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5. HGB

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§ 22 Abs. 1 Alt. 2 HGB regelt die Fortführung der Firma bei Erwerb von Todes wegen. § 27 HGB normiert eine Haftung des Erben, der das ererbte Handelsgeschäft unter derselben Firma fortführt (→ Rn. 1403 ff.). Der Tod eines oHG-Gesellschafters oder Komplementärs einer KG führt gem. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) grundsätzlich zum Ausscheiden dieses Gesellschafters; die Kommanditistenstellung ist hingegen gem. § 177 HGB vererblich (→ Rn. 1413 f.). Diese Regelungen sind jedoch nur dispositiv und die Kautelarpraxis macht durch Fortsetzungs-, Eintritts- und Nachfolgeklauseln von dem insoweit bestehenden Gestaltungsspielraum regen Gebrauch (→ Rn. 1415 ff.). § 139 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) eröffnet jedem Erben eines oHG-Gesellschafters bzw. Komplementärs, der aufgrund einer Nachfolgeklausel Gesellschafter geworden ist, die Option, in die Stellung eines Kommanditisten zu wechseln (→ Rn. 1439 ff.).

6. Verfahrensrecht

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Das Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen ist in §§ 342-373 FamFG geregelt.

Der Gerichtsstand ist in der ZPO geregelt: Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können gem. § 27 Abs. 1 ZPO vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. Wenn der Erblasser ein Deutscher ist und zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, so können die Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte (§ 27 Abs. 2 Hs. 1 ZPO); mangels eines solchen ist Gerichtsstand das AG Schöneberg in Berlin (§ 27 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 ZPO) In dem Gerichtsstand können gem. § 28 ZPO auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

§§ 27, 28 ZPO regelten über die örtliche Zuständigkeit hinaus traditionell auch die internationale Zuständigkeit.[30] Wenn der Erblasser am oder nach dem 17.8.2015 verstorben ist, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit jedoch nach der EuErbVO (→ Rn. 1510 ff.).

Besondere Regelungen ergeben sich zusätzlich aus der InsO, so z.B. das Nachlassinsolvenzverfahren gem. §§ 315 ff. InsO.

7. Sonstige Gesetze

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Gem. § 15 Abs. 1 GmbHG sind GmbH-Geschäftsanteile vererblich. Für Aktien fehlt zwar eine entsprechende gesetzliche Regelung; sie sind aber nach allgemeiner Meinung ebenfalls vererblich[31]. Näher zur Erbfolge in Kapitalgesellschaftsanteile → Rn. 1449 ff.

§ 77 GenG normiert die Vererblichkeit eines Genossenschaftsanteils.

Zur Bezugsberechtigung der Erben bei der Lebensversicherung enthält § 160 Abs. 2 VVG eine Regelung.[32]

§ 46 GewO enthält eine Regelung betreffend die Fortführung des Betriebs nach dem Tod des Gewerbetreibenden; s. ferner auch § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, Abs. 1a ApoG und § 10 GastG.

Gem. § 5 AnfG kann ein Nachlassgläubiger eine Leistung anfechten, wenn der Erbe aus dem Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt und der Nachlassgläubiger im Insolvenzverfahren über den Nachlass dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde. Nach § 15 Abs. 1 AnfG kann die Anfechtbarkeit gegenüber den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

Teil I Überblick über das Erbrecht › § 1 Grundlagen des Erbrechts › IV. Internationales Erbrecht

IV. Internationales Erbrecht

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Für alle Erbfälle, die am oder nach dem 17.8.2015 eintreten, bestimmt sich die lex successionis (Erbstatut) grundsätzlich nach der EuErbVO, sofern nicht vorrangige Staatsverträge eingreifen (vgl. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO). Wenn und soweit weder ein Staatsvertrag noch die EuErbVO Anwendung finden, gelten gem. Art. 25 EGBGB die Art. 20-38 EuErbVO entsprechend. Näher → Rn. 1476 ff.

50

Bei Erbfällen, die zwischen dem 1.9.1986 und dem 16.8.2015 eintraten, unterlag die Rechtsnachfolge von Todes wegen – sofern keine vorrangigen Staatsverträge eingriffen – gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte; für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen konnte der Erblasser jedoch gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. in einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. Zur Rechtslage vor dem 1.9.1986 s. Staudinger/Dörner, 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 10 ff. m.w.N.

Teil I Überblick über das Erbrecht › § 1 Grundlagen des Erbrechts › V. Grundbegriffe des Erbrechts

V. Grundbegriffe des Erbrechts

1. Erblasser und Erbfall

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§ 1922 Abs. 1 definiert den Erbfall als Tod einer Person. Diese verstorbene Person ist der Erblasser. „Person“ i.S.d. § 1922 Abs. 1 ist dabei nur eine natürliche Person.[33] Juristische Personen können nicht sterben und damit auch nicht beerbt werden; ihre Rechtspersönlichkeit endet vielmehr i.d.R. durch Löschung nach Auflösung und Abwicklung oder aufgrund einer Verschmelzung oder Aufspaltung.[34]

52

Wie der für das Erbrecht maßgebliche Todeszeitpunkt zu bestimmen ist, ist nicht gesetzlich geregelt. Entscheidend ist im Regelfall der Herz- und Kreislaufstillstand, bei künstlicher Aufrechterhaltung von Atmung und Kreislauf hingegen der sog. Gesamthirntod.[35]

2. Erbe und Vermächtnisnehmer

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Erben sind nach der Legaldefinition in § 1922 Abs. 1 diejenigen Personen, auf die das Vermögen des Erblassers (= Erbschaft, → Rn. 59) mit dessen Tod als Ganzes übergeht. Die Erbschaft fällt dem Erben – anders als nach manchen anderen Rechtsordnungen[36] – kraft Gesetzes an (sog. Anfallprinzip bzw. Vonselbsterwerb).[37] Das Vermögen des Erblassers geht dabei als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) auf den Erben über, d.h. es erfolgt ein automatischer und einheitlicher Übergang aller vererblichen Rechts- und Pflichtenstellungen (Rechtsbündel) sowie der daraus erwachsenden aktiven und passiven Ansprüche auf den Erben[38].

Beachte:

Der Besitz als tatsächliches Gewaltverhältnis geht hingegen nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Allerdings bestimmt § 857 ausdrücklich, dass der Besitz auf den Erben übergeht, ohne dass dieser die einen entsprechenden Besitzwillen erfordernde tatsächliche Sachherrschaft über die Nachlassgegenstände zu erlangen braucht[39]. Nach h.M.[40] handelt es sich bei dem Erbenbesitz um einen besonderen, von tatsächlicher Sachherrschaft losgelösten Besitztatbestand, durch den das Gesetz alle Wirkungen des Besitzes des Erblassers auf den Erben überträgt.

54

Der Vermächtnisnehmer hat im Gegensatz zum Erben nur einen schuldrechtlichen Anspruch: Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern (§ 2174). Näher zum Vermächtnis → Rn. 900 ff.

3. Erbfähigkeit

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Erbfähig ist, wer rechtsfähig ist. Erbfähig sind somit alle natürlichen[41] und juristischen[42] Personen, Personengesellschaften (insb. oHG und KG, aber auch die GbR)[43] sowie nichtrechtsfähige Vereine[44]. Tiere sind hingegen nicht erbfähig.[45] Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.

56

Erbe kann gem. § 1923 Abs. 1 grundsätzlich nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (bzw. – bei juristischen Personen, Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen – existiert[46]). Nach § 1923 Abs. 2 ist aber auch das ungeborene Kind im Mutterleib (nasciturus) erbfähig, sofern es später lebend geboren wird; es wird dann rechtlich so behandelt, als wäre es schon vor dem Erbfall geboren worden.

Problematisch und umstritten sind insoweit vor dem Hintergrund der modernen Reproduktionsmedizin die Fälle einer Befruchtung außerhalb des Mutterleibs sowie der postmortalen Befruchtung.[47]

57

Eine weitere Ausnahmeregelung zu § 1923 Abs. 1 findet sich in § 84 für Zuwendungen an eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Erblassers genehmigt wird.[48]

58

Wer vor dem Erblasser verstorben ist, kann diesen nicht mehr beerben. Lässt sich nicht mehr feststellen, in welcher Reihenfolge mehrere Personen verstorben sind (z.B. bei einem Unfall oder Flugzeugabsturz), so wird gem. § 11 VerschG vermutet, dass alle gleichzeitig verstorben sind (sog. Kommorientenvermutung). Konsequenz ist, dass dann keiner der Verstorbenen Erbe des anderen (bzw. der anderen) wird. Dies kann gerade bei einem verstorbenen Ehepaar enorme Folgen für die Verteilung der Vermögen des Ehepaares haben.[49]

4. Erbschaft, Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten

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Die Erbschaft ist nach der Legaldefinition des § 1922 Abs. 1 das Vermögen des Erblassers. Somit gehören zur Erbschaft alle vermögenswerten Rechtspositionen.[50] Immaterielle Rechte sind hingegen grundsätzlich nicht vererblich, sondern erlöschen mit dem Tod des Erblassers.[51]

Nach h.M. gehören zum Vermögen des Erblassers auch die Verbindlichkeiten.[52] Der Streit hat allerdings keine praktische Bedeutung, weil sich jedenfalls aus § 1967 ergibt, dass der Erbe auch für die Passiva (Nachlassverbindlichkeiten) haftet. Sind mehrere Erben vorhanden, so haften sie gem. § 2058 als Gesamtschuldner. Näher zur Erbenhaftung → Rn. 1071 ff.

Nachlass ist lediglich eine andere Bezeichnung für Erbschaft. Der Begriff „Erbschaft“ fokussiert mehr auf den Erben als Rechtsnachfolger, während der Begriff „Nachlass“ eher dann verwendet wird, wenn vor allem das Aktivvermögen des Erblassers gemeint ist.[53]

5. Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, Pflichtteilsrecht

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Zu differenzieren ist zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Bei der gesetzlichen Erbfolge bestimmt unmittelbar das Gesetz in den §§ 1924 ff., wer Erbe wird. Mögliche gesetzliche Erben sind die Verwandten (§§ 1924-1930), der Ehegatte (§ 1931), der Lebenspartner (§ 10 LPartG) und subsidiär der Staat (§ 1936). Die Erbfolge kann aber auch auf einer Verfügung von Todes wegen (→ Rn. 62) beruhen (sog. gewillkürte Erbfolge).

61

Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär (vgl. § 1937): Sie tritt nur ein, wenn und soweit der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat, d.h. nur wenn der Erblasser entweder gar keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat oder soweit er die Erbfolge darin nicht vollständig geregelt hat.

62

Verfügungen von Todes wegen können entweder vertragliche Verfügungen (Erbvertrag, § 1941, → Rn. 261 ff.) oder Verfügungen durch einseitiges Rechtsgeschäft (Testament = sog. „letztwillige Verfügung“, § 1937, → Rn. 137 ff.) sein. Sie unterscheiden sich vor allem in ihrer Bindungswirkung für den künftigen Erblasser. Vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag sind grundsätzlich bindend (→ Rn. 275 ff.). Das Testament ist dagegen grundsätzlich jederzeit frei widerruflich (§ 2253, → Rn. 185 ff.); relevant ist nur der zeitlich letzte testamentarische Wille des Erblassers. Eine Art Zwischenform ist das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265) oder Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 S. 1 LPartG i.V.m. § 2265) (→ Rn. 211 ff.). Es enthält einseitige Verfügungen beider Ehegatten. Haben die Ehegatten jedoch Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen erfolgt wäre (sog. wechselseitige Verfügungen), so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge (§ 2270 Abs. 1). Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners sind wechselbezügliche Verfügungen für den überlebenden Teil grundsätzlich bindend (§ 2271 Abs. 2 S. 1, ggf. i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG).

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Da der Erblasser die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen grundsätzlich völlig frei regeln kann, steht es ihm frei, auch seinen Ehepartner und nahe Verwandte von der Erbfolge auszuschließen. Um in diesem Bereich Härten auszugleichen, bestimmt das Gesetz, dass Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht in Höhe des halben Wertes ihres gesetzlichen Erbteils haben, sofern sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind und ohne letztwillige Verfügung gesetzliche Erben gewesen wären (§ 2303). Entsprechendes gilt für Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG i.V.m. § 2303). Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben; sie haben vielmehr nur einen schuldrechtlichen Anspruch in Geld gegen die Erben. Näher → Rn. 615 ff.

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Lösung Fall 1[54] (→ Rn. 1):

Anders als beim noch vom Erblasser selbst bezahlten Lotterielos ist das Los und damit auch der Gewinn im vorliegenden Fall nicht Bestandteil des Nachlasses. Zwar ging der Gewinnsparvertrag im Rahmen der Universalsukzession auf N über und ist somit ein Nachlassbestandteil; aber dieser verkörpert selbst noch nicht das Los, welches hier zum Gewinn führte. Das Los entsteht quasi bei jedem Abbuchungsvorgang neu. Da die zum Gewinn führende Abbuchung erst nach dem Tod des E stattfand, ist also die im Los verkörperte Gewinnchance nicht untrennbar mit dem Gewinnsparvertrag verbunden. Schließlich hätte N den Gewinnsparvertrag auch kündigen können. Die 10.000 € sind folglich bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des S nicht zu berücksichtigen.

Anmerkungen

[1]

S. BGH v. 5.3.1999 – BLw 18-98, ZEV 1999, 358.

[2]

In den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt die ehemalige HöfeO für die britische Zone als Bundesrecht fort. Die Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz haben gem. Art. 64 EGBGB eigene landesgesetzliche Anerbenregelungen getroffen. Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland und Thüringen kennen keine Sonderregelungen.

[3]

Ausf. dazu Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 97; MAH ErbR/Ridder, 5. Aufl. 2018, § 43.

[4]

BVerfG v. 22.8.2006 – 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409 (Marlene Dietrich); BGH v. 1.12.1999 – I ZR 49/97, ZEV 2000, 323 und 326 m. Anm. Klingelhöffer (Marlene Dietrich); s. ferner auch BGH v. 5.10.2006 – I ZR 277/03, NJW 2007, 684 (Klaus Kinski); vgl. BGH v. 4.6.1974 – VI ZR 68/73, NJW 1974, 1371; BGH v. 20.3.1968 – I ZR 44/66, BGHZ 50, 133 (Mephisto) und BGH v. 26.11.1954 – I ZR 266/52, BGHZ 15, 249, 259 (Cosima Wagner).

[5]

BGH v. 12.7.2018 – III ZR 183/17, MDR 2018, 1002 („Facebook“). Dazu Deutsch ZEV 2018, 687 ff.; Gloser DNotZ 2018, 846 ff.; Lieder/Berneith FamRZ 2018, 1486 ff.; Preuß NJW 2018, 3146 ff.; Pruns ErbR 2018, 549 ff., 614 ff.; Röthel JURA 2019, 116; Wellenhofer JuS 2018, 1101 ff.; Wüsthof EuCML 2018, 205 ff. Instruktiv zum digitalen Nachlass allgemein: Budzikiewicz AcP 218 (2018) 559 ff.

[6]

Vgl. BVerfG v. 14.12.1994 – 1 BvR 720/90, BVerfGE 91, 346, 358; BVerfG v. 25.3.2009 – 1 BvR 909/08, ZEV 2009, 390 Rn. 14.

[7]

Vgl. BVerfG v. 25.3.2009 – 1 BvR 909/08, ZEV 2009, 390 Rn. 15; BVerfG v. 30.10.2010 – 1 BvR 3196/09, NJW 2011, 366 Rn. 17.

[8]

Vgl. Lange/Kuchinke, ErbR, 5. Aufl. 2001, § 2 IV 2b und c.

[9]

BVerfG v. 16.10.1984 – 1 BvR 513/78, BVerfGE 67, 329, 340; BVerfG v. 28.10.1997 – 1 BvR 1644/94, NJW 1998, 743.

[10]

Zum Meinungsstand: Staudinger/Otte, 2017, Einl. ErbR Rn. 78 ff. m.w.N.

[11]

BVerfG v. 19.4.2005 – 1 BvR 1644/00, BVerfGE 112, 332.

[12]

S. z.B. Art. 35–39 BayAGGVG.

[13]

Näher zum Ganzen Dutta ZfPW 2017, 34 ff.; von Proff zu Irnich ZEV 2013, 183 ff.; Henssler RNotZ 2010, 221 ff.

[14]

Vgl. BegrRegE MietRRefG, BT-Drs. 14/4553, S. 60.

[15]

Dies sind zwar primär (hetero- oder homosexuelle) nichteheliche Lebensgemeinschaften, aber ebenso z.B. auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alten- oder Pflegeheim, vgl. BegrRegE MietRRefG, BT-Drs. 14/4553, S. 61; MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl. 2016, § 563 Rn. 14.

[16]

Anders als früher ist – wie sich aus § 573d BGB ergibt – für die Kündigung seitens des Vermieters kein berechtigtes Interesse erforderlich, vgl. Erman/Lützenkirchen, 15. Aufl. 2017, § 564 Rn. 12; MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl. 2016, § 564 Rn. 8.

[17]

Vgl. Staudinger/Reuter, 2013, § 605 Rn. 7.

[18]

Vgl. BeckOGK/Sutschet § 620 Rn. 302 m.w.N.

[19]

Vgl. BeckOGK/Sutschet § 620 Rn. 304 m.w.N.

[20]

Vgl. MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl. 2017, § 791 Rn. 1.

[21]

Vgl. MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 845 Rn. 4.

[22]

Vgl. MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 845 Rn. 3.

[23]

Vgl. BeckOGK/Götz § 857 Rn. 1.

[24]

Vgl. BeckOGK/Götz § 857 Rn. 2.

[25]

Vgl. MüKoBGB/Joost, 7. Aufl. 2017, § 857 Rn. 1.

[26]

Vgl. Erman/Artz, 15. Aufl. 2017, § 884 Rn. 1.

[27]

Dazu BGH v. 25.3.1998 – XII ZR 139/96, FamRZ 1998, 817.

[28]

Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger (MHbeG) v. 25.8.1998, BGBl. I, 2487.

[29]

S. hierzu BVerfG v. 13.5.1986 – 1 BvR 1542/84, NJW 1986, 1859 und OLG Koblenz v. 17.7.1998 – 2 U 308/97, ZEV 1999, 359 m. Anm. Christmann.

[30]

Vgl. nur MüKoZPO/Patzina, 5. Aufl. 2016, § 27 Rn. 14, § 28 Rn. 7.

[31]

Vgl. nur Staudinger/Kunz, 2017, § 1922 Rn. 264.

[32]

Näher dazu Prölss/Martin/Schneider, VVG, 30. Aufl. 2018, § 160 Rn. 4 ff.

[33]

Vgl. nur Staudinger/Kunz, 2017, § 1922 Rn. 40.

[34]

Vgl. nur Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 1.

[35]

Vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 12 f.; Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 2; s. ferner auch OLG Frankfurt a.M. v. 11.7.1997 – 20 W 254/95, NJW 1997, 3099.

[36]

Näher Staudinger/Otte, 2017, § 1942 Rn. 1 ff. m.w.N.

[37]

Vgl. dazu BeckOGK/J. Schmidt Art. 23 EuErbVO Rn. 32 m.w.N.

[38]

Vgl. Staudinger/Kunz, 2017, § 1922 Rn. 13; Röthel JURA 2018, 477 ff.

[39]

Vgl. MüKoBGB/Joost, 7. Aufl. 2017, § 857 Rn. 7.

[40]

Vgl. Staudinger/Gutzeit, 2012, § 857 Rn. 3 m.w.N.

[41]

Vgl. nur Staudinger/Otte, 2017, § 1923 Rn. 1 ff.

[42]

Vgl. nur Staudinger/Otte, 2017, § 1923 Rn. 28.

[43]

MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1923 Rn. 37; Staudinger/Otte, 2017, § 1923 Rn. 29.

[44]

MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1923 Rn. 38; Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, § 1923 Rn. 1; Staudinger/Otte, 2017, § 1923 Rn. 31.

[45]

BayObLG v. 22.4.1988 – 1 Z 64/87, NJW 1988, 2742; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1923 Rn. 2; Roth NJW-Spezial 2011, 551.

[46]

Vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1923 Rn. 33.

[47]

Dazu MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1923 Rn. 19 ff.; Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, § 1923 Rn. 3; Staudinger/Otte, 2017, § 1923 Rn. 24 ff. (jeweils m.w.N.).

[48]

Beispiel: OLG München v. 8.4.2009 – 31 Wx 121/08, ZEV 2009, 512.

[49]

Beispiel: BayObLG v. 22.3.1995 – 2 Z 2, 10, 52-54/55, BayObLGZ 1955, 63.

[50]

Vgl. OLG Jena v. 10.9.2008 – 9 W 395/08, ZEV 2009, 33; Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 6. Dazu gehören auch die vermögensrechtlichen Bestandteile des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: BGH v. 1.12.1999 – I ZR 49/97, ZEV 2000, 323; BVerfG v. 22.8.2006 – 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409 (Marlene Dietrich).

[51]

Vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 19.

[52]

Vgl. BGH v. 8.6.1988 – IVa ZR 57/87, NJW 1988, 2729; Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 6 m.w.N. (auch zur Gegenansicht).

[53]

Vgl. Röthel JURA 2014, 179.

[54]

Nach AG Pirmasens v. 20.5.1998 – 1 C 26-98, NJW-RR 1998, 1463.

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