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1.2 Die Rentenreform 1972Rentenreform 1972

Die Rentenfinanzen gestalteten sich in der ersten Dekade nach den Reformen des Jahres 1957 außerordentlich gut und wurden gestützt durch die expansive Wirtschaftsentwicklung der Bundesrepublik Deutschland in diesem Zeitraum. Trotz Leistungsverbesserungen durch Novellierung der Reformgesetze im Laufe der 60er Jahre entwickelte sich ein sozialpolitischer Grundkonsens zu weiteren strukturellen Reformen, der die gesellschaftliche Aufbruchstimmung nach Amtsübernahme durch die sozialliberale Koalition in Bonn widerspiegelte. Als die abschließenden Beratungen zur Rentenreform 1972 allerdings im Bundestag anstanden, erhielten sie durch die wechselnden Machtverhältnisse zwischen Regierung (SPD/FDP) und Opposition (CDU/CSU) eine besonders pikante Note. Zur Erinnerung: Obwohl nach dem Übertritt mehrerer Koalitionsabgeordneter zur Opposition, das konstruktive Misstrauensvotum im April 1972 scheiterte und letztlich zu den Neuwahlen im Herbst 1972 führte, war die Verabschiedung der Rentenreform im Spätsommer 1972 von einer parlamentarischen Pattsituation gekennzeichnet. Dadurch konnten die Rentengesetze nur durch Kompromisse im Sinne der CDU/CSU beschlossen werden. So blieb z.B. das von der Regierung vorgesehene „Babyjahr“ für erwerbstätige Mütter unberücksichtigt. Erst 1986 war die Zeit reif für entsprechende familienpolitische Reformen in der Rentenversicherung. Dennoch konnten sich die erreichten Leistungsverbesserungen für Versicherte und Rentner sehen lassen.

Die Rentenreform 1972

Beibehaltung der Grundsätze von 1957, aber

 Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige und Hausfrauen

 lukrative Nachentrichtungsmöglichkeiten mit hoher Rendite zurück bis 1956

 flexible Altersgrenzen (Senkung des Lebensalters von 65 auf 62 – Schwerbehinderte – und 63-langjährig Versicherte)

 Rente „nach Mindesteinkommen“ für Kleinverdiener (Anhebung auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten)

 Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige und HausfrauenAlle Personen ab dem 16. Lebensjahr erhielten die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung. Gleichzeitig wurde allen Nichtversicherten (vor allem Hausfrauen) die Möglichkeit der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zurück bis zum 01.01.1956 eingeräumt. Den bislang nicht versicherungspflichtigen Selbständigen wurde die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag versicherungspflichtig zu werden. Außerdem konnten sie von einer äußerst vorteilhaften Beitragsnachentrichtung bis zum 01.01.1956 zur Schließung vorhandener Beitragslücken Gebrauch machen. Die dabei erzielbare Rendite des eingezahlten Beitrages betrug dabei zum Teil mehr als 30 bzw. 40 Prozent pro anno.

 Einführung flexibler AltersgrenzenDie starre Regelaltersgrenze mit 65 Jahren gehörte ab 01.01.1973 der Vergangenheit an. Wer die besondere Wartezeit von 35 Versicherungsjahren (Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten sowie der Zurechnungszeit) erfüllte, konnte die „flexible“ Altersrente – abschlagsfrei – bereits ab dem 63. Lebensjahr beziehen. Bis zur Änderung durch den neugewählten Bundestag war der Rentenbezug sogar ohne jegliche Einschränkungen neben dem vollen Arbeitsverdienst zugelassen. Erst ab 01.04.1973 wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben der flexiblen Altersrente auf 30 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgelegt.Schwerbeschädigte Versicherte (heute: Schwerbehinderte) erhielten diese flexible Altersrente – auf Antrag – bereits ab dem 62. Lebensjahr.

 Rente „nach Mindesteinkommen“Dadurch wurden Kleinstrenten langjährig pflichtversicherter Arbeitnehmer deutlich angehoben. Wer mindestens 25 anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne freiwillige Beiträge und Ausfallzeiten zurückgelegt hatte, erhielt einen Zuschlag an Werteinheiten in der Rentenberechnung (dies aber begrenzt auf die Pflichtbeiträge bis zum 31.12.1972). Die Werte für die Pflichtbeiträge wurden um die Hälfte – höchstens aber auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten – angehoben.Die Rente nach Mindesteinkommen führte allein zur Anhebung von mehr als 12 Prozent aller Renten, wobei in 4 von 5 Fällen diese Erhöhung Frauen zugutekam. Dadurch wurde das vom Gesetzgeber anvisierte Ziel erfüllt, die geschlechterspezifisch bedingte Lohnminderung langjährig erwerbstätiger Frauen zu beseitigen.

1.3 Gesetzliche Änderungen von 1972 bis 1992

Es fällt schwer, sich für diesen Zeitraum auf die wichtigsten Rechtsänderungen zu beschränken. So viel hat sich in diesem 20-Jahreszeitraum mit konjunkturellen Schwierigkeiten (bedingt durch die Ölkrise) und gesellschaftlichen Umbrüchen ereignet.

Gesetzliche Änderungen von 1972–1992

Konsolidierungsmaßnahmen in den 70er Jahren

 1.07.1977 – Rentenanpassungsgesetz (RAG) –Verschiebung der Rentenanpassung (9,9 Prozent) um sechs Monate vom 1.07.1977 auf 1.01.1978Einführung der Versicherungs- u. Beitragspflicht für Arbeitslosgengeld- und hilfebezieher (ab 1.07.1978 bis 31.12.1982)

 1.07.1978 – 21. RAG –Abkoppelung der Rentenanpassung von der Lohndynamikfeste Anpassungssätzezum 1.01.1979 4,5 Prozent (anstatt 7,2 Prozent)zum 1.01.1980 4,0 Prozent (anstatt 6,2 Prozent)zum 1.01.1981 4,1 Prozent (anstatt 6,0 Prozent)

Auf die im Alten Testament verkündeten „sieben fetten Jahre“ folgten nun auch in der Sozialpolitik „sieben magere Jahre“, wobei man sich an der Exaktheit der Zeitrechnung nicht festhalten sollte.

 Verschiebung der Rentenanpassung im Jahr 1977 um 6 Monate

 Feste Anpassungssätze von 1979 bis 1981

Die mit der Rentenreform 1972 prognostizierten hohen Einnahmeüberschüsse von mehr als 210 Milliarden DM bis 1986 ließen sich aufgrund der weltweiten Rezession durch den Ölpreisschock (1973/1974) nicht mehr realisieren. Deshalb waren 1977 (20. RAG) und 1978 (21. RAG) drastische Konsolidierungsmaßnahmen notwendig, mit der die Rentenanpassungsdynamik der bruttolohnbezogenen Rente deutlich gebremst wurde.

Als leistungssteigernde Neuregelung entpuppte sich dagegen die

 Einführung der Versicherungs- und Beitragspflicht für Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezieher (01.07.1978 bis 31.12.1982).Sie hatte ihre Ursache in arbeitsmarkt-, sozial- und finanzpolitischen Beweggründen. Die steigende Zahl der Arbeitslosen führte zu Einnahmeausfällen in der Rentenversicherung, während die Bundesanstalt für Arbeit über ein hohes Rücklagenpolster verfügte. Diese vom Bundesarbeitsminister Ehrenberg betriebene Einbindung der Arbeitslosen in die Versicherungspflicht der Rentenversicherung hat politisch unter der Bezeichnung „Verschiebebahnhof“ zwischen den Trägern der Sozialversicherung einen symbolischen Prägestempel erhalten.

Mit der Neuregelung des Scheidungsrechtes und dem Wechsel vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip folgte der Gesetzgeber ab 1977 langjährigen gesellschafts- und familienpolitischen Forderungen – vor allem mit Blick auf den Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung für Frauen.

Gesetzliche Änderungen von 1972–1992

 Einführung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen nach dem 30.06.1977 (Reform des Ehe- und Familienrechts in Kraft ab 1.07.1977)

 Erschwerung der Anspruchsvoraussetzungen für BU/EU-Renten ab 1.01.1984 (+ 36 Pflichtbeiträge in den letzten 60 Kalendermonaten)

 Hinterbliebenenrenten- u. Erziehungszeiten – Reform vom 1.01.1986 anEinführung von Kindererziehungszeiten als Versichungszeiten in der Rentenversicherung (heute Pflichtbeitragszeiten!)Unbedingte Witwen- u. Witwerrente mit Einkommensanrechnung

 Einführung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen nach dem 30.06.1977Der Versorgungsausgleich löste einen nur unter erschwerten Voraussetzungen zu erwerbenden Rentenanspruch auf sog. Geschiedenenwitwenrente ab. Die in der Ehezeit erworbenen gemeinsamen Rentenansprüche werden zusammengerechnet und beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zugeordnet. Der betragsmäßige Wertausgleich erfolgt im Wesentlichen in der Rentenversicherung über den vom Familiengericht festgestellten Versorgungsausgleich.

 Erschwerung der Anspruchsvoraussetzungen für Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten (BU/EU)Bei Leistungsfällen ab 01.01.1984 wird die heute als Erwerbsminderungsrente bezeichnete Rentenart nur noch bei vorheriger versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit bewilligt. Neben der normalen Wartezeit von 60 Monaten Versicherungszeit müssen in einem Zeitraum, der die letzten 60 Kalendermonate vor der Erwerbsminderung umfasst, mindestens 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen nachgewiesen werden.Damit zusammenhängend wurde im Haushaltsbegleitgesetz 1984 auch die Wartezeit für die Regelaltersrente ab 65 von 180 auf 60 Kalendermonate Versicherungszeit reduziert. Übrigens für Neurentner ab 01.01.1984 ist der Kinderzuschuss zur Versichertenrente weggefallen. Er betrug zuletzt 152,90 DM monatlich. Die Bruttoanpassung der Renten wurde mit der Einführung eines – sukzessiv steigenden – Eigenbetrages der Rentner zu ihrer Krankenversicherung abgeschwächt.

 Hinterbliebenenrenten und Erziehungszeiten – Reform ab 01.01.1986Durch die Neuordnung des Hinterbliebenenrentenrechts sind seit 1986 Männer und Frauen bei der Gewährung von Hinterbliebenenrente gleichgestellt. Eine unabdingbare Witwen- und Witwerrente wurde aber mit der Anrechnung von Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenenrentners verknüpft.Einen wichtigen Baustein zur eigenständigen sozialen Sicherung der Frauen stellt die Einführung der Kindererziehungszeit von einem Jahr pro Kind dar.

1.4 Die Rentenreform 1992Rentenreform 1992

Mit dem dritten großen Reformwerk sollten „Beständigkeit und Verlässlichkeit“, restituiert, die sich „laufend ändernden“ – ökonomischen, sozialen, demografischen – Bedingungen integriert, rechts- und sozialpolitische Fehlentwicklungen korrigiert, der Vertrauensschutz garantiert und die Finanzen konsolidiert werden (BT-Drs. 11/4124, S. 138–145).

Die Rentenreform 1992 wurde gekleidet in das neue Sozialgesetzbuch VI. Buch (SGB VI). Im SGB VI wird das gesamte materielle Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Versicherungszweige zusammengefasst. Damit traten zum 01.01.1992 die Reichsversicherungsordnung, das Angestelltenversicherungsgesetz und das Reichsknappschaftsgesetz im Rentenrecht außer Kraft.

Die Rentenreform 1992

Die wichtigsten Grundsätze sind:

 Nettoanpassung der Renten

 stufenweise Heraufsetzung der vorzeitigen und flexiblen Altersgrenzen

 Einführung einer Altersteilrente

 Neuordnung der beitragslosen Zeiten

 Ausbau familienbezogener Elemente (Berücksichtigungszeiten!)

 Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“ (Einbeziehung der Pflichtbeiträge vom 1.01.1973 bis 31.12.1991)

 Nettoanpassung der RentenSchon während der 80er Jahre wurde die Forderung erhoben, dass sich Renten und verfügbare Arbeitnehmereinkommen künftig gleichgewichtig entwickeln sollen. Nachdem die hälftige Eigenbeteiligung der Rentner am Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner mit der Rentenanpassung ab 01.07.1987 abgeschlossen werden konnte, erfolgte erstmals zum 01.07.1992 eine Nettoanpassung der Zugangs- und Bestandsrenten. Maßgebend dafür war – wie bisher – der durchschnittliche Anstieg der Bruttoverdienste bei den Beschäftigten unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belastungsveränderungen infolge von Steuern und Sozialbeiträgen.

 Stufenweise Heraufsetzung der vorzeitigen und flexiblen AltersgrenzenDie Altersgrenzen 60 und 63 sollten gleichzeitig und stufenweise bis zum Jahre 2010 auf eine Regelaltersgrenze 65 angehoben werden, wobei mit der Anhebung im Jahr 2001 in Einzelschritten begonnen werden sollte. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente sah schon hier Abschläge von der Rentenhöhe vor.

 Einführung einer AltersteilrenteAb 01.01.1992 können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente im Umfang von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente in Anspruch nehmen. Die Teilrenten sollen einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Tatsächlich wird hiervon aber bislang nur in wenigen Fällen Gebrauch gemacht.

 Neuordnung der beitragslosen ZeitenBeitragslose Zeiten, wie z.B. Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten der Schulausbildung konnten bis 1991 nur bei der Rente angerechnet werden, wenn die Halbbelegung mit Pflichtbeiträgen erfüllt war. Seit 01.01.1992 werden alle beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten unabhängig von der Anzahl der Pflichtbeiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Bei der Bewertung dieser Zeiten wird jedoch die vorhandene Beitragsdichte zugrunde gelegt.

 Ausbau familienbezogener ElementeBei Geburten ab 01.01.1992 erhöht sich die Kindererziehungszeit für ein Kind von einem Jahr auf drei Jahre. Daneben wird die Berücksichtigungszeit als weitere rentenrechtliche Zeit eingeführt. Berücksichtigungszeiten zählen u.a. mit bei der Erfüllung der Wartezeit für langjährig Versicherte (35 Jahre) und wirken sich darüber hinaus rentensteigernd aus.

 Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“Die Prüfung der Rente nach Mindesteinkommen wird um die Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1991 erweitert. Erforderlich sind aber nun mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, zu denen auch die beitragsfreien Zeiten und die Berücksichtigungszeiten gehören.

Bei der Wiedervereinigung mit der ehemaligen DDR konnten Millionen ostdeutscher Versicherter und Rentner in das Rentensystem der Bundesrepublik integriert werden. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG), das zugleich mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft trat, gelang es, das in der ehemaligen DDR vorrangig auf eine Mindestsicherung angelegte Rentensystem durch das lohn- und beitragsbezogene bundesdeutsche Rentenversicherungssystem abzulösen.

1.5 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) ab 01.01.1997

Mit dem WFG wurde die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 65. Lebensjahr bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit vorgezogen. Ursächlich verantwortlich hierfür war die drastische Ausweitung der von den Unternehmen praktizierten Frühverrentungspraxis.

Darüber hinaus führten folgende weitere Einschränkungen zu reduzierten Regelleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

Wachstums- und Beschäftigungs- Förderungsgesetz (WFG) 01.01.1997

Kernstück des WFG sind Einsparungen

 im Gebiet der Rehabilitation

 durch verminderte Berücksichtigungvon Zeiten schulischer Ausbildung undvon Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit ohne Leistungsbezugder ersten Berufsjahre

 keine rentensteigernde Anrechnung von Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug

 Anrechnung von Zeiten schulischer AusbildungDie Anrechnung von Schulzeiten bei der Rentenberechnung unterlag in den zurückliegenden 20 Jahren ständigen Einschränkungen. Vom 01.01.1992 an wurden insgesamt 7 Jahre als rentensteigernde Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung nach dem 16. Lebensjahr berücksichtigt. Das WFG setzte mit dem 01.01.1997 (Rentenbeginn) bei allen Schulzeiten einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem 17. Lebensjahr für eine rentensteigernde Anrechnung fest.

 Verschlechterung der Bewertung der ersten BerufsjahreAb 01.01.1992 waren in der Regel die ersten 48 Kalendermonate nach Eintritt in die Rentenversicherung bei der Rentenberechnung einer Sonderbewertung unterzogen, soweit es sich dabei um Pflichtbeiträge gehandelt hat. Da in den ersten Berufsjahren meistens die gering entlohnten Berufsausbildungszeiten liegen, wurden diese Pflichtbeiträge mit 90 v.H. des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten angerechnet. Durch das WFG ist diese Besserstellung ab 01.01.1997 abgeschafft worden. Berufsausbildungszeiten bzw. die ersten 36 Pflichtbeitragsmonate vor dem 25. Lebensjahr erhalten seither nur noch einen Zuschlag bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.

Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden ab 01.01.1997 zwar weiterhin als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt, doch bleiben sie bei der Rentenberechnung ohne jegliche Bewertung.

1.6 Die Rentenreform 1999Rentenreform 1999

Die Rentenreform 1999

Die wichtigsten Maßnahmen sind:

 Einführung eines demographischen Faktors

 Neuordnung des Bereichs der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

 Anhebung der Altersgrenzen für Schwerbehinderte

 Abschaffung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

 und Altersteilzeitarbeit sowie der Altersrente für Frauen ab 2012 für alle Jahrgänge ab Geburtsjahr 1952

 Anhebung der Bewertung und additive Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

 Einführung eines zusätzlichen Bundeszuschusses

Von den in der Übersicht dargestellten wichtigsten Maßnahmen sind nach der Bundestagswahl 1998 von der neu gewählten Bundesregierung folgende Regelungen bis zum 31.12.2000 ausgesetzt worden:

 Einführung eines demografischen Faktors bei der Rentenanpassung,

 Neuordnung des Bereichs der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

 Anhebung der Altersrente für Schwerbehinderte.

Mit einem Rentenkorrekturgesetz wurden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Scheinselbständigkeit zu bekämpfen und arbeitnehmerähnliche Selbständige in die Rentenversicherung einzubeziehen. Für geringfügig Beschäftigte werden seit 01.04.1999 auch bei fehlender Versicherungspflicht Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

Die ausgesetzten Rechtsänderungen des Rentenreformgesetzes 1999 mündeten schließlich in ein Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie dem Altersvermögensgesetz und dem Altersvermögensergänzungsgesetz.

1.7 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (in Kraft ab 01.01.2001)

Die Reform sieht künftig keine Berufsunfähigkeitsrente mehr vor. Erwerbsminderungsrenten werden bei voller Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig) als Vollrente, bei teilweiser Erwerbsminderung mit einem Leistungsvermögen zwischen drei bis unter sechs Stunden als halbe Erwerbsminderungsrente geleistet. Treffen teilweise Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit zusammen, wird die Erwerbsminderungsrente für diesen Zeitraum als Vollrente gezahlt. Erwerbsminderungsrenten sind grundsätzlich Zeitrenten. Falls der Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr eingetreten ist, sind Abschläge bis zu maximal 10,8 Prozent in Abzug zu bringen. Entsprechende Abschläge erstrecken sich neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch auf die Hinterbliebenenrente. Dem steht allerdings eine verlängerte Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr rentenerhöhend gegenüber.

1.8 Altersvermögens- und Altersvermögens‐Ergänzungsgesetz (in Kraft ab 01.01.2002)

Gegen Ende der 90er Jahre zeichnete sich bei anhaltend schwieriger Wirtschaftslage und damit verbundener Arbeitslosigkeit ein weiteres Steigen des Beitragssatzes auch durch die jetzt und künftig stärker ins Gewicht fallende demografische Entwicklung ab, was den Gesetzgeber zu weiteren Reformgesetzen zwang. Als Ausgleich für das damit eintretende Absinken des Rentenniveaus wird seitdem mit der sog. „Riester-Rente“ die private oder betriebliche Altersvorsorge staatlich gefördert. Flankiert wird dieses Vorgehen durch eine erhebliche Verbesserung der steuerlichen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge.

Die Schwerpunkte der gesetzlichen Neuregelungen, und zwar die sog. „Riester-Rente“ und die Neuordnung der Hinterbliebenensicherung werden in den Kapiteln 6. und 11. dieses Buches ausführlich behandelt. Dies gilt ebenso für die Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten vom 17. bis 25. Lebensjahr und das Produkt der Renteninformation (Kapital 3. bzw. 10.).

Altersvermögensgesetz und Altersvermögens-Ergänzungsgesetz

Ab 01.01.2002

 Einführung der staatl. geförderten Altersvorsorge – sogenannte Riesterrente

 Grundsicherung im Alter und bei vollständiger Erwerbsminderung (ab 01.01.2003) aus Steuermitteln

 neue Rentenanpassungsformel (Rückkehr zur Bruttolohnorientierung mit Anrechnung RV-Beitragssatzsteigerung und Beiträge private Altersvorsorge – Riestertreppe)

 Neuordnung der Hinterbliebenensicherung

 Schließung von Beschäftigungslücken (17.–25. Lebensjahr) durch verbesserte Anrechnung von Anrechnungszeiten

 Jährliche Renteninformation an Versicherte über 27 Jahre

 Ausbau des sozialen Netzes durch die GrundsicherungDie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 01.01.2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ähnlich der Sozialhilfe. Sie soll sog. versteckter oder verschämter Armut vorbeugen. Wer aus seinen rentenrechtlichen Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine oder eine zu geringe Rente erhält und über keine weiteren Einkünfte (einschließlich der Riester-Rente) verfügt, kann auf Antrag eine zusätzliche Grundsicherungsleistung zur Deckung seines soziokulturellen Existenzminimums bekommen. Zuständig für die Leistungsfestsetzung sind die jeweiligen Kreissozialämter. Leistungsberechtigt sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr bei voller Erwerbsminderung oder im Alter nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Anders als bei Sozialhilfeleistungen kann hier auf die unterhaltspflichtigen Personen kein Rückgriff genommen werden.Vor Erreichen des 65. Lebensjahres kommt die Grundsicherung für Arbeitssuchende, bekannt als sog. Hartz-IV-Leistung, für alle Arbeitslosen in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Diese Leistung wird von den Job-Centern gezahlt.

 Neue RentenanpassungsformelMit der neuen Anpassungsformel erfolgt die Umstellung auf eine modifizierte Bruttorentenanpassung. Bei der Ermittlung des neuen aktuellen Rentenwertes ist die Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme im vergangenen Kalenderjahr im Vergleich zum vorvergangenen Kalenderjahr, allerdings bereinigt um den für diese Zeiträume geltenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und den Altersvorsorgeanteil, heranzuziehen. Die Beiträge zur „Riester-Rente“ betragen ab 01.01.2002 1 Prozent des individuellen Bruttoarbeitsentgeltes und erhöhen sich bis zum 01.01.2008 auf 4 Prozent. Bei der Rentenanpassung werden die Altersvorsorgeanteile für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.06.2010 mit einer jährlichen Steigerung um 0,5 Prozent berücksichtigt. Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes ab 01.07.2011 beläuft sich der Altersvorsorgeanteil auf 4 Prozent (aktuell auf 01.07.2013 verschoben – siehe unter 1.11.).

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