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Anmerkungen

[1]

Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 94, 207 ff.; Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 14 ff.

b) Absonderungsberechtigte Gläubiger, §§ 49 bis 52 InsO

Die meisten Sicherungsnehmer sind absonderungsberechtigte Gläubiger.[1] Wichtige Beispielsfälle sind die Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung (vgl. § 51 Nr. 1 InsO). Hintergrund: Der Sicherungsnehmer erhält zwar Volleigentum am Sicherungsgegenstand. Dies ist notwendig, da das deutsche Recht kein rechtsgeschäftliches besitzloses Pfandrecht vorsieht (Faustpfandrecht, § 1205 BGB).[2] Wirtschaftlich gesehen steht das Sicherungseigentum aufgrund der Sicherungsvereinbarung jedoch einem besitzlosen Pfandrecht gleich.[3]

Personalsicherheiten, wie die Bürgschaft, die Garantie oder ein Patronat führen in der Insolvenz des Sicherungsgebers lediglich zu einer Insolvenzforderung. Die Sicherheit für den Gläubiger, sein Geld zurückzuerhalten, liegt in dem Umstand begründet, dass er einen zusätzlichen Schuldner erhält (Bürgen, Garanten, Patron).

Gemäß § 50 I InsO darf der Sicherungsnehmer auch seine Zinsen befriedigen.

Die freihändige Verwertung beweglicher Sachen erfolgt durch den Insolvenzverwalter, soweit er die Sachen in seinem Besitz hat (§ 166 I InsO). Anschließend kehrt der den Erlös, abzüglich eines Kostenbeitrags von 9 % (§§ 170, 171 InsO),[4] an den Gläubiger aus. Anders verhält es sich für unbewegliche Gegenstände (§ 49 InsO). Sie werden durch den Sicherungsnehmer oder den Insolvenzverwalter nach dem ZVG verwertet.[5]

Auch zur Sicherheit abgetretene Forderungen kann der Insolvenzverwalter einziehen, § 166 II InsO. Hier müssen Sie aufpassen: § 166 II InsO erfasst vom nicht zur Sicherheit verpfändete Forderungen; diese kann der Sicherungsnehmer einziehen.

§ 166 II InsO erfasst zudem nicht zur Sicherheit abgetretene oder verpfändete Rechte, wie insbesondere zur Sicherheit abgetretene oder verpfändete Gesellschaftsanteile, die aufgrund der Möglichkeit „über“ der Gesellschaft „abzuschneiden“ und den Geschäftsbetrieb selbst nicht zu beeinträchtigen, ein sehr wertvolles Sicherungsrecht darstellen.[6]

Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht als Sicherungsmaßnahme (§ 21 I, II 1 Nr. 5 InsO) anordnen, dass die entsprechenden Gegenstände nicht durch die Gläubiger verwertet werden dürfen. Ein durch die Nutzung der Gegenstände entstehender Wertverlust ist dem Gläubiger zu ersetzen.

Soweit die Erlöse aus der Verwertung des Sicherungsguts nicht ausreichen, um den Gläubiger zu befriedigen, nimmt er als Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO am Verfahren teil, §§ 52, 190 InsO.[7]

Anmerkungen

[1]

Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 238 ff.

[2]

Die gesetzlichen Einbringungspfandrechte des Vermieters oder Gastwirtes sind besitzlose Pfandrechte. Anstelle des Besitzes wird an die Einbringung der Sache angeknüpft.

[3]

§ 51 Nr. 1 InsO gibt damit ein Argument, Sicherungseigentum nicht als Drittrecht im Sinn des § 771 I ZPO zu betrachten. Gegenargument: rechtliches Eigentum.

[4]

Häufig wird vertraglich ein höherer Kostenbeitrag vereinbart.

[5]

Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 55-57; Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 459.

[6]

Der BGH, NZI 2016, 2, hat indiziert, dass der Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht innehaben könnte, wenn die Anteile der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens zuzurechnen sind.

[7]

Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 58.

c) Massegläubiger, §§ 53 bis 55 InsO

Zu den Masseverbindlichkeiten zählen unter anderem die Kosten des Insolvenzverfahrens (insbesondere die Vergütung des Insolvenzverwalters) und die Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter eingegangen ist.[1] Damit soll, zum Beispiel für Lieferanten, ein Anreiz geschaffen werden, mit dem Verwalter zu kontrahieren. Auf diese Weise wird die (einstweilige) Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglicht.

Die Massegläubiger haben damit eine relativ gute Position und können häufig mit der vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 174 ff.

d) Insolvenzgläubiger, § 38 InsO

Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, deren Forderung vor Eröffnung des Verfahrens begründet wurde.[1] Die Insolvenzgläubiger melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an (§§ 174 ff. InsO). Sie erhalten häufig nur eine geringe Quote auf ihre Forderung, das heißt sie erhalten zum Beispiel 4 % ihrer Forderung zurück (sogenannte Insolvenzquote).

Anmerkungen

[1]

Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 142 ff.

e) Nachrangige Insolvenzforderungen, § 39 InsO, § 174 III InsO

Hier sind insbesondere die Forderungen auf Rückgewähr von Darlehen, die die Gesellschafter gewährt haben (Gesellschafterdarlehen), oder Forderungen aus wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlungen nach § 39 I Nr. 5 InsO von Bedeutung.[1]

Wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlungen sind beispielsweise Forderungen eines indirekten Gesellschafters (zum Beispiel der Konzernmutter) oder eines gesellschaftergleichen Dritten, das heißt einer Person, die einem Gesellschafter gleich am Gewinn beteiligt ist und zugleich gesellschaftergleichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.[2] Die zahlreichen Beteiligungskonstellationen und Möglichkeiten der Einflussnahme und die signifikante Konsequenz des Nachrangs (in der Regel nicht einmal teilweise Befriedigung) sorgen dafür, dass die Frage, ob eine Forderung aufgrund des § 39 I Nr. 5 InsO nachrangig ist, in der Praxis eine sehr große Rolle spielt. Eine Frage ist beispielsweise, ob strenge Bedingungen (Covenants) zu einem Nachrang führen können. Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurden staatliche Förderbanken aus dem Nachrang ausgenommen, § 39 I Nr. 5 S. 2 InsO. Das ist relevant, wenn die Förderbank Gesellschafter wird und nicht das Sanierungsprivileg (§ 39 IV 2 InsO) oder das Kleinbeteiligtenprivileg (§ 39 V InsO in Anspruch nehmen kann.

Nachrangige Insolvenzgläubiger werden in den meisten Fällen bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Sie müssen ihre Forderung zu 100 % abschreiben.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 153.

[2]

Vgl. die sogenannte Pfandgläubigerentscheidung des BGH, NJW 1992, 3035, 3036.

f) Illustration der Befriedigungsreihenfolge

Die folgende Skizze illustriert die Befriedigungsreihenfolge. Man kann sich dies wie einen terrassenförmigen Brunnen vorstellen. Ist das oberste Becken voll, fließt das Wasser weiter in nächste Terrasse. Ist auch diese komplett gefüllt, schwappt Wasser auch in die dritte Terrasse. Die zeigt Ähnlichkeit mit dem sogenannten „Waterfall“, wie er rechtsgeschäftlich zwischen mehreren Gläubigerklassen (senior creditors, second lien creditors, mezzanine creditors, etc.) in Intercreditor Agreements festgelegt wird.


[Bild vergrößern]

Gegenstände und Forderungen, die zur Absonderung berechtigen, werden zwar durch den Insolvenzverwalter verwertet, der Erlös wird jedoch anschließend an den jeweiligen absonderungsberechtigten Gläubiger ausgekehrt.

Aus der verbleibenden Masse werden die Massegläubiger befriedigt.

Falls dann noch etwas übrigbleibt, werden die Insolvenzgläubiger befriedigt. Häufig wird das „Becken“ der Insolvenzgläubiger bei Weitem nicht mehr gefüllt, denn eine Insolvenzquote von weniger als 10% ist normal. Das „Becken“ der nachrangigen Insolvenzgläubiger bleibt dementsprechend trocken. So kommt das Statistische Bundesamt auf eine durchschnittliche Quote für die Insolvenzgläubiger von 3,8% für 2018 beendete Insolvenzverfahren.[1]

Nur, wenn tatsächlich nach vollständiger Befriedigung aller Verbindlichkeiten noch etwas übrigbleibt, erhalten die Gesellschafter den Überschuss bei der Schlussverteilung, § 199 InsO. Das ist sehr selten, da bereits das „Becken“ der Insolvenzgläubiger regelmäßig nur mit ca. 3%-5% gefüllt ist.

Die aussonderungsberechtigen Gläubiger lassen sich in dieser Pyramide nicht stringent unterbringen. Gegenstände, die ausgesondert werden, zählen nicht zur Insolvenzmasse (vgl. § 47 InsO: „ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört“). Aussonderungsberechtigte Gläubiger befinden sich grundsätzlich in einer guten Position.

Anmerkungen

[1]

Vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/insolvenzverfahren-bis-2018.html (abgerufen 24.1.2021).

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 10. Wie unterscheiden sich aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger?

10. Wie unterscheiden sich aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger?

Während die aussonderungsberechtigten Gläubiger (§ 47 InsO) direkt auf die ihnen gehörenden Gegenstände zugreifen können (z.B. nach § 985 BGB oder, als persönliches Recht z.B., § 546 I BGB), verwertet der Insolvenzverwalter die Sachen und Forderungen an denen ein Absonderungsrecht besteht (§§ 166 ff. InsO). Anschließend kehrt er den Erlös abzüglich eines Kostenbeitrags an den absonderungsberechtigten Gläubiger aus, §§ 170, 171 InsO.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2

Auch zu dem zweiten Teil der Fragen soll der Referendar Stichpunkte vorbereiten.

Die Fragen lauten:


11. Warum spielt § 80 InsO eine zentrale Rolle?
12. Ist nach Insolvenzeröffnung ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner möglich?
13. Wozu dient die Insolvenzanfechtung?
14. Welche Haftungsrisiken gibt es für GmbH-Geschäftsführer im Vorfeld der Insolvenz?
15. Wann kann ein Rangrücktritt die Überschuldung beseitigen?
16. Welche Wirkungen des eröffneten Verfahrens können durch das Gericht in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden?
17. Was geschieht mit Kapital- und Personengesellschaften in der Insolvenz?
18. Worum handelt es sich bei Hold-out Gläubigern?
19. Zu welchen Änderungen hat die Reform der InsO zum 1.1.2021 geführt?
20. Zu welchen Änderungen hatte das ESUG 2012 geführt?

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20

Lösung Fragen 11 – 20

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 11. Warum spielt § 80 InsO eine zentrale Rolle?

11. Warum spielt § 80 InsO eine zentrale Rolle?

§ 80 InsO regelt den Übergang der Verfügungsgewalt auf den Verwalter.[1] Verfügungen des Schuldners sind von nun an unwirksam, § 81 I InsO. Die Verpflichtungsgeschäfte bleiben hingegen wirksam, können aber nicht mehr aus der Insolvenzmasse erfüllt werden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 280 ff.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 12. Ist nach Insolvenzeröffnung ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner möglich?

12. Ist nach Insolvenzeröffnung ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner möglich?

Ein gutgläubiger Erwerb des Vertragspartners ist mit wenigen Ausnahmen (Schiffe, Flugzeuge) nur für Grundstücke möglich (vgl. §§ 81 I 2, 91 I InsO). Der gute Glauben des Grundbuchs kann durch einen Vermerk nach § 32 InsO verhindert werden. Üblicherweise veranlasst der Insolvenzverwalter daher unverzüglich diese Eintragungen.

Bei beweglichen Sachen ist kein gutgläubiger Erwerb, jedoch die Genehmigung der Verfügung durch den Insolvenzverwalter möglich, § 185 II 1 Var. 1 BGB.

Über §§ 21 II Nr. 2 Alt. 1, 22 I 1 InsO kann die Wirkung des § 80 InsO in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden.


Übergang der Verfügungsbefugnis
Im Eröffnungsverfahren Im Insolvenzverfahren
§§ 21 II Nr. 2 Alt. 1, 22 I 1, 23, 24 InsO: Einsetzung eines „starken“ vorläufigen Verwalters. Im Gegensatz zu diesem „starken“ Verwalter hat der „schwache“ vorläufige Verwalter keine Verfügungsbefugnis, sondern lediglich einen Zustimmungsvorbehalt (vgl. § 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO). § 80 InsO: Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Verwalter.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 13. Wozu dient die Insolvenzanfechtung?

13. Wozu dient die Insolvenzanfechtung?

Während der Übergang der Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO dazu führt, dass die Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung nicht geschmälert wird,[1] ermöglicht es die Insolvenzanfechtung, Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens rückgängig zu machen.[2] Die Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO verfolgt damit denselben Zweck wie das AnfG im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung. Sie ist streng von der Anfechtung nach den §§ 119, 123, 142 BGB zu unterscheiden. Diese Vorschriften sollen die Privatautonomie schützen, während die Insolvenzanfechtung die Insolvenzmasse schützt, indem im Interesse der Gläubigergesamtheit Sondervorteile zugunsten einzelner Gläubiger unter bestimmten Umständen in die Masse zurückgefordert werden können.

Bei isolierter Anfechtung des Erfüllungsgeschäfts lebt die Forderung des Anfechtungsgegners nach Anfechtung des Erfüllungsgeschäfts wieder auf (§ 144 I InsO).

Exkurs: Reform des Anfechtungsrechts 2017

Zum 5.4.2017 trat eine Reform des Anfechtungsrechts in Kraft. Geändert wurden die §§ 133, 142 und 143 InsO.

§ 133 InsO: Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung wurde die Absätze 2 und 3 ergänzt. Der bisherige Absatz 2 wurde zum Absatz 4. Der neue § 133 III 2 verkürzt die Anfechtungsfrist für kongruente und inkongruente Deckungsgeschäfte von zehn Jahren auf vier Jahre. Deckungsgeschäfte sind die Sicherung oder Befriedigung des Schuldners (siehe § 130 InsO). Nach Absatz 3 Satz 1 tritt bei kongruenten Deckungen anstelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit die eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Aus Absatz 3 Satz 2 folgt die Anerkennung von Zahlungserleichterungen bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen durch die Vermutung der Nichtkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. § 133 III InsO begrenzt damit die Vermutungswirkung des § 133 I 3 InsO.

Im Rahmen des § 142 InsO wurde der Schutz vor Anfechtung bei einem Bargeschäft ausgeweitet. § 142 I InsO schützt nun auch vor der Anfechtung nach § 133 InsO, es sei denn der Anfechtungsgegner hat erkannt, dass der Schuldner unlauter handelte (z.B. weil er Vermögen verschleudert hat oder kollusiv mit dem Anfechtungsgegner zusammengewirkt hat). Mit dem neu eingeführten § 142 II InsO entschied sich der Gesetzgeber mit Blick auf divergierende Entscheidungen von BGH und BAG zugunsten des BAG und ließ für die Unmittelbarkeit des Leistungsaustausches für Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt drei Monate genügen.

§ 143 InsO wurde um den Satz 3 ergänzt, um einen Anspruch auf Prozesszinsen gegenüber dem Anfechtungsgegner erst ab der Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter zu gewähren und keinen Anreiz für eine bewusst verzögerte Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen zu geben.[3]

Anmerkungen

[1]

Diese Wirkung kann über §§ 21 II 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 2, 22 InsO in das Eröffnungsverfahren vorgezogen werden.

[2]

Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 392 ff.

[3]

Bisher gibt es den Anspruch auf Prozesszinsen bereits ab Verfahrensbeginn, da Forderungen mit Verfahrenseröffnung fällig werden (§§ 41, 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB), vgl. BGH, NZI 2007, 230, beziehungsweise da ein Anspruch auf tatsächlich gezogene oder vorwerfbar nicht gezogene Nutzungen besteht (§§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Abs. 2, 987 Abs. 1, Abs. 2 BGB), vgl. BGH, NZI 2005, 679.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 14. Welche Haftungsrisiken gibt es für GmbH-Geschäftsführer im Vorfeld der Insolvenz?

14. Welche Haftungsrisiken gibt es für GmbH-Geschäftsführer im Vorfeld der Insolvenz?

§ 15a InsO, § 823 II BGB: Nach § 15a InsO, § 823 II BGB ist der Geschäftsführer den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Insolvenzantrag zu spät stellt.[1] Darüber hinaus drohen strafrechtliche Sanktionen nach § 15a IV, V InsO. Während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache nach dem StaRUG ruht die Insolvenzantragspflicht (siehe § 42 I 1 StaRUG). Die Geschäftsführer müssen den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern anzeigen (§ 42 I 2 StaRUG, strafbewehrt nach § 42 III StaRUG).

§ 15b IV 1 InsO:[2] Nach § 15b IV 1 InsO ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, es sei denn die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar. Um eine Kollision zwischen der Pflicht der Geschäftsführer, keine Zahlungen mehr zu leisten und ihrer gegenläufigen Pflicht, den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. § 266a StGB) und Steuern (§ 69 AO) abzuführen, zu vermeiden, haften sie mit guten Gründen nicht nach § 15b IV 1 InsO, soweit sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abführen.[3] Diese Haftung, die den § 64 S. 1 GmbHG ersetzt, hat in der Praxis höchste Relevanz und führt bei verspäteter Antragsstellung schnell zu hohen Ersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern und Vorständen.

§ 15b V InsO:[4] Nach § 15b V InsO ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten.

§ 43 II, III 1 GmbHG: Nach § 43 II, III 1 GmbHG ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, die entgegen § 30 GmbHG geleistet wurden, das heißt die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft angegriffen haben.[5]

Weitere Ansprüche können sich mit Blick auf Steuerforderungen ergeben (vgl. §§ 34, 69 AO).

Exkurs: Insolvenzgründe

a) Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit wird in § 17 II InsO wie folgt definiert: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“[6]

Die umfasst sowohl eine Stichtags- wie eine Zeitraumbetrachtung.[7]

Schritt 1: Stichtagbetrachtung/Finanzstatus: Die verfügbare Liquidität und die fälligen Verbindlichkeiten werden gegenübergestellt. Verbindlichkeiten werden nicht berücksichtigt, wenn sie gestundet wurden oder eine Nichtvollstreckungsvereinbarung mit dem Gläubiger vereinbart wurde. Gesellschafterdarlehen werden als Verbindlichkeiten berücksichtigt, es sei denn ein Rangrücktritt mit Wirkung für die Zahlungsunfähigkeit wurde vereinbart. Wenn die Zahlungslücke kleiner als 10 % ist (vorsichtigere Ansicht: kleiner 0%), ist die Gesellschaft zahlungsfähig. Wenn die Zahlungslücke größer gleich 10 % ist (vorsichtigere Ansicht: größer 0% ist), muss man zum zweiten Schritt übergehen.

Schritt 2: Zeitraumbetrachtung/Finanzplan: Die in den nächsten drei Wochen verfügbare Liquidität und die fälligen Verbindlichkeiten werden gegenübergestellt. Es ist umstritten, ob nur die Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die am Beginn der Drei-Wochen-Periode fällig waren (Bugwellentheorie), oder ebenso die Verbindlichkeiten, die während der drei Wochen fällig werden.

Ausnahme 1: Keine Zahlungsunfähigkeit, wenn die Deckungslücke weniger als 10 % beträgt. Es handelt sich dann um eine bloße Zahlungsstockung. Allerdings liegt dennoch Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die Lücke demnächst mehr als 10 % betragen wird. Der Prüfungszeitraum wird dann verlängert.

Ausnahme 2: Keine Zahlungsunfähigkeit, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Liquiditätslücke bald (vollständig) geschlossen wird und den Gläubiger das Zuwarten zugemutet werden kann.

Ausnahme 3: Keine Fälligkeit und damit unter Umständen keine Zahlungsunfähigkeit, wenn die Forderung nicht „ernsthaft eingefordert“ wird.

Von Gläubigern geltend gemachte Ansprüche sind grundsätzlich in die Betrachtung einzustellen. Nur bei objektiv nachvollziehbaren Einwendungen unterbleibt die Einbeziehung. Es sollen also auch Forderungen berücksichtigt werden, gegen die der Schuldner nur schlecht begründete Einwendungen vorgeschoben hat.

b) Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird in der zum 1.1.2021 geänderten Fassung des § 18 II InsO wie folgt definiert: „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.“

Nur Antragsrecht (für Schuldner), keine Pflicht. Daher Spielraum für Gestaltung. (Beispiel Suhrkamp Verlag).[8] Berücksichtigung aller bestehenden oder auch künftigen Verbindlichkeiten? Nach h.M. nur bestehende Verbindlichkeiten. Die Dauer des Prognosezeitraums ist nicht höchstrichterlich geklärt.

c) Überschuldung

Die Überschuldung wird in der zum 1.1.2021 geänderten Fassung des § 19 II 1 InsO wie folgt definiert: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Solange die Fortführungsprognose positiv ist, ist eine Gesellschaft daher nicht überschuldet, obwohl das Reinvermögen negativ ist.[9]

1. Prüfungsstufe: Fortbestehungsprognose: Im Grunde ist die Fortbestehungsprognose wiederum ein Test der Zahlungsfähigkeit. Es muss wahrscheinlich sein, dass die Gesellschaft bis zum Ende des kommenden Geschäftsjahres (Zeitraum umstritten) zahlungsfähig ist.

2. Prüfungsstufe: Überschuldungsstatus: Zum Überschuldungsstatus kommt man nur bei negativer Fortbestehungsprognose. Auch nicht in der Handelsbilanz erfasste Vermögenswerte sind aufzunehmen (Bsp.: Rückzahlungspflichten, Kosten für den Sozialplan). Bestimmte Verbindlichkeiten sind nicht zu passivieren (Bsp.: Nachrangdarlehen nach § 39 Abs. 2 InsO). In der Regel erfolgt die Bewertung des Vermögens zu Liquidationswerten, beziehungsweise bei Pensionsverbindlichkeiten zum Ablösewert. Stille Reserven und Lasten werden aufgedeckt.[10]

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9783811490598
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