Kap. 10; BMAS 2017, Einführung; HSRB 2020).

1.1.2 Soziale Rechte

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB I dienen „der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben die nachfolgenden sozialen Rechte“. Diese „sozialen Rechte“ sind in den §§ 2 bis 10 SGB I umschrieben, beinhalten gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 SGB I keine Leistungsansprüche (BMAS 2019, 11; Trenczek et al. 2018, Kap. III. 1), aber „Auslegungsregeln“ mit dem Ziel, „dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden“ (§ 2 Abs. 2 SGB I). Aufgaben, „Soziale Rechte“ und ggf. einklagbare individuelle Leistungsansprüche ergeben sich aus der auf den ersten Blick schwer durchschaubaren „Normenpyramide“ des SGB.

Übersicht 1

Aufgaben, soziale Rechte und Ansprüche nach dem SGB

1. Aufgaben des SGB: § 1 SGB I (Programmsatz – ohne individuelle Ansprüche)

2. „Soziale Rechte“: §§ 2, 3 bis 10 SGB I (Auslegungsregeln bzw. Leitlinien für die Anwendung des gesamten SGB – ohne individuelle Ansprüche)

3. Übersicht über die einzelnen Sozialleistungen und zuständigen Leistungsträger: §§ 18 bis 29 SGB I (als „Einweisungsvorschriften“ zum Überblick über Leistungen und Leistungsträger nach dem SGB – ebenfalls ohne individuelle Ansprüche)

4. Ansprüche allgemeiner Natur nach dem SGB I: etwa auf Beratung (§ 14 SGB I), Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35 Abs. 1 SGB I) oder auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB I)

5. Individuelle Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen nach den Büchern II, III, V bis IX, XI und XII des SGB aufgrund spezieller Regelungen. Dort finden sich die für den Bürger jeweils primär wichtigen, weil konkreten und damit „harten“ und grundsätzlich einklagbaren, Rechtsgrundlagen für die Erbringung und Durchsetzung von Sozial-leistungen.

1.1.3 Die Inhalte des SGB

Derzeit sind in das Sozialgesetzbuch (SGB) die 12 Bücher (SGB I bis SGB XII) wie in der Übersicht 2 dargestellt eingeordnet.

Übersicht 2

Die Bücher des Sozialgesetzbuchs (mit den Daten des Inkrafttretens)

1. Erstes Buch (SGB I), Allgemeiner Teil (01.01.1976)

2. Zweites Buch (SGB II), Grundsicherung für Arbeitsuchende (01.01.2005)

3. Drittes Buch (SGB III), Arbeitsförderung (01.01.1998)

4. Viertes Buch (SGB IV) mit gemeinsamen Vorschriften für die fünf Zweige der Sozialversicherung (01.07.1977)

5. Fünftes Buch (SGB V), Gesetzliche Krankenversicherung (01.01.1989)

6. Sechstes Buch (SGB VI), Gesetzliche Rentenversicherung (01.01.1992)

7. Siebtes Buch (SGB VII), Gesetzliche Unfallversicherung (im Wesentlichen 01.01.1991)

8. Achtes Buch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfe (03.10.1990 bzw. 01.01.1991)

9. Neuntes Buch (SGB IX), Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (01.07.2001)

10. Zehntes Buch (SGB X), Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (01.01.1981 bzw. 01.07.1983)

11. Elftes Buch (SGB XI), Soziale Pflegeversicherung (ab dem 01.01.1995)

12. Zwölftes Buch (SGB XII), Sozialhilfe (01.01.2005)

Hinweis: Ab dem 01.01.2024 wird als Vierzehntes Buch (SGB XIV) das Soziale Entschädigungsrecht in Kraft treten.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Sozialgesetze des Bundes, die noch nicht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet sind, gleichwohl aber bereits als dessen besondere Teile gelten:

Übersicht 3

Besondere Teile des SGB gemäß § 68 Nrn. 1 bis 17 SGB I, u.a.

– Bundesausbildungsförderungsgesetz

– Bundesversorgungsgesetz sowie weitere Gesetze, die dessen entsprechende Anwendung vorsehen

– Bundeskindergeldgesetz

– Wohngeldgesetz

– Adoptionsvermittlungsgesetz

– Unterhaltsvorschussgesetz

– (teilweise) Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

– (teilweise) Schwangerschaftskonfliktgesetz

1.2 Die Bücher des Sozialgesetzbuchs (SGB) und dessen Strukturprinzipien

1.2.1 Strukturprinzipien des Sozialrechts

Den verschiedenen Büchern des SGB und den übrigen Sozialgesetzen liegen teilweise sehr unterschiedliche Strukturprinzipien zugrunde (Kievel et al. 2018, Kap. 14.0, Kookemoor 2020, 1. Kap. III., aber auch z.B. ISS / Kreft 2011, Kap. 1.3; Falterbaum 2020).

Übersicht 4

Strukturprinzipien des Sozialrechts

1. Versicherung (mit Beiträgen zu den fünf Zweigen der Sozialversicherung, grds. beitragsfinanziert).

2. Versorgung (insbesondere bei Gesundheitsschäden nach dem Sozialen Entschädigungsrecht; über Steuermittel finanziert),

3. Fürsorge (ebenfalls über Steuermittel finanziert). Vielfach wird diese heute weiter ausdifferenziert nach den Bereichen der

3.1 Fürsorge und

3.2 Förderung.

Fürsorge- und Förderleistungen sind i.d.R. nachrangig gegenüber den Leistungen der Sozialversicherung oder der Versorgung (§§ § 2 SGB XII, 3 Abs. 3 1. Hs., 5 Abs. 1 S. 1 SGB II, 10 Abs. 1 SGB VIII) und werden nur erbracht, wenn keine vorrangigen Leistungen zur Verfügung stehen.

1.2.2 Die Gesetze der Sozialversicherung

Nach dem SGB gibt es derzeit fünf Zweige der Sozialversicherung mit insbesondere den folgenden Leistungen.

Übersicht 5

Die fünf Zweige der Sozialversicherung

1. SGB III (Arbeitsförderung)

2. SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung): Leistungen mit dem Ziel, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.

3. SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung): z.B. (Renten-)Leistungen aufgrund von Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit, Tod u.a.

4. SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung): Leistungen insbesondere zur Prävention, Rehabilitation, Heilbehandlung und Entschädigung im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

5. SGB XI (Soziale Pflegeversicherung): Leistungen insbesondere der häuslichen, teilstationären und vollstationären Pflege von zumeist alten und kranken Menschen

1.2.3 Die Gesetze der Fürsorge und Förderung

SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Auf der Grundlage der Vorschläge der „Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ („Hartz-Kommission“) sind mit Wirkung im Wesentlichen vom 01.01.2005 das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sowie das SGB XII (Sozialhilfe) an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe (früher nach dem SGB III) und der Sozialhilfe (nach dem früheren BSHG) getreten. Die Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II stellen den wesentlichen Inhalt dieses Grundkurses dar.

SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)

Dieses Gesetz enthält in seinem Teil 1 allgemeine Regelungen. Teil 2 beinhaltet Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen – Schwerbehindertenrecht.

SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

Dieses Gesetz sieht zahlreiche präventive und intervenierende Leistungen und Aufgaben für junge Menschen und deren Familien vor (im Einzelnen Wabnitz 2015 sowie Wabnitz 2020b).

SGB XII (Sozialhilfe)

Die Sozialhilfe stellt gleichsam das „unterste Netz“ der sozialen Sicherung in Deutschland dar. Leistungsberechtigt nach dem SGB XII sind bei Hilfebedürftigkeit grundsätzlich alle Personen, die nicht unter das SGB II fallen und für die keine vorrangigen Leistungen nach den Büchern SGB II, III, V, VI, VII, VIII, IX oder XI beansprucht werden können.

1.3 Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) im Verhältnis zu den anderen Büchern des SGB

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen aller Bücher des SGB nebeneinander, wobei die Bücher I (Allgemeiner Teil) und X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) gemäß § 37 S. 1 SGB I für alle „speziellen“ Bücher II bis IX und XI und XII des SGB gelten, soweit in diesen nichts Abweichendes geregelt ist (Wabnitz 2020a, Kap. 10.1.2; Trenczek et al. 2018, Kap. III 1.1)!

Im Verhältnis der besonderen Teile des SGB zueinander gilt: bei Leistungskongruenz ist der „sachnähere“ Sozialleistungsträger nach dem „spezielleren“ Buch des SGB vorrangig zuständig. Insoweit gehen deren Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SGB II denen nach dem SGB II vor. Die Sozialhilfe ist gemäß § 2 SGB XII nachrangig gegenüber allen anderen Sozialleistungen. Für das Verhältnis von Sozialhilfe und SGB II ist zudem in § 21 Abs. 1 S.1 SGB XII geregelt, dass bereits das Bestehen von Ansprüchen nach dem SGB II „dem Grunde nach“ den Bezug von Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt.

1.3.1 SGB II, Familienförderung, SGB VIII

Vorrangig vor dem SGB II werden nach den folgenden Spezialgesetzen (ganz oder teilweise existenzsichernde) Leistungen gewährt: Elterngeld nach dem BEEG, Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UhVorschG, Kindergeld nach dem EStG bzw. dem BKGG sowie grundsätzlich Ausbildungsförderung nach dem BAföG (gemäß § 2 Abs. 6 BAföG jedoch nicht in den dort genannten Fällen der beruflichen Weiterbildung u.a.).

Das Verhältnis von SGB II und Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII wird in § 10 SGB VIII, wie in der Übersicht 6 dargestellt, geregelt, wobei Einzelheiten insbesondere im Verhältnis zwischen Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und Leistungen nach dem SGB II kompliziert und teilweise strittig sind (Wabnitz 2020b, Kap. 2.1.3; GK-SGB VIII / Wabnitz § 13 Rn. 70 ff.; siehe dazu auch Fall 1.4).

Übersicht 6

Verhältnis von SGB II und SGB VIII

1. Grundsätzlich sind Leistungen nach dem SGB VIII gegenüber dem SGB II gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 SGB VIII vorrangig.

2. Abweichend davon gehen gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 SGB VIII (nur!) die folgenden Leistungen nach dem SGB II gegenüber denen nach dem SGB VIII vor:

2.1 gemäß § 3 Abs. 2 II SGB II (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

2.2 gemäß den §§ 14 bis 16g SGB II (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit)

2.3 gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 6 SGB II sowie gemäß § 6b Abs. 2 BKKG i.V.m. § 28 Abs. 6 SGB II (bestimmte Leistungen für Bildung und Teilhabe)

1.3.2 SGB II, Ausbildung und Arbeitsmarkt

Übersicht 7

„Erwerbsfähigkeitsbezogene“ Leistungen nach SGB III, II und XII

1. Vorrangig: Leistungen der Arbeitsförderung und Entgeltersatzleistungen nach §§ 136 ff. SGB III (Arbeitslosengeld u.a.; Kap. 14)

2. Sodann: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II (Kap. 3, 4)

3. Nachrangig: Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII

4. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für ältere sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind wiederum

4.1 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II gegenüber dem Sozialgeld nach dem SGB II und

4.2 gem. § 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorrangig.

1.3.3 SGB II, Armut, Wohngeld, SGB XII

Entscheidend für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist auch hier das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit und ggf. die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft. Danach sind nach den §§ 19, 20 ff. SGB II leistungsberechtigt: hilfebedürftige erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht die Altersgrenze erreicht haben. Alles Weitere wird in der Übersicht 8 dargestellt.

Übersicht 8

Leistungen des SGB bei oder zur Vorbeugung von Armut

1. Entgeltersatzleistungen nach §§ 136 ff. SGB III (Kap. 14)

2. Ggf. Wohngeld (mit Ausschluss der Empfänger von Leistungen nach SGB II und XII gemäß § 7 WoGG)

3. Dienst-, Sach- und Geldleistungen nach dem SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)

4. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII

5. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII

6. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII

Literatur

Bothfeld, S. (2018): Das bedingungslose Grundeinkommen zwischen Utopie und sozialstaatlicher Wirklichkeit. In: Leviathan 81–108

Krampe, A. (2018): Von der Sozialhilfe zur Grundsicherung und dann? Ein Blick zurück und nach vorn. In: ArchsozArb 70–79

1.4 Der praktische Fall: Rund um das Sozialgesetzbuch

1 Bürgerin B hat einen aktuellen Text des Sozialgesetzbuchs geschenkt bekommen. Sie ist begeistert, insbesondere nachdem sie gelesen hat, dass gemäß § 7 SGB I „ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen“ hat, „wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können“. B ist der Auffassung, dass ihr Vermieter eine unzu- mutbar hohe Miete verlangt und fragt deshalb, wie sie ihr „Recht nach § 7 SGB I“ durchsetzen kann.

2 Studentin S beschäftigt sich ebenfalls mit dem Sozialgesetzbuch. Besonders gut gefällt ihr § 18 Abs. 1 SGB I, in dem es heißt: „Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden“. Kann sie auf der Basis dieser Vorschrift beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einen Zuschuss zu ihrem Studium verlangen?

3 Der 19-jährige Jugendliche J hat gerade mit großer Mühe die Hauptschule abgeschlossen. Er kommt aus sozial außerordentlich schwierigen Verhältnissen, ist entwicklungsbeeinträchtigt, in seiner Persön- lichkeit noch in keiner Weise gefestigt und nach Auffassung seiner früheren Lehrer in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen. Er ist auch mittellos. Welche Behörde könnte helfen bzw. wäre dafür zuständig? (Private Unterhaltsansprüche nach den §§ 1601 ff. BGB sollen hier nicht geprüft werden!)

2Träger, Zuständigkeiten und Verfahren nach dem SGB II

2.1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II bestimmt. Danach gibt es die beiden folgenden grundsätzlichen Varianten der Trägerschaft (GK-SRB / Herbe 2018, § 6 SGB II, II. 1.):

• „Gespaltene“ Trägerschaft zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den kreisfreien Städten und Kreisen oder

• „Umfassende“ Trägerschaft der nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger.

Mit Blick auf die Zuständigkeit zweier unterschiedlicher Träger liegt eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in einer einheitlichen Stelle nahe.

Übersicht 9

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II:

1.1 die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nr. 2 nichts anderes bestimmt – Nr. 1 (Kap. 2.1.1);

1.2 die kreisfreien Städte und Kreise für die in Nr. 2 bestimmten Aufgaben und Leistungen (Kap. 2.1.2).

2. Eine gleichzeitige Wahrnehmung von deren Aufgaben erfolgt (Kap. 2.1.3):

2.1 durch „Gemeinsame Einrichtungen“ im Sinne von § 44b SGB II oder

2.2 durch zugelassene kommunale Träger gemäß § 6a SGB II, wobei beide Stellen (§ 6d SGB II) die einheitliche Bezeichnung „Jobcenter“ führen.

2.1.1 Die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (Näheres zu dieser wichtigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in Kap. 14) ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II „regelmäßig“ Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (GK-SRB / Herbe 2018, § 6 SGB II, II. 1.); deren wichtigste Aufgaben sind in der Übersicht 10 aufgeführt.

Übersicht 10

Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II

1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als Regelleistungen (§§ 19, 20 SGB II)

2. Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II)

3. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 16 SGB II i.V.m. § 35 SGB III):

3.1 Arbeitsvermittlung

3.2 weitere Leistungen der Beratung und Vermittlung

3.3 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

3.4 Leistungen zur Berufsausbildung und zur Beruflichen Weiterbildung in bestimmten Fällen

3.5 Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

4. Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)

5. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§ 16c SGB II)

6. Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)

7. Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II)

8. Freie Förderung (§ 16f SGB II)

9. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II)

2.1.2 Kommunale Träger

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind neben (oder anstelle) der Bundesagentur für Arbeit die kreisfreien Städte und Kreise. Deren („originäre“, weil „fürsorgenahen“) Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II sind in der Übersicht 11 dargestellt.

Übersicht 11

Aufgaben der kreisfreien Städte und Kreise als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II („kommunale Träger“)

1. Kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II:

1.1 die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen

1.2 die Schuldnerberatung

1.3 die psychosoziale Betreuung

1.4 die Suchtberatung

2. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach den §§ 19 ff. SGB II, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird.

3. Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II betreffend nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasste Bedarfe für:

3.1 Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

3.2 Erstausstattungen für Bekleidung und für Schwangerschaft und Geburt

4. Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II für Auszubildende in bestimmten Fällen

5. Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreffend Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gemäß § 28 SGB II

Über die genannten Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II hinaus können bestimmte kreisfreie Städte und Kreise gemäß § 6a SGB II als „zugelassene kommunale Träger“ anstelle der Bundesagentur auch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II übernehmen. Diese Möglichkeit besteht für zahlreiche kommunale Träger (BMAS 2019, 22; HSRB / Schwengers 2017, Kap. 7 XII. 1.; Kievel et al. 2018, Kap. 14.4.2.16).

Diese auf Antrag „zugelassenen kommunalen Träger“ sind nach § 6a SGB II für die gesamten Leistungen nach dem SGB II zuständig (GK-SRB / Herbe 2018, § 6 SGB II, II. 1.) und gemäß § 6b Abs. 1 S. 1 SGB II (mit bestimmten Ausnahmen) anstelle der Bundesagentur (auch) Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II; sie haben gemäß S. 2 insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit und tragen wie die „Gemeinsamen Einrichtungen“ (Kap. 2.1.3) die Bezeichnung „Jobcenter“ (§ 6d SGB II).

2.1.3 Einheitliche Aufgabenwahrnehmung

Wird kein kommunaler Träger gemäß § 6a SGB II zugelassen, bilden die Träger der SGB II-Leistungen – also die Arbeitsagentur und die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) – zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende („gleichsam aus einer Hand“) gemäß § 44b Abs. 1 SGB II im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine „Gemeinsame Einrichtung“ (Hoenig / Kuhn-Zuber 2012, B. II. 1. A; HSRB / Schwengers 2020, 97 VI. 1.) mit den in Übersicht 12 dargestellten Aufgaben.

Übersicht 12

Aufgaben der „Gemeinsamen Einrichtung“ nach § 44b SGB II („Jobcenter“) und Aufsicht

1. Aufgaben und Rechtsstellung der „Gemeinsamen Einrichtung“

1.1 Umfassende und einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB II (§ 44b Abs. 1 S. 1 SGB II)

1.2 Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und Widerspruchsbescheiden (§ 44b Abs. 1 S. 3 SGB II (Kap. 2.2.2 und 2.2.3)

1.3 Behördeneigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X

1.4 Führung der Bezeichnung „Jobcenter“ (§ 6d SGB II – wie die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB)

2. Dabei: Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundesagentur und kommunale Träger)

2.1 Bildung der „Gemeinsamen Einrichtung“ – „Jobcenter“ (§ 44b Abs. 1 S. 1 SGB II)

2.2 Bestimmung des Standortes sowie der näheren Ausgestaltung und Organisation durch Vereinbarung (§ 44b Abs. 2 SGB II)

2.3 weitere Aufgaben nach den §§ 44b bis 44k SGB II

2.4 Fortbestand der Trägerschaft der Bundesagentur und der kommunalen Träger für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 6, 6a und 6b SGB II (§ 44b Abs. 1 S. 2 SGB II)

2.5 Deshalb: weiterhin Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen (§ 44b Abs. 3 S. 1 SGB II)

2.6 Fach- und Rechtsaufsicht und Weisungsrechte gegenüber der „Gemeinsamen Einrichtung“ in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II (§ 44 Abs. 3 S. 2 SGB II)

2.2 Wichtige Aspekte des Verwaltungsverfahrensrechts nach dem SGB X

Für das SGB II gelten – wie für alle anderen „speziellen“ Bücher des SGB – gemäß § 37 S. 1 SGB I zunächst die allgemeinen Vorschriften nach dem SGB I sowie die Vorschriften des Buches X über das Sozialverwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz, sofern nicht im SGB II vorrangige Spezialregelungen getroffen worden sind (Wabnitz 2020a, Kap. 10.1.2; Kap. 2.3).

2.2.1 Sozialverwaltungsverfahren

Zu den wichtigsten Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens nach dem SGB I und X (Wabnitz 2020a, Kap. 10.5.2; Papenheim et al. 2016, Kap. I. 3; Reinhardt 2014, Kap. 5; Trenczek et al. 2018, Kap. III. 1.2.) siehe Übersicht 13.

Übersicht 13

Allgemeine Grundsätze des (Sozial-) Verwaltungsverfahrens (SGB I, X)

1. grundsätzlich formlose Antragstellung (§ 16 SGB I)

2. Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I)

3. Nichtförmlichkeit des Verfahrens (§ 9 SGB X)

4. Nichtöffentlichkeit des Verfahrens

5. Beteiligte (§ 12 SGB X), insbesondere Antragsteller, Antragsgegner und Behörden

6. Handlungsfähigkeit (§§ 11 ff. SGB X) – entspricht weitgehend der Geschäftsfähigkeit nach dem BGB; mit Sonderregelungen für Minderjährige

7. keine Beteiligung ausgeschlossener oder befangener Personen / Mitarbeiter / innen der Behörde (§§ 16, 17 SGB X)

8. grundsätzlich Deutsch als Amtssprache (§ 19 Abs. 1 SGB X)

9. Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X): Die Behörde ermittelt den Sachverhalt „von Amts wegen.“

10. Anhörung Beteiligter (§ 24 Abs. 1, 2 SGB X)

11. Akteneinsicht durch Beteiligte (§ 25 SGB X)

12. umfangreiche Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten nach den §§ 60 ff. SGB I

2.2.2 Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag

Es gibt zwei „Hauptprodukte“ des Sozialverwaltungsverfahren: den Verwaltungsakt (§§ 31 bis 52 SGB X) sowie den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 bis 61 SGB X). Letzterer kann gemäß § 53 Abs. 1 SGB X auf zahlreichen Gebieten des Sozialleistungsrechts anstelle des Erlasses eines Verwaltungsakts abgeschlossen werden (Näheres bei Wabnitz 2020a, Kap. 11.2; Papenheim et al. 2015, Kap. J.8; Reinhardt 2014, Kap. 10; Trenczek et al. 2014, Kap. III. 1.3.2.).

Der Verwaltungsakt (dazu: Wabnitz 2020a, Kap. 11.1; Kievel et. al. 2018, Kap. 17.3.3; Kookemoor 2014, Kap. II. 2. c; Papenheim et. al. 2015, Kap. J.1.2; Reinhardt 2020, Kap. 4; Trenczek et. al. 2018, III. 1.3.1) ist die zentrale Handlungsform von Behörden bzw. Trägern hoheitlicher Verwaltung. Der Verwaltungsakt (VA) – zumeist als „Bescheid“ bezeichnet – wird in § 31 S. 1 SGB X auch für das SGB II definiert; er umfasst fünf Elemente.

Übersicht 14

Elemente des Verwaltungsaktes (VA)

Ein Verwaltungsakt (VA) ist:

1. jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde (z.B. eine „Gemeinsame Einrichtung“ nach § 44b Abs. 1 S. 3 SGB II)

2. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (also: auch des SGB II)

3. zur Regelung (also: als definitive Entscheidung, in Form einer Bewilligung oder Ablehnung einer Leistung, Rechtsgewährung, eines Verbotes, eines Gebotes, einer Rechtsfeststellung)

4. eines Einzelfalls trifft und die

5. auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (also nicht nur innerhalb der Behörde Wirkung entfaltet).

2.2.3 Rechtsschutz gegenüber Verwaltungshandeln

Der wichtigste förmliche Rechtsbehelf gegenüber Verwaltungsakten ist der Widerspruch. Nur durch ein Widerspruchsverfahren ist es möglich, eine Behörde gegen den Willen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu „zwingen“, einen Verwaltungsakt aufzuheben bzw. einen nicht erlassenen Verwaltungsakt zu erlassen (Näheres bei: Wabnitz 2020a, Kap. 12.2; Kievel et. al. 2018, Kap. 17.3.3; Papenheim et. al. 2018, Kap. N. 3; Reinhardt 2016, Kap. 8.2.1; Trenczek et. al. 2018, Kap. I. 5.2.2). Hat der Widerspruch nicht zum Erfolg geführt, kann „im nächsten Schritt“ Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden (Näheres bei Wabnitz 2020a, Kap. 12.3; Kievel et. al. 2018, Kap. 22; Papenheim et. al. 2018, Kap. N 5; Reinhardt 2016, Kap. 8.2.2; Trenczek et. al. 2018, Kap. I 5.2.3)

2.3 Sozialverwaltungsverfahren nach dem SGB II

2.3.1 Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit für die Leistungen nach dem SGB II ergibt sich aus den §§ 6 ff. SGB II: Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit und / oder kreisfreie Städte und Kreise (Kap. 2.1).

Für die der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II obliegenden Leistungen ist gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 SGB II diejenige Agentur für Arbeit örtlich (im Sinne von „geografisch“) zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entsprechendes gilt gemäß Satz 2 mit Blick auf kommunale Träger.

2.3.2 Antragstellung

Anders als nach § 40 Abs. 1 SGB I im Bereich anderer Sozialleistungen, so z.B. auch in der Sozialhilfe (§ 18 SGB XII), werden Leistungen nach dem SGB II gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II (nur) auf (auch formlosen) Antrag erbracht (Arbeitslosenprojekt TuWas 2021, Kap. V I. 1.; Hoenig / Kuhn-Zuber 2012, Kap. B. I. 2.; Renn et al. 2018, Kap. 8.4.1.1); dies allerdings nicht für Zeiten vor Antragstellung (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB II), jedoch ggf. auch für in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen.

2.3.3 Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens nach dem SGB II

Gegenüber dem SGB I und SGB X vorrangige Regelungen nach dem SGB II sind in Übersicht 15 dargestellt (Näheres bei: Arbeitslosenprojekt TuWas 2021, Kapitel V; Herbst/Wehrhahn 2020, Kapitel IV; Hoenig / Kuhn-Zuber 2012, Kap. B; Kunkel / Pattar 2021, 5. Kap. XIV; Renn et al. 2018, Kap. 8.4).

Übersicht 15

Besonderheiten beim Verwaltungsverfahren nach dem SGB II

1. sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten – ohne aufschiebende Wirkung bei Widerspruch und Klage (§ 39 SGB II)

2. „Untergang“ von Leistungsansprüchen bereits nach einem Jahr (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II) gegenüber dem sonst vorgesehenen VierJahres-Zeitraum (gem. § 44 Abs. 4 SGB X)

3. Möglichkeit der vorläufigen Zahlungseinstellung (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II)

4. besondere Informations- und Mitwirkungspflichten (zusätzlich zu den §§ 60 ff. SGB I) von Antragstellern, Leistungsberechtigten, Arbeitgebern und ggf. Dritten, ggf. mit Schadenersatzverpflichtungen (§§ 56 bis 62 SGB II)

5. einheitliches Feststellungsverfahren betreffend Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit (§ 44a SGB II).

Literatur

Patjens, R./Patjens, T. (2018): Sozialverwaltungsrecht für die Soziale Arbeit. 2. Aufl. Nomos, Baden-Baden

Reinhardt, J. (2019): Grundkurs Sozialverwaltungsrecht für die Soziale Arbeit. 2. Aufl. Reinhardt, München

2.4 Der praktische Fall: Wer ist zuständig für die Grundsicherung?

1 Familie F will „Stütze beantragen“ und hat gehört, dass dafür nicht mehr das Sozialamt zuständig sei, sondern ein „Träger der Grundsicherung“. Familie F fragt die in der Nachbarschaft lebende Studentin der Sozialen Arbeit S, wer denn dies nun sei.

2 Jetzt ist auch Studentin S verwirrt. Welche Aufgaben hat denn eine „Gemeinsame Einrichtung“?

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