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7.3.2 Regelungen für die Schifffahrt

In der Schifffahrt standen zunächst die Schwefel- und Partikelemissionen bzw. deren Reduzierung im Vordergrund. Hierfür hat die von der IMO1 initiierte Internationale Vereinbarung von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) die Grundlage gelegt. Sie besteht aus 20 Artikeln mit einerseits allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsstaaten, andererseits Verfahrensweisen und grundsätzlichen Regeln.

Anlage VI enthält Vorgaben zur „Verhütung der Luftverunreinigung durch Seeschiffe“. Mit ihr wurde eine stufenweise Reduzierung des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen bzw. im Abgas vereinbart, zunächst auf 4,5 % m/m (Massenhundertteile im Schiffskraftstoff) vor dem 1. Januar 2012, dann auf 3,5 % ab dem 1. Januar 2012 und letztlich auf 0,5 % ab dem 1. Januar 2020. Für die neu und zusätzlich eingeführten Schwefelemissions-Überwachungsgebiete waren strengere Vorschriften einzuhalten. So galten bzw. gelten für die Nord- und Ostsee sowie entlang der Nordamerikanischen Küste und der US-Karibik Grenzwerte von 1,5 % bis 2010, 1,0 % ab 1. Juli 2010 und 0,1 % ab 1. Januar 2015. Normales Schweröl enthält im Schnitt 2,7 % m/m Schwefel, sodass die Vorgaben beträchtliche Auswirkungen hatten.

Die IMO hat daneben eine stufenweise Reduktion der Stickoxidemissionen (NOX) vorgesehen (MARPOL Anlage VI). Danach gilt für Schiffsmotoren, die ab 2011 konstruiert werden, dass diese Emissionsminderungen um 20 % unter der so genannten Tier I-Norm liegen müssen.2 Für besondere Überwachungsgebiete gelten die Vorgaben für Schiffsneubauten nach der fortgeschriebenen Norm Tier III, was einer Emissionsminderung von 80 % im Vergleich zu Tier I entspricht. Solche Überwachungsgebiete sind die Küstenzonen Nordamerikas und der US-Karibik. Hier sind die Grenzwerte für Neubauten ab 2016 verpflichtend. Die Ausweisung von Schutzgebieten für die Nord- und Ostsee ist beschlossen, mit Grenzwerten nach Tier III für Schiffneubauten ab 2021.

Für Partikelemissionen sind in den MARPOL-Anlagen bisher keine direkten Grenzwerte enthalten; sie sind indirekt über die Vorgaben zum Schwefelgehalt im Kraftstoff berücksichtigt, da hierdurch einen Großteil der Partikelemission verursacht wird.

Für CO2-Emissionen enthält MARPOL keine Vorgaben. Jedoch gibt es seit dem 1. Januar 2018 eine Erfassungs- und Berichtspflicht der EU zur Verifizierung von CO2-Emissionen von Schiffen über 5.000 Bruttotonnen (BRZ) auf Fahrten von und zu EU-Häfen.3

Indirekt angesprochen werden jedoch CO2-Emissionen über einen Energie-Effizienz-Design-Index (EEDI), der im Jahr 2012 von der IMO beschlossen wurde und auf eine Effizienzverbesserung von neugebauten Schiffen abzielt (30 % Effizienzsteigerung bis 2025).

Im Klimaübereinkommen von Paris ist der internationale Seeverkehr nicht spezifisch erwähnt, jedoch handelt es sich bei den CO2-Emissionen dieses Sektors zweifellos um anthropogene Emissionen. Wie im Jahr 2014 der dritte Treibhausgasbericht der IMO feststellte, sind die Emissionen in der Schifffahrt quantitativ nicht zu vernachlässigen: Die Stickoxidemissionen beliefen sich auf ca. 15 % der weltweiten NOX-Emissionen und die Schwefeloxid-Emissionen auf ca. 13 % der weltweiten SOX-Emissionen. An CO2 wurden durch die Schifffahrt insgesamt jährlich ca. 1.000 Mio. Tonnen emittiert, entsprechend 3,1 % Anteil an den globalen CO2-Emissionen, und dies mit wachsender Tendenz.4

Im Oktober 2016 hatte sich die IMO entschieden, 2018 eine zunächst vorläufige Treibhausgasminderungs-Strategie mit möglichen Maßnahmen und Zeithorizonten zu erarbeiten. Bis zum Frühjahr 2023 sollte dann eine endgültige Fassung beschlossen werden. Mitte April 2018 hat die IMO die Treibhausgassenkungs-Strategie für die internationale Schifffahrt angenommen: Danach sollen die Treibhausgasemissionen so schnell wie möglich ihren Höchststand erreicht haben und bis 2050 gegenüber 2008 mindestens 50 % niedriger sein.5

Inzwischen hatte sich 2017 das Europäische Parlament eingeschaltet und sich explizit für die Einbeziehung des Schiffsverkehrs in den EU-ETS ab 2023 ausgesprochen, wenn die IMO bis 2021 nicht ein dem ETS vergleichbar effizientes System auf den Weg gebracht haben sollte. Dieser Zielsetzung hat sich auch die deutsche Bundesregierung angeschlossen. Konkrete Maßnahmen seitens der IMO oder der Union sollen allerdings erst ab 2023 einsetzen. Man kann damit subsumieren:

 Hinsichtlich der Minderung von CO2-Emissionen hat sich für die Seeschifffahrt bisher noch kein größerer Handlungsdruck ergeben.6

Der Schifffahrt stehen dabei viele Möglichkeiten zur Emissionsminderung offen. Um die Schwefel-Grenzwerte zu erreichen, kann man entweder zu hochwertigeren Kraftstoffen greifen oder Abgasnachbehandlungssysteme installieren – beides ist zulässig. Zu letzteren gehören die „Scrubber“. In ihnen werden die Abgase an Bord durch fein zerstäubtes Wasser geführt, die Schwefelverbindungen gebunden und dann (bei offenen Systemen) mit dem Waschwasser direkt ins Meer eingeleitet. Zur Einhaltung der Tier III-Grenzen bei den Stickoxidemissionen kommen gegenwärtig, wenn bei Neubauten nötig, vor allem Katalysatoren zum Einsatz.

Eine grundsätzliche Möglichkeit bietet der Wechsel des Treibstoffs hin zu Schiffsdiesel, der auch in herkömmlichen Schiffsmotoren nutzbar ist, oder Gas, da beide sauberer verbrennen. Für einen Umstieg auf Gasantrieb müssen Schiffe allerdings erst aufwändig umgerüstet bzw. Neubauten hierfür ausgelegt werden. Außerdem fehlt für die Verwendung von Flüssiggas (LNG, liquefied natural gas) die notwendige Tankinfrastruktur in den allermeisten Häfen. Der Einsatz von LNG als alternativer und emissionsarmer Treibstoff wächst dennoch. Laut einer neuen Studie der Korea Development Bank und der Korea Trade-Investment Promotion Agency werden sechs von zehn neuen Schiffen, die bis 2025 bestellt werden, voraussichtlich LNG-Motoren haben – und dies ohne staatliche Vorgaben.7

7.3.3 Eingriffe in das Gebäudewesen

Pionier bei der Entwicklung von Regelwerken zur Energieeinsparung war das Bauwesen. Um 1920 wurde dort der Begriff „Mindestwärmeschutz“ geboren, und erste Werbung für den industriellen Gebrauch von Dämmstoffen war zu lesen. Hintergrund waren die unbefriedigend hohen Wärmeverluste in den Gebäuden. Im damaligen Gebäudebestand waren ungedämmte Bauteile mit Wärmedurchlasswerten über 1,0 W/m²K die Regel. Hinzu kamen die Einscheibenverglasung, die dazu noch undicht verbauten Fenster und die noch weitgehend üblichen Ofenheizungen. Ergebnis waren geringer Wohnstandard, Gesundheitsgefährdung, sekundäre Bauschäden und eben hoher Energieverbrauch. „Die Mängel dieser Bauweisen, mit den bekannten Folgen wurden mit der Begriffseinführung zwar beschrieben, jedoch nicht eigentlich beseitigt.“ Erst die DIN 4108 (Wärmeschutz im Hochbau, heute Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden) brachte hier 1952 einen ersten Fortschritt.

Zunächst stand die mangelhafte Hygiene im Mittelpunkt der Forderung nach besserer Dämmung. Dann gewann durch die Energiekrise in den 1970er Jahren der betriebs- und volkswirtschaftliche Aspekt der Einsparung an Gewicht. Zur Reduzierung der Abhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland von importierten Energieträgern wurde 1976 das Energieeinsparungsgesetz (genauer: Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden, abgekürzt EnEG) erlassen. Das Gesetz enthielt noch keinerlei unmittelbar für den Bürger wirksame Regelungen, ermächtigte jedoch die Bundesregierung zu weiteren Regulierungen auf dem nachgeschalteten Verordnungswege. Auf seiner Grundlage wurden 1977/1978 erste Verordnungen erlassen, um eine wirtschaftlich sinnvolle Beschränkung des Energieverbrauchs in Gebäuden zu erreichen, insbesondere die nachgeordnete 1. WärmeschutzV:1977, gefolgt von der 1. Heizungsanlagenverordnung:1978.

Die DIN 4108 von 1952 blieb weiter bestehen, da in dem „Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden“ von 1976 (und in den ersten Verordnungen) nur wenig hilfreiche mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten benannt worden waren, die dem Architekten beim Entwurf kaum nutzten. Mit Bezug auf das EnEG wurde die DIN 4108 als konkrete Handlungsanweisung für Architekten, Bauingenieure und Bauherren mehrfach angepasst.

1984 war mit der 2. Wärmeschutzverordnung, in der auch Anforderungen an bauliche Veränderungen formuliert wurden, die nächste Stufe der Entwicklung erreicht. 1995 folgte dann mit der 3. Wärmeschutzverordnung die Einführung des maximalen Jahres-Heizwärmebedarfs für neue Gebäude sowie für Substanzerweiterungen. Zudem mussten jetzt Lüftungswärmeverluste berücksichtigt werden, solare und interne Wärmegewinne waren nachzuweisen.

2002 kam die Energieeinsparverordnung (EnEV) auf den Markt, die wieder auf dem EnEG basierte. Mit ihrer Einführung konnten die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zusammengefasst werden, was auch bedeutete, dass Gebäudehülle und Anlagentechnik integriert wahrgenommen wurden. Der bisher übliche k-Wert als Wärmedurchgangskoeffizient wurde bei dieser Gelegenheit endgültig durch den U-Wert ersetzt. Der U-Wert gibt an, wie hoch der Wärmedurchlass durch einen festen Körper, z.B. eine Wand, ist.

Mit diesem Wärmedurchgangs- oder Wärmedämmwert U wird konkret gemessen, wie viel Energie pro Grad Temperaturunterschied und Zeiteinheit über eine Fläche von einem Quadratmeter des betreffenden Bauteils verloren geht; seine Einheit ist W/m²K.

Von der Europäischen Union wurde 2010 die EU-Gebäuderichtlinie erlassen, genauer: „Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Richtlinie des EuropäischenParlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002“. Ihr immanentes Ziel war die europaweite Energieeffizienzsteigerung von Gebäuden. Ihre Forderungen deckten sich teilweise mit der 2002 eingeführten Energieeinsparverordnung (EnEV). Den Rest besorgte die geänderte EnEV im Jahr 2007, die dann die übrigen Vorgaben der Richtlinie erfüllte.

Mit ihr wurde der Gebäudeenergieausweis, die regelmäßige Überwachung von Klima- und Lüftungsanlagen und die Pflicht, Klimatisierung und Beleuchtung in den energetischen Entwurf von Nichtwohngebäuden einzubeziehen, eingeführt. Die Anforderungen an die Energieeffizienz wurden jedoch mit der EnEV 2007 nicht grundlegend verändert. Dieser Schritt folgte erst im Jahre 2009.

Vor dem Hintergrund der inzwischen angehobenen Ziele der Bundesregierung im Klimaschutz wurden die Effizienzanforderungen an Neubauten und bauliche Veränderungen mit der EnEV 2009 deutlich gesteigert, und zwar um drastische 30 %. Seit Mai 2014 ist die nochmals angepasste EnEV 2014 gültig, mit noch strengeren Bestimmungen für Neubauten ab 2016 (deshalb auch gelegentlich EnEV 2014/2016).

Nach EnEV 2014 muss der Primärenergiebedarf eines neu geplanten Wohngebäudes eine Obergrenze einhalten. Angesichts der unterschiedlichen Grundrisse und Raumpläne konnte dies kein fester Wert sein – zugrunde gelegt wird vielmehr ein letztlich vorgeschriebener Rechnungsgang:

Abb. 7‑15:

Zur Berechnung des Höchstenergiebedarfs eines neuen Wohngebäudes mithilfe eines Referenzhauses nach EnEV 2014; Quelle: EnEV 2014, Anlage 1 W

Der planende Architekt berechnet den maximal erlaubten jährlichen Primärenergiebedarf für das neue Gebäude anhand eines „maßgeschneiderten, virtuellen“ Referenz-Gebäudes. Das Referenz-Wohngebäude ist in den wesentlichen Parametern identisch mit dem geplanten Vorhaben – i. e. gleiche Geometrie, gleiche Baumaße, gleiche Nutzfläche, gleiche Ausrichtung. Die Angaben für die Ausführung und technische Ausstattung des Referenzhauses dagegen sind normiert und Teil der EnEV, s. Abb. 7‑15. Sie umfassen im Wesentlichen folgende Angaben:

 Die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Bauteile, die das beheizte oder gekühlte Bauvolumen umgeben: Außenwand, Dach, Bodenplatte, Fenster und Außentüren,

 den Wärmebrückenzuschlag für diese Außenbauteile,

 den Bemessungswert für die Luftdichtheit der Gebäudehülle,

 die Regeln für die Berücksichtigung des Sonnenschutzes,

 die technische Ausstattung für die Heizung, Zubereitung des Warmwassers und Lüftung,

 Das Referenzhaus ist nicht mit einer Kühlung ausgestattet.

Ergebnis des vorgegebenen Rechengangs ist der Referenzwert, der nichts anderes als einen individuellen, gebäudebezogenen Grenzwert darstellt. Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf muss unterhalb des so ermittelten Referenzwertes liegen,

Für neue Wohnhäuser, die unter die EnEV 2016 fallen, wurde der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf um 25 % abgesenkt.

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) war die Basis gewesen, Verordnungen zur Senkung des Energieverbrauch in Gebäuden zu erlassen (siehe oben). Es stellte seit dem Erscheinen der EU-Gebäuderichtlinie auch deren nationale Umsetzung dar und musste durch Novellierung entsprechend angepasst werden. Auch musste bei neuen Verordnungen ggf. die Zustimmung der Bundesländer eingeholt werden.

Seit dem Erscheinen der EU-Gebäuderichtlinie gab es bislang zwei Novellierungen: EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU von 2010, EU-Gebäuderichtlinie 2018/844/EU von 2018. Deutschland hat die Richtlinie von 2010 (teilweise) mit der Novellierung des EnEG 2013 umgesetzt und musste den Großteil der neuen Vorschriften aus der Novellierung der Richtlinie von 2018 noch bis zum 10. März 2020 in nationales Recht überführen. Damit wäre dann auch die Vorgabe umgesetzt gewesen, die vorauseilende EnEV von 2014/2016 mit der übergeordneten Gesetzgebung zu harmonisieren.

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (abgekürzt GEG) wurde ein anderer Weg gewählt. Das GEG wurde auf eine durchaus sinnvolle Zusammenführung von Energieeinspargesetz (EnEG), Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und Energieeinsparverordnung (EnEV) ausgerichtet. Auf diese Weise konnten die bisherigen Widersprüche zwischen den einzelnen Regelungen behoben werden: Das Energieeinsparrecht für Gebäude wurde vereinheitlicht. Der seit 28. Mai 2019 bekannte Entwurf das GEG wurde am 8. August 2020 als Gesetz verabschiedet.1

Technisch-wirtschaftlicher Hintergrund der neuen Entwicklung ist der Trend zum Niedrigstenergiehaus, also einem Gebäude mit möglichst geringem Energieverbrauch.

Internationale Regelungen, darunter insbesondere die Richtlinie 2010/31/ der EU, vermitteln hierzu Näheres. Darin heißt die Definition:

 „Niedrigstenergiegebäude …(sind) …. Gebäude, (die) eine sehr hohe … Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende …. Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen ‒ einschließlich Energie aus (standortnahen) erneuerbaren Quellen ‒ gedeckt werden" (Richtlinie 2010/31/EU ).2

Bei der dena und ihrem Projektpartner COHERENO wurde hieraus: „Niedrigstenergiehäuser sind Gebäude, die die Anforderungen für ein KfW-Effizienzhaus 55 nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 erfüllen oder noch energieeffizienter sind. Gebäude, die vor dem Jahr 2009 saniert wurden, werden als Niedrigstenergiehäuser bezeichnet, wenn der spezifische Jahresprimärenergiebedarf bei maximal 40 kWh/m2a liegt und der Transmissionswärmeverlust auf maximal 0,28 W/m2K begrenzt wird“ (COHERENO).3

Die aktuelle EU-Richtlinie hat für Neubauten ab 2021 und für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand bereits ab 2019 das Niedrigstenergiehaus oder das Haus auf Fast-Null-Energie-Niveau (NZEB) als Zielvorgabe festlegt. Wegen dieser Zeitvorgabe sollte das GebäudeEnergieGesetz mit seinen 114 Paragrafen und fünf Anlagen noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden, was in der Tat im August 2020 geschah. Sein In-Kraft-Treten wurde auf den 1. November 2020 festgelegt.

Neu ist, dass es mit dem Klimapaket der Bundesregierung im Jahr 2020 auch zu einer Festlegung bzw. Einschränkung in den Energieträgern kommt:

 Reine Ölheizungen sind als Neuinstallation ab dem Jahr 2026 in Deutschland verboten.

Die Notwendigkeit für das Verbot leitet die Bundesregierung aus der Langlebigkeit der Anlagen ab: Nach den Klimazielen für 2050 verbleiben nur noch rund 30 Jahre, um die Treibhausgasemissionen auf nahezu null zu senken. Ölheizungen haben üblicherweise eine Lebensdauer zwischen 20 und 30 Jahren und emittieren pro Jahr mehrere Tonnen CO2. Um noch wirksame Effekte zu erzielen, musste das Verbot spätestens jetzt erfolgen, terminiert auf 2026.

Für den Umstieg sind, wie bei Verordnungen üblich, Ausnahme- und Übergangsregelungen vorgesehen: z.B. sind Gebäude ausgenommen, in denen nachweisbar keine klimafreundlichere Alternative verfügbar ist. Weiter ist ab 2020 eine Förderung mit bis zu 45 % der Kosten vorgesehen, wenn sich Eigentümer schon vor 2026 zur Umrüstung auf alternative (klimafreundliche) Heiztechnik entschließen.

An Optionen stehen hierfür nach dena zur Verfügung:4

 Eine Ölheizung, die zusätzlich Erneuerbare Energien einbindet (Installation wohl auch nach 2026 noch möglich),

 ein moderner Gas-Brennwertkessel,

 eine strombasierte Wärmepumpe,

 ein Pelletkessel.

7.3.4 Eingriffe in die Industrie

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) gehört zum Umweltrecht und ist die älteste Vorgabe der Bundesregierung zu Genehmigung und Betrieb industrieller Anlagen Sie enthielt Berechnungsvorschriften für wesentliche Luftschadstoffe und schuf gesetzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen. Sie wurde 1964 auf der Grundlage der Gewerbeordnung1 als sogenannte Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen und wurde seitdem mehrmals fortgeschrieben. Ihr Anwendungsbereich erstreckte sich auf über 50000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland und bezog sich in den Emissionsvorgaben im Wesentlichen auf die Luftschadstoffe:

 Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub,

 staubförmige anorganische Stoffe, z.B. Schwermetalle,

 gasförmige anorganische Stoffe, z.B. Schwefeloxide, Stickstoffoxide,

 organische Stoffe,

 krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe sowie schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe,

 geruchsintensive Stoffe,

 bodenbelastende Stoffe.

 Entsprechend dem Wissensstand von 1964 wurde CO2 nicht als Luftschadstoff eingestuft. Dies blieb noch viele Jahrzehnte so, über alle Novellierungen der TA Luft hinweg.

Das weit umfassendere Bundes-Immissionsschutzgesetz geht auf das Jahr 1974 zurück. Es bezog seinen Ansatz auf die §§16 bis 25 der Gewerbeordnung, die schon im Kaiserreich die Genehmigung von gewerblichen Anlagen regelten. Vorbild war u.a. der Clean Air Act der Vereinigten Staaten von 1970.2 Anfang der 1970er Jahre waren industrielle Emissionen als ein Umweltproblem identifiziert, ihre Regulierung bedurfte eines umfassenden Ansatzes, eben des „Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“.

Logischer und rechtlicher Ansatzpunkt des Gesetzes war die Immission, also die Einwirkung auf das zu schützende Rechtsgut, in diesem Fall das Eigentum an Grund und Boden. Immissionen entstehen als Folgen von Emissionen, die es zu begrenzen galt. Die gesetzliche Begrenzung von Emissionen bedeutete naturgemäß einen Eingriff in Eigentumsrechte und Gewerbefreiheit und ließ sich deshalb nur unter dem Aspekt ihrer nachweisbaren schädlichen Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit rechtfertigen. Das Gesetz war sowohl auf die aktuelle Gefahrenabwehr als auch auf positive Vorsorge für die Zukunft ausgerichtet und stellte speziell unter letzterem Aspekt die Weichen für die Genehmigung von Anlagen. Anlagen im Sinne des Gesetzes waren und sind nach §3, 5:

1 Betriebsstätten und sonstige lokale Einrichtungen

2 Maschinen, Geräte, ortsveränderliche technische Einrichtungen und Fahrzeuge (soweit sie nicht unter §38 fallen)

3 Grundstücke außer Verkehrswegen, von denen Emissionen ausgehen können.

Das Gesetz galt und gilt grundsätzlich für alle Anlagen, stuft jedoch nach §4,1 bestimmte Anlagen mit erhöhten Gefahrenpotential als genehmigungsbedürftig ein, insbesondere auch Anlagen der Energiewirtschaft (s. auch folgendes Kapitel).

Kurz nach dem Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (abgekürzt BimSchG) wurde noch im gleichen Jahr die oben besprochene TA Luft novelliert. Sie erhielt bei dieser Gelegenheit die neue Bezeichnung „Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) und wurde damit unter das Dach des BimSchG gebracht. Derzeit gilt die Fassung vom 24. Juli 2002, mit Bezug auf §48 BimSchG. Ähnlich wurde mit der hier weniger interessierenden TA Lärm verfahren. Auch andere Teilgebiete des Immissionsschutzes wurden und werden für die Praxis gesondert konkretisiert, meist in der Form von Bundes-Immissionsschutzverordnungen, abgekürzt BImSchV.

Was die internationalen Regelwerke zum Emissionsschutz betrifft, so bildet seit dem 24. November 2010 die sog. Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie) für die Länder der EU die gemeinsame Basis. Ihr Ziel war die saubere Produktion im Sinne des Umweltschutzes. In ihr wurde das Modell einer nachhaltigen Produktion beschrieben und konkretisiert. Die Industrieemissionsrichtlinie war allerdings nicht der erste Versuch zur Emissionssteuerung seitens der EU. Die IVU-Richtlinie von 1996 und sechs weitere, einzelne Sektoren betreffende Richtlinien3 waren der IE vorangegangen.4

Von der IE-Richtlinie ist die Industrie in großem Umfang betroffen: ca. 52.000 Industrieanlagen in ganz Europa, darunter ca. 9.000 in Deutschland unterliegen ihr.5 Die deutsche Umsetzung der IE wurde mit dem 2. Mai 2013 in Kraft gesetzt.

Gegenstand der Richtlinie ist die Genehmigung, der Betrieb und die Überwachung umweltrelevanter Anlagen, speziell in den Industriezweigen

 Energiewirtschaft,

 Herstellung und Verarbeitung von Eisen und Nichteisenmetallen,

 mineralverarbeitende Industrie,

 chemische Industrie,

 Abfallbehandlungsanlagen,

 Herstellung von Zellstoff,

 Herstellung von Papier und Pappe,

 Herstellung von Span-, OSB- und Faserplatten auf Holzbasis (ab 600 m3/d),

 Vorbehandlung oder Färben von Textilfasern und Textilien (ab 10 t/d),

 Gerben von Häuten oder Fellen,

 Nahrungsmittelproduktion, Tierkörperbeseitigung

 Intensivtierhaltung,

 Oberflächenbehandlung mit organischen Lösemitteln,

 Kohlenstoffherstellung,

 CO2-Abscheidung,

 Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen,

 bestimmte industrielle Abwasserbehandlungsanlagen

und dies bezüglich der in Anhang II der Verordnung aufgelisteten Luftschadstoffe, s. Abb. 7‑16. Eine vergleichbare Liste bezieht sich auf die Schadstoffe in Gewässern.

 Wie erkennbar, ist Kohlendioxid (CO2) nicht unter den Schadstoffen aufgeführt; die Industrieemissionsrichtlinie ist eine Norm des Umwelt-, nicht speziell des Klimaschutzes:

 CO2 ist ungiftig und kein Schadstoff.Das wird auch in den Technischen Bestimmungen der Anlage VI deutlich, die Einzelheiten und insbesondere konkret vorgeschriebene Grenzwerte enthalten. Ein Beispiel für den Industriesektor Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen zeigt Abb. 7‑17.

Abb. 7‑16:

Liste der Luftschadstoffe in der Industrieemissionsverordnung; Quelle: Richtlinie 2010/75/EU; Anhang II, Ausschnitt

Abb. 7‑17:

Grenzwerte im Tagesmittel in mg/Nm3 für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen; Quelle: Richtlinie 2010/75/EU; Anhang VI, Ausschnitt

Wesentliches Werkzeug der Richtlinie sind die BVT-Merkblätter, die sich auf die „beste verfügbare Technik“ der jeweiligen Anlagengruppe beziehen und hieraus den erreichbaren Standard für z.B. Grenzwerte ableiten. Nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten werden hieraus die BVT-Schlussfolgerungen, die als Durchführungsbeschluss der Kommission Rechtskraft erhalten. Den betroffenen Unternehmen bleiben dann 4 Jahre Zeit zur Umsetzung.

Näher an den Klimaschutz reichen die Maßnahmen zu Effizienzverbesserungen heran. Verglichen mit dem Bauwesen taten sich produzierende Unternehmen, zuständige Ministerien und Behörden schwer, allgemein gültige und verbindliche Effizienzstandards für Verfahren und Produkte einzuführen und auf deren Einhaltung zu drängen.

Erst 2002 wurde das eher verbraucherorientierte „Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen“ (EnVKG) erlassen und anschließend zweimal erneuert:

1 Fassung vom 30.01.2002 (Fundstelle: BGBL. I 2001, S.570),

2 Fassung vom 31.10.2006 (Fundstelle: BGBl. I 2006, S.2407),(aktuelle) Fassung vom 10.05.2012 (Fundstelle: BGBl. I 2012, S.1070).

Das Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu verkauften Produkten und schreibt Angaben über den Energieverbrauch und den Verbrauch anderer wichtiger Ressourcen sowie über Kohlendioxid-Emissionen vor, auch in Produktinformationen und in der Werbung.6 Ein Beispiel der im EnVKG vorgeschriebenen Etikettierung zeigt Abb. 7‑18. Ab 1. März 2021 wird es dann wieder neue Energielabel geben.

Die Situation in der produzierenden Industrie ist im Vergleich zum Bauwesen eine grundsätzlich andere: Hier werden sehr unterschiedliche Geräte und Prozesse verwendet, die häufig auch noch herstellerspezifisch sind. Hinzu kommt die Komplexität großer Anlagen, die mit einer Vielzahl von Verbrauchern arbeiten. Damit ist es kaum durchführbar, gemeinsame Mindeststandards zu definieren. Im Bauwesen fällt die Typisierung dagegen viel leichter: Ein Wohngebäude z.B. folgt einer sich wiederholenden Grundstruktur mit wenigen Basisparametern, für die relativ leicht verbindliche Vorgaben zu machen sind, wie es z.B. durch die Definition eines Referenzgebäudes geschieht, s. Kap. 7.3.3, Eingriffe in das Gebäudewesen.

Abb. 7‑18:

Effizienzlabel für neue Heizungen und Warmwasserbereiter, eingeführt Ende 2015; Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union

Gewissermaßen ersatzweise wurde die Effizienz in der Industrie ab 1974 durch die oben schon erwähnten sechs Energieforschungsprogramme des Wirtschaftsministeriums vorangetrieben, die in einzelnen, jeweils geförderten Projekten die individuellenVerhältnisse bis hinunter zur Ebene eines Einzelbetriebs berücksichtigen und zumindest Richtungen aufzeigen konnten.

Betriebs- und branchenübergreifend war dagegen die Erklärung des BMWi im Energiekonzept 2010, die eine zusätzliche Förderung ankündigte. Dazu sollten die Programme zur Förderung der qualifizierten und unabhängigen Energieberatung der Verbraucher und die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausgebaut und weiterentwickelt werden. Auch die Förderung durch zinsgünstige Kredite und Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen bei KMU sollte weiter zielorientiert, d.h. in Ausrichtung auf die Bedürfnisse einzelner Unternehmen, verbessert werden.

Gegenwärtig fördern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Energieeffizienz-Verbesserung von speziell KMU auf zwei Wegen: Mit einer allgemeinen Energieeffizienz-Beratung zur Aufdeckung der Potentiale und einer anschließenden Umsetzungsberatung.

Weiter als das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz hat die sog. Ökodesign-Richtlinie in den freien Markt eingegriffen. Sie hatte als Vorgängerin die Richtlinie 2005/32/, die am 6. Juli 2005 von der EU erlassen worden war und das Ziel hatte, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte allgemein zu beschreiben. Mit der Änderung auf vom 21. Oktober 2009 erhielt die Ökodesign-Richtlinie ihre gegenwärtige Fassung (2009/125/EG). Nach der Umsetzung in nationales Recht wurde daraus In Deutschland das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), das Ende des Jahres 2011 erlassen wurde.

Zielsetzung der Richtlinie ist es, die Umwelt zu entlasten und vor allem Treibhausgasemissionen zu verringern, und dies durch Einsparung von Ressourcen bei Herstellung, Betrieb und Entsorgung, insbesondere auch Energie. Das betroffene Spektrum ist groß und reicht von Kühlschränken, Klimaanlagen, Staubsaugern, Fernsehern, Straßenbeleuchtungen und PCs bis neuerdings zu passiven Produkten wie Haustechnik, Fenstern und Autoreifen.7 Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.

Die Umsetzung der Richtlinie war und ist angesichts der Heterogenität der angesprochenen Produkte nicht einfach. Am Beginn stand die Erarbeitung von rund 40 Produktgruppen. Für jede Gruppe werden dann Durchführungsmaßnahmen erlassen, die produktspezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegen. Dabei kann es sich sowohl um Anforderungen zur Beschreibung wesentlicher Umweltaspekte handeln als auch um einzelne quantifizierte Anforderungen wie Limitierungen des Energie- und Ressourcenverbrauchs oder der Schadstoffkonzentrationen im Gerät. Die Erarbeitung der Durchführungsmaßnahmen folgt einem komplizierten Beratungs- und Abstimmungsprozess unter Beteiligung der Industrie. Die Grafik der Abb. 7‑19 vermittelt hiervon einen Eindruck.

Abb. 7‑19:

Prozess zum Erlass einer Durchführungsmaßnahme zur Ökodesign-Richtlinie; Quelle: UBA

Eine erlassene Durchführungsmaßnahme kann allgemeine Ökodesignanforderungen, aber auch spezifische Regelungen und Vorgaben zur Information über die Produkte enthalten. Spezifische Anforderungen müssen auf messbaren Größen beruhen und enthalten folgerichtig Grenzwerte. Beispiele hierfür sind:

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